II. Der Bund und die Länder

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2022)

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Erläuterungen zu Art. 20 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG legt alle Staatsgewalt in die Hand des Staatsvolkes der Bundesrepublik. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Volk Sachentscheidungen selbst treffen dürfte. Auch müssen die Verfassungsorgane keine unverbindlich geäußerten Mehrheiten (seien es Umfrageergebnisse, Petitionen oder Demonstrationen) berücksichtigen.

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG erläutert, wie der der Einfluss auf politische Belange ausgeübt wird: durch Wahlen (von Amtsträgern) und Abstimmungen (über Sachfragen). Dabei dominieren jedoch die Wahlen in der Praxis deutlich. Abstimmungen gibt es dagegen praktisch nicht. Volksentscheide sind nur in Art. 29 GG für Neugliederungen von Bundesländern vorgesehen.

Allerdings wäre es wohl zulässig, wenn der Bundestag ein Gesetz verabschieden würde, wonach ein Volksentscheid über eine bestimmte Sachfrage durchzuführen ist. Dies wurde bislang jedoch noch nicht getan.


Artikel 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Erläuterungen zu Art. 20a GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Seit 1994 steht der Umweltschutz in Art. 20a GG. Im Jahr 2002 wurde dann auch noch der Tierschutz ausdrücklich eingefügt, sodass die Vorschrift ihren heutigen Wortlaut erhalten hat.

Bei Artikel 20a des Grundgesetzes handelt es sich um eine sogenannte Staatszielbestimmung. Dies bedeutet, das keine konkreten Folgen aus dem Artikel abgeleitet werden; er werden keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten niedergeschrieben.

Bei allen Entscheidung müssen Staatsorgane aller Ebenen allerdings den Umwelt- und Tierschutz als Rechtsgut berücksichtigen. Insbesondere können diese Rechtsgüter dazu führen, dass der Staat berechtigt ist, Grundrechte im Interesse des Tierschutzes einzuschränken.


Artikel 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Erläuterungen zu Art. 21 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Das Recht der Parteien regelt sich in erster Linie nach dem Parteiengesetz. Dieses sieht – teilweise in Ergänzung, teilweise in Abweichung von den Regelungen des BGB – spezifische Regelungen vor, die auf die Rolle der Parteien im Politikbetrieb sowie im demokratischen Gefüge der Bundesrepublik zugeschnitten sind. Die wichtigsten dieser Rechtsnormen finden Sie hier.

Besonders bedeutend ist das sogenannte Parteienprivileg. Demnach müssen alle nicht verbotenen Parteien grundsätzlich gleich behandelt werden, insbesondere darf keine Behörde eine Partei diskriminieren, weil sie diese für verfassungsfeindlich hält. Ein Parteienverbot wiederum ist nicht auf dem Weg des Vereinsverbots möglich, sondern nur durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Verbotsgründe sind die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik.

Eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik wird gemeinhin bei separatistischen Bestrebungen angenommen. Ob dies zutreffend ist, dürfte fraglich sein. Angesichts des umfassenden Demokratieprinzips im Grundgesetz dürften jedenfalls Vorhaben dahingehend, das Grundgesetz so zu ändern, dass ein Bundesland aus dem Bund ausscheidet, zulässig sein. Derartige Abspaltungsvorhaben führen dann nicht zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei.

Mehr Informationen:


Artikel 22

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Erläuterungen zu Art. 22 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 22 des Grundgesetzes legt zentrale staatliche Symbole fest, nämlich die Bundeshauptstadt (Abs.
1 Satz 1) und die Bundesflagge (Abs. 2).

Des Weiteren wird klargestellt, dass die Repräsentation der Bundesrepublik in Berlin Sache des Bundes (und nicht des Landes Berlin) ist. Diese Klarstellung wäre eigentlich unnötig, da die Darstellung des Bundesrepublik (in Berlin, im Rest Deutschlands und im Ausland) von Natur aus immer Sache des Gesamtstaates ist.


Artikel 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Erläuterungen zu Art. 23 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 23 GG enthielt ab 1949 – von Anfang an unrichtig und ohne spätere Aktualisierung – eine Liste der deutschen Bundesländer. Zudem wurde der Beitritt weiterer deutscher Gebiete (gemeint waren die DDR sowie die deutschen Ostgebiete) ermöglicht. Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik wurde dann tatsächlich über Art. 23 GG a.F. (und umfangreiche Staatsverträge sowie begleitende verfassungsändernde Gesetze) bewerkstelligt.

Heute stellt Art. 23 GG den sogenannten Europa-Artikel dar. In diesem werden die Staatsorgane ermächtigt und aufgefordert, an der europäischen Einigung mitzuwirken.

