Artikel 69 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 69 GG – Stellvertretung, Amtsende und geschäftsführende Bundesregierung

Wortlaut des Art. 69 GG

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Artikel 69 GG kurz erklärt

Art. 69 GG regelt drei Fragen des Regierungswechsels: die Stellvertretung des Bundeskanzlers, das Ende der Regierungsämter und die geschäftsführende Fortführung der Bundesregierung. Der Bundeskanzler bestimmt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. Üblicherweise wird dieser als „Vizekanzler“ bezeichnet, obwohl das Grundgesetz diesen Ausdruck nicht verwendet.

Mit dem ersten Zusammentritt eines neu gewählten Bundestages enden die regulären Ämter des bisherigen Bundeskanzlers und aller Bundesminister automatisch. Damit Deutschland trotzdem zu keinem Zeitpunkt ohne handlungsfähige Regierung ist, verpflichtet Art. 69 Abs. 3 GG die bisherigen Regierungsmitglieder auf entsprechendes Ersuchen zur vorübergehenden Weiterführung ihrer Geschäfte.

Eine geschäftsführende Bundesregierung ist grundsätzlich weiterhin handlungsfähig. Sie ist nicht rechtlich auf bloße Routineangelegenheiten beschränkt. Ihr Übergangscharakter spricht allerdings für politische Zurückhaltung bei weitreichenden Entscheidungen, soweit diese nicht erforderlich sind. Eine feste Frist, innerhalb derer nach einer Bundestagswahl eine neue Bundesregierung gebildet sein muss, enthält das Grundgesetz nicht.

Erläuterungen zu Art. 69 GG

Was regelt Art. 69 GG?

Art. 69 GG bildet die verfassungsrechtliche Brücke zwischen zwei Bundesregierungen.

Die drei Absätze behandeln unterschiedliche, aber eng miteinander verbundene Situationen:

  • Art. 69 Abs. 1 GG: Stellvertretung des Bundeskanzlers,
  • Art. 69 Abs. 2 GG: Ende der Ämter von Bundeskanzler und Bundesministern,
  • Art. 69 Abs. 3 GG: geschäftsführende Fortführung bis zur Ernennung der Nachfolger.

Die Vorschrift verfolgt vor allem ein Ziel: Ein Regierungswechsel darf nicht zu einem Zustand führen, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine handlungsfähige politische Exekutive besitzt.

Wer ist der Stellvertreter des Bundeskanzlers?

Nach Art. 69 Abs. 1 GG ernennt der Bundeskanzler einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

Der Stellvertreter muss deshalb bereits Mitglied der Bundesregierung sein. Ein Staatssekretär, Bundestagsabgeordneter ohne Ministeramt oder sonstiger Amtsträger kann nicht Stellvertreter des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 69 Abs. 1 GG sein.

Stand 12.09.2026 ist Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Stellvertreter von Bundeskanzler Friedrich Merz. Er übt diese Funktion seit dem 6. Mai 2025 aus.

Heißt der Stellvertreter des Bundeskanzlers offiziell „Vizekanzler“?

Der Ausdruck „Vizekanzler“ ist die allgemein übliche Bezeichnung, steht aber nicht im Grundgesetz.

Art. 69 Abs. 1 GG spricht ausschließlich vom Stellvertreter des Bundeskanzlers.

Mit der Ernennung entsteht auch kein zusätzliches selbständiges Verfassungsorgan. Der Vizekanzler bleibt Bundesminister und erhält zusätzlich die verfassungsrechtliche Stellvertreterfunktion.

Wer ernennt den Vizekanzler?

Ausschließlich der Bundeskanzler.

Weder der Bundespräsident noch der Bundestag müssen der Ernennung zustimmen.

Auch eine gesonderte Wahl des Stellvertreters durch das Bundeskabinett ist nicht erforderlich.

Koalitionsverträge können politisch festlegen, welcher Koalitionspartner den Vizekanzler stellen soll. Die verfassungsrechtliche Ernennungskompetenz verbleibt jedoch beim Bundeskanzler.

Muss der Vizekanzler aus einer bestimmten Partei kommen?

Nein.

Das Grundgesetz macht hierfür keinerlei Vorgaben.

In Koalitionsregierungen ist es politische Praxis, dass die Stellvertreterfunktion häufig einem führenden Minister desjenigen größeren Koalitionspartners übertragen wird, der nicht den Bundeskanzler stellt.

Dies ist jedoch politische Konvention und keine verfassungsrechtliche Verpflichtung.

Kann der Bundeskanzler seinen Stellvertreter wechseln?

Ja.

Art. 69 Abs. 1 GG gibt dem Bundeskanzler die Befugnis, einen Bundesminister zum Stellvertreter zu ernennen. Er kann während seiner Amtszeit grundsätzlich auch einen anderen Bundesminister mit dieser Funktion betrauen.

Ein eigenständiges parlamentarisches Bestätigungsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.

Kann es mehrere Vizekanzler gleichzeitig geben?

Art. 69 Abs. 1 GG spricht ausdrücklich von „einen Bundesminister“ als Stellvertreter.

Die Verfassung sieht damit einen bestimmten Stellvertreter des Bundeskanzlers vor.

Davon zu unterscheiden sind organisatorische Regelungen für den Fall, dass sowohl der Bundeskanzler als auch sein regulärer Stellvertreter vorübergehend verhindert sind. Solche weiteren Vertretungsfragen ändern nichts daran, dass Art. 69 Abs. 1 GG nur einen eigentlichen Kanzlerstellvertreter kennt.

Wann vertritt der Vizekanzler den Bundeskanzler?

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung konkretisiert Art. 69 Abs. 1 GG.

Nach § 8 GOBReg vertritt der nach Art. 69 GG ernannte Bundesminister den Bundeskanzler in seinem gesamten Geschäftsbereich, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Geschäfte allgemein verhindert ist.

Im Übrigen kann der Bundeskanzler den Umfang der Vertretung näher bestimmen.

Die Stellvertretung wird damit insbesondere bei vorübergehender tatsächlicher Verhinderung des Kanzlers praktisch relevant.

Ist jede Auslandsreise des Bundeskanzlers automatisch ein Vertretungsfall?

Nein.

Der Bundeskanzler kann auch während einer Auslandsreise sein Amt ausüben und Entscheidungen treffen. Moderne Kommunikationsmöglichkeiten erlauben eine kontinuierliche Amtsführung auch außerhalb Berlins.

Ob und in welchem Umfang der Stellvertreter tätig wird, hängt deshalb von der konkreten Situation und den internen Vertretungsregelungen ab.

In der Praxis kann der Vizekanzler beispielsweise eine Kabinettssitzung leiten, wenn der Bundeskanzler wegen einer Auslandsreise verhindert ist. So leitete Lars Klingbeil am 25. Februar 2026 eine Sitzung des Bundeskabinetts während einer Chinareise von Bundeskanzler Friedrich Merz.

Wird der Vizekanzler automatisch Bundeskanzler, wenn der Kanzler zurücktritt?

Nein. Dies ist eine der wichtigsten Abgrenzungen des Art. 69 GG.

Der Vizekanzler ist kein automatisch nachrückender Bundeskanzler.

Endet das Amt des Bundeskanzlers, endet nach Art. 69 Abs. 2 GG grundsätzlich zugleich das reguläre Ministeramt des Stellvertreters. Der bisherige Vizekanzler kann deshalb nicht allein aufgrund seiner bisherigen Stellvertreterfunktion zum neuen ordentlichen Bundeskanzler werden.

Ein neuer Bundeskanzler muss nach Art. 63 GG durch den Deutschen Bundestag gewählt werden.

Was geschah nach dem Rücktritt Willy Brandts 1974?

Dieser historische Fall verdeutlicht die Unterscheidung besonders gut.

Nach dem Rücktritt Bundeskanzler Willy Brandts 1974 wurde der damalige Vizekanzler und Außenminister Walter Scheel nicht automatisch neuer Bundeskanzler.

Bundespräsident Gustav Heinemann ersuchte Scheel vielmehr, die Geschäfte des Bundeskanzlers vorübergehend weiterzuführen. Scheel fungierte damit lediglich als geschäftsführender Regierungschef.

Am 16. Mai 1974 wählte der Bundestag Helmut Schmidt zum neuen Bundeskanzler.

Der Fall zeigt: Die Stellvertretung nach Art. 69 Abs. 1 GG und die Wahl eines neuen Bundeskanzlers nach Art. 63 GG sind strikt voneinander zu unterscheiden.

Wann endet das Amt des Bundeskanzlers nach einer Bundestagswahl?

