Artikel 106 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens

Wortlaut des Art. 106 GG

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

  1. die Zölle,
  2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
  3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
  4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
  5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
  6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
  7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

  1. die Vermögensteuer,
  2. die Erbschaftsteuer,
  3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
  4. die Biersteuer,
  5. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
  2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Artikel 106 GG kurz erklärt

Art. 106 GG regelt, welcher staatlichen Ebene das Aufkommen der verschiedenen Steuern zusteht. Er verteilt die Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Dabei unterscheidet das Grundgesetz insbesondere Bundessteuern, Landessteuern, Gemeinschaftsteuern und Gemeindesteuern.

Zu den wichtigsten Gemeinschaftsteuern gehören Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Einkommen- und Körperschaftsteuer werden grundsätzlich zwischen Bund und Ländern geteilt; an der Einkommensteuer sind zusätzlich die Gemeinden beteiligt. Auch am Umsatzsteueraufkommen erhalten die Gemeinden einen Anteil. Grundsteuer und Gewerbesteuer stehen dagegen grundsätzlich den Gemeinden zu.

Art. 106 GG regelt damit die sogenannte Steuerertragshoheit. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer Steuergesetze erlassen darf; diese richtet sich nach Art. 105 GG. Wer die Steuern verwaltet, bestimmt Art. 108 GG. Die weitere Verteilung des den Ländern zustehenden Steueraufkommens und der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern richten sich insbesondere nach Art. 107 GG.

Erläuterungen zu Art. 106 GG

Welche Funktion hat Art. 106 GG in der Finanzverfassung?

Die staatlichen Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden können nur wahrgenommen werden, wenn den jeweiligen Ebenen ausreichende Einnahmen zur Verfügung stehen. Art. 106 GG bildet deshalb ein Kernstück der Finanzverfassung. Die Vorschrift beantwortet die Frage, wem die Erträge der wichtigsten Steuern zustehen.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 106 GG als erste Stufe des bundesstaatlichen Systems der Finanzverteilung. Zunächst wird das Steueraufkommen vertikal zwischen Bund und Ländergesamtheit beziehungsweise Gemeinden verteilt. Daran schließen sich insbesondere die Verteilung auf die einzelnen Länder und der Finanzkraftausgleich nach Art. 107 GG an.

Nach der Rechtsprechung dürfen diese Stufen nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden. Die Finanzverfassung bildet ein zusammenhängendes System, das einerseits Anpassungen an veränderte finanzielle Verhältnisse ermöglicht, andererseits aber die Eigenständigkeit von Bund und Ländern sichern soll (BVerfG, Urteil vom 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 u.a.).

Was bedeutet Steuerertragshoheit?

Steuerertragshoheit bedeutet das Recht einer staatlichen Ebene auf das Aufkommen einer Steuer. Sie beantwortet die Frage: Wer bekommt das Geld?

Diese Frage ist von zwei anderen Elementen der Steuerhoheit zu unterscheiden:

  • Die Steuergesetzgebungshoheit bestimmt, wer die steuerlichen Regeln erlassen darf. Sie richtet sich insbesondere nach Art. 105 GG.
  • Die Steuerertragshoheit bestimmt, wem das Steueraufkommen zusteht. Sie ist Gegenstand des Art. 106 GG.
  • Die Steuerverwaltungshoheit bestimmt, welche Behörden eine Steuer festsetzen und erheben. Sie richtet sich nach Art. 108 GG.

Diese drei Zuständigkeiten müssen nicht bei derselben Ebene liegen. Beispielsweise kann eine Steuer durch Bundesgesetz geregelt, von Landesfinanzbehörden verwaltet und hinsichtlich ihres Aufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt werden. Einen Überblick über zentrale steuerrechtliche Begriffe bietet ergänzend steuerrecht-faq.de zu den Grundbegriffen des Steuerrechts.

Was ist der Unterschied zwischen Trennsystem und Verbundsystem?

Art. 106 GG kombiniert zwei Modelle der Steuerverteilung.

Beim Trennsystem steht das Aufkommen einer bestimmten Steuer ausschließlich einer staatlichen Ebene zu. Art. 106 Abs. 1 GG ordnet beispielsweise bestimmte Steuern dem Bund zu, Absatz 2 bestimmte Steuern den Ländern und Absatz 6 insbesondere Grund- und Gewerbesteuer den Gemeinden.

Beim Verbundsystem teilen sich mehrere staatliche Ebenen das Aufkommen derselben Steuer. Die wichtigsten Beispiele sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Diese bezeichnet Art. 106 Abs. 3 GG ausdrücklich als Gemeinschaftsteuern.

Die Verbindung beider Systeme soll einerseits eigenständige Einnahmequellen erhalten und andererseits die besonders ertragreichen Steuern so verteilen, dass Bund, Länder und Gemeinden ihre Aufgaben finanzieren können.

Welche Steuern stehen nach Art. 106 Abs. 1 GG dem Bund zu?

Art. 106 Abs. 1 GG weist dem Bund insbesondere folgende Einnahmen zu:

  • Zölle,
  • den überwiegenden Teil der Verbrauchsteuern,
  • Kraftfahrzeugsteuer und weitere auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
  • Versicherungsteuer,
  • bestimmte Vermögens- und Lastenausgleichsabgaben,
  • Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie
  • bestimmte Abgaben im Rahmen der Europäischen Union.

Art. 106 Abs. 1 GG ist dabei nicht als Aufzählung ausschließlich heute tatsächlich erhobener Steuern zu verstehen. Der Verfassungstext enthält auch historisch gewordene Steuerarten wie die Straßengüterverkehrsteuer, Kapitalverkehrsteuern und die Wechselsteuer. Die Vorschrift regelt die Ertragszuordnung für den Fall, dass entsprechende Steuern bestehen; sie verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, jede dort genannte Steuer tatsächlich zu erheben.

Welche Bedeutung hat die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG?

Das Aufkommen einer Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer steht ausschließlich dem Bund zu. Darin unterscheidet sich eine solche Ergänzungsabgabe von der Einkommen- und Körperschaftsteuer selbst, deren Aufkommen nach Absatz 3 grundsätzlich zwischen Bund und Ländern geteilt wird.

Das praktisch wichtigste Beispiel ist der Solidaritätszuschlag. Seine Einordnung als Ergänzungsabgabe bewirkt, dass sein Aufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dem Bund zufließt.

Art. 106 GG regelt an dieser Stelle allerdings nur die Ertragszuordnung. Welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Einführung und dauerhafte Erhebung einer Ergänzungsabgabe gelten, ist davon zu unterscheiden.

Warum steht die Kraftfahrzeugsteuer heute dem Bund zu?

Die Kraftfahrzeugsteuer war ursprünglich eine Landessteuer. Zum 1. Juli 2009 wurde die Ertragshoheit auf den Bund übertragen und Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG entsprechend geändert.

Die Länder erhielten im Gegenzug einen besonderen finanziellen Ausgleich. Dieser ist in Art. 106b GG verfassungsrechtlich abgesichert. Art. 106 und Art. 106b GG müssen insoweit gemeinsam gelesen werden: Der Bund erhält das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer, während die Länder als Ausgleich einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes erhalten.

Was bedeutet „Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“?

Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG verwendet bis heute die historische Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften“. Der Wortlaut wurde trotz der Weiterentwicklung zur Europäischen Union nicht redaktionell angepasst.

Die Vorschrift betrifft Abgaben, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erhoben werden und nach ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung dem Bund zufließen. Ihre heutige Bedeutung lässt sich nur im Zusammenspiel mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen konkreten Abgabentatbestand bestimmen.

Der Begriff darf insbesondere nicht dahin verstanden werden, dass jede aufgrund einer unionsrechtlichen Regelung erhobene Steuer automatisch dem Bund zustünde. Gehört eine Abgabe ihrem Typ nach beispielsweise zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, können die spezielleren Ertragsregeln des Art. 106 Abs. 3 GG maßgeblich sein.

Welche Steuern stehen nach Art. 106 Abs. 2 GG den Ländern zu?

Den Ländern weist Art. 106 Abs. 2 GG insbesondere das Aufkommen folgender Steuern zu:

  • Vermögensteuer,
  • Erbschaftsteuer,
  • bestimmte Verkehrsteuern, insbesondere die Grunderwerbsteuer,
  • Biersteuer und
  • Spielbankabgabe.

Auch hier ist zwischen verfassungsrechtlicher Ertragszuweisung und tatsächlicher Steuererhebung zu unterscheiden. Besonders deutlich wird dies bei der Vermögensteuer: Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG weist ihr Aufkommen weiterhin den Ländern zu, obwohl die Vermögensteuer seit 1997 aufgrund der damaligen gesetzlichen Ausgestaltung nicht mehr erhoben wird.

Art. 106 GG garantiert damit nicht den tatsächlichen Fortbestand jeder aufgeführten Steuer. Die Vorschrift bestimmt vielmehr, welcher Ebene das Aufkommen zufällt, wenn eine entsprechende Steuer erhoben wird.

Warum ist die Grunderwerbsteuer eine Ländersteuer?

Die Grunderwerbsteuer gehört als Verkehrsteuer grundsätzlich zu den Steuern des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG. Ihr Aufkommen steht deshalb den Ländern zu.

Bemerkenswert ist dabei die Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG. Danach besitzen die Länder auch die Gesetzgebungskompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer. Deshalb können in den einzelnen Ländern unterschiedliche Grunderwerbsteuersätze gelten.

Die übrigen wesentlichen Regelungen der Grunderwerbsteuer werden dagegen weiterhin durch Bundesrecht bestimmt. Ertragshoheit und Gesetzgebungshoheit sind somit auch hier voneinander zu unterscheiden.

Was sind Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG?

Art. 106 Abs. 3 GG bezeichnet Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ausdrücklich als Gemeinschaftsteuern. Ihr Aufkommen wird nicht ausschließlich einer staatlichen Ebene zugewiesen, sondern zwischen Bund und Ländern sowie teilweise den Gemeinden verteilt.

Diese Steuern sind für die Finanzierung des Bundesstaates besonders bedeutsam. Ein großer Teil des gesamten Steueraufkommens wird über sie erzielt. Das Verbundsystem verhindert deshalb, dass die ertragreichsten Steuerquellen ausschließlich einer staatlichen Ebene zufließen.

Die Verteilung ist allerdings bei den drei Gemeinschaftsteuern unterschiedlich geregelt.

Wie wird das Aufkommen der Einkommensteuer verteilt?

Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass Bund und Länder am Einkommensteueraufkommen grundsätzlich je zur Hälfte beteiligt sind. Vor dieser hälftigen Aufteilung ist jedoch der Gemeindeanteil nach Art. 106 Abs. 5 GG zu berücksichtigen.

Nach dem derzeit geltenden § 1 Gemeindefinanzreformgesetz erhalten die Gemeinden 15 Prozent des Aufkommens der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer. Von dem verbleibenden Aufkommen erhalten Bund und Länder jeweils 42,5 Prozent.

Bei bestimmten Kapitalertragsteuern beträgt der Gemeindeanteil 12 Prozent. Bund und Länder erhalten insoweit jeweils 44 Prozent.

Die Aussage, die Einkommensteuer werde stets einfach „hälftig zwischen Bund und Ländern“ aufgeteilt, wäre daher ungenau. Die hälftige Beteiligung bezieht sich auf das Aufkommen, das nicht den Gemeinden nach Absatz 5 zugewiesen wird.

Wie wird das Aufkommen der Körperschaftsteuer verteilt?

Das Aufkommen der Körperschaftsteuer wird nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbar je zur Hälfte zwischen Bund und Ländern geteilt.

Anders als bei der Einkommensteuer enthält das Grundgesetz keinen Gemeindeanteil an der Körperschaftsteuer. Gemeinden profitieren von Unternehmensgewinnen insbesondere über die ihnen nach Absatz 6 zustehende Gewerbesteuer.

Wie wird die Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern verteilt?

Bei der Umsatzsteuer legt das Grundgesetz keine dauerhaft festen Anteile von Bund und Ländern fest. Die Verteilung wird nach Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz geregelt.

Das ist bewusst flexibler ausgestaltet als bei Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Umsatzsteuer dient als wesentliches Instrument, um die Finanzausstattung von Bund und Ländern an Veränderungen ihrer jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenbelastungen anzupassen.

Die konkrete Verteilung wird im Finanzausgleichsgesetz festgelegt. Dort werden prozentuale Grundanteile mit zusätzlichen Festbeträgen kombiniert. Dadurch können sich die tatsächlich auf Bund, Länder und Gemeinden entfallenden Anteile von Jahr zu Jahr verändern.

Für 2026 beträgt der Ausgangsschlüssel nach § 1 Abs. 1 FAG rund 52,8 Prozent für den Bund, 45,2 Prozent für die Länder und 2,0 Prozent für die Gemeinden. Durch zusätzliche Festbeträge wird die tatsächliche Verteilung jedoch verändert. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die aktuelle Aufteilung für 2026 im Bundeshaushaltsbericht dar.

Was ist das Deckungsquotenprinzip bei der Umsatzsteuer?

Die Flexibilität bei der Umsatzsteuerverteilung bedeutet nicht, dass Bund und Länder deren Anteile politisch völlig frei aushandeln könnten. Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG gibt verfassungsrechtliche Maßstäbe vor.

Bund und Länder haben im Rahmen der laufenden Einnahmen einen gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei müssen die Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung bestimmt werden. Vereinfacht ausgedrückt soll keine der beiden Ebenen strukturell deutlich schlechter mit Finanzmitteln ausgestattet sein als die andere.

In der finanzverfassungsrechtlichen Praxis wird dies anhand sogenannter Deckungsquoten betrachtet. Diese stellen Einnahmen und notwendige Ausgaben von Bund beziehungsweise Ländern einander gegenüber.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Länderfinanzausgleichsurteil von 1999 hervorgehoben, dass der Gesetzgeber nicht einfach die tatsächlich in Haushalte eingestellten Ausgaben übernehmen darf. Der Begriff der „notwendigen Ausgaben“ verlangt vielmehr eine wertende Ermittlung des Finanzbedarfs unter Einbeziehung der mehrjährigen Finanzplanung (BVerfG, Urteil vom 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 u.a.).

Was bedeutet der „billige Ausgleich“ in Art. 106 Abs. 3 GG?

Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG verlangt, die Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt wird. „Billig“ bedeutet hier nicht kostengünstig, sondern angemessen und gerecht.

Daneben nennt die Verfassung zwei weitere Ziele: Eine Überbelastung der Steuerpflichtigen soll vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt werden.

Das Bundesverfassungsgericht versteht diese Vorgaben als verbindliche Maßstäbe. Sie eröffnen dem Gesetzgeber zwar erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, verhindern aber eine beliebige Verteilung des Umsatzsteueraufkommens.

Warum berücksichtigt Art. 106 Abs. 3 GG den Familienleistungsausgleich?

Art. 106 Abs. 3 enthält eine besondere Regelung für Steuermindereinnahmen der Länder, die seit dem 1. Januar 1996 durch die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen.

Hintergrund ist der Familienleistungsausgleich, insbesondere das Zusammenspiel von Kinderfreibeträgen und Kindergeld. Steuerrechtliche Entlastungen von Familien mindern das Einkommensteueraufkommen und damit auch die Einnahmen der Länder. Die Verfassung schreibt deshalb ausdrücklich vor, diese Belastung bei der Verteilung der Umsatzsteueranteile zu berücksichtigen.

Die Vorschrift zeigt, dass die Umsatzsteuerverteilung auch dazu dient, strukturelle Verschiebungen in der finanziellen Belastung von Bund und Ländern auszugleichen.

Wann müssen die Umsatzsteueranteile neu festgesetzt werden?

Nach Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG müssen die Anteile neu festgesetzt werden, wenn sich das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben von Bund und Ländern wesentlich anders entwickelt.

Die Umsatzsteuerverteilung soll also nicht dauerhaft an einem einmal festgelegten Verhältnis festhalten, wenn sich die finanzielle Realität erheblich verändert. Die Vorschrift enthält ein verfassungsrechtliches Anpassungsgebot.

Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen erheblichen Einschätzungsspielraum. Die Verteilung darf jedoch nicht auf Dauer an Verhältnissen festgehalten werden, die mit der tatsächlichen Aufgaben- und Finanzierungsbelastung der staatlichen Ebenen erkennbar nichts mehr zu tun haben.

Kann der Bund kurzfristige Mehrbelastungen der Länder ausgleichen?

Ja. Art. 106 Abs. 4 Satz 2 GG betrifft den Fall, dass ein Bundesgesetz den Ländern zusätzliche Ausgaben auferlegt oder ihnen Einnahmen entzieht.

Ist die Mehrbelastung auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durch besondere Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden. Dafür ist ein Bundesgesetz erforderlich, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Regelung verhindert, dass wegen jeder nur vorübergehenden Belastungsverschiebung sofort das gesamte System der Umsatzsteuerverteilung dauerhaft geändert werden muss. Dauerhafte strukturelle Verschiebungen sind dagegen grundsätzlich über die Steuerverteilung selbst zu berücksichtigen.

Welchen Anteil an der Einkommensteuer erhalten die Gemeinden?

Art. 106 Abs. 5 GG garantiert den Gemeinden unmittelbar einen Anteil am Einkommensteueraufkommen. Diese Beteiligung ist ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Finanzausstattung.

