Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 65 GG – Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip und Kollegialprinzip
Wortlaut des Art. 65 GG
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 65 GG kurz erklärt
Art. 65 GG regelt die Macht- und Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung. Der Bundeskanzler bestimmt die grundlegende politische Richtung der Regierung. Das ist die sogenannte Richtlinienkompetenz oder das Kanzlerprinzip. Die einzelnen Bundesminister führen ihre Ministerien innerhalb dieser politischen Vorgaben grundsätzlich selbständig. Das bezeichnet man als Ressortprinzip.
Kommt es zwischen Bundesministern zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Bundesregierung als Kollegium. Dieses Kollegialprinzip verhindert, dass Ressortkonflikte dauerhaft ungelöst bleiben. Weist das Grundgesetz eine Entscheidung ausdrücklich der Bundesregierung zu, kann außerdem weder der Bundeskanzler noch ein einzelner Minister die erforderliche Kabinettsentscheidung allein ersetzen.
Die Richtlinienkompetenz macht den Bundeskanzler daher nicht zum uneingeschränkten Vorgesetzten sämtlicher Minister. Er kann die politische Richtung verbindlich vorgeben, darf aber nicht beliebig die eigenständige Ressortleitung an sich ziehen. Art. 65 GG schafft vielmehr ein bewusstes Zusammenspiel aus Kanzlerführung, Ministerverantwortung und gemeinsamer Kabinettsentscheidung.
Erläuterungen zu Art. 65 GG
Was regelt Art. 65 GG?
Art. 65 GG enthält die zentralen Organisationsprinzipien für die Arbeit der Bundesregierung.
Die Vorschrift unterscheidet vier miteinander verbundene Elemente:
- Kanzlerprinzip: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
- Ressortprinzip: Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
- Kollegialprinzip: Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
- Geschäftsleitungsprinzip: Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach ihrer vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Art. 65 GG verteilt damit Regierungsgewalt nicht ausschließlich auf eine einzelne Person. Die Bundesregierung ist weder reine „Kanzlerregierung“ noch eine bloße Versammlung völlig unabhängiger Minister.
Was ist die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers?
Art. 65 Satz 1 GG gibt dem Bundeskanzler das Recht, die Richtlinien der Politik zu bestimmen.
Gemeint sind insbesondere grundlegende politische Entscheidungen und die allgemeine Ausrichtung der Regierungspolitik. Der Kanzler kann beispielsweise politische Prioritäten und grundsätzliche Ziele vorgeben, an denen sich die Tätigkeit der einzelnen Bundesministerien auszurichten hat.
Die Richtlinienkompetenz ist ein wesentliches Element der herausgehobenen Stellung des Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung.
Was sind „Richtlinien der Politik“?
Der Begriff ist im Grundgesetz nicht näher definiert.
Nach der staatsrechtlichen Einordnung handelt es sich grundsätzlich um allgemeine, ausfüllungsbedürftige politische Grundsätze und Richtungsentscheidungen.
Eine Richtlinie kann beispielsweise festlegen,
- welche übergeordneten politischen Ziele eine Bundesregierung verfolgt,
- welche Prioritäten zwischen verschiedenen politischen Interessen gesetzt werden,
- welcher grundlegende Kurs in einer besonders wichtigen politischen Frage verfolgt wird oder
- welche gemeinsame politische Linie von den Ressorts umzusetzen ist.
Die Richtlinien sollen im Regelfall gerade nicht jede fachliche Einzelentscheidung eines Ministeriums vorwegnehmen.
Kann eine Richtlinie auch eine einzelne konkrete Entscheidung betreffen?
Ja, ausnahmsweise.
Eine Richtlinie muss nicht zwingend abstrakt und langfristig formuliert sein. Nach der staatsrechtlichen Literatur können auch konkrete Einzelfragen von der Richtlinienkompetenz erfasst werden, wenn sie eine so große politische Bedeutung besitzen, dass sie einer grundlegenden Richtungsentscheidung gleichkommen.
Entscheidend ist deshalb weniger, ob eine Vorgabe abstrakt oder konkret formuliert ist, sondern welche Bedeutung sie für die politische Führung der Bundesregierung besitzt.
Eine gewöhnliche fachliche Detailfrage eines Ressorts wird dagegen typischerweise dem Ressortprinzip unterfallen.
Wer entscheidet, ob eine Frage zur Richtlinienkompetenz gehört?
Dem Bundeskanzler kommt bei der Bestimmung der politischen Richtlinien ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages sprechen insoweit von einer weitreichenden Definitionskompetenz des Kanzlers. Das folgt schon daraus, dass der Begriff der „Richtlinien der Politik“ bewusst offen formuliert ist.
Diese Kompetenz ist aber nicht grenzenlos. Der Bundeskanzler darf insbesondere nicht unter bloßer Berufung auf Art. 65 Satz 1 GG verfassungsrechtlich ausdrücklich anderen Organen oder einzelnen Ministern übertragene Kompetenzen an sich ziehen.
Muss eine politische Richtlinie schriftlich erlassen werden?
Nein.
Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich keine bestimmte Form vor.
Richtlinien können beispielsweise
- schriftlich,
- mündlich,
- in einer Kabinettsberatung oder
- im Rahmen einer Regierungserklärung
formuliert werden.
Allerdings muss ausreichend erkennbar sein, dass der Bundeskanzler tatsächlich eine verbindliche politische Richtlinie vorgibt und nicht lediglich eine persönliche Auffassung oder einen unverbindlichen politischen Wunsch äußert.
Sind die Richtlinien für die Bundesminister verbindlich?
Ja.
Die Richtlinienkompetenz wäre wirkungslos, wenn ein Bundesminister die Vorgaben des Bundeskanzlers nach Belieben ignorieren könnte.
§ 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung stellt deshalb ausdrücklich klar, dass die Richtlinien der inneren und äußeren Politik für die Bundesminister verbindlich sind und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung verwirklicht werden müssen.
Bestehen Zweifel über Inhalt oder Umfang einer Richtlinie, ist nach der Geschäftsordnung die Entscheidung des Bundeskanzlers einzuholen.
Muss der Bundeskanzler die Einhaltung seiner Richtlinien überwachen?
Ja.
§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung bestimmt, dass der Bundeskanzler das Recht und die Pflicht hat, auf die Durchführung seiner Richtlinien zu achten.
Die Bundesminister müssen ihn deshalb nach § 3 GOBReg über Maßnahmen und Vorhaben ihres Geschäftsbereichs informieren, wenn diese für die Richtlinienkompetenz oder die Leitung der Bundesregierung von Bedeutung sind.
Hält ein Minister eine Änderung oder Erweiterung der politischen Richtlinien für erforderlich, muss er dies dem Bundeskanzler mitteilen und dessen Entscheidung einholen.
Ist der Bundeskanzler der Vorgesetzte der Bundesminister?
Nicht im gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Sinne.
Zwischen Bundeskanzler und Bundesministern besteht kein klassisches Verhältnis wie zwischen einem Behördenleiter und nachgeordneten Beamten.
Die Minister besitzen vielmehr durch Art. 65 Satz 2 GG eine eigene verfassungsrechtlich garantierte Ressortverantwortung.
Der Bundeskanzler kann zwar verbindliche politische Richtlinien vorgeben. Innerhalb dieser Richtlinien führt der jeweilige Minister seinen Geschäftsbereich jedoch selbständig und unter eigener Verantwortung.
Kann der Bundeskanzler in jedes Ministerium „hineinregieren“?
Nein.
Art. 65 Satz 2 GG steht einer Vorstellung entgegen, nach der der Bundeskanzler jederzeit jede beliebige Entscheidung eines Ministers selbst treffen könnte.
Die Bundesregierung erläutert das Ressortprinzip selbst dahin, dass der Kanzler nicht ohne Weiteres in die Befugnisse der Minister „hineinregieren“ darf.
Seine Aufgabe besteht vor allem in der politischen Richtungsbestimmung. Die fachliche Umsetzung innerhalb des einzelnen Ressorts liegt grundsätzlich beim zuständigen Bundesminister.
Hat der Bundeskanzler ein allgemeines Selbsteintrittsrecht?
Das ist eine klassische Streitfrage zu Art. 65 GG.
Unter einem Selbsteintrittsrecht würde man die Befugnis verstehen, eine eigentlich dem Bundesminister zustehende konkrete Ressortentscheidung selbst zu übernehmen.
Die überwiegende Auffassung in der staatsrechtlichen Literatur lehnt ein allgemeines Durchgriffs- oder Selbsteintrittsrecht des Bundeskanzlers ab.
Zur Begründung wird vor allem auf die eigenständige Ressortverantwortung aus Art. 65 Satz 2 GG verwiesen. Die Richtlinienkompetenz dürfe nicht dazu führen, dass das Ressortprinzip praktisch leerläuft.
Eine Gegenauffassung hält einen unmittelbaren Eingriff in besonders gewichtigen Fällen für möglich, wenn die politische Gesamtverantwortung des Kanzlers anders nicht wahrgenommen werden könnte.
Eine abschließende höchstrichterliche Klärung eines allgemeinen Selbsteintrittsrechts besteht nicht. Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden, der Bundeskanzler könne jede Entscheidung eines Bundesministers einfach an sich ziehen.
Was kann der Bundeskanzler tun, wenn ein Minister seine Richtlinien nicht beachtet?
Zunächst kommen politische und regierungsinterne Mittel in Betracht.
Der Kanzler kann insbesondere:
- seine Richtlinie konkretisieren,
- eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung herbeiführen, soweit eine Kabinettszuständigkeit besteht,
- auf die politische Einhaltung der Richtlinie drängen oder
- letztlich die Entlassung des Bundesministers veranlassen.
Nach Art. 64 Abs. 1 GG werden Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten entlassen.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen deshalb darauf hin, dass gerade die Entlassungsmöglichkeit das wichtigste äußerste Mittel des Bundeskanzlers gegenüber einem Minister darstellt, der eine verbindliche Richtlinie dauerhaft nicht umsetzen will.
Kann ein Bundesminister wegen einer Meinungsverschiedenheit zurücktreten?
Ja.
Ein Bundesminister, der eine politische Richtlinie des Kanzlers nicht mittragen will, kann seine Entlassung verlangen.
Politisch kann ein solcher Rücktritt insbesondere in Koalitionsregierungen erhebliche Folgen haben.
Verfassungsrechtlich ändert die politische Meinungsverschiedenheit jedoch nichts daran, dass eine wirksame Richtlinie für den Minister bindend ist, solange er Mitglied der Bundesregierung bleibt.
Was bedeutet „trägt dafür die Verantwortung“?
Art. 65 Satz 1 GG verbindet Richtlinienkompetenz und politische Verantwortung.
Wer die grundlegende politische Richtung bestimmen darf, soll sich für diese Richtung auch gegenüber Parlament und Öffentlichkeit verantworten müssen.
Die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers zeigt sich insbesondere im Verhältnis zum Bundestag. Der Bundestag kann den Kanzler nach Art. 67 GG durch ein konstruktives Misstrauensvotum ablösen. Der Bundeskanzler selbst kann nach Art. 68 GG die Vertrauensfrage stellen.
Die Richtlinienkompetenz ist deshalb kein politisches Privileg ohne Verantwortlichkeit, sondern Teil des parlamentarischen Regierungssystems.
Ist der Bundeskanzler für jede einzelne Ministerentscheidung verantwortlich?
Nicht in dem Sinne, dass die eigene Verantwortung des Bundesministers entfiele.
Art. 65 GG verteilt Verantwortung bewusst:
- Der Bundeskanzler trägt Verantwortung für die politischen Richtlinien.
- Der Bundesminister trägt innerhalb dieser Richtlinien Verantwortung für die selbständige Leitung seines Ressorts.
- Die Bundesregierung trägt Verantwortung für die ihr als Kollegium zugewiesenen Entscheidungen.
Die Verfassung vermeidet damit eine vollständig zentralisierte Regierungsorganisation.
Was ist das Kanzlerprinzip?
Als Kanzlerprinzip wird insbesondere Art. 65 Satz 1 GG bezeichnet.
Der Begriff beschreibt die herausgehobene politische Führungsstellung des Bundeskanzlers.
Diese Stellung ergibt sich nicht nur aus Art. 65 GG. Sie wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass der Kanzler
- vom Bundestag gewählt wird,
- nach Art. 64 GG die Bundesminister zur Ernennung und Entlassung vorschlägt,
- die Geschäfte der Bundesregierung leitet,
- nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG abgelöst werden kann und
- nach Art. 68 GG die Vertrauensfrage stellen kann.
Ist Deutschland deshalb eine „Kanzlerdemokratie“?
Der Begriff „Kanzlerdemokratie“ stammt vor allem aus der Politikwissenschaft. Er soll die starke Stellung des Bundeskanzlers im parlamentarischen Regierungssystem beschreiben.
