Artikel 21 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 21 GG – Politische Parteien, Parteiverbot und Parteienfinanzierung

Wortlaut des Art. 21 GG

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Artikel 21 GG kurz erklärt

Art. 21 GG regelt die verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien. Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit, dürfen grundsätzlich frei gegründet werden und genießen im politischen Wettbewerb besondere Freiheit und Chancengleichheit. Gleichzeitig verlangt das Grundgesetz von ihnen eine demokratische innere Ordnung und Transparenz ihrer Finanzen.

Art. 21 GG ist außerdem eine zentrale Vorschrift der wehrhaften Demokratie. Parteien, die aktiv und planvoll gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland arbeiten und über ein hinreichendes Potenzial zur Durchsetzung dieser Ziele verfügen, können vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Fehlt dieses Gefährdungspotenzial, kann eine entsprechend verfassungsfeindlich ausgerichtete Partei dennoch von der staatlichen Finanzierung und von steuerlichen Begünstigungen ausgeschlossen werden.

Erläuterungen zu Art. 21 GG

Welche Bedeutung haben politische Parteien für die Demokratie?

Politische Parteien besitzen im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes eine herausgehobene Stellung. Sie bündeln politische Interessen, entwickeln Programme, stellen Kandidaten für Wahlen auf, organisieren Wahlkämpfe und ermöglichen Bürgern, gemeinsam auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG spricht bewusst davon, dass Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes „mitwirken“. Sie besitzen kein Monopol auf politische Willensbildung. Diese findet auch durch Bürger, Medien, Verbände, Bürgerinitiativen, Demonstrationen und zahlreiche weitere gesellschaftliche Akteure statt.

Parteien nehmen jedoch eine besondere Vermittlungsfunktion zwischen Gesellschaft und staatlichen Institutionen wahr. Das Bundesverfassungsgericht hebt deshalb seit seiner frühen Rechtsprechung ihre tragende Bedeutung für die demokratische Willensbildung hervor.

Sind politische Parteien staatliche Organe?

Nein. Trotz ihrer verfassungsrechtlich hervorgehobenen Funktion sind politische Parteien keine Staatsorgane. Sie wurzeln nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im gesellschaftlich-politischen Bereich und müssen grundsätzlich staatsfrei bleiben.

Gerade diese besondere Stellung macht Art. 21 GG aus: Parteien wirken intensiv an der Bildung des staatlichen Willens mit, bleiben aber grundsätzlich freie gesellschaftliche Organisationen.

Der Staat darf Parteien deshalb weder organisatorisch beherrschen noch ihre politische Willensbildung steuern. Umgekehrt unterliegen Parteien wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Demokratie verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für gewöhnliche private Vereinigungen nicht in gleicher Weise gelten.

Was ist eine politische Partei?

Art. 21 GG selbst definiert den Begriff der Partei nicht näher. Die Konkretisierung findet sich insbesondere in § 2 Parteiengesetz.

Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen.

Nicht jede Gruppe, die sich selbst als Partei bezeichnet, ist deshalb automatisch eine Partei im Rechtssinne. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse muss insbesondere aufgrund ihrer Organisation, ihrer Mitgliederzahl und ihres Auftretens in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Partei und einer Wählervereinigung?

Der Parteienbegriff des Parteiengesetzes ist auf Vereinigungen ausgerichtet, die auf Bundes- oder Landesebene an der politischen Willensbildung mitwirken und eine Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag anstreben.

Rein kommunale Wählervereinigungen, die ausschließlich bei Kommunalwahlen antreten, sind deshalb regelmäßig keine politischen Parteien im Sinne des § 2 PartG. Sie können gleichwohl am politischen Wettbewerb teilnehmen und unterliegen den jeweiligen kommunalwahlrechtlichen Regelungen.

Was bedeutet die freie Gründung von Parteien?

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich: „Ihre Gründung ist frei.“ Damit ist zunächst ausgeschlossen, die Entstehung politischer Parteien von einer staatlichen politischen Genehmigung abhängig zu machen.

