Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 115a GG definiert den Verteidigungsfall und legt fest, wer ihn feststellt, mit welchen Mehrheiten dies geschieht und wie die Feststellung verkündet wird. Der Verteidigungsfall liegt vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Vorschrift eröffnet damit den besonderen verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand des Abschnitts Xa des Grundgesetzes.
Im Regelfall stellt der Bundestag den Verteidigungsfall auf Antrag der Bundesregierung mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Bundesrates fest. Ist der Bundestag aufgrund der militärischen Lage nicht rechtzeitig handlungsfähig, kann der Gemeinsame Ausschuss an seine Stelle treten. Für den äußersten Fall eines bereits begonnenen bewaffneten Angriffs enthält Art. 115a Abs. 4 GG sogar eine Feststellungsfiktion: Sind die zuständigen Bundesorgane handlungsunfähig, gilt der Verteidigungsfall kraft Verfassung als festgestellt und verkündet.
Die Feststellung des Verteidigungsfalls hat weitreichende Konsequenzen. Insbesondere geht nach Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über; besondere Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Organisationsregeln der Art. 115c bis 115l GG werden anwendbar. Ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht festgestellt worden.
Inhalt
- Artikel 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalls
- Wortlaut des Art. 115a GG
- Artikel 115a GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 115a GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Entstehung der Vorschrift 1968
- Art. 59a GG a.F. als Vorgängerregelung
- Was ist der Verteidigungsfall?
- Was bedeutet „mit Waffengewalt angegriffen“?
- Warum muss das Bundesgebiet betroffen sein?
- Wann droht ein Angriff unmittelbar?
- Terroranschläge und Art. 115a GG
- Cyberangriffe und hybride Angriffe
- Art. 115a Abs. 1 GG – reguläre Feststellung
- Antrag der Bundesregierung
- Entscheidung des Bundestages
- Welche Mehrheit ist erforderlich?
- Zustimmung des Bundesrates
- Art. 115a Abs. 2 GG – Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses
- Was ist der Gemeinsame Ausschuss?
- Unüberwindliche Hindernisse
- Beschlussunfähigkeit des Bundestages
- Unabweisbar sofortiges Handeln
- Mehrheit im Gemeinsamen Ausschuss
- Art. 115a Abs. 3 GG – Verkündung
- Verkündung in anderer Weise
- Art. 115a Abs. 4 GG – automatische Feststellungsfiktion
- Warum knüpft Absatz 4 an den Angriffsbeginn an?
- Bekanntgabe durch den Bundespräsidenten
- Art. 115a Abs. 5 GG – völkerrechtliche Erklärungen
- Verhältnis zum Völkerrecht
- Verhältnis zu Artikel 5 des NATO-Vertrags
- NATO-Bündnisfall ist nicht automatisch Verteidigungsfall
- Welche Rechtsfolgen löst der Verteidigungsfall aus?
- Befehls- und Kommandogewalt
- Besondere Gesetzgebungskompetenzen
- Gemeinsamer Ausschuss als Ersatzgesetzgeber
- Auswirkungen auf Wahlperioden und Verfassungsorgane
- Wie endet der Verteidigungsfall?
- Abgrenzung zum Spannungsfall
- Abgrenzung zum inneren Notstand und Katastrophennotstand
- Abgrenzung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr
- Wurde Art. 115a GG jemals angewendet?
- Aktuelle Bedeutung des Art. 115a GG
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 115a GG
- Fachartikel zu Art. 115a GG
Artikel 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalls
Wortlaut des Art. 115a GG
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Der amtliche aktuelle Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115a GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 115a GG kurz erklärt
Art. 115a GG bestimmt, wann und wie Deutschland verfassungsrechtlich in den Verteidigungsfall eintritt.
Ein Verteidigungsfall liegt vor, wenn:
- das Bundesgebiet bereits mit Waffengewalt angegriffen wird oder
- ein solcher Angriff unmittelbar droht.
Im Normalverfahren sind vier Elemente erforderlich:
- Antrag der Bundesregierung,
- Feststellung durch den Bundestag,
- qualifizierte Mehrheit im Bundestag und
- Zustimmung des Bundesrates.
Anschließend wird die Feststellung durch den Bundespräsidenten verkündet.
Ist der Bundestag aufgrund der Lage nicht rechtzeitig handlungsfähig, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss. Beginnt dagegen bereits ein bewaffneter Angriff und sind die zuständigen Verfassungsorgane vollständig handlungsunfähig, tritt eine automatische verfassungsrechtliche Fiktion ein.
Erläuterungen zu Art. 115a GG
Normzweck und systematische Stellung
Welchen Zweck verfolgt Art. 115a GG?
Art. 115a GG soll einen rechtlich eindeutig bestimmbaren Übergang vom verfassungsrechtlichen Normalzustand zum besonderen Regime des Verteidigungsfalls schaffen.
Das ist deshalb notwendig, weil an den Verteidigungsfall weitreichende verfassungsrechtliche Folgen geknüpft sind.
Insbesondere können sich verändern:
- die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr,
- die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes,
- Gesetzgebungsverfahren,
- Verwaltungszuständigkeiten,
- die Stellung des Gemeinsamen Ausschusses und
- Wahlperioden und Amtszeiten bestimmter Verfassungsorgane.
Der Eintritt dieses Ausnahmezustands soll deshalb grundsätzlich nicht allein von der Bundesregierung erklärt werden können.
Art. 115a GG bindet die Feststellung an Parlament, Bundesrat und qualifizierte Mehrheiten.
Wo steht Art. 115a GG im Grundgesetz?
