Artikel 3 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 18.09.2026

Art. 3 GG gewährleistet die Gleichheit vor dem Gesetz und enthält die zentralen Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes. Absatz 1 verbietet dem Staat sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen und verlangt grundsätzlich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit zu behandeln. Wie streng eine Ungleichbehandlung geprüft wird, hängt insbesondere von ihrem Gegenstand, ihrer Intensität und den verwendeten Differenzierungsmerkmalen ab.

Art. 3 Abs. 2 GG gewährleistet die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf formale Rechtsgleichheit: Der Staat muss auch die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken. Art. 3 Abs. 3 GG verschärft den Gleichheitsschutz für bestimmte Merkmale. Insbesondere Geschlecht, Abstammung, die im Verfassungstext sogenannte „Rasse“, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube sowie religiöse und politische Anschauungen dürfen grundsätzlich nicht zum Grund einer Benachteiligung oder Bevorzugung gemacht werden. Hinzu kommt das besondere Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Damit gehört Art. 3 GG zu den grundlegenden Strukturentscheidungen der deutschen Grundrechtsordnung. Die Vorschrift bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Sie schützt nicht davor, dass der Staat überhaupt Unterschiede macht, sondern verlangt eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für Ungleichbehandlungen und setzt bei besonders diskriminierungsgefährdeten Merkmalen deutlich strengere Grenzen.

Inhalt

Artikel 3 GG – Gleichheit und Diskriminierungsverbote

Wortlaut des Art. 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Erläuterungen zu Art. 3 GG

Systematik und Bedeutung der Gleichheitsrechte

Art. 3 GG enthält nicht ein einziges einheitliches Gleichheitsrecht, sondern mehrere Gewährleistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Ausgangspunkt ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Daneben treten mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG speziellere Gleichheitsgewährleistungen.

Anders als klassische Freiheitsrechte, die einen bestimmten Lebensbereich wie Meinung, Religion oder Versammlung schützen, setzen Gleichheitsrechte typischerweise einen Vergleich voraus. Die verfassungsrechtliche Frage lautet nicht lediglich, ob der Staat einen Menschen belastet, sondern ob er vergleichbare Personen oder Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder relevante Unterschiede bei einer Gleichbehandlung außer Acht lässt.

Art. 3 GG richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Der Gesetzgeber muss seine gesetzlichen Differenzierungen rechtfertigen können. Verwaltungsbehörden müssen gleichheitsgerecht handeln und dürfen insbesondere eine gesetzliche Regelung nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich anwenden. Auch Gerichte sind an den Gleichheitssatz gebunden.

Im Privatrecht wirkt Art. 3 GG grundsätzlich nicht in gleicher Weise unmittelbar zwischen Privatpersonen. Grundrechte beeinflussen jedoch als objektive verfassungsrechtliche Wertentscheidungen die Auslegung des einfachen Rechts. Hinzu kommen einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen Anwendungsbereich und Merkmalskatalog sind nicht mit Art. 3 GG identisch.

Wer kann sich auf Art. 3 GG berufen?

Art. 3 Abs. 1 GG ist ausdrücklich ein Menschenrecht: „Alle Menschen“ sind vor dem Gesetz gleich. Die Gewährleistung ist deshalb nicht auf Deutsche beschränkt. Auch ausländische Staatsangehörige können sich grundsätzlich auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen.

Bei juristischen Personen ist Art. 19 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Danach gelten Grundrechte für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das kann auch bei Gleichheitsrechten der Fall sein. Bei einzelnen Merkmalen des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hängt die Grundrechtsfähigkeit dagegen davon ab, ob das jeweilige Merkmal seinem Wesen nach auf die juristische Person bezogen werden kann.

Gilt Art. 3 GG auch zwischen Privatpersonen?

Adressat der Grundrechte ist zunächst der Staat. Ein privater Vermieter, Arbeitgeber oder Unternehmer ist deshalb nicht allein aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG in derselben Weise gebunden wie eine Behörde. Das bedeutet allerdings nicht, dass Diskriminierungen im Privatrechtsverkehr verfassungsrechtlich bedeutungslos wären.

Zum einen wirken die Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung des Privatrechts ein. Zum anderen enthält das einfache Recht spezielle Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsregeln. Besonders wichtig ist das AGG. Es verbietet in seinem jeweiligen Anwendungsbereich Benachteiligungen insbesondere wegen ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters und sexueller Identität. Die verfassungsrechtliche und die einfachgesetzliche Prüfung müssen deshalb auseinandergehalten werden.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt knapp: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt sowohl für Belastungen als auch für staatliche Begünstigungen.

Der Gleichheitssatz verlangt jedoch keine schematische Gleichbehandlung aller Menschen und Sachverhalte. Eine Rechtsordnung muss fortwährend unterscheiden: nach Einkommen, Alter, Bedürftigkeit, Qualifikation, Gefährlichkeit, Verantwortlichkeit und zahlreichen weiteren Kriterien. Art. 3 Abs. 1 GG entscheidet daher nicht unmittelbar, ob differenziert werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die Differenzierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Wie wird eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft?

Die Gleichheitsprüfung lässt sich im Kern in drei Schritte gliedern:

  1. Zunächst müssen Personen, Personengruppen oder Sachverhalte bestimmt werden, die miteinander verglichen werden können.
  2. Dann ist festzustellen, ob sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden – oder ob umgekehrt wesentlich unterschiedliche Sachverhalte ohne hinreichenden Grund gleich behandelt werden.
  3. Schließlich ist zu prüfen, ob für diese Behandlung ein verfassungsrechtlich ausreichender sachlicher Grund besteht.

Die Wahl der richtigen Vergleichsgruppen ist dabei häufig bereits entscheidend. Praktisch nahezu jeder Lebenssachverhalt unterscheidet sich in irgendeinem Punkt von einem anderen. Verfassungsrechtlich kommt es deshalb darauf an, ob die Unterschiede gerade im Hinblick auf Ziel und Gegenstand der jeweiligen Regelung relevant sind.

Verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nur willkürliche Ungleichbehandlungen?

Nein. Die Gleichheitsprüfung darf heute nicht auf ein bloßes Willkürverbot reduziert werden. Zwar bildet das Verbot sachlich schlechthin unvertretbarer Differenzierungen weiterhin die unterste Grenze. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat darüber hinaus aber einen abgestuften, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstab entwickelt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung bedürfen Differenzierungen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Wie streng diese Kontrolle ausfällt, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt festlegen.

Ein größerer Gestaltungsspielraum besteht regelmäßig bei sachbezogenen Regelungen, insbesondere wenn der Gesetzgeber komplexe Lebensverhältnisse ordnen, typisieren oder Massenverfahren praktikabel gestalten muss. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen steigen dagegen insbesondere, wenn die Differenzierung personenbezogen ist, sich einem Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG annähert, die Betroffenen dem Merkmal kaum ausweichen können oder zugleich Freiheitsrechte beeinträchtigt werden.

Was bedeutet die „Neue Formel“ des Bundesverfassungsgerichts?

Die Entwicklung vom klassischen Willkürverbot zu einer intensiveren Gleichheitskontrolle wird häufig mit dem Begriff der „Neuen Formel“ beschrieben. Gemeint ist die Rechtsprechung, nach der eine Ungleichbehandlung insbesondere dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.

Die heutige Rechtsprechung versteht die Prüfungsintensität noch differenzierter. Sie reicht von einer zurückhaltenden Sachlichkeitskontrolle bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht mit einem einzigen starren Prüfungsmaßstab verbunden.

Muss der Staat auch wesentlich Ungleiches ungleich behandeln?

Ja. Art. 3 Abs. 1 GG schützt nicht ausschließlich vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht formuliert den Gleichheitssatz ausdrücklich dahin, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln ist.

Allerdings folgt daraus kein allgemeiner Anspruch darauf, dass jede tatsächliche Besonderheit durch eine Sonderregelung berücksichtigt wird. Gesetzgebung wäre unmöglich, wenn für jeden individuellen Unterschied eine eigene Rechtsfolge geschaffen werden müsste. Deshalb darf der Gesetzgeber grundsätzlich typisieren und generalisieren. Grenzen entstehen insbesondere dort, wo die damit verbundenen Härten ein erhebliches Gewicht erreichen oder die gesetzliche Typisierung die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr hinreichend abbildet.

Gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht?

Grundsätzlich nein. Wird eine Person rechtswidrig begünstigt, können andere nicht allein unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden. Der Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltung zur gleichmäßigen Anwendung des Rechts, nicht zur Vervielfältigung rechtswidriger Entscheidungen.

Anders gelagert können Fälle sein, in denen eine Behörde innerhalb eines gesetzlich eröffneten Ermessens eine dauerhafte Verwaltungspraxis entwickelt. Dann kann die gleichmäßige Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG rechtliche Bedeutung gewinnen. Voraussetzung bleibt aber, dass sich die Verwaltung innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt.

Welche Bedeutung hat Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht?

Der allgemeine Gleichheitssatz spielt im Steuerrecht eine besonders große Rolle. Steuern verteilen finanzielle Lasten auf eine Vielzahl von Personen und Unternehmen. Der Gesetzgeber verfügt bei der Auswahl des Steuergegenstands und der Ausgestaltung des Steuersystems über Gestaltungsspielräume, muss seine Belastungsentscheidungen jedoch gleichheitsgerecht umsetzen.

Die Rechtsprechung hat hierzu insbesondere Anforderungen an Belastungsgleichheit und folgerichtige Ausgestaltung gesetzgeberischer Grundentscheidungen entwickelt. Nicht jede Ausnahme oder Typisierung ist deshalb verfassungswidrig; sie benötigt aber einen ihrer Bedeutung entsprechenden Rechtfertigungsgrund.

Die einfachgesetzlichen Einzelheiten des Steuerrechts werden auf steuerrecht-faq.de erläutert.

