Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
Art. 23 GG in seiner alten Fassung war eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes zur deutschen Teilung und zur Wiedervereinigung. Die Norm bestimmte zunächst ausdrücklich die Länder, in deren Gebiet das Grundgesetz 1949 galt, und hielt zugleich die Verfassungsordnung für den Beitritt „anderer Teile Deutschlands“ offen.
Besondere praktische Bedeutung erlangte Art. 23 GG a.F. zunächst beim Beitritt des Saarlandes 1957 und schließlich 1990 bei der deutschen Wiedervereinigung. Die Deutsche Demokratische Republik entschied sich für den Beitrittsweg nach Art. 23 GG a.F.; mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Berlin wurde vereinigt.
Mit Vollendung der deutschen Einheit wurde Art. 23 GG a.F. aufgehoben. Der heutige Art. 23 GG ist eine später eingefügte, inhaltlich völlig andere Vorschrift über die Europäische Union. Historischer und heutiger Art. 23 GG dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
Artikel 23 GG a.F. – Geltungsbereich des Grundgesetzes und Beitritt anderer Teile Deutschlands
Wortlaut des Art. 23 GG in der ursprünglichen Fassung von 1949
Art. 23 GG lautete bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949:
Artikel 23
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Der historische Wortlaut ist unter anderem in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, BGBl. S. 1 dokumentiert.
Welche Länder nannte Art. 23 GG a.F. ausdrücklich?
Die ursprüngliche Fassung führte zwölf Länder beziehungsweise damalige Ländergebiete ausdrücklich auf:
- Baden,
- Bayern,
- Bremen,
- Groß-Berlin,
- Hamburg,
- Hessen,
- Niedersachsen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz,
- Schleswig-Holstein,
- Württemberg-Baden und
- Württemberg-Hohenzollern.
Diese Aufzählung bildet die föderale Struktur der westlichen Besatzungszonen zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes ab.
Warum stehen Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern in Art. 23 GG a.F.?
Das heutige Land Baden-Württemberg existierte bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht.
Auf dem Gebiet des heutigen Baden-Württemberg bestanden damals drei Länder:
- Baden,
- Württemberg-Baden und
- Württemberg-Hohenzollern.
Diese Länder wurden 1952 zum neuen Land Baden-Württemberg vereinigt.
Die historische Länderaufzählung des Art. 23 GG a.F. wurde anschließend jedoch nicht redaktionell angepasst. Deshalb enthielt die Vorschrift bis zu ihrer Aufhebung 1990 weiterhin die drei ursprünglichen Ländernamen.
Warum fehlt Baden-Württemberg in Art. 23 GG a.F.?
Weil der Wortlaut aus dem Jahr 1949 stammte und trotz der Länderneugliederung von 1952 nicht entsprechend geändert wurde.
Das bedeutete selbstverständlich nicht, dass das Grundgesetz in Baden-Württemberg nicht galt. Das neue Land trat staatsrechtlich an die Stelle der drei bisherigen südwestdeutschen Länder.
Die Aufzählung des Art. 23 GG a.F. war insoweit historisch überholt, blieb aber im Verfassungstext stehen.
Warum wurde Groß-Berlin ausdrücklich genannt?
Art. 23 Satz 1 GG a.F. führte ausdrücklich „Groß-Berlin“ auf.
Die staats- und besatzungsrechtliche Situation Berlins war allerdings besonders kompliziert. Die Westmächte hatten bei der Genehmigung des Grundgesetzes Vorbehalte hinsichtlich der Einbeziehung Berlins in die Bundesrepublik erhoben.
Berlin konnte deshalb nicht in jeder Hinsicht wie ein gewöhnliches Land der Bundesrepublik behandelt werden.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigte diese besondere Rechtslage später ausdrücklich.
War West-Berlin trotzdem ein Land der Bundesrepublik?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war Berlin aus Sicht des Grundgesetzes grundsätzlich in die bundesstaatliche Ordnung einbezogen, seine Stellung wurde aber durch die alliierten Vorbehaltsrechte beschränkt.
Im Grundlagenvertragsurteil von 1973 formulierte das Bundesverfassungsgericht, die Bundesrepublik bestehe aus den in Art. 23 GG genannten Ländern einschließlich Berlin; der Status Berlins sei allerdings durch den Vorbehalt der Westmächte gemindert und belastet.
Warum fehlte das Saarland in der ursprünglichen Aufzählung?
Das Saarland gehörte 1949 noch nicht zur Bundesrepublik Deutschland.
Es stand nach dem Zweiten Weltkrieg unter einem besonderen politischen und wirtschaftlichen Einfluss Frankreichs und besaß einen Sonderstatus.