Art. 69 Abs. 2 GG enthält eine klare Regel:

Das Kanzleramt endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages.

Nicht entscheidend sind deshalb:

  • der Wahltag,
  • die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
  • der Abschluss eines Koalitionsvertrages oder
  • die bloße Auflösung des bisherigen Bundestages.

Der verfassungsrechtliche Stichtag ist die konstituierende Sitzung des neuen Bundestages.

Wann endet das Amt der Bundesminister?

Auch die regulären Ämter der Bundesminister enden nach Art. 69 Abs. 2 GG mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Daneben endet das Amt eines Bundesministers auch bei jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Das zeigt die institutionelle Bindung des Kabinetts an den Bundeskanzler: Eine Bundesregierung ist nicht lediglich eine Sammlung unabhängig voneinander fortbestehender Ministerämter.

Warum enden die Ministerämter mit dem Kanzleramt?

Der Bundeskanzler bildet die politische und personelle Mitte der Bundesregierung.

Er wird vom Bundestag gewählt, bestimmt nach Art. 65 GG die Richtlinien der Politik und schlägt nach Art. 64 Abs. 1 GG die Bundesminister zur Ernennung und Entlassung vor.

Endet sein Amt, soll ein neu gewählter Bundeskanzler deshalb nicht an das Kabinett seines Vorgängers gebunden sein. Er kann eine eigene Bundesregierung bilden.

Was bedeutet „jede andere Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers“?

Art. 69 Abs. 2 GG erfasst neben dem Zusammentritt eines neuen Bundestages weitere Fälle, in denen das Kanzleramt endet.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Entlassung des Bundeskanzlers nach einem erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum gemäß Art. 67 GG,
  • ein freiwilliges Ausscheiden beziehungsweise Rücktritt mit entsprechender Entlassung und
  • der Tod des Bundeskanzlers.

In solchen Fällen enden grundsätzlich zugleich die regulären Ämter der Bundesminister. Für die notwendige Übergangszeit greift anschließend Art. 69 Abs. 3 GG.

Kann ein Bundeskanzler zurücktreten, obwohl das Grundgesetz das nicht ausdrücklich regelt?

Ja.

Das Grundgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung mit dem Satz „Der Bundeskanzler kann zurücktreten“. Das Recht, die eigene Entlassung zu verlangen, wird aber als selbstverständlich anerkannt.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass der Bundespräsident einem entsprechenden Entlassungsverlangen des Bundeskanzlers zu entsprechen hat.

Der Rücktritt führt jedoch nicht dazu, dass der Vizekanzler automatisch zum ordentlichen Bundeskanzler wird. Ein Nachfolger muss parlamentarisch gewählt werden.

Endet das Kanzleramt schon mit der Auflösung des Bundestages?

Nein.

Auch ein aufgelöster Bundestag bleibt nach Art. 39 Abs. 1 GG bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages im Amt.

Entsprechend endet auch das reguläre Kanzleramt nicht bereits mit der Auflösungsanordnung.

Dies war zuletzt 2024/2025 praktisch bedeutsam: Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier löste den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 auf. Bundeskanzler Olaf Scholz blieb dennoch regulär im Amt. Erst mit dem Zusammentritt des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 endete sein Kanzleramt nach Art. 69 Abs. 2 GG.

Was geschah am 25. März 2025?

Am 25. März 2025 trat der am 23. Februar gewählte 21. Deutsche Bundestag erstmals zusammen.

Damit endeten kraft Art. 69 Abs. 2 GG die regulären Ämter von Bundeskanzler Olaf Scholz und den damaligen Bundesministern.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier händigte ihnen am selben Tag Entlassungsurkunden aus. Entscheidend für das verfassungsrechtliche Amtsende war jedoch bereits der Zusammentritt des neuen Bundestages; die Urkunden dokumentierten diesen Vorgang.

Bereits am Morgen hatte der Bundespräsident Scholz gemäß Art. 69 Abs. 3 GG ersucht, die Regierungsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.

Wie lange war Olaf Scholz 2025 geschäftsführender Bundeskanzler?

Die reguläre Amtszeit endete am 25. März 2025.

Bis zur Ernennung Friedrich Merz‘ am 6. Mai 2025 führte Olaf Scholz die Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG weiter.

Dieser aktuelle Fall verdeutlicht die Funktion der Vorschrift: Obwohl der alte Bundestag abgelöst und der bisherige Kanzler nicht vom neuen Bundestag gewählt worden war, bestand zu keinem Zeitpunkt ein Regierungsvakuum.

Warum endet die Regierung mit dem neuen Bundestag?

Die Bundesregierung ist parlamentarisch legitimiert.

Der Bundeskanzler wird durch den Bundestag gewählt. Ein neu gewählter Bundestag besitzt jedoch eine neue demokratische Legitimation und möglicherweise völlig andere Mehrheitsverhältnisse.

Deshalb lässt das Grundgesetz die bisherige reguläre Regierungsamtszeit mit der neuen Wahlperiode enden und verlangt eine erneute Kanzlerwahl.

Auch wenn dieselbe Person Bundeskanzler bleiben soll, muss sie vom neuen Bundestag erneut gewählt werden.

Müssen Entlassungsurkunden ausgehändigt werden, damit Art. 69 Abs. 2 GG wirkt?

Nein.

Beim Zusammentritt des neuen Bundestages endet das Amt unmittelbar kraft Verfassung.

Die Aushändigung von Entlassungsurkunden ist daher in diesem Fall nicht der konstitutive Grund des Amtsendes.

Das unterscheidet diese Situation von der individuellen Entlassung eines Bundesministers nach Art. 64 Abs. 1 GG, bei der das Bundesministergesetz besondere Regeln für das Wirksamwerden der Entlassung enthält.

Was ist eine geschäftsführende Bundesregierung?

Als geschäftsführende Bundesregierung bezeichnet man die bisherigen Regierungsmitglieder, die nach dem rechtlichen Ende ihrer regulären Amtszeit aufgrund von Art. 69 Abs. 3 GG ihre Geschäfte vorübergehend weiterführen.

Sie überbrückt den Zeitraum zwischen:

  • dem Ende der bisherigen Regierungsämter und
  • der Ernennung des neuen Bundeskanzlers beziehungsweise der neuen Bundesminister.

Art. 69 Abs. 3 GG verwirklicht damit ein Kontinuitätsprinzip: Deutschland soll jederzeit über eine handlungsfähige Regierung verfügen.

Warum ist eine geschäftsführende Bundesregierung notwendig?

Das Grundgesetz bestimmt keine feste Frist, innerhalb derer nach einer Bundestagswahl ein neuer Bundeskanzler gewählt sein muss.

Koalitionsverhandlungen können Wochen oder in komplizierten politischen Situationen auch Monate dauern.

Ohne Art. 69 Abs. 3 GG hätte Deutschland ab der konstituierenden Sitzung des Bundestages bis zur Regierungsbildung keinen Regierungschef und keine regulär weiterarbeitenden Minister.

Art. 69 GG verhindert diesen Zustand.

Wie entsteht eine geschäftsführende Bundesregierung?

Die geschäftsführende Tätigkeit entsteht nicht automatisch allein aus dem bisherigen Regierungsamt.

Art. 69 Abs. 3 GG verlangt ein Ersuchen.

Für den bisherigen Bundeskanzler gilt:

  • Der Bundespräsident ersucht ihn, die Geschäfte weiterzuführen.

Für einen bisherigen Bundesminister gilt:

  • Der Bundeskanzler oder
  • der Bundespräsident

kann ihn zur Weiterführung der Geschäfte ersuchen.

Muss der bisherige Kanzler das Ersuchen annehmen?

Grundsätzlich ja.

Art. 69 Abs. 3 GG formuliert ausdrücklich, dass der Bundeskanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.

In der Literatur wird allerdings diskutiert, ob bei objektiv zwingenden Gründen – etwa schwerer Krankheit oder tatsächlicher Amtsunfähigkeit – eine Ausnahme bestehen muss.

Für diesen Sonderfall werden unterschiedliche Lösungen vertreten. Teilweise wird angenommen, dass dann insbesondere der bisherige Stellvertreter mit der geschäftsführenden Leitung betraut werden kann.

Muss auch ein Bundesminister geschäftsführend weitermachen?

Wird ein bisheriger Bundesminister nach Art. 69 Abs. 3 GG vom Bundeskanzler oder Bundespräsidenten ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, ist auch er hierzu grundsätzlich verpflichtet.

Das soll gewährleisten, dass die einzelnen Ministerien während der Übergangsphase weiterhin politisch verantwortliche Leitung besitzen.

Braucht das Ersuchen des Bundespräsidenten eine Gegenzeichnung?

Nein.

Art. 58 Satz 2 GG nimmt das Ersuchen nach Art. 69 Abs. 3 GG ausdrücklich von der sonst grundsätzlich geltenden Gegenzeichnungspflicht für Akte des Bundespräsidenten aus.

Der Bundespräsident kann den bisherigen Bundeskanzler deshalb in eigener verfassungsrechtlicher Verantwortung um die Weiterführung der Geschäfte ersuchen.

Wie lange bleibt eine geschäftsführende Bundesregierung im Amt?

Bis zur Ernennung ihrer jeweiligen Nachfolger.

Art. 69 Abs. 3 GG enthält keine feste Höchstdauer.

Das ist notwendig, weil nicht vorhersehbar ist, wie lange die Bildung einer neuen parlamentarischen Mehrheit dauern wird.

Die geschäftsführende Regierung erhält dadurch jedoch keine neue reguläre Amtszeit. Ihre Legitimation ist auf den Übergang bis zur Neubildung der Regierung gerichtet.

Gibt es eine Frist für die Wahl des neuen Bundeskanzlers?

Nach dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages nennt das Grundgesetz keine bestimmte Zahl von Tagen, innerhalb derer die Kanzlerwahl stattfinden muss.

Dies ermöglicht insbesondere Koalitionsverhandlungen und die Bildung einer tragfähigen parlamentarischen Mehrheit.

Die fehlende starre Frist erklärt zugleich, weshalb Art. 69 Abs. 3 GG für die staatliche Kontinuität besonders wichtig ist.

War eine geschäftsführende Regierung schon einmal besonders lange im Amt?

Ja.

Besonders deutlich wurde die Bedeutung des Art. 69 GG nach der Bundestagswahl 2017.

Der 19. Deutsche Bundestag trat am 24. Oktober 2017 zusammen. Angela Merkels reguläre Amtszeit endete damit nach Art. 69 Abs. 2 GG. Sie führte die Geschäfte jedoch bis zu ihrer erneuten Wahl und Ernennung am 14. März 2018 weiter.

Die lange Übergangsphase zeigte, dass die verfassungsrechtliche Handlungsfähigkeit der Bundesregierung nicht davon abhängt, dass unmittelbar nach der Wahl eine Koalition zustande kommt.

Darf eine geschäftsführende Bundesregierung nur „laufende Geschäfte“ erledigen?

Nach überwiegender Auffassung nein.

Art. 69 Abs. 3 GG beschränkt die Regierung nicht ausdrücklich auf alltägliche Routineentscheidungen.

Die geschäftsführende Bundesregierung besitzt grundsätzlich weiterhin die Kompetenzen der Bundesregierung. Sie kann daher insbesondere:

  • Regierungsentscheidungen treffen,
  • Gesetzentwürfe einbringen,
  • einen Haushaltsentwurf vorlegen,
  • Rechtsverordnungen erlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
  • Verwaltungsvorschriften erlassen und
  • Deutschland im Rahmen ihrer Kompetenzen außen- und europapolitisch vertreten.

Eine rechtliche Beschränkung auf bloße Not- oder Routinegeschäfte lässt sich dem Wortlaut des Art. 69 Abs. 3 GG nicht entnehmen.

Muss sich eine geschäftsführende Bundesregierung politisch zurückhalten?

Hier ist zwischen rechtlicher Kompetenz und politischer Zurückhaltung zu unterscheiden.

Nach der vom Deutschen Bundestag dargestellten herrschenden Auffassung bleiben die rechtlichen Kompetenzen grundsätzlich erhalten. In der staatsrechtlichen Literatur wird jedoch vielfach aus dem Übergangscharakter der Geschäftsführung eine Pflicht beziehungsweise politische Erwartung größtmöglicher Zurückhaltung hergeleitet.

Das betrifft vor allem langfristig bindende oder politisch besonders weitreichende Entscheidungen, wenn kein sachlicher Grund besteht, sie noch vor der Bildung einer neuen Regierung zu treffen.

Eine starre Regel, nach der eine geschäftsführende Bundesregierung ausschließlich „unaufschiebbare Geschäfte“ erledigen dürfte, enthält das Grundgesetz jedoch nicht.

Darf eine geschäftsführende Bundesregierung neue Gesetze vorschlagen?

Ja.