Gleichberechtigung von Frauen und Männern nach Art. 3 Abs. 2 GG

Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Die Vorschrift ist mehr als eine bloße Wiederholung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Sie enthält ein eigenständiges Gleichberechtigungsgebot.

Von besonderer Bedeutung ist Satz 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Diese Regelung wurde 1994 in das Grundgesetz aufgenommen. Damit stellt die Verfassung ausdrücklich klar, dass Gleichberechtigung nicht allein als formale Gleichheit des geschriebenen Rechts verstanden werden darf.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG?

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet grundsätzlich eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechts. Art. 3 Abs. 2 GG geht darüber hinaus. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Vorschrift als Gleichberechtigungsgebot, das sich auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt.

Art. 3 Abs. 2 GG zielt deshalb auch darauf, überkommene Strukturen und tatsächliche Nachteile abzubauen. Eine formal geschlechtsneutrale Regelung kann gleichheitsrechtlich problematisch sein, wenn sie aufgrund tatsächlicher gesellschaftlicher Bedingungen typischerweise ein Geschlecht benachteiligt.

Darf der Staat Frauen gezielt fördern?

Art. 3 Abs. 2 GG kann Maßnahmen rechtfertigen, mit denen tatsächlich bestehende Nachteile ausgeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen darf.

Daraus folgt allerdings nicht, dass jede an das Geschlecht anknüpfende Fördermaßnahme automatisch verfassungsgemäß wäre. Fördermaßnahmen können ihrerseits die Rechte anderer Personen berühren. Ihre konkrete Ausgestaltung muss deshalb insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie gegebenenfalls weiteren Verfassungsrechten vereinbar sein.

Wie weit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Maßnahmen zulässt, die über die Beseitigung bestehender Nachteile und die Herstellung gleicher Chancen hinausgehen und ein Geschlecht gegenüber dem anderen bevorzugen, ist eine eigenständige verfassungsrechtliche Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der Wortlaut von der „Durchsetzung der Gleichberechtigung“ und nicht allgemein von einer staatlich herzustellenden Ergebnisgleichheit spricht.

Darf der Staat unterschiedliche Regeln für Männer und Frauen schaffen?

Eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung unterliegt besonders strengen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung kann sie insbesondere in Betracht kommen, wenn biologische Unterschiede ein Problem begründen, das seiner Natur nach nur bei einem Geschlecht auftreten kann, oder wenn kollidierendes Verfassungsrecht die Differenzierung ausnahmsweise legitimiert.

Bloße traditionelle Vorstellungen über gesellschaftliche Rollen von Frauen und Männern rechtfertigen unterschiedliche Rechtsfolgen dagegen nicht. Gerade die Überwindung solcher verfestigten Rollenverteilungen gehört zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 GG.

Die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG

Art. 3 Abs. 3 GG schützt vor Ungleichbehandlungen, die an besonders sensible persönliche Merkmale anknüpfen. Satz 1 nennt Geschlecht, Abstammung, „Rasse“, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religiöse und politische Anschauungen. Satz 2 schützt vor Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Diese Diskriminierungsverbote sind gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG spezieller. Ist eine staatliche Maßnahme gerade wegen eines der ausdrücklich genannten Merkmale nachteilig oder vorteilhaft, genügt daher nicht ohne Weiteres irgendein vernünftiger sachlicher Grund. Die verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen sind wesentlich strenger.

Was bedeutet „wegen“ eines Merkmals?

Das Wort „wegen“ stellt einen Zusammenhang zwischen dem geschützten Merkmal und der Benachteiligung oder Bevorzugung her. Ein klassischer Fall liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unmittelbar an das Merkmal anknüpft.

Der Schutz kann aber weiter reichen. Insbesondere bei Geschlecht und Behinderung hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass auch formal neutrale Regelungen relevant sein können, wenn sie typischerweise und vorhersehbar faktische Benachteiligungen der geschützten Gruppe verursachen. Damit kann Art. 3 GG auch mittelbare Diskriminierungen erfassen.

Was schützt das Merkmal Geschlecht?

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet grundsätzlich, das Geschlecht zum Anknüpfungspunkt rechtlicher Benachteiligungen oder Bevorzugungen zu machen. Der Schutz ist im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 GG zu lesen.

Für das Verfassungsrecht ist Geschlecht zudem nicht auf eine ausschließlich binäre personenstandsrechtliche Zuordnung beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2017 zum Personenstandsrecht, dass das Grundgesetz den Gesetzgeber nicht zwingt, Geschlecht ausschließlich als „männlich“ oder „weiblich“ zu erfassen. Personen, deren geschlechtliche Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann, werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitssatz geschützt.

Ist die sexuelle Identität ausdrücklich in Art. 3 Abs. 3 GG geschützt?

