Artikel 98 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 98 GG – Rechtsstellung der Richter und Richteranklage

Wortlaut des Art. 98 GG

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Artikel 98 GG kurz erklärt

Art. 98 GG ergänzt die in Art. 97 GG geschützte richterliche Unabhängigkeit um Regeln über die dienstrechtliche Stellung von Richtern. Für Bundesrichter muss ein besonderes Bundesgesetz bestehen; die Rechtsstellung der Landesrichter wird grundsätzlich durch Landesrecht geregelt, wobei der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestimmte Statusrechte und -pflichten bundesweit regeln darf.

Besonders außergewöhnlich ist die sogenannte Richteranklage. Verstößt ein Bundesrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, kann allein der Bundestag ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht einleiten. Das Bundesverfassungsgericht kann mit einer Zweidrittelmehrheit des zuständigen Senats die Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand anordnen; bei einem vorsätzlichen Verstoß kann es den Richter entlassen.

Die Richteranklage ist kein Rechtsmittel gegen missliebige Gerichtsentscheidungen und kein gewöhnliches Disziplinarverfahren. Ihre Voraussetzungen sind außergewöhnlich hoch. Bis heute ist es weder auf Bundes- noch auf Landesebene zu einer erfolgreichen Richteranklage gekommen.

Erläuterungen zu Art. 98 GG

Welche Funktion hat Art. 98 GG?

Art. 98 GG gehört zur verfassungsrechtlichen Ordnung der rechtsprechenden Gewalt.

Während Art. 97 GG die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter schützt, regelt Art. 98 GG ergänzend:

  • die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung der Bundesrichter,
  • die außergewöhnliche Richteranklage gegen Bundesrichter,
  • die Kompetenzverteilung für das Richterrecht der Länder,
  • die mögliche Beteiligung von Richterwahlausschüssen in den Ländern und
  • die Möglichkeit einer Richteranklage gegen Landesrichter.

Die Vorschrift verbindet damit richterliche Unabhängigkeit mit verfassungsrechtlicher Verantwortlichkeit.

Warum brauchen Richter eine besondere Rechtsstellung?

Richter entscheiden unabhängig über Rechte und Pflichten von Bürgern, Unternehmen und staatlichen Stellen. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen grundsätzlich weder von einer Regierung noch von einem Ministerium oder einer anderen Behörde Weisungen erhalten.

Diese sachliche Unabhängigkeit wäre jedoch nur eingeschränkt wirksam, wenn Richter wegen einer politisch unerwünschten Entscheidung ohne Weiteres versetzt oder aus dem Dienst entfernt werden könnten.

Deshalb verbindet das Grundgesetz die sachliche Unabhängigkeit mit einer besonders gesicherten dienstrechtlichen Stellung.

Was regelt Art. 98 Abs. 1 GG?

Art. 98 Abs. 1 GG verlangt:

„Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

Die wesentliche einfachgesetzliche Regelung ist heute das Deutsche Richtergesetz (DRiG).

Es enthält unter anderem Vorschriften über:

  • die Befähigung zum Richteramt,
  • die verschiedenen Richterverhältnisse,
  • Ernennung und Entlassung,
  • richterliche Unabhängigkeit,
  • Dienstaufsicht,
  • Versetzung und Amtsenthebung,
  • besondere richterliche Pflichten,
  • Richtervertretungen und
  • das Dienstgericht des Bundes.

Gilt das Deutsche Richtergesetz nur für Bundesrichter?

Nein.

Das Deutsche Richtergesetz enthält sowohl Vorschriften für Richter des Bundes als auch Regelungen, die für Richter der Länder gelten.

Dies beruht heute insbesondere auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für bestimmte Statusrechte und -pflichten der Landesrichter nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.

Daneben besitzen die Länder weiterhin eigene Richtergesetze.

Welche Formen des Richterverhältnisses gibt es?

Nach § 8 DRiG können Richter berufen werden als:

  • Richter auf Lebenszeit,
  • Richter auf Zeit,
  • Richter auf Probe oder
  • Richter kraft Auftrags.

Für die verschiedenen Statusformen gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Der stärkste verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit kommt insbesondere den hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zugute.

Was ist die Richteranklage?

Die Richteranklage nach Art. 98 Abs. 2 GG ist ein besonderes verfassungsgerichtliches Verfahren gegen einen Bundesrichter.