Das Initiativrecht der Bundesregierung aus Art. 76 Abs. 1 GG entfällt grundsätzlich nicht.

Ob eine geschäftsführende Regierung politisch von dieser Befugnis Gebrauch machen sollte, ist eine andere Frage und hängt insbesondere von Dringlichkeit, Tragweite und den parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen ab.

Der neu zusammengesetzte Bundestag entscheidet ohnehin selbst, ob er einen solchen Gesetzentwurf beschließt.

Darf eine geschäftsführende Bundesregierung außenpolitisch handeln?

Grundsätzlich ja.

Deutschland muss auch während einer Regierungsbildung international handlungsfähig bleiben.

Internationale Verhandlungen, Sitzungen der Europäischen Union, Krisenreaktionen und laufende außenpolitische Verpflichtungen können nicht für Wochen oder Monate vollständig ausgesetzt werden.

Auch hier kann allerdings der Übergangscharakter der Regierung politische Zurückhaltung bei langfristig grundlegenden Weichenstellungen nahelegen.

Gelten Art. 65 GG und die Richtlinienkompetenz weiter?

Grundsätzlich ja.

Die geschäftsführende Regierung muss weiterhin organisiert und handlungsfähig bleiben. Die Minister können ihre Ressorts weiterführen, und auch die interne Regierungskoordination besteht fort.

Die rechtlichen Kompetenzen einer geschäftsführenden Regierung sind nach der überwiegenden Auffassung grundsätzlich nicht gegenüber einer regulären Bundesregierung reduziert.

Anders ist die besondere parlamentarische Beziehung des bereits aus seinem regulären Amt ausgeschiedenen geschäftsführenden Kanzlers zu beurteilen.

Kann gegen einen geschäftsführenden Bundeskanzler ein konstruktives Misstrauensvotum gestellt werden?

Nein.

Mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages ist das reguläre Kanzleramt nach Art. 69 Abs. 2 GG bereits beendet.

Der neue Bundestag muss deshalb keinen geschäftsführenden Kanzler nach Art. 67 GG „abwählen“. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, nach Art. 63 GG einen neuen Bundeskanzler zu wählen.

Der Deutsche Bundestag weist dementsprechend ausdrücklich darauf hin, dass gegen einen geschäftsführenden Bundeskanzler nach Ablauf seines regulären Amtes kein konstruktives Misstrauensvotum mehr möglich ist.

Kann ein geschäftsführender Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellen?

Nein.

Auch Art. 68 GG setzt einen amtierenden Bundeskanzler voraus, dessen parlamentarische Mehrheit während seiner regulären Amtszeit überprüft werden soll.

Nach dem Zusammentritt eines neuen Bundestages ist das bisherige Kanzleramt bereits beendet. Der geschäftsführende Kanzler kann daher nicht die Vertrauensfrage stellen, um etwa eine Auflösung des neu gewählten Bundestages herbeizuführen.

Der neue Bundestag muss vielmehr einen Bundeskanzler nach Art. 63 GG wählen.

Kann eine geschäftsführende Regierung neue Minister ernennen?

Nach der überwiegenden Auffassung soll der personelle Status quo grundsätzlich erhalten bleiben.

Der Deutsche Bundestag weist für die Übergangsphase nach Art. 69 Abs. 3 GG darauf hin, dass verwaiste Ressorts grundsätzlich von bereits vorhandenen Mitgliedern der geschäftsführenden Bundesregierung mitübernommen werden können, während neue Personen, die der bisherigen Bundesregierung nicht angehörten, nicht einfach in die geschäftsführende Regierung berufen werden sollen.

Einzelheiten der personellen Umbildung einer geschäftsführenden Bundesregierung sind in der staatsrechtlichen Literatur allerdings nicht vollständig unumstritten.

Was passiert, wenn ein geschäftsführender Minister ausfällt?

Die staatliche Handlungsfähigkeit muss auch dann erhalten bleiben.

In der Staatspraxis werden Geschäftsbereiche ausscheidender oder verhinderter Minister in Übergangssituationen regelmäßig einem anderen bereits amtierenden beziehungsweise geschäftsführenden Regierungsmitglied zusätzlich übertragen.

Damit wird vermieden, dass ein Bundesministerium während einer längeren Regierungsbildung ohne politische Leitung bleibt.

Warum ist der personelle Status quo wichtig?

Eine geschäftsführende Regierung besitzt ihre Übergangslegitimation aus der bisherigen Regierungsbildung, nicht aus einer neuen Kanzlerwahl des neu zusammengesetzten Bundestages.

Würde sie ihr Kabinett während dieser Phase frei und umfassend mit neuen Personen besetzen können, könnte sich faktisch eine neue Regierung bilden, ohne dass zuvor ein neuer Bundeskanzler nach Art. 63 GG gewählt worden wäre.

Das spricht dafür, personelle Veränderungen auf das für die Funktionsfähigkeit erforderliche Maß zu begrenzen.

Erhalten geschäftsführende Regierungsmitglieder weiterhin Amtsbezüge?

Ja.

§ 11 Abs. 3 Bundesministergesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Amtsbezüge weitergewährt werden, wenn ein Regierungsmitglied nach Art. 69 Abs. 3 GG ersucht wird, die Geschäfte weiterzuführen.

Die Bezüge werden bis zum Ende des Kalendermonats weitergewährt, in dem die geschäftsführende Tätigkeit endet.

Was regelt das Bundesministergesetz zum Amtsende?

§ 9 BMinG konkretisiert Art. 69 Abs. 2 GG.

Danach endet das Amtsverhältnis der Regierungsmitglieder insbesondere:

  • mit der Entlassung des Bundeskanzlers nach einem erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum,
  • mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder
  • mit jeder anderen Erledigung des Kanzleramtes.

Das Amtsverhältnis eines einzelnen Bundesministers endet außerdem mit seiner individuellen Entlassung.

Ist die geschäftsführende Bundesregierung dieselbe Bundesregierung wie vorher?

Personell besteht grundsätzlich Kontinuität. Rechtlich ist jedoch zu unterscheiden.

Die regulären Amtsverhältnisse sind nach Art. 69 Abs. 2 GG beendet. Die weitere Tätigkeit beruht nun auf der besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 69 Abs. 3 GG.

Deshalb ist es genauer, von der geschäftsführenden Bundesregierung beziehungsweise dem geschäftsführenden Bundeskanzler zu sprechen.

Warum werden Regierungsmitglieder erst entlassen und anschließend zur Weiterarbeit verpflichtet?

Dies wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, folgt aber der Systematik des Grundgesetzes.

Art. 69 Abs. 2 GG beendet die alte reguläre parlamentarische Regierungslegitimation mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

Art. 69 Abs. 3 GG schafft anschließend eine eigenständige Übergangsgrundlage, damit die Staatsleitung bis zur Bildung der neuen Regierung weiter funktioniert.

Das Grundgesetz trennt damit sauber zwischen dem Ende des alten regulären Amtes und der notwendigen interimistischen Geschäftsführung.

Was ist der Unterschied zwischen Stellvertretung und geschäftsführender Amtsführung?

Die Stellvertretung nach Art. 69 Abs. 1 GG betrifft grundsätzlich einen fortbestehenden Bundeskanzler, der vorübergehend verhindert ist.

Die Geschäftsführung nach Art. 69 Abs. 3 GG betrifft dagegen eine Situation, in der das reguläre Amt bereits beendet ist, aber bis zur Ernennung eines Nachfolgers weitergeführt werden muss.

Der Unterschied ist besonders wichtig beim Vizekanzler:

  • Bei vorübergehender Verhinderung kann er den weiterhin amtierenden Kanzler vertreten.
  • Endet das Kanzleramt endgültig, wird der Vizekanzler nicht automatisch dessen Nachfolger.
  • Er kann aber in besonderen Fällen nach Art. 69 Abs. 3 GG mit der geschäftsführenden Leitung betraut werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem geschäftsführenden und einem neu gewählten Bundeskanzler?

Ein regulärer Bundeskanzler erhält seine parlamentarische Legitimation unmittelbar durch die Wahl des Bundestages nach Art. 63 GG.

Ein geschäftsführender Bundeskanzler führt dagegen aufgrund von Art. 69 Abs. 3 GG lediglich vorübergehend die Geschäfte fort.

Er wird durch diese Geschäftsführung nicht zum nach Art. 63 GG neu gewählten Kanzler.

Das war beispielsweise 1974 bei Walter Scheel der Fall: Seine vorübergehende Leitung der Regierung ersetzte nicht die anschließende Wahl Helmut Schmidts durch den Bundestag.