Nach dem derzeit geltenden Wortlaut nicht. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nennt die sexuelle Identität beziehungsweise sexuelle Orientierung nicht ausdrücklich. Ungleichbehandlungen, die hieran anknüpfen, sind deshalb insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Das Bundesverfassungsgericht stellt an solche Differenzierungen strenge Anforderungen. So hat es etwa bei der früheren Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in verschiedenen Rechtsgebieten einen strengen Gleichheitsmaßstab angewandt, wenn die Differenzierung die sexuelle Orientierung berührte.

Einfachgesetzlich nennt § 1 AGG die sexuelle Identität ausdrücklich als geschütztes Merkmal.

Die Frage einer ausdrücklichen Aufnahme in das Grundgesetz ist weiterhin Gegenstand der Verfassungsdiskussion. In der 21. Wahlperiode wurde 2025 erneut ein Gesetzentwurf zur Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ in den Deutschen Bundestag eingebracht. Für die Auslegung des geltenden Rechts ist jedoch der tatsächlich in Kraft befindliche Verfassungstext maßgeblich.

Was bedeutet „Abstammung“?

Abstammung bezeichnet die biologische beziehungsweise familiäre Zuordnung eines Menschen zu seinen Vorfahren. Der Staat darf eine Person grundsätzlich nicht deshalb schlechter oder besser behandeln, weil sie von bestimmten Eltern oder Vorfahren abstammt.

Das Merkmal ist von der „Herkunft“ zu unterscheiden. Beide Begriffe können sich im Einzelfall berühren, verfolgen aber unterschiedliche Anknüpfungspunkte.

Was bedeutet der Begriff „Rasse“ in Art. 3 Abs. 3 GG?

Der Begriff „Rasse“ steht weiterhin im geltenden Wortlaut des Grundgesetzes. Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass das Grundgesetz die Existenz biologisch voneinander abgrenzbarer menschlicher „Rassen“ voraussetzt oder anerkennt. Die Vorschrift ist ein Diskriminierungsverbot und soll gerade vor rassistischer Ungleichbehandlung schützen.

Die Terminologie wird seit Jahren kritisch diskutiert, weil der Wortlaut selbst den Eindruck erwecken könne, es gebe menschliche „Rassen“. Im Deutschen Bundestag wurden deshalb verschiedene Vorschläge beraten, den Begriff zu ersetzen. Frühere Gesetzentwürfe wurden nicht verabschiedet. Der aktuelle Verfassungstext enthält den Begriff daher weiterhin.

Für die Anwendung der Norm steht nicht eine biologische Kategorisierung von Menschen im Vordergrund, sondern der Schutz vor staatlicher Benachteiligung aufgrund rassistischer Zuschreibungen.

Was ist mit „Heimat und Herkunft“ gemeint?

„Heimat“ und „Herkunft“ bilden zwei miteinander verbundene, aber nicht vollständig identische Merkmale. Heimat betrifft insbesondere die örtliche Beziehung eines Menschen zu seiner Umwelt. Herkunft erfasst demgegenüber die soziale beziehungsweise regionale Herkunft und die damit verbundenen Prägungen.

Nicht jede Differenzierung nach Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit ist deshalb automatisch eine Differenzierung wegen „Heimat und Herkunft“. Entscheidend ist der konkrete Anknüpfungspunkt der Regelung. Insbesondere Staatsangehörigkeit und Herkunft dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.

Was schützt das Merkmal Sprache?

Das Diskriminierungsverbot wegen der Sprache schützt davor, dass die Sprache eines Menschen als solche zum Grund einer Benachteiligung oder Bevorzugung gemacht wird. Dabei bestehen Berührungspunkte zum Minderheitenschutz.

Nicht jede staatliche Anforderung an Sprachkenntnisse ist deshalb verboten. Sprachkenntnisse können für bestimmte Tätigkeiten oder Verfahren sachlich erforderlich sein. Verfassungsrechtlich ist zu unterscheiden zwischen einer Differenzierung wegen der Sprache als persönlichem Merkmal und einer sachbezogenen Anforderung bestimmter Sprachkenntnisse, die für einen legitimen Zweck tatsächlich benötigt werden.

Wie schützt Art. 3 Abs. 3 GG Glauben und religiöse Anschauungen?

Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Diskriminierungsverbot ergänzt die umfassende Glaubens- und Religionsfreiheit des Art. 4 GG.

Zusammen mit Art. 4 GG und den über Art. 140 GG inkorporierten Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung trägt Art. 3 Abs. 3 GG zum Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates bei. Der Staat darf sich nicht mit einem bestimmten Glauben identifizieren und Menschen nicht allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit privilegieren oder benachteiligen.

Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern enthält Art. 33 Abs. 3 GG eine zusätzliche spezielle Gewährleistung.

Was sind politische Anschauungen?

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet Benachteiligungen und Bevorzugungen wegen politischer Anschauungen. Geschützt wird damit die politische Überzeugung eines Menschen vor staatlicher Diskriminierung.

