Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 115 GG – Kreditaufnahme des Bundes und Schuldenbremse
Wortlaut des Art. 115 GG
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt sowie das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 7 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Artikel 115 GG kurz erklärt
Art. 115 GG regelt die Kreditaufnahme des Bundes. Absatz 1 verlangt für Kredite sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eine gesetzliche Ermächtigung, deren Höhe bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss. Die Bundesregierung darf den Bund also nicht ohne parlamentarische Grundlage in unbegrenzter Höhe verschulden oder finanzielle Haftungsrisiken übernehmen.
Absatz 2 enthält die für den Bund geltende Schuldenbremse. In der konjunkturellen Normallage darf die strukturelle Nettokreditaufnahme grundsätzlich höchstens 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts betragen. Konjunkturelle Schwankungen werden gesondert berücksichtigt. Seit der Verfassungsänderung von 2025 werden außerdem bestimmte Sicherheits- und Verteidigungsausgaben oberhalb von insgesamt einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts aus der Berechnung der gewöhnlichen Kreditobergrenze herausgenommen.
Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen kann der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder zusätzliche Kredite zulassen. Dafür verlangt Art. 115 GG einen Tilgungsplan. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass solche Notlagenkredite in einem sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Notsituation stehen und grundsätzlich dem jeweiligen Haushaltsjahr zugeordnet werden müssen.
Erläuterungen zu Art. 115 GG
Welche Funktion hat Art. 115 GG?
Art. 115 GG begrenzt und organisiert die Verschuldung des Bundes. Die Vorschrift steht damit an der Schnittstelle zwischen parlamentarischem Budgetrecht, langfristiger Tragfähigkeit der Staatsfinanzen und der Fähigkeit des Staates, auf Konjunkturschwankungen und außergewöhnliche Krisen zu reagieren.
Während Art. 109 Abs. 3 GG die Schuldenbremse als gemeinsame Grundregel für Bund und Länder enthält, konkretisiert Art. 115 GG diese Vorgaben speziell für den Bund.
Art. 115 GG regelt dabei zwei unterschiedliche Bereiche:
- Absatz 1 betrifft die notwendige gesetzliche Ermächtigung für Kredite und Gewährleistungen.
- Absatz 2 bestimmt die materiellen Grenzen der Kreditaufnahme und die Ausnahmen hiervon.
Die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass politische Entscheidungen eines Haushaltsjahres durch übermäßige Kreditaufnahme dauerhaft zulasten zukünftiger Haushalte und Generationen finanziert werden. Gleichzeitig lässt sie bewusst Spielraum für konjunkturelle Schwankungen und außergewöhnliche Krisen.
Was ist unter einem Kredit im Sinne des Art. 115 GG zu verstehen?
Ein Kredit ist eine auf Rückzahlung gerichtete Beschaffung von Geldmitteln durch den Bund. Praktisch geschieht dies insbesondere durch die Ausgabe von Bundeswertpapieren.
Zu den wichtigsten Instrumenten gehören etwa Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen. Rechtlich entscheidend ist nicht die konkrete Bezeichnung des Finanzierungsinstruments, sondern dass der Bund gegen die Verpflichtung zur späteren Rückzahlung finanzielle Mittel erhält.
Art. 115 GG betrifft dabei vor allem die Nettokreditaufnahme. Kreditaufnahmen, die lediglich der Tilgung fälliger alter Schulden und ihrer Refinanzierung dienen, müssen von einer echten zusätzlichen Nettoverschuldung unterschieden werden.
Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettokreditaufnahme?
Bei der Bruttokreditaufnahme werden sämtliche während eines Jahres neu aufgenommenen Kredite erfasst. Ein erheblicher Teil davon kann erforderlich sein, um fällig werdende ältere Kredite zurückzuzahlen.
Die Nettokreditaufnahme beschreibt dagegen vereinfacht die Differenz zwischen neu aufgenommenen Krediten und der Tilgung bestehender Schulden.
