Artikel 59a GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 59a GG a.F. gehörte von 1956 bis 1968 zur Wehrverfassung des Grundgesetzes. Die Vorschrift regelte insbesondere, wer den Eintritt des Verteidigungsfalls feststellen durfte, wie diese Feststellung zu verkünden war und unter welchen Voraussetzungen der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben konnte.

Die Vorschrift wurde durch die große Wehrverfassungsreform von 1956 eingefügt. Mit der Notstandsverfassung von 1968 wurde Art. 59a GG wieder aufgehoben. Seine wesentlichen Regelungsgegenstände wurden anschließend wesentlich ausführlicher in den neu geschaffenen Art. 115a bis 115l GG geregelt. Die Feststellung des Verteidigungsfalls findet sich heute insbesondere in Art. 115a GG.

Art. 59a GG ist deshalb ein wichtiges Bindeglied zwischen der ursprünglichen Verfassung von 1949, der Wiederbewaffnung und Einbindung der Bundesrepublik in das westliche Verteidigungssystem in den 1950er Jahren und der umfassenden Notstandsverfassung von 1968. Der Artikel gilt heute nicht mehr; im aktuellen Grundgesetz wird Art. 59a GG lediglich als weggefallen beziehungsweise aufgehoben ausgewiesen.

Inhalt

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Artikel 59a GG a.F. – Verteidigungsfall

Historischer Wortlaut des Art. 59a GG

Art. 59a GG wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 eingefügt. Der historische Wortlaut lautete:

(1) Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet.

(2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören.

(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben.

(4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Der authentische historische Text ist im Bundesgesetzblatt 1956 I, S. 111 ff. veröffentlicht.

Heutiger Status: Art. 59a GG weggefallen

Art. 59a GG gilt heute nicht mehr.

In der aktuellen Fassung des Grundgesetzes wird die Vorschrift bei Gesetze im Internet als:

Art 59a (weggefallen)

ausgewiesen.

In der Darstellung des Deutschen Bundestages erscheint Art. 59a GG als „aufgehoben“.

Beide Bezeichnungen beziehen sich auf denselben rechtlichen Zustand: Die 1956 eingefügte Vorschrift wurde 1968 aus dem materiell geltenden Verfassungsrecht entfernt.

Artikel 59a GG a.F. kurz erklärt

Art. 59a GG a.F. regelte von 1956 bis 1968 das verfassungsrechtliche Verfahren für den Verteidigungsfall.

Grundsätzlich musste der Bundestag feststellen, dass der Verteidigungsfall eingetreten war. Der Bundespräsident verkündete anschließend diesen Beschluss.

Konnte der Bundestag wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht zusammentreten und bestand Gefahr im Verzug, durfte ausnahmsweise der Bundespräsident selbst den Verteidigungsfall feststellen und verkünden. Dafür war die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers erforderlich.

Erst nach der Verkündung durfte der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.

Über einen späteren Friedensschluss musste ein Bundesgesetz entscheiden.

1968 wurde dieses verhältnismäßig knappe Regelungsmodell durch ein wesentlich ausführlicheres System ersetzt. Seither regeln insbesondere Art. 115a bis Art. 115l GG den Verteidigungsfall.

Erläuterungen zu Art. 59a GG a.F.

Entstehung der Vorschrift im Jahr 1956

Wann wurde Art. 59a GG eingeführt?

Art. 59a GG wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 eingefügt.

Das Gesetz wurde am 21. März 1956 verkündet und trat am folgenden Tag, dem 22. März 1956, in Kraft.

Die Änderung war Teil der sogenannten Wehrverfassung.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert, dass 390 Abgeordnete für die Verfassungsänderung stimmten, 20 dagegen und niemand sich enthielt. Damit war die für eine Grundgesetzänderung notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht.

War Art. 59a GG bereits 1949 Bestandteil des Grundgesetzes?

Nein.

Die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 enthielt keinen Art. 59a GG.

Die Vorschrift entstand erst im Zusammenhang mit dem Aufbau der Bundeswehr und der verfassungsrechtlichen Absicherung der Verteidigungsordnung Mitte der 1950er Jahre.

Art. 59a GG als Teil der Wehrverfassung

Was versteht man unter der Wehrverfassung von 1956?

Mit der Grundgesetzänderung von 1956 wurde die Stellung der neu aufgebauten Streitkräfte umfassend in der Verfassung geregelt.

Zu den damals eingefügten oder geänderten Vorschriften gehörten insbesondere:

  • Art. 17a GG über mögliche Grundrechtseinschränkungen im Wehr- und Ersatzdienst,
  • Art. 45a GG über den Verteidigungsausschuss,
  • Art. 45b GG über den Wehrbeauftragten,
  • Art. 59a GG über den Verteidigungsfall,
  • Art. 65a GG über die Befehls- und Kommandogewalt,
  • Art. 87a GG über die Streitkräfte,
  • Art. 87b GG über die Bundeswehrverwaltung sowie
  • der damalige Art. 143 GG über den Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand.

Art. 59a GG bildete dabei die verfassungsrechtliche Schaltstelle für die förmliche Feststellung des Verteidigungsfalls.

Warum wurde Art. 59a GG benötigt?

Die Wiederbewaffnung warf nicht nur die Frage auf, ob die Bundesrepublik Streitkräfte aufstellen durfte. Geregelt werden musste auch, was geschieht, wenn tatsächlich ein militärischer Verteidigungsfall eintritt.

Insbesondere musste verfassungsrechtlich geklärt werden:

  • welches Staatsorgan den Verteidigungsfall feststellt,
  • wie diese Entscheidung öffentlich verbindlich gemacht wird,
  • wer bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages entscheidet,
  • wann der Bundespräsident völkerrechtlich tätig werden darf und
  • in welcher Form ein späterer Friedensschluss erfolgt.

Art. 59a GG sollte diese grundlegenden Fragen beantworten.

Was bedeutete „Verteidigungsfall“?

Definierte Art. 59a GG den Verteidigungsfall?

Nein.

Das ist ein wichtiger Unterschied zum heutigen Art. 115a GG.

Art. 59a Abs. 1 GG a.F. setzte lediglich voraus, dass „der Verteidigungsfall eingetreten ist“. Eine nähere verfassungsrechtliche Definition enthielt die Vorschrift nicht.

Der heutige Art. 115a Abs. 1 GG ist wesentlich präziser. Danach liegt der Verteidigungsfall vor, wenn:

  • das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
  • ein solcher Angriff unmittelbar droht.

Der aktuelle Regelungszusammenhang ist auf das-grundgesetz.de – Verteidigungsfall dargestellt.

Art. 59a Abs. 1 GG a.F. – Feststellung durch den Bundestag

Wer stellte nach der alten Rechtslage den Verteidigungsfall fest?

Grundsätzlich der Bundestag.

Art. 59a Abs. 1 Satz 1 GG a.F. bestimmte eindeutig:

Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag.

Damit lag die zentrale Entscheidung grundsätzlich beim unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament.

War die Bundesregierung an der Feststellung beteiligt?

Art. 59a GG a.F. verlangte für den Normalfall keinen Antrag der Bundesregierung.

Auch eine Zustimmung des Bundesrates schrieb Absatz 1 nicht vor.

Beides unterscheidet die alte Rechtslage erheblich vom heutigen Art. 115a Abs. 1 GG.

Warum war grundsätzlich der Bundestag zuständig?

Die Entscheidung über den Eintritt des Verteidigungsfalls besitzt außerordentliche staatsrechtliche Bedeutung.

An sie knüpften bereits nach der Wehrverfassung von 1956 erhebliche Rechtsfolgen an.

Besonders deutlich zeigte sich dies im damaligen Art. 65a Abs. 2 GG:

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über.

Der Übergang militärischer Spitzengewalt sollte damit grundsätzlich nicht allein durch eine Entscheidung der Exekutive ausgelöst werden können.

Die Feststellung durch den Bundestag verkörperte ein parlamentarisches Sicherungselement.

Verkündung durch den Bundespräsidenten

Welche Aufgabe hatte der Bundespräsident nach Art. 59a Abs. 1 GG a.F.?

Der Bundestag traf die Feststellung. Der Bundespräsident verkündete den Beschluss.

Die Vorschrift unterschied damit zwischen:

  • der materiellen Entscheidung über den Eintritt des Verteidigungsfalls und
  • deren förmlicher Verkündung.

Konnte der Bundespräsident den Bundestagsbeschluss im Normalfall ablehnen?

Art. 59a Abs. 1 GG a.F. verlieh dem Bundespräsidenten kein politisches Entscheidungsrecht über die Frage, ob der vom Bundestag festgestellte Verteidigungsfall tatsächlich vorlag.

Seine Funktion bestand grundsätzlich in der verfassungsrechtlichen Verkündung des parlamentarischen Beschlusses.

Art. 59a Abs. 2 GG a.F. – Notzuständigkeit des Bundespräsidenten

Was geschah, wenn der Bundestag nicht zusammentreten konnte?

Für diesen Extremfall enthielt Absatz 2 eine außergewöhnliche Ersatzregel.

Wenn:

  1. dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstanden und
  2. zugleich Gefahr im Verzug bestand,

konnte der Bundespräsident selbst die Feststellung treffen und verkünden.

Er benötigte dafür die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.

Warum war eine Ersatzregel überhaupt nötig?

Gerade ein militärischer Angriff konnte dazu führen, dass der Bundestag:

  • nicht rechtzeitig zusammentreten konnte,
  • sein Tagungsgebäude nicht erreichen konnte oder
  • aufgrund der militärischen Lage faktisch handlungsunfähig wurde.

Die Verfassung musste deshalb Vorsorge für den Fall treffen, dass das eigentlich zuständige Parlament physisch nicht handlungsfähig war.

Unüberwindliche Hindernisse

Reichte politische Eile aus, um den Bundestag zu umgehen?

Nein.

Art. 59a Abs. 2 GG a.F. verlangte ausdrücklich unüberwindliche Hindernisse für den Zusammentritt des Bundestages.

Die Ersatzkompetenz des Bundespräsidenten war deshalb auf eine extreme Ausnahmesituation zugeschnitten.

Bloße:

  • Terminprobleme,
  • politische Uneinigkeit,
  • langwierige Beratungen oder
  • Unsicherheit über die parlamentarische Mehrheit

konnten eine solche Notzuständigkeit nicht rechtfertigen.

Gefahr im Verzug

Genügten unüberwindliche Hindernisse allein?

Nein.

Zusätzlich musste „Gefahr im Verzug“ bestehen.

Die Entscheidung durfte also nicht bis zu einer späteren Wiederherstellung der parlamentarischen Handlungsfähigkeit aufgeschoben werden können.

Beide Voraussetzungen mussten kumulativ vorliegen.

Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler

Konnte der Bundespräsident allein entscheiden?

Nein.

Art. 59a Abs. 2 GG a.F. verlangte ausdrücklich die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.

Damit wurde verhindert, dass der Bundespräsident eine so weitreichende Feststellung vollständig eigenständig treffen konnte.

Die Verantwortlichkeit der parlamentarisch gebundenen Bundesregierung blieb in die Entscheidung eingebunden.

Warum gerade der Bundeskanzler?

Die Regel stand in engem Zusammenhang mit dem damaligen Art. 65a Abs. 2 GG.

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls ging die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Die Verfassung verlangte deshalb bei der außergewöhnlichen Ersatzfeststellung des Verteidigungsfalls gerade dessen Gegenzeichnung.

Anhörung der Präsidenten von Bundestag und Bundesrat

Wen sollte der Bundespräsident vorher hören?

Art. 59a Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bestimmte:

Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören.

Damit sollten trotz der außergewöhnlichen Lage die Spitzen der parlamentarischen Bundesorgane einbezogen werden.

Was bedeutet „soll“?

Die Vorschrift verlangte die Anhörung grundsätzlich, behandelte sie aber nicht als unter allen Umständen unverzichtbare Voraussetzung.

Gerade in einer militärischen Extremsituation konnte auch eine Anhörung tatsächlich unmöglich sein.

Art. 59a Abs. 3 GG a.F. – Völkerrechtliche Erklärungen

Was regelte Absatz 3?

Der Bundespräsident durfte völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls erst nach der Verkündung abgeben.

Die außenpolitische Erklärung sollte damit an eine zuvor abgeschlossene innerstaatliche Feststellung des Verteidigungsfalls gebunden werden.

Warum war diese Reihenfolge bedeutsam?

Die Vorschrift sollte verhindern, dass der Bundespräsident durch eine außenpolitische Erklärung faktisch vorgreift und dadurch einen Verteidigungsfall nach außen erklärt, der innerstaatlich noch nicht ordnungsgemäß festgestellt und verkündet worden war.

Art. 59a Abs. 3 GG a.F. verband damit die innerstaatliche Verfassungsordnung mit der völkerrechtlichen Vertretung Deutschlands.

Verhältnis zu Art. 59 GG

Die Stellung des Art. 59a GG unmittelbar hinter Art. 59 GG war sachlich nachvollziehbar.

Art. 59 GG regelt die völkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten.

Art. 59a Abs. 3 GG a.F. beschränkte diese außenvertretungsrechtliche Kompetenz für den besonders sensiblen Fall des Verteidigungsfalls.

Der Bundespräsident durfte entsprechende völkerrechtliche Erklärungen erst abgeben, nachdem der Verteidigungsfall innerstaatlich wirksam verkündet worden war.

Art. 59a Abs. 4 GG a.F. – Friedensschluss

Wer entschied nach einem Krieg über den Friedensschluss?

Art. 59a Abs. 4 GG a.F. bestimmte:

Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Die Entscheidung über die Beendigung eines Kriegszustands sollte damit nicht allein der Exekutive überlassen bleiben.

Erforderlich war ein Bundesgesetz und damit die Beteiligung der gesetzgebenden Körperschaften nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln.

Wo steht die Friedensschlussregel heute?

Die Regelung wurde 1968 nicht ersatzlos aufgegeben.

Sie befindet sich heute nahezu wortgleich in Art. 115l Abs. 3 GG:

Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Art. 59a Abs. 4 GG a.F. gehört damit zu den Bestandteilen der alten Vorschrift, deren Grundgedanke unmittelbar in die heutige Notstandsverfassung übernommen wurde.

Zusammenhang mit Art. 65a GG a.F.

Welche Verbindung bestand zwischen Art. 59a und Art. 65a GG?

Beide Vorschriften wurden 1956 im Rahmen derselben Wehrverfassungsreform eingefügt.

Der damalige Art. 65a GG bestimmte:

  • im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers für Verteidigung und
  • im Verteidigungsfall den Übergang dieser Befugnis auf den Bundeskanzler.

Der Übergang erfolgte ausdrücklich mit der Verkündung des Verteidigungsfalls.

Damit war Art. 59a GG a.F. unmittelbar dafür entscheidend, wann sich die militärische Führungszuständigkeit an der Spitze des Bundes änderte.

Die historische Entwicklung des Art. 65a GG ist auf das-grundgesetz.de – Art. 65a GG erläutert.

Welche Folgen hatte die Verkündung des Verteidigungsfalls?

Die Feststellung des Verteidigungsfalls war kein bloßer symbolischer Akt.

An seine Verkündung konnten insbesondere:

  • der Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler,
  • besondere wehrrechtliche Vorschriften,
  • Sicherstellungsmaßnahmen und
  • weitere verteidigungsbezogene Rechtsfolgen

anknüpfen.

Beispielsweise knüpfte auch einfaches Sicherstellungsrecht der 1960er Jahre an die Feststellung nach Art. 59a GG an.

Welche Regelungslücken hatte Art. 59a GG?

Warum genügte die Vorschrift später nicht mehr?

Art. 59a GG a.F. regelte lediglich einzelne Kernelemente des äußeren Notstands.

Es fehlte insbesondere eine umfassende Verfassungsordnung für Fragen wie:

  • die Handlungsfähigkeit von Bundestag und Bundesrat bei Kriegseinwirkungen,
  • eine Ersatzgesetzgebung bei Ausfall der regulären Organe,
  • besondere Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse,
  • das Ende des Verteidigungsfalls,
  • die Fortdauer von Wahlperioden und Amtszeiten,
  • den Schutz des Bundesverfassungsgerichts und
  • die verfassungsrechtliche Behandlung weiterer innerer und äußerer Notlagen.

Diese Lücken waren ein wesentlicher Hintergrund der jahrelangen Auseinandersetzungen um eine umfassende Notstandsverfassung.

Die Notstandsverfassung von 1968

Was änderte sich 1968?

Am 30. Mai 1968 beschloss der Bundestag nach langjährigen politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen die sogenannte Notstandsverfassung.

384 stimmberechtigte Bundestagsabgeordnete stimmten dafür, 100 dagegen. Damit wurde die nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht.

Der Bundestag dokumentiert die Debatte unter „30. Mai 1968: Bundestag beschließt Notstandsgesetze“.

Das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 wurde am 27. Juni 1968 verkündet.

Es schuf unter anderem:

  • Art. 53a GG über den Gemeinsamen Ausschuss,
  • Art. 80a GG über den Spannungsfall und
  • den vollständigen Abschnitt Xa mit Art. 115a bis Art. 115l GG über den Verteidigungsfall.

Aufhebung des Art. 59a GG

Wann wurde Art. 59a GG aufgehoben?

Art. 59a GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, BGBl. I S. 709, aufgehoben.

Die Änderung trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

Die amtliche Veröffentlichung findet sich im Bundesgesetzblatt 1968 I, S. 709 ff..

Warum wurde Art. 59a GG aufgehoben?

Sein Regelungsgegenstand ging in der wesentlich umfassenderen Notstandsverfassung auf.

Eine isolierte Vorschrift über die Feststellung des Verteidigungsfalls neben dem neuen Abschnitt Xa wäre systematisch überholt gewesen.

Der Verfassungsgeber verlagerte die Materie deshalb in die Art. 115a ff. GG.

Art. 115a GG als Nachfolgeregelung

Welche heutige Vorschrift entspricht Art. 59a GG a.F. am stärksten?

Vor allem Art. 115a GG.

Der heutige Art. 115a GG regelt:

  • die Definition des Verteidigungsfalls,
  • die Feststellung durch Bundestag und Bundesrat,
  • die erforderlichen Mehrheiten,
  • die Ersatzentscheidung durch den Gemeinsamen Ausschuss,
  • die Verkündung,
  • eine automatische Feststellungsfiktion bei einem tatsächlichen Angriff sowie
  • völkerrechtliche Erklärungen des Bundespräsidenten.

Er ist damit wesentlich detaillierter als der frühere Art. 59a GG.

Vergleich: Art. 59a GG a.F. und Art. 115a GG

Regelungsfrage Art. 59a GG a.F. 1956–1968 Heutiger Art. 115a GG
Definition Verteidigungsfall keine ausdrückliche Definition bewaffneter Angriff auf das Bundesgebiet oder unmittelbar drohender Angriff
Initiative keine besondere Antragsregel Antrag der Bundesregierung
Grundzuständigkeit Bundestag Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates
Mehrheit keine besondere Mehrheit in Art. 59a festgelegt zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
Ersatzorgan Bundespräsident bei unüberwindlichen Hindernissen und Gefahr im Verzug Gemeinsamer Ausschuss bei unabweisbar erforderlichem sofortigem Handeln und Handlungsunfähigkeit des Bundestages
Verkündung Bundespräsident Bundespräsident gemäß Art. 82 GG; notfalls andere Form mit späterer Veröffentlichung
Tatsächlicher Angriff bei vollständigem Organausfall keine ausdrückliche Fiktion automatische Feststellungs- und Verkündungsfiktion nach Art. 115a Abs. 4 GG
Völkerrechtliche Erklärungen Bundespräsident erst nach Verkündung Bundespräsident nach Verkündung und bewaffnetem Angriff, grundsätzlich mit Zustimmung des Bundestages
Friedensschluss Art. 59a Abs. 4 GG Art. 115l Abs. 3 GG

Die heutige Beteiligung des Bundesrates

Was ist gegenüber Art. 59a GG a.F. besonders auffällig?

Der Bundesrat hatte nach Art. 59a Abs. 1 GG a.F. kein ausdrückliches Mitentscheidungsrecht bei der regulären Feststellung des Verteidigungsfalls.

Der Präsident des Bundesrates sollte lediglich im außergewöhnlichen Verfahren nach Absatz 2 vom Bundespräsidenten angehört werden.

Heute ist die Rechtslage wesentlich föderaler ausgestaltet.

Nach Art. 115a Abs. 1 GG trifft der Bundestag die Feststellung nur mit Zustimmung des Bundesrates.

Der Verteidigungsfall kann nach dem regulären Verfahren damit nicht mehr allein vom Bundestag festgestellt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss

Was ersetzte 1968 die Notkompetenz des Bundespräsidenten?

Die heutige Notstandsverfassung sieht grundsätzlich nicht mehr vor, dass der Bundespräsident bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages selbst den Verteidigungsfall feststellt.

An seine Stelle tritt ein besonderes parlamentarisch-föderales Ersatzorgan: der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG.

Nach Art. 115a Abs. 2 GG kann dieser die Feststellung treffen, wenn:

  • die Lage unabweisbar sofortiges Handeln verlangt und
  • der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist.

Welche verfassungspolitische Veränderung zeigt sich darin?

Die Notstandsverfassung von 1968 versuchte, auch unter extremen Umständen parlamentarische und föderale Strukturen aufrechtzuerhalten.

An die Stelle einer weitreichenden Notzuständigkeit eines einzelnen Verfassungsorgans trat ein kollegiales Organ aus Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat.

Automatische Feststellung bei tatsächlichem Angriff

Was geschieht heute, wenn überhaupt kein Bundesorgan rechtzeitig entscheiden kann?

Dafür enthält Art. 115a Abs. 4 GG eine Regelung, die Art. 59a GG a.F. noch nicht kannte.

Wird das Bundesgebiet tatsächlich mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort eine Feststellung zu treffen, gilt der Verteidigungsfall kraft Verfassung als festgestellt und verkündet.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann der Beginn des Angriffs.

Diese Regel soll verhindern, dass die Verteidigungsordnung gerade dann funktionslos wird, wenn ein überraschender Angriff die staatlichen Organe sofort handlungsunfähig macht.

Völkerrechtliche Erklärungen heute

Gibt es die Regel des früheren Absatzes 3 noch?

Ja, allerdings in deutlich veränderter und präzisierter Form.

Art. 115a Abs. 5 GG bestimmt heute, dass der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben kann, wenn:

  • die Feststellung des Verteidigungsfalls verkündet ist und
  • das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird.

Zusätzlich benötigt der Bundespräsident grundsätzlich die Zustimmung des Bundestages.

Ist der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115a Abs. 2 GG an die Stelle des Bundestages getreten, erteilt dieser die Zustimmung.

Historische Bedeutung

Warum ist Art. 59a GG a.F. heute noch interessant?

Die Vorschrift zeigt eine wichtige Entwicklungsstufe des deutschen Wehr- und Notstandsverfassungsrechts.

Sie dokumentiert insbesondere:

  • die verfassungsrechtliche Einbindung der Wiederbewaffnung,
  • den Versuch, die Entscheidung über Krieg und Verteidigungsfall parlamentarisch zu binden,
  • eine anfänglich starke Ersatzrolle des Bundespräsidenten für den Fall parlamentarischer Handlungsunfähigkeit und
  • den späteren Übergang zu einer umfassenden Notstandsverfassung mit dem Gemeinsamen Ausschuss als Ersatzorgan.

Art. 59a GG a.F. ist deshalb für das Verständnis der heutigen Art. 115a ff. GG von erheblicher Bedeutung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 59 GG – völkerrechtliche Vertretung durch den Bundespräsidenten; der frühere Art. 59a Abs. 3 GG knüpfte unmittelbar hieran an.
  • Art. 65a GG – Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte; bis 1968 enthielt Absatz 2 die Regel über deren Übergang auf den Bundeskanzler nach Verkündung des Verteidigungsfalls.
  • Art. 87a GG – verfassungsrechtliche Grundlage der Streitkräfte und ihrer Einsatzmöglichkeiten.
  • Art. 80a GG – heutige Regelung des Spannungsfalls, der unterhalb des Verteidigungsfalls liegt.
  • Art. 115a GG – heutige, wesentlich ausführlichere Regelung über Feststellung und Verkündung des Verteidigungsfalls.
  • Art. 115b GG – heutige Regel über den Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler im Verteidigungsfall.
  • Art. 115l Abs. 2 GG – Beendigung des Verteidigungsfalls.
  • Art. 115l Abs. 3 GG – heutige Regel, wonach über den Friedensschluss durch Bundesgesetz entschieden wird; sachlicher Nachfolger des früheren Art. 59a Abs. 4 GG.

Verhältnis zu Art. 59 GG

Der frühere Art. 59a GG stand unmittelbar hinter der allgemeinen außenpolitischen Vertretungsnorm des Art. 59 GG.

Dies war nicht nur eine numerische Einordnung.

Insbesondere Absatz 3 stellte sicher, dass die allgemeine völkerrechtliche Vertretungsmacht des Bundespräsidenten im Verteidigungsfall an ein zuvor ordnungsgemäß abgeschlossenes innerstaatliches Feststellungs- und Verkündungsverfahren gebunden blieb.

Verhältnis zu Art. 65a GG a.F.

Art. 59a GG a.F. und Art. 65a Abs. 2 GG a.F. waren funktional unmittelbar miteinander verbunden.

Art. 59a regelte, wie der Verteidigungsfall festgestellt und verkündet wurde.

Art. 65a Abs. 2 knüpfte hieran eine zentrale Rechtsfolge:

Mit der Verkündung ging die Befehls- und Kommandogewalt vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler über.

Diese Regel befindet sich heute in Art. 115b GG.

Verhältnis zum heutigen Art. 115a GG

Art. 115a GG ist nicht lediglich eine Umnummerierung des früheren Art. 59a GG.

Die heutige Vorschrift enthält wesentlich differenziertere verfassungsrechtliche Sicherungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • eine ausdrückliche Definition des Verteidigungsfalls,
  • ein Antragserfordernis der Bundesregierung,
  • die Zustimmung des Bundesrates,
  • eine qualifizierte Bundestagsmehrheit,
  • der Gemeinsame Ausschuss als parlamentarisches Ersatzorgan,
  • eine Regel für den vollständigen Organausfall und
  • eine stärkere parlamentarische Bindung völkerrechtlicher Erklärungen.

Die Reform von 1968 war deshalb eine grundlegende Neuordnung und keine bloße redaktionelle Verlagerung.

Rechtsprechung zu Art. 59a GG a.F.

Da Art. 59a GG nur von 1956 bis 1968 galt und während dieser Zeit kein Verteidigungsfall förmlich festgestellt wurde, entstand keine umfangreiche Rechtsprechung zu seiner unmittelbaren Anwendung.

Die Vorschrift spielt jedoch in späterer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entwicklung der Wehr- und Notstandsverfassung eine Rolle.

BVerfG 1994 – Wehrverfassung und Aufhebung des Art. 59a GG

In der grundlegenden Entscheidung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr vom 12. Juli 1994 stellte das Bundesverfassungsgericht die Entwicklung des Wehrverfassungsrechts seit den 1950er Jahren ausführlich dar.

Das Gericht hob hervor, dass:

  • die Wehrverfassung zunächst 1954 und 1956 schrittweise ergänzt wurde,
  • Art. 59a GG 1956 eingeführt worden war und
  • Art. 59a GG sowie der damalige Art. 143 GG durch die Notstandsverfassung von 1968 aufgehoben wurden.

Die Entscheidung ist deshalb eine besonders wichtige höchstrichterliche Quelle für die historische Einordnung des früheren Art. 59a GG.

Begründete Art. 59a GG einen allgemeinen Parlamentsvorbehalt für Bundeswehreinsätze?

Nein.

Art. 59a GG a.F. betraf speziell die Feststellung des Verteidigungsfalls.

Der vom Bundesverfassungsgericht 1994 entwickelte konstitutive Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr ist davon zu unterscheiden.

Ein Auslandseinsatz kann parlamentarisch zustimmungsbedürftig sein, ohne dass ein Verteidigungsfall im Sinne des heutigen Art. 115a GG vorliegt.

BVerfG 2006 – Bedeutung der Notstandsverfassung

Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit den verfassungsrechtlichen Grenzen des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren.

Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der 1968 geschaffenen Systematik:

Der Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung ist nur zulässig, soweit das Grundgesetz hierfür eine ausdrückliche Grundlage enthält.

Die Notstandsverfassung sollte gerade verhindern, dass ungeschriebene umfassende Notstandsbefugnisse der Exekutive angenommen werden.

Diese Entwicklung erklärt zugleich, warum das wesentlich knappere Regelungsmodell des Art. 59a GG a.F. durch detaillierte verfassungsrechtliche Vorschriften ersetzt wurde.

Wurde Art. 59a GG jemals praktisch angewendet?

Ein Verteidigungsfall wurde während der Geltungszeit des Art. 59a GG zwischen 1956 und 1968 nicht festgestellt.

Auch seit Einführung des Art. 115a GG im Jahr 1968 ist der Verteidigungsfall bislang nicht förmlich festgestellt worden.

Die Bedeutung der Vorschriften liegt deshalb vor allem in ihrer Vorsorgefunktion für einen extremen staatlichen Ausnahmezustand.

Fachartikel zu Art. 59a GG a.F.

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