Erst nach der Ablehnung des sogenannten Saarstatuts in der Volksabstimmung vom 23. Oktober 1955 wurde der Weg für die politische Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik frei.
Der Beitritt des Saarlandes nach Art. 23 GG a.F.
Wann trat das Saarland der Bundesrepublik bei?
Das Saarland wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1957 in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert.
Rechtsgrundlage war das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956, BGBl. I S. 1011.
Der Beitritt des Saarlandes war der erste praktische Anwendungsfall der Öffnungsklausel des Art. 23 Satz 2 GG a.F.
Wurde das Saarland anschließend in die Länderaufzählung des Art. 23 GG aufgenommen?
Nein.
Auch nach dem Beitritt des Saarlandes wurde der Wortlaut des Art. 23 Satz 1 GG nicht entsprechend geändert.
Die dort enthaltene Aufzählung spiegelte deshalb spätestens seit 1957 nicht mehr vollständig die tatsächlich bestehenden Länder der Bundesrepublik Deutschland wider.
Das beeinträchtigte die Zugehörigkeit des Saarlandes zum Bundesgebiet nicht.
Die zwei Funktionen des Art. 23 GG a.F.
Art. 23 GG a.F. hatte zwei eng miteinander verbundene Funktionen.
1. Bestimmung des anfänglichen räumlichen Geltungsbereichs
Satz 1 bezeichnete diejenigen Länder, in deren Gebiet das Grundgesetz zunächst gelten sollte.
Entscheidend war das Wort:
„zunächst“
Bereits dieses Wort machte deutlich, dass die 1949 bestehende territoriale Situation nicht als endgültige staatliche Ordnung Deutschlands verstanden wurde.
2. Öffnung für andere Teile Deutschlands
Satz 2 bestimmte:
„In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Das Grundgesetz enthielt damit einen ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Weg, seinen Geltungsbereich auf weitere Teile Deutschlands auszudehnen.
Was waren „andere Teile Deutschlands“?
Der Begriff war bewusst weiter gefasst als eine Aufzählung bestimmter Gebiete.
Für die praktische Verfassungsentwicklung standen vor allem:
- das Saarland und
- die Deutsche Demokratische Republik
im Mittelpunkt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere für die DDR ausdrücklich fest, dass sie nach der damaligen Verfassungsordnung als „anderer Teil Deutschlands“ im Sinne des Art. 23 GG a.F. anzusehen war.
War Art. 23 GG a.F. eine Wiedervereinigungsklausel?
Ja, allerdings nicht ausschließlich.
Satz 1 hatte zunächst eine räumlich-organisatorische Funktion. Satz 2 war zugleich ein zentrales Instrument des im ursprünglichen Grundgesetz angelegten Wiedervereinigungsauftrags.
Besonders deutlich stellte dies das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundlagenvertragsurteil von 1973 heraus.
Art. 23 GG a.F. brachte danach zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre damalige territoriale Gestalt selbst als unvollständig ansah und für den Beitritt anderer Teile Deutschlands rechtlich offenbleiben musste.
Was bedeutete das Wort „zunächst“?
Das kleine Wort hatte erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Das Grundgesetz beanspruchte 1949 nicht, die deutsche Teilung als endgültig anzuerkennen.
Vielmehr sollte es zunächst in den genannten Ländern gelten und später grundsätzlich auf weitere deutsche Gebiete erstreckt werden können.
Art. 23 GG a.F. stand damit in engem Zusammenhang mit der damaligen Präambel und Art. 146 GG.
Art. 23 GG a.F. und der provisorische Charakter des Grundgesetzes
Das Grundgesetz wurde 1949 bewusst vor dem Hintergrund der deutschen Teilung geschaffen.
Der Parlamentarische Rat wollte keine Verfassungsordnung schaffen, die die Teilung Deutschlands verfassungsrechtlich endgültig festschrieb.
Diese Konzeption zeigte sich insbesondere in drei Stellen:
- der damaligen Präambel,
- Art. 23 GG a.F. und
- Art. 146 GG.
Art. 23 GG a.F. schuf dabei den konkreten Mechanismus für eine räumliche Erweiterung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.
Wie funktionierte ein Beitritt nach Art. 23 GG a.F.?
Musste das Grundgesetz für einen Beitritt neu beschlossen werden?
Nein.
Das war gerade die Besonderheit des Art. 23 Satz 2 GG a.F.
Ein anderer Teil Deutschlands konnte sich für den Beitritt entscheiden. Anschließend wurde das bereits bestehende Grundgesetz dort in Kraft gesetzt.
Es ging also grundsätzlich nicht um die gemeinsame Schaffung einer vollständig neuen Verfassung, sondern um die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der bestehenden Verfassungsordnung.
