Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 115b GG ordnet für den Verteidigungsfall einen grundlegenden Wechsel an der Spitze der militärischen Befehlsstruktur an: Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte vom Bundesminister der Verteidigung auf den Bundeskanzler über.
Die Vorschrift knüpft unmittelbar an Art. 115a GG an. Entscheidend ist nicht bereits eine internationale Krise, eine Mobilmachung, ein NATO-Bündnisfall oder ein bewaffneter Auslandseinsatz, sondern die verfassungsrechtliche Verkündung des Verteidigungsfalls. Erst mit diesem Zeitpunkt vollzieht sich der Übergang kraft Grundgesetzes automatisch.
Art. 115b GG stärkt damit im äußeren Staatsnotstand die Stellung des Bundeskanzlers. Die militärische Befehlsgewalt verbleibt jedoch auch im Verteidigungsfall in ziviler und parlamentarisch verantworteter Hand. Der Bundeskanzler wird durch Art. 115b GG weder Soldat noch Teil der militärischen Befehlshierarchie im statusrechtlichen Sinne.
Artikel 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall
Wortlaut des Art. 115b GG
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115b GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 115b GG kurz erklärt
Im verfassungsrechtlichen Normalzustand liegt die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte nach Art. 65a GG beim Bundesminister der Verteidigung.
Sobald jedoch der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG verkündet ist, wechselt diese Zuständigkeit automatisch zum Bundeskanzler.
Das Grundgesetz unterscheidet damit zwei Situationen:
| Verfassungszustand | Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt |
|---|---|
| Normalzustand einschließlich grundsätzlich auch Spannungsfall | Bundesminister der Verteidigung, Art. 65a GG |
| Verteidigungsfall nach Verkündung gemäß Art. 115a GG | Bundeskanzler, Art. 115b GG |
Der Übergang erfolgt unmittelbar kraft Verfassung. Ein zusätzlicher Kabinettsbeschluss, eine Ernennung durch den Bundespräsidenten oder ein gesonderter Beschluss des Bundestages über die Kommandogewalt ist nicht erforderlich.
Normzweck des Art. 115b GG
Warum geht die Kommandogewalt im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über?
Der Verteidigungsfall ist die schwerste außenpolitische und militärische Ausnahmelage, die das Grundgesetz kennt. Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar und ist der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt und verkündet, müssen politische und militärische Gesamtverantwortung besonders eng zusammengeführt werden.
Der Bundeskanzler bestimmt nach Art. 65 Satz 1 GG die Richtlinien der Politik und trägt die zentrale politische Verantwortung der Bundesregierung. Art. 115b GG führt im Verteidigungsfall zusätzlich die oberste militärische Befehls- und Kommandogewalt bei ihm zusammen.
Die Vorschrift verfolgt damit insbesondere folgende Ziele:
- einheitliche politische und militärische Führung im Verteidigungsfall,
- eindeutige Verantwortungszuordnung,
- Vermeidung konkurrierender politischer und militärischer Entscheidungszentren,
- rasche Handlungsfähigkeit unter den besonderen Bedingungen eines bewaffneten Angriffs und
- Fortbestand ziviler und parlamentarisch verantworteter Kontrolle über die Streitkräfte.
Art. 115b GG als Teil der Notstandsverfassung
Art. 115b GG gehört zum Abschnitt Xa des Grundgesetzes über den Verteidigungsfall. Dieser Abschnitt umfasst die Art. 115a bis 115l GG und enthält ein besonderes Verfassungsregime für den äußeren Staatsnotstand.
Eine Übersicht über diesen Abschnitt findet sich unter Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de.
Art. 115a GG bestimmt zunächst, wann der Verteidigungsfall vorliegt und wie er festgestellt und verkündet wird. Art. 115b GG ordnet daran unmittelbar die erste wichtige institutionelle Rechtsfolge an: den Übergang der militärischen Befehlsgewalt.
Entstehung des Art. 115b GG
Seit wann gibt es Art. 115b GG?
Art. 115b GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt. Die Verfassungsänderung trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Sie gehörte zur sogenannten Notstandsverfassung, mit der der Verfassungsgeber eine umfassende Regelung insbesondere für:
- den Verteidigungsfall,
- den Spannungsfall,
- bestimmte innere Notlagen und
- die Aufrechterhaltung staatlicher Handlungsfähigkeit in extremen Krisen
schuf.
Der Deutsche Bundestag dokumentiert die parlamentarische Auseinandersetzung um die Notstandsverfassung ausführlich.
Gab es vor 1968 bereits eine entsprechende Regel?
Ja. Die Grundentscheidung, im Verteidigungsfall die militärische Führungsgewalt beim Bundeskanzler zu konzentrieren, entstand bereits mit der Wehrverfassung von 1956.
Der damalige Art. 65a Abs. 2 GG bestimmte, dass mit der Verkündung des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler übergeht.
Die Feststellung des Verteidigungsfalls war damals im inzwischen aufgehobenen Art. 59a GG geregelt.
Mit der Notstandsverfassung von 1968 wurde dieses Regelungsmodell systematisch neu geordnet:
- Art. 59a GG wurde aufgehoben,
- Art. 65a Abs. 2 GG wurde aus seinem bisherigen Zusammenhang herausgenommen und
- die Regel über die Kommandogewalt im Verteidigungsfall erhielt mit Art. 115b GG einen eigenen Platz im neuen Abschnitt Xa.
Inhaltlich wurde die seit 1956 bestehende Grundentscheidung damit fortgeführt.
Das Verhältnis von Art. 65a und Art. 115b GG
Wer hat im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt?
Nach Art. 65a GG hat der Bundesminister der Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Diese Regel bildet den verfassungsrechtlichen Normalzustand.
Der Verteidigungsminister ist damit nicht nur politischer Leiter seines Ressorts nach Art. 65 Satz 2 GG. Ihm wird zusätzlich durch eine besondere Verfassungsnorm die militärische Befehls- und Kommandogewalt zugewiesen.
Was ändert Art. 115b GG?
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls wird Art. 65a GG hinsichtlich des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt verdrängt.
Diese geht vollständig auf den Bundeskanzler über.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beschreiben den Effekt dahin, dass der Bundeskanzler im Verteidigungsfall an die Spitze der militärischen Befehlshierarchie tritt und der Verteidigungsminister insoweit aus dieser Spitze verdrängt wird.
Verliert der Verteidigungsminister dadurch sein Amt?
Nein.
Art. 115b GG betrifft die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Das Amt des Bundesministers der Verteidigung bleibt bestehen.
Der Minister kann weiterhin insbesondere:
- Mitglied der Bundesregierung bleiben,
- sein Ressort führen, soweit Zuständigkeiten verbleiben,
- an Kabinettsentscheidungen mitwirken und
- Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch Gesetz, Geschäftsverteilung oder Weisung zukommen.
Die oberste militärische Befehls- und Kommandogewalt liegt jedoch ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei ihm, sondern unmittelbar beim Bundeskanzler.
Was bedeutet „Befehls- und Kommandogewalt“?
Was umfasst die Befehlsgewalt?
Die Befehlsgewalt bezeichnet die oberste militärische Weisungsbefugnis gegenüber den Streitkräften.
Sie umfasst insbesondere die Befugnis, innerhalb der militärischen Organisation verbindliche Anordnungen zu erteilen und die militärische Führung durch die dafür vorgesehenen Befehlsebenen zu steuern.
Sie ist von einer bloßen politischen Richtlinienkompetenz zu unterscheiden. Art. 115b GG weist dem Bundeskanzler eine spezifisch wehrverfassungsrechtliche Befugnis über die Streitkräfte zu.
Was umfasst die Kommandogewalt?
Der Begriff der Kommandogewalt betont die organisatorische und militärische Führungsdimension. Er betrifft insbesondere die oberste Führung der Streitkräfte und ihrer militärischen Kommandostruktur.
„Befehls- und Kommandogewalt“ bildet dabei einen einheitlichen verfassungsrechtlichen Begriff.
Ist die Befehls- und Kommandogewalt unbegrenzt?
Nein.
Auch im Verteidigungsfall bleibt die gesamte Staatsgewalt an das Grundgesetz gebunden.
Art. 115b GG erlaubt insbesondere keine Befehle außerhalb der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen.
Zu beachten bleiben unter anderem:
- die Grundrechte, soweit die Verteidigungsverfassung keine zulässigen Modifikationen vorsieht,
- Art. 1 Abs. 1 GG und die Menschenwürdegarantie,
- das Rechtsstaatsprinzip,
- das Völkerrecht und humanitäre Völkerrecht,
- das Soldatengesetz und sonstiges Wehrrecht sowie
- die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten anderer Bundesorgane.
Der Verteidigungsfall schafft keine rechtsfreie militärische Exekutivgewalt.
Wann geht die Kommandogewalt über?
Entscheidend ist die Verkündung des Verteidigungsfalls
Art. 115b GG formuliert bewusst:
„Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles …“
Der Übergang wird damit an einen präzisen verfassungsrechtlichen Zeitpunkt geknüpft.
Nicht ausreichend sind für sich genommen:
- eine schwere internationale Krise,
- eine militärische Bedrohungslage,
- Mobilmachungs- oder Bereitschaftsmaßnahmen,
- die Feststellung des Spannungsfalls,
- ein NATO-Bündnisfall,
- ein bewaffneter Auslandseinsatz der Bundeswehr oder
- die politische Einschätzung der Bundesregierung, Deutschland befinde sich in einer besonders ernsten Sicherheitslage.
Welches Verfahren muss vorher durchgeführt werden?
Im Normalfall bestimmt Art. 115a Abs. 1 GG:
- Die Bundesregierung beantragt die Feststellung.
- Der Bundestag stellt den Verteidigungsfall mit qualifizierter Mehrheit fest.
- Der Bundesrat stimmt zu.
- Der Bundespräsident verkündet die Feststellung.
Mit dieser Verkündung tritt Art. 115b GG automatisch in Wirkung.
Ist ein zusätzlicher Übertragungsakt erforderlich?
Nein.
Weder der Bundespräsident noch der Bundestag oder die Bundesregierung müssen die Befehls- und Kommandogewalt anschließend gesondert übertragen.
Das Grundgesetz selbst bewirkt den Zuständigkeitswechsel.
Was geschieht bei der Notverkündung nach Art. 115a Abs. 3 GG?
Kann die Feststellung nicht rechtzeitig im Bundesgesetzblatt verkündet werden, erlaubt Art. 115a Abs. 3 Satz 2 GG eine Verkündung in anderer Weise.
Auch eine solche verfassungsrechtlich wirksame Notverkündung löst den Übergang nach Art. 115b GG aus.
Andernfalls würde gerade in der militärischen Ausnahmelage, für die die Notverkündung geschaffen wurde, eine Lücke in der militärischen Führungsstruktur entstehen.
Art. 115a Abs. 4 GG und der Beginn der Kommandogewalt
Was geschieht bei einem überraschenden Angriff?
Für den äußersten Notfall enthält Art. 115a Abs. 4 GG eine besondere Fiktion.
Wird das Bundesgebiet bereits mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung des Verteidigungsfalls zu treffen, gilt diese Feststellung:
- als getroffen und
- als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.
Wann geht in diesem Fall die Befehls- und Kommandogewalt über?
Da Art. 115b GG an die Verkündung anknüpft und Art. 115a Abs. 4 GG die Verkündung auf den Beginn des Angriffs fingiert, geht die Befehls- und Kommandogewalt in diesem Ausnahmefall kraft Verfassung mit dem maßgeblichen Angriffsbeginn auf den Bundeskanzler über.
Der Bundespräsident gibt den Zeitpunkt später bekannt, sobald die Umstände dies zulassen.
Warum ist diese Regelung notwendig?
Ein militärischer Überraschungsangriff könnte gerade darauf zielen, politische Institutionen, Kommunikationswege und staatliche Entscheidungsstrukturen sofort zu lähmen.
Die Verfassung verhindert deshalb, dass wegen der Handlungsunfähigkeit der regulären Organe unklar bleibt, wer die Streitkräfte führen darf.
Der Bundeskanzler als Inhaber der Kommandogewalt
Wird der Bundeskanzler im Verteidigungsfall Soldat?
Nein.
Der Übergang der Befehls- und Kommandogewalt verändert nicht den persönlichen Rechtsstatus des Bundeskanzlers.
Der Bundeskanzler bleibt ziviles Mitglied der Bundesregierung.
Er wird insbesondere nicht:
- Soldat,
- Offizier,
- militärischer Beamter oder
- statusrechtlicher Angehöriger der Streitkräfte.
Gerade darin liegt ein wesentliches Element der deutschen Wehrverfassung: Die oberste militärische Befehlsgewalt bleibt sowohl im Normalzustand als auch im Verteidigungsfall in den Händen eines zivilen, parlamentarisch verantwortlichen Regierungsmitglieds.
Ist der Bundeskanzler dann „Oberbefehlshaber“?
Der Begriff „Oberbefehlshaber“ wird zur vereinfachten Beschreibung der Stellung nach Art. 115b GG verwendet. Der Verfassungstext selbst benutzt diesen Begriff jedoch nicht.
Juristisch präzise spricht das Grundgesetz vom Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Dies unterscheidet das deutsche Verfassungsmodell auch sprachlich von Staaten, deren Staatsoberhaupt ausdrücklich als „Commander-in-Chief“ oder Oberbefehlshaber bezeichnet wird.
Welche Rolle hat der Bundespräsident?
Der Bundespräsident erhält auch im Verteidigungsfall nicht die Befehls- und Kommandogewalt.
Seine Aufgaben liegen an anderer Stelle.
Insbesondere:
- verkündet er nach Art. 115a Abs. 3 GG grundsätzlich die Feststellung des Verteidigungsfalls,
- gibt er im Fall des Art. 115a Abs. 4 GG den Zeitpunkt des Angriffsbeginns bekannt und
- kann er unter den Voraussetzungen des Art. 115a Abs. 5 GG völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.
Die militärische Kommandogewalt liegt hingegen beim Bundeskanzler.
Warum liegt die militärische Führung nicht beim Bundespräsidenten?
Die deutsche Wehrverfassung vermeidet bewusst die Stellung des Staatsoberhaupts als militärischer Oberbefehlshaber.
Dies unterscheidet das Grundgesetz von verschiedenen ausländischen Verfassungssystemen.
Die Bundeswehr ist in eine parlamentarisch verantwortete Regierungsstruktur eingebunden.
Die Befehls- und Kommandogewalt liegt daher:
- im Normalfall beim Verteidigungsminister und
- im Verteidigungsfall beim Bundeskanzler.
Beide sind Mitglieder der Bundesregierung und politisch gegenüber dem Bundestag verantwortlich.
Welche historische Idee steht dahinter?
Die Konstruktion ist Teil des Konzepts einer parlamentarisch eingebundenen Armee.
Nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte sollte verhindert werden, dass die Streitkräfte als eigenständiger Staat im Staate oder als politisch verselbständigtes Machtzentrum auftreten.
Die Bundeswehr wird deshalb in die demokratische und rechtsstaatliche Verfassungsordnung eingebettet.
Art. 115b GG und die Kanzlerdemokratie
Wie verändert sich die Stellung des Bundeskanzlers?
Bereits im Normalzustand besitzt der Bundeskanzler nach Art. 65 Satz 1 GG die Richtlinienkompetenz.
Art. 115b GG verstärkt seine Stellung im Verteidigungsfall erheblich, indem zusätzlich die oberste militärische Befehlsgewalt bei ihm konzentriert wird.
Der Deutsche Bundestag beschreibt den Verteidigungsfall deshalb als eine Lage, in der die Exekutive insgesamt und insbesondere die Stellung des Bundeskanzlers gestärkt wird.
Wird das Ressortprinzip vollständig beseitigt?
Nein.
Art. 115b GG ordnet einen spezifischen Zuständigkeitswechsel bezüglich der Streitkräfte an. Daraus folgt nicht, dass sämtliche Ressortzuständigkeiten aller Bundesminister auf den Bundeskanzler übergehen.
Auch die übrigen Grundsätze des Art. 65 GG gelten grundsätzlich weiter, soweit die besondere Verteidigungsverfassung keine abweichenden Regelungen enthält.
Wer entscheidet über den Einsatz der Streitkräfte?
Ist Befehlsgewalt dasselbe wie Einsatzentscheidung?
Nein.
Die Befehls- und Kommandogewalt beantwortet insbesondere die Frage, wer innerhalb der Exekutive die militärische Befehlsgewalt besitzt.
Davon zu unterscheiden ist die verfassungsrechtliche Frage, ob und aufgrund welcher Rechtsgrundlage Streitkräfte eingesetzt werden dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Art. 35 GG betont.
Im Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 stellte es klar, dass die Befehls- und Kommandogewalt des Verteidigungsministers nicht automatisch die Kompetenz umfasst, über jeden Streitkräfteeinsatz zu entscheiden. Enthält das Grundgesetz für eine Einsatzentscheidung eine besondere Organzuständigkeit, ist diese maßgeblich.
Gilt dieser Grundsatz auch im Verteidigungsfall?
Ja.
Auch der Bundeskanzler kann aus Art. 115b GG keine von der gesamten übrigen Verfassung losgelöste allgemeine Staatsnotstandskompetenz ableiten.
Art. 115b GG regelt die militärische Kommandogewalt. Andere verfassungsrechtliche Zuständigkeiten bleiben daneben bestehen.
Art. 115b GG und der Parlamentsvorbehalt
Verliert der Bundestag im Verteidigungsfall seine Kontrolle über die Bundeswehr?
Nein.
Die Übertragung der Kommandogewalt auf den Bundeskanzler beseitigt die parlamentarische Verantwortlichkeit der Bundesregierung nicht.
Der Bundeskanzler bleibt politisch vom Vertrauen des Bundestages abhängig.
Außerdem sieht die Verteidigungsverfassung zahlreiche besondere parlamentarische Sicherungen vor.
Bereits die Feststellung des Verteidigungsfalls setzt grundsätzlich eine qualifizierte Entscheidung des Bundestages und die Zustimmung des Bundesrates voraus.
Kann der Bundestag den Bundeskanzler auch im Verteidigungsfall abwählen?
Grundsätzlich bleibt die parlamentarische Verantwortlichkeit erhalten.
Soweit der Bundestag selbst handlungsfähig ist, gelten die verfassungsrechtlichen Regeln über die Wahl und politische Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers weiter.
Ist dagegen der Gemeinsame Ausschuss nach den besonderen Notstandsregelungen an die Stelle von Bundestag und Bundesrat getreten, enthält Art. 115h Abs. 2 GG spezielle Bestimmungen.
Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Warum ist diese Verbindung bedeutsam?
Art. 115b GG schafft zwar eine starke militärische Führungsposition des Bundeskanzlers. Gleichzeitig bleibt die Befehlsgewalt in eine demokratische Verantwortungsstruktur eingebunden.
Dies unterscheidet die Notstandsverfassung wesentlich von einer militärischen Diktatur oder einer selbständigen militärischen Notstandsgewalt.
Art. 115b GG und NATO-Kommandostrukturen
Verhindert Art. 115b GG die Einbindung deutscher Soldaten in NATO-Kommandostrukturen?
Nein.
Deutschland ist nach Art. 24 Abs. 2 GG in das NATO-System gegenseitiger kollektiver Sicherheit eingebunden.
Deutsche Streitkräfte können deshalb in multinationale militärische Führungsstrukturen integriert werden.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die innerstaatliche Befehls- und Kommandogewalt verfassungsrechtlich einem deutschen Regierungsmitglied zugewiesen bleibt.
Was bedeutet die NATO-Integration für nationale Befehlsbefugnisse?
Im Bündnis werden für bestimmte Truppenteile operative Befugnisse multinationalen militärischen Kommandostellen übertragen. Die verfassungsrechtliche Letztverantwortung Deutschlands für seine Streitkräfte wird dadurch jedoch nicht beseitigt.
Art. 24 Abs. 2 GG ermöglicht die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und damit auch die hierfür notwendige militärische Integration.
Art. 115b GG beantwortet demgegenüber die innerstaatliche Frage, bei welchem deutschen Verfassungsorgan im Verteidigungsfall die Befehls- und Kommandogewalt liegt.
Geht die Kommandogewalt bei einem NATO-Bündnisfall automatisch auf den Bundeskanzler über?
Nein.
Der Bündnisfall nach Art. 5 des Nordatlantikvertrags und der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Wird beispielsweise ausschließlich ein anderer NATO-Staat angegriffen, kann Deutschland zur kollektiven Verteidigung beitragen, ohne dass deshalb zwangsläufig das Bundesgebiet im Sinne des Art. 115a GG angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.
Ohne Verkündung beziehungsweise die Verkündungsfiktion des Verteidigungsfalls greift Art. 115b GG nicht.
Der Spannungsfall nach Art. 80a GG
Geht die Kommandogewalt bereits im Spannungsfall auf den Bundeskanzler über?
Nein.
Art. 115b GG knüpft ausdrücklich an die Verkündung des Verteidigungsfalls an.
Der Spannungsfall nach Art. 80a GG ist eine vorgelagerte verfassungsrechtliche Lage.
Seine Feststellung löst verschiedene Vorsorge- und Sicherstellungsvorschriften aus, bewirkt aber für sich genommen nicht den Übergang der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG.
Solange kein Verteidigungsfall verkündet ist, bleibt Art. 65a GG die maßgebliche Regelung.
Bewaffnete Auslandseinsätze
Hat der Bundeskanzler bei einem bewaffneten Auslandseinsatz automatisch die Kommandogewalt?
Nein.
Bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr sind nicht mit dem Verteidigungsfall gleichzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a. – klargestellt, dass bewaffnete Einsätze im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf Art. 24 Abs. 2 GG gestützt werden können und grundsätzlich der konstitutiven Zustimmung des Bundestages bedürfen.
Dafür muss Art. 115a GG nicht aktiviert werden.
Solange der Verteidigungsfall nicht verkündet ist, verbleibt die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG beim Verteidigungsminister.
Galt Art. 115b GG beispielsweise im Afghanistan-Einsatz?
Nein.
Die deutschen Auslandseinsätze in Afghanistan führten nicht zur Feststellung des Verteidigungsfalls nach Art. 115a GG.
Art. 115b GG wurde daher nicht aktiviert.
Innerer Notstand und Katastrophenfall
Gilt Art. 115b GG bei einer schweren Naturkatastrophe?
Nein.
Eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall richtet sich insbesondere nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG.
Auch wenn dabei Streitkräfte eingesetzt werden, entsteht dadurch kein Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG.
Wer hat bei einem Bundeswehreinsatz nach Art. 35 GG die Kommandogewalt?
Solange kein Verteidigungsfall verkündet ist, bleibt grundsätzlich Art. 65a GG maßgeblich.
Allerdings ist die Befehls- und Kommandogewalt von der Entscheidung über den Einsatz zu unterscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 ausdrücklich klargestellt, dass Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG die Entscheidung über den Einsatz im überregionalen Katastrophennotstand der Bundesregierung als Kollegialorgan zuweist.
Die Befehls- und Kommandogewalt des Verteidigungsministers nach Art. 65a GG kann diese besondere verfassungsrechtliche Zuständigkeit nicht verdrängen.
Was zeigt diese Entscheidung für Art. 115b GG?
Sie verdeutlicht einen grundlegenden Unterschied:
- Einsatzentscheidung: Welches Organ darf entscheiden, dass Streitkräfte eingesetzt werden?