Verfassungsrechtlich darf der Begriff aber nicht missverstanden werden.
Der Bundeskanzler ist weder alleinige Regierung noch ein dem Parlament übergeordnetes Staatsoberhaupt. Seine Macht wird insbesondere begrenzt durch
- das Ressortprinzip,
- das Kollegialprinzip,
- gesetzliche und verfassungsrechtliche Zuständigkeitsregeln,
- die Rechte des Bundestages und Bundesrates,
- gerichtliche Kontrolle und
- seine politische Abhängigkeit von einer tragfähigen parlamentarischen Mehrheit.
Bindet die Richtlinienkompetenz den Bundestag?
Nein.
Die Richtlinienkompetenz gilt innerhalb der Bundesregierung. Sie gibt dem Bundeskanzler keine Befehlsgewalt über den Deutschen Bundestag.
Insbesondere kann der Bundeskanzler Bundestagsabgeordneten nicht auf Grundlage des Art. 65 GG vorschreiben, wie sie über einen Gesetzentwurf abstimmen sollen.
Auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen bleiben nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Kann der Bundeskanzler mit einer Richtlinie ein Gesetz ändern?
Nein.
Art. 65 Satz 1 GG ist keine Gesetzgebungskompetenz.
Eine politische Richtlinie kann die Bundesregierung verpflichten, einen bestimmten Gesetzentwurf vorzubereiten oder eine bestimmte Gesetzesänderung politisch anzustreben. Das Gesetz selbst muss aber im verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.
Die Richtlinienkompetenz kann deshalb weder Bundestag noch Bundesrat ersetzen.
Was zeigt der Streit um die Kernkraftwerke im Jahr 2022?
Ein besonders anschauliches neueres Beispiel für die ausdrückliche Nutzung der Richtlinienkompetenz stammt vom 17. Oktober 2022.
Innerhalb der damaligen Bundesregierung bestanden erhebliche Meinungsverschiedenheiten über den Weiterbetrieb der drei noch betriebenen Kernkraftwerke.
Bundeskanzler Olaf Scholz berief sich auf seine Richtlinienkompetenz und legte die politische Linie fest, wonach die gesetzliche Grundlage für einen Weiterbetrieb der drei Anlagen bis längstens 15. April 2023 geschaffen werden sollte.
Der Vorgang zeigt zugleich die Grenzen der Richtlinienkompetenz: Die Entscheidung des Bundeskanzlers änderte das Atomgesetz nicht selbst. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen mussten weiterhin im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.
Ist die Richtlinienkompetenz in Koalitionsregierungen bedeutungslos?
Nein.
Koalitionsverträge und politische Absprachen prägen die tägliche Regierungsarbeit stark. In der politischen Praxis werden Konflikte deshalb regelmäßig durch Verhandlungen zwischen den Koalitionspartnern gelöst, bevor der Kanzler ausdrücklich eine Richtlinie setzt.
Das verändert aber die Verfassungslage nicht.
Ein Koalitionsvertrag kann die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers politisch einhegen, aber nicht rechtlich beseitigen. Art. 65 Satz 1 GG bleibt auch in einer Koalitionsregierung vollständig in Kraft.
Ist ein Koalitionsvertrag rechtlich höherrangig als eine Kanzlerrichtlinie?
Nein.
Koalitionsverträge sind politische Vereinbarungen zwischen Parteien. Sie sind keine Verfassungsnormen und übertragen den Koalitionsparteien keine Kompetenzen, die das Grundgesetz dem Bundeskanzler, den Bundesministern oder der Bundesregierung zuweist.
Ein Bundeskanzler kann deshalb nicht mit dem Argument von seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung entbunden werden, eine bestimmte Entscheidung sei im Koalitionsvertrag anders vorgesehen.
Politisch kann ein Abweichen vom Koalitionsvertrag selbstverständlich erhebliche Auswirkungen auf den Bestand der Koalition haben.
Was begrenzt die Richtlinienkompetenz?
Art. 65 Satz 1 GG steht nicht über der übrigen Verfassung.
Der Bundeskanzler ist insbesondere gebunden an:
- das Grundgesetz,
- die Bundesgesetze,
- die Kompetenzen des Bundestages und Bundesrates,
- die Zuständigkeiten anderer Verfassungsorgane,
- das Ressortprinzip,
- die Kollegialzuständigkeit der Bundesregierung und
- besondere verfassungsrechtliche Kompetenzen einzelner Bundesminister.
Eine Richtlinie kann daher keine Kompetenzordnung außer Kraft setzen.
Gibt es besondere Ministerkompetenzen, die der Kanzler nicht durch Richtlinie beseitigen kann?
Ja.
Ein besonders klares Beispiel ist Art. 112 GG. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben benötigen danach die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Bundesminister der Finanzen bei der Ausübung dieses verfassungsrechtlichen Zustimmungsrechts keinem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegt. Eine verweigerte Zustimmung kann weder durch eine Kanzlerrichtlinie noch durch einen gewöhnlichen Kabinettsbeschluss ersetzt werden.
Auch andere besondere Kompetenzzuweisungen des Grundgesetzes müssen bei der Anwendung des Art. 65 GG beachtet werden.
Kann der Bundeskanzler dem Verteidigungsminister militärische Befehle erteilen?
Art. 65 GG allein verleiht dem Bundeskanzler im Frieden keine militärische Befehls- und Kommandogewalt.
Art. 65a GG weist diese Kompetenz ausdrücklich dem Bundesminister für Verteidigung zu.
Erst mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über.
Die allgemeine politische Richtlinienkompetenz und die besondere militärische Kommandogewalt sind deshalb rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Kann der Bundeskanzler bestimmen, welche Ministerien es gibt?
Der Bundeskanzler besitzt im Zusammenhang mit Art. 64 und Art. 65 GG erhebliche Organisationsbefugnisse.
§ 9 GOBReg bestimmt ausdrücklich, dass der Geschäftsbereich der einzelnen Bundesminister in den Grundzügen durch den Bundeskanzler festgelegt wird.
Dadurch können Ressorts insbesondere neu zugeschnitten, Aufgabenbereiche zusammengeführt oder anders verteilt werden.
Auch diese Organisationsgewalt findet jedoch Grenzen dort, wo das Grundgesetz selbst bestimmte Ministerfunktionen voraussetzt oder gesetzliche Zuständigkeiten berücksichtigt werden müssen.
Wer entscheidet bei Streit darüber, welches Ministerium zuständig ist?
Nach § 9 GOBReg entscheidet die Bundesregierung durch Beschluss, wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden und daraus Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entstehen.
Das ist eine konkrete Ausprägung des Kollegialprinzips aus Art. 65 Satz 3 GG.
Der Bundeskanzler legt also die Ressorts in ihren Grundzügen fest, kann aber einen echten Kompetenzstreit zwischen Ministern nicht notwendigerweise allein durch ein informelles Machtwort erledigen. Das Grundgesetz sieht hierfür die Entscheidung der Bundesregierung vor.
Was ist das Ressortprinzip?
Das Ressortprinzip steht in Art. 65 Satz 2 GG.
Danach leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich
- innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers,
- selbständig und
- unter eigener Verantwortung.
Die Bundesminister sind damit nicht lediglich Gehilfen des Bundeskanzlers.
Sie besitzen einen eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortungsbereich.
Was ist ein „Ressort“?
Als Ressort bezeichnet man den einem Bundesminister übertragenen Geschäftsbereich.
Dazu gehören regelmäßig ein Bundesministerium und die ihm nachgeordneten Behörden und Aufgabenbereiche.
Das Ressortprinzip ermöglicht eine arbeitsteilige Regierung. Der Bundeskanzler muss nicht jede Fachentscheidung selbst treffen. Vielmehr tragen beispielsweise Finanz-, Innen-, Außen-, Gesundheits- oder Verkehrsminister für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche eigene Verantwortung.
Was bedeutet „selbständig“?
Der Bundesminister entscheidet grundsätzlich selbst über die konkrete Führung seines Geschäftsbereichs.
Er bestimmt insbesondere innerhalb der bestehenden Gesetze, Richtlinien des Bundeskanzlers und Kabinettsentscheidungen, wie die Aufgaben seines Ressorts fachlich und organisatorisch wahrgenommen werden.
Diese Selbständigkeit schützt den Minister vor einer vollständigen Übernahme seines Ressorts durch den Bundeskanzler oder andere Minister.
Was bedeutet „unter eigener Verantwortung“?
Der Bundesminister muss die Entscheidungen seines Ressorts politisch und verfassungsrechtlich selbst verantworten.
Er kann sich deshalb nicht generell darauf berufen, der Bundeskanzler sei als Regierungschef für sämtliche Vorgänge innerhalb seines Ministeriums verantwortlich.
Die eigene Verantwortung zeigt sich insbesondere gegenüber dem Bundestag. Ein Minister kann im Parlament und in Ausschüssen zu Vorgängen seines Ressorts befragt und politisch zur Verantwortung gezogen werden.
Hat der Minister auch Verantwortung für nachgeordnete Behörden?
Grundsätzlich ja, soweit ihm die gesetzliche Behördenaufsicht zusteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz darauf hingewiesen, dass das in Art. 65 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Ministerialaufsicht die parlamentarische Verantwortlichkeit des Ministers für die hierarchisch nachgeordnete Verwaltung absichert.
Je nach gesetzlicher Organisationsstruktur kann die ministerielle Aufsicht insbesondere Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht umfassen.
Die genaue Reichweite bestimmt sich allerdings zusätzlich nach den jeweiligen Fachgesetzen.
Kann der Minister innerhalb seines Ressorts machen, was er will?
Nein.
Das Ressortprinzip gilt nur innerhalb mehrerer Grenzen.
Ein Bundesminister ist insbesondere gebunden an:
- Grundgesetz und Gesetze,
- die Richtlinien des Bundeskanzlers,
- wirksame Beschlüsse der Bundesregierung,
- gesetzliche Zuständigkeiten anderer Stellen und
- das parlamentarische Haushaltsrecht.
„Selbständig“ bedeutet deshalb keine politische oder rechtliche Unabhängigkeit vom übrigen Verfassungsgefüge.
Darf ein Bundesminister öffentlich eine andere Politik vertreten als der Kanzler?
Die Geschäftsordnung der Bundesregierung setzt hierfür eine klare Grenze.
Nach § 12 GOBReg müssen öffentliche oder für die Öffentlichkeit bestimmte Äußerungen eines Bundesministers mit den vom Bundeskanzler gegebenen Richtlinien der Politik in Einklang stehen.
Politische Meinungsunterschiede können selbstverständlich bestehen und intern ausgetragen werden. Wer als Bundesminister amtlich für die Bundesregierung auftritt, ist jedoch Teil einer gemeinsamen Regierung.
Darf ein Bundesminister zu jedem politischen Thema amtlich Stellung nehmen?
Nicht unbegrenzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 hervorgehoben, dass auch bei amtlicher Öffentlichkeitsarbeit die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung beachtet werden muss.
Für einen Bundesminister ergibt sich die eigenständige Zuständigkeit insbesondere aus seinem Geschäftsbereich nach Art. 65 Satz 2 GG.
In dem damaligen Verfahren ging es um eine auf der Internetseite eines Bundesministeriums veröffentlichte Erklärung, die keinen hinreichenden Bezug zum Ressort der Ministerin aufwies und zugleich die Chancengleichheit einer politischen Partei verletzte.
Art. 65 GG ist damit auch für die Frage relevant, in wessen Namen ein Regierungsmitglied amtlich kommunizieren darf.
Was ist das Kollegialprinzip?
Das Kollegialprinzip bedeutet, dass bestimmte Entscheidungen nicht vom Bundeskanzler oder von einem Bundesminister allein getroffen werden, sondern von der Bundesregierung als Kollegium.
Art. 65 Satz 3 GG nennt ausdrücklich einen zentralen Anwendungsfall:
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Das Kabinett bildet damit die letzte interne Entscheidungsinstanz bei Ressortstreitigkeiten, soweit der Konflikt nicht bereits anderweitig gelöst wird.
Muss jeder Streit zwischen Ministerien sofort im Kabinett entschieden werden?
Nein.
§ 17 GOBReg verlangt zunächst einen persönlichen Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern.
Erst wenn dieser Versuch ohne Erfolg bleibt, soll die Meinungsverschiedenheit der Bundesregierung unterbreitet werden.
Der Bundeskanzler kann den Streit vor einer Kabinettsberatung außerdem zunächst in einer Ministerbesprechung unter seinem Vorsitz erörtern.
Das Kabinett ist damit die verfassungsrechtliche Letztentscheidung, nicht zwingend der erste Schritt jeder ressortübergreifenden Abstimmung.
Welche Angelegenheiten müssen außerdem ins Kabinett?