Das bedeutet nicht, dass jedes politisch motivierte Verhalten unabhängig von seinem Inhalt oder seinen Folgen privilegiert wäre. Die Verfassung schützt die Person vor einer an ihrer politischen Anschauung anknüpfenden Ungleichbehandlung; konkrete Handlungen können dagegen nach den allgemeinen Gesetzen beurteilt werden. Daneben schützen insbesondere Art. 5 GG die Meinungsfreiheit und Art. 21 GG die verfassungsrechtliche Stellung politischer Parteien.

Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lautet: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Die Vorschrift wurde 1994 in das Grundgesetz aufgenommen und enthält ein eigenständiges Grundrecht.

Anders als Satz 1 verbietet Satz 2 seinem Wortlaut nach lediglich die Benachteiligung, nicht auch eine Bevorzugung. Maßnahmen, die bestehende Nachteile von Menschen mit Behinderungen ausgleichen und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen, werden deshalb nicht schon dadurch verfassungswidrig, dass sie Menschen mit Behinderungen besondere Rechte oder Unterstützungen gewähren.

Was ist eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG?

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen genügen nicht; erforderlich sind Einschränkungen von Gewicht.

Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt bei der Auslegung auch die Entwicklung des internationalen Behindertenrechts. Das moderne Teilhabeverständnis betont, dass Behinderung nicht ausschließlich als individuelle Eigenschaft betrachtet werden kann, sondern auch durch das Zusammenwirken von Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen beziehungsweise umweltbedingten Barrieren entsteht. Dieses Verständnis findet sich einfachgesetzlich etwa in § 2 SGB IX.

Schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch vor mittelbarer Benachteiligung?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch mittelbare Benachteiligungen erfasst. Eine Regelung muss Menschen mit Behinderungen also nicht ausdrücklich schlechter behandeln. Der Schutzbereich kann auch eröffnet sein, wenn eine formal gleiche Regelung typischerweise und vorhersehbar faktische Nachteile wegen einer Behinderung verursacht.

Das ist dogmatisch bedeutsam: Eine identische Behandlung kann gerade dann benachteiligend wirken, wenn unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden.

Kann fehlende Barrierefreiheit eine Benachteiligung sein?

Das Benachteiligungsverbot ist nicht auf ausdrücklich ausschließende Regelungen begrenzt. Nach der Rechtsprechung kann auch der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten eine Benachteiligung darstellen, wenn dieser nicht durch geeignete Fördermaßnahmen hinreichend kompensiert wird.

Einfachgesetzlich konkretisiert das Behindertengleichstellungsgesetz diesen Gedanken für den Bundesbereich. Nach § 7 BGG kann insbesondere auch die Versagung angemessener Vorkehrungen eine Benachteiligung darstellen.

Enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch eine staatliche Schutzpflicht?

Ja. Besonders deutlich hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Entscheidung zur sogenannten Triage herausgearbeitet. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält nicht nur ein Verbot unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Diskriminierung. Die Norm begründet zugleich einen Auftrag des Staates, Menschen wirksam vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.

Dieser Schutzauftrag kann sich nach der Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen besonderer Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten gesetzgeberischen Handlungspflicht verdichten. Das gilt insbesondere, wenn hochrangige Rechtsgüter wie das Leben betroffen sind, eine menschenwürderelevante Ausgrenzung droht oder strukturelle Ungleichheit besteht.

Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

Bei Freiheitsgrundrechten wird häufig zwischen Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung unterschieden. Gleichheitsrechte folgen einer etwas anderen Dogmatik. Ausgangspunkt ist eine Gleich- oder Ungleichbehandlung von Vergleichsfällen. Entscheidend ist sodann, ob diese Behandlung nach dem jeweils einschlägigen Gleichheitsrecht gerechtfertigt werden kann.

Wann ist eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt?

Art. 3 Abs. 1 GG lässt Differenzierungen zu, wenn hinreichende Sachgründe bestehen. Die Anforderungen an diese Gründe steigen mit der Intensität der Ungleichbehandlung und der Bedeutung des verwendeten Differenzierungsmerkmals.

Bei weniger intensiven, sachbezogenen Differenzierungen kann ein nachvollziehbarer sachlicher Grund genügen. Bei personenbezogenen Merkmalen, bei der Beeinträchtigung anderer Grundrechte oder bei Kriterien, die den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG nahekommen, kann eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich sein.

Die Frage lautet daher nicht lediglich: „Gibt es irgendeinen Grund für die Unterscheidung?“, sondern gegebenenfalls: „Ist dieser Grund im Verhältnis zum Gewicht der Ungleichbehandlung ausreichend?“

Können Ungleichbehandlungen wegen der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG gerechtfertigt werden?

Die Rechtfertigung ist wesentlich schwieriger als bei Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale sollen grundsätzlich gerade nicht als Differenzierungsgründe dienen.

Eine Rechtfertigung kann insbesondere durch kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht kommen. Bei geschlechtsbezogenen Differenzierungen erkennt die Rechtsprechung außerdem eng begrenzte Fälle an, in denen tatsächliche biologische Unterschiede ein Problem begründen, das seiner Natur nach nur bei einem Geschlecht auftreten kann. Bei Benachteiligungen wegen einer Behinderung verlangt das Bundesverfassungsgericht zwingende Gründe und eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Eine bloße Zweckmäßigkeitserwägung genügt für Differenzierungen anhand der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG daher grundsätzlich nicht.

Mittelbare Diskriminierung und tatsächliche Gleichheit

Eine der wichtigsten Entwicklungen des modernen Gleichheitsrechts ist die Erkenntnis, dass Diskriminierung nicht nur in ausdrücklich unterschiedlichen Rechtsregeln liegen kann.

Eine scheinbar neutrale Vorschrift kann Menschen aufgrund tatsächlicher gesellschaftlicher Bedingungen in sehr unterschiedlicher Weise treffen. Besonders deutlich ist dies in der Rechtsprechung zu Geschlecht und Behinderung geworden.

Was ist eine mittelbare Diskriminierung?

Von mittelbarer Diskriminierung spricht man, wenn eine Regelung nicht ausdrücklich an ein geschütztes Merkmal anknüpft, aber Personen mit diesem Merkmal typischerweise besonders benachteiligt.

Einfachgesetzlich definiert § 3 Abs. 2 AGG die mittelbare Benachteiligung ausdrücklich. Der verfassungsrechtliche Begriff ist davon zu unterscheiden, zeigt aber denselben Grundgedanken: Formale Gleichbehandlung gewährleistet nicht notwendig tatsächliche Gleichheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat etwa zu Art. 3 Abs. 2 GG festgestellt, dass auch geschlechtsneutral formulierte Regelungen die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung beeinträchtigen können, wenn sie aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen treffen.

Art. 3 GG und andere Gleichheitsrechte des Grundgesetzes

Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG wird an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes durch speziellere Gleichheitsgewährleistungen ergänzt.

So garantiert Art. 6 Abs. 5 GG für nichteheliche Kinder gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Art. 33 Abs. 3 GG enthält einen besonderen Schutz hinsichtlich des religiösen Bekenntnisses. Art. 38 Abs. 1 GG verlangt die Gleichheit der Bundestagswahl.

Bei politischen Parteien bestehen außerdem besondere Gleichheitsanforderungen aus Art. 21 GG in Verbindung mit den demokratischen Grundprinzipien. Vertiefende Erläuterungen zum Parteienrecht finden sich auf parteienrecht-faq.de, zum Wahlrecht auf wahlrecht-faq.de.

Art. 3 GG im Verwaltungsrecht und bei Gerichtsentscheidungen

Art. 3 Abs. 1 GG bindet nicht nur den Gesetzgeber. Auch Behörden und Gerichte müssen Gleichheitsrechte beachten.

Welche Bedeutung hat Art. 3 GG für Behörden?

Eine Behörde darf vergleichbare Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Besonders wichtig wird dies, wenn das Gesetz Ermessen eröffnet. Eine gleichmäßige Verwaltungspraxis kann dann über Art. 3 Abs. 1 GG zur sogenannten Selbstbindung der Verwaltung führen.

Die Verwaltung bleibt dabei allerdings an das Gesetz gebunden. Eine rechtswidrige Praxis erzeugt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieselbe Rechtswidrigkeit zugunsten weiterer Personen wiederholt wird.

Weitere Grundlagen des Verwaltungsrechts werden auf verwaltungsrecht-faq.de erläutert.

Wann verletzt eine Gerichtsentscheidung Art. 3 Abs. 1 GG?

Auch die Rechtsprechung ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an den Gleichheitssatz gebunden. Art. 3 Abs. 1 GG macht das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu einer allgemeinen Superrevisionsinstanz für die Auslegung einfachen Rechts.

Ein bloßer Rechtsfehler eines Fachgerichts ist noch keine Grundrechtsverletzung. Gleichheitsrechtlich relevant kann eine gerichtliche Entscheidung insbesondere werden, wenn die Rechtsanwendung sachlich nicht mehr nachvollziehbar und objektiv willkürlich ist. Darüber hinaus können je nach Fall speziellere Grundrechte oder Gleichheitsgewährleistungen betroffen sein.

Verhältnis zum Unionsrecht

Das europäische Unionsrecht verfügt über ein eigenständiges und weit entwickeltes Gleichheits- und Antidiskriminierungsrecht. Die Grundrechtecharta enthält in Art. 20 GRCh die Gleichheit vor dem Gesetz. Art. 21 GRCh enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot.

Der Merkmalskatalog des Art. 21 GRCh ist weiter als der ausdrückliche Katalog des Art. 3 Abs. 3 GG. Genannt werden unter anderem Alter und sexuelle Ausrichtung. Art. 23 GRCh befasst sich besonders mit der Gleichheit von Frauen und Männern.

Die Grundrechtecharta gilt allerdings nicht unterschiedslos für jedes innerstaatliche Handeln. Nach Art. 51 GRCh bindet sie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung beziehungsweise im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Ob im konkreten Fall die Grundrechte des Grundgesetzes, die Unionsgrundrechte oder beide Ebenen maßgeblich sind, bedarf deshalb einer eigenständigen Prüfung.