Die Parteigründungsfreiheit umfasst das Recht, sich mit anderen auf eine gemeinsame politische Programmatik zu verständigen, eine Partei zu organisieren und ihre organisatorische und rechtliche Struktur grundsätzlich selbst festzulegen.

Diese Freiheit schützt insbesondere das Mehrparteienprinzip und den offenen politischen Wettbewerb. Der Staat darf nicht darüber entscheiden, welche politischen Auffassungen ihm genehm genug erscheinen, um eine Partei gründen zu dürfen.

Kann jeder eine Partei gründen?

Grundsätzlich können Bürger gemeinsam eine politische Partei gründen. Eine staatliche Zulassung der Parteigründung ist nicht erforderlich.

Damit eine Vereinigung rechtlich als Partei gilt, müssen jedoch die Voraussetzungen des Parteiengesetzes erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere eine ernsthafte und auf gewisse Dauer angelegte politische Tätigkeit, eine hinreichende Organisation sowie das Ziel, an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitzuwirken.

Nach § 2 PartG können ausschließlich natürliche Personen Mitglieder einer Partei sein. Außerdem verliert beziehungsweise erlangt eine Vereinigung nicht den Parteienstatus allein dadurch, dass sie sich selbst als „Partei“ bezeichnet.

Muss eine Partei an Wahlen teilnehmen?

Die Teilnahme an Wahlen gehört wesentlich zum gesetzlichen Parteienbegriff. Eine Partei muss darauf gerichtet sein, an der parlamentarischen Vertretung des Volkes mitzuwirken.

Nach § 2 Abs. 2 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

Auch eine sechsjährige Verletzung der Pflicht zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts kann nach dem Parteiengesetz zum Verlust der Rechtsstellung als Partei führen.

Was bedeutet die innere Demokratie einer Partei?

Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt, dass die innere Ordnung politischer Parteien demokratischen Grundsätzen entspricht. Eine Partei kann nach außen demokratische Mitwirkung beanspruchen, muss deshalb auch innerhalb ihrer eigenen Organisation demokratische Mindestanforderungen beachten.

Dazu gehören insbesondere eine demokratische Willensbildung von unten nach oben, Mitwirkungsrechte der Mitglieder, regelmäßige Parteitage oder Mitgliederversammlungen, gewählte Vorstände, Mehrheitsentscheidungen sowie ein Mindestmaß an innerparteilichem Minderheitenschutz.

Das Parteiengesetz konkretisiert diese Anforderungen insbesondere in seinen Vorschriften über Satzung, Parteiorgane, Mitglieder- und Vertreterversammlungen, Vorstände und innerparteiliche Willensbildung.

Darf ein Parteivorsitzender allein über die Partei entscheiden?

Eine Partei darf ihre Willensbildung nicht dauerhaft nach einem autoritären Führerprinzip organisieren. Wesentliche Entscheidungen müssen auf demokratisch legitimierte Parteiorgane zurückgeführt werden können.

Das bedeutet nicht, dass jedes Parteimitglied bei jeder Sachfrage unmittelbar abstimmen muss. Parteien dürfen repräsentative Strukturen schaffen und ihren Vorständen erhebliche Leitungsbefugnisse übertragen.

Die Gesamtstruktur muss jedoch demokratischen Grundsätzen entsprechen. Insbesondere muss die Parteiführung ihrerseits demokratisch legitimiert und gegenüber den dafür vorgesehenen Parteiorganen verantwortlich sein.

Warum müssen Parteien ihre Finanzen offenlegen?

Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verpflichtet Parteien ausdrücklich, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abzulegen.

Die Transparenz soll sichtbar machen, von wem eine Partei finanziell unterstützt wird und welche wirtschaftlichen Interessen möglicherweise auf politische Parteien Einfluss nehmen. Sie ist damit Teil der Transparenz des demokratischen Willensbildungsprozesses.

Die Einzelheiten regeln insbesondere §§ 23 ff. PartG. Parteien müssen Rechenschaftsberichte erstellen, die grundsätzlich beim Präsidenten beziehungsweise bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages eingereicht, geprüft und als Bundestagsdrucksachen veröffentlicht werden.

Müssen auch kleine Parteien Rechenschaft über ihre Finanzen ablegen?

Ja. Die verfassungsrechtliche Rechenschaftspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob eine Partei im Bundestag vertreten ist oder staatliche Parteienfinanzierung erhält.

Das Parteiengesetz enthält allerdings für kleinere Parteien teilweise erleichterte Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Prüfung des Rechenschaftsberichts.

Die grundsätzliche Pflicht zur öffentlichen Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen gilt aber für alle Parteien.

Haben alle Parteien Anspruch auf gleiche Chancen?

Aus Art. 21 Abs. 1 GG folgt in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und den Wahlrechtsgrundsätzen ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.

Das Bundesverfassungsgericht versteht diese Chancengleichheit streng formal. Staatliche Stellen dürfen den politischen Wettbewerb grundsätzlich nicht zugunsten oder zulasten einzelner Parteien beeinflussen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede tatsächliche Ungleichheit zwischen Parteien beseitigt werden müsste. Unterschiedliche Wahlergebnisse, Mitgliederzahlen, Spenden oder gesellschaftliche Unterstützung gehören gerade zum freien politischen Wettbewerb. Verfassungsrechtlich problematisch wird insbesondere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch staatliche Stellen.

Müssen Staatsorgane gegenüber Parteien neutral sein?

Grundsätzlich ja. Staatsorgane dürfen die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel nicht einsetzen, um in den Wettbewerb zwischen politischen Parteien einzugreifen.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise für Mitglieder der Bundesregierung wiederholt entschieden, dass sie zwischen ihrer politischen Rolle als Parteipolitiker und ihrer amtlichen Funktion unterscheiden müssen. Setzen sie spezifisch staatliche Autorität oder staatliche Ressourcen ein, sind sie grundsätzlich zur Neutralität gegenüber den konkurrierenden Parteien verpflichtet.

Die Anforderungen können je nach Verfassungsorgan unterschiedlich ausgestaltet sein. So besitzt der Bundespräsident aufgrund seiner besonderen Repräsentations- und Integrationsfunktion einen weiteren Äußerungsspielraum als Mitglieder der Bundesregierung.

Was ist das Parteienprivileg?

Als Parteienprivileg wird die besondere verfassungsrechtliche Schutzstellung politischer Parteien bezeichnet. Wesentlicher Bestandteil ist, dass eine Partei nicht von einer Verwaltungsbehörde allein wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit aufgelöst oder aus dem politischen Wettbewerb ausgeschlossen werden darf.

Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Bis zu einer solchen Entscheidung darf der Staat insbesondere nicht diejenigen Rechtsfolgen vorwegnehmen, die einem Parteiverbot vorbehalten sind.

Das Parteienprivileg schützt damit den offenen Parteienwettbewerb vor der Gefahr, dass eine Regierung ihre politischen Gegner kurzerhand selbst zu Verfassungsfeinden erklärt und aus dem politischen Leben entfernt.

Bedeutet das Parteienprivileg, dass eine nicht verbotene Partei immer wie jede andere behandelt werden muss?

Nein. Das Parteienprivileg wird gelegentlich zu weit verstanden. Es bedeutet insbesondere nicht, dass staatliche Stellen eine Partei bis zu einem Parteiverbot unter allen Umständen als verfassungstreu behandeln müssten.

Eine Partei kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch den Verfassungsschutz beobachtet werden. Auch eine öffentliche Berichterstattung über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen kann grundsätzlich zulässig sein. Solche Maßnahmen benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen insbesondere verhältnismäßig sein.

Unzulässig ist dagegen grundsätzlich ein administratives Vorgehen gegen den Bestand einer Partei, das die allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über ihre Verfassungswidrigkeit vorwegnehmen würde.

Darf der Verfassungsschutz eine politische Partei beobachten?

Ja. Art. 21 GG schließt eine Beobachtung politischer Parteien durch die Verfassungsschutzbehörden nicht grundsätzlich aus.

Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beobachtet werden können. Die Beobachtung greift allerdings in die Parteienfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Partei ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage sowie einer verhältnismäßigen Ausgestaltung.

Besonders strenge Anforderungen gelten während eines laufenden Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahrens. Insbesondere darf die staatliche Beobachtung nicht dazu führen, dass staatliche Vertrauenspersonen die Führungsebene der Partei beherrschen oder die Prozessstrategie der Partei ausgespäht wird.

Was ist der Unterschied zwischen „verfassungsfeindlich“ und „verfassungswidrig“?

Die Begriffe sollten voneinander unterschieden werden. Staatliche Behörden und Gerichte können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu der Einschätzung gelangen, dass von einer Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgehen.

Die förmliche Feststellung, dass eine politische Partei „verfassungswidrig“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist, steht dagegen ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu.

Nicht jede Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ist deshalb automatisch eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene beziehungsweise für verfassungswidrig erklärte Partei.

Wann kann eine Partei verboten werden?

Nach Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Partei verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Das Bundesverfassungsgericht legt diese Voraussetzungen wegen der außerordentlichen Schwere eines Parteiverbots besonders streng aus. Ein Parteiverbot ist nach seiner Formulierung die „schärfste“ und zugleich eine „zweischneidige“ Waffe des demokratischen Rechtsstaates gegen seine organisierten Gegner.

Eine bloß radikale, extreme, provokante oder verfassungsrechtlich zweifelhafte politische Forderung genügt nicht. Erforderlich ist ein qualifiziertes, planvolles Vorgehen gegen die von Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter.

Was ist die freiheitliche demokratische Grundordnung?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff im NPD-Verbotsverfahren von 2017 grundlegend präzisiert. Er umfasst nicht sämtliche Vorschriften des Grundgesetzes, sondern nur diejenigen zentralen Grundprinzipien, die für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Menschenwürde und die elementare Rechtsgleichheit,
  • das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten politischen Teilhabe und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie
  • zentrale Elemente des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere die Bindung staatlicher Gewalt an das Recht, die Kontrolle durch unabhängige Gerichte und das staatliche Gewaltmonopol.

Nicht jede Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes richtet sich daher automatisch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Was bedeutet „beeinträchtigen oder beseitigen“?

Eine Partei muss nicht zwingend die vollständige Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben. Art. 21 Abs. 2 GG erfasst ausdrücklich auch Bestrebungen, die auf deren Beeinträchtigung gerichtet sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Partei dabei gegen einen der grundlegenden Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wenden. Eine bloße Kritik an einzelnen Verfassungsbestimmungen, politischen Institutionen oder der gegenwärtigen Ausgestaltung des politischen Systems genügt nicht.

Art. 21 Abs. 2 GG schützt damit einen unverzichtbaren Kern der freiheitlichen Demokratie, nicht jeden bestehenden verfassungsrechtlichen Zustand.

Was bedeutet „darauf ausgehen“?

Das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ ist für ein Parteiverbot von zentraler Bedeutung. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung oder ein entsprechendes politisches Bekenntnis allein genügt nicht.

Die Partei muss die Grenze vom bloßen Ablehnen oder Bekennen zum aktiven Bekämpfen der geschützten Verfassungsordnung überschreiten. Erforderlich ist ein planvolles und qualifiziertes Handeln zur Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele.

Strafbare oder gewaltsame Handlungen sind hierfür nicht zwingend erforderlich. Auch eine Partei, die ausschließlich legale politische Mittel einsetzen möchte, kann die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllen.

Muss eine verfassungsfeindliche Partei tatsächlich gefährlich sein?

Für ein Parteiverbot ja – allerdings verlangt das Bundesverfassungsgericht keine konkrete oder unmittelbar bevorstehende Gefahr.

Seit dem NPD-Urteil von 2017 ist für Art. 21 Abs. 2 GG eine sogenannte Potentialität erforderlich. Es müssen konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand Deutschlands gerichteten Handelns zumindest möglich erscheint.

Hierbei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht unter anderem Mitgliederzahl, Organisation, Mobilisierungsfähigkeit, finanzielle Ausstattung, Wahlergebnisse, gesellschaftliche Wirkung, Bündnisse, Mandate und die tatsächlich eingesetzten politischen Mittel.

Warum wurde die NPD 2017 nicht verboten?

Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom 17. Januar 2017 fest, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, die Menschenwürde missachtete und auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitete.

Das Parteiverbot scheiterte dennoch. Nach Auffassung des Gerichts fehlten hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele erfolgreich durchsetzen könnte.

Gerade diese Entscheidung führte anschließend zur politischen Diskussion darüber, ob eine Partei, die wegen fehlender Potentialität nicht verboten werden kann, weiterhin mit staatlichen Mitteln finanziert werden muss.

Warum wurde Art. 21 GG 2017 geändert?

Als Reaktion auf das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren wurde Art. 21 GG im Jahr 2017 um die Möglichkeit des Finanzierungsausschlusses ergänzt.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber schuf damit eine Sanktion unterhalb des Parteiverbots. Eine Partei, die qualifiziert und planvoll gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland arbeitet, soll nicht allein deshalb staatlich finanziert werden müssen, weil ihr die für ein Parteiverbot erforderliche politische Durchsetzungskraft fehlt.

Art. 21 Abs. 3 GG wurde deshalb bewusst anders formuliert als Art. 21 Abs. 2 GG.

Was ist der Unterschied zwischen Parteiverbot und Finanzierungsausschluss?

Der entscheidende Unterschied liegt im erforderlichen Gefährdungspotenzial.

Für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise die Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland „ausgehen“. Nach der Rechtsprechung gehört hierzu auch die Potentialität, also eine zumindest mögliche Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung.

Für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG genügt dagegen, dass die Partei auf entsprechende Ziele „ausgerichtet“ ist. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 ausdrücklich entschieden, dass hierfür keine Potentialität erforderlich ist.

Damit kann eine Partei zu schwach sein, um verboten zu werden, und dennoch die Voraussetzungen für den Ausschluss von staatlicher Finanzierung erfüllen.

Was passiert bei einem Ausschluss von der Parteienfinanzierung?

Wird eine Partei nach Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen, erhält sie für die Dauer des Ausschlusses keine staatliche Parteienfinanzierung nach dem Parteiengesetz.

Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt darüber hinaus ausdrücklich, dass auch die steuerliche Begünstigung der Partei und von Zuwendungen an diese Partei entfällt. Der Ausschluss betrifft damit nicht nur die unmittelbar aus dem Staatshaushalt gezahlten Mittel.

Nach § 46a BVerfGG erfolgt der Ausschluss grundsätzlich für sechs Jahre. Eine Verlängerung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Welche Partei wurde bislang von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen?

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 23. Januar 2024 erstmals über einen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 GG. Es schloss die Partei „Die Heimat“, die frühere NPD, für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung aus.

Das Gericht stellte fest, dass die Partei auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet war. Anders als beim Parteiverbotsverfahren von 2017 kam es nicht darauf an, ob eine realistische Möglichkeit bestand, diese Ziele tatsächlich durchzusetzen.

Die Entscheidung verdeutlicht damit den bewusst unterschiedlichen Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 GG.

Ist eine von der Finanzierung ausgeschlossene Partei verboten?

Nein. Finanzierungsausschluss und Parteiverbot sind unterschiedliche Rechtsfolgen.

Eine nach Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossene Partei bleibt als politische Partei bestehen und kann grundsätzlich weiterhin politisch tätig sein und an Wahlen teilnehmen. Sie verliert jedoch die staatliche Finanzierung und die in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG genannten steuerlichen Begünstigungen.

Erst eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG führt zu den mit einem Parteiverbot verbundenen Rechtsfolgen.

Wer kann eine Partei verbieten?

Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht kann eine politische Partei nach Art. 21 Abs. 2 und 4 GG für verfassungswidrig erklären.

Weder Bundesregierung noch Bundesinnenministerium, Verfassungsschutz, Bundeswahlleiterin oder ein anderes Gericht können selbst ein Parteiverbot aussprechen.

Das konkrete Verfahren richtet sich nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Antragsberechtigt sind insbesondere Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen kann auch eine Landesregierung antragsberechtigt sein.

Wer entscheidet über den Ausschluss von der Parteienfinanzierung?

Auch diese Entscheidung ist nach Art. 21 Abs. 4 GG ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht übertragen.

Damit verhindert das Grundgesetz, dass eine jeweilige Regierungsmehrheit konkurrierenden Parteien allein aufgrund einer eigenen Einschätzung die staatliche Finanzierung entzieht.

Der Finanzierungsausschluss unterliegt damit ebenso wie das Parteiverbot einem besonderen verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Darf eine Partei die Verfassung kritisieren oder ihre Änderung verlangen?

Ja. Art. 21 GG schützt gerade den offenen politischen Wettbewerb. Parteien dürfen deshalb auch weitreichende Änderungen des politischen Systems und des Grundgesetzes fordern.

Verfassungskritik ist nicht mit Verfassungsfeindlichkeit gleichzusetzen. Auch die Forderung nach einer Verfassungsänderung ist für sich genommen kein Grund für ein Parteiverbot.

Die Grenze des Art. 21 Abs. 2 GG wird erst erreicht, wenn sich eine Partei gegen die dort geschützte freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richtet und die weiteren strengen Voraussetzungen des Parteiverbots erfüllt.

Schützt die Verwendung legaler und demokratischer Mittel vor einem Parteiverbot?

Nein. Eine Partei kann sich nicht allein dadurch dem Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 2 GG entziehen, dass sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele zunächst nur mit legalen Mitteln verfolgt.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Parteiverbot auch eine Reaktion auf die historische Erfahrung einer sogenannten „legalen Revolution“ ist. Eine Verfassungsordnung könnte sonst gerade dadurch beseitigt werden, dass ihre Gegner zunächst ihre demokratischen Verfahren zur Erlangung staatlicher Macht nutzen.

Entscheidend sind deshalb die Ziele der Partei, ihr zurechenbares Verhalten, ihr planvolles Handeln und beim Parteiverbot zusätzlich die erforderliche Potentialität.

Kann eine Partei für die Abspaltung eines Bundeslandes eintreten?

Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 entschieden, dass für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder unter dem geltenden Grundgesetz kein Raum besteht. Die Länder seien nicht „Herren des Grundgesetzes“; eine einseitige Abspaltung eines Landes von der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Partei, die eine solche politische Forderung erhebt, unmittelbar nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten wäre. Für ein Parteiverbot müssen sämtliche besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein.

Insbesondere verlangt Art. 21 Abs. 2 GG ein qualifiziertes und planvolles „Darauf Ausgehen“ auf eines der dort genannten Schutzgüter sowie die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Potentialität. Der bloße Umstand, dass ein politisches Ziel unter dem geltenden Grundgesetz nicht verwirklicht werden kann, genügt für sich genommen nicht für ein Parteiverbot.

Kann eine Partei trotz verfassungsfeindlicher Mitglieder legal sein?

Ja. Verfassungsfeindliche Äußerungen oder Handlungen einzelner Parteimitglieder machen nicht automatisch die gesamte Partei verfassungswidrig.

Art. 21 Abs. 2 und 3 GG stellen zwar neben den Zielen der Partei auch auf das Verhalten ihrer Anhänger ab. Dieses Verhalten muss der Partei aber nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zugerechnet werden können.

Bei Mitgliedern der Parteiführung liegt eine solche Zurechnung näher. Bei einfachen Mitgliedern oder bloßen Anhängern ist dagegen insbesondere zu prüfen, ob ihr Verhalten eine Grundtendenz der Partei erkennen lässt oder von der Partei gebilligt, gefördert oder jedenfalls in zurechenbarer Weise getragen wird.

Sind Parteimitglieder aufgrund des Parteienprivilegs vor Strafverfolgung geschützt?

Nein. Art. 21 GG schützt politische Parteien nicht vor der Anwendung allgemeiner Strafgesetze.

Ein Parteimitglied kann wegen eigener strafbarer Handlungen verfolgt und bestraft werden, auch wenn seine Partei nicht verboten ist. Das Parteienprivileg darf nicht mit einer persönlichen Immunität von Parteimitgliedern verwechselt werden.

Auch sonstige individuell an ein bestimmtes Verhalten anknüpfende Rechtsfolgen sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die betreffende Person Mitglied einer nicht verbotenen Partei ist.

Warum kennt das Grundgesetz überhaupt Parteiverbote?

Art. 21 Abs. 2 GG ist Ausdruck des Konzepts der wehrhaften beziehungsweise streitbaren Demokratie. Die freiheitliche Demokratie des Grundgesetzes soll nicht verpflichtet sein, ihre eigenen institutionellen Voraussetzungen widerstandslos von politischen Kräften beseitigen zu lassen, die demokratische Freiheiten gerade zur Abschaffung der freiheitlichen Ordnung nutzen wollen.

Diese Entscheidung ist wesentlich durch die Erfahrungen der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus geprägt. Der Verfassungsgeber wollte verhindern, dass eine demokratische Ordnung erneut mit ihren eigenen legalen Mitteln beseitigt werden kann.

Gleichzeitig zeigen die besonders hohen Voraussetzungen des Parteiverbots, dass die wehrhafte Demokratie nicht zu einem Instrument zur Ausschaltung unbequemer politischer Konkurrenz werden darf.

Welche Parteien wurden in Deutschland verboten?

Das Bundesverfassungsgericht hat seit seiner Errichtung zwei Parteien nach Art. 21 GG verboten.

1952 erklärte es die Sozialistische Reichspartei (SRP), die sich eng am Nationalsozialismus orientierte, für verfassungswidrig. 1956 folgte das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).

Ein erstes Verbotsverfahren gegen die NPD wurde 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt. Ein zweites Verfahren endete 2017 ohne Verbot, weil die Partei zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, aber nicht über das für ein Parteiverbot erforderliche Gefährdungspotenzial verfügte.

Was regelt das Parteiengesetz?

Art. 21 Abs. 5 GG bestimmt, dass Bundesgesetze das Nähere regeln. Die zentrale einfachgesetzliche Regelung ist das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG).

Das Parteiengesetz enthält insbesondere Vorschriften über:

  • den Begriff und die Aufgaben politischer Parteien,
  • Satzung und Programm,
  • Mitgliedschaft und Parteiausschluss,
  • Parteitage und Vorstände,
  • innerparteiliche Demokratie,
  • Gleichbehandlung der Parteien,
  • staatliche Parteienfinanzierung,
  • Spenden und sonstige Einnahmen sowie
  • Rechenschaftslegung und Kontrolle der Parteifinanzen.

Die Einzelheiten der Verfahren über Parteiverbot und Finanzierungsausschluss sind darüber hinaus im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 21 GG steht in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip, den Regelungen der wehrhaften Demokratie und dem Wahlrecht. Die besondere Rolle der Parteien ergibt sich gerade aus ihrer Vermittlungsfunktion zwischen der politischen Willensbildung des Volkes und der Besetzung staatlicher Ämter und Parlamente.

  • Art. 9 GG – Vereinigungsfreiheit und Verbot verfassungswidriger Vereinigungen
  • Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten beim Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
  • Art. 20 GG – Demokratieprinzip, Volkssouveränität und Staatsstrukturprinzipien
  • Art. 38 GG – Wahl des Deutschen Bundestages und freie Abgeordnetenmandate
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
  • Art. 93 GG – Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts

Rechtsprechung zu Art. 21 GG

Fachartikel zu Art. 21 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 21 GG.

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