Sie soll ermöglichen, auf einen Richter zu reagieren, der zwar durch die richterliche Unabhängigkeit und besondere statusrechtliche Sicherungen vor politischer Entfernung geschützt ist, selbst aber in schwerwiegender Weise die Verfassungsordnung bekämpft.

Die Vorschrift löst damit einen möglichen Konflikt zwischen zwei Verfassungsinteressen:

  • Richter müssen vor politischem Druck und willkürlicher Entfernung geschützt sein.
  • Der demokratische Rechtsstaat muss sich gegen Richter schützen können, die seine fundamentale Verfassungsordnung aktiv verletzen.

Wer kann eine Richteranklage gegen einen Bundesrichter erheben?

Ausschließlich der Deutsche Bundestag.

Art. 98 Abs. 2 GG spricht ausdrücklich von einem Antrag des Bundestages.

Ein Antrag kann deshalb insbesondere nicht selbständig gestellt werden durch:

  • einen einzelnen Bürger,
  • eine Prozesspartei,
  • einen Rechtsanwalt,
  • die Bundesregierung,
  • einen Bundesminister oder
  • einen einzelnen Bundestagsabgeordneten.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies beispielsweise in seinem Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 BvR 232/22 – ausdrücklich klargestellt: Zur Richteranklage gegen einen Bundesrichter ist allein der Bundestag berechtigt.

Kann ein Bürger beim Bundesverfassungsgericht selbst „Richteranklage“ erheben?

Nein.

Ein Bürger kann insbesondere nicht eine Verfassungsbeschwerde mit einer Richteranklage verbinden und vom Bundesverfassungsgericht verlangen, einen Fachrichter aus seinem Amt zu entfernen.

Für behauptete Fehler gerichtlicher Entscheidungen stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel und gegebenenfalls eine Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

Art. 98 Abs. 2 GG ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf gegen ein als falsch empfundenes Urteil.

Welche Mehrheit braucht der Bundestag?

Art. 98 Abs. 2 GG schreibt für den Antrag des Bundestages keine besondere qualifizierte Mehrheit vor.

Damit gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Bundestagsbeschlüsse.

Davon zu unterscheiden ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Für eine Maßnahme nach Art. 98 Abs. 2 GG verlangt das Grundgesetz ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgerichts.

Wann ist eine Richteranklage zulässig?

Ein Bundesrichter muss:

  • im Amt oder außerhalb des Amtes
  • gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder
  • gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes

verstoßen haben.

Damit richtet sich die Richteranklage nicht gegen gewöhnliche Rechtsfehler oder dienstliche Pflichtverletzungen.

Erforderlich ist ein Verhalten von besonderem verfassungsrechtlichem Gewicht.

Was sind die „Grundsätze des Grundgesetzes“?

Der Begriff erfasst nicht jede einzelne Vorschrift des Grundgesetzes in gleicher Weise.

Im Zentrum stehen die tragenden Prinzipien der Verfassungsordnung, insbesondere die freiheitliche demokratische Grundordnung und fundamentale rechtsstaatliche Verfassungsgrundsätze.

Die Richteranklage ist als Instrument gegen verfassungsfeindliche Richter konzipiert, nicht als Verfahren zur Sanktionierung jeder fehlerhaften Rechtsanwendung.

Reicht ein falsches Urteil für eine Richteranklage?

Nein.

Selbst eine objektiv rechtsfehlerhafte Entscheidung erfüllt die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 2 GG nicht allein deshalb, weil sie später von einem höheren Gericht aufgehoben wird.

Auch:

  • eine fehlerhafte Beweiswürdigung,
  • eine umstrittene Gesetzesauslegung,
  • ein Verfahrensfehler oder
  • eine von einer Prozesspartei als „willkürlich“ empfundene Entscheidung

führen nicht ohne Weiteres zu einer Richteranklage.

Der Petitionsausschuss des Bundestages hat bereits in der Vergangenheit hervorgehoben, dass Art. 98 Abs. 2 GG nicht zu einer zusätzlichen Revisionsinstanz für höchstrichterliche Entscheidungen werden darf.

Kann auch privates Verhalten eines Richters eine Richteranklage auslösen?

Grundsätzlich ja.

Art. 98 Abs. 2 GG erfasst ausdrücklich Verstöße:

„im Amte oder außerhalb des Amtes“.