Musste die Bundesrepublik für einen Beitritt offenbleiben?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ja.
Das Gericht bezeichnete diese Konstruktion 1973 als ein „rechtlich Offensein“ der Bundesrepublik gegenüber anderen Teilen Deutschlands.
Die Verfassungsorgane durften sich daher nicht vertraglich so binden, dass die in Art. 23 GG a.F. vorgesehene Beitrittsmöglichkeit rechtlich von der Zustimmung eines anderen Staates abhängig geworden wäre.
Art. 23 GG a.F. und die DDR
War die DDR nach dem Grundgesetz Ausland?
Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war die DDR zwar ein Staat im völkerrechtlichen Sinne, wurde im Verhältnis zur Bundesrepublik aber nicht wie gewöhnliches Ausland behandelt.
Das Bundesverfassungsgericht formulierte im Grundlagenvertragsurteil von 1973:
„Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.“
Diese Rechtsprechung muss aus ihrer historischen verfassungsrechtlichen Situation vor der Wiedervereinigung verstanden werden.
War die DDR ein „anderer Teil Deutschlands“ nach Art. 23 GG a.F.?
Ja.
Das Bundesverfassungsgericht ging ausdrücklich davon aus, dass die DDR in die Konzeption des Art. 23 Satz 2 GG a.F. einbezogen war.
Gerade dadurch blieb der verfassungsrechtliche Weg eines späteren Beitritts offen.
Das Grundlagenvertragsurteil von 1973
Die wichtigste Entscheidung zur Bedeutung des Art. 23 GG a.F. ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR.
Das Gericht erklärte den Grundlagenvertrag in verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Zugleich entwickelte es ausführlich die damalige verfassungsrechtliche Sicht auf Deutschland und die Wiedervereinigung.
Welche Bedeutung gab das Bundesverfassungsgericht Art. 23 GG a.F.?
Das Gericht bezeichnete Art. 23 GG a.F. als eine der zentralen Vorschriften, die dem damaligen Grundgesetz sein besonderes Gepräge gaben.
Die Norm bedeutete nach Auffassung des Gerichts:
- Die Bundesrepublik verstand sich territorial als noch nicht vollständig.
- Sie musste für den Beitritt anderer Teile Deutschlands rechtlich offenbleiben.
- Eine Beitrittsentscheidung eines anderen Teils Deutschlands durfte nicht durch eine vorherige rechtliche Selbstbindung der Bundesrepublik vereitelt werden.
Durfte die Bundesregierung auf Art. 23 GG a.F. verzichten?
Nach dem Grundlagenvertragsurteil durfte sich die Bundesrepublik nicht vertraglich in eine Lage bringen, in der die Aufnahme eines anderen Teils Deutschlands nur noch mit Zustimmung eines Vertragspartners möglich gewesen wäre.
Das Bundesverfassungsgericht formulierte als Leitsatz:
Art. 23 GG verbietet eine vertragliche Abhängigkeit, durch die die Aufnahme anderer Teile Deutschlands nicht mehr allein nach der grundgesetzlichen Ordnung verwirklicht werden könnte.
Damit hatte Art. 23 GG a.F. nicht nur organisatorische, sondern auch außenpolitisch-verfassungsrechtliche Bedeutung.
Art. 23 GG a.F. und das Wiedervereinigungsgebot
Das Bundesverfassungsgericht leitete aus der damaligen Präambel und weiteren Vorschriften des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Wiedervereinigungsgebot ab.
Dieses verpflichtete die Verfassungsorgane, auf die Einheit Deutschlands hinzuwirken und Maßnahmen zu unterlassen, die eine Wiedervereinigung rechtlich unmöglich gemacht hätten.
Art. 23 GG a.F. war der konkrete Beitrittsmechanismus innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Gesamtkonzepts.
Der Teso-Beschluss von 1987
Im Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 BvR 373/83 – beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht erneut grundlegend mit der Rechtslage des geteilten Deutschlands.
Gegenstand war insbesondere die Frage, welche Auswirkungen der Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.
Welche Bedeutung hatte die Entscheidung für Art. 23 GG a.F.?
Das Gericht hielt an seiner verfassungsrechtlichen Konzeption Deutschlands fest.
Es stellte insbesondere heraus, dass die Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit Bestandteil des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots war.
Die Entscheidung bestätigte damit wenige Jahre vor 1990 nochmals die verfassungsrechtliche Bedeutung der gesamtdeutschen Konzeption, zu der auch Art. 23 GG a.F. gehörte.
Art. 23 GG a.F. oder Art. 146 GG?
Welche zwei Wege zur deutschen Einheit enthielt das Grundgesetz?
