IX. Die Rechtsprechung

(Letzte Aktualisierung: 19.01.2023)


Einführung zu Abschnitt IX des Grundgesetzes von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Im neunten Abschnitt des Grundgesetzes ist die Rechtsprechung geregelt. Neben allgemeinen organisatorischen Festlegungen über die Einrichtung von Gerichten und die Wahl der Richter finden sich dort auch grundrechtsgleiche Rechte, die sog. Justizgrundrechte. Diese stellen faktisch Grundrechte dar,
sind jedoch nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes geregelt und werden daher anders bezeichnet.

Mehr Informationen zu den Justizgrundrechten:


Artikel 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Erläuterungen zu Art. 92 GG

Artikel 92 GG ist in erster Linie deklaratorisch und hat eine relativ geringe juristische Bedeutung. Er stellt fest, dass die Rechtsprechung Aufgabe der Richter (also nicht von Behörden) ist. Zudem wird ein ganz grober Rahmen für die Gerichtsorganisation (Landesgerichte – Bundesgerichte – Bundesverfassungsgericht) vorgegeben.


Artikel 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Erläuterungen zu Art. 93 von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 93 des Grundgesetzes listet die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts auf.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die Verfassungsbeschwerde nach Abs. 1 Nr. 4a. Mit der Verfassungsbeschwerde kann jeder Bürger eine Verletzung seiner Grundrechte durch die staatliche Gewalt geltend machen.

Insoweit ist jedoch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten, die sich nicht aus dem Grundgesetz selbst, aber aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ergibt. Demnach müssen alle alternativen Möglichkeiten, wie der Bürger zu seinem Recht kommen kann, ausgeschöpft werden, bevor man das Bundesverfassungsgericht anruft. Dazu gehört vor allem, den Fachrechtsweg vor die Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte usw. zu beschreiten.

Mehr Informationen zur Bundesverfassungsbeschwerde:


Artikel 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Erläuterungen zu Art. 94 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Das Bundesverfassungsgericht wird paritätisch von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Richter dürfen keine aktiven Politiker sein.

Das in Absatz 2 genannte Gesetz ist das Bundesverfassungsgericht.


Artikel 95

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 95 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Einrichtung der obersten Bundesgerichte und Regelung ihrer Wahl.


Artikel 96

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.

Erläuterungen zu Art. 96 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Während die Gerichtsbarkeit grundsätzlich Sache der Länder ist, besteht in bestimmten Materien Bundesgerichtsbarkeit.


Artikel 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Erläuterungen zu Art. 97 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Unabhängigkeit der Richter ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Absatz 1 legt diese zunächst deklaratorisch fest, Absatz 2 sorgt dann für eine Umsetzung dieser Unabhängigkeit durch statusrechtliche Vorkehrungen. Insbesondere sollen Richter nicht einfach entlassen werden können, da dies indirekten Einfluss auf ihre Rechtsprechung haben könnte.


Artikel 98

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Erläuterungen zu Art. 98 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Weitere Regelungen zur Rechtsstellung der Richter.


Artikel 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Erläuterungen zu Art. 99 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Vorschrift ist grammatikalisch ziemlich missglückt und erst nach mehrmaligem Lesen vollständig zu erfassen. Sie enthält die Regelung zweier Komplexe:
Die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten auf Landesebene.
Die Anwendung von Landesrecht durch die Gerichte.

Artikel 99 regelt nun, dass die Landesverfassungsstreitigkeiten durch Landesrecht dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen werden können. Das Grundgesetz erlaubt es den Ländern also, ein Bundesorgan, nämlich das Bundesverfassungsgericht, für Rechtsfragen aus Landesebene einzuspannen. Die meisten Länder haben von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht, sondern ein eigenes Verfassungsgericht (teilweise auch als Staatsgerichtshof bezeichnet) eingerichtet.

Ebenso können die Länder bei einfachem (also nicht-verfassungsrechtlichem) Landesrecht die Revision zu den obersten Bundesgerichten zulassen. Dieses Rechtsmittel besteht eigentlich nicht, da die Bundesgerichte nur Bundesrecht auslegen.


Artikel 100

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Erläuterungen zu Art. 100 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG statuiert die sogenannte konkrete Normenkontrolle. Demnach muss ein Gericht das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn es eine für verfassungswidrig gehaltene Norm anwenden müsste.

Das Gericht kann also nicht einfach ein Gesetz ignorieren, das es für verfassungswidrig hält. Genausowenig kann es aber ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz anwenden und so sehenden Auges einen Verfassungsverstoß begehen.

Vielmehr muss das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (Normenkontrolle). Da der Anlass ein bestimmtes gerichtliches Verfahren ist, handelt es sich nicht um eine abstrakte, sondern um eine konkrete Normenkontrolle.

Es geht aber stets nur um die Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Muss das Gesetz lediglich verfassungskonform ausgelegt werden, so hat das Gericht diese Auslegung selbst vorzunehmen. Über fachliche Fragen entscheidet das Bundesverfassungsgericht dagegen nie.


Artikel 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Erläuterungen zu Art. 101 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Das Recht auf den gesetzlichen Richter spielt eine besondere Rolle in der Bundesrepublik.


Artikel 102

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Erläuterungen zu Art. 102 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Abschaffung der Todesstrafe ist rein deklaratorisch.


Artikel 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Erläuterungen zu Art. 103 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 103 GG normiert drei zentrale Justizgrundrechte:
Rechtliches Gehör
Keine Strafe ohne Gesetz
Doppelbestrafungsverbot


Artikel 104

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Erläuterungen zu Art. 104 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Garantien bei Freiheitsentzug ergänzen das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)

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