Artikel 137 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 137 GG enthält drei sehr unterschiedliche Regelungen. Absatz 1 ist bis heute praktisch bedeutsam: Er erlaubt gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes, von Soldaten und Richtern. Ziel ist vor allem, Interessenkonflikte zwischen einem öffentlichen Amt und einem parlamentarischen Mandat sowie eine problematische Vermischung von Staatsgewalten zu verhindern.

Die Absätze 2 und 3 sind dagegen historische Übergangsbestimmungen aus der Gründungsphase der Bundesrepublik. Absatz 2 betraf das Wahlrecht für den ersten Bundestag, die erste Bundesversammlung und den ersten Bundespräsidenten. Absatz 3 übertrug bis zur Errichtung des Bundesverfassungsgerichts dessen Zuständigkeit in Wahlprüfungssachen vorübergehend auf das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Art. 137 WRV regelt das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften und gilt aufgrund von Art. 140 GG weiterhin als Verfassungsrecht. Der hier kommentierte Art. 137 GG betrifft dagegen Wahlrecht, Inkompatibilitäten und historische Übergangsregelungen.

Inhalt

Inhalt

Artikel 137 GG – Wählbarkeit im öffentlichen Dienst und Übergangsregelungen

Wortlaut des Art. 137 GG

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Artikel 137 GG kurz erklärt

Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt es dem Gesetzgeber, das passive Wahlrecht bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes einzuschränken. Gemeint ist dabei nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, dass Beamte, Richter oder Soldaten überhaupt nicht kandidieren dürften. Zulässig sind vielmehr insbesondere Regelungen, nach denen ein öffentliches Amt und ein Parlamentsmandat nicht gleichzeitig ausgeübt werden dürfen.

Der Zweck liegt vor allem in der Gewaltenteilung. Ein Abgeordneter soll nicht gleichzeitig eine berufliche Funktion innehaben, aufgrund derer er als Teil der Verwaltung oder eines von der öffentlichen Hand beherrschten Bereichs gewissermaßen sich selbst parlamentarisch kontrolliert.

Die Absätze 2 und 3 haben sich dagegen erledigt. Sie ermöglichten 1949 die Durchführung der ersten Wahlen und überbrückten die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1951.

Erläuterungen zu Art. 137 GG

Normzweck und Systematik

Warum enthält Art. 137 GG drei so unterschiedliche Regelungen?

Art. 137 GG stammt aus der institutionellen Aufbauphase der Bundesrepublik. Die Vorschrift verbindet eine dauerhaft bedeutsame Regel über die Vereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Mandat mit zwei einmaligen Übergangsregelungen.

Absatz 1 reagiert auf ein dauerhaftes Strukturproblem des demokratischen Staates: Angehörige der Exekutive oder Judikative können in parlamentarische Vertretungskörperschaften gewählt werden. Das kann zu Interessenkonflikten führen. Der Gesetzgeber erhält deshalb die Befugnis, bestimmte berufliche Funktionen und Mandate für unvereinbar zu erklären.

Absätze 2 und 3 dienten dagegen ausschließlich dem staatlichen Aufbau nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949.

Absatz 1: Beschränkung der Wählbarkeit

Was erlaubt Art. 137 Abs. 1 GG?

Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit von:

  • Beamten,
  • Angestellten des öffentlichen Dienstes,
  • Berufssoldaten,
  • freiwilligen Soldaten auf Zeit und
  • Richtern.

Die Ermächtigung gilt für entsprechende Tätigkeiten im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden.

Art. 137 Abs. 1 GG stellt damit eine ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass das passive Wahlrecht grundsätzlich allen Wahlberechtigten unter gleichen Voraussetzungen offenstehen muss.

Was bedeutet „Wählbarkeit“?

Wählbarkeit bezeichnet das sogenannte passive Wahlrecht, also das Recht, selbst bei einer Wahl als Bewerber anzutreten und ein Mandat zu erwerben.

Für die Bundestagswahl wird dieses Recht grundsätzlich durch Art. 38 GG gewährleistet. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, während Art. 38 Abs. 2 GG die grundlegenden persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit festlegt.

Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt dem Gesetzgeber jedoch für die ausdrücklich genannten Berufsgruppen zusätzliche Beschränkungen.

Inkompatibilität statt Ausschluss von der Wahl

Dürfen Beamte oder Richter von einer Kandidatur vollständig ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich nein. Das Bundesverfassungsgericht versteht Art. 137 Abs. 1 GG als Grundlage für sogenannte Inkompatibilitätsregelungen, nicht für eine vollständige Ineligibilität.

Der Unterschied ist wesentlich:

  • Ineligibilität bedeutet, dass eine Person überhaupt nicht gewählt werden darf.
  • Inkompatibilität bedeutet, dass sie gewählt werden kann, nach der Wahl aber nicht gleichzeitig ihr bisheriges Amt oder ihre bisherige berufliche Funktion und das Mandat ausüben darf.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte Regelung grundsätzlich nur die zweite Form zulässt. Der Betroffene muss also im Kern die Möglichkeit behalten, sich zur Wahl zu stellen und nach einer erfolgreichen Wahl zwischen den miteinander unvereinbaren Positionen zu entscheiden.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Das passive Wahlrecht gehört zu den tragenden Elementen der demokratischen Gleichheit. Ein vollständiger Ausschluss von bestimmten Bevölkerungsgruppen von der Wählbarkeit wäre deshalb ein besonders schwerwiegender Eingriff.

Der Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG lässt sich regelmäßig schon dadurch erreichen, dass Amt und Mandat nicht gleichzeitig ausgeübt werden dürfen. Ein vollständiges Kandidaturverbot wäre hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

Gewaltenteilung und Vermeidung von Interessenkonflikten

Warum dürfen öffentliche Bedienstete und Abgeordnete nicht immer beide Funktionen gleichzeitig ausüben?

Das Bundesverfassungsgericht sieht den zentralen Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG in der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung.

Problematisch wäre insbesondere eine Situation, in der ein Abgeordneter zugleich eine hervorgehobene Funktion in einer Behörde oder einem anderen vom Parlament kontrollierten Bereich ausübt. Dann könnte der Parlamentarier als Mitglied der Legislative an der Kontrolle einer Verwaltung mitwirken, der er selbst beruflich angehört.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Zweck der Vorschrift dahin, zu verhindern, dass Parlamentarier in „Personalunion“ als Kontrolleure gewissermaßen sich selbst kontrollieren. Zugleich sollen Entscheidungskonflikte und institutionelle Verflechtungen vermieden werden.

Ist jede denkbare Interessenkollision ausreichend?

Nein. Beschränkungen des passiven Wahlrechts bedürfen eines hinreichenden sachlichen Grundes.

Der Gesetzgeber besitzt zwar einen Einschätzungsspielraum und darf typisierende Regelungen treffen. Die betroffene berufliche Stellung muss aber eine reale Möglichkeit von Interessen- oder Entscheidungskonflikten begründen. Die Wahlrechtsbeschränkung darf nicht lediglich an eine beliebige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder öffentlich beeinflussten Arbeitgeber anknüpfen.

Welche Personengruppen erfasst Absatz 1?

Beamte

Welche Beamten fallen unter Art. 137 Abs. 1 GG?

Erfasst werden grundsätzlich Beamte im beamtenrechtlichen Sinne. Dabei beschränkt sich die Vorschrift nicht auf Bundesbeamte. Sie nennt ausdrücklich Beamte im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden.

Auch Beamte anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger können nach der Rechtsprechung in den Anwendungsbereich fallen, wenn ihre Tätigkeit in vergleichbarer Weise Konflikte zwischen Verwaltungsfunktion und parlamentarischer Kontrollfunktion hervorrufen kann.

Die konkrete Rechtsfolge wird nicht durch Art. 137 Abs. 1 GG selbst angeordnet. Sie bedarf einer gesetzlichen Regelung.

Angestellte des öffentlichen Dienstes

Wer ist „Angestellter des öffentlichen Dienstes“ im Sinne des Art. 137 GG?

Der verfassungsrechtliche Begriff ist funktional auszulegen. Er darf nicht ohne Weiteres mit arbeits- oder tarifrechtlichen Begriffen gleichgesetzt werden.

Entscheidend ist der Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG: Erfasst werden jedenfalls Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen und deren Stellung eine relevante Gefahr von Interessenkollisionen zwischen beruflicher Tätigkeit und Mandat begründen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus auch Beschäftigte privatrechtlich organisierter Unternehmen in den Blick genommen, wenn diese Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht werden.