- Befehls- und Kommandogewalt: Wer übt innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Einsatzlage die militärische Führungsgewalt aus?
Art. 115b GG beantwortet vor allem die zweite Frage für den Verteidigungsfall.
Kann der Bundeskanzler die Kommandogewalt weiterübertragen?
Muss der Bundeskanzler jeden militärischen Einzelbefehl selbst erteilen?
Nein.
Die verfassungsrechtliche Befehls- und Kommandogewalt bedeutet nicht, dass der Bundeskanzler persönlich jeden taktischen oder operativen Einzelbefehl an Soldaten erteilen müsste.
Die Bundeswehr verfügt selbstverständlich weiterhin über eine militärische Führungs- und Befehlskette.
Der Bundeskanzler steht im Verteidigungsfall an deren verfassungsrechtlicher Spitze.
Die tatsächliche militärische Führung wird durch:
- militärische Führungsstäbe,
- Kommandeure,
- nachgeordnete militärische Dienststellen und
- gegebenenfalls integrierte Bündnisstrukturen
ausgeübt.
Kann der Bundeskanzler seine verfassungsrechtliche Stellung vollständig auf einen General übertragen?
Nein.
Die durch Art. 115b GG persönlich dem Bundeskanzler zugewiesene oberste verfassungsrechtliche Verantwortung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Befehls- und Kommandogewalt insgesamt auf einen militärischen Befehlshaber übertragen wird.
Delegierbare Einzelbefugnisse innerhalb der militärischen Führungsstruktur sind hiervon zu unterscheiden.
Ende des Verteidigungsfalls
Wann endet die Kommandogewalt des Bundeskanzlers?
Art. 115b GG regelt ausdrücklich nur den Übergang auf den Bundeskanzler. Für das Ende ist die Vorschrift im Zusammenhang mit Art. 115l GG zu lesen.
Nach Art. 115l Abs. 2 GG kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Verteidigungsfall für beendet erklären.
Er ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen seiner Feststellung nicht mehr vorliegen.
Mit dem Ende des Verteidigungsfalls entfällt zugleich die besondere Grundlage des Art. 115b GG.
Die Befehls- und Kommandogewalt richtet sich dann wieder nach Art. 65a GG und liegt beim Bundesminister der Verteidigung.
Ist dafür eine neue Übertragungsentscheidung erforderlich?
Nein.
Ebenso wie der Übergang auf den Bundeskanzler kraft Verfassung erfolgt, endet die besondere Kommandogewalt des Kanzlers mit dem Ende des Verteidigungsfalls kraft der verfassungsrechtlichen Systematik.
Was passiert bei einem Wechsel des Bundeskanzlers im Verteidigungsfall?
Art. 115b GG weist die Kommandogewalt nicht einer bestimmten Person namentlich, sondern dem Amt des Bundeskanzlers zu.
Wechselt der Amtsinhaber während des Verteidigungsfalls, besitzt der neue Bundeskanzler mit Übernahme des Amtes auch die aus Art. 115b GG folgende Befehls- und Kommandogewalt.
Für eine notwendige Kanzlerwahl durch den Gemeinsamen Ausschuss enthält Art. 115h Abs. 2 GG besondere Regelungen.
Was geschieht bei vorübergehender Verhinderung des Bundeskanzlers?
Art. 69 Abs. 1 GG bestimmt, dass der Bundeskanzler einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter ernennt.
Wie weit eine Vertretung im konkreten Verteidigungsfall hinsichtlich einzelner Ausübungsakte der Befehls- und Kommandogewalt reicht, ist von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zuweisung der Kommandogewalt an das Kanzleramt zu unterscheiden.
Art. 115b GG selbst enthält hierfür keine besondere Stellvertreterregelung.
Kontrolle des Bundeskanzlers im Verteidigungsfall
Ist der Bundeskanzler militärisch unkontrolliert?
Nein.
Die Konzentration militärischer Führung bedeutet keine Aufhebung der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung.
Auch während des Verteidigungsfalls bestehen insbesondere:
- parlamentarische Verantwortlichkeit der Bundesregierung,
- verfassungsgerichtliche Kontrolle,
- Bindung an Gesetz und Recht,
- Grundrechtsbindung und
- Bindung an die besonderen Grenzen der Art. 115a bis 115l GG.
Art. 115g GG schützt ausdrücklich die verfassungsmäßige Stellung und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts auch während des Verteidigungsfalls.
Kann die Notstandsverfassung das Grundgesetz vollständig außer Kraft setzen?
Nein.
Gerade die detaillierten Regelungen der Art. 115a ff. GG sollen verhindern, dass sich aus einer militärischen Notlage eine ungeschriebene unbegrenzte Staatsnotstandsgewalt ableiten lässt.
So darf der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115e Abs. 2 GG das Grundgesetz weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung setzen.
Auch Art. 115b GG ist daher als begrenzte, genau definierte Kompetenzverschiebung innerhalb der fortgeltenden Verfassungsordnung zu verstehen.
Wurde Art. 115b GG jemals angewendet?
Nein.
Seit Inkrafttreten der Notstandsverfassung im Jahr 1968 wurde in der Bundesrepublik Deutschland kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.
Dementsprechend ist die Befehls- und Kommandogewalt bislang noch nie aufgrund des Art. 115b GG auf einen Bundeskanzler übergegangen.
Die Vorschrift besitzt gleichwohl erhebliche Bedeutung als verfassungsrechtliche Vorsorge für den äußersten militärischen Notfall.
Aktuelle Bedeutung des Art. 115b GG
Die Vorschrift ist auch im Jahr 2026 unverändert zentral für die Verteidigungsverfassung.
Die gewachsene sicherheitspolitische Bedeutung der Landes- und Bündnisverteidigung ändert dabei nichts an ihrer klaren tatbestandlichen Schwelle:
Art. 115b GG wird erst mit der verfassungsrechtlich maßgeblichen Verkündung des Verteidigungsfalls aktiviert.
Eine politische Schwerpunktverlagerung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung genügt ebenso wenig wie die dauerhafte Stationierung deutscher Verbände an der NATO-Ostflanke.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben dies 2025 im Zusammenhang mit der deutschen Panzerbrigade in Litauen nochmals hervorgehoben: Der durch Art. 115b GG angeordnete Übergang der Befehls- und Kommandogewalt erfolgt erst mit dem Eintritt des Verteidigungsfalls nach Art. 115a GG.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 65 GG – Richtlinien- und Ressortkompetenz
Art. 65 GG bestimmt die allgemeine Organisation der Regierungsverantwortung.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leiten die Bundesminister ihre Geschäftsbereiche selbständig und unter eigener Verantwortung.
Art. 115b GG ergänzt dieses System für den Verteidigungsfall um eine besondere persönliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers für die Streitkräfte.
Art. 65a GG – Kommandogewalt im Normalzustand
Art. 65a GG und Art. 115b GG bilden ein zusammengehöriges Regelungspaar:
| Norm | Situation | Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt |
|---|---|---|
| Art. 65a GG | kein verkündeter Verteidigungsfall | Bundesminister der Verteidigung |
| Art. 115b GG | verkündeter Verteidigungsfall | Bundeskanzler |
Der Übergang erfolgt automatisch und unmittelbar.
Art. 115a GG – Voraussetzung des Zuständigkeitswechsels
Art. 115a GG ist die entscheidende vorgelagerte Norm.
Er bestimmt:
- was ein Verteidigungsfall ist,
- wer ihn feststellt,
- welche Mehrheiten notwendig sind,
- wie er verkündet wird und
- was bei einem überraschenden Angriff und vollständiger Handlungsunfähigkeit der Verfassungsorgane geschieht.
Ohne eine Verkündung im Sinne des Art. 115a GG beziehungsweise die Verkündungsfiktion des Art. 115a Abs. 4 GG tritt die Rechtsfolge des Art. 115b GG nicht ein.
Art. 115f GG – besondere Befugnisse der Bundesregierung
Art. 115b GG konzentriert die militärische Befehlsgewalt beim Bundeskanzler.
Art. 115f GG stärkt daneben die Bundesregierung als Kollegialorgan.
Sie kann unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere:
- den Bundesgrenzschutz beziehungsweise heute die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiet einsetzen und
- Landesregierungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Landesbehörden Weisungen erteilen.
Die Verteidigungsverfassung stärkt die Exekutive somit auf mehreren Ebenen, ohne sämtliche Befugnisse beim Bundeskanzler persönlich zu konzentrieren.
Art. 115h GG – Stellung des Bundeskanzlers im Verteidigungsfall
Art. 115h Abs. 2 GG sichert die Handlungsfähigkeit des Kanzleramts auch dann, wenn Bundestag und Bundesrat nicht regulär tätig werden können.
Muss der Gemeinsame Ausschuss einen Bundeskanzler wählen, erfolgt dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Ein konstruktives Misstrauensvotum des Gemeinsamen Ausschusses benötigt sogar eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
Diese erhöhten Anforderungen stabilisieren gerade denjenigen Amtsträger, dem nach Art. 115b GG im Verteidigungsfall die militärische Kommandogewalt zukommt.
Art. 115l GG – Ende des Verteidigungsfalls
Art. 115l GG regelt das Ende der besonderen Notstandsordnung.
Mit dem Ende des Verteidigungsfalls entfällt auch die Voraussetzung des Art. 115b GG. Die Befehls- und Kommandogewalt fällt in das normale System des Art. 65a GG zurück.