Art. 144 Abs. 2 GG verweist noch immer auf den Gehalt des früheren Art. 23 Abs. 2 GG, der die damaligen Bundesländer unrichtig aufzählte, siehe oben. Da Art. 144 GG heute keinerlei Bedeutung mehr hat, wurde er trotzdem nie geändert, allerdings auch nicht formell aufgehoben.


Artikel 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Erläuterungen zu Art. 24 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 24 des Grundgesetzes erlaubt die Übertragung staatlicher Befugnisse auf internationale Einrichtungen. Ob, inwieweit und wodurch hiervon Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch eine politische Entscheidung.


Artikel 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Erläuterungen zu Art. 25 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Damit sind allgemein anerkannte völkerrechtliche Bestimmungen gemeint. Nicht jede Rechtsnorm, die dem Völkerrecht zuzurechnen ist, fällt darunter, sondern nur dessen grundlegende Prinzipien.

„Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio iuris sive necessitatis) getragen wird. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören hingegen nicht völkervertragliche Regelungen“, so z.B. das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.04.2016, Az. 1 C 3.15.

Diese Regeln sind dann unmittelbar anwendbares deutsches Recht, das über den Gesetzen steht und daher auch nicht durch diese ausgehebelt werden kann.


Artikel 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 26 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Als Angriffskrieg bezeichnet man gemeinhin einen Krieg, der von einem Staat bewusst mit der Absicht, Krieg zu führen, begonnen wird. Da jedoch heute kaum noch Kriege formell erklärt werden und jeder beteiligte Staat nur die Notwendigkeit der eigenen Verteidigung vorgibt, führt diese Definition nicht mehr weiter.

Daher gilt als Angriffskrieg im neueren Sinne jede militärische Gewaltanwendung eines Staates gegen einen anderen, die gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstößt und nicht gerechtfertigt ist.

Eine Rechtfertigung ist z.B. möglich im Falle der (echten) Selbstverteidigung gegen einen fremden Angriff (Art. 51 UN-Charta) sowie bei Maßnahmen des Sicherheitsrats (Art. 39 UN-Charta).

Umstritten ist dagegen die Voraussetzung „einiger Erheblichkeit“ der Gewaltanwendung. Demnach wären also „kleine Angriffskriege“ doch wieder zulässig.

Auch Handlungen, die einem Angriffskrieg zeitlich vorgelagert sind, sind von Art. 26 Abs. 1 Satz 1GG erfasst: Zum einen die Vorbereitung des Krieges, zum anderen aber eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker.

Gemeint sind damit alle ernsthaften Beeinträchtigungen des internationalen Friedens, die geeignet sind, in einen Krieg umzuschlagen. Hierzu gehört insbesondere Propaganda gegen einen „Feind“, aber auch ein gezieltes Vorgehen gegen ausländische Minderheiten im eigenen Land.

Da der Weltfrieden geschützt werden soll, ist es für die Anwendbarkeit von Art. 26 GG unerheblich, ob die Bundesrepublik an diesem Angriffskrieg beteiligt sein soll.


Artikel 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Erläuterungen zu Art. 27 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Vorschrift ist aus sich selbst heraus völlig unverständlich. Zunächst klingt das so, als sei es eine rein deskriptive Norm: Es wird nichts angeordnet, sondern nur ein Zustand beschrieben. Was eine einheitliche Flotte sein soll, ist auch eher rätselhaft.

Tatsächlich sagt diese Vorschrift aber, dass Deutschland davon Gebrauch macht, Schiffe unter deutscher Flagge über die Weltmeere fahren zu lassen.

Das ist nach Art. 90 des UN-Seerechtsübereinkommens von Bedeutung. Demnach haben die Staaten das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge der eigenen Hoheitsgewalt zuzuordnen. Damit ist deutsches Recht für Vorgänge auf diesem Schiff anwendbar und muss die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auch von anderen Staaten akzeptiert werden.

Daneben besagt die Vorschrift aber auch, dass es sich um eine gesamtdeutsche Flotte handelt, die also in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Die Länder unterhalten keine eigene Flotte, wobei es natürlich trotzdem z.B. Polizeiboote der Länder geben darf.

Diese Regelungsziele hätte man freilich auch etwas verständlicher formulieren können.


Artikel 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Erläuterungen zu Art. 28 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 28 Abs. 1 GG formuliert das sogenannte Homogenitätsgebot. Dieses besagt, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechen muss.

Hierzu gehören insbesondere die „Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes“. Ein Bundesland darf also nicht monarchisch oder diktatorisch regiert werden.