Beschäftigte öffentlich beherrschter Unternehmen

Kann Art. 137 Abs. 1 GG auch Mitarbeiter einer GmbH oder AG erfassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dass ein Unternehmen privatrechtlich organisiert ist, schließt eine Anwendung von Art. 137 Abs. 1 GG nicht zwingend aus.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1975 und 1978 entschieden, dass auch leitende Beschäftigte privatrechtlicher Unternehmen erfasst werden können, wenn die öffentliche Hand das Unternehmen beherrscht.

Entscheidend ist nicht allein die Rechtsform. Maßgeblich ist vielmehr, ob aufgrund der tatsächlichen Stellung des Beschäftigten und des beherrschenden Einflusses der öffentlichen Hand eine vergleichbare Konfliktlage zwischen parlamentarischer Kontrollfunktion und beruflicher Tätigkeit entsteht.

Reicht jede Minderheitsbeteiligung einer Gemeinde aus?

Nein. Die Rechtsprechung verlangt eine hinreichend enge Verbindung zur öffentlichen Hand. Besonders deutlich ist dies bei Unternehmen, an denen ein Land oder eine Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist und deren Leitung deshalb maßgeblich öffentlichem Einfluss unterliegt.

Zudem darf die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung nicht unterschiedslos sämtliche Beschäftigten solcher Unternehmen erfassen. Die berufliche Position muss die Gefahr von Interessenkollisionen tatsächlich nahelegen. Eine hervorgehobene Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion wiegt insoweit deutlich schwerer als eine untergeordnete Tätigkeit.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Standen Soldaten schon 1949 im Wortlaut des Art. 137 GG?

Nein. Die ursprüngliche Fassung von 1949 nannte Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter, aber noch keine Soldaten.

Mit dem Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 wurde Art. 137 Abs. 1 GG im Zuge der sogenannten Wehrverfassung erweitert. Seitdem nennt die Vorschrift ausdrücklich Berufssoldaten und freiwillige Soldaten auf Zeit.

Die Ergänzung hing mit dem Aufbau der Bundeswehr zusammen. Die ursprüngliche Verfassung von 1949 hatte angesichts der Nachkriegssituation noch keine Bundeswehr vorgesehen. Mit der Wiederbewaffnung musste auch das Verhältnis zwischen Soldatenstatus und parlamentarischem Mandat verfassungsrechtlich berücksichtigt werden.

Die historische Verfassungsänderung ist im Bundesgesetzblatt vom 21. März 1956 dokumentiert.

Richter

Warum nennt Art. 137 Abs. 1 GG auch Richter?

Auch zwischen richterlicher Tätigkeit und parlamentarischem Mandat können institutionelle Konflikte auftreten. Richter gehören einer eigenständigen Staatsgewalt an und sind nach dem Grundgesetz in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

Die gleichzeitige aktive Wahrnehmung richterlicher und parlamentarischer Funktionen kann daher Fragen der Gewaltenteilung aufwerfen. Art. 137 Abs. 1 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, diese Funktionen durch eine Inkompatibilitätsregelung voneinander zu trennen.

Auch für Richter gilt jedoch: Die Verfassung ordnet die Unvereinbarkeit nicht selbst an. Erforderlich ist eine gesetzliche Ausgestaltung.

Kommunale Vertretungen

Gilt Art. 137 Abs. 1 GG auch für Gemeinderäte und Stadträte?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Art. 137 Abs. 1 GG auch Beschränkungen der Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften ermöglicht.

Gerade auf kommunaler Ebene können Interessenkonflikte besonders unmittelbar auftreten. Ein leitender Beschäftigter einer Gemeinde oder eines von ihr beherrschten Unternehmens könnte als Mitglied des Gemeinderats an Entscheidungen über seinen eigenen beruflichen Tätigkeitsbereich mitwirken oder diesen parlamentarisch kontrollieren.

Für entsprechende Regelungen liegt die Gesetzgebungskompetenz regelmäßig beim jeweiligen Land, weil Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht grundsätzlich Landesrecht sind.

Warum ist ein Gesetz erforderlich?

Kann eine Behörde selbst bestimmen, dass ein Beamter wegen seines Amts kein Mandat ausüben darf?

Nein. Art. 137 Abs. 1 GG spricht ausdrücklich davon, dass die Wählbarkeit gesetzlich beschränkt werden kann.