Auch außergerichtliches und privates Verhalten kann daher erfasst sein, wenn es die erforderliche verfassungsfeindliche Qualität erreicht.

Die bloße Äußerung einer politischen Meinung genügt dafür selbstverständlich nicht. Richter besitzen ebenfalls Grundrechte und dürfen sich politisch betätigen.

Dürfen Richter politisch aktiv sein?

Grundsätzlich ja.

Das Richteramt zwingt nicht zu politischer Meinungslosigkeit.

§ 39 DRiG verlangt allerdings, dass sich ein Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes einschließlich politischer Betätigung so verhält, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Darüber hinaus muss ein Richter nach § 9 Nr. 2 DRiG die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Zwischen zulässiger politischer Betätigung und einem Verstoß im Sinne der Richteranklage liegt daher eine erhebliche Schwelle.

Welche Maßnahmen kann das Bundesverfassungsgericht treffen?

Art. 98 Abs. 2 GG nennt drei mögliche Maßnahmen:

  • Versetzung in ein anderes Amt,
  • Versetzung in den Ruhestand oder
  • bei vorsätzlichem Verstoß: Entlassung.

Das Bundesverfassungsgericht kann außerdem zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen einer Maßnahme nicht vorliegen.

§ 59 Abs. 1 BVerfGG spricht insoweit ausdrücklich auch vom Freispruch.

Wann darf ein Richter entlassen werden?

Die strengste Maßnahme – die Entlassung – setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 98 Abs. 2 Satz 2 GG einen vorsätzlichen Verstoß voraus.

Für die weniger weitgehenden Maßnahmen der Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand enthält der Verfassungstext dieses ausdrückliche Vorsatzerfordernis nicht.

Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Richteranklage bleiben die materiellen Anforderungen insgesamt jedoch hoch.

Warum muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Die Entscheidung wird bewusst keinem politischen Organ und keiner Verwaltungsbehörde überlassen.

Ein Richter soll nicht aufgrund einer politischen Mehrheitsentscheidung aus seinem Amt entfernt werden können.

Der Bundestag besitzt lediglich das Initiativrecht. Über die Maßnahme entscheidet anschließend unabhängig das Bundesverfassungsgericht.

Diese Aufgabenteilung schützt zugleich:

  • die richterliche Unabhängigkeit und
  • die wehrhafte Verfassungsordnung.

Wie hoch ist die Mehrheit im Bundesverfassungsgericht?

Art. 98 Abs. 2 GG verlangt ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit.

Die besonders hohe Entscheidungsschwelle ist eine zusätzliche Sicherung gegen eine politisch oder institutionell leichtfertige Entfernung eines Richters.

Ein knappes Abstimmungsergebnis reicht nicht aus.

Wie läuft das Verfahren nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ab?

Die Einzelheiten regeln insbesondere §§ 58 bis 62 BVerfGG.

§ 58 BVerfGG verweist dabei weitgehend auf die Verfahrensvorschriften über die Präsidentenanklage.

Zum Verfahren gehören insbesondere:

  • ein förmlicher Antrag des Bundestages,
  • eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des vorgeworfenen Verhaltens,
  • die Vertretung des Antrags durch einen Beauftragten des Bundestages,
  • ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und
  • eine Entscheidung durch Urteil.

Welche Fristen gelten für die Richteranklage?

Das aktuelle Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält konkrete Ausschlussfristen.

Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, darf der Bundestag grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens beziehungsweise nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 BVerfGG tätig werden. Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Beendigung des betreffenden gerichtlichen Verfahrens zu stellen.

In anderen Fällen ist die Richteranklage nach § 58 Abs. 3 BVerfGG ausgeschlossen, wenn seit dem Verstoß fünf Jahre vergangen sind.

Diese Fristen wurden gegenüber der früheren Rechtslage verlängert.

Warum wartet man bei einem Verstoß im richterlichen Amt zunächst das Gerichtsverfahren ab?

Damit soll verhindert werden, dass der Bundestag während eines noch laufenden Gerichtsverfahrens durch die Einleitung einer Richteranklage Einfluss auf dessen Ausgang nimmt.

Die Regel dient daher gerade der richterlichen Unabhängigkeit.

Ein parlamentarisches Verfahren gegen einen Richter während eines noch nicht abgeschlossenen Prozesses könnte ansonsten erheblichen politischen Druck erzeugen.

Was passiert bei einer Entlassung?

Nach § 59 Abs. 2 BVerfGG tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein.

Bei einer Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand wird die gerichtliche Entscheidung von der hierfür zuständigen Stelle vollzogen.

Die Entscheidung trifft aber in jedem Fall das Bundesverfassungsgericht selbst.

Ist die Richteranklage ein Disziplinarverfahren?

Nein.

Die Richteranklage ist ein eigenständiges verfassungsgerichtliches Verfahren.

Daneben bestehen gewöhnliche richterdienstrechtliche und disziplinarrechtliche Instrumente.

Ein Richter kann deshalb nicht nur über Art. 98 GG dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Welche Rolle spielt das richterliche Disziplinarrecht?

Richter unterliegen dienstrechtlichen Pflichten.

Für Bundesrichter besteht beim Bundesgerichtshof das Dienstgericht des Bundes. Seine Zuständigkeiten sind im Deutschen Richtergesetz geregelt.

Disziplinarverfahren betreffen Dienstpflichtverletzungen. Sie sind von der Richteranklage zu unterscheiden, die eine qualifizierte Verletzung der Verfassungsordnung voraussetzt.

Kann ein Richter auch ohne Richteranklage sein Amt verlieren?

Ja.

Art. 98 Abs. 2 GG ist nicht der einzige denkbare Weg zu einem Amtsverlust.

Das Deutsche Richtergesetz kennt beispielsweise:

  • gesetzlich geregelte Beendigungsgründe des Richterverhältnisses,
  • gerichtliche Disziplinarverfahren und
  • besondere Folgen strafgerichtlicher Verurteilungen.

§ 30 DRiG nennt die Richteranklage deshalb nur als einen von mehreren gesetzlich geregelten Fällen, in denen ein Richter unter den jeweiligen Voraussetzungen ohne seine Zustimmung versetzt oder seines Amtes enthoben werden kann.

Ist die Richteranklage ein Rechtsmittel gegen ein Urteil?

Nein.

Diese Abgrenzung ist besonders wichtig.

Selbst wenn eine Richteranklage erfolgreich wäre, würde sie nicht automatisch eine frühere Gerichtsentscheidung dieses Richters aufheben.

Ob ein Urteil aufgehoben oder geändert werden kann, richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Prozessrecht und den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen.

Die Richteranklage richtet sich gegen die Person und Amtsstellung des Richters, nicht gegen die Rechtskraft seiner Entscheidungen.

Wie oft wurde Art. 98 Abs. 2 GG angewandt?

Die Richteranklage besitzt bislang praktisch kaum Bedeutung.

Bis zum 13.09.2026 ist es weder gegen einen Bundesrichter noch gegen einen Landesrichter zu einer erfolgreichen Richteranklage gekommen.

Das Instrument hat dennoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung: Es zeigt, dass richterliche Unabhängigkeit nicht mit der Befugnis verbunden ist, die Verfassungsordnung aktiv zu bekämpfen.

Was regelt Art. 98 Abs. 3 GG?

Absatz 3 betrifft die Rechtsstellung der Richter in den Ländern.

Grundsätzlich wird sie durch besondere Landesgesetze geregelt.

Allerdings enthält die Vorschrift eine wichtige Einschränkung:

„soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt“.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verleiht dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Richter in den Ländern, nimmt aber insbesondere Laufbahnen, Besoldung und Versorgung aus.

Was darf der Bund für Landesrichter regeln?

Der Bund kann im Rahmen seiner Kompetenz insbesondere grundlegende Statusfragen bundesrechtlich vereinheitlichen.

Das Deutsche Richtergesetz regelt daher etwa:

  • die Befähigung zum Richteramt,
  • Grundformen des Richterverhältnisses,
  • grundlegende Voraussetzungen der Ernennung,
  • richterliche Unabhängigkeit und
  • bestimmte statusrechtliche Schutzvorschriften.

Laufbahn, Besoldung und Versorgung der Landesrichter gehören dagegen nach der seit 2006 geltenden Kompetenzordnung grundsätzlich zum Verantwortungsbereich der Länder.

Warum wurde Art. 98 Abs. 3 GG 2006 geändert?

Bis zur Föderalismusreform I besaß der Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesrichter. Besoldung und Versorgung waren zusätzlich durch den früheren Art. 74a GG bundesrechtlich geprägt.

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft und das öffentliche Dienstrecht neu geordnet.

Seit dem 1. September 2006 verweist Art. 98 Abs. 3 GG deshalb auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.

Was regelte Art. 98 Abs. 3 GG vor 2006?

Die frühere Fassung lautete:

„Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.“

Die heutige Fassung ist deshalb ein unmittelbares Ergebnis der Neuordnung des Dienstrechts durch die Föderalismusreform.

Was regelt Art. 98 Abs. 4 GG?

Absatz 4 erlaubt den Ländern, für die Ernennung ihrer Richter einen Richterwahlausschuss vorzusehen.

Die Länder können bestimmen, dass der Landesjustizminister nicht allein entscheidet, sondern gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss.

Das Grundgesetz schreibt ein solches Modell allerdings nicht vor.

Muss jedes Land einen Richterwahlausschuss haben?

Nein.

Art. 98 Abs. 4 GG verwendet ausdrücklich das Wort:

„können“.

Die Länder dürfen daher unterschiedliche Modelle der Richterauswahl vorsehen.

Einige Länder beteiligen Richterwahlausschüsse, andere besitzen andere gesetzliche Ernennungs- und Auswahlverfahren.

Kann ein Richterwahlausschuss Richter nach politischen Kriterien auswählen?

Die Ausgestaltung eines Richterwahlverfahrens ändert nichts an den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auswahl öffentlicher Amtsträger und an die richterliche Unabhängigkeit.

Insbesondere dürfen sachfremde parteipolitische Erwägungen nicht zum allein maßgeblichen Auswahlkriterium werden.

Nach der Ernennung ist der Richter unabhängig und darf keinen Weisungen politischer Akteure unterliegen.

Was regelt Art. 98 Abs. 5 GG?

Absatz 5 ermöglicht den Ländern, auch für Landesrichter ein Verfahren nach dem Vorbild der Richteranklage des Absatzes 2 einzuführen.

Das Grundgesetz schreibt eine solche Landesregelung nicht zwingend vor.

Entscheidet sich ein Land dafür, muss jedoch die eigentliche Entscheidung über die Richteranklage beim Bundesverfassungsgericht liegen.

Warum entscheidet auch über Landesrichter das Bundesverfassungsgericht?

Die Richteranklage ist ein besonders schwerwiegendes Verfahren, das bis zur Entlassung aus dem Richteramt führen kann.

Art. 98 Abs. 5 Satz 3 GG zentralisiert deshalb die letztverbindliche Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht.

Damit wird eine unabhängige und bundesweit einheitliche verfassungsgerichtliche Kontrolle sichergestellt.

Was bedeutet „Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt“?

Art. 98 Abs. 5 Satz 2 GG schützt die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes vorhandenen landesverfassungsrechtlichen Regelungen in diesem Bereich.

Der Satz trägt damit den historisch unterschiedlichen Regelungen der Länder Rechnung.

Für die Anwendung im konkreten Land muss daher neben dem Grundgesetz auch das jeweilige Landesverfassungs- und Richterrecht geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Richteranklage und Richterablehnung wegen Befangenheit?

Beide Instrumente haben völlig unterschiedliche Funktionen.

Bei der Befangenheitsablehnung geht es darum, ob ein bestimmter Richter an einem konkreten Gerichtsverfahren mitwirken darf, weil Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen.

Die Richteranklage betrifft dagegen die grundsätzliche Amtsstellung eines Richters wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen die Verfassungsordnung.

Eine erfolglose Befangenheitsrüge kann deshalb nicht durch einen Antrag auf Richteranklage ersetzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Richteranklage und Verfassungsbeschwerde?

Mit einer Verfassungsbeschwerde kann ein Betroffener unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte geltend machen.

Mit einer Richteranklage wird dagegen nicht über individuelle Grundrechtsansprüche eines Prozessbeteiligten entschieden.

Sie dient dem institutionellen Schutz der Verfassungsordnung vor einem Richter, der deren fundamentale Prinzipien verletzt.

Wie schützt Art. 98 GG zugleich die richterliche Unabhängigkeit?

Auf den ersten Blick wirkt die Möglichkeit einer Amtsenthebung wie eine Einschränkung richterlicher Unabhängigkeit.

Die konkrete Ausgestaltung bewirkt jedoch zugleich das Gegenteil.

Ein Richter kann gerade nicht allein durch eine Regierung oder eine parlamentarische Mehrheit entlassen werden.

Erforderlich sind:

  • ein formeller Antrag des Bundestages,
  • ein eigenständiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht,
  • ein besonders schwerwiegender Verfassungsverstoß und
  • eine Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgerichts.

Damit verhindert die Verfassung, dass die Richteranklage als gewöhnliches politisches Druckmittel eingesetzt wird.

Warum erfasst Art. 98 GG auch Richter außerhalb der eigentlichen Rechtsprechung?

Richterliche Unabhängigkeit ist mit einer besonderen öffentlichen Vertrauensstellung verbunden.

Ein Richter kann dieses Vertrauen daher unter Umständen auch durch ein Verhalten außerhalb des Gerichtssaals fundamental erschüttern.

Die Verfassung wollte vermeiden, dass ein Richter offen gegen die freiheitliche Verfassungsordnung kämpft, sich aber allein darauf berufen kann, dieses Verhalten habe nichts mit einem konkreten Urteil zu tun.

Ist Kritik am Grundgesetz ein Fall des Art. 98 Abs. 2 GG?

Nein, jedenfalls nicht allein deshalb.

Auch Richter besitzen insbesondere Meinungsfreiheit. Wissenschaftliche, politische oder rechtspolitische Kritik an einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes oder an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist nicht mit einer verfassungsfeindlichen Betätigung gleichzusetzen.

Die Richteranklage verlangt einen qualifizierten Verstoß gegen die tragenden Grundsätze der Verfassungsordnung.

Kann ein Richter für seine Rechtsauffassung angeklagt werden?

Die richterliche Unabhängigkeit schützt gerade die eigenständige Rechtsanwendung.

Ein Richter darf deshalb nicht mit einer Richteranklage bedroht werden, weil Regierung oder Bundestagsmehrheit seine Gesetzesauslegung ablehnen.

Fehler gerichtlicher Entscheidungen sind grundsätzlich mit den Mitteln des Prozessrechts zu korrigieren.

Art. 98 GG darf nicht benutzt werden, um die Rechtsprechung politisch zu disziplinieren.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 98 GG?

Art. 98 GG ergänzt die richterliche Unabhängigkeit durch eine besondere statusrechtliche Ordnung.

Bund und Länder müssen die Rechtsstellung ihrer Richter gesetzlich absichern. Gleichzeitig bleibt auch ein Richter der Verfassungsordnung verpflichtet.

Die außergewöhnliche Richteranklage bringt diese Balance besonders deutlich zum Ausdruck:

Richter sind vor politischer Entfernung aus dem Amt geschützt – aber die richterliche Unabhängigkeit schützt keinen aktiven Angriff auf die grundlegende Verfassungsordnung.

Über einen solchen Ausnahmefall entscheidet nicht die Regierung und nicht der Bundestag selbst, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht mit einer besonders hohen Zweidrittelmehrheit.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 98 GG ist vor allem zusammen mit der Garantie richterlicher Unabhängigkeit und der Kompetenzordnung für das Richterdienstrecht zu verstehen.

  • Art. 92 GG – die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut und wird durch Bundes- und Landesgerichte ausgeübt.
  • Art. 94 GG – besondere Verfassungsstellung, Zusammensetzung und Wahl des Bundesverfassungsgerichts, das über Richteranklagen entscheidet.
  • Art. 95 GG – oberste Gerichtshöfe des Bundes und besondere Mitwirkung eines Richterwahlausschusses bei der Berufung ihrer Richter.
  • Art. 97 GG – sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter; Art. 98 GG ergänzt diesen Schutz durch status- und verfahrensrechtliche Regelungen.
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Statusrechte und -pflichten der Richter in den Ländern mit Ausnahme von Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.

Rechtsprechung zu Art. 98 GG

Da es bislang zu keiner erfolgreichen Richteranklage gekommen ist, existiert keine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem tatsächlich durchgeführten Verfahren nach Art. 98 Abs. 2 oder 5 GG. Von praktischer Bedeutung sind vor allem Entscheidungen zur Abgrenzung der Richteranklage von individuellen Rechtsbehelfen sowie die allgemeine Rechtsprechung zur richterlichen Unabhängigkeit.

Fachartikel und Materialien zu Art. 98 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 98 GG.

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