Im Jahr 1990 standen im Kern zwei verfassungsrechtliche Modelle zur Diskussion:
- Beitritt nach Art. 23 GG a.F.: Ausdehnung des bestehenden Grundgesetzes auf die DDR beziehungsweise die dort wiedererrichteten Länder.
- Neue gesamtdeutsche Verfassung nach Art. 146 GG: Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden wäre.
Politisch entschieden sich die Beteiligten für den Weg über Art. 23 GG a.F.
Was war der wesentliche Unterschied?
Beim Weg über Art. 23 GG a.F. blieb das Grundgesetz grundsätzlich bestehen.
Sein räumlicher Geltungsbereich wurde auf die beitretenden Gebiete ausgedehnt und das Grundgesetz im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag angepasst.
Beim Weg über Art. 146 GG hätte dagegen eine neue gesamtdeutsche Verfassung an die Stelle des Grundgesetzes treten können.
Die Entscheidung der Volkskammer vom 23. August 1990
In der Nacht vom 22. auf den 23. August 1990 fasste die Volkskammer der DDR die entscheidende Beitrittserklärung.
Sie erklärte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 GG mit Wirkung zum 3. Oktober 1990.
Nach der Dokumentation des Deutschen Bundestages stimmten 294 der 363 anwesenden Abgeordneten für den Beitritt.
Warum trat die DDR nach Art. 23 GG a.F. bei?
Der Beitrittsweg ermöglichte eine vergleichsweise schnelle Herstellung der staatlichen Einheit unter Fortgeltung des Grundgesetzes.
Statt zunächst eine vollständig neue gesamtdeutsche Verfassung auszuarbeiten, konnte die bestehende Verfassungsordnung auf das Beitrittsgebiet erstreckt werden.
Der Einigungsvertrag regelte die zahlreichen rechtlichen Anpassungen, die hierfür erforderlich waren.
Welche Länder kamen 1990 zur Bundesrepublik?
Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages bestimmte, dass mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 folgende Länder Länder der Bundesrepublik Deutschland wurden:
- Brandenburg,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Sachsen,
- Sachsen-Anhalt und
- Thüringen.
Der amtliche Text des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 dokumentiert diese Regelung.
Was geschah mit Berlin?
Art. 1 Abs. 2 des Einigungsvertrages bestimmte:
„Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.“
Damit wurde die jahrzehntelange Teilung der Stadt auch staatsrechtlich überwunden.
Die neue Präambel des Grundgesetzes nennt seitdem Berlin als eines der Länder, in denen die Deutschen die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben.
Wurde die DDR als Ganzes ein neues Bundesland?
Nein.
Die DDR wurde nicht als ein einziges Land in die föderale Struktur der Bundesrepublik eingegliedert.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wurden vielmehr die wiedererrichteten Länder:
- Brandenburg,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Sachsen,
- Sachsen-Anhalt und
- Thüringen
Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Daneben entstand das vereinigte Land Berlin.
Der Einigungsvertrag und Art. 23 GG a.F.
Welche Bedeutung hatte der Einigungsvertrag?
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 regelte die rechtlichen Einzelheiten des Beitritts.
Art. 1 des Einigungsvertrages bestimmte ausdrücklich, dass der Beitritt gemäß Art. 23 GG am 3. Oktober 1990 wirksam wurde.
Art. 4 regelte die beitrittsbedingten Änderungen des Grundgesetzes.
Warum wurde Art. 23 GG a.F. aufgehoben?
Mit der Herstellung der deutschen Einheit hatte die Vorschrift ihre historische Aufgabe erfüllt.
Der Einigungsvertrag änderte zugleich die Präambel des Grundgesetzes. Sie stellte nun fest:
„Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
Art. 4 Nr. 2 des Einigungsvertrages bestimmte anschließend knapp:
„Artikel 23 wird aufgehoben.“
Der amtliche Wortlaut dieser Verfassungsänderung ist in Art. 4 Einigungsvertrag dokumentiert.
Wann wurde Art. 23 GG a.F. aufgehoben?
Die Aufhebung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der deutschen Einheit.
Der Einigungsvertrag trat hinsichtlich der entsprechenden Grundgesetzänderungen noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die verfassungsrechtliche Konstruktion war darauf ausgerichtet, dass die Beitrittsentscheidung auf der bis dahin bestehenden Grundlage des Art. 23 GG a.F. vollzogen und die Norm anschließend für die gesamtdeutsche Verfassungsordnung nicht fortgeführt wurde.
Mit dem 3. Oktober 1990 bestand deshalb keine fortdauernde Beitrittsklausel des alten Art. 23 GG mehr.