Weitere Erläuterungen zum Verhältnis von deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht finden sich auf europarecht-faq.de.

Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält ein Diskriminierungsverbot. Art. 14 EMRK gewährleistet den diskriminierungsfreien Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten. Anders als Art. 3 Abs. 1 GG ist Art. 14 EMRK damit grundsätzlich akzessorisch: Die Diskriminierung muss in den Regelungsbereich eines anderen Konventionsrechts fallen.

Das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK enthält demgegenüber ein allgemeineres Diskriminierungsverbot. Für Deutschland ist bei der Rechtsanwendung allerdings jeweils zu prüfen, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen verbindlich in Kraft sind.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann auch für die Auslegung deutscher Grundrechte Bedeutung erlangen. Das Grundgesetz ist völkerrechtsfreundlich auszulegen; die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR sind dabei als Auslegungshilfen zu berücksichtigen. Die Bindung deutscher Staatsorgane folgt jedoch aus der deutschen Verfassungsordnung und darf nicht mit der unmittelbaren Geltung des Grundgesetzes gleichgesetzt werden.

Ausführlichere Informationen zur EMRK und zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte finden sich auf anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Art. 3 GG und die UN-Behindertenrechtskonvention

Für Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besitzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) besondere Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt die Konvention bei der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes.

Die UN-BRK verfolgt ein teilhabeorientiertes Verständnis von Behinderung und Gleichberechtigung. Sie beeinflusst damit insbesondere die rechtliche Bewertung von Barrieren, strukturellen Nachteilen und angemessenen Vorkehrungen. Die Verfassung wird dadurch nicht ersetzt; die völkerrechtlichen Vorgaben können aber bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berücksichtigt werden.

Historische Entwicklung des Art. 3 GG

Die Gleichheitsgarantie des Grundgesetzes steht in einer längeren deutschen Verfassungstradition, geht aber erheblich über frühere Gewährleistungen hinaus. § 137 der Paulskirchenverfassung von 1849 erklärte, vor dem Gesetz gelte kein Unterschied der Stände. Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung bestimmte, dass alle Deutschen vor dem Gesetz gleich seien, und formulierte zugleich, Männer und Frauen hätten „grundsätzlich“ dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Das Grundgesetz wählte bewusst eine stärkere Formulierung: Art. 3 Abs. 1 spricht nicht nur von Deutschen, sondern von allen Menschen. Art. 3 Abs. 2 erklärt ohne relativierendes „grundsätzlich“: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

Welche Rolle spielte Elisabeth Selbert bei Art. 3 Abs. 2 GG?

Die Entstehung des Gleichberechtigungsgebots gehört zu den besonders bekannten Vorgängen der Beratungen des Parlamentarischen Rates. Unter den 65 stimmberechtigten Mitgliedern waren lediglich vier Frauen: Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Weber und Helene Wessel.

Insbesondere Elisabeth Selbert und Friederike Nadig setzten sich für eine uneingeschränkte verfassungsrechtliche Gleichberechtigung ein. Der schließlich verabschiedete Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ ging erheblich über Art. 109 WRV hinaus. Der Deutsche Bundestag dokumentiert die Auseinandersetzung um Art. 3 GG und die Rolle der Frauen im Parlamentarischen Rat.

Die Verfassungsnorm hatte erhebliche Auswirkungen auf das Familienrecht. Zahlreiche überkommene Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Ehefrauen gegenüber ihren Ehemännern rechtlich zurücksetzten, mussten an die neue Verfassungslage angepasst werden.

Wie wurde Art. 3 GG 1994 geändert?

1994 wurde Art. 3 GG in zwei zentralen Punkten erweitert. Art. 3 Abs. 2 erhielt seinen heutigen Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.

Zugleich wurde Art. 3 Abs. 3 um Satz 2 ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Beide Änderungen verdeutlichten die stärkere Ausrichtung des Gleichheitsrechts auf tatsächliche gesellschaftliche Benachteiligungen.

Aktuelle verfassungsrechtliche Diskussionen

Art. 3 GG ist trotz seines weitgehend seit 1949 bestehenden Wortlauts Gegenstand fortlaufender verfassungsrechtlicher Debatten. Dabei geht es sowohl um die Auslegung bestehender Merkmale als auch um mögliche Änderungen des Verfassungstextes.

Soll der Begriff „Rasse“ aus Art. 3 Abs. 3 GG ersetzt werden?

Über eine Änderung wird seit mehreren Jahren diskutiert. Der Hintergrund ist, dass der Begriff wissenschaftlich und historisch problematisch ist und missverstanden werden kann, als erkenne die Verfassung menschliche „Rassen“ als biologische Kategorien an. Sein verfassungsrechtlicher Zweck besteht jedoch gerade im Schutz vor rassistischer Diskriminierung.