Die Geschäftsordnung der Bundesregierung konkretisiert das Kollegialprinzip erheblich.
Nach § 15 GOBReg sind der Bundesregierung insbesondere Angelegenheiten von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Dazu gehören unter anderem:
- Gesetzentwürfe der Bundesregierung,
- Verordnungen der Bundesregierung,
- politisch besonders bedeutsame sonstige Verordnungsentwürfe,
- bestimmte Stellungnahmen gegenüber dem Bundesrat,
- Angelegenheiten, für die Grundgesetz oder Gesetz eine Kabinettsentscheidung vorschreiben, und
- Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Bundesministern.
Wie entscheidet das Bundeskabinett?
Nach § 24 GOBReg fasst die Bundesregierung ihre Beschlüsse grundsätzlich mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, regelmäßig also die Stimme des Bundeskanzlers.
Eine einstimmige Entscheidung ist nicht erforderlich.
Auch ein Bundesminister, der bei der Abstimmung unterlegen ist, bleibt grundsätzlich an die getroffene Regierungsentscheidung gebunden.
Wann ist die Bundesregierung beschlussfähig?
Nach § 24 Abs. 1 GOBReg ist die Bundesregierung beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die dort vorgesehene Hälfte der Bundesminister anwesend ist.
Die Geschäftsordnung stellt damit sicher, dass nicht eine beliebig kleine Gruppe von Kabinettsmitgliedern für die Bundesregierung insgesamt entscheiden kann.
Müssen Kabinettsbeschlüsse immer in einer Sitzung gefasst werden?
Nein.
§ 20 GOBReg sieht ausdrücklich auch das Umlaufverfahren vor, wenn eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass ein solcher Beschluss verfassungsrechtlich zulässig sein kann.
Entscheidend ist, dass die Entscheidung materiell der Bundesregierung zugerechnet werden kann. Dafür müssen sämtliche Regierungsmitglieder über die anstehende Entscheidung und ihren Gegenstand informiert werden und Gelegenheit erhalten, daran mitzuwirken.
Eine tatsächliche persönliche Teilnahme jedes Ministers an einer gemeinsamen Sitzung ist dagegen nicht für jeden Kabinettsbeschluss verfassungsrechtlich erforderlich.
Kann der Bundeskanzler eine vom Grundgesetz verlangte Kabinettsentscheidung allein treffen?
Nein.
Das Grundgesetz unterscheidet systematisch zwischen Kompetenzen
- des Bundeskanzlers,
- einzelner Bundesminister und
- der Bundesregierung als Kollegium.
Ist eine Kompetenz ausdrücklich der „Bundesregierung“ zugewiesen, verlangt dies grundsätzlich eine Entscheidung des Kollegialorgans.
Der Bundeskanzler kann eine solche Zuständigkeitszuweisung nicht allein mit seiner Richtlinienkompetenz verdrängen.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2012 hierzu entschieden?
Im Plenumsbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 – ging es unter anderem um einen Streitkräfteeinsatz im Rahmen eines überregionalen Katastrophennotstandes nach Art. 35 Abs. 3 GG.
Das Grundgesetz weist die Einsatzentscheidung dort der Bundesregierung zu.
Das Bundesverfassungsgericht entschied deshalb, dass selbst in Eilfällen grundsätzlich ein Beschluss der Bundesregierung als Kollegialorgan erforderlich ist. Weder die Ressortzuständigkeit des Verteidigungsministers noch seine Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG ersetzen diese ausdrücklich vorgesehene Kabinettsentscheidung.
Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, dass Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip keine beliebig austauschbaren Kompetenzen sind.
Kann der Bundeskanzler einen Kabinettsbeschluss durch eine Richtlinie umgehen?
Eine Richtlinie kann nicht eine Kompetenz ersetzen, die das Grundgesetz ausdrücklich der Bundesregierung als Kollegium zuweist.
Der Bundeskanzler besitzt zwar politische Richtlinienkompetenz. Wo die Verfassung aber gerade einen Beschluss der Bundesregierung verlangt, muss das zuständige Kollegialorgan entscheiden.
Art. 65 GG muss deshalb als Gesamtsystem verstanden werden: Das Kanzlerprinzip besteht neben dem Ressort- und Kollegialprinzip und löscht diese nicht aus.
Was bedeutet es, dass die Bundesregierung „mit einer Stimme“ sprechen soll?
Die Bundesregierung muss nach außen grundsätzlich als einheitliches Verfassungsorgan handlungsfähig bleiben.
§ 28 GOBReg bestimmt deshalb für von der Bundesregierung beschlossene Vorlagen, dass diese gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften einheitlich vertreten werden müssen. Ein Bundesminister darf dort nicht gegen die beschlossene Auffassung der Bundesregierung wirken.
Die Einheitlichkeit bedeutet nicht, dass innerhalb des Kabinetts keine Meinungsunterschiede bestehen dürfen. Im Gegenteil: Art. 65 Satz 3 GG setzt solche Konflikte ausdrücklich voraus.
Nach einer verbindlichen Entscheidung soll die Bundesregierung jedoch grundsätzlich eine gemeinsame Regierungslinie vertreten.
Sind Kabinettssitzungen öffentlich?
Nein.
§ 22 Abs. 3 GOBReg bestimmt, dass Sitzungen der Bundesregierung vertraulich sind.
Insbesondere dürfen Äußerungen einzelner Bundesminister, das konkrete Stimmenverhältnis und der Inhalt der Sitzungsniederschrift grundsätzlich nicht ohne besondere Ermächtigung des Bundeskanzlers bekanntgegeben werden.
Diese Vertraulichkeit soll eine offene interne Beratung ermöglichen.
Sie bedeutet allerdings nicht, dass sich die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag pauschal auf ein unbegrenztes Kabinettsgeheimnis berufen könnte. Parlamentarische Informationsrechte und der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung müssen im Einzelfall miteinander abgewogen werden.
Was regelt Art. 65 Satz 4 GG?
Satz 4 betrifft die Leitung der Geschäfte der Bundesregierung.
Danach leitet der Bundeskanzler die Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die
- von der Bundesregierung beschlossen und
- vom Bundespräsidenten genehmigt
worden ist.
Die Geschäftsleitung des Kanzlers erfolgt damit nicht völlig frei. Die organisatorischen Regeln der Kabinettsarbeit werden vom Regierungskollegium selbst beschlossen und zusätzlich vom Bundespräsidenten genehmigt.
