IV a. Gemeinsamer Ausschuß

(Letzte Aktualisierung: 13.06.2024)


Artikel 53a

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Erläuterungen zu Art. 53a GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Verfassungsorgan für den Notstand. Wenn im Verteidigungsfall der Bundestag nicht zusammentreten kann (insbesondere, weil feindliche Truppen in einer weitgehenden Offensive in das Bundesgebiet eingedrungen sind), übernimmt der Gemeinsame Ausschuss gemäß Art. 115e GG die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat.

Der Gemeinsame Ausschuss soll somit einen Restbestand an Parlamentarismus während des Krieges sicherstellen. Dies zeigt sich auch an seiner Zusammensetzung aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats, wobei die Bundestagsmitglieder – entsprechend der Verfassungswirklichkeit außerhalb des Notstands – ein deutliches Übergewicht erhalten haben.

Die Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses ergibt sich aus der Zahl der Bundesländer: Jedes Land stellt ein Mitglied, die vom Bundestag entsandten Mitgliedern müssen zwei Drittel der Gesamtmitglieder ausmachen. Dadurch ergibt sich rechnerisch, dass doppelt so viele Bundestags- wie Ländermitglieder im Ausschuss sitzen. Derzeit stellen die 16 Bundesländer also 16 Mitglieder und der Bundestag 32 weitere Mitglieder.

Bundestag und Landesregierungen wählen bzw. ernennen laufend die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, damit dieser im Notfall einberufen werden kann. Hierzu ist es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland jedoch noch nie gekommen.

Die ständig aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses finden Sie auf der entsprechenden Informationsseite des Bundestags.

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