Die besondere Bedeutung des passiven Wahlrechts verlangt eine hinreichend bestimmte parlamentarische Grundlage. Eine Inkompatibilität darf deshalb nicht allein durch Verwaltungspraxis, interne Dienstanweisung oder eine ungeschriebene Vorstellung von Gewaltenteilung geschaffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht behandelt Art. 137 Abs. 1 GG insoweit als maßgebliche verfassungsrechtliche Ermächtigung. Einschränkungen, die an die in dieser Vorschrift genannten Dienstverhältnisse anknüpfen, benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen sich innerhalb ihres Zwecks halten.

Umsetzung für Mitglieder des Bundestages

Was geschieht heute, wenn ein Beamter in den Bundestag gewählt wird?

Auf Bundesebene enthalten insbesondere die §§ 5 bis 8 des Abgeordnetengesetzes Regelungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Nach § 5 AbgG ruhen grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag. Ausnahmen gelten insbesondere für die Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

§ 8 AbgG erstreckt wesentliche Regelungen auf Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie sinngemäß auf Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Dieses System zeigt anschaulich die typische Umsetzung des Art. 137 Abs. 1 GG: Die betreffende Person darf gewählt werden und ihr Mandat ausüben, während die Rechte und Pflichten aus der bisherigen staatlichen Funktion für die Mandatszeit grundsätzlich ruhen.

Muss ein gewählter Beamter also aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden?

Nicht zwingend. Das geltende Bundesrecht arbeitet für Bundestagsabgeordnete grundsätzlich mit dem Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.

Dadurch wird der Konflikt zwischen Mandat und aktiver Dienstausübung beseitigt, ohne das bestehende Beamtenverhältnis vollständig zu zerstören. Nach dem Ende des Mandats bestehen gesetzlich geregelte Möglichkeiten der Rückkehr beziehungsweise Wiederverwendung.

Absatz 2: Die ersten Wahlen der Bundesrepublik

Was regelte Art. 137 Abs. 2 GG?

Art. 137 Abs. 2 GG betraf ausschließlich die Gründungsphase der Bundesrepublik. Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten sollte ein vom Parlamentarischen Rat zu beschließendes Wahlgesetz gelten.

Die Vorschrift war notwendig, weil zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung noch kein Bundestag existierte, der nach dem regulären Gesetzgebungsverfahren ein Bundeswahlgesetz hätte beschließen können.

Der Parlamentarische Rat erhielt deshalb ausnahmsweise selbst die Aufgabe, die gesetzlichen Voraussetzungen der ersten bundesweiten Wahlen zu schaffen.

Das erste Bundeswahlgesetz

Wie wurde die erste Bundestagswahl geregelt?

Am 10. Mai 1949 beschloss der Parlamentarische Rat das Wahlgesetz für den ersten Deutschen Bundestag und die erste Bundesversammlung.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die damaligen Beratungen ausführlich. Besonders umstritten war bereits damals die Grundentscheidung zwischen Mehrheits- und Verhältniswahl. Der Parlamentarische Rat hatte sich bewusst dagegen entschieden, das konkrete Wahlsystem unmittelbar im Grundgesetz festzuschreiben.

Weiterführend: Deutscher Bundestag – 10. Mai 1949: Erstes Bundeswahlgesetz beschlossen.

Hat Art. 137 Abs. 2 GG heute noch Bedeutung?

Nein. Die in der Vorschrift genannten ersten Wahlen haben längst stattgefunden.

Die erste Bundestagswahl wurde am 14. August 1949 durchgeführt. Die erste Bundesversammlung wählte am 12. September 1949 Theodor Heuss zum ersten Bundespräsidenten.

Für heutige Bundestagswahlen gelten insbesondere Art. 38 GG und das Bundeswahlgesetz. Art. 137 Abs. 2 GG ist eine erledigte Übergangsvorschrift.

Absatz 3: Vorläufige Wahlprüfung vor Errichtung des Bundesverfassungsgerichts

Welches Problem sollte Art. 137 Abs. 3 GG lösen?

Art. 41 GG sieht vor, dass gegen Entscheidungen des Bundestages in Wahlprüfungssachen eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich ist.

Als das Grundgesetz am 24. Mai 1949 in Kraft trat und der erste Bundestag gewählt wurde, existierte das Bundesverfassungsgericht jedoch noch nicht tatsächlich. Es musste zunächst gesetzlich und organisatorisch errichtet werden.

Art. 137 Abs. 3 GG verhinderte für diese Zwischenzeit eine Rechtsschutzlücke. Die dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG zustehende Befugnis sollte vorübergehend vom Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ausgeübt werden.

Deutsches Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet

Was war das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet?

Das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet war ein Gericht der sogenannten Bizone, also des Vereinigten Wirtschaftsgebiets der amerikanischen und britischen Besatzungszone.

Es gehörte damit zu den institutionellen Strukturen, die bereits vor Gründung der Bundesrepublik entstanden waren. Art. 137 Abs. 3 GG griff für eine kurze Übergangsphase auf dieses bestehende Gericht zurück.

Das Obergericht sollte nicht allgemein an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten. Art. 137 Abs. 3 GG übertrug ihm ausdrücklich nur die in Art. 41 Abs. 2 GG vorgesehene Zuständigkeit, also die Entscheidung über Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Bundestages.

Nach welchem Verfahren entschied das Obergericht?

Art. 137 Abs. 3 GG bestimmte ausdrücklich, dass das Deutsche Obergericht nach Maßgabe seiner eigenen Verfahrensordnung entschied.

Damit bestand für die kurze Übergangszeit ein unmittelbar verfassungsrechtlich angeordneter Ersatzmechanismus, ohne dass das noch nicht existente Bundesverfassungsgericht bereits organisatorisch vorausgesetzt werden musste.

Ende der Übergangsregelung durch Errichtung des Bundesverfassungsgerichts

Wann wurde Art. 137 Abs. 3 GG gegenstandslos?

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz trat am 17. April 1951 in Kraft. Nach der offiziellen Chronik des Bundesverfassungsgerichts nahm das Gericht Anfang September 1951 seine Arbeit auf. Seine erste Entscheidung erging am 9. September 1951; die feierliche Eröffnung fand am 28. September 1951 statt.

In seiner ersten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht selbst fest, dass es durch Gesetz vom 12. März 1951 geschaffen worden sei und Anfang September 1951 seine Tätigkeit aufnehmen konnte.

Mit der tatsächlichen Errichtung und Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts war die Übergangslösung des Art. 137 Abs. 3 GG erledigt. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich seither nach Art. 41 Abs. 2 GG und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Zur Geschichte des Gerichts: Bundesverfassungsgericht – Meilensteine der Geschichte.

Unterschied zu Art. 137 WRV

Ist Art. 137 GG die zentrale Vorschrift über das Verhältnis von Staat und Kirche?

Nein. Hier besteht eine besonders wichtige Verwechslungsgefahr.

Art. 137 GG betrifft die Wählbarkeit bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sowie historische Übergangsregelungen.

Art. 137 WRV dagegen gehört zum deutschen Religionsverfassungsrecht. Er bestimmt unter anderem:

  • Es besteht keine Staatskirche.
  • Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
  • Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
  • Religionsgemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften können nach Maßgabe des Landesrechts Kirchensteuern erheben.

Art. 137 WRV gilt aufgrund von Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fort.

Der amtliche Wortlaut des Art. 137 WRV ist bei Gesetze im Internet abrufbar.

Warum ist die Unterscheidung bei der Rechtsprechungsrecherche so wichtig?

Ein sehr großer Teil der Entscheidungen, in denen „Art. 137“ erwähnt wird, betrifft nicht Art. 137 GG, sondern Art. 137 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG.

Das gilt etwa für Entscheidungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, zum kirchlichen Arbeitsrecht oder zur Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften.

Solche Entscheidungen gehören inhaltlich zur Kommentierung von Art. 140 GG beziehungsweise Art. 137 WRV und dürfen nicht mit der Rechtsprechung zu Art. 137 Abs. 1 GG über die Wählbarkeit Angehöriger des öffentlichen Dienstes vermischt werden.

Heutige Bedeutung des Art. 137 GG

Welche Teile des Art. 137 GG gelten heute praktisch noch?

Art. 137 Abs. 1 GG besitzt weiterhin aktuelle rechtliche Bedeutung. Er bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für gesetzliche Unvereinbarkeitsregelungen zwischen bestimmten öffentlichen Funktionen und parlamentarischen Mandaten.

Die Absätze 2 und 3 sind hingegen gegenstandslos geworden:

  • Absatz 2 erledigte sich mit den ersten Wahlen der Bundesrepublik 1949.
  • Absatz 3 erledigte sich mit der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts 1951.

Formal sind beide Bestimmungen weiterhin Bestandteil des Grundgesetzes. Ihre Tatbestände können jedoch nicht erneut eintreten.

Warum ist Art. 137 Abs. 1 GG trotz seiner Stellung bei den Übergangsbestimmungen dauerhaft anwendbar?

Die Einordnung einer Vorschrift in den Abschnitt über Übergangs- und Schlussbestimmungen bedeutet nicht automatisch, dass ihr gesamter Inhalt nur vorübergehend gelten sollte.

Absatz 1 formuliert eine allgemeine verfassungsrechtliche Ermächtigung, deren Zweck unabhängig von der Gründungsphase der Bundesrepublik fortbesteht. Interessenkonflikte zwischen öffentlichem Dienst und parlamentarischem Mandat können auch heute auftreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 137 Abs. 1 GG deshalb über Jahrzehnte hinweg als geltende Grundlage für Inkompatibilitätsregelungen angewandt.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 38 GG – allgemeines und gleiches Wahlrecht, Wählbarkeit und freies Mandat
  • Art. 41 GG – Wahlprüfung und Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht
  • Art. 20 GG – Demokratieprinzip und Gewaltenteilung
  • Art. 28 GG – demokratische Wahlgrundsätze in Ländern, Kreisen und Gemeinden
  • Art. 33 GG – staatsbürgerliche Rechte und Zugang zu öffentlichen Ämtern
  • Art. 136 GG – weitere Übergangsregelungen für die Gründungsphase der Bundesrepublik
  • Art. 140 GG – Inkorporation der religionsverfassungsrechtlichen Artikel der Weimarer Reichsverfassung, darunter Art. 137 WRV

Verhältnis zu Art. 38 GG

Art. 38 GG schützt das aktive und passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag. Nach dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sollen grundsätzlich alle Bürger unter gleichen Voraussetzungen wählen und gewählt werden können.

Art. 137 Abs. 1 GG enthält hierzu eine ausdrücklich vorgesehene verfassungsrechtliche Ermächtigung. Er erlaubt Beschränkungen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit diese dem Schutz der Gewaltenteilung und der Vermeidung institutioneller Interessenkonflikte dienen.

Die Vorschriften müssen deshalb zusammen gelesen werden: Art. 38 GG bildet den Ausgangspunkt der Wahlrechtsfreiheit, Art. 137 Abs. 1 GG ermöglicht eng begrenzte gesetzliche Inkompatibilitäten.

Verhältnis zu Art. 41 GG

Art. 41 GG regelt die Wahlprüfung. Der Bundestag entscheidet zunächst selbst über die Gültigkeit seiner Wahl und den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten. Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig.

Art. 137 Abs. 3 GG schuf für diese Beschwerdemöglichkeit lediglich eine Übergangslösung, solange das Bundesverfassungsgericht noch nicht errichtet war.

Verhältnis zu Art. 20 GG

Die Rechtsprechung verbindet Art. 137 Abs. 1 GG eng mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Der demokratische Staat verlangt zwar keine vollständig isolierte Trennung aller Staatsgewalten. Parlament und Verwaltung müssen jedoch institutionell so organisiert sein, dass parlamentarische Kontrolle nicht durch problematische personelle Überschneidungen ausgehöhlt wird.

Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt dem Gesetzgeber, solche Konflikte präventiv durch Unvereinbarkeitsregelungen zu vermeiden.

Rechtsprechung zu Art. 137 GG

Die Leitentscheidung von 1998

Besonders prägnant fasste das Bundesverfassungsgericht den Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG im Jahr 1998 zusammen. Die Vorschrift dient danach allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die entstehen können, wenn berufliche Stellung und Mandat zusammentreffen.

Verhindert werden soll insbesondere, dass Parlamentarier in einer personellen Doppelstellung Bereiche kontrollieren, denen sie selbst beruflich zugeordnet sind.

Der Gesetzgeber darf solche Gefahren typisierend erfassen. Er muss die Inkompatibilität aber auf berufliche Positionen beschränken, bei denen eine entsprechende Konfliktlage tatsächlich plausibel ist. Die bloße entfernte Verbindung eines Arbeitgebers mit der öffentlichen Hand reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.

Fachartikel zu Art. 137 GG

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