Rechtsprechung zu Art. 115b GG
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die unmittelbare Anwendung des Art. 115b GG existiert bislang nicht. Der Grund liegt darin, dass seit Einführung der Vorschrift noch nie ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wurde.
Für das Verständnis der Befehls- und Kommandogewalt und ihre Abgrenzung von anderen verfassungsrechtlichen Entscheidungszuständigkeiten sind jedoch mehrere Entscheidungen wichtig.
BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a.
Die grundlegende Entscheidung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr verdeutlicht die parlamentarische Einbindung der Streitkräfte.
Das Bundesverfassungsgericht leitete für bewaffnete Einsätze der Bundeswehr grundsätzlich einen konstitutiven Parlamentsvorbehalt her.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass bewaffnete Auslandseinsätze nicht voraussetzen, dass der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wurde.
Art. 115b GG wird durch einen solchen Einsatz daher nicht automatisch aktiviert.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05
Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz befasste sich das Bundesverfassungsgericht intensiv mit der verfassungsrechtlichen Ordnung des Einsatzes der Streitkräfte.
Für Art. 115b GG ist insbesondere der Grundgedanke wichtig, dass die Wehrverfassung aus ausdrücklich geregelten Kompetenzen besteht und weitreichende militärische Befugnisse nicht ohne entsprechende Grundlage angenommen werden dürfen.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11
Besonders aufschlussreich für die Bedeutung der Befehls- und Kommandogewalt ist der Plenarbeschluss zum Streitkräfteeinsatz im Katastrophennotstand.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG nicht automatisch die Befugnis umfasst, über einen Einsatz zu entscheiden, wenn das Grundgesetz hierfür ausdrücklich ein anderes Organ bestimmt.
Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG weist die Entscheidung über einen Streitkräfteeinsatz im überregionalen Katastrophennotstand der Bundesregierung als Kollegialorgan zu.
Weder das Ressortprinzip noch die Befehls- und Kommandogewalt des Verteidigungsministers können diese speziellere Verfassungsregel verdrängen.
Das Gericht betonte bei den politisch besonders sensiblen Vorschriften über Streitkräfteeinsätze das Gebot strikter Texttreue.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1.
Welche Bedeutung hat diese Rechtsprechung für Art. 115b GG?
Aus ihr lässt sich insbesondere ableiten:
- Die Befehls- und Kommandogewalt ist von der verfassungsrechtlichen Einsatzentscheidung zu unterscheiden.
- Sie begründet keine unbegrenzte militärische Generalkompetenz.
- Besondere Zuständigkeitsregeln des Grundgesetzes bleiben maßgeblich.
- Ungeschriebene Notstandskompetenzen sind im Wehrverfassungsrecht besonders zurückhaltend anzunehmen.
- Die ausdrücklich geregelte Kompetenzordnung der Verteidigungsverfassung muss eingehalten werden.
Gibt es Rechtsprechung zum tatsächlichen Übergang nach Art. 115b GG?
Nein.
Da noch niemals ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wurde, musste bislang kein Gericht entscheiden, ob und wann die Befehls- und Kommandogewalt in einem konkreten Verteidigungsfall wirksam auf den Bundeskanzler übergegangen war.
Der Wortlaut der Norm ist insoweit allerdings eindeutig: Der Übergang erfolgt mit der Verkündung des Verteidigungsfalls.
Fachartikel zu Art. 115b GG
- Gesetze im Internet – Art. 115b GG – aktueller amtlicher Wortlaut der Vorschrift.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktuelle Fassung des Abschnitts Xa über den Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – Verteidigungsfall – Überblick über Art. 115a ff. GG; erläutert ausdrücklich den automatischen Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler.
- Deutscher Bundestag – Bundeskanzler – Darstellung der verfassungsrechtlichen Stellung des Bundeskanzlers einschließlich seiner Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – 30. Mai 1968: Bundestag beschließt Notstandsgesetze – historische Darstellung der Entstehung der Notstandsverfassung und des Abschnitts Xa GG.
- Deutscher Bundestag – Wehrverfassung von 1956 – Hintergrund zur ursprünglichen Regelung der Befehls- und Kommandogewalt und zum damaligen Art. 59a GG.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz; grundlegend zu verfassungsrechtlichen Grenzen des Streitkräfteeinsatzes.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – zentrale Entscheidung zur Abgrenzung der Befehls- und Kommandogewalt von der verfassungsrechtlichen Kompetenz zur Entscheidung über einen Streitkräfteeinsatz.
- Art. 65a GG auf das-grundgesetz.de – Befehls- und Kommandogewalt des Bundesverteidigungsministers im Normalzustand.
- Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de – systematische Übersicht über Art. 115a bis Art. 115l GG und damit den verfassungsrechtlichen Zusammenhang des Art. 115b GG.