Warum war die Aufhebung politisch und völkerrechtlich bedeutsam?
Mit der Aufhebung wurde verdeutlicht, dass die Herstellung der staatlichen Einheit abgeschlossen war und das Grundgesetz nun für das gesamte deutsche Volk galt.
Die Bundesrepublik hielt damit nicht weiterhin eine offene verfassungsrechtliche Beitrittsklausel für zusätzliche „andere Teile Deutschlands“ bereit.
Dies stand auch im Zusammenhang mit der endgültigen Klärung der territorialen Fragen Deutschlands im Zuge der Wiedervereinigung.
Bedeutet Art. 23 GG a.F., dass Deutschland nach 1990 noch Gebietsansprüche besitzt?
Nein.
Art. 23 GG a.F. wurde aufgehoben. Die heutige Präambel erklärt ausdrücklich, dass die Deutschen in den dort genannten Ländern die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.
Die historischen Formulierungen des Art. 23 GG a.F. können daher nicht als heutige verfassungsrechtliche Grundlage für territoriale Ansprüche herangezogen werden.
Die heutige Präambel und die Aufzählung der Länder
Die Länderaufzählung, die früher in Art. 23 GG a.F. eine zentrale Rolle spielte, findet sich heute in anderer Funktion in der Präambel des Grundgesetzes.
Sie nennt:
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Berlin,
- Brandenburg,
- Bremen,
- Hamburg,
- Hessen,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Niedersachsen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz,
- Saarland,
- Sachsen,
- Sachsen-Anhalt,
- Schleswig-Holstein und
- Thüringen.
Die Aussage ist nun aber gerade umgekehrt: Nicht mehr die Offenheit für weitere deutsche Gebiete, sondern die Vollendung der Einheit Deutschlands wird verfassungsrechtlich festgestellt.
Art. 23 GG a.F. und die deutschen Ostgebiete
Eröffnete Art. 23 GG a.F. automatisch einen Anspruch auf frühere deutsche Gebiete östlich von Oder und Neiße?
Nein.
Art. 23 GG a.F. war eine innerstaatliche Verfassungsnorm und konnte schon deshalb nicht einseitig völkerrechtliche Gebietsänderungen gegenüber anderen Staaten bewirken.
Die Frage der deutschen Grenzen war nach dem Zweiten Weltkrieg zusätzlich durch völkerrechtliche und alliierte Regelungen geprägt.
Mit der Wiedervereinigung und der abschließenden Regelung der deutschen Grenzen wurde die historische Beitrittsklausel aufgehoben.
Welche Bedeutung hat heute die Oder-Neiße-Grenze?
Die Grenze zwischen Deutschland und Polen ist völkerrechtlich verbindlich anerkannt.
Die Bundesrepublik Deutschland erhebt keine Gebietsansprüche gegen Polen.
Art. 23 GG a.F. kann daran schon deshalb nichts ändern, weil er seit 1990 nicht mehr gilt.
Art. 23 GG a.F. und Art. 146 GG
Warum wurde Art. 146 GG trotz der Wiedervereinigung nicht aufgehoben?
Art. 146 GG besteht weiterhin.
Er bestimmt heute:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Die Vorschrift ist heute keine Wiedervereinigungsklausel mehr, sondern hält die Möglichkeit offen, das Grundgesetz durch eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene neue Verfassung abzulösen.
Warum wurde 1990 nicht Art. 146 GG gewählt?
Die Entscheidung fiel zugunsten des Beitrittsweges nach Art. 23 GG a.F.
Dadurch konnte die staatliche Einheit unter Fortgeltung des bewährten Grundgesetzes hergestellt werden.
Der Deutsche Bundestag dokumentiert die damalige Debatte und den Beitrittsweg ausführlich in seinen Materialien zur deutschen Einheit.
Der heutige Art. 23 GG ist nicht der alte Art. 23 GG
Was regelt Art. 23 GG heute?
Der heutige Art. 23 GG betrifft die Europäische Union.
Er regelt insbesondere:
- die Mitwirkung Deutschlands an der Entwicklung der Europäischen Union,
- verfassungsrechtliche Anforderungen an die EU,
- die Übertragung von Hoheitsrechten,
- die Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat sowie
- die Beteiligung der Länder in europäischen Angelegenheiten.
Mit dem historischen Beitrittsartikel besteht außer der Artikelnummer keine unmittelbare inhaltliche Kontinuität.
Wann wurde der heutige Art. 23 GG eingefügt?
Nach der Aufhebung des alten Art. 23 GG blieb die Artikelnummer zunächst unbesetzt.
Im Zusammenhang mit der Ratifikation des Vertrags von Maastricht wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 ein neuer Art. 23 GG geschaffen.
Dieser trat am 25. Dezember 1992 in Kraft.
Seitdem ist Art. 23 GG der zentrale Europaartikel des Grundgesetzes.
Warum wurde gerade die freie Artikelnummer 23 verwendet?
Die durch die Wiedervereinigung frei gewordene Stelle wurde für die neue europäische Integrationsnorm genutzt.
Dadurch entstanden zwei historisch vollständig unterschiedliche Fassungen:
| Art. 23 GG a.F. bis 1990 | Art. 23 GG seit 1992 |
|---|---|
| deutsche Teilung und Wiedervereinigung | europäische Integration |
| räumlicher Geltungsbereich des Grundgesetzes | Mitwirkung an der Europäischen Union |
| Beitritt anderer Teile Deutschlands | Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU |
| Grundlage des Beitritts 1990 | Grundlage deutscher Mitwirkung an der europäischen Integration |
Hat das Grundgesetz heute keinen Geltungsbereich mehr?
Die gelegentlich vertretene Behauptung, das Grundgesetz besitze seit der Aufhebung des Art. 23 GG a.F. keinen räumlichen Geltungsbereich mehr, ist rechtlich unzutreffend.
Eine Verfassung muss ihren räumlichen Geltungsbereich nicht zwingend in einem einzelnen Artikel ausdrücklich aufzählen.
Die Geltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus der Verfassungsordnung insgesamt.
Die heutige Präambel stellt zusätzlich ausdrücklich fest, dass das Grundgesetz nach Vollendung der deutschen Einheit für das gesamte deutsche Volk gilt.
Ist das Grundgesetz seit 1990 deshalb ungültig?
Nein.
Die Aufhebung des historischen Art. 23 GG hat das Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt.
Im Gegenteil war die Aufhebung Bestandteil der verfassungsrechtlichen Vollendung der deutschen Einheit.
Der Einigungsvertrag änderte zahlreiche Bestimmungen des Grundgesetzes und setzte dessen Fortgeltung für das vereinte Deutschland gerade voraus.
Art. 23 GG a.F. und der Begriff „Geltungsbereich“
Art. 23 GG a.F. wurde häufig als Vorschrift über den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bezeichnet.
Seine Bedeutung ging jedoch darüber hinaus.
Die Norm verband:
- die Beschreibung des zunächst erfassten Staatsgebiets,
- die Offenheit der Bundesrepublik gegenüber weiteren deutschen Gebieten und
- den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Überwindung der deutschen Teilung.
Gerade diese dritte Dimension wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hervorgehoben.
Warum wurde die Länderaufzählung nicht laufend aktualisiert?
Der historische Wortlaut blieb trotz erheblicher territorialer Veränderungen bestehen.
So enthielt Art. 23 GG a.F. bis 1990 weiterhin:
- Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, obwohl seit 1952 Baden-Württemberg bestand,
- kein Saarland, obwohl dieses seit 1957 zur Bundesrepublik gehörte.
Daraus folgt, dass die Aufzählung jedenfalls im Laufe der Verfassungsgeschichte nicht als abschließendes tagesaktuelles Verzeichnis sämtlicher Länder verstanden werden konnte.
Entscheidend waren vielmehr die staatsrechtlichen Veränderungen, die auf verfassungsgemäßer Grundlage eingetreten waren.
War ein Beitritt nach Art. 23 GG a.F. freiwillig?
Die Formulierung „nach deren Beitritt“ setzte eine Entscheidung des beitretenden Teils Deutschlands voraus.
Art. 23 GG a.F. ermächtigte die Bundesrepublik nicht dazu, andere deutsche Gebiete einseitig ihrem Herrschaftsbereich einzuverleiben.
Für die Wiedervereinigung 1990 war deshalb die Beitrittsentscheidung der demokratisch gewählten Volkskammer der DDR von zentraler Bedeutung.
War für die Wiedervereinigung eine Volksabstimmung zwingend?
Der gewählte Weg über Art. 23 GG a.F. setzte keine gesamtdeutsche Volksabstimmung über eine neue Verfassung voraus.
Die demokratische Legitimation des Beitritts wurde insbesondere durch die frei gewählte Volkskammer der DDR und die parlamentarischen Verfahren zum Einigungsvertrag vermittelt.
Eine gesamtdeutsche Verfassungsabstimmung wäre insbesondere im Rahmen eines anderen Weges nach Art. 146 GG relevant geworden.
Welche Wirkung hatte der Beitritt am 3. Oktober 1990?
Mit Wirksamwerden des Beitritts wurde die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt.
Das Grundgesetz galt nun auch im Beitrittsgebiet nach Maßgabe der im Einigungsvertrag vereinbarten Übergangsregelungen.