Geregelt ist auch die Existenz von Gemeinde- und Landkreisparlamenten. Insoweit wird auch das grundsätzliche Wahlrecht von EU-Ausländern statuiert. Hinsichtlich der Wählbarkeit zum Bürgermeister sowie in ähnliche Positionen gibt es jedoch Ausnahmen.

Die näheren Regelungen sind allerdings den Landesgesetzgebern überlassen, die diese Vorgaben ganz unterschiedlich umgesetzt haben.


Artikel 29

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderungaablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Erläuterungen zu Art. 29 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dieser Artikel ist der einzige Anwendungsbereich für Volksentscheide im Grundgesetz. Diese sind zwingend, um den Zuschnitt der Bundesländer zu verändern. Lediglich bei kleineren Änderungen, die weniger als 50.000 Einwohner betreffen, ist eine Entscheidung allein durch Staatsvertrag oder Bundesgesetz möglich (Abs. 7).


Artikel 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Erläuterungen zu Art. 30 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Das Grundgesetz bekennt sich in Artikel 30 zum formellen Subsidiaritätsprinzip: Die Länder sind für alle Aufgaben zuständig, soweit das Grundgesetz nicht ausdrücklich sagt,
dass der Bund zuständig ist.

Art. 70 Abs. 1 GG wiederholt diese Regelung im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit.


Artikel 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Erläuterungen zu Art. 31 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 31 GG ordnet den Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht an. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in der Praxis sehr gering, da jede Rechtsfrage entweder auf Landes-
oder auf Bundesebene angesiedelt ist und sich darum Vorrangfragen normalerweise nicht stellen.

Mehr dazu:
Sie hören von meinem Anwalt! – Bundesrecht bricht Landesrecht


Artikel 32

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Erläuterungen zu Art. 32 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Außenpolitik ist ausschließlich Sache des Bundes (Art.
32 Abs. 1 GG).

Absatz 2 behandelt den Sonderfall, dass sich ein Vertrag mit einem anderen Staat faktisch vor allem auf ein bestimmtes Bundesland auswirkt. Dann muss der Bund das Land zumindest anhören, ihm also das Vorbringen von Argumenten erlauben. Dies muss in einer Weise geschehen, dass die Argumente noch erwogen werden können und erst danach die Entscheidung stattfindet. Die Zustimmung des Landes ist aber nicht notwendig.

Die Zustimmung des Landes ist allerdings notwendig, wenn in die Zuständigkeiten des Landes eingegriffen wird oder bspw. dessen Territorium oder Eigentum betroffen ist.

Art. 32 Abs. 3 GG erlaubt den Ländern, eigene Außenpolitik zu betreiben, soweit es sich um eigene Länderkompetenzen handelt. Weil diese Form der Außenpolitik aber auch Interessen des Bundes berührt, muss dieser zustimmen.


Artikel 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Erläuterungen zu Art. 33 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Eingehende Informationen zu Art. 33 GG finden Sie hier:
Grundrechte-FAQ – Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG)


Artikel 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Erläuterungen zu Art. 34 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dieser Artikel regelt grob die Staatshaftung in der Bundesrepublik. Art. 34 GG weicht von der einfachgesetzlichen Regel des § 839 BGB ab, wonach der Amtsträger persönlich haftet. Dies ist auch sachgerecht, denn vom Staat erhält der Bürger viel sicherer eine Entschädigung als von irgendeinem Beamten.

Mehr dazu:


Artikel 35

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Erläuterungen zu Art. 35 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 35 des Grundgesetzes regelt die Zusammenarbeit der Länder untereinander sowie mit dem Bund.

Absatz 1 verpflichtet alle Länder sowie den Bund zu Rechts- und Amtshilfe. Dies bedeutet, dass sich diese Körperschaften in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gegenseitig unterstützen und Aufgaben so erledigen müssen, als würden sie im eigenen Interesse handeln.

Der zweite Absatz berechtigt jedes Land dazu, in Notfallsituationen sowie bei Naturkatastrophen die Unterstützung des Bundes und anderer Länder in Anspruch zu nehmen.

Absatz 3 erlaubt schließlich auch der Bundesregierung, die Länder zu solcher Hilfeleistung anzuweisen.


Artikel 36

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Erläuterungen zu Art. 36 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 36 verlangt eine angemessene Aufteilung der Beamten von Bundesbehörden und Bundeswehr auf die Länder.


Artikel 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Erläuterungen zu Art. 37 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 37 GG regelt den sogenannten Bundeszwang, also die gewaltsame Durchsetzung von Bundesrecht durch die Bundesregierung gegen den Widerstand der Länder.

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