In der 19. Wahlperiode lagen dem Bundestag unterschiedliche Gesetzentwürfe zur Streichung beziehungsweise Ersetzung des Begriffs vor. Sie wurden nicht verabschiedet. Der geltende Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verwendet deshalb weiterhin das Wort „Rasse“. Bei einer Kommentierung des geltenden Rechts darf die rechtspolitische Debatte nicht mit dem aktuellen Verfassungstext verwechselt werden.

Soll die sexuelle Identität in Art. 3 Abs. 3 GG aufgenommen werden?

Auch darüber wird rechtspolitisch diskutiert. Im Oktober 2025 beriet der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur ausdrücklichen Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG um das Merkmal der sexuellen Identität.

Für die geltende Rechtslage ist entscheidend: Die sexuelle Identität steht derzeit nicht ausdrücklich im Merkmalskatalog des Art. 3 Abs. 3 GG. Das bedeutet jedoch keineswegs Schutzlosigkeit. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG kann bei entsprechenden Ungleichbehandlungen einen strengen Rechtfertigungsmaßstab verlangen; hinzu treten das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gegebenenfalls weitere Grundrechte, das Unionsrecht und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote.

Art. 3 GG in der Verfassungsbeschwerde

Die Rechte aus Art. 3 GG sind Grundrechte und können grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Erforderlich ist jedoch eine hinreichend substantiierte Darlegung der konkreten Grundrechtsverletzung.

Gerade bei Art. 3 Abs. 1 GG genügt es nicht, lediglich zu behaupten, eine staatliche Entscheidung sei „ungerecht“. Die Beschwerde muss regelmäßig erkennen lassen, welche Vergleichsgruppen oder Vergleichssachverhalte betroffen sind, worin die Ungleichbehandlung besteht, welcher Prüfungsmaßstab einschlägig ist und weshalb die für die Differenzierung in Betracht kommenden Gründe verfassungsrechtlich nicht ausreichen.

Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde ist außerdem zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allgemein überprüft, ob Fachgerichte das einfache Recht fehlerfrei angewandt haben. Prüfungsgegenstand ist die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.

Prüfungsschema zu Art. 3 Abs. 1 GG

Für den allgemeinen Gleichheitssatz bietet sich folgende Grundstruktur an:

  1. Vergleichsgruppen oder Vergleichssachverhalte bestimmen: Welche Personen oder Sachverhalte werden miteinander verglichen?
  2. Vergleichbarkeit feststellen: Sind die Sachverhalte im Hinblick auf den Regelungsgegenstand wesentlich vergleichbar?
  3. Ungleichbehandlung beziehungsweise relevante Gleichbehandlung feststellen: Welche unterschiedlichen oder gleichen Rechtsfolgen ordnet der Staat an?
  4. Prüfungsmaßstab bestimmen: Reicht eine zurückhaltende Sachlichkeitskontrolle oder ist wegen der Intensität beziehungsweise Personenbezogenheit der Differenzierung eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich?
  5. Rechtfertigung prüfen: Besteht ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund, und steht dieser in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Ausmaß der Ungleichbehandlung?

Bei Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG muss dagegen zunächst geprüft werden, ob die Ungleichbehandlung beziehungsweise Benachteiligung an eines der speziell geschützten Merkmale anknüpft. Die Rechtfertigungsanforderungen sind dann gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig deutlich verschärft.

Wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 GG

  • Elterliche Gewalt / Gleichberechtigung von Vater und Mutter, BVerfGE 10, 59: Das Bundesverfassungsgericht setzte sich früh mit der Bedeutung des Gleichberechtigungsgebots für das Familienrecht auseinander. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Beschäftigung: Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass Art. 3 Abs. 2 GG über ein bloßes Diskriminierungsverbot hinaus auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zielt. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2006 – 1 BvR 308/03.
  • Grunderwerbsteuer und eingetragene Lebenspartnerschaft: Die frühere Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht legte wegen des Bezugs zur sexuellen Orientierung einen strengen Prüfungsmaßstab an. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11.
  • Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner, BVerfGE 133, 377: Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Sukzessivadoption verletzte Art. 3 Abs. 1 GG. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 u.a..
  • Dritte Option im Personenstandsrecht, BVerfGE 147, 1: Das Gericht stellte klar, dass das Grundgesetz nicht dazu zwingt, Geschlecht personenstandsrechtlich ausschließlich binär zu erfassen. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16.
  • Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen, BVerfGE 151, 1: Das Gericht konkretisierte das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dessen strengen Rechtfertigungsmaßstab. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14.
  • Triage und Behinderung, BVerfGE 160, 79: Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern auch ein staatlicher Schutzauftrag, der sich unter bestimmten Voraussetzungen zu einer konkreten Handlungspflicht verdichten kann. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20.
  • Zeugnisbemerkungen bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen: Das Bundesverfassungsgericht stellte unter anderem klar, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch Benachteiligungen zwischen Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sowie bestimmte faktische Benachteiligungen durch formal gleiche Regelungen erfassen kann. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a..

Weiterführende Hinweise

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