Zugleich endete die Existenz der DDR als eigenständiger Staat.
Die Bundesrepublik Deutschland bestand als vereinigter deutscher Staat fort.
Keine Neugründung der Bundesrepublik 1990
Der Beitrittsweg nach Art. 23 GG a.F. war gerade nicht als Gründung eines völlig neuen Staates konstruiert.
Die bestehende Bundesrepublik wurde territorial erweitert und ihre Verfassungsordnung auf die beitretenden Gebiete erstreckt.
Das Grundgesetz blieb – mit den durch den Einigungsvertrag vorgenommenen Änderungen – die Verfassung des vereinten Deutschlands.
Art. 23 GG a.F. als historisch erledigte Norm
Art. 23 GG a.F. besitzt heute keine eigene normative Geltung mehr.
Seine Bedeutung ist jedoch weiterhin erheblich für das Verständnis:
- der Entstehung des Grundgesetzes,
- des staatsrechtlichen Umgangs mit der deutschen Teilung,
- der verfassungsrechtlichen Stellung der DDR,
- des Beitritts des Saarlandes,
- der Wiedervereinigung von 1990 und
- der heutigen Präambel und des Art. 146 GG.
Zeittafel zu Art. 23 GG a.F.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 23. Mai 1949 | Verkündung des Grundgesetzes mit Art. 23 GG in seiner ursprünglichen Fassung |
| 24. Mai 1949 | Inkrafttreten des Grundgesetzes |
| 1952 | Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vereinigen sich zu Baden-Württemberg |
| 1. Januar 1957 | Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland |
| 31. Juli 1973 | Grundlagenvertragsurteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 36, 1 |
| 21. Oktober 1987 | Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 77, 137 |
| 23. August 1990 | Volkskammer beschließt den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes |
| 31. August 1990 | Unterzeichnung des Einigungsvertrages |
| 3. Oktober 1990 | Wirksamwerden des Beitritts und Vollendung der staatlichen Einheit Deutschlands |
| 1990 | Art. 23 GG a.F. wird im Zuge der Wiedervereinigung aufgehoben |
| 25. Dezember 1992 | Inkrafttreten des neuen Art. 23 GG über die Europäische Union |
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Präambel des Grundgesetzes a.F.
Die ursprüngliche Präambel und Art. 23 GG a.F. bildeten gemeinsam einen wichtigen Teil der verfassungsrechtlichen Konzeption der deutschen Einheit.
Die Präambel richtete das Grundgesetz auf die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands aus; Art. 23 GG a.F. stellte einen konkreten Weg bereit, weitere Teile Deutschlands in seinen Geltungsbereich aufzunehmen.
Heutige Präambel
Seit 1990 stellt die Präambel nicht mehr einen noch zu erfüllenden Wiedervereinigungsauftrag in den Mittelpunkt, sondern die vollendete Einheit.
Sie zählt die heutigen 16 Länder auf und stellt fest:
„Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
Art. 16 und Art. 116 GG – deutsche Staatsangehörigkeit
Die Vorschriften über die deutsche Staatsangehörigkeit standen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in engem Zusammenhang mit der gesamtdeutschen Konzeption des Grundgesetzes.
Besonders deutlich wurde dies im Teso-Beschluss von 1987.
Art. 29 GG – Neugliederung des Bundesgebietes
Art. 29 GG betrifft Änderungen der territorialen Gliederung innerhalb der Bundesrepublik.
Davon war die frühere Beitrittsklausel des Art. 23 GG zu unterscheiden: Sie ermöglichte die Einbeziehung weiterer Teile Deutschlands in den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Art. 59 GG – auswärtige Beziehungen
Die Beziehungen zwischen Bundesrepublik und DDR warfen vor 1990 besondere Fragen auf, weil die DDR nach der damaligen Verfassungsrechtsprechung nicht schlicht wie gewöhnliches Ausland behandelt wurde.
Im Grundlagenvertragsurteil bestätigte das Bundesverfassungsgericht dennoch die Anwendbarkeit der parlamentarischen Zustimmungserfordernisse des Art. 59 Abs. 2 GG auf den Grundlagenvertrag.
Art. 146 GG – neue Verfassung
Art. 146 GG stellte neben dem Beitrittsweg des Art. 23 GG a.F. den zweiten zentralen verfassungsrechtlichen Bezugspunkt für die Frage der deutschen Einheit dar.
1990 wurde der Weg über Art. 23 GG a.F. gewählt. Art. 146 GG wurde anschließend neu gefasst und gilt weiterhin.
Art. 23 GG n.F. – Europäische Union
Der heutige Art. 23 GG wurde erst 1992 eingefügt.