Art. 115a GG eröffnet den Abschnitt Xa. Verteidigungsfall.
Dieser umfasst die Art. 115a bis 115l GG.
Einen Überblick bietet das-grundgesetz.de – Verteidigungsfall.
Entstehung der Vorschrift 1968
Seit wann gibt es Art. 115a GG?
Art. 115a GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt.
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 1968 I ab Seite 709 verkündet und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Es handelte sich um die sogenannte Notstandsverfassung.
Die amtliche Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt 1968 I, S. 709 ff. dokumentiert.
Warum wurde eine Notstandsverfassung geschaffen?
Das ursprüngliche Grundgesetz enthielt bewusst nur begrenzte Regelungen für extreme Staatsnotlagen.
Die Erfahrungen mit den Notverordnungsrechten der Weimarer Republik hatten erhebliche Vorbehalte gegen umfassende exekutive Ausnahmebefugnisse hervorgerufen.
Mit dem Aufbau der Bundeswehr, der Einbindung in die NATO und den sicherheitspolitischen Anforderungen des Kalten Krieges wurde jedoch zunehmend deutlich, dass die Verfassung Regeln für den Fall eines militärischen Angriffs benötigte.
Nach jahrelanger politischer Auseinandersetzung beschloss der Bundestag am 30. Mai 1968 die Notstandsverfassung. Nach Angaben des Deutschen Bundestages stimmten 384 stimmberechtigte Abgeordnete dafür und 100 dagegen.
Art. 59a GG a.F. als Vorgängerregelung
Gab es vor 1968 bereits eine Regel über den Verteidigungsfall?
Ja.
Von 1956 bis 1968 regelte der frühere Art. 59a GG die Feststellung des Verteidigungsfalls.
Danach entschied grundsätzlich der Bundestag. Konnte dieser wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht zusammentreten und bestand Gefahr im Verzug, durfte ausnahmsweise der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers selbst die Feststellung treffen.
1968 wurde dieses Modell grundlegend verändert.
An die Stelle der Notzuständigkeit des Bundespräsidenten trat der Gemeinsame Ausschuss als parlamentarisch-föderales Ersatzorgan.
Die Entwicklung der Wehrverfassung wird vom Deutschen Bundestag dokumentiert.
Was ist der Verteidigungsfall?
Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG enthält selbst eine Legaldefinition.
Verteidigungsfall ist die Situation, in der:
- das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
- ein solcher Angriff unmittelbar droht.
Die Vorschrift erfasst damit sowohl den bereits laufenden Angriff als auch eine unmittelbar bevorstehende militärische Aggression.
Reicht eine allgemeine außenpolitische Bedrohung?
Nein.
Eine nur abstrakte Kriegsgefahr, eine langfristige Aufrüstung eines möglichen Gegners oder eine allgemein verschärfte internationale Sicherheitslage genügen nicht.
Für die zweite Alternative muss gerade ein Angriff auf das Bundesgebiet unmittelbar drohen.
Was bedeutet „mit Waffengewalt angegriffen“?
Der Begriff bezeichnet jedenfalls klassische militärische Gewalt gegen das Bundesgebiet.
Dazu zählen insbesondere:
- Einmarsch bewaffneter Streitkräfte,
- Raketen- oder Luftangriffe,
- Artillerieangriffe,
- militärisch geführte Angriffe auf deutsches Territorium oder
- vergleichbare bewaffnete Operationen.
Art. 115a GG knüpft nicht daran an, ob der Angreifer zuvor förmlich den Krieg erklärt hat.
Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des bewaffneten Angriffs.
Muss ein bestimmter Staat als Angreifer feststehen?
Der Wortlaut nennt ausdrücklich keinen bestimmten Tätertyp.
Historischer Ausgangspunkt der Norm ist jedoch der militärische Angriff von außen.
Bei atypischen Angriffen durch nichtstaatliche Akteure kommt es daher besonders auf Ausmaß, Organisation, militärische Qualität und Gefährdung des Bundesgebiets an. Eine abschließende höchstrichterliche Konkretisierung speziell zu Art. 115a GG liegt hierzu bislang nicht vor.
Warum muss das Bundesgebiet betroffen sein?
Art. 115a Abs. 1 GG stellt ausdrücklich auf einen Angriff auf das Bundesgebiet ab.
Das hat wichtige Konsequenzen.
Ein militärischer Angriff auf einen anderen NATO- oder EU-Mitgliedstaat führt nicht automatisch dazu, dass in Deutschland der Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG vorliegt.
Deutschland kann aufgrund internationaler Bündnisverpflichtungen und anderer verfassungsrechtlicher Grundlagen militärischen Beistand leisten, ohne dass deshalb die besonderen innerstaatlichen Rechtsfolgen der Art. 115a ff. GG eintreten.
Wann droht ein Angriff unmittelbar?
Eine unmittelbare Drohung setzt eine erheblich verdichtete Gefahrenlage voraus.
Die militärische Auseinandersetzung muss zeitlich und tatsächlich so nahe bevorstehen, dass nicht mehr lediglich von einer allgemeinen oder abstrakten Gefahr gesprochen werden kann.
Relevant können beispielsweise sein:
- konkrete Angriffsvorbereitungen,
- unmittelbare militärische Aufmarschbewegungen,
- erkennbare Einsatzbefehle oder
- andere tatsächliche Umstände, die einen Angriff auf das Bundesgebiet unmittelbar erwarten lassen.
Die Feststellung enthält insoweit notwendigerweise eine politische und militärische Prognose.
Kann der Verteidigungsfall also schon vor dem ersten Schuss festgestellt werden?
Ja.
Gerade dafür enthält Art. 115a Abs. 1 GG die zweite Alternative des unmittelbar drohenden Angriffs.
Die Verfassungsorgane müssen nicht warten, bis deutsches Territorium tatsächlich getroffen wird.
Terroranschläge und Art. 115a GG
Ist jeder schwere Terroranschlag ein Verteidigungsfall?
Nein.
Der Deutsche Bundestag weist in seiner Darstellung zum Verteidigungsfall darauf hin, dass eine Gleichsetzung einzelner oder zeitlich und örtlich begrenzter Terroranschläge mit dem Verteidigungsfall überwiegend abgelehnt wird.
Der Verteidigungsfall verändert die staatliche Verfassungsordnung in erheblichem Umfang. Eine solche Rechtsfolge passt nicht ohne Weiteres zu jeder terroristischen Gefahrenlage.
Bei Terrorismus kommen stattdessen insbesondere andere verfassungsrechtliche Grundlagen in Betracht, etwa:
- Polizeirecht der Länder,
- Art. 35 Abs. 2 und 3 GG bei besonders schweren Unglücksfällen,
- Art. 87a Abs. 4 GG bei besonderen inneren Gefahrenlagen oder
- weitere sicherheitsrechtliche Befugnisse.
Cyberangriffe und hybride Angriffe
Kann ein Cyberangriff den Verteidigungsfall auslösen?
Der Wortlaut des Art. 115a GG stammt aus dem Jahr 1968 und spricht von einem Angriff „mit Waffengewalt“.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausschließlich digitaler Angriff dieses Merkmal erfüllt, ist nicht abschließend verfassungsgerichtlich geklärt.
Eine rein alltägliche Cyberattacke reicht jedenfalls nicht.
In der verfassungsrechtlichen Diskussion wird insbesondere darauf abgestellt, ob ein Cyberangriff nach Wirkung und Intensität einem militärischen bewaffneten Angriff vergleichbar ist und das staatliche Gemeinwesen existenziell gefährdet.
Der Bundestag verweist hierzu darauf, dass bei einer existenzgefährdenden Destabilisierung des Staatswesens eine andere Bewertung denkbar sein kann.
Ist die NATO-Auslegung automatisch auch für Art. 115a GG maßgeblich?
Nein.
Die NATO geht inzwischen davon aus, dass erhebliche Cyber- oder hybride Angriffe im Einzelfall einen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 5 NATO-Vertrag darstellen können.
Das beantwortet jedoch nicht automatisch die eigenständige innerstaatliche Frage, ob zugleich die Voraussetzungen des Art. 115a GG erfüllt sind.
Art. 115a Abs. 1 GG – reguläre Feststellung
Wer entscheidet im Normalfall?
Der Bundestag stellt den Verteidigungsfall fest.
Diese Entscheidung ist jedoch an mehrere Sicherungen gebunden:
- Antrag der Bundesregierung,
- qualifizierte Mehrheit des Bundestages und
- Zustimmung des Bundesrates.
Damit können weder Bundesregierung noch Bundestag allein den Verteidigungsfall ausrufen.
Antrag der Bundesregierung
Kann der Bundestag von sich aus den Verteidigungsfall feststellen?
Nach Art. 115a Abs. 1 Satz 2 GG erfolgt die Feststellung auf Antrag der Bundesregierung.
Die Bundesregierung besitzt damit das formelle Initiativrecht.
Dies entspricht ihrer besonderen Verantwortung für:
- Außenpolitik,
- Verteidigungspolitik,
- militärische Lagebeurteilung und
- die Koordination der staatlichen Gefahrenabwehr auf Bundesebene.
Die letztentscheidende Feststellung liegt dennoch nicht bei der Bundesregierung.
Entscheidung des Bundestages
Warum entscheidet der Bundestag?
Der Verteidigungsfall ist eine Entscheidung von außerordentlicher verfassungsrechtlicher Tragweite.
Mit ihm können zahlreiche Sonderbefugnisse ausgelöst werden.
Deshalb verlangt das Grundgesetz grundsätzlich eine ausdrückliche Entscheidung der unmittelbar gewählten Volksvertretung.
Die Notstandsverfassung folgt damit bewusst nicht einem Modell, bei dem die Exekutive allein den Ausnahmezustand erklären kann.
Welche Mehrheit ist erforderlich?
Die Feststellung bedarf:
- einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und zugleich
- mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Warum enthält Art. 115a GG zwei Mehrheitsschwellen?
Dadurch wird verhindert, dass bei geringer Anwesenheit eine kleine Zahl von Abgeordneten mit einer rechnerischen Zweidrittelmehrheit einen Verteidigungsfall feststellen könnte.
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Erforderlich ist also einerseits eine besonders breite Zustimmung unter den Abstimmenden und andererseits mindestens die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages.
Zustimmung des Bundesrates
Kann der Bundestag den Verteidigungsfall gegen den Bundesrat feststellen?
Nein.
Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat ist damit vollwertig in die reguläre Feststellung eingebunden.
Warum ist die Beteiligung der Länder besonders wichtig?
Der Verteidigungsfall hat erhebliche Auswirkungen auf:
- Länderzuständigkeiten,
- Verwaltungsstrukturen,
- Polizei und Katastrophenschutz,
- Gesetzgebungskompetenzen sowie
- die bundesstaatliche Machtverteilung.
Der Verfassungsgeber wollte den Ausnahmezustand deshalb nicht allein durch Bundesorgane ohne föderale Mitentscheidung auslösen lassen.
Art. 115a Abs. 2 GG – Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses
Was geschieht, wenn der Bundestag wegen des Angriffs nicht rechtzeitig entscheiden kann?
Dann kann der Gemeinsame Ausschuss die Feststellung treffen.
Die Ersatzkompetenz setzt voraus, dass:
- die Lage unabweisbar sofortiges Handeln erfordert und
- entweder einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder der Bundestag nicht beschlussfähig ist.
Die Voraussetzungen sind bewusst streng.
Der Gemeinsame Ausschuss soll den Bundestag nicht aus Gründen politischer Zweckmäßigkeit ersetzen.
Was ist der Gemeinsame Ausschuss?
Der Gemeinsame Ausschuss ist in Art. 53a GG geregelt.
Er besteht:
- zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und
- zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.
Der Deutsche Bundestag bezeichnet ihn anschaulich als eine Art „Notparlament“.
Er ist jedoch nicht bloß ein gewöhnlicher Bundestagsausschuss, sondern ein eigenständiges oberstes Bundesorgan für die in der Verfassung vorgesehenen Notstandsfälle.
Weitere Informationen bietet der Deutsche Bundestag zum Gemeinsamen Ausschuss.
Unüberwindliche Hindernisse
Wann liegen unüberwindliche Hindernisse vor?
Gemeint sind tatsächliche Hindernisse, die einen rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unmöglich machen.
Denkbar sind etwa:
- militärische Angriffe auf Verkehrswege,
- Zerstörung oder Unbenutzbarkeit zentraler Infrastruktur,
- massive Kommunikationsausfälle,
- unmittelbare militärische Bedrohung des Tagungsortes oder
- vergleichbare tatsächliche Hindernisse.
Bloße politische Schwierigkeiten, organisatorische Unbequemlichkeiten oder die Erwartung einer kontroversen Debatte reichen nicht.
Beschlussunfähigkeit des Bundestages
Alternativ kann der Gemeinsame Ausschuss tätig werden, wenn der Bundestag nicht beschlussfähig ist.
Auch diese Situation muss im Zusammenhang mit der militärischen Notlage gesehen werden.
Beispielsweise kann ein Angriff dazu führen, dass eine ausreichende Zahl von Abgeordneten den Bundestag nicht mehr erreichen kann.
Ist die bloße Feststellung einer geringen Anwesenheit ausreichend?
Art. 115a Abs. 2 GG verlangt zusätzlich, dass die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln erfordert.
Ist eine Entscheidung aufschiebbar, bleibt grundsätzlich abzuwarten, bis der Bundestag selbst handlungsfähig ist.
Unabweisbar sofortiges Handeln
Warum enthält Absatz 2 dieses zusätzliche Merkmal?
Der Gemeinsame Ausschuss soll nur im tatsächlichen Notfall an die Stelle des regulären Parlaments treten.
Die Feststellung durch das Ersatzorgan ist deshalb subsidiär.
Besteht die Möglichkeit, den Bundestag rechtzeitig wieder handlungsfähig zu machen, darf die außerordentliche Kompetenz nicht vorschnell genutzt werden.
Mehrheit im Gemeinsamen Ausschuss
Auch im Gemeinsamen Ausschuss verlangt die Verfassung eine qualifizierte Mehrheit.
Erforderlich sind:
- zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und
- mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.
Damit soll auch unter extremem Zeitdruck ein breiter politischer Konsens sichergestellt werden.
Art. 115a Abs. 3 GG – Verkündung
Wer verkündet den Verteidigungsfall?
Der Bundespräsident.
Die Feststellung wird nach Art. 115a Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 82 GG im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Verkündung macht den Eintritt des besonderen verfassungsrechtlichen Regimes allgemein verbindlich erkennbar.
Ist die parlamentarische Feststellung allein ausreichend?
Für den regulären Ablauf knüpft die Verfassung die Rechtsfolgen an die Feststellung und ihre Verkündung.
Gerade deshalb enthält Art. 115a Abs. 3 GG eine besondere Notverkündungsregel, falls die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig möglich ist.
Verkündung in anderer Weise
Was geschieht, wenn das Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig erscheinen kann?
Dann darf die Feststellung zunächst in anderer Weise verkündet werden.
Die Verfassung schreibt hierfür kein bestimmtes Medium vor.
Je nach Lage kommen insbesondere solche Kommunikationsformen in Betracht, die eine möglichst zuverlässige und breite Bekanntgabe ermöglichen.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss jedoch nachgeholt werden, sobald die Umstände dies zulassen.
Warum ist diese Ausnahme notwendig?
Ein militärischer Angriff kann gerade Kommunikations-, Druck- und Verwaltungsinfrastruktur beeinträchtigen.
Der Verfassungsgeber wollte verhindern, dass das Verteidigungsrecht allein deshalb nicht wirksam werden kann, weil das reguläre Verkündungsverfahren technisch unmöglich geworden ist.
Art. 115a Abs. 4 GG – automatische Feststellungsfiktion
Was ist der äußerste Notfall des Art. 115a GG?
Absatz 4 erfasst die Situation, in der:
- das Bundesgebiet tatsächlich mit Waffengewalt angegriffen wird und
- die zuständigen Bundesorgane außerstande sind, sofort die notwendige Feststellung zu treffen.
Dann gilt die Feststellung kraft Verfassung als getroffen.
Sie gilt außerdem rückwirkend auf den Zeitpunkt des Angriffsbeginns als verkündet.
Muss in diesem Fall überhaupt noch abgestimmt werden?
Für den Eintritt der Fiktion nein.
Die Regel soll gerade den Fall auffangen, dass weder Bundestag noch die sonst zuständigen Organe rechtzeitig handeln können.
Ein Angreifer soll die deutsche Verteidigungsordnung nicht dadurch blockieren können, dass er die zuständigen Verfassungsorgane in den ersten Minuten oder Stunden des Angriffs handlungsunfähig macht.
Gilt die Fiktion auch bei einem nur drohenden Angriff?
Nein.
Art. 115a Abs. 4 GG verlangt ausdrücklich, dass das Bundesgebiet bereits mit Waffengewalt angegriffen wird.
Für einen lediglich unmittelbar drohenden Angriff gibt es keine automatische Fiktion.
Warum knüpft Absatz 4 an den Angriffsbeginn an?
Die besonderen Rechtsfolgen des Verteidigungsfalls müssen im tatsächlichen Angriff sofort zur Verfügung stehen.
Würde die Fiktion erst zu einem späteren Bekanntgabezeitpunkt wirken, könnte eine rechtliche Lücke gerade in den entscheidenden ersten Stunden entstehen.
Deshalb bestimmt die Verfassung ausdrücklich, dass die Feststellung als zu dem Zeitpunkt verkündet gilt, in dem der Angriff begonnen hat.
Bekanntgabe durch den Bundespräsidenten
Der Bundespräsident gibt den maßgeblichen Zeitpunkt des Angriffsbeginns bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
Diese Bekanntgabe schafft nachträgliche Rechtsklarheit darüber, ab welchem Zeitpunkt die Verteidigungsfallregelungen kraft der Fiktion anzuwenden waren.
Art. 115a Abs. 5 GG – völkerrechtliche Erklärungen
Welche Rolle hat der Bundespräsident nach Absatz 5?
Ist der Verteidigungsfall verkündet und wird das Bundesgebiet tatsächlich mit Waffengewalt angegriffen, kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.
Hierfür benötigt er grundsätzlich die Zustimmung des Bundestages.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt der Gemeinsame Ausschuss an die Stelle des Bundestages.
Kann der Bundespräsident allein einen Krieg erklären?
Art. 115a Abs. 5 GG gibt dem Bundespräsidenten keine freie politische Befugnis, eigenständig einen Kriegszustand herbeizuführen.
Die Norm betrifft völkerrechtliche Erklärungen über einen bereits bestehenden und verfassungsrechtlich festgestellten Verteidigungsfall.
Die vorherige parlamentarische Zustimmung stellt sicher, dass auch die außenrechtliche Erklärung demokratisch rückgebunden bleibt.
Verhältnis zum Völkerrecht
Art. 115a GG ist eine innerstaatliche Verfassungsnorm.
Davon zu unterscheiden ist die völkerrechtliche Frage, wann Deutschland das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung besitzt.
Völkerrechtlicher Ausgangspunkt ist insbesondere Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen.
Die innerstaatliche Feststellung nach Art. 115a GG und das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht sind deshalb systematisch voneinander zu unterscheiden, auch wenn sie im klassischen Angriffsszenario regelmäßig eng zusammenhängen.
Verhältnis zu Artikel 5 des NATO-Vertrags
Ist Art. 115a GG dasselbe wie der NATO-Bündnisfall?
Nein.
Art. 5 des Nordatlantikvertrags bestimmt, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere NATO-Vertragsstaaten in Europa oder Nordamerika als Angriff gegen alle angesehen wird.
Jeder Bündnispartner leistet daraufhin die Hilfe, die er für erforderlich hält, einschließlich gegebenenfalls militärischer Gewalt.
Der amtliche Vertragstext ist bei der NATO – Nordatlantikvertrag abrufbar.
Art. 115a GG verlangt dagegen einen Angriff auf das Bundesgebiet oder die unmittelbare Drohung eines solchen Angriffs.
NATO-Bündnisfall ist nicht automatisch Verteidigungsfall
Was geschieht, wenn nur ein anderer NATO-Staat angegriffen wird?
Dann kann für Deutschland eine Bündnisverpflichtung bestehen.
Allein daraus folgt jedoch nicht automatisch der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG.
Die Bundesrepublik kann sich an kollektiver Verteidigung beteiligen, ohne dass das besondere innerstaatliche Notstandsregime der Art. 115a ff. GG ausgelöst wird.
Für bewaffnete Auslandseinsätze gelten insbesondere die verfassungsrechtlichen Regeln über Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die parlamentarische Beteiligung.
Welche Rechtsfolgen löst der Verteidigungsfall aus?
Art. 115a GG ist vor allem eine Schaltnorm.
Mit Feststellung und Verkündung werden zahlreiche Sondervorschriften relevant.
Dazu gehören insbesondere:
- Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt,
- Art. 115c GG – erweiterte Gesetzgebungskompetenzen,
- Art. 115d GG – beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren,
- Art. 115e GG – Stellung des Gemeinsamen Ausschusses,
- Art. 115f GG – erweiterte Befugnisse der Bundesregierung,
- Art. 115g GG – besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts,
- Art. 115h GG – Wahlperioden und Amtszeiten,
- Art. 115i GG – Notkompetenzen der Länder,
- Art. 115k GG – Vorrang bestimmter Notstandsgesetze und
- Art. 115l GG – Aufhebung der Sonderregelungen und Friedensschluss.
Befehls- und Kommandogewalt
Was geschieht mit der militärischen Führungsgewalt?
Nach Art. 115b GG geht mit der Verkündung des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Im Normalzustand liegt sie nach Art. 65a GG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Verteidigung.
Der Verteidigungsfall verändert damit unmittelbar die verfassungsrechtliche militärische Führungsstruktur.
Besondere Gesetzgebungskompetenzen
Art. 115c GG erweitert im Verteidigungsfall die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes.
Der Bund erhält insbesondere konkurrierende Gesetzgebung auch auf Sachgebieten, die grundsätzlich zur Zuständigkeit der Länder gehören.
Daneben kann das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 115d GG für dringliche Vorlagen erheblich beschleunigt werden.
Die weiterhin geltende Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d GG regelt hierfür Einzelheiten.
Ist dieses Geschäftsordnungsrecht noch aktuell?
Ja.
Der 21. Deutsche Bundestag beschloss am 25. März 2025 die Weitergeltung des bestehenden Geschäftsordnungsrechts. Dazu gehört auch die Geschäftsordnung für das Verfahren im Verteidigungsfall.
Der Deutsche Bundestag erläutert das Verfahren ausführlich.
Gemeinsamer Ausschuss als Ersatzgesetzgeber
Der Gemeinsame Ausschuss übernimmt nicht bereits mit jeder Feststellung nach Art. 115a Abs. 2 GG automatisch sämtliche Funktionen von Bundestag und Bundesrat.
Dafür enthält Art. 115e GG zusätzliche Voraussetzungen.
Erst wenn der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfall mit der dort vorgeschriebenen Mehrheit feststellt, dass der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist, nimmt er die Stellung von Bundestag und Bundesrat einheitlich wahr.
Kann der Gemeinsame Ausschuss dann das Grundgesetz ändern?
Nein.
Art. 115e Abs. 2 GG verbietet ausdrücklich, durch Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses:
- das Grundgesetz zu ändern,
- es ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen oder
- es ganz oder teilweise außer Anwendung zu setzen.
Auch im äußersten Notstand bleiben damit zentrale verfassungsrechtliche Grenzen bestehen.
Auswirkungen auf Wahlperioden und Verfassungsorgane
Art. 115h GG enthält besondere Regeln für Wahlperioden und Amtszeiten während des Verteidigungsfalls.
So enden während des Verteidigungsfalls ablaufende Wahlperioden beziehungsweise Amtszeiten grundsätzlich erst zu einem verfassungsrechtlich bestimmten Zeitpunkt nach dessen Beendigung.
Außerdem ist nach Art. 115h Abs. 3 GG die Auflösung des Bundestages während des Verteidigungsfalls ausgeschlossen.
Wie endet der Verteidigungsfall?
Beendet Art. 115a GG selbst den Verteidigungsfall?
Nein.
Die Beendigung ist in Art. 115l GG geregelt.
Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit feststellen, dass der Verteidigungsfall beendet ist.
Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag über eine solche Feststellung beschließt.
Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
Wer entscheidet über einen Friedensschluss?
Nach Art. 115l Abs. 3 GG wird über den Friedensschluss durch Bundesgesetz entschieden.
Diese Regel geht historisch auf Art. 59a Abs. 4 GG a.F. zurück.
Abgrenzung zum Spannungsfall
Ist der Spannungsfall dasselbe wie der Verteidigungsfall?
Nein.
Der Spannungsfall nach Art. 80a GG ist eine dem Verteidigungsfall vorgelagerte besondere Lage.
Er ermöglicht die Aktivierung bestimmter Vorsorgegesetze, ohne dass das Bundesgebiet bereits mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar im Sinne des Art. 115a GG drohen muss.
Der Verteidigungsfall ist die erheblich weitergehende verfassungsrechtliche Eskalationsstufe.
Abgrenzung zum inneren Notstand und Katastrophennotstand
Gilt Art. 115a GG auch bei Naturkatastrophen?
Nein.
Für Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle gelten insbesondere Art. 35 Abs. 2 und 3 GG.
Für bestimmte innere Gefahrenlagen gelten unter anderem Art. 91 GG und Art. 87a Abs. 4 GG.
Diese Vorschriften sind von Art. 115a GG zu unterscheiden.
Der Verteidigungsfall betrifft grundsätzlich die existenzielle militärische Bedrohung des Bundesgebiets von außen.
Warum ist diese Abgrenzung wichtig?
Die jeweiligen Tatbestände lösen unterschiedliche Befugnisse und unterschiedliche institutionelle Verfahren aus.
Eine schwere Katastrophe darf nicht allein deshalb zum Verteidigungsfall erklärt werden, weil die normalen Gefahrenabwehrmittel stark belastet sind.
Abgrenzung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr
Setzt jeder bewaffnete Auslandseinsatz der Bundeswehr den Verteidigungsfall voraus?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits im Urteil vom 12. Juli 1994 zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, dass sich Deutschland auf Grundlage des Art. 24 Abs. 2 GG an bewaffneten Einsätzen im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beteiligen kann.
Für bewaffnete Einsätze ist grundsätzlich die konstitutive Zustimmung des Bundestages erforderlich.
Ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG muss dafür nicht festgestellt sein.
Die verfassungsrechtlichen Kategorien:
- Auslandseinsatz,
- NATO-Bündnisfall und
- Verteidigungsfall nach Art. 115a GG
sind daher sorgfältig voneinander zu unterscheiden.
Wurde Art. 115a GG jemals angewendet?
Ein Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG ist bislang nicht festgestellt worden.
Die Bundesrepublik befand sich deshalb bislang zu keinem Zeitpunkt im verfassungsrechtlichen Verteidigungsfall des Abschnitts Xa.
Dies gilt auch für deutsche Beteiligungen an:
- NATO-Einsätzen,
- UN-Missionen,
- dem Afghanistan-Einsatz oder
- anderen bewaffneten Auslandseinsätzen.
Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages stellte etwa im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2009 ausdrücklich fest, dass der Afghanistan-Einsatz keinen Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG begründet hatte.
Aktuelle Bedeutung des Art. 115a GG
Warum ist eine nie angewandte Vorschrift aktuell wichtig?
Art. 115a GG ist zentrale verfassungsrechtliche Vorsorge für den äußersten militärischen Notfall.
Seine praktische Bedeutung liegt deshalb nicht in regelmäßiger Anwendung, sondern in der Sicherstellung staatlicher Handlungsfähigkeit für eine Situation, deren Eintritt gerade verhindert werden soll.
Der Deutsche Bundestag hat die verfassungsrechtlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Verfahren in den vergangenen Jahren erneut verstärkt thematisiert.
2025 bestätigte der neu konstituierte Bundestag unter anderem die Weitergeltung der Geschäftsordnung für das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren nach Art. 115d GG.
Hat sich der Wortlaut des Art. 115a GG seit 1968 grundlegend verändert?
Der Kern der Vorschrift geht weiterhin auf die Notstandsverfassung von 1968 zurück.
Art. 115a GG bildet damit seit Jahrzehnten den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt für den äußeren Staatsnotstand.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 24 Abs. 2 GG – Einordnung Deutschlands in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit; wichtig für NATO- und andere Bündniseinsätze, aber vom Verteidigungsfall zu unterscheiden.
- Art. 35 Abs. 2 und 3 GG – Katastrophennotstand; andere verfassungsrechtliche Grundlage für Streitkräfteeinsätze bei besonders schweren Unglücksfällen.
- Art. 53a GG – Zusammensetzung und Organisation des Gemeinsamen Ausschusses.
- Art. 65a GG – Befehls- und Kommandogewalt des Bundesverteidigungsministers im Normalzustand.
- Art. 80a GG – Spannungsfall als vorgelagerte besondere Lage.
- Art. 87a GG – Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte.
- Art. 91 GG – innerer Notstand.
- Art. 115b GG – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler.
- Art. 115c GG – erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall.
- Art. 115d GG – beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren.
- Art. 115e GG – Übernahme der Funktionen von Bundestag und Bundesrat durch den Gemeinsamen Ausschuss.
- Art. 115h GG – Sonderregeln zu Wahlperioden und Amtszeiten.
- Art. 115l GG – Beendigung des Verteidigungsfalls und Friedensschluss.
Verhältnis zu Art. 53a GG
Art. 53a GG schafft den Gemeinsamen Ausschuss organisatorisch.
Art. 115a Abs. 2 GG weist diesem Organ seine erste zentrale Notstandsfunktion zu: die Feststellung des Verteidigungsfalls, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig handlungsfähig ist.
Der Gemeinsame Ausschuss tritt dabei nicht als bloßes Exekutivorgan auf, sondern verbindet parlamentarische und föderale Repräsentation.
Verhältnis zu Art. 80a GG
Art. 80a GG betrifft insbesondere die Aktivierung bestimmter Gesetze im Spannungsfall.
Der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG ist demgegenüber die verfassungsrechtlich schwerwiegendere Lage.
Ein Spannungsfall muss nicht zwingend jedem Verteidigungsfall vorausgehen.
Bei einem überraschenden Angriff kann unmittelbar Art. 115a GG einschlägig werden.
Verhältnis zu Art. 87a GG
Art. 87a GG ist die zentrale verfassungsrechtliche Vorschrift über die Streitkräfte.
Nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt.
Art. 115a GG definiert dabei, wann der besondere Verfassungszustand des Verteidigungsfalls vorliegt.
Verhältnis zu Art. 115b GG
Art. 115b GG knüpft unmittelbar an die Verkündung nach Art. 115a GG an.
Mit diesem Zeitpunkt geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Damit zeigt Art. 115b GG besonders deutlich, warum die genaue Bestimmung und Verkündung des Verteidigungsfalls rechtlich entscheidend ist.
Verhältnis zu Art. 115l GG
Art. 115a GG regelt den Eintritt des Verteidigungsfalls.
Art. 115l GG regelt seine Beendigung.
Beide Vorschriften bilden damit die zeitlichen Klammern der besonderen Verteidigungsverfassung.
Rechtsprechung zu Art. 115a GG
Eine umfangreiche unmittelbare Rechtsprechung zu Art. 115a GG existiert nicht. Der wichtigste Grund dafür ist einfach: Der Verteidigungsfall wurde seit Einführung der Norm 1968 nie festgestellt.
Mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch für die Abgrenzung des Verteidigungsfalls von anderen Streitkräfteeinsätzen und Notstandslagen von erheblicher Bedeutung.
- BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a., BVerfGE 90, 286 – Auslandseinsätze der Bundeswehr. Ein bewaffneter Einsatz im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit setzt keinen Verteidigungsfall nach Art. 115a GG voraus, bedarf aber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Bundestages.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz. Grundlegende Entscheidung zur Abgrenzung von militärischer Verteidigung und Katastrophennotstand sowie zu den Grenzen des Streitkräfteeinsatzes im Inneren.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – Einsatz der Streitkräfte im Katastrophennotstand; spezifisch militärische Mittel können unter besonders engen Voraussetzungen auf Grundlage von Art. 35 GG eingesetzt werden. Die Entscheidung betrifft gerade nicht den Verteidigungsfall.
- BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 – Luftsicherheitsgesetz; auch in eilbedürftigen Katastrophenlagen muss die verfassungsrechtlich vorgesehene Zuständigkeitsordnung eingehalten werden.
BVerfG 1994 – Auslandseinsätze sind nicht Art. 115a GG
Die Entscheidung von 1994 ist für eine häufige Fehlvorstellung wichtig.
Das Grundgesetz beschränkt bewaffnete Einsätze deutscher Streitkräfte nicht auf einen zuvor festgestellten Verteidigungsfall.
Nach Art. 24 Abs. 2 GG kann sich Deutschland an einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit beteiligen.
Bewaffnete Auslandseinsätze in einem solchen Rahmen bedürfen grundsätzlich der konstitutiven Zustimmung des Bundestages.
Der Mechanismus ist jedoch vom Notstandsregime der Art. 115a ff. GG zu unterscheiden.
BVerfG 2006 – Luftsicherheitsgesetz
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 stellte sich die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grundlagen für den Einsatz der Bundeswehr gegen terroristisch eingesetzte Luftfahrzeuge bestehen.
Das Bundesverfassungsgericht stützte solche Gefahrenlagen nicht auf Art. 115a GG, sondern untersuchte insbesondere Art. 35 und Art. 87a GG.
Das Urteil verdeutlicht damit:
Ein schwerer terroristischer Angriff ist nicht allein wegen seiner Intensität automatisch ein Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG.
Zusätzlich erklärte das Gericht die damalige Abschussermächtigung gegenüber einem mit unschuldigen Passagieren besetzten Flugzeug wegen Verstoßes gegen Menschenwürde und Lebensrecht für nichtig.
BVerfG 2012 – militärische Mittel im Katastrophennotstand
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts präzisierte 2012 die Rechtslage für außergewöhnliche Katastrophenlagen.
Es erkannte an, dass die Streitkräfte unter den engen Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG auch spezifisch militärische Mittel einsetzen können.
Dies darf jedoch nicht mit Art. 115a GG verwechselt werden.
Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass das Grundgesetz neben dem Verteidigungsfall unterschiedliche Notstandstatbestände kennt, die jeweils eigenständige Voraussetzungen besitzen.
BVerfG 2013 – keine ungeschriebene Eilkompetenz
Im Beschluss vom 20. März 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht eine im Luftsicherheitsgesetz vorgesehene ministerielle Eilkompetenz für verfassungswidrig.
Das Gericht betonte, dass auch in einer außergewöhnlichen Notlage die im Grundgesetz ausdrücklich bestimmte Organzuständigkeit einzuhalten ist.
Dieser Gedanke ist auch für Art. 115a GG bedeutsam:
Die Verfassung enthält selbst detaillierte Ersatzmechanismen für den Fall, dass reguläre Organe nicht handeln können. Diese dürfen nicht ohne Weiteres durch ungeschriebene Notstandsbefugnisse ersetzt werden.
Gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, wann konkret Art. 115a GG erfüllt ist?
Eine Leitentscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht einen konkreten bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet als Verteidigungsfall festgestellt oder die Entscheidung der Verfassungsorgane überprüft hätte, gibt es bislang nicht.
Die wesentlichen Auslegungsfragen – etwa die genaue Reichweite des Begriffs „Waffengewalt“ bei modernen Cyber- oder Hybridangriffen – sind daher noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.
Fachartikel zu Art. 115a GG
- Gesetze im Internet – Art. 115a GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktuelle Fassung des Abschnitts Xa über den Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – Verteidigungsfall – Überblick über Voraussetzungen, Rechtsfolgen und die Entstehung der Notstandsverfassung.
- BGBl. 1968 I, S. 709 ff. – Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 – authentische Quelle für die Einführung der Art. 115a bis 115l GG.
- Deutscher Bundestag – 30. Mai 1968: Bundestag beschließt Notstandsgesetze – historische Darstellung der Entstehung und parlamentarischen Beschlussfassung.
- Deutscher Bundestag – Wehrverfassung von 1956 – erläutert die frühere Regelung des Verteidigungsfalls in Art. 59a GG und den Übergang zu Art. 115a GG.
- Deutscher Bundestag – Der Gemeinsame Ausschuss und seine Geschäftsordnung – Zusammensetzung, Funktion und Ersatzkompetenz nach Art. 115a Abs. 2 GG.
- Deutscher Bundestag – Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d GG – geltende Verfahrensregeln für dringliche Gesetzgebung im Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – Geschäftsordnung für den Verteidigungsfall, Stand 2025 – aktuelle Darstellung des besonderen Gesetzgebungsverfahrens und seiner Weitergeltung in der 21. Wahlperiode.
- BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a. – Grundsatzentscheidung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr und parlamentarischer Zustimmung.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz; zentrale Entscheidung zur Abgrenzung von Katastrophennotstand, Streitkräfteeinsatz und militärischer Verteidigung.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – Streitkräfteeinsatz im Katastrophennotstand und Bedeutung ausdrücklich geregelter Notstandskompetenzen.
- BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 – zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Organzuständigkeiten auch in außergewöhnlichen Eil- und Notlagen.
- NATO – Nordatlantikvertrag, insbesondere Art. 5 – völkervertragliche Grundlage der kollektiven Verteidigung; vom innerstaatlichen Verteidigungsfall des Art. 115a GG zu unterscheiden.
- Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de – systematische Übersicht über die Art. 115a bis 115l GG.
- Art. 65a GG auf das-grundgesetz.de – Befehls- und Kommandogewalt im Normalzustand und Abgrenzung zum Verteidigungsfall.