Die konkrete Höhe bestimmt das Gemeindefinanzreformgesetz. Nach dessen geltender Fassung erhalten die Gemeinden 15 Prozent der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent bestimmter Kapitalertragsteuern.

Die Mittel werden nicht vom Bund unmittelbar an jede einzelne Gemeinde ausgezahlt. Zunächst wird der Gemeindeanteil für das jeweilige Land ermittelt; anschließend verteilt das Land ihn auf seine Gemeinden.

Wie wird der Einkommensteueranteil auf die einzelnen Gemeinden verteilt?

Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG verlangt eine Verteilung auf Grundlage der Einkommensteuerleistungen der Einwohner. Der Anteil einer Gemeinde soll damit einen Bezug zur örtlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Einwohner behalten.

Die konkrete Berechnung erfolgt nach dem Gemeindefinanzreformgesetz anhand von Schlüsselzahlen. Dadurch wird nicht schlicht jede tatsächlich in einer Gemeinde gezahlte Einkommensteuer unmittelbar der jeweiligen Gemeinde zugerechnet; die verfassungsrechtliche Vorgabe wird vielmehr durch ein typisierendes Verteilungssystem umgesetzt.

Ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz regelt die Einzelheiten. Die Länder führen die Verteilung innerhalb ihres Gebiets durch.

Können Gemeinden beim Einkommensteueranteil eigene Hebesätze festsetzen?

Art. 106 Abs. 5 Satz 3 GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber, den Gemeinden ein Hebesatzrecht für ihren Einkommensteueranteil einzuräumen. Die Verfassung eröffnet diese Möglichkeit, schreibt sie aber nicht vor.

Von einer allgemeinen kommunalen Hebesatzautonomie bei der Einkommensteuer ist deshalb nicht auszugehen. Anders ist die Lage bei Grund- und Gewerbesteuer: Dort schreibt Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ausdrücklich vor, dass den Gemeinden ein Hebesatzrecht eingeräumt werden muss.

Warum erhalten die Gemeinden auch einen Anteil an der Umsatzsteuer?

Art. 106 Abs. 5a GG garantiert den Gemeinden seit dem 1. Januar 1998 einen Anteil am Umsatzsteueraufkommen. Die kommunale Umsatzsteuerbeteiligung wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer geschaffen.

Der Gemeindeanteil wird von den Ländern anhand eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels verteilt. Der Verfassung genügt also weder eine willkürliche Verteilung noch zwingend eine bloße Aufteilung nach Einwohnerzahl.

Die nähere Ausgestaltung findet sich im Gemeindefinanzreformgesetz. Der Verteilungsschlüssel berücksichtigt insbesondere Faktoren, die einen Bezug zur örtlichen Wirtschaftskraft herstellen.

Welche Steuern stehen den Gemeinden unmittelbar zu?

Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG weist den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer zu. Hinzu kommen die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit ihr Aufkommen nicht nach Landesrecht Gemeindeverbänden zugewiesen wird.

Zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern können beispielsweise Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer oder bestimmte kommunale Verbrauchsteuern gehören. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Steuer erhoben werden darf, richtet sich nach Art. 105 Abs. 2a GG und dem jeweiligen Landesrecht.

Für Bayern bietet bayerisches-kommunalrecht.de einen Überblick über kommunale Steuern und sonstige Kommunalabgaben.

Garantiert Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden die Grund- und Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form?

Art. 106 Abs. 6 GG ist zunächst eine Ertragsverteilungsnorm. Er garantiert den Gemeinden das Aufkommen der dort genannten Steuern, soweit diese Steuern bestehen. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass jede konkrete steuerrechtliche Ausgestaltung für alle Zukunft verfassungsrechtlich festgeschrieben wäre.

Für die Gewerbesteuer kommt jedoch zusätzlich Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG hinzu. Danach gehört zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass die Gewerbesteuer nicht ersatzlos beseitigt werden könnte, ohne den Gemeinden eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht zur Verfügung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 – 2 BvR 2185/04 u.a.).

Was bedeutet das kommunale Hebesatzrecht?

Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG verlangt, den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze von Grund- und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze selbst festzusetzen.

Der Hebesatz ermöglicht den Gemeinden, die tatsächliche Höhe der örtlichen Steuerbelastung innerhalb des gesetzlichen Systems wesentlich mitzubestimmen. Er ist deshalb ein wichtiges Element kommunaler Finanzautonomie.

Dieses Recht ist jedoch nicht unbegrenzt. Bereits der Wortlaut spricht von einer Festsetzung „im Rahmen der Gesetze“. Der zuständige Gesetzgeber darf deshalb gesetzliche Rahmenbedingungen vorgeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass selbst der bundesgesetzlich festgelegte Mindesthebesatz von 200 Prozent bei der Gewerbesteuer mit Art. 106 Abs. 6 Satz 2 und Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist. Die kommunale Hebesatzautonomie verlangt also einen substantiellen eigenen Gestaltungsspielraum, aber keine völlig schrankenlose Festsetzungsfreiheit.

Was ist die Gewerbesteuerumlage?

Obwohl das Gewerbesteueraufkommen grundsätzlich den Gemeinden zusteht, erlaubt Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG eine Beteiligung von Bund und Ländern durch eine Umlage.

Die Gemeinde behält damit die Ertragshoheit über die Gewerbesteuer, muss aber einen gesetzlich bestimmten Teil ihres Gewerbesteueraufkommens im Wege der Gewerbesteuerumlage abführen. Das Nähere bestimmt ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz.

Die Umlage macht Bund und Länder nicht zu originären Inhabern der Ertragshoheit an der Gewerbesteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich hervorgehoben. Die Gewerbesteuer bleibt eine Gemeindesteuer; die Umlage begründet lediglich einen Anspruch gegen die Gemeinden auf einen Teil des Aufkommens.

Dürfen kommunale Steuererträge als Grundlage für weitere Umlagen verwendet werden?

Ja. Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG erlaubt nach Maßgabe des Landesrechts, Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen heranzuziehen.

Von besonderer Bedeutung ist dies etwa für Kreisumlagen und andere Instrumente des kommunalen Finanzausgleichs. Die Vorschrift verhindert nicht, dass finanzstärkere Gemeinden im Rahmen landesrechtlicher Ausgleichssysteme stärker belastet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner jüngsten Rechtsprechung erneut bestätigt. In einem Beschluss vom 7. Mai 2026 zur nordrhein-westfälischen Solidaritätsumlage hat es im Rahmen der Prüfung der Kommunalverfassungsbeschwerden hervorgehoben, dass ein horizontaler interkommunaler Finanzausgleich grundsätzlich mit Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG vereinbar sein kann. Art. 106 GG garantiert einer Gemeinde also nicht, dass sämtliche ihr zunächst zufließenden Steuererträge unabhängig von zulässigen Umlagesystemen endgültig bei ihr verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16).

Was regelt Art. 106 Abs. 7 GG für den kommunalen Finanzausgleich?

Art. 106 Abs. 7 GG verpflichtet die Länder, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände an ihrem Anteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern zu beteiligen. Welcher Prozentsatz an die kommunale Ebene fließt, bestimmt das jeweilige Landesrecht.

Diese Regelung bildet eine wesentliche verfassungsrechtliche Grundlage des kommunalen Finanzausgleichs. Die Gemeinden sind damit nicht ausschließlich auf ihre eigenen Steuern nach Absatz 6 und ihre unmittelbaren Anteile an Einkommen- und Umsatzsteuer angewiesen.

Für Landessteuern enthält Satz 2 dagegen eine weitergehende Gestaltungsfreiheit: Das Landesrecht entscheidet, ob und in welchem Umfang deren Aufkommen zusätzlich an Gemeinden und Gemeindeverbände weitergegeben wird.

Die Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen liegt innerhalb des bundesstaatlichen Systems grundsätzlich bei den Ländern. Dies entspricht auch der Stellung der Kommunen als staatsorganisationsrechtliche Bestandteile der Länder.

Garantiert Art. 106 GG jeder Gemeinde eine bestimmte Einnahmenhöhe?

Nein. Art. 106 GG weist den Gemeinden bestimmte Steuerquellen und Beteiligungen zu, garantiert aber grundsätzlich keiner einzelnen Gemeinde einen bestimmten absoluten Geldbetrag.

Die kommunale Finanzausstattung ergibt sich aus mehreren Elementen: eigenem Steueraufkommen, Gemeindeanteilen an Gemeinschaftsteuern, dem kommunalen Finanzausgleich des Landes sowie gegebenenfalls weiteren Zuweisungen und Umlagen.

Zusätzlich schützt Art. 28 Abs. 2 GG die Grundlagen kommunaler finanzieller Eigenverantwortung. Art. 106 GG konkretisiert diese Finanzautonomie in wichtigen Teilbereichen, ersetzt aber keine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung der kommunalen Finanzausstattung.

Was regelt Art. 106 Abs. 8 GG bei besonderen Belastungen durch den Bund?

Art. 106 Abs. 8 GG enthält einen besonderen Ausgleichsanspruch für atypische Belastungen einzelner Länder oder Gemeinden. Voraussetzung ist zunächst, dass der Bund eine besondere Einrichtung veranlasst.

Diese Einrichtung muss dem betroffenen Land oder der betroffenen Kommune unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen verursachen. Zudem muss die daraus entstehende Sonderbelastung so erheblich sein, dass ihre Tragung nicht zugemutet werden kann.

Die Vorschrift ist kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten, die irgendwie auf Entscheidungen des Bundes zurückzuführen sind. Erforderlich ist vielmehr ein besonders enger Zusammenhang zwischen der vom Bund veranlassten Einrichtung und der finanziellen Sonderbelastung der konkret betroffenen Gebietskörperschaft.

Art. 106 Abs. 8 GG ergänzt damit die allgemeinen Finanzausgleichssysteme für atypische Einzelfälle, die durch die generelle Finanzverteilung nicht sachgerecht erfasst werden können.

Was bedeutet die unmittelbare Sonderbelastung?

Nicht jede wirtschaftliche oder demographische Folge einer Bundeseinrichtung begründet einen Anspruch nach Art. 106 Abs. 8 GG. Die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen müssen durch die Einrichtung unmittelbar verursacht werden.

Damit wird der Kreis möglicher Ausgleichsansprüche bewusst begrenzt. Allgemeine Folgewirkungen, die sich lediglich mittelbar aus Bevölkerungsbewegungen, wirtschaftlicher Entwicklung oder gewöhnlichen kommunalen Aufgaben ergeben, reichen grundsätzlich nicht.

Hinzu kommt die Zumutbarkeitsschwelle: Selbst eine unmittelbar verursachte Mehrbelastung muss nicht ausgeglichen werden, wenn sie von der betroffenen Körperschaft ohne unzumutbare Beeinträchtigung getragen werden kann.

Warum werden Vorteile und Entschädigungen nach Art. 106 Abs. 8 Satz 2 GG angerechnet?

Der Bund muss nur die tatsächlich verbleibende Sonderbelastung ausgleichen. Deshalb schreibt Satz 2 vor, Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile anzurechnen, die aufgrund der betreffenden Einrichtung entstehen.

Eine Bundesanlage kann beispielsweise einerseits zusätzliche kommunale Aufwendungen verursachen, andererseits aber wirtschaftliche Vorteile oder zusätzliche Einnahmen mit sich bringen. Für den verfassungsrechtlichen Ausgleich ist die verbleibende Nettobelastung maßgeblich.

Was bedeutet Art. 106 Abs. 9 GG?

Art. 106 Abs. 9 GG bestimmt, dass die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände für Zwecke des Art. 106 GG als Einnahmen und Ausgaben der Länder gelten.

Die Vorschrift ist insbesondere für die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer bedeutsam. Wenn Art. 106 Abs. 3 und 4 die Finanzlage des Bundes mit derjenigen der Länder vergleichen, darf die kommunale Ebene nicht ausgeblendet werden. Die Finanzbedürfnisse der Gemeinden werden der Länderseite zugerechnet.

Das entspricht der staatsorganisatorischen Stellung der Gemeinden: Sie bilden keine eigenständige dritte bundesstaatliche Ebene neben Bund und Ländern, sondern sind staatsrechtlich den Ländern zugeordnet. Gleichwohl besitzen sie durch Art. 28 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltung und durch Art. 106 GG ausdrücklich garantierte Einnahmequellen.

Wie unterscheidet sich Art. 106 GG von Art. 107 GG?

Art. 106 GG betrifft vor allem die vertikale Steuerverteilung: Welche Steuern beziehungsweise welche Steueranteile stehen dem Bund, der Gesamtheit der Länder oder den Gemeinden zu?

Art. 107 GG setzt anschließend auf der Länderseite an. Er regelt insbesondere, wie die Länderanteile an bestimmten Steuern auf die einzelnen Länder verteilt werden und wie Unterschiede ihrer Finanzkraft ausgeglichen werden.

Vereinfacht gesagt: Art. 106 GG verteilt zunächst den Kuchen zwischen den staatlichen Ebenen. Art. 107 GG beschäftigt sich anschließend vor allem damit, wie der Länderanteil innerhalb der föderalen Ordnung verteilt und ausgeglichen wird. Juristisch ist das natürlich etwas weniger bäckerhandwerklich, aber die Systematik trifft es.

Welche Bedeutung hat das Urteil zum Länderfinanzausgleich von 1999 für Art. 106 GG?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 gehört zu den grundlegenden Entscheidungen zur bundesstaatlichen Finanzverfassung.

Das Gericht stellte klar, dass Art. 106 und Art. 107 GG ein mehrstufiges und zusammenhängendes Verteilungssystem bilden. Die verfassungsrechtlich verwendeten unbestimmten Begriffe müssen durch allgemeine, transparente und den Gesetzgeber selbst bindende Maßstäbe konkretisiert werden.

Für die Umsatzsteuerverteilung nach Art. 106 Abs. 3 GG hob das Gericht insbesondere hervor, dass die notwendigen Ausgaben von Bund und Ländern nicht einfach mit den tatsächlich veranschlagten Haushaltsausgaben gleichgesetzt werden dürfen. Die Verteilung muss sich an langfristig nachvollziehbaren Maßstäben orientieren und darf nicht lediglich Ergebnis kurzfristiger politischer Verhandlungen sein.

Wie hat sich Art. 106 GG historisch entwickelt?

Art. 106 GG gehört zu den am häufigsten veränderten Vorschriften der Finanzverfassung. Seine heutige Gestalt ist wesentlich durch die große Finanzreform von 1969 geprägt.

Mit dieser Reform wurde insbesondere das Verbundsystem der Gemeinschaftsteuern ausgebaut. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer wurden zu den zentralen gemeinsam finanzierten Steuerquellen von Bund und Ländern. Gleichzeitig wurden die Gemeinden erstmals am Einkommensteueraufkommen beteiligt.

Spätere Verfassungsänderungen reagierten auf Veränderungen des Steuer- und Finanzsystems. Besonders wichtig waren:

  • die ausdrückliche Berücksichtigung des Familienleistungsausgleichs bei der Umsatzsteuerverteilung,
  • die Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen ab 1998 im Zusammenhang mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer,
  • die Stärkung der kommunalen Finanzautonomie durch das Hebesatzrecht und die Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG sowie
  • die Übertragung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens von den Ländern auf den Bund zum 1. Juli 2009 mit dem korrespondierenden Ausgleich nach Art. 106b GG.

Welche Bedeutung hat Art. 106 GG heute praktisch?

Art. 106 GG bestimmt die finanzielle Grundarchitektur des deutschen Bundesstaates. Die Vorschrift entscheidet über die Verteilung von Steuereinnahmen in dreistelliger Milliardenhöhe und beeinflusst damit unmittelbar die finanziellen Handlungsmöglichkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden.

Die konkrete Bedeutung wird besonders an den Gemeinschaftsteuern sichtbar. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen bilden die Bundesanteile an den Gemeinschaftsteuern die wichtigste steuerliche Einnahmequelle des Bundes. Zugleich sichern Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Realsteueranteile einen erheblichen Teil der kommunalen Einnahmen.

Einen aktuellen Überblick über die tatsächliche Finanzverteilung bietet die Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen zu den Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Die aktuelle Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen dokumentiert das Ministerium zudem in seiner Übersicht „Die Steuereinnahmen der Gemeinden“.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 106 GG steht im Zentrum der Finanzverfassung und ist insbesondere mit Art. 104a, 105, 107 und 108 GG zu lesen. Art. 104a GG regelt grundsätzlich die Ausgabenverantwortung, Art. 105 GG die Steuergesetzgebung, Art. 106 GG die Steuererträge und Art. 108 GG die Steuerverwaltung. Art. 107 GG schließt mit der Verteilung des Länderanteils und dem bundesstaatlichen Finanzkraftausgleich an. Für die kommunale Steuerhoheit ist außerdem Art. 28 Abs. 2 GG von erheblicher Bedeutung.

  • Art. 104a GG – Verteilung der Ausgabenlasten zwischen Bund und Ländern
  • Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenzen für Steuern
  • Art. 106a GG – Zuweisungen des Bundes an die Länder für den öffentlichen Personennahverkehr
  • Art. 106b GG – Ausgleich für die Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
  • Art. 107 GG – Verteilung des Ländersteueraufkommens und Finanzkraftausgleich
  • Art. 108 GG – Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
  • Art. 28 GG – Kommunale Selbstverwaltung und finanzielle Eigenverantwortung

Rechtsprechung zu Art. 106 GG

Fachartikel zu Art. 106 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 106 GG.

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