Er ist keine Fortsetzung der historischen Beitrittsklausel, sondern eine eigenständige Verfassungsnorm über Deutschlands Mitwirkung an der Europäischen Union.
Rechtsprechung zu Art. 23 GG a.F.
BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1
Das Grundlagenvertragsurteil ist die wichtigste Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des alten Art. 23 GG.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Grundlagenvertrag zwischen Bundesrepublik und DDR in der sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für Art. 23 GG a.F. stellte das Gericht insbesondere fest:
- Die Norm stand in einem inneren Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgebot.
- Die Bundesrepublik verstand sich aufgrund dieser Vorschrift territorial als unvollständig.
- Sie musste gegenüber einem Beitritt anderer Teile Deutschlands rechtlich offenbleiben.
- Die Bundesregierung durfte diese verfassungsrechtliche Möglichkeit nicht durch völkerrechtliche Selbstbindung beseitigen.
- Die DDR gehörte nach der damaligen Verfassungsordnung zu Deutschland.
Die Entscheidung ist in der amtlichen Sammlung unter BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag nachgewiesen.
Ein frei zugänglicher Volltext findet sich außerdem bei DFR – BVerfGE 36, 1.
Welche Kernaussage traf das Gericht zu Art. 23 GG a.F.?
Besonders prägnant war die Feststellung, dass Art. 23 GG a.F. die Bundesrepublik verpflichtete, für den Beitritt anderer Teile Deutschlands rechtlich offen zu bleiben.
Das Gericht bezeichnete die Vorschrift als eine zentrale Bestimmung, die dem damaligen Grundgesetz sein besonderes Gepräge gab.
BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137
Im sogenannten Teso-Beschluss befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der deutschen Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland.
Es stellte unter anderem fest, dass das Gebot zur Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit eine Konkretisierung des im damaligen Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots darstellte.
Die Entscheidung bestätigte damit die verfassungsrechtliche Deutschland-Konzeption, in die Art. 23 GG a.F. eingebettet war.
Der amtliche Nachweis findet sich beim Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 77, 137.
Eine Entscheidungsübersicht ist außerdem bei dejure – BVerfG, 21. Oktober 1987 – 2 BvR 373/83 abrufbar.
Welche Bedeutung hat die historische Rechtsprechung heute?
Die Rechtsprechung zu Art. 23 GG a.F. beschreibt eine Verfassungsordnung, die durch die deutsche Teilung geprägt war.
Sie darf deshalb nicht unbesehen auf die heutige Rechtslage übertragen werden.
Mit der Wiedervereinigung, der Neufassung der Präambel und der Aufhebung des Art. 23 GG a.F. haben sich wesentliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte verändert.
Die Entscheidungen bleiben jedoch von großer Bedeutung für das Verständnis der verfassungsrechtlichen Entwicklung Deutschlands zwischen 1949 und 1990.
Fachartikel zu Art. 23 GG a.F.
- Einigungsvertrag vom 31. August 1990 – amtlicher Vertragstext über die Herstellung der Einheit Deutschlands; Art. 1 regelt den Beitritt gemäß Art. 23 GG a.F.
- Art. 4 Einigungsvertrag – beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes einschließlich der neuen Präambel und der ausdrücklichen Aufhebung des alten Art. 23 GG.
- Deutscher Bundestag – Einigungsvertrag vom 31. August 1990 – historische Darstellung des Beitrittsprozesses und der deutschen Einheit.
- Bundesregierung – Einigungsvertrag im Bulletin 1990 – zeitgenössische amtliche Dokumentation des Vertragstextes und der Grundgesetzänderungen.
- Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 36, 1 – amtlicher Nachweis des Grundlagenvertragsurteils vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73.
- BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1 – Volltext des Grundlagenvertragsurteils mit grundlegenden Ausführungen zu Art. 23 GG a.F., Wiedervereinigungsgebot und Rechtslage Deutschlands.
- Bundesverfassungsgericht – Geschichte des Gerichts – Einordnung des Grundlagenvertragsurteils und des damaligen verfassungsrechtlichen Wiedervereinigungsgebots.
- Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 77, 137 – amtlicher Nachweis des Teso-Beschlusses vom 21. Oktober 1987.
- dejure – BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 BvR 373/83 – Rechtsprechungsnachweise zum Teso-Beschluss.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – heutige Fassung des Grundgesetzes zum Vergleich mit der historischen Rechtslage.
- Gesetze im Internet – heutiger Art. 23 GG – heutige Europaklausel; nicht mit Art. 23 GG a.F. zu verwechseln.
- Gesetze im Internet – Art. 146 GG – heutige Regelung über eine mögliche Ablösung des Grundgesetzes durch eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung.