Artikel 143b GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 143b GG ist die zentrale Übergangs- und Personalvorschrift der sogenannten Postreform II. Die Norm ermöglichte die Umwandlung des staatlichen Sondervermögens Deutsche Bundespost in privatrechtlich organisierte Unternehmen und schuf damit die verfassungsrechtliche Grundlage für Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG.

Die eigentliche Unternehmensumwandlung ist seit dem 1. Januar 1995 vollzogen. Auch die in Art. 143b Abs. 2 GG zugelassenen vorübergehenden Monopolrechte gehören weitgehend der Vergangenheit an. Art. 143b GG ist dennoch keineswegs vollständig erledigt. Vor allem Absatz 3 besitzt bis heute erhebliche praktische Bedeutung für die früheren Postbeamten.

Diese Beamten blieben trotz Privatisierung Bundesbeamte. Zugleich dürfen die privatrechtlichen Postnachfolgeunternehmen Dienstherrenbefugnisse ausüben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu klargestellt, dass Art. 143b Abs. 3 GG nicht nur den formalen Beamtenstatus, sondern grundsätzlich die mit diesem Status verbundene Rechtsstellung schützt. Die Konstruktion wirkt bis in die Gegenwart: Seit 2020 ist wegen der Integration der früheren Postbank auch die Deutsche Bank AG für bestimmte ehemalige Postbeamte als Postnachfolgeunternehmen bestimmt.

Inhalt

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Artikel 143b GG – Privatisierung der Deutschen Bundespost

Wortlaut des Art. 143b GG

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Der amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143b GG abrufbar.

Artikel 143b GG kurz erklärt

Die Deutsche Bundespost war ursprünglich ein staatliches Sondervermögen. Post-, Telekommunikations- und Postbankleistungen wurden nicht durch gewöhnliche private Unternehmen, sondern innerhalb einer staatlichen Organisationsstruktur erbracht.

Das änderte sich grundlegend durch die Postreformen. 1989 wurde die Deutsche Bundespost zunächst in drei Unternehmensbereiche gegliedert:

  • Deutsche Bundespost POSTDIENST,
  • Deutsche Bundespost POSTBANK und
  • Deutsche Bundespost TELEKOM.

Mit der Postreform II wurden diese Bereiche zum 1. Januar 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt:

  • Deutsche Post AG,
  • Deutsche Postbank AG und
  • Deutsche Telekom AG.

Art. 143b GG schuf für diesen Schritt die verfassungsrechtliche Grundlage.

Die besonders schwierige Frage betraf die Beamten der Deutschen Bundespost. Sie konnten nicht einfach ihren Beamtenstatus verlieren, nur weil ihre bisherigen Tätigkeiten künftig in Aktiengesellschaften ausgeübt wurden. Deshalb bestimmt Art. 143b Abs. 3 GG, dass diese Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden.

Erläuterungen zu Art. 143b GG

Normzweck und systematische Stellung

Was ist der Zweck des Art. 143b GG?

Art. 143b GG ermöglicht und begleitet den Übergang von der staatlichen Deutschen Bundespost zu einer privatwirtschaftlich organisierten Post- und Telekommunikationswirtschaft.

Die Vorschrift erfüllt dabei drei Hauptfunktionen:

  • Absatz 1 ermöglicht die Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Unternehmen und gibt dem Bund die hierfür erforderliche Gesetzgebungskompetenz.
  • Absatz 2 erlaubt für eine Übergangszeit die Fortführung früherer ausschließlicher Rechte und schützt zunächst die Kapitalmehrheit des Bundes am Post-Nachfolgeunternehmen.
  • Absatz 3 regelt die Rechtsstellung der Bundesbeamten nach der Privatisierung.

Art. 143b GG muss insbesondere zusammen mit Art. 87f GG gelesen werden. Einen Überblick über beide Vorschriften bietet das-grundgesetz.de – Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.

Ist Art. 143b GG nur eine historische Übergangsvorschrift?

Nur teilweise.

Die eigentliche Umwandlung der Deutschen Bundespost ist längst abgeschlossen. Auch die früheren Übergangsmonopole des Absatzes 2 sind heute im Wesentlichen historischer Natur.

Art. 143b Abs. 3 GG wirkt dagegen weiterhin. Noch immer bestehen aktive Beamtenverhältnisse, die auf der früheren Deutschen Bundespost beruhen. Die daraus folgenden Dienstherrenbefugnisse beschäftigen Verwaltungsgerichte bis in die Gegenwart.

Von der Bundespost zur Postreform II

Wie war die Deutsche Bundespost ursprünglich organisiert?

Die Deutsche Bundespost war ein Sondervermögen des Bundes. Sie erfüllte Post- und Telekommunikationsaufgaben innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Bundesorganisation.

Der Staat war damit zugleich:

  • politisch verantwortlich,
  • Hoheitsträger,
  • Regulierer und
  • Erbringer der wesentlichen Post- und Telekommunikationsleistungen.

Dieses Modell wurde in mehreren Reformschritten aufgelöst.

Postreform I von 1989

Was änderte die Postreform I?

Mit der Postreform I wurde die Deutsche Bundespost 1989 zunächst organisatorisch neu strukturiert.

Es entstanden drei Teilsondervermögen beziehungsweise Unternehmensbereiche:

  • POSTDIENST,
  • POSTBANK und
  • TELEKOM.

Sie blieben jedoch zunächst Teil der öffentlich-rechtlichen Deutschen Bundespost.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt diese Entwicklung ausführlich in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09.

War die Deutsche Bundespost damit bereits privatisiert?

Nein.

Die Postreform I trennte und verselbständigte die Unternehmensbereiche stärker, beließ sie aber innerhalb der staatlichen Organisationsstruktur.

Die eigentliche Organisationsprivatisierung erfolgte erst mit der Postreform II.

Postreform II von 1994

Was war die Postreform II?

Mit der Postreform II wurde die Verfassungsordnung des Post- und Telekommunikationswesens grundlegend neu gestaltet.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 fügte insbesondere Art. 87f und Art. 143b GG ein.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die zentrale Grundentscheidung dieser Reform als Trennung zwischen:

  • privatwirtschaftlich zu erfüllenden Dienstleistungen und
  • staatlich verbleibenden Hoheitsaufgaben.

Siehe hierzu BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2003 – 2 BvF 6/98.

Wann wurde die Umwandlung praktisch vollzogen?

Das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994 setzte die Verfassungsänderung einfachgesetzlich um.

Die maßgeblichen Regelungen traten am 1. Januar 1995 in Kraft.

Der Gesetzestext ist unter Postneuordnungsgesetz abrufbar.

Art. 143b Abs. 1 GG – Umwandlung in Unternehmen privater Rechtsform

Was bestimmt Absatz 1?

Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG enthält den eigentlichen verfassungsrechtlichen Umwandlungsauftrag:

Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt.

Der Verfassungsgeber entschied damit selbst, dass die Dienstleistungen der bisherigen Staatsunternehmen künftig in privatrechtlicher Organisationsform erbracht werden sollten.

Warum war eine Verfassungsänderung notwendig?

Die bis dahin geltende Verfassungsordnung war auf eine unmittelbar staatliche Post- und Fernmeldeverwaltung zugeschnitten.

Eine vollständige Umgestaltung hin zu privatrechtlichen Unternehmen erforderte deshalb eine neue verfassungsrechtliche Grundlage.

Art. 87f GG schafft die dauerhafte Ordnung. Art. 143b GG ermöglicht und begleitet den Übergang in diese neue Struktur.

Welche Unternehmen entstanden?

§ 1 des Postumwandlungsgesetzes regelte die Umwandlung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften.

Es entstanden:

  • aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST die Deutsche Post AG,
  • aus der Deutschen Bundespost POSTBANK die Deutsche Postbank AG und
  • aus der Deutschen Bundespost TELEKOM die Deutsche Telekom AG.

Diese drei Unternehmen werden im postpersonalrechtlichen Zusammenhang als Postnachfolgeunternehmen bezeichnet.

Bestehen alle drei Unternehmen heute noch in ihrer damaligen Rechtsform?

Nicht unverändert.

Insbesondere die Deutsche Postbank AG wurde später in den Deutsche-Bank-Konzern integriert und im Jahr 2018 auf ein Unternehmen des Deutsche-Bank-Konzerns verschmolzen.

Für die ehemaligen Postbankbeamten wurden deshalb besondere Nachfolgeregelungen geschaffen. Seit 2020 ist die Deutsche Bank AG aufgrund einer Rechtsverordnung als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechts bestimmt.

Was bedeutet „Unternehmen privater Rechtsform“?

Hat Art. 143b GG sofort eine vollständige materielle Privatisierung angeordnet?

Nein.

Zu unterscheiden sind:

  • Organisationsprivatisierung: Überführung einer staatlichen Organisation in eine privatrechtliche Rechtsform, etwa eine Aktiengesellschaft,
  • Aufgabenprivatisierung: Übertragung der eigentlichen Dienstleistung auf private Unternehmen und Wettbewerb,
  • Vermögensprivatisierung: Verkauf staatlicher Unternehmensanteile an private Eigentümer.

Art. 143b Abs. 1 GG verlangte zunächst die privatrechtliche Organisationsform.

Dass der Bund seine Beteiligungen anschließend reduzieren konnte, zeigt bereits Absatz 2. Für die Deutsche Post setzte die Verfassung dem möglichen Verlust der Kapitalmehrheit sogar zunächst ausdrücklich eine zeitliche Grenze.

War die Umwandlung in Aktiengesellschaften selbst schon ein Verkauf?

Nein.

Die Rechtsform einer Aktiengesellschaft sagt zunächst nichts darüber aus, wem die Aktien gehören.

Ein Unternehmen kann als Aktiengesellschaft organisiert und trotzdem vollständig oder mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen.

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Was bedeutet Art. 143b Abs. 1 Satz 2 GG?

Der Bund besitzt die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung ergeben.

Diese besondere Kompetenz ermöglichte eine bundesweit einheitliche Regelung der zahlreichen Rechtsfolgen der Privatisierung.

Dazu gehörten insbesondere:

  • Vermögensübertragung,
  • Rechtsnachfolge,
  • Personalrecht,
  • Beamtenrecht,
  • Organisationsfragen und
  • Übergangsregelungen.

Ist Art. 143b GG eine allgemeine Kompetenz für jedes heutige Post- und Telekommunikationsgesetz?

Nein.

Die Kompetenz des Art. 143b Abs. 1 Satz 2 GG ist sachlich auf Angelegenheiten bezogen, die aus der Umwandlung der Deutschen Bundespost hervorgehen.

Für die allgemeine heutige Gesetzgebung im Bereich von Post und Telekommunikation enthält das Grundgesetz daneben eigene Kompetenznormen.

Das Postumwandlungsgesetz

Wie wurde Absatz 1 einfachgesetzlich umgesetzt?

Zentral war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft – Postumwandlungsgesetz.

Es regelte insbesondere:

  • die Errichtung der drei Aktiengesellschaften,
  • die Rechtsnachfolge,
  • den Vermögensübergang,
  • Haftungsfragen,
  • die Aktienausstattung und
  • die Satzungen der neuen Gesellschaften.

Das Gesetz gilt in angepasster Form bis heute fort.

Verhältnis zu Art. 87f GG

Was ist der Unterschied zwischen Art. 87f und Art. 143b GG?

Art. 87f GG enthält die dauerhafte Verfassungsordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach der Privatisierung.

Art. 143b GG enthält dagegen insbesondere die Umwandlungs- und Übergangsregeln.

Die beiden Normen wurden gemeinsam im Rahmen der Postreform II geschaffen und bilden eine funktionale Einheit.

Welche Grundentscheidung enthält Art. 87f GG?

Art. 87f Abs. 2 GG bestimmt, dass Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten erbracht werden.

Neben den aus der Bundespost hervorgegangenen Unternehmen dürfen deshalb auch andere private Anbieter tätig werden.

Hoheitsaufgaben bleiben dagegen beim Bund.

Privatisierung von Dienstleistungen, nicht von Hoheitsaufgaben

Wurde das gesamte Post- und Telekommunikationswesen privatisiert?

Nein.

Art. 87f Abs. 2 GG unterscheidet ausdrücklich zwischen privatwirtschaftlichen Dienstleistungen und Hoheitsaufgaben.

Post-, Paket-, Telefon- und Telekommunikationsleistungen sollen grundsätzlich in Wettbewerb durch private Unternehmen erbracht werden.

Hoheitliche Regulierung, Aufsicht und andere staatliche Befugnisse bleiben dagegen Teil staatlicher Verwaltung.

Diese Trennung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kern der Postreform II.

Gewährleistungsverantwortung des Bundes

Hat sich der Bund durch die Privatisierung vollständig aus dem Post- und Telekommunikationswesen zurückgezogen?

Nein.

Art. 87f Abs. 1 GG enthält einen staatlichen Gewährleistungsauftrag.

Der Bund muss nach Maßgabe eines zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzes sicherstellen, dass im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen vorhanden sind.

Das Grundgesetz verbindet damit Marktöffnung mit staatlicher Infrastrukturverantwortung.

Muss der Bund diese Leistungen selbst anbieten?

Grundsätzlich nicht.

Der Staat soll gewährleisten, dass eine ausreichende Versorgung besteht. Die Dienstleistungen selbst werden nach Art. 87f Abs. 2 GG grundsätzlich privatwirtschaftlich erbracht.

Diese Trennung von Gewährleistungs- und Erfüllungsverantwortung ist ein zentrales Kennzeichen der neuen Postverfassung.

Art. 143b Abs. 2 GG – Übergangsmonopole

Warum durften nach der Privatisierung zunächst noch Monopolrechte bestehen?

Die Umstellung von einem staatlichen Monopolsystem auf vollständigen Wettbewerb sollte nicht zwingend mit einem einzigen Stichtag erfolgen.

Art. 143b Abs. 2 GG erlaubte daher, bestimmte bisher dem Bund vorbehaltene ausschließliche Rechte für eine Übergangszeit auf die neu entstandenen Unternehmen zu übertragen.

Die Norm ermöglichte damit einen schrittweisen Übergang zum Wettbewerb.

Was waren „ausschließliche Rechte“?

Gemeint waren insbesondere Tätigkeitsbereiche, in denen nach dem früheren Recht ausschließlich die Deutsche Bundespost beziehungsweise der Bund Leistungen erbringen durfte.

Art. 143b Abs. 2 GG erlaubte, solche Rechtspositionen vorübergehend den Nachfolgeunternehmen von POSTDIENST und TELEKOM zuzuweisen.

Es handelte sich aber ausdrücklich nur um eine Übergangsregelung.

Durften diese Monopole dauerhaft bestehen bleiben?

Art. 143b Abs. 2 GG spricht bewusst von einer „Übergangszeit“.

Die Vorschrift sollte keine dauerhafte Abschottung der Märkte ermöglichen, sondern den Übergang von der früheren Staatswirtschaft zum Wettbewerb erleichtern.

Übergangsrechte der Deutschen Telekom

Im Telekommunikationsbereich blieb insbesondere das frühere Monopol im Sprachtelefondienst zunächst vorübergehend bestehen.

Die parlamentarischen Materialien zum Telekommunikationsgesetz gingen von seinem Ende mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aus.

Seitdem wurde das Telekommunikationsrecht zunehmend als Wettbewerbs- und Regulierungsrecht ausgestaltet.

Das heutige Telekommunikationsgesetz verfolgt ausdrücklich das Ziel, Wettbewerb, leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen und eine angemessene flächendeckende Versorgung zu gewährleisten.

Übergangsrechte der Deutschen Post

Auch im Postbereich wurde der Wettbewerb stufenweise geöffnet.

Art. 143b Abs. 2 GG lieferte die verfassungsrechtliche Grundlage dafür, der aus POSTDIENST hervorgegangenen Deutschen Post AG für eine Übergangsphase ausschließliche Rechte einzuräumen.

Diese Übergangskonstruktion änderte nichts am langfristigen verfassungsrechtlichen Ziel einer privatwirtschaftlichen Leistungserbringung in einem regulierten Markt.

Kapitalmehrheit an der Deutschen Post AG

Was regelt Art. 143b Abs. 2 Satz 2 GG?

Die Vorschrift untersagte es dem Bund zunächst, die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST sofort aufzugeben.

Die Mehrheitsbeteiligung durfte frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des maßgeblichen Gesetzes aufgegeben werden.

Für eine Aufgabe dieser Kapitalmehrheit verlangte Art. 143b Abs. 2 Satz 3 GG außerdem ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Warum enthielt das Grundgesetz diese Sperrfrist?

Die Organisationsprivatisierung sollte nicht unmittelbar mit einem vollständigen Rückzug des Staates aus seiner Eigentümerstellung verbunden werden.

Der Verfassungsgeber wollte zunächst Erfahrungen mit der neuen Struktur ermöglichen und einen kontrollierten Übergang sicherstellen.

Bedeutet die Vorschrift, dass der Bund dauerhaft Mehrheitsaktionär bleiben muss?

Nein.

Gerade der Wortlaut zeigt, dass eine spätere Aufgabe der Kapitalmehrheit vorgesehen war.

Art. 143b Abs. 2 GG enthält deshalb keine dauerhafte staatliche Mehrheitsgarantie für die Deutsche Post AG.

Warum erwähnt Absatz 2 die Postbank nicht?

Art. 143b Abs. 2 GG nennt nur die Nachfolgeunternehmen von POSTDIENST und TELEKOM.

Für die Deutsche Bundespost POSTBANK bestanden nicht dieselben historisch gewachsenen ausschließlichen Rechte wie in den klassischen Post- und Telekommunikationsmonopolen.

Die verfassungsrechtliche Übergangsregelung für ausschließliche Rechte war deshalb auf POSTDIENST und TELEKOM zugeschnitten.

Art. 143b Abs. 3 GG – ehemalige Postbeamte

Warum war für die Beamten eine eigene Verfassungsregel notwendig?

Bei der Deutschen Bundespost waren zahlreiche Bundesbeamte beschäftigt.

Eine Umwandlung der Unternehmensbereiche in Aktiengesellschaften durfte nicht dazu führen, dass diese Beamten ihren öffentlich-rechtlichen Status automatisch verloren.

Gleichzeitig mussten die neuen Aktiengesellschaften ihre Tätigkeiten mit dem vorhandenen Personal fortführen können.

Art. 143b Abs. 3 GG verbindet deshalb zwei Ziele:

  • Schutz der beamtenrechtlichen Rechtsstellung und
  • funktionsfähige Eingliederung der Beamten in privatwirtschaftliche Unternehmen.

Bleiben die Beschäftigten Bundesbeamte?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Dienstverhältnis zum Bund durch die Privatisierung nicht beendet wurde.

Die betroffenen Personen bleiben Bundesbeamte, obwohl ihre tatsächliche Tätigkeit innerhalb eines privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens ausgeübt wird.

Diese ungewöhnliche Verbindung von öffentlichem Beamtenstatus und Tätigkeit in einem privaten Unternehmen ist unmittelbar in Art. 143b Abs. 3 GG angelegt.

Können die privatisierten Unternehmen neue Bundesbeamte ernennen?

Die Regelung betrifft den historisch übernommenen Beamtenbestand.

Sie begründet kein allgemeines Recht privater Postunternehmen, beliebig neue Bundesbeamte zu ernennen.

Der Übergangscharakter des Art. 143b Abs. 3 GG zeigt sich gerade darin, dass der vorhandene Beamtenbestand geschützt und schrittweise in die privatwirtschaftliche Organisationsstruktur integriert werden sollte.

Was bedeutet „Wahrung ihrer Rechtsstellung“?

Welche Rechtspositionen schützt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG?

Nach der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 schützt die Vorschrift nicht lediglich die Bezeichnung als Bundesbeamter.

Geschützt wird grundsätzlich die mit dem Beamtenstatus verbundene umfassende Rechtsstellung.

Dazu gehören insbesondere statusrechtliche Positionen, die sich aus dem fortbestehenden Dienstverhältnis zum Bund ergeben.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass hierzu grundsätzlich auch der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gehört.

Sind damit sämtliche 1995 bestehenden finanziellen Vorteile für immer garantiert?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen:

  • statusbezogenen und verfassungsrechtlich geschützten Beamtenrechten und
  • bloßen einfachgesetzlichen Vorteilen, deren Fortbestand das Grundgesetz nicht garantiert.

Art. 143b Abs. 3 GG friert deshalb nicht das gesamte Beamtenrecht auf dem Stand des Jahres 1995 ein.

Wer ist Dienstherr?

Ist die Deutsche Telekom AG oder Deutsche Post AG selbst Dienstherr der Beamten?

Nein. Dienstherr bleibt die Bundesrepublik Deutschland.

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verlangt ausdrücklich die Wahrung der „Verantwortung des Dienstherrn“.

Die privatrechtlichen Unternehmen nehmen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung lediglich bestimmte Dienstherrenbefugnisse wahr.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass der Bund Dienstherr bleibt.

Warum dürfen private Unternehmen Dienstherrenbefugnisse ausüben?

Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:

Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus.

Das ist eine verfassungsrechtliche Sonderkonstruktion.

Normalerweise werden beamtenrechtliche Befugnisse durch staatliche Stellen wahrgenommen. Art. 143b Abs. 3 GG erlaubt dagegen aufgrund der besonderen Privatisierungssituation, privaten Postnachfolgeunternehmen hoheitliche Befugnisse gegenüber den dort beschäftigten Bundesbeamten zu übertragen.

Das Beleihungsmodell

Was bedeutet „Beleihung“?

Von Beleihung spricht man, wenn einem Privaten durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.

Die Postnachfolgeunternehmen handeln im Bereich der ihnen übertragenen Dienstherrenbefugnisse deshalb nicht lediglich wie private Arbeitgeber.

Sie nehmen insoweit staatliche Befugnisse wahr.

Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet dieses System ausdrücklich als Beleihungsmodell.

Welche praktische Folge hat das?

Die Unternehmen können im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit gegenüber Beamten Verwaltungsakte erlassen und andere beamtenrechtliche Entscheidungen treffen.

Sie können beispielsweise dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Befugnisse wahrnehmen.

Bei dieser Tätigkeit handeln sie funktional als Träger hoheitlicher Befugnisse.

Dürfen Nichtbeamte Dienstherrenbefugnisse ausüben?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2016 ausdrücklich bestätigt.

Die Möglichkeit folgt bereits aus Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Wenn private Aktiengesellschaften Dienstherrenbefugnisse ausüben sollen, ist darin angelegt, dass entsprechende Entscheidungen auch durch Personen getroffen werden können, die selbst keine Beamten sind.

Siehe BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/14.

Widerspricht das Art. 33 Abs. 4 GG?

Nicht in diesem besonderen Bereich.

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet Art. 143b Abs. 3 GG als spezielle, eng begrenzte verfassungsrechtliche Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.

Eine ausführliche Erläuterung des Funktionsvorbehalts und des Berufsbeamtentums findet sich im Kommentar zu Art. 33 GG.

Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

Haben Postbeamte trotz Privatisierung Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung?

Ja.

Der Beamtenstatus bleibt erhalten. Damit wirken auch die statusbezogenen Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG fort.

Die organisatorischen Besonderheiten der privatrechtlichen Unternehmen müssen allerdings berücksichtigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass Art. 143b Abs. 3 GG einen Ausgleich verlangt zwischen:

  • den Statusrechten des Beamten und
  • dem berechtigten Interesse der Unternehmen an flexiblen und wettbewerbsfähigen Organisationsstrukturen.

Gibt es bei einer Aktiengesellschaft klassische Behördenämter?

Nicht in derselben organisatorischen Form wie innerhalb einer staatlichen Behörde.

Die Privatisierungsentscheidung verändert deshalb die konkrete organisatorische Ausgestaltung der Beschäftigung.

Der Anspruch des Beamten auf eine seinem Status entsprechende Beschäftigung darf dadurch jedoch nicht leer laufen.

Zuweisung an Tochterunternehmen

Darf ein Postbeamter auch bei einer Tochtergesellschaft eingesetzt werden?

Grundsätzlich ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 die Möglichkeit einer dauerhaften Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG grundsätzlich gebilligt.

Die Privatisierung sollte den Postnachfolgeunternehmen ausreichenden organisatorischen Spielraum geben, ohne den Beamten ihre Statusrechte zu nehmen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in § 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Das Postpersonalrechtsgesetz

Welches Gesetz konkretisiert Art. 143b Abs. 3 GG?

Das zentrale Ausführungsgesetz ist das Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG.

Es ist als Art. 4 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 erlassen worden und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Das Gesetz regelt insbesondere:

  • dienstrechtliche Zuständigkeiten,
  • die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Dienstherrn,
  • Besoldungs- und Kostenfragen,
  • Versetzung und Zuweisung,
  • Arbeitszeit,
  • Personalvertretung und
  • weitere Sonderfragen der ehemaligen Postbeamten.

Das Postpersonalrechtsgesetz gilt weiterhin und ist zuletzt auch nach der ursprünglichen Postreform mehrfach geändert worden.

Sonderzahlungen und Wettbewerbsfähigkeit

Müssen Postbeamte finanziell immer exakt wie alle anderen Bundesbeamten behandelt werden?

Nicht in jeder einfachgesetzlichen Einzelheit.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2012 über die Kürzung beziehungsweise Abschaffung einer Sonderzahlung für Beamte der Deutschen Telekom AG.

Es stellte einerseits fest, dass Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die statusbezogene Rechtsstellung der Bundesbeamten schützt.

Andererseits garantiert die Vorschrift nicht den unveränderlichen Fortbestand sämtlicher einfachgesetzlicher Vorteile, die zum Zeitpunkt der Privatisierung bestanden.

Darf der Gesetzgeber Besonderheiten der Wettbewerbsposition berücksichtigen?

Ja, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich für einen sachlich gewichtigen Gesichtspunkt, der bestimmte Unterschiede gegenüber anderen Bundesbeamten rechtfertigen kann.

Der Statusschutz des Art. 143b Abs. 3 GG darf dadurch allerdings nicht ausgehöhlt werden.

Deutsche Bank AG als Postnachfolgeunternehmen

Was geschah mit den früheren Beamten der Postbank?

Die Deutsche Postbank AG wurde im Zuge ihrer Integration in den Deutsche-Bank-Konzern gesellschaftsrechtlich verschmolzen.

Das hätte ohne besondere Regelung die Frage aufgeworfen, bei welchem Unternehmen die weiterhin bestehenden Postbeamten beschäftigt werden und wer die Dienstherrenbefugnisse ausübt.

Das Postpersonalrechtsgesetz wurde deshalb so weiterentwickelt, dass weitere Unternehmen durch Rechtsverordnung als Postnachfolgeunternehmen bestimmt werden können.

Welche Rolle hat heute die Deutsche Bank AG?

Seit 2020 ist die Deutsche Bank AG durch Rechtsverordnung als Postnachfolgeunternehmen bestimmt.

Sie nimmt für die bei ihr beschäftigten ehemaligen Postbankbeamten die ihr gesetzlich übertragenen Dienstherrenbefugnisse wahr.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies zuletzt in seiner aktuellen Rechtsprechung bestätigt.

Siehe BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 – Pressemitteilung Nr. 26/2026.

Warum ist die Entscheidung von 2026 für Art. 143b GG besonders anschaulich?

Sie zeigt, dass Art. 143b Abs. 3 GG mehr als drei Jahrzehnte nach der Postreform weiterhin konkrete Rechtsfolgen erzeugt.

Gegenstand war eine Disziplinarklage gegenüber einer früheren Postbeamtin. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Deutsche Bank AG bei der Wahrnehmung der übertragenen Dienstherrenbefugnisse als Beliehene handelt.

Damit übt ein privatrechtliches Kreditinstitut aufgrund der besonderen postverfassungsrechtlichen Konstruktion hoheitliche Befugnisse für den Dienstherrn Bund aus.

Heutige Bedeutung des Art. 143b GG

Welche Teile des Art. 143b GG sind heute noch praktisch bedeutsam?

Die drei Absätze haben heute eine unterschiedliche Bedeutung:

  • Absatz 1: Die Umwandlung ist vollzogen; die besondere Kompetenz bleibt für fortwirkende Umwandlungsfolgen relevant.
  • Absatz 2: Die Übergangsmonopole gehören im Wesentlichen der Vergangenheit an; die Vorschrift besitzt heute vor allem historische und systematische Bedeutung.
  • Absatz 3: weiterhin unmittelbar praktisch relevant für noch bestehende Beamtenverhältnisse und die Dienstherrenbefugnisse der Postnachfolgeunternehmen.

Wann wird Absatz 3 praktisch gegenstandslos?

Seine praktische Bedeutung nimmt naturgemäß mit dem Ausscheiden der letzten aus der Deutschen Bundespost übernommenen Beamten ab.

Solange jedoch entsprechende aktive Beamtenverhältnisse bestehen oder aus ihnen rechtliche Folgefragen entstehen, bleibt Art. 143b Abs. 3 GG ein unmittelbar relevanter verfassungsrechtlicher Maßstab.

Kann der Bund heute einfach neue Beamte bei privaten Postunternehmen einstellen?

Art. 143b Abs. 3 GG ist keine allgemeine Grundlage dafür, private Post- oder Telekommunikationsunternehmen dauerhaft mit neu ernannten Bundesbeamten auszustatten.

Die Sondervorschrift dient der Bewältigung des bei der Privatisierung vorhandenen Beamtenbestandes und der daraus fortwirkenden Rechtsverhältnisse.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 33 Abs. 4 und 5 GG – Funktionsvorbehalt und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; besonders wichtig für Art. 143b Abs. 3 GG
  • Art. 73 GG – Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für Postwesen und Telekommunikation
  • Art. 87f GG – dauerhafte Verfassungsordnung für Post und Telekommunikation nach der Privatisierung
  • Art. 143a GG – vergleichbare Übergangs- und Personalvorschrift für die Bahnreform
  • Art. 143b Abs. 1 GG – besondere ausschließliche Kompetenz des Bundes für Umwandlungsfolgen

Verhältnis zu Art. 87f GG

Art. 87f und Art. 143b GG wurden gemeinsam durch die Postreform II geschaffen.

Art. 87f GG beantwortet die Frage, wie das Post- und Telekommunikationswesen dauerhaft organisiert sein soll.

Art. 143b GG beantwortet dagegen vor allem die Frage, wie der Übergang von der Deutschen Bundespost zu dieser neuen Ordnung erfolgt.

Art. 87f GG trennt dabei privatwirtschaftliche Dienstleistungen und staatliche Hoheitsaufgaben.

Verhältnis zu Art. 33 GG

Art. 143b Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit dem Berufsbeamtentum.

Die früheren Postbeamten bleiben Bundesbeamte und behalten die statusbezogenen Rechte, die ihnen insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt.

Art. 143b Abs. 3 GG enthält zugleich eine besondere verfassungsrechtliche Abweichung von der klassischen staatlichen Organisationsform: Dienstherrenbefugnisse dürfen innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen Privatisierungsstruktur durch private Unternehmen ausgeübt werden.

Verhältnis zu Art. 143a GG

Art. 143a und Art. 143b GG weisen deutliche Parallelen auf.

Beide Vorschriften entstanden im Zusammenhang mit der Umwandlung großer staatlicher Infrastrukturunternehmen in privatrechtliche Unternehmensformen.

Beide mussten insbesondere das Problem lösen, was mit vorhandenen Bundesbeamten geschieht.

Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch in der konkreten Konstruktion: Art. 143b Abs. 3 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Postnachfolgeunternehmen selbst Dienstherrenbefugnisse ausüben.

Rechtsprechung zu Art. 143b GG

  • BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2003 – 2 BvF 6/98 – grundlegende Einordnung der Postreform II. Art. 87f und Art. 143b GG trennen privatwirtschaftlich zu erbringende Dienstleistungen von den beim Bund verbleibenden Hoheitsaufgaben.
  • BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09, BVerfGE 130, 52 – Leitentscheidung zum Statusschutz der Postbeamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert neben dem Status als Bundesbeamter grundsätzlich die damit verbundene Rechtsstellung. Nicht garantiert ist dagegen der unveränderliche Fortbestand sämtlicher einfachgesetzlicher Vorteile.
  • BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/14 – Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt die Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch die privaten Postnachfolgeunternehmen und auch durch dort tätige Nichtbeamte. Die Vorschrift bildet insoweit eine spezielle verfassungsrechtliche Sonderregelung zum allgemeinen Funktionsvorbehalt.
  • BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 39.22 – bestätigt die dienstrechtliche Nachfolgekonstruktion nach der Integration der Postbank und die Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen.
  • BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 – aktuelle Entscheidung zum Beleihungsmodell. Die Deutsche Bank AG handelt bei Ausübung der ihr übertragenen Dienstherrenbefugnisse als Beliehene und damit als Behörde im funktionellen Sinn.

Die Leitentscheidung BVerfGE 130, 52

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 ist die zentrale Entscheidung zur Auslegung des Art. 143b Abs. 3 GG.

Gegenstand war eine Sonderzahlungsregelung für Beamte der Deutschen Telekom AG.

Das Gericht stellte insbesondere fest:

  • Die betroffenen Beamten bleiben Bundesbeamte.
  • Ihr Dienstverhältnis zum Bund besteht fort.
  • Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG schützt ihre statusrechtliche Rechtsstellung.
  • Dazu gehört grundsätzlich auch die amtsangemessene Alimentation.
  • Die Vorschrift schützt dagegen nicht jede einfachgesetzliche Begünstigung unveränderlich für die Zukunft.
  • Wettbewerbliche Besonderheiten der Postnachfolgeunternehmen können bei hinreichendem sachlichem Grund gesetzgeberische Differenzierungen rechtfertigen.

BVerfG 2016 – private Unternehmen als Träger von Dienstherrenbefugnissen

2016 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die außergewöhnliche organisatorische Konstruktion des Art. 143b Abs. 3 GG.

Es bestätigte, dass die Dienstherrenbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen auch durch Nichtbeamte wahrgenommen werden können.

Dies ist kein zufälliger Nebeneffekt, sondern Folge der Verfassungsentscheidung selbst:

  • Die Postdienstleistungen wurden privatisiert.
  • Die früheren Beamten sollten trotzdem weiterbeschäftigt werden.
  • Der Bund blieb Dienstherr.
  • Die privaten Unternehmen mussten zugleich in die Lage versetzt werden, die Beamten praktisch in ihre Unternehmensorganisation einzugliedern.

Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG löst dieses Spannungsverhältnis durch die ausdrückliche Übertragung von Dienstherrenbefugnissen.

Aktuelle Rechtsprechung 2026

Dass die Vorschrift weiterhin praktische Bedeutung hat, zeigt besonders deutlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2026.

Das Gericht hatte über ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin zu entscheiden, die aus dem früheren Postbankbereich stammte.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei heraus:

  • Die ehemaligen Postbeamten unterliegen weiterhin besonderen postpersonalrechtlichen Regelungen.
  • Art. 143b Abs. 3 GG bildet hierfür den verfassungsrechtlichen Rahmen.
  • Die Postnachfolgeunternehmen sind mit hoheitlichen Dienstherrenbefugnissen beliehen.
  • Die Deutsche Bank AG ist aufgrund der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Nachfolgeregelungen ein solches Postnachfolgeunternehmen.
  • Bei Wahrnehmung dieser Befugnisse handelt sie nicht lediglich als private Bank, sondern funktional hoheitlich.

Art. 143b GG gehört deshalb trotz seines historischen Ausgangspunkts auch 2026 weiterhin zum praktisch relevanten Verfassungsrecht.

Fachartikel und Materialien zu Art. 143b GG

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