Artikel 100 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 100 GG – Konkrete Normenkontrolle und Richtervorlagen

Wortlaut des Art. 100 GG

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Artikel 100 GG kurz erklärt

Art. 100 Abs. 1 GG regelt die konkrete Normenkontrolle. Hält ein Gericht ein Gesetz, das es für seine Entscheidung anwenden müsste, für verfassungswidrig, darf es dieses Gesetz grundsätzlich nicht einfach selbst für unwirksam erklären. Es muss das Ausgangsverfahren aussetzen und die Verfassungsfrage dem zuständigen Verfassungsgericht vorlegen.

Für Verstöße gegen das Grundgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Dadurch wird die Entscheidung über die Gültigkeit nachkonstitutioneller Parlamentsgesetze bei einem Verfassungsgericht konzentriert. Die einzelnen Fachgerichte bleiben zwar zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit verpflichtet, dürfen ein entscheidungserhebliches formelles Gesetz aber nicht eigenmächtig verwerfen.

Art. 100 Abs. 2 GG enthält daneben ein besonderes Verfahren für zweifelhafte allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Art. 100 Abs. 3 GG sichert schließlich eine einheitliche Auslegung des Grundgesetzes durch die Landesverfassungsgerichte.

Erläuterungen zu Art. 100 GG

Was regelt Art. 100 GG?

Art. 100 GG enthält drei unterschiedliche Vorlageverfahren:

  • Absatz 1: konkrete Normenkontrolle bei verfassungswidrigen Gesetzen,
  • Absatz 2: Vorlage zur Klärung allgemeiner Regeln des Völkerrechts und
  • Absatz 3: Divergenzvorlage eines Landesverfassungsgerichts bei abweichender Auslegung des Grundgesetzes.

Die mit Abstand größte praktische Bedeutung besitzt die konkrete Normenkontrolle nach Absatz 1.

Was ist eine konkrete Normenkontrolle?

Bei einer konkreten Normenkontrolle wird die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüft, weil seine Gültigkeit für einen bereits anhängigen Rechtsstreit entscheidend ist.

Beispiel:

Ein Verwaltungsgericht muss über eine Klage entscheiden. Die Entscheidung hängt von einer gesetzlichen Vorschrift ab. Das Gericht gelangt nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung, dass diese Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Verwaltungsgericht darf das Gesetz dann grundsätzlich nicht selbst verwerfen. Es muss das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Warum darf ein Fachgericht ein Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären?

Art. 100 Abs. 1 GG begründet ein sogenanntes Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für nachkonstitutionelle formelle Gesetze am Maßstab des Grundgesetzes.

Die Fachgerichte besitzen weiterhin eine Prüfungsbefugnis. Sie müssen bei ihrer Arbeit sogar prüfen, ob das anzuwendende Recht mit der Verfassung vereinbar ist.

Was ihnen fehlt, ist grundsätzlich die Befugnis, ein nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Parlamentsgesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz selbst für unwirksam zu behandeln.

Die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit wird beim Bundesverfassungsgericht konzentriert.

Warum gibt es dieses Verwerfungsmonopol?

Die Regel verfolgt mehrere Zwecke.

Zum einen schützt sie die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers. Ein von Bundestag oder Landtag beschlossenes Gesetz soll nicht von jedem einzelnen Gericht mit Wirkung für den eigenen Prozess verworfen werden können.

Zum anderen schützt Art. 100 GG die Einheit der Rechtsordnung. Ohne die zentrale Entscheidung eines Verfassungsgerichts könnten unterschiedliche Gerichte dasselbe Gesetz unterschiedlich beurteilen:

  • Gericht A hält es für gültig.
  • Gericht B hält es für nichtig.
  • Gericht C wendet es nur teilweise an.

Art. 100 GG verhindert eine solche Zersplitterung der Rechtsordnung.

Darf ein Gericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überhaupt selbst prüfen?

Ja.

Art. 100 Abs. 1 GG nimmt den Gerichten nicht die Prüfungsbefugnis, sondern nur die abschließende Verwerfungsbefugnis.

Das Fachgericht muss sich sogar eine eigene Überzeugung bilden.

Es genügt nicht, lediglich zu erklären:

„Das Bundesverfassungsgericht soll einmal prüfen, ob dieses Gesetz vielleicht verfassungswidrig ist.“

Eine Richtervorlage nach Absatz 1 setzt grundsätzlich voraus, dass das vorlegende Gericht selbst von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist.

Reichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus?

Für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG grundsätzlich nein.

Das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt sein.

Bloße Zweifel genügen nicht.

Das unterscheidet Absatz 1 insbesondere von Art. 100 Abs. 2 GG. Dort spricht der Verfassungstext ausdrücklich davon, dass das Bestehen oder die Wirkung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts „zweifelhaft“ ist.

Was bedeutet Entscheidungserheblichkeit?

Das Gesetz muss für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens tatsächlich relevant sein.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert hierfür regelmäßig folgende Frage:

Würde das Gericht bei Gültigkeit der Norm anders entscheiden als bei ihrer Ungültigkeit?

Ist die Antwort nein, fehlt grundsätzlich die Entscheidungserheblichkeit.

Eine abstrakte wissenschaftliche oder rechtspolitische Frage reicht für eine konkrete Normenkontrolle nicht aus.

Beispiel für fehlende Entscheidungserheblichkeit

Ein Gericht hält eine gesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig. Der anhängige Rechtsstreit kann jedoch bereits aus einem anderen, davon unabhängigen Grund entschieden werden.

Dann kommt es auf die umstrittene Norm für das konkrete Urteil nicht an.

Das Gericht darf Art. 100 Abs. 1 GG nicht dazu benutzen, dem Bundesverfassungsgericht eine lediglich interessante Verfassungsfrage vorzulegen.

Muss sich das Gericht vorher um eine verfassungskonforme Auslegung bemühen?

Ja.

Bevor ein Gericht ein Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, muss es prüfen, ob sich die verfassungsrechtlichen Bedenken durch eine zulässige verfassungskonforme Auslegung vermeiden lassen.

Ist eine mit Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischem Regelungskonzept vereinbare Auslegung möglich, die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss das Fachgericht grundsätzlich diese Auslegung anwenden.

Dann besteht kein Anlass, das Gesetz zu verwerfen.

Wie weit darf eine verfassungskonforme Auslegung gehen?

Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Gericht ein neues Gesetz schreibt.

Die Grenzen ergeben sich insbesondere aus:

  • dem Wortlaut,
  • dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen,
  • der Systematik und
  • dem grundlegenden Regelungszweck des Gesetzes.

Ein Gericht darf eine nach seiner Auffassung verfassungswidrige Regelung daher nicht unter dem Etikett der „verfassungskonformen Auslegung“ inhaltlich durch ein anderes Regelungsmodell ersetzen.

Was passiert, wenn ein Gericht eine unvertretbare verfassungskonforme Auslegung wählt, nur um nicht vorzulegen?

Das kann zugleich das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ausdrücklich entschieden, dass ein Fachgericht seine Vorlagepflicht nicht dadurch umgehen darf, dass es eine nicht mehr vertretbare verfassungskonforme Auslegung konstruiert.

Ist nach der eigenen Rechtsauffassung des Gerichts ein entscheidungserhebliches Gesetz verfassungswidrig und scheidet eine vertretbare verfassungskonforme Auslegung aus, muss es vorlegen.

Ist das Bundesverfassungsgericht dann der „gesetzliche Richter“?

Für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ja.

Ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zwingend erforderlich, gehört das Bundesverfassungsgericht für diese Verfassungsfrage zum gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Eine verfassungsrechtlich nicht vertretbare Nichtvorlage kann daher mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Welche Normen können Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein?

Der klassische Gegenstand des Art. 100 Abs. 1 GG ist ein formelles Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen wurde.

Dazu gehören insbesondere:

  • Bundesgesetze und
  • Landesgesetze.

Entscheidend ist die besondere demokratische Legitimation des parlamentarischen Gesetzgebers, deren Schutz die Konzentration der Verwerfungskompetenz rechtfertigt.

Gilt Art. 100 Abs. 1 GG auch für Rechtsverordnungen?

Grundsätzlich nicht in derselben Weise.

Rechtsverordnungen sind keine formellen Parlamentsgesetze. Fachgerichte können ihre Wirksamkeit grundsätzlich selbst überprüfen und sie im konkreten Fall unangewendet lassen, wenn sie unwirksam sind.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Satzungen.

Daneben können besondere fachgerichtliche Normenkontrollverfahren bestehen, beispielsweise nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Was gilt für vorkonstitutionelle Gesetze?

Das Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG gilt grundsätzlich für Gesetze, die der Gesetzgeber unter der Geltung des Grundgesetzes erlassen hat.

Vorkonstitutionelles Recht – also Recht aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes – kann grundsätzlich von den Fachgerichten selbst am Grundgesetz gemessen werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die ältere Regelung später erkennbar in seinen eigenen gesetzgeberischen Willen aufgenommen und bestätigt hat.

Dann kann sie wie nachkonstitutionelles Recht behandelt werden.

Warum wird bei vorkonstitutionellem Recht unterschieden?

Art. 100 Abs. 1 GG soll insbesondere die Entscheidung des demokratischen Gesetzgebers unter der Geltung des Grundgesetzes schützen.

Bei einem Gesetz, das dieser Gesetzgeber niemals beschlossen oder bestätigt hat, besteht dieser Schutzgrund nicht in derselben Weise.

Kann auch gesetzgeberisches Unterlassen vorgelegt werden?

Ein vollkommenes gesetzgeberisches Untätigbleiben ist grundsätzlich kein eigenständiger tauglicher Gegenstand der konkreten Normenkontrolle.

Anders kann es liegen, wenn der Gesetzgeber einen Sachbereich bereits geregelt hat, die vorhandene gesetzliche Regelung nach Auffassung des Gerichts aber wegen einer verfassungswidrigen Lücke oder unzureichenden Ausgestaltung gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Abgrenzung zuletzt in seiner Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt.

Welches Gericht darf eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG beschließen?

Vorlageberechtigt ist jedes Gericht, das über einen konkreten Rechtsstreit entscheidet.

Das können beispielsweise sein:

  • Amtsgerichte,
  • Landgerichte und Oberlandesgerichte,
  • Verwaltungsgerichte,
  • Arbeitsgerichte,
  • Sozialgerichte,
  • Finanzgerichte sowie
  • die obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Entscheidend ist, dass gerade der zur Entscheidung berufene Spruchkörper die Verfassungswidrigkeit für entscheidungserheblich hält.

Muss ein Gericht vorher die nächste Instanz einschalten?

Nein.

§ 80 Abs. 1 BVerfGG bestimmt ausdrücklich, dass die Gerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einholen.

Ein Amtsgericht muss deshalb beispielsweise nicht zunächst das Landgericht oder den Bundesgerichtshof fragen, ob diese die verfassungsrechtlichen Bedenken teilen.

Das Ausgangsgericht selbst ist zur Vorlage verpflichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Können Prozessparteien eine Richtervorlage beantragen?

Eine Partei kann auf verfassungsrechtliche Bedenken hinweisen und eine Vorlage anregen.

Sie kann eine Vorlage jedoch nicht erzwingen.

§ 80 Abs. 3 BVerfGG stellt ausdrücklich klar, dass die Richtervorlage unabhängig davon ist, ob ein Prozessbeteiligter die Nichtigkeit der Rechtsvorschrift gerügt hat.

Die Vorlageentscheidung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts.

Was muss in einem Vorlagebeschluss stehen?

Die Anforderungen sind streng.

Nach § 80 Abs. 2 BVerfGG muss das Gericht insbesondere darlegen:

  • den entscheidungserheblichen Sachverhalt,
  • die maßgebliche einfachrechtliche Rechtslage,
  • warum die vorgelegte Vorschrift für die Entscheidung entscheidend ist,
  • mit welcher höherrangigen Norm sie unvereinbar sein soll und
  • warum das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist.

Das Gericht muss sich mit einschlägiger Rechtsprechung und naheliegenden Gegenauffassungen auseinandersetzen.

Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ist zu prüfen.

Warum sind die Zulässigkeitsanforderungen so streng?

Das Bundesverfassungsgericht soll nicht zu einem allgemeinen Gutachter für verfassungsrechtliche Zweifelsfragen der Fachgerichte werden.

Zunächst bleibt es Aufgabe des Fachgerichts, den Sachverhalt aufzuklären und das einfache Recht auszulegen.

Erst wenn sich danach eine entscheidungserhebliche und nicht anders lösbare Verfassungsfrage stellt, ist die konkrete Normenkontrolle eröffnet.

Was geschieht mit dem Ausgangsverfahren?

Das Ausgangsverfahren wird ausgesetzt.

Das Fachgericht wartet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorgelegte Norm ab.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dabei grundsätzlich nur über die Verfassungsfrage. Die endgültige Entscheidung über den ursprünglichen Rechtsstreit trifft anschließend wieder das vorlegende Fachgericht.

Entscheidet das Bundesverfassungsgericht also nicht über den ursprünglichen Rechtsstreit?

Grundsätzlich nein.

§ 81 BVerfGG bestimmt ausdrücklich:

„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.“

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet etwa darüber, ob die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Ob der Kläger anschließend beispielsweise einen Zahlungsanspruch, eine Genehmigung oder einen Freispruch erhält, entscheidet das Ausgangsgericht nach Fortsetzung des Verfahrens.

Was kann das Bundesverfassungsgericht mit einem verfassungswidrigen Gesetz machen?

Bei einem Verfassungsverstoß kann das Bundesverfassungsgericht die Norm insbesondere:

  • für nichtig erklären oder
  • mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklären und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben.

Welche Rechtsfolge gewählt wird, hängt von der Art des Verfassungsverstoßes und den Folgen einer sofortigen Nichtigkeit ab.

In manchen Fällen ordnet das Gericht für eine Übergangszeit die Fortgeltung einer verfassungswidrigen Regelung an, um einen noch schwereren verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden.

Was passiert, wenn das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungsgemäß hält?

Auch dann ist die Verfassungsfrage geklärt.

Das Fachgericht setzt sein Verfahren fort und muss seiner Entscheidung zugrunde legen, dass die vorgelegte Norm hinsichtlich der geprüften Frage verfassungsrechtlich Bestand hat.

Die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist heute ausdrücklich in Art. 94 Abs. 4 GG verankert.

Was ist der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle?

Bei der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht bereits ein gerichtlicher Ausgangsfall.

Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist für diesen Rechtsstreit entscheidend.

Bei der abstrakten Normenkontrolle ist dagegen kein konkreter Gerichtsprozess erforderlich. Bestimmte Verfassungsorgane können eine Norm unabhängig von einem individuellen Ausgangsverfahren überprüfen lassen.

Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2024 aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG.

Was änderte sich 2024 bei Art. 93 und 94 GG?

Seit dem 28. Dezember 2024 enthält Art. 93 GG insbesondere die institutionelle Stellung, Zusammensetzung und Amtszeit des Bundesverfassungsgerichts.

Die allgemeinen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts, die zuvor in Art. 93 GG standen, befinden sich nun in Art. 94 GG.

Art. 100 GG selbst blieb von dieser Reform inhaltlich unberührt. Die konkrete Normenkontrolle ergibt sich weiterhin unmittelbar aus Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 80 ff. BVerfGG.

Was ist der Unterschied zur Verfassungsbeschwerde?

Bei einer Verfassungsbeschwerde wendet sich grundsätzlich ein Betroffener gegen eine Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte.

Die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG wird dagegen vom Gericht selbst eingeleitet.

Die Prozessparteien sind nicht Antragsteller der konkreten Normenkontrolle.

Ein Bürger kann daher nicht selbst eine „Normenkontrolle nach Art. 100 GG“ beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Kann eine Verfassungsbeschwerde aber eine unterlassene Vorlage rügen?

Ja.

Verweigert ein Fachgericht eine nach Art. 100 Abs. 1 GG zwingend erforderliche Vorlage in verfassungsrechtlich nicht vertretbarer Weise, kann dies das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.

Diese Verletzung kann grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Was gilt bei einem Landesgesetz, das gegen das Grundgesetz verstößt?

Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG stellt ausdrücklich klar, dass auch Landesgesetze dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sind, wenn sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz verstoßen.

Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert damit nicht nur Bundesgesetze am Grundgesetz.

Auch Landesrecht unterliegt der Verfassungsbindung des Grundgesetzes.

Was gilt, wenn ein Landesgesetz mit einem Bundesgesetz kollidiert?

Auch diesen Fall nennt Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich.

Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz, ist grundsätzlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Dies steht in engem Zusammenhang mit der Kollisionsregel des Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“

Art. 100 GG sichert bei formellen Landesgesetzen die verfassungsgerichtlich konzentrierte Entscheidung über die daraus folgende Normenkollision.

Was gilt, wenn ein Landesgesetz gegen die Landesverfassung verstößt?

Dann verweist Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auf das für Verfassungsstreitigkeiten zuständige Gericht des jeweiligen Landes.

Die Prüfung eines Landesgesetzes allein am Maßstab der Landesverfassung ist grundsätzlich Aufgabe der Landesverfassungsgerichtsbarkeit.

Verstößt dasselbe Landesgesetz dagegen gegen das Grundgesetz, ist für die konkrete Normenkontrolle das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Was regelt Art. 100 Abs. 2 GG?

Absatz 2 betrifft die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG.

Ist in einem gerichtlichen Rechtsstreit zweifelhaft,

  • ob eine bestimmte Regel des Völkerrechts überhaupt als allgemeine Regel Bestandteil des Bundesrechts ist oder
  • ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt,

muss das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Das Verfahren wird häufig als Völkerrechtsverifikation oder Normenverifikationsverfahren bezeichnet.

Was sind allgemeine Regeln des Völkerrechts?

Nach Art. 25 GG sind allgemeine Regeln des Völkerrechts unmittelbar Bestandteil des Bundesrechts.

Dazu gehören insbesondere:

  • universelles Völkergewohnheitsrecht und
  • allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.

Nicht jeder völkerrechtliche Vertrag ist allein deshalb eine allgemeine Regel des Völkerrechts.

Wann ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG erforderlich?

Anders als Absatz 1 verlangt Absatz 2 keine Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Rechtslage.

Es genügen ernstzunehmende Zweifel an Existenz oder Tragweite der behaupteten allgemeinen Regel des Völkerrechts.

Solche Zweifel können insbesondere vorliegen, wenn das Gericht von gewichtiger höchstrichterlicher, internationaler oder völkerrechtlicher Auffassung abweichen müsste.

Warum entscheidet darüber zentral das Bundesverfassungsgericht?

Allgemeine Völkerrechtsregeln gelten nach Art. 25 GG unmittelbar in der gesamten Bundesrepublik und besitzen Vorrang vor einfachen Gesetzen.

Es wäre mit Rechtssicherheit und außenpolitischer Verlässlichkeit schwer vereinbar, wenn deutsche Gerichte über Existenz und Inhalt solcher Regeln widersprüchliche Entscheidungen träfen.

Art. 100 Abs. 2 GG konzentriert deshalb die verbindliche Klärung beim Bundesverfassungsgericht.

Entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Art. 100 Abs. 2 GG über den ganzen Rechtsstreit?

Nein.

§ 83 BVerfGG bestimmt, dass das Bundesverfassungsgericht feststellt, ob die betreffende Völkerrechtsregel Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.

Über den ursprünglichen Rechtsstreit entscheidet danach wieder das Fachgericht.

Was regelt Art. 100 Abs. 3 GG?

Absatz 3 enthält die sogenannte Divergenzvorlage für Landesverfassungsgerichte.

Will ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung:

  • des Bundesverfassungsgerichts oder
  • eines anderen Landesverfassungsgerichts

abweichen, muss es die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Wann liegt eine „Abweichung“ im Sinne des Art. 100 Abs. 3 GG vor?

Nicht jede andere Begründung oder abweichende Bewertung eines konkreten Einzelfalls genügt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das Landesverfassungsgericht mit einem für seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zur Auslegung des Grundgesetzes von einem entsprechenden tragenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts abweichen wollen.

Eine bloß andere Subsumtion desselben verfassungsrechtlichen Maßstabs unter einen anderen Sachverhalt löst die Vorlagepflicht nicht aus.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2022 zur Divergenzvorlage?

Im Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvN 1/21 – konkretisierte das Bundesverfassungsgericht Art. 100 Abs. 3 GG aus Anlass einer Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu Corona-Regelungen.

Das Gericht stellte insbesondere klar:

  • Eine Divergenz setzt widersprechende tragende abstrakte Rechtssätze voraus.
  • Die abweichende Grundgesetzauslegung muss für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein.
  • Eine lediglich andere Anwendung desselben Rechtssatzes auf den Einzelfall reicht nicht.
  • Sind zugleich die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG gegeben, kann das Landesverfassungsgericht grundsätzlich zwischen den einschlägigen Vorlagewegen wählen.

Warum gibt es Art. 100 Abs. 3 GG?

Die Länder besitzen eigene Verfassungen und eigene Verfassungsgerichte.

Auch Landesverfassungsgerichte können bei ihrer Rechtsprechung Fragen des Grundgesetzes auslegen.

Art. 100 Abs. 3 GG verhindert, dass sich dabei dauerhaft voneinander abweichende verbindliche Interpretationen des Grundgesetzes entwickeln.

Die letztverbindliche Vereinheitlichung erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht.

Wie sah Art. 100 Abs. 3 GG ursprünglich aus?

Die Ursprungsfassung von 1949 enthielt noch einen weiteren Halbsatz.

Danach sollte ein Landesverfassungsgericht auch dann eine übergeordnete Entscheidung einholen, wenn es bei der Auslegung sonstigen Bundesrechts von Entscheidungen des damals im Grundgesetz vorgesehenen „Obersten Bundesgerichts“ oder eines oberen Bundesgerichts abweichen wollte.

Das geplante Oberste Bundesgericht wurde jedoch nie in dieser Form errichtet.

Mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 wurde dieser Teil des Art. 100 Abs. 3 GG gestrichen. Die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wird heute insbesondere durch den Gemeinsamen Senat nach Art. 95 Abs. 3 GG unterstützt.

Welche Bedeutung hat Art. 100 GG für die Gewaltenteilung?

Art. 100 GG vermittelt zwischen zwei verfassungsrechtlichen Prinzipien.

Einerseits sind Richter nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Andererseits steht auch der Gesetzgeber unter der Verfassung und darf keine verfassungswidrigen Gesetze erlassen.

Art. 100 GG löst diesen Konflikt dadurch, dass das Fachgericht:

  1. das Gesetz selbst verfassungsrechtlich prüft,
  2. bei Überzeugung von seiner Verfassungswidrigkeit aber nicht eigenmächtig verwirft und
  3. die verbindliche Verfassungsentscheidung dem zuständigen Verfassungsgericht überlässt.

Wie hängt Art. 100 GG mit der Bindung der Richter an Gesetz und Recht zusammen?

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung an Gesetz und Recht.

Ein Gericht darf deshalb weder ein gültiges Gesetz aus politischen Gründen ignorieren noch ein Gesetz anwenden, obwohl es dieses nach abgeschlossener Prüfung für verfassungswidrig hält.

Art. 100 GG stellt das Verfahren bereit, mit dem dieser Konflikt rechtsstaatlich gelöst wird.

Ist Art. 100 GG selbst ein Grundrecht?

Nein.

Art. 100 GG ist vor allem eine objektive Verfahrens- und Kompetenznorm der Verfassungsgerichtsbarkeit.

Er enthält kein unmittelbar als solches mit der Verfassungsbeschwerde rügbares Grundrecht des Einzelnen.

Eine willkürlich oder unvertretbar unterlassene Vorlage kann jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 100 GG?

Art. 100 GG sorgt dafür, dass die Verfassungsmäßigkeit parlamentarischer Gesetze nicht von jedem Gericht endgültig unterschiedlich beurteilt wird.

Die zentrale Regel lautet:

Ist ein Gericht davon überzeugt, dass ein für seine Entscheidung maßgebliches nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz verfassungswidrig ist, muss es das Verfahren aussetzen und die Verfassungsfrage dem zuständigen Verfassungsgericht vorlegen.

Das Fachgericht prüft – das Verfassungsgericht verwirft.

Ergänzend sichert Art. 100 Abs. 2 GG eine einheitliche Beurteilung allgemeiner Völkerrechtsregeln und Art. 100 Abs. 3 GG eine einheitliche Auslegung des Grundgesetzes durch die Landesverfassungsgerichte.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 100 GG steht im Zentrum des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollsystems. Besonders eng sind die Beziehungen zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, zur Normenhierarchie zwischen Bund und Ländern, zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts, zur richterlichen Unabhängigkeit und zum Recht auf den gesetzlichen Richter.

  • Art. 20 Abs. 3 GG – Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; verfassungsrechtlicher Hintergrund für die Pflicht, entscheidungserhebliches Recht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
  • Art. 25 GG – allgemeine Regeln des Völkerrechts; Art. 100 Abs. 2 GG schafft das besondere Verfahren zur verbindlichen Klärung ihrer Existenz und unmittelbaren Wirkung.
  • Art. 31 GG – Vorrang von Bundesrecht vor entgegenstehendem Landesrecht; Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG regelt die gerichtliche Vorlage bei einer Kollision eines Landesgesetzes mit Bundesrecht.
  • Art. 93 GG – seit Dezember 2024 insbesondere institutionelle Stellung, Zusammensetzung und Amtszeit des Bundesverfassungsgerichts.
  • Art. 94 GG – heutiger allgemeiner Zuständigkeitskatalog des Bundesverfassungsgerichts sowie Bindungswirkung seiner Entscheidungen.
  • Art. 97 GG – richterliche Unabhängigkeit und Bindung des Richters an das Gesetz.
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter; eine unvertretbare Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 GG kann zugleich dieses grundrechtsgleiche Recht verletzen.

Rechtsprechung zu Art. 100 GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 100 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 100 GG.

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