Welche Bedeutung hat Art. 69 GG für die Regierungsstabilität?

Art. 69 GG ergänzt die Stabilitätsmechanismen der Art. 63, 67 und 68 GG.

Diese Vorschriften sorgen dafür, dass:

  • ein Bundeskanzler parlamentarisch gewählt wird,
  • er nur durch die Wahl eines Nachfolgers parlamentarisch gestürzt werden kann,
  • eine Bundestagsauflösung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist und
  • auch zwischen zwei regulären Regierungen stets eine handlungsfähige Exekutive vorhanden bleibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die dauerhafte Handlungsfähigkeit der Regierung als wichtiges Verfassungsgut hervorgehoben.

Welche Bedeutung hat Art. 69 GG für das Demokratieprinzip?

Art. 69 GG verbindet zwei Anforderungen.

Einerseits endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages die reguläre Amtszeit der bisherigen Regierung, weil eine neue demokratische Wahlperiode begonnen hat.

Andererseits kann die staatliche Exekutive nicht bis zur abgeschlossenen Regierungsbildung stillgelegt werden.

Art. 69 Abs. 3 GG erlaubt deshalb eine zeitlich auf den Übergang bezogene Weiterführung der bisherigen Regierung, bis der neue Bundestag seine zentrale Aufgabe erfüllt und einen Bundeskanzler gewählt hat.

Ist Art. 69 GG seit 1949 geändert worden?

Nein.

Art. 69 GG gehört zur ursprünglichen Regierungsordnung des Grundgesetzes.

Seine drei Grundentscheidungen – Kanzlerstellvertretung, automatisches Amtsende mit dem neuen Bundestag und geschäftsführende Fortführung – bestehen seit Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Die Vorschrift hat sich insbesondere bei längeren Koalitionsverhandlungen mehrfach als praktisch bedeutsam erwiesen.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 69 GG insgesamt?

Art. 69 GG erfüllt vor allem eine Kontinuitäts- und Übergangsfunktion.

Die Vorschrift stellt sicher, dass:

  • der Bundeskanzler bei vorübergehender Verhinderung einen klar bestimmten Stellvertreter besitzt,
  • nach einer Bundestagswahl die alte Regierung nicht unbegrenzt regulär weiteramtieren kann,
  • das Ende des Kanzleramtes grundsätzlich auch das bisherige Kabinett erfasst und
  • zwischen alter und neuer Bundesregierung kein Macht- oder Handlungsvakuum entsteht.

Art. 69 GG verbindet damit demokratische Erneuerung mit staatlicher Kontinuität.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 69 GG schließt den Abschnitt des Grundgesetzes über die Bundesregierung ab. Besonders eng ist die Vorschrift mit der Kanzlerwahl, der Ernennung der Minister, der Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung sowie der Wahlperiode des Bundestages verbunden.

  • Art. 39 GG – Wahlperiode des Bundestages; der alte Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages bestehen, an den Art. 69 Abs. 2 GG das Ende der regulären Regierungsämter knüpft
  • Art. 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern
  • Art. 63 GG – Wahl eines neuen Bundeskanzlers; der Stellvertreter nach Art. 69 GG wird nicht automatisch Kanzler
  • Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister sowie Bildung des neuen Kabinetts durch den gewählten Bundeskanzler
  • Art. 65 GG – Richtlinien-, Ressort- und Kollegialprinzip sowie Leitung der Geschäfte der Bundesregierung
  • Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum; erfolgreiche Wahl eines Nachfolgers führt zur Erledigung des bisherigen Kanzleramtes
  • Art. 68 GG – Vertrauensfrage und mögliche Bundestagsauflösung; die bloße Auflösung beendet das Kanzleramt noch nicht
  • Art. 58 GG – das Ersuchen des Bundespräsidenten nach Art. 69 Abs. 3 GG ist ausdrücklich von der Gegenzeichnungspflicht ausgenommen

Rechtsprechung zu Art. 69 GG

Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar zu den Voraussetzungen des Art. 69 GG besteht nicht. Viele praktische Fragen – insbesondere zur geschäftsführenden Bundesregierung und zum Verhältnis zwischen regulärem Amtsende und vorübergehender Geschäftsführung – werden deshalb vor allem anhand von Verfassungswortlaut, Staatspraxis und staatsrechtlicher Literatur beantwortet.

Fachartikel und Materialien zu Art. 69 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 69 GG.

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