Für die Schuldenbremse ist grundsätzlich die nach den verfassungs- und einfachgesetzlichen Berechnungsregeln ermittelte Nettokreditaufnahme maßgeblich. Deshalb kann der Bund in einem Haushaltsjahr sehr hohe Bruttokreditvolumina am Kapitalmarkt bewegen, ohne in entsprechender Höhe neue Schulden aufzubauen.
Warum verlangt Art. 115 Abs. 1 GG eine gesetzliche Kreditermächtigung?
Kreditaufnahme belastet künftige Haushalte durch Tilgungs- und regelmäßig auch Zinsverpflichtungen. Die Entscheidung hierüber darf deshalb nicht allein der Exekutive überlassen werden.
Art. 115 Abs. 1 GG verlangt eine Ermächtigung durch Bundesgesetz. In der Praxis wird sie regelmäßig durch das jeweilige Haushaltsgesetz erteilt.
Das Artikel 115-Gesetz konkretisiert dies. Nach § 1 bestimmt das Haushaltsgesetz, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite zur Deckung von Ausgaben und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft aufnehmen darf.
Die Kreditaufnahme bleibt dadurch Teil der parlamentarischen Budgetverantwortung.
Was bedeutet „der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar“?
Der Gesetzgeber darf der Bundesregierung keine unbegrenzte Kreditermächtigung erteilen.
Die Obergrenze muss entweder unmittelbar als konkreter Betrag festgelegt sein oder sich anhand hinreichend bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen lassen.
Die Regel verhindert eine Blankovollmacht der Exekutive. Der Bundestag muss selbst über den grundsätzlichen finanziellen Umfang der zulässigen Kreditaufnahme entscheiden.
Dass die Höhe „bestimmbar“ sein darf, ermöglicht zugleich flexible gesetzliche Konstruktionen, bei denen sich der konkrete Betrag erst anhand objektiver Parameter ergibt.
Was sind Kassenverstärkungskredite?
Kassenverstärkungskredite dienen nicht der dauerhaften Finanzierung zusätzlicher Staatsausgaben, sondern der kurzfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit.
Auch bei einem ausgeglichenen Jahreshaushalt fallen Einnahmen und Ausgaben zeitlich nicht stets gleichzeitig an. So können hohe Zahlungen fällig werden, bevor entsprechende Steuereinnahmen eingegangen sind.
Für solche vorübergehenden Liquiditätslücken erlaubt § 1 Artikel 115-Gesetz besondere Kreditermächtigungen. Werden solche Kredite zurückgezahlt, kann die Ermächtigung nach der gesetzlichen Regelung erneut in Anspruch genommen werden.
Kassenverstärkungskredite sind deshalb von einer dauerhaften Nettoneuverschuldung zu unterscheiden.
Was sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen?
Art. 115 Abs. 1 GG erfasst neben unmittelbaren Krediten auch finanzielle Risiken, die erst künftig zu Ausgaben führen können.
Übernimmt der Bund beispielsweise eine Bürgschaft für einen Kredit eines Unternehmens oder eines anderen Staates, fließt zunächst möglicherweise überhaupt kein Geld aus dem Bundeshaushalt. Kann der Hauptschuldner später jedoch nicht zahlen, kann der Bund aufgrund seiner Bürgschaft in Anspruch genommen werden.
Ähnliches gilt für Garantien und sonstige Gewährleistungen.
Gerade weil dadurch erhebliche künftige Haushaltsrisiken entstehen können, verlangt Art. 115 Abs. 1 GG auch hierfür eine gesetzliche Ermächtigung mit bestimmter oder bestimmbarer Höchstgrenze.
Ist eine Bürgschaft bereits eine Staatsschuld?
Nicht in demselben Sinne wie ein unmittelbar aufgenommener Kredit.
Bei einem Kredit entsteht sofort eine Rückzahlungsverpflichtung des Bundes. Bei einer Bürgschaft oder Garantie hängt die spätere Zahlungspflicht grundsätzlich vom Eintritt eines bestimmten Risikos ab.
Art. 115 Abs. 1 GG behandelt beide Sachverhalte deshalb nicht völlig gleich, stellt aber für beide eine parlamentarische Ermächtigungspflicht auf.
Damit berücksichtigt die Verfassung, dass auch Eventualverbindlichkeiten erhebliche finanzielle Risiken für zukünftige Haushalte erzeugen können.
Was ist die Schuldenbremse des Art. 115 Abs. 2 GG?
Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt zunächst:
„Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“
Der Satz formuliert das Grundprinzip. Die folgenden Sätze zeigen jedoch, dass damit kein absolutes Kreditverbot gemeint ist.
Die Verfassung erlaubt insbesondere:
- eine strukturelle Nettokreditaufnahme bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts,
- eine zusätzliche konjunkturbedingte Kreditaufnahme im wirtschaftlichen Abschwung,
- seit 2025 einen zusätzlichen Kreditspielraum für bestimmte Sicherheits- und Verteidigungsausgaben oberhalb einer Ein-Prozent-Schwelle und
- zusätzliche Notlagenkredite bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen.
Die Bezeichnung „Schuldenbremse“ ist deshalb präziser als „Schuldenverbot“.
Was bedeutet strukturelle Nettokreditaufnahme?
Die strukturelle Nettokreditaufnahme bezeichnet vereinfacht denjenigen Teil der Neuverschuldung, der nicht auf konjunkturelle Schwankungen oder die ausdrücklich ausgenommenen Tatbestände zurückzuführen ist.
Für diesen strukturellen Teil gilt beim Bund grundsätzlich die Grenze von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts.
Die Berechnung ist deutlich komplexer als ein bloßer Vergleich der im Haushaltsgesetz ausgewiesenen Kreditaufnahme mit 0,35 Prozent des BIP. Insbesondere werden:
- finanzielle Transaktionen bereinigt,
- konjunkturelle Effekte berücksichtigt,
- seit 2025 die Bereichsausnahme für bestimmte Sicherheitsausgaben berücksichtigt und
- gegebenenfalls Rückführungsverpflichtungen aus dem Kontrollkonto oder früheren Notlagenkrediten einbezogen.
Ein hoher nomineller Kreditbetrag im Bundeshaushalt bedeutet deshalb nicht automatisch einen Verstoß gegen die Schuldenbremse.
Wie wird die 0,35-Prozent-Grenze berechnet?
Die nähere Berechnung bestimmt das Artikel 115-Gesetz.
Nach dessen § 4 wird grundsätzlich das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres zugrunde gelegt, das der Aufstellung des Haushalts vorausgeht.
Bei der Aufstellung des Bundeshaushalts 2026 wurde beispielsweise ein maßgebliches nominales Bruttoinlandsprodukt von rund 4,329 Billionen Euro zugrunde gelegt. Daraus ergab sich für die reine strukturelle Komponente ein Kreditspielraum von rund 15,2 Milliarden Euro.
Dieser Betrag ist jedoch nur ein Bestandteil der insgesamt zulässigen Kreditaufnahme. Konjunkturkomponente, finanzielle Transaktionen und die seit 2025 geltende Bereichsausnahme werden gesondert berücksichtigt (BMF, Sollbericht Bundeshaushalt 2026).
Was sind finanzielle Transaktionen?
Bei der Berechnung der Schuldenbremse werden bestimmte finanzielle Transaktionen aus Einnahmen und Ausgaben herausgerechnet.
Nach § 3 Artikel 115-Gesetz gehören dazu auf der Ausgabenseite insbesondere:
- der Erwerb von Beteiligungen,
- Tilgungen an den öffentlichen Bereich und
- die Vergabe von Darlehen.
Auf der Einnahmenseite werden insbesondere Veräußerungen von Beteiligungen, Kreditaufnahmen beim öffentