Artikel 115l GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 115l GG regelt die Rückkehr aus dem Verteidigungsfall zur normalen Verfassungsordnung. Die Vorschrift ermöglicht Bundestag und Bundesrat, Gesetze und sonstige Maßnahmen des Notstandsregimes wieder aufzuheben, und bestimmt, wie der Verteidigungsfall selbst beendet wird.

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Beendigung des Verteidigungsfalls nicht im politischen Belieben der Staatsorgane steht. Sobald die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr vorliegen, muss er unverzüglich für beendet erklärt werden. Die außergewöhnlichen Befugnisse der Art. 115a ff. GG dürfen also nicht länger fortbestehen, als die tatsächliche Verteidigungslage dies rechtfertigt.

Absatz 3 enthält daneben eine eigenständige Regel zum Friedensschluss. Über diesen wird durch Bundesgesetz entschieden. Die formelle Beendigung des Verteidigungsfalls und der völkerrechtliche Friedensschluss sind damit rechtlich zu unterscheiden.

Inhalt

Artikel 115l GG – Beendigung des Verteidigungsfalls und Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung

Wortlaut des Art. 115l GG

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115l GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 115l GG kurz erklärt

Art. 115l GG ist die zentrale Rückkehrnorm des Abschnitts Xa des Grundgesetzes.

Die Vorschrift enthält drei Regelungskomplexe:

  • Absatz 1: Rücknahme von Gesetzen und sonstigen Maßnahmen des Notstandsregimes,
  • Absatz 2: formelle Beendigung des Verteidigungsfalls,
  • Absatz 3: Friedensschluss durch Bundesgesetz.

Damit ergänzt Art. 115l GG insbesondere Art. 115k GG. Während Art. 115k GG automatische Höchstgrenzen für die Fortgeltung bestimmter Notstandsgesetze festlegt, ermöglicht Art. 115l GG den regulären Verfassungsorganen ein aktives Eingreifen und eine frühere Rückkehr zur normalen Ordnung.

Normzweck des Art. 115l GG

Warum braucht die Notstandsverfassung eine ausdrückliche Rückkehrregel?

Außergewöhnliche staatliche Befugnisse sind verfassungsrechtlich besonders problematisch, wenn unklar bleibt, wie und wann sie wieder enden.

Der Verteidigungsfall erweitert unter anderem:

  • Gesetzgebungskompetenzen des Bundes,
  • Befugnisse der Bundesregierung,
  • Möglichkeiten des Gemeinsamen Ausschusses und
  • bestimmte verwaltungsrechtliche Steuerungsbefugnisse.

Art. 115l GG verhindert, dass diese Ausnahmeordnung nach Wegfall ihrer tatsächlichen Voraussetzungen verselbständigt wird.

Welches Grundprinzip steht hinter Art. 115l GG?

Das Grundgesetz folgt dem Prinzip:

So viel Notstandsrecht wie erforderlich – und so schnelle Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung wie möglich.

Art. 115l GG ist deshalb nicht nur eine technische Abschlussvorschrift. Er gehört zu den zentralen rechtsstaatlichen Sicherungen des gesamten Verteidigungsfalls.

Entstehung des Art. 115l GG

Seit wann gilt Art. 115l GG?

Art. 115l GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

Er bildet die letzte Vorschrift des damals neu geschaffenen Abschnitts Xa über den Verteidigungsfall.

Die Notstandsverfassung wurde nach jahrelangen politischen Auseinandersetzungen geschaffen und sollte einerseits die Handlungsfähigkeit des Staates in einer extremen Krise sichern, andererseits aber verhindern, dass die Ausnahmebefugnisse dauerhaft werden.

Zur Entstehung siehe Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Notstandsgesetze 1968.

Gab es die Regel über den Friedensschluss schon vor 1968?

Ja.

Die heutige Regel des Art. 115l Abs. 3 GG hat einen unmittelbaren historischen Vorläufer im früheren Art. 59a Abs. 4 GG.

Art. 59a GG war 1956 im Zuge der Wehrverfassung eingeführt worden und regelte damals die Feststellung des Verteidigungsfalls. Sein Absatz 4 lautete bereits:

„Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.“

Mit der Notstandsverfassung von 1968 wurde Art. 59a GG aufgehoben. Die Feststellung des Verteidigungsfalls wurde in Art. 115a GG neu und wesentlich ausführlicher geregelt. Die Regel über den Friedensschluss wurde in Art. 115l Abs. 3 GG übernommen.

Der heutige Art. 59a GG ist im amtlichen Text deshalb als „weggefallen“ gekennzeichnet.

Art. 115l Abs. 1 GG – Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses

Kann der reguläre Bundestag ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses wieder aufheben?

Ja.

Art. 115l Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt ausdrücklich:

„Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben.“

Damit erhält der reguläre Gesetzgeber ein ausdrückliches Rückholrecht gegenüber der Notstandsgesetzgebung des Gemeinsamen Ausschusses.

Warum ist dieses Aufhebungsrecht wichtig?

Der Gemeinsame Ausschuss kann nach Art. 115e GG nur deshalb außergewöhnlich weitreichende Rechte ausüben, weil der Bundestag kriegsbedingt nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist.

Sobald Bundestag und Bundesrat wieder handlungsfähig sind, sollen sie die Kontrolle über die Gesetzgebung wieder vollständig übernehmen können.

Der Gemeinsame Ausschuss erhält damit keine dauerhaft konkurrierende Gesetzgebungsgewalt.

Was bedeutet „jederzeit“?

Das Aufhebungsrecht ist nicht auf die Zeit nach Beendigung des Verteidigungsfalls beschränkt.

Der Bundestag kann ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses bereits während eines noch fortbestehenden Verteidigungsfalls aufheben, sofern er wieder handlungsfähig ist.

Das zeigt, dass die Ersatzfunktion des Gemeinsamen Ausschusses strikt subsidiär ausgestaltet ist.

Muss der Verteidigungsfall dafür beendet sein?

Nein.

Art. 115l Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 115l Abs. 2 GG regeln unterschiedliche Fragen.

  • Absatz 1 ermöglicht die Aufhebung einzelner Gesetze oder Maßnahmen.
  • Absatz 2 betrifft die Beendigung des Verteidigungsfalls als solchen.

Ein einzelnes Notstandsgesetz kann daher aufgehoben werden, obwohl der Verteidigungsfall im Übrigen fortbesteht.

Warum benötigt der Bundestag die Zustimmung des Bundesrates?

Die Aufhebung eines Gesetzes des Gemeinsamen Ausschusses erfordert die Zustimmung des Bundesrates.

Dies entspricht der besonderen Struktur des Gemeinsamen Ausschusses: Er hatte zuvor die Stellung von Bundestag und Bundesrat einheitlich wahrgenommen.

Die Rücknahme seiner Gesetzgebung wird deshalb ebenfalls an eine gemeinsame Entscheidung der regulären Gesetzgebungsorgane gebunden.

Initiativrecht des Bundesrates

Kann der Bundesrat selbst ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses aufheben?

Nicht allein.

Er kann jedoch nach Art. 115l Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundestag über die Aufhebung beschließt.

Der Bundestag kann eine entsprechende Initiative des Bundesrates damit nicht schlicht ignorieren.

Welche Funktion hat dieses Recht?

Es stärkt die Länder gegenüber dem außergewöhnlichen Notgesetzgeber.

Insbesondere kann der Bundesrat eine parlamentarische Überprüfung eines Gesetzes des Gemeinsamen Ausschusses erzwingen, sobald er dessen Fortgeltung für nicht mehr gerechtfertigt hält.

Art. 115l Abs. 1 Satz 3 GG – sonstige Maßnahmen

Geht es in Absatz 1 nur um Gesetze?

Nein.

Satz 3 betrifft zusätzlich:

„Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung“.

Damit erstreckt sich das Rückkehrprinzip auch auf exekutive und sonstige nichtgesetzliche Notstandsmaßnahmen.

Welche Maßnahmen können darunter fallen?

In Betracht kommen insbesondere Maßnahmen, die auf den besonderen Befugnissen des Verteidigungsfalls beruhen.

Je nach tatsächlicher Lage können dazu beispielsweise gehören:

  • besondere Weisungen der Bundesregierung,
  • Maßnahmen gegenüber Landesbehörden,
  • besondere Einsatzentscheidungen zur Gefahrenabwehr oder
  • sonstige auf die Verteidigungslage bezogene Maßnahmen.

Die genaue rechtliche Grundlage muss jeweils gesondert geprüft werden.

Wann müssen solche Maßnahmen aufgehoben werden?

Anders als Satz 1 formuliert Satz 3 keinen bloßen Handlungsspielraum.

Er bestimmt:

„… sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.“

Fassen Bundestag und Bundesrat einen entsprechenden Beschluss, besteht also eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Aufhebung.

Kann die Bundesregierung eine solche Entscheidung ignorieren?

Nein.

Art. 115l Abs. 1 Satz 3 GG gibt den regulären parlamentarischen Organen ausdrücklich die Möglichkeit, besondere Gefahrenabwehrmaßnahmen zu beenden.

Damit wird die außergewöhnlich starke Stellung der Exekutive im Verteidigungsfall parlamentarisch rückgebunden.

Warum unterscheidet Art. 115l zwischen Gesetzen und sonstigen Maßnahmen?

Gesetze werden förmlich durch Bundestag und Bundesrat aufgehoben.

Bei sonstigen Maßnahmen kann es sich dagegen um exekutive Einzelmaßnahmen oder andere Handlungen handeln, deren Beendigung nicht zwingend ein Gesetz erfordert.

Art. 115l GG schafft deshalb für beide Kategorien eine passende Rückholmöglichkeit.

Verhältnis zu Art. 115k Abs. 2 GG

Warum braucht man Art. 115l, wenn Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses ohnehin automatisch enden?

Art. 115k Abs. 2 GG bestimmt, dass Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und darauf beruhende Rechtsverordnungen spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft treten.

Art. 115l Abs. 1 GG geht weiter:

Der reguläre Gesetzgeber kann sie jederzeit aufheben.

Die beiden Mechanismen ergänzen sich:

  • Art. 115l Abs. 1 GG: aktive vorzeitige Aufhebung,
  • Art. 115k Abs. 2 GG: automatisches spätestes Außerkrafttreten.

Kann ein Gesetz also schon wenige Tage nach seiner Verabschiedung wieder aufgehoben werden?

Ja, wenn Bundestag und Bundesrat wieder handlungsfähig sind und die verfassungsrechtlich erforderlichen Entscheidungen treffen.

Eine Mindestgeltungsdauer für Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses gibt es nicht.

Art. 115l Abs. 2 GG – Beendigung des Verteidigungsfalls

Wer beendet den Verteidigungsfall?

Grundsätzlich der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.

Art. 115l Abs. 2 Satz 1 GG sieht hierfür einen besonderen Beschluss vor.

Dieser wird anschließend vom Bundespräsidenten verkündet.

Kann die Bundesregierung den Verteidigungsfall allein beenden?

Nein.

Die Bundesregierung hat zwar nach Art. 115a Abs. 1 GG eine zentrale Rolle bei der Einleitung des regulären Feststellungsverfahrens, weil die Feststellung grundsätzlich auf ihren Antrag erfolgt.

Die Beendigung weist Art. 115l Abs. 2 GG jedoch Bundestag und Bundesrat zu.

Die Bundesregierung besitzt keine eigenständige Befugnis, den Verteidigungsfall allein für beendet zu erklären.

Welche Mehrheit braucht der Bundestag?

Art. 115l Abs. 2 GG verlangt keine besondere Zweidrittelmehrheit.

Dies unterscheidet die Beendigung von der regulären Feststellung des Verteidigungsfalls nach Art. 115a Abs. 1 GG.

Für die Feststellung des Verteidigungsfalls ist:

  • eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und zugleich
  • mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages

erforderlich.

Für seine Beendigung schreibt Art. 115l Abs. 2 GG dagegen keine entsprechend qualifizierte Mehrheit vor.

Warum ist die Beendigung leichter als die Feststellung?

Die asymmetrische Ausgestaltung unterstützt den Ausnahmecharakter des Verteidigungsfalls.

Der Eintritt in das besondere Notstandsregime wird mit hohen Hürden versehen. Seine Beendigung soll dagegen nicht durch unnötig hohe Mehrheiten erschwert werden.

Dies entspricht dem Grundsatz, den Ausnahmezustand nicht länger als erforderlich fortbestehen zu lassen.

Zustimmung des Bundesrates

Auch die Beendigung des Verteidigungsfalls setzt die Zustimmung des Bundesrates voraus.

Der Verteidigungsfall betrifft die gesamte föderale Ordnung und kann erhebliche Auswirkungen auf die Kompetenzen und Verwaltungen der Länder haben.

Die Länder wirken deshalb sowohl an seiner regulären Feststellung nach Art. 115a Abs. 1 GG als auch an seiner Beendigung nach Art. 115l Abs. 2 GG mit.

Initiativrecht des Bundesrates zur Beendigung

Kann der Bundesrat verlangen, dass der Verteidigungsfall beendet wird?

Der Bundesrat kann nach Art. 115l Abs. 2 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundestag über die Beendigung beschließt.

Er kann die Beendigung nicht allein herbeiführen, besitzt aber ein verfassungsrechtliches Recht, eine Entscheidung des Bundestages zu erzwingen.

Warum ist dieses Recht bedeutsam?

Die Bundesregierung und eine Bundestagsmehrheit sollen die Ausnahmeordnung nicht einfach dadurch fortbestehen lassen können, dass ein Beendigungsverfahren überhaupt nicht aufgerufen wird.

Der Bundesrat erhält deshalb ein eigenes Initiativinstrument.

Rolle des Bundespräsidenten

Was macht der Bundespräsident bei der Beendigung?

Der Beschluss über die Beendigung des Verteidigungsfalls wird vom Bundespräsidenten verkündet.

Damit besitzt der Beendigungsakt eine formalisierte öffentliche Bekanntgabe.

Kann der Bundespräsident den Verteidigungsfall selbst beenden?

Nein.

Die materielle Entscheidung treffen Bundestag und Bundesrat.

Der Bundespräsident hat nach Art. 115l Abs. 2 Satz 1 GG die Aufgabe der Verkündung.

Dies entspricht der grundsätzlichen Trennung zwischen politisch-parlamentarischer Entscheidung und präsidialer Verkündungsfunktion.

Art. 115l Abs. 2 Satz 3 GG – Pflicht zur Beendigung

Kann der Verteidigungsfall aus politischen Gründen weiterbestehen, obwohl kein Angriff mehr droht?

Nein.

Art. 115l Abs. 2 Satz 3 GG enthält eine klare verfassungsrechtliche Pflicht:

„Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.“

Damit ist die Fortdauer des Verteidigungsfalls strikt an seine materiellen Voraussetzungen gebunden.

Welche Voraussetzungen müssen entfallen sein?

Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Art. 115a Abs. 1 GG.

Danach setzt der Verteidigungsfall voraus, dass:

  • das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
  • ein solcher Angriff unmittelbar droht.

Besteht weder ein laufender bewaffneter Angriff noch die unmittelbare Gefahr eines solchen Angriffs fort, darf der Verteidigungsfall nicht allein aus Vorsorgegründen weitergeführt werden.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Die Beendigung darf nach Wegfall der Voraussetzungen nicht ohne sachlichen Grund hinausgeschoben werden.

Den zuständigen Verfassungsorganen muss zwar ein realistischer Zeitraum verbleiben, um die tatsächliche Lage verlässlich zu beurteilen und den erforderlichen Beschluss zu fassen.

Politische Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen aber keine beliebige Verlängerung.

Ist die Beendigung also eine gebundene Entscheidung?

Wenn objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des Verteidigungsfalls nicht mehr vorliegen, besteht nach Satz 3 grundsätzlich eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beendigung.

Den Organen verbleibt naturgemäß ein tatsächlicher Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob etwa ein Angriff weiterhin unmittelbar droht.

Dieser Beurteilungsspielraum ist jedoch keine Befugnis, den Verteidigungsfall unabhängig von seinen materiellen Voraussetzungen fortzuführen.

Kann der Verteidigungsfall enden, obwohl noch kein Friedensvertrag geschlossen wurde?

Ja.

Das ist eine zentrale Unterscheidung des Art. 115l GG.

Absatz 2 regelt die Beendigung des verfassungsrechtlichen Verteidigungsfalls.

Absatz 3 regelt gesondert den Friedensschluss.

Beides muss zeitlich nicht zusammenfallen.

Warum können beide Zeitpunkte auseinanderfallen?

Ein bewaffneter Angriff kann faktisch beendet und eine unmittelbare Angriffsgefahr entfallen sein, bevor ein formeller Friedensvertrag oder eine andere friedensrechtliche Regelung abgeschlossen wird.

Umgekehrt darf die besondere innerstaatliche Notstandsordnung nicht allein deshalb fortgelten, weil ein formeller Friedensschluss noch aussteht.

Was bedeutet die Beendigung des Verteidigungsfalls praktisch?

Mit der Beendigung entfällt die Grundlage für zahlreiche besondere verfassungsrechtliche Befugnisse.

Unter anderem beginnen oder greifen dann die Rückkehrmechanismen der folgenden Vorschriften:

  • Art. 115h GG hinsichtlich verlängerter Wahl- und Amtszeiten,
  • Art. 115k Abs. 2 GG hinsichtlich der Sechsmonatsfrist für Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und
  • Art. 115k Abs. 3 GG hinsichtlich der besonderen Übergangsfrist für bestimmte finanzverfassungsrechtliche Regelungen.

Die Beendigung des Verteidigungsfalls ist deshalb nicht lediglich eine politische Erklärung, sondern löst konkrete verfassungsrechtliche Fristen und Rechtsfolgen aus.

Auswirkungen auf Art. 115b GG

Was geschieht mit der Befehls- und Kommandogewalt?

Art. 115b GG bestimmt, dass mit der Verkündung des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler übergeht.

Diese Sonderzuweisung gehört zur besonderen Ordnung des Verteidigungsfalls.

Mit dessen Beendigung entfällt ihre Grundlage; die normale Regel des Art. 65a Abs. 1 GG gilt wieder, wonach der Bundesminister der Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt innehat.

Auswirkungen auf Art. 115f GG

Die besonderen Exekutivbefugnisse der Bundesregierung aus Art. 115f GG sind ebenfalls auf den Verteidigungsfall bezogen.

Mit seiner Beendigung können neue Maßnahmen nicht mehr auf diese besondere Notstandskompetenz gestützt werden.

Bereits zuvor können einzelne Maßnahmen nach Art. 115l Abs. 1 Satz 3 GG aufgehoben werden.

Auswirkungen auf Art. 115h GG

Enden verlängerte Amtszeiten sofort?

Nein.

Art. 115h GG schafft bewusst Übergangsfristen.

Insbesondere enden:

  • während des Verteidigungsfalls auslaufende Wahlperioden des Bundestages und der Landesparlamente sechs Monate nach seiner Beendigung,
  • eine entsprechend verlängerte Amtszeit des Bundespräsidenten grundsätzlich neun Monate danach und
  • eine verlängerte Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts sechs Monate danach.

Der Beschluss nach Art. 115l Abs. 2 GG setzt damit den Ausgangspunkt für diese Fristen.

Auswirkungen auf Art. 115k GG

Enden sämtliche Notstandsgesetze sofort?

Nein.

Art. 115k GG erlaubt aus Gründen eines geordneten Übergangs begrenzte Nachwirkungen.

Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.

Bestimmte finanzverfassungsrechtliche Sonderregelungen können sogar bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Rechnungsjahres gelten.

Die Notstandsverfassung endet also nicht zwingend in jeder Einzelwirkung an einem einzigen Tag.

Art. 115l Abs. 3 GG – Friedensschluss

Wie wird über einen Friedensschluss entschieden?

Art. 115l Abs. 3 GG bestimmt knapp und eindeutig:

„Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.“

Eine solche fundamentale Entscheidung darf damit nicht allein von der Bundesregierung oder dem Bundespräsidenten getroffen werden.

Der parlamentarische Gesetzgeber muss beteiligt werden.

Was ist unter „Friedensschluss“ zu verstehen?

Die Vorschrift betrifft die formelle Beendigung eines kriegerischen Zustands beziehungsweise eine friedensvertragliche Regelung mit dem gegnerischen Staat oder den gegnerischen Staaten.

Welche konkrete völkerrechtliche Form ein solcher Friedensschluss im Einzelfall annimmt, hängt von der jeweiligen historischen und internationalen Situation ab.

Art. 115l Abs. 3 GG legt jedenfalls innerstaatlich fest, dass über ihn durch Bundesgesetz entschieden wird.

Ist ein klassischer Friedensvertrag zwingend erforderlich?

Art. 115l Abs. 3 GG schreibt keine bestimmte völkerrechtliche Vertragsbezeichnung vor.

Die Vorschrift verwendet den funktionalen Begriff „Friedensschluß“.

Entscheidend ist daher die rechtliche Funktion einer Vereinbarung oder Regelung, einen kriegerischen Zustand friedensrechtlich zu beenden.

Wie ein solcher Fall im konkreten historischen Kontext völkerrechtlich gestaltet würde, lässt sich nicht abstrakt allein aus Art. 115l GG bestimmen.

Verhältnis zu Art. 59 GG

Warum gibt es neben Art. 59 GG eine eigene Regel zum Friedensschluss?

Art. 59 GG enthält die allgemeinen Regeln über die völkerrechtliche Vertretung des Bundes und über Verträge mit auswärtigen Staaten.

Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich und schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten.

Politische Verträge und Verträge über Gegenstände der Bundesgesetzgebung bedürfen nach Art. 59 Abs. 2 GG der parlamentarischen Zustimmung oder Mitwirkung in Form eines Bundesgesetzes.

Art. 115l Abs. 3 GG stellt für den besonders bedeutsamen Friedensschluss ausdrücklich klar, dass hierüber durch Bundesgesetz entschieden wird.

Ersetzt Art. 115l Abs. 3 GG Art. 59 GG vollständig?

Nein.

Art. 115l Abs. 3 GG enthält eine spezielle parlamentarische Entscheidungsanforderung für den Friedensschluss.

Die völkerrechtliche Vertretungsfunktion des Bundespräsidenten nach Art. 59 Abs. 1 GG und die übrigen verfassungsrechtlichen Regeln des Vertragsschlusses bleiben im systematischen Zusammenhang zu beachten.

Kann die Bundesregierung allein Frieden schließen?

Nein.

Art. 115l Abs. 3 GG verlangt ausdrücklich eine Entscheidung durch Bundesgesetz.

Die Bundesregierung kann Verhandlungen führen und außenpolitisch handeln, aber ein Friedensschluss im Sinne dieser Vorschrift bedarf parlamentarischer Gesetzgebung.

Ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich?

Art. 115l Abs. 3 GG bestimmt lediglich, dass durch Bundesgesetz entschieden wird.

Ob der Bundesrat diesem Gesetz zustimmen muss, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorschriften über Zustimmungsgesetze.

Art. 115l Abs. 3 GG erklärt den Friedensschluss nicht allein aufgrund seines Gegenstands automatisch zu einem Zustimmungsgesetz.

Das ist von Absatz 2 zu unterscheiden, wo die Zustimmung des Bundesrates zur Beendigung des Verteidigungsfalls ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Friedensschluss und Waffenstillstand

Ist ein Waffenstillstand dasselbe wie ein Friedensschluss?

Nicht notwendig.

Ein Waffenstillstand kann zunächst lediglich die Kampfhandlungen einstellen, ohne den zugrunde liegenden Kriegszustand umfassend friedensvertraglich zu regeln.

Art. 115l Abs. 3 GG ist auf den weitergehenden Friedensschluss gerichtet.

Gleichzeitig kann eine dauerhafte Einstellung der Kampfhandlungen für die Frage bedeutsam werden, ob die materiellen Voraussetzungen des Verteidigungsfalls nach Art. 115a GG noch vorliegen.

Kann der Verteidigungsfall trotz Waffenstillstands fortbestehen?

Das hängt von den tatsächlichen Umständen ab.

Besteht trotz eines Waffenstillstands weiterhin die unmittelbare Gefahr eines erneuten bewaffneten Angriffs auf das Bundesgebiet, können die Voraussetzungen des Art. 115a GG weiterhin gegeben sein.

Entfällt dagegen sowohl der Angriff als auch die unmittelbare Angriffsdrohung, verlangt Art. 115l Abs. 2 Satz 3 GG grundsätzlich die unverzügliche Beendigung des Verteidigungsfalls.

Kann ein Friedensschluss erfolgen, ohne dass zuvor Art. 115a GG aktiviert wurde?

Art. 115l Abs. 3 GG steht systematisch im Abschnitt über den Verteidigungsfall und ist auf dessen völkerrechtlichen Abschluss zugeschnitten.

Die Bundesrepublik kann daneben selbstverständlich internationale Verträge mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung nach den allgemeinen Regeln des Art. 59 GG abschließen.

Nicht jeder Vertrag zur Beendigung eines internationalen Konflikts ist deshalb automatisch ein Friedensschluss im spezifischen Sinne des Art. 115l Abs. 3 GG.

Parlamentarische Kontrolle des Ausnahmezustands

Warum ist Art. 115l GG demokratisch besonders bedeutsam?

Während des Verteidigungsfalls erhalten Exekutive und Gemeinsamer Ausschuss weitreichende Sonderbefugnisse.

Art. 115l GG gewährleistet, dass der wieder funktionsfähige reguläre Bundestag gemeinsam mit dem Bundesrat:

  • Notstandsgesetze zurücknehmen,
  • Exekutivmaßnahmen beenden und
  • den Ausnahmezustand selbst formell beenden

kann.

Damit bleibt die Rückkehr zur Normalität eine parlamentarisch-föderale Entscheidung.

Art. 115l GG schützt die Länder

Der Bundesrat besitzt in Art. 115l GG eine besonders starke Stellung.

Er muss sowohl:

  • der Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses als auch
  • der Beendigung des Verteidigungsfalls

zustimmen.

Zusätzlich kann er verlangen, dass der Bundestag über diese Fragen überhaupt beschließt.

Die föderale Mitwirkung wird damit nicht nur beim Eintritt in den Verteidigungsfall, sondern auch bei seiner Rückabwicklung gesichert.

Kann der Gemeinsame Ausschuss den Verteidigungsfall selbst beenden?

Art. 115l Abs. 2 GG weist die Beendigung ausdrücklich dem Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates zu.

Der Gemeinsame Ausschuss wird dort nicht als Beendigungsorgan genannt.

Das entspricht seiner Funktion als bloßes Ersatzorgan für eine Situation, in der der Bundestag kriegsbedingt nicht handlungsfähig ist.

Die endgültige Rückkehr aus dem Verteidigungsfall soll grundsätzlich durch die regulären Verfassungsorgane erfolgen.

Was geschieht, wenn der Bundestag noch nicht zusammentreten kann, die Angriffslage aber offensichtlich beendet ist?

Diese außergewöhnliche Konstellation ist im Wortlaut des Art. 115l GG nicht in allen Einzelheiten ausdrücklich geregelt.

Satz 3 enthält jedoch die klare materielle Vorgabe, dass der Verteidigungsfall unverzüglich für beendet zu erklären ist, sobald seine Voraussetzungen entfallen.

Die konkrete organisatorische Umsetzung in einer Situation fortdauernder vollständiger Handlungsunfähigkeit der regulären Organe wäre anhand der gesamten Systematik der Art. 115a ff. GG zu beurteilen.

Eine spezifische höchstrichterliche Klärung hierzu existiert bislang nicht.

Art. 115l GG und die Ewigkeitsgarantie

Art. 115l GG unterstützt die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundstrukturen des Grundgesetzes.

Der Verteidigungsfall soll gerade nicht dazu führen, dass:

  • Demokratie,
  • Bundesstaatlichkeit,
  • Rechtsstaatlichkeit oder
  • Gewaltenteilung

dauerhaft durch eine Notstandsordnung ersetzt werden.

Die regulären Verfassungsorgane erhalten deshalb ausdrückliche Rechte zur Rücknahme der Ausnahmebefugnisse.

Art. 115l GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip

Die Pflicht zur unverzüglichen Beendigung des Verteidigungsfalls ist auch Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verhältnismäßigkeit.

Die außergewöhnlichen verfassungsrechtlichen Einschränkungen und Kompetenzverschiebungen können nur gerechtfertigt sein, solange die außergewöhnliche Gefahrenlage besteht.

Entfällt diese, entfällt auch der sachliche Grund für das besondere Notstandsregime.

Keine dauerhafte Notstandsverfassung

Kann aus dem Verteidigungsfall eine neue dauerhafte Staatsordnung entstehen?

Nach dem Konzept des Grundgesetzes gerade nicht.

Mehrere Vorschriften verhindern eine Verstetigung des Ausnahmezustands:

  • Art. 115e Abs. 2 GG verbietet dem Gemeinsamen Ausschuss Verfassungsänderungen.
  • Art. 115k GG begrenzt die Geltungsdauer besonderer Notstandsgesetze.
  • Art. 115l Abs. 1 GG erlaubt die jederzeitige Rücknahme von Gesetzen und Maßnahmen.
  • Art. 115l Abs. 2 Satz 3 GG verpflichtet zur Beendigung des Verteidigungsfalls, sobald seine Voraussetzungen entfallen.

Der Ausnahmezustand bleibt damit selbst vollständig in die Verfassungsordnung eingebettet.

Keine Anwendung bei anderen Krisen

Beendet Art. 115l GG auch Spannungsfall, inneren Notstand oder Katastrophenlagen?

Nein.

Art. 115l GG gehört ausschließlich zum Abschnitt Xa über den Verteidigungsfall.

Andere Krisenlagen richten sich nach ihren jeweils eigenen Vorschriften, insbesondere:

  • Art. 35 GG bei Katastrophen und besonders schweren Unglücksfällen,
  • Art. 80a GG für den Spannungsfall und
  • Art. 91 GG für den inneren Notstand.

Die Beendigung dieser Lagen folgt nicht Art. 115l GG.

Wurde Art. 115l GG jemals angewandt?

Nein.

Seit Einführung der Notstandsverfassung 1968 wurde in der Bundesrepublik Deutschland noch nie ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.

Dementsprechend musste bislang auch kein Verteidigungsfall nach Art. 115l Abs. 2 GG beendet werden.

Ebenso gab es bisher:

  • keine Aufhebung eines Gesetzes des Gemeinsamen Ausschusses nach Art. 115l Abs. 1 GG und
  • keinen Friedensschluss aufgrund eines nach Art. 115a GG festgestellten Verteidigungsfalls, über den nach Art. 115l Abs. 3 GG entschieden werden musste.

Aktuelle Bedeutung des Art. 115l GG

Art. 115l GG ist auch im Jahr 2026 unverändert geltendes Verfassungsrecht.

Seine Bedeutung liegt vor allem darin, bereits vor Eintritt einer möglichen Verteidigungslage klar festzulegen, wie die außergewöhnlichen Befugnisse wieder beendet werden.

Damit beantwortet das Grundgesetz nicht nur die Frage, wie der Staat in einen Verteidigungsfall eintritt, sondern ebenso wichtig die Frage, wie er ihn wieder verlässt.

Art. 115a und Art. 115l GG bilden insoweit die verfassungsrechtlichen Klammern des gesamten Abschnitts Xa:

  • Art. 115a GG regelt Eintritt und Feststellung des Verteidigungsfalls.
  • Art. 115l GG regelt seine Beendigung und die Rückführung der dadurch ausgelösten Sonderordnung.

Prüfung des Art. 115l GG in der Praxis

Wie ist die Aufhebung eines Gesetzes des Gemeinsamen Ausschusses zu prüfen?

  1. Liegt ein Gesetz vor, das tatsächlich vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen wurde?
  2. Ist der Bundestag wieder handlungsfähig?
  3. Hat der Bundestag einen Aufhebungsbeschluss gefasst?
  4. Hat der Bundesrat zugestimmt?
  5. Gegebenenfalls: Hat der Bundesrat zuvor verlangt, dass der Bundestag über die Aufhebung entscheidet?

Wie ist die Beendigung des Verteidigungsfalls zu prüfen?

  1. Besteht ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG?
  2. Liegen dessen materielle Voraussetzungen noch vor?
  3. Wird das Bundesgebiet weiterhin mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff weiterhin unmittelbar?
  4. Falls nein: Der Verteidigungsfall ist unverzüglich zu beenden.
  5. Der Bundestag fasst den Beendigungsbeschluss.
  6. Der Bundesrat stimmt zu.
  7. Der Bundespräsident verkündet den Beschluss.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung und Verträge

Art. 59 GG regelt die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik und die innerstaatliche Mitwirkung an völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 115l Abs. 3 GG ergänzt dieses System um die ausdrückliche Regel, dass über einen Friedensschluss durch Bundesgesetz entschieden wird.

Art. 59a GG a.F. – historische Vorgängerregel

Der aufgehobene Art. 59a GG regelte von 1956 bis 1968 die Feststellung des Verteidigungsfalls.

Sein Absatz 4 enthielt bereits wortgleich die Regel:

„Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.“

Mit der Notstandsverfassung wurde diese Bestimmung in Art. 115l Abs. 3 GG überführt.

Art. 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalls

Art. 115a GG ist die zentrale Eingangsnorm des Verteidigungsfalls.

Art. 115l Abs. 2 Satz 3 GG knüpft unmittelbar an dessen Tatbestandsvoraussetzungen an: Sobald sie nicht mehr vorliegen, muss der Verteidigungsfall beendet werden.

Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Mit Beendigung der besonderen Verteidigungsordnung entfällt diese Sonderzuweisung und die normale Kompetenzordnung nach Art. 65a GG tritt wieder in den Vordergrund.

Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss

Art. 115e GG gibt dem Gemeinsamen Ausschuss bei kriegsbedingter Handlungsunfähigkeit des Bundestages außergewöhnliche Ersatzbefugnisse.

Art. 115l Abs. 1 GG stellt sicher, dass der wieder funktionsfähige Bundestag gemeinsam mit dem Bundesrat dessen Gesetze und Maßnahmen wieder beseitigen kann.

Art. 115f GG – Maßnahmen der Bundesregierung

Art. 115f GG erweitert im Verteidigungsfall die Exekutivbefugnisse der Bundesregierung.

Art. 115l Abs. 1 Satz 3 GG erlaubt Bundestag und Bundesrat, zur Gefahrenabwehr getroffene Maßnahmen der Bundesregierung wieder aufheben zu lassen.

Art. 115h GG – Wahlperioden und Amtszeiten

Die Beendigung nach Art. 115l Abs. 2 GG setzt die Fristen des Art. 115h Abs. 1 GG in Gang.

Von diesem Zeitpunkt an werden insbesondere die sechs- beziehungsweise neunmonatigen Übergangsfristen für verlängerte Wahlperioden und Amtszeiten berechnet.

Art. 115k GG – Außerkrafttreten des Notstandsrechts

Art. 115k GG ergänzt Art. 115l GG um automatische Übergangs- und Außerkrafttretensregeln.

Beide Vorschriften bilden gemeinsam den verfassungsrechtlichen Mechanismus für die Rückführung der außergewöhnlichen Verteidigungsordnung.

Rechtsprechung zu Art. 115l GG

Eine unmittelbare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem tatsächlich angewandten Art. 115l GG existiert bislang nicht.

Der Grund liegt darin, dass seit Inkrafttreten der Notstandsverfassung kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wurde und daher auch kein entsprechender Beendigungsfall eintreten konnte.

Welche Fragen sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt?

Insbesondere musste das Bundesverfassungsgericht bislang nicht konkret entscheiden:

  • wann die Voraussetzungen des Verteidigungsfalls im Sinne von Absatz 2 Satz 3 genau als entfallen anzusehen sind,
  • welcher tatsächliche Beurteilungsspielraum Bundestag und Bundesrat bei einer weiterhin angespannten militärischen Lage besteht,
  • welche Rechtsfolgen eine verfassungswidrige Verzögerung der Beendigung hätte,
  • wie ein Beendigungsverfahren bei fortdauernder schwerer Funktionsbeeinträchtigung der regulären Bundesorgane durchzuführen wäre oder
  • welche Vertragsgestaltung im Einzelfall als „Friedensschluß“ im Sinne des Absatzes 3 zu qualifizieren wäre.

BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a.

Für die systematische Einordnung des Verteidigungsfalls ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr bedeutsam.

Das Gericht unterschied die förmliche Verteidigungsordnung der Art. 115a ff. GG von bewaffneten Einsätzen innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit.

Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht jeder Einsatz deutscher Streitkräfte einen Verteidigungsfall auslöst und deshalb auch nicht automatisch ein späteres Verfahren nach Art. 115l GG erforderlich wird.

Die Entscheidung ist in der amtlichen Sammlung als BVerfGE 90, 286 veröffentlicht.

BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05

Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz betrifft Art. 115l GG ebenfalls nicht unmittelbar.

Es unterstreicht jedoch, dass das Grundgesetz verschiedene Notstands- und Gefahrenlagen bewusst mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen regelt.

Für Art. 115l GG bedeutet dies, dass die Beendigung des Verteidigungsfalls strikt an die besondere Verteidigungsordnung nach Art. 115a ff. GG gebunden bleibt.

BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118.

Keine spezifische Leitentscheidung zur Beendigung des Verteidigungsfalls

Die genannte Rechtsprechung liefert lediglich den verfassungssystematischen Hintergrund.

Eine Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht Art. 115l Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 anhand eines tatsächlich festgestellten Verteidigungsfalls ausgelegt hätte, besteht bislang nicht.

Fachartikel zu Art. 115l GG

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