Was steht in der Geschäftsordnung der Bundesregierung?
Die Geschäftsordnung der Bundesregierung – GOBReg – konkretisiert zahlreiche Fragen, die Art. 65 GG nur abstrakt regelt.
Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
- die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers,
- Unterrichtungspflichten der Minister,
- Vertretung von Bundeskanzler und Bundesministern,
- Abgrenzung der Ressorts,
- Vorbereitung von Kabinettsvorlagen,
- Behandlung von Ressortstreitigkeiten,
- Kabinettssitzungen,
- Umlaufbeschlüsse,
- Beschlussfähigkeit und Abstimmungen,
- besondere Widerspruchsrechte sowie
- Vertraulichkeit der Kabinettsberatungen.
Wie alt ist die Geschäftsordnung der Bundesregierung?
Die geltende Geschäftsordnung geht auf den 11. Mai 1951 zurück und ist seitdem mehrfach geändert worden.
Dass eine Geschäftsordnung über viele Regierungswechsel hinweg fortbesteht, ist verfassungsrechtlich zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass die Geschäftsordnung der Bundesregierung nicht mit dem Ende einer Wahlperiode automatisch außer Kraft tritt.
Warum gilt die Geschäftsordnung nach einem Regierungswechsel weiter?
Der parlamentarische Grundsatz der Diskontinuität führt nicht dazu, dass die gesamte interne Regierungsorganisation nach jeder Bundestagswahl neu geschaffen werden müsste.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine neue Bundesregierung die bestehende Geschäftsordnung jederzeit ändern kann.
Weil diese Änderungsmöglichkeit besteht, wird eine neue Bundesregierung nicht in unzulässiger Weise durch ihre Vorgängerin gebunden.
Kann die Bundesregierung ihre Geschäftsordnung selbst ändern?
Ja.
Das folgt bereits aus Art. 65 Satz 4 GG.
Die Geschäftsordnung ist gerade eine von der Bundesregierung beschlossene Organisationsregel. Die verfassungsrechtlich vorgesehene Genehmigung durch den Bundespräsidenten bleibt dabei zu beachten.
Welche Funktion hat der Bundespräsident bei der Geschäftsordnung?
Art. 65 Satz 4 GG verlangt ausdrücklich die Genehmigung durch den Bundespräsidenten.
Damit ist der Bundespräsident an der formellen Ausgestaltung der Geschäftsordnung beteiligt.
Diese Genehmigungsbefugnis macht ihn jedoch nicht zum politischen Leiter der Bundesregierung. Die politische Richtungsbestimmung verbleibt beim Bundeskanzler, die Ressortleitung bei den Bundesministern und die Kollegialentscheidungen bei der Bundesregierung.
Leitet der Bundespräsident die Bundesregierung mit?
Nein.
Der Bundespräsident gehört nicht zur Bundesregierung.
Seine Genehmigung der Geschäftsordnung ist eine besondere verfassungsrechtlich vorgesehene Mitwirkungsbefugnis. Sie vermittelt ihm keine allgemeine Befugnis, in Kabinettssitzungen politische Richtlinien vorzugeben oder Ressortentscheidungen zu treffen.
Welche Rolle spielt das Bundeskanzleramt bei Art. 65 GG?
Das Bundeskanzleramt unterstützt den Bundeskanzler bei seiner politischen Führungs- und Koordinierungsaufgabe.
Es beobachtet die Arbeit der einzelnen Ressorts, koordiniert Vorhaben und bereitet Kabinettssitzungen vor.
Die sogenannten Spiegelreferate des Bundeskanzleramts begleiten die jeweiligen Bundesministerien und liefern dem Kanzleramt Informationen, die für ressortübergreifende Koordinierung und Richtlinienpolitik bedeutsam sind.
Das Bundeskanzleramt besitzt dadurch aber nicht selbst die Richtlinienkompetenz. Diese steht dem Bundeskanzler als Verfassungsorganmitglied persönlich zu.
Kann der Chef des Bundeskanzleramtes Richtlinien nach Art. 65 GG erlassen?
Nicht aus eigenem Recht.
Die Richtlinienkompetenz weist das Grundgesetz ausschließlich dem Bundeskanzler zu.
Der Chef des Bundeskanzleramtes besitzt wichtige Koordinierungsaufgaben und kann zugleich Bundesminister für besondere Aufgaben sein. Er wird dadurch aber nicht selbst zum Träger der Kanzlerrichtlinienkompetenz.
Gilt Art. 65 GG auch für Außenpolitik?
Ja.
Die Richtlinienkompetenz beschränkt sich nicht auf Innenpolitik. § 1 GOBReg spricht ausdrücklich von den Richtlinien der inneren und äußeren Politik.
Der Bundesminister des Auswärtigen besitzt gleichwohl eine eigenständige Ressortverantwortung für seinen Geschäftsbereich.
Außenpolitik wird deshalb ebenso wie andere Politikbereiche durch das Zusammenspiel von Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip geprägt.
Gilt Art. 65 GG auch für Europapolitik?
Ja.
Europapolitik ist Teil der Regierungspolitik. Die politischen Richtlinien des Bundeskanzlers können deshalb auch die Grundrichtung deutscher Positionen in Angelegenheiten der Europäischen Union erfassen.
Die konkrete fachliche Wahrnehmung europapolitischer Aufgaben liegt regelmäßig bei den jeweils zuständigen Bundesministerien und muss ressortübergreifend koordiniert werden.
Auch hier kann die Richtlinienkompetenz nicht gesetzliche oder verfassungsrechtlich besonders zugewiesene Zuständigkeiten ersetzen.
Was geschieht, wenn sich zwei Minister über die deutsche Position in der EU nicht einigen?
Auch ein europapolitischer Ressortkonflikt unterliegt grundsätzlich den Koordinierungsregeln der Bundesregierung.
Zunächst soll eine Einigung zwischen den beteiligten Ressorts gesucht werden. Bleibt eine echte Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesministern bestehen, sieht Art. 65 Satz 3 GG grundsätzlich eine Entscheidung der Bundesregierung vor.
Die Bundesregierung muss nach außen in den Organen der Europäischen Union grundsätzlich eine abgestimmte deutsche Position vertreten.
Gilt die Richtlinienkompetenz auch gegenüber einer geschäftsführenden Bundesregierung?
Art. 69 Abs. 3 GG sorgt dafür, dass eine geschäftsführende Bundesregierung ihre Aufgaben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger fortführt.
Die verfassungsrechtliche Regierungsstruktur wird dadurch nicht vollständig aufgehoben. Auch eine geschäftsführende Bundesregierung muss arbeits- und entscheidungsfähig bleiben.
Politisch wird von ihr allerdings regelmäßig besondere Zurückhaltung bei grundlegenden langfristigen Entscheidungen erwartet. Wie weit daraus rechtlich verbindliche Beschränkungen folgen, ist im Einzelnen umstritten.
Kann der Bundeskanzler Richtlinien gegenüber dem Bundespräsidenten erlassen?
Nein.
Der Bundespräsident ist ein eigenständiges Verfassungsorgan und gehört nicht zur Bundesregierung.
Art. 65 GG ordnet die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung. Die verfassungsrechtlichen Befugnisse des Bundespräsidenten können durch eine Kanzlerrichtlinie nicht beseitigt oder verändert werden.
Kann der Bundeskanzler den Gerichten politische Richtlinien vorgeben?
Nein.
Die Gerichte sind nicht Teil der Bundesregierung. Richter sind nach Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Art. 65 GG vermittelt deshalb keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber Gerichten.
Kann der Bundeskanzler den Ländern Richtlinien erteilen?
Art. 65 Satz 1 GG allein begründet keine allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern.
Deutschland ist ein Bundesstaat. Länder besitzen eigene verfassungsrechtlich geschützte Zuständigkeiten.
Weisungs- oder Aufsichtsrechte des Bundes gegenüber Landesbehörden müssen sich deshalb aus besonderen Vorschriften des Grundgesetzes oder aus auf ihnen beruhendem Bundesrecht ergeben.
Kann ein Bürger sich unmittelbar auf das Ressortprinzip berufen?
Art. 65 GG ist in erster Linie Staatsorganisationsrecht.
Die Vorschrift verteilt Kompetenzen innerhalb der Bundesregierung und schafft grundsätzlich keine allgemeinen subjektiven Bürgerrechte darauf, dass eine bestimmte politische Entscheidung gerade vom Kanzler, Kabinett oder einem Minister in einer bestimmten Weise getroffen wird.
Selbstverständlich müssen staatliche Maßnahmen gegenüber Bürgern unabhängig davon die einschlägigen Grundrechte, Gesetze und Zuständigkeitsvorschriften beachten.
Warum ist die Zuständigkeitsordnung des Art. 65 GG trotzdem rechtlich wichtig?
Die Kompetenzverteilung kann darüber entscheiden, welches Verfassungsorgan beziehungsweise welches Regierungsmitglied eine bestimmte staatliche Entscheidung treffen darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass zwischen Kompetenzen
- der Bundesregierung als Kollegium und
- einzelner Bundesminister
zu unterscheiden ist.
Eine verfassungsrechtlich dem Kabinett zugewiesene Entscheidung darf grundsätzlich nicht von einem einzelnen Minister getroffen werden. Umgekehrt darf auch das Kabinett nicht ohne Weiteres spezielle verfassungsrechtliche Eigenkompetenzen eines Ministers beseitigen.
Welche Bedeutung hat Art. 65 GG im Organstreit?
Art. 65 GG verleiht Bundesministern eigene organschaftliche Rechtspositionen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 hervorgehoben, dass ein Bundesminister als Teil des obersten Verfassungsorgans Bundesregierung eigene Rechte aus Art. 65 Satz 2 GG besitzt.
Das Bundesministerium selbst ist dagegen eine oberste Bundesbehörde und nicht schon deshalb selbst beteiligtenfähig im Organstreit.
Diese Unterscheidung zeigt: Das Ressortprinzip ist nicht bloß eine verwaltungsinterne Zweckmäßigkeitsregel, sondern besitzt Verfassungsrang.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 1994 zur Bundesregierung als Kollegialorgan entschieden?
Im Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 1 BvR 337/92 – ging es um eine Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung ermächtigt war.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Bundesregierung ein Kollegialorgan ist.
Ist eine Rechtssetzungsbefugnis der Bundesregierung übertragen, muss der Beschluss materiell dem gesamten Kollegium zugerechnet werden können. Erforderlich ist insbesondere, dass sämtliche Regierungsmitglieder informiert werden und Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten.
Das Gericht bestätigte zugleich, dass Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig sein können und dass die Geschäftsordnung der Bundesregierung bei einem Regierungswechsel nicht automatisch außer Kraft tritt.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2018 zum Ressortprinzip entschieden?
Im Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – befasste sich das Gericht mit der Öffentlichkeitsarbeit einer Bundesministerin.
Es stellte heraus, dass staatliche Öffentlichkeitsarbeit die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung beachten muss.
Art. 65 Satz 2 GG gibt einem Kabinettsmitglied die Befugnis zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seines Geschäftsbereichs. Für amtliche Äußerungen außerhalb dieses Ressortbezugs lässt sich eine Zuständigkeit dagegen nicht ohne Weiteres aus dieser Vorschrift ableiten.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Ressortprinzip nicht nur interne Verwaltungsorganisation betrifft, sondern auch die Außendarstellung eines Ministeriums begrenzen kann.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2023 zur Stellung der Minister entschieden?
Im Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 – stellte das Bundesverfassungsgericht erneut klar, dass zwischen dem Bundesminister und seinem Ministerium unterschieden werden muss.
Ein Bundesministerium ist eine oberste Bundesbehörde.
Der Bundesminister selbst ist dagegen Mitglied der Bundesregierung und durch Art. 65 Satz 2 GG mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechten ausgestattet.
Die selbständige Ressortleitung ist damit Teil der persönlichen organschaftlichen Stellung des Bundesministers.
Wie ist Art. 65 GG historisch entstanden?
Die Grundgedanken von Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip waren bereits in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthalten.
Art. 56 WRV bestimmte, dass der Reichskanzler die Richtlinien der Politik festlegte und dafür gegenüber dem Reichstag verantwortlich war. Innerhalb dieser Richtlinien leiteten die Reichsminister ihre Geschäftsbereiche selbständig.
Art. 55 WRV regelte die Leitung der Regierungsgeschäfte durch den Reichskanzler. Art. 57 WRV behandelte unter anderem ressortübergreifende Meinungsverschiedenheiten und Art. 58 WRV die Mehrheitsentscheidung der Reichsregierung.
Das Grundgesetz bündelte wesentliche Elemente dieser Regelungen in Art. 65 GG.
Was unterscheidet den Bundeskanzler vom Reichskanzler der Weimarer Republik?
Die Richtlinienkompetenz selbst hat einen deutlichen historischen Vorläufer. Die Gesamtstellung des Bundeskanzlers wurde durch das Grundgesetz jedoch wesentlich verändert.
Der Bundeskanzler wird nach Art. 63 GG vom Bundestag gewählt. Er kann während einer laufenden Amtszeit grundsätzlich nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG abgelöst werden.
Außerdem besitzt er nach Art. 64 GG eine starke Personalkompetenz hinsichtlich der Bundesminister.
Art. 65 GG muss deshalb im Zusammenhang mit einer Regierungsordnung gelesen werden, die bewusst auf eine stärkere Stabilität der parlamentarischen Regierung angelegt ist als die Weimarer Verfassungsordnung.
Ist Art. 65 GG seit 1949 geändert worden?
Nein.
Art. 65 GG gehörte bereits in seinem heutigen Wortlaut zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.
Das Zusammenspiel von Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortung, Kollegialentscheidung und Geschäftsordnung gehört damit seit Gründung der Bundesrepublik zu den unveränderten Grundentscheidungen der Regierungsorganisation.
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 65 GG insgesamt?
Art. 65 GG soll gleichzeitig politische Führung und arbeitsteilige Eigenverantwortung ermöglichen.
Das Grundgesetz verhindert dabei zwei Extreme:
Auf der einen Seite soll die Bundesregierung nicht aus völlig unabhängig voneinander handelnden Ministerien bestehen, die keine gemeinsame politische Richtung besitzen. Deshalb gibt es Richtlinienkompetenz und Kollegialentscheidung.
Auf der anderen Seite soll der Bundeskanzler nicht sämtliche Ressortentscheidungen zentral an sich ziehen können. Deshalb garantiert das Grundgesetz die selbständige und eigenverantwortliche Leitung der Ministerien.
Die Bundesregierung ist damit ein politisch geführtes, aber arbeitsteilig und kollegial organisiertes Verfassungsorgan.
Welche Bedeutung hat Art. 65 GG heute?
Art. 65 GG gehört zu den praktisch wichtigsten Organisationsvorschriften des Grundgesetzes.
Seine Bedeutung wird besonders sichtbar, wenn innerhalb einer Koalitionsregierung erhebliche politische Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Die Vorschrift beantwortet dann nicht jede politische Frage automatisch. Sie legt aber fest, wer verfassungsrechtlich welche Rolle besitzt:
- Der Kanzler gibt politische Richtungen vor.
- Die Minister führen ihre Ressorts selbständig.
- Ressortstreitigkeiten werden im Kabinett entschieden.
- Verfassungsrechtlich dem Kabinett vorbehaltene Entscheidungen bleiben Kollegialentscheidungen.
Art. 65 GG ist daher keine bloße Organisationsvorschrift für den internen Verwaltungsbetrieb. Die Norm bestimmt wesentlich, wie politische Macht innerhalb der Bundesregierung verteilt, begrenzt und verantwortlich ausgeübt wird.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 65 GG steht im Mittelpunkt der Vorschriften über die innere Organisation der Bundesregierung. Art. 62 GG bestimmt ihre Zusammensetzung, Art. 64 GG gibt dem Bundeskanzler das Vorschlagsrecht für die Minister, und Art. 67 und 68 GG regeln seine parlamentarische Verantwortlichkeit. Besondere Zuständigkeiten einzelner Minister können die allgemeinen Organisationsprinzipien des Art. 65 GG begrenzen.
- Art. 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern und damit Grundlage des Kollegialorgans
- Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers als wichtiges Instrument seiner politischen Führungsverantwortung
- Art. 65a GG – besondere Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers für Verteidigung über die Streitkräfte im Frieden
- Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum als Ausdruck der politischen Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundestag
- Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und mögliche Auflösung des Bundestages
- Art. 69 GG – Stellvertretung des Bundeskanzlers und geschäftsführende Bundesregierung
- Art. 112 GG – eigenständiges Zustimmungsrecht des Bundesministers der Finanzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben als besondere Grenze allgemeiner Kanzler- und Kabinettskompetenzen
- Art. 115b GG – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler im Verteidigungsfall
Rechtsprechung zu Art. 65 GG
- BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148 – Bundesregierung als Kollegialorgan, Anforderungen an die Zurechenbarkeit eines Kabinettsbeschlusses, Zulässigkeit des Umlaufverfahrens und Fortgeltung der Geschäftsordnung der Bundesregierung über einen Regierungswechsel hinaus
- BVerfG, Plenumsbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – ausdrückliche Kompetenzzuweisung an die Bundesregierung verlangt grundsätzlich eine Entscheidung des Kollegialorgans; weder Ressortzuständigkeit noch Befehlsgewalt eines einzelnen Ministers ersetzen die Kabinettsentscheidung
- BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16, BVerfGE 148, 11 – Ressortprinzip und amtliche Öffentlichkeitsarbeit eines Bundesministers; auch Regierungskommunikation muss die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung beachten
- BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19, BVerfGE 166, 93 – Bundesminister als Teile des Verfassungsorgans Bundesregierung und Träger eigener organschaftlicher Rechte aus Art. 65 Satz 2 GG; Abgrenzung zum Bundesministerium als oberster Bundesbehörde
Fachartikel zu Art. 65 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes, insbesondere Art. 62 bis 69 GG über die Bundesregierung
- Bundesregierung – Aufbau und Aufgaben der Bundesregierung: Kanzlerprinzip, Ressortprinzip und Kollegialprinzip
- Bundesregierung – Aufgaben und Struktur des Bundeskanzleramts sowie praktische Koordinierung der Ressorts
- Geschäftsordnung der Bundesregierung – Konkretisierung der Richtlinienkompetenz, Ressortabgrenzung, Kabinettsverfahren, Abstimmungen und Behandlung von Meinungsverschiedenheiten
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Durchsetzung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, WD 3 – 3000 – 242/18; insbesondere zur Reichweite der Richtlinienkompetenz und zum umstrittenen Selbsteintrittsrecht
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Aktueller Begriff Nr. 15/09; Kanzler-, Ressort- und Kabinettsprinzip sowie besondere verfassungsrechtliche Ministerkompetenzen
- Deutscher Bundestag – Dokumentation zur Nutzung der Richtlinienkompetenz durch Bundeskanzler Olaf Scholz beim Weiterbetrieb der Kernkraftwerke im Oktober 2022
- Deutscher Bundestag – Historischer Verfassungsvergleich von Grundgesetz und früheren deutschen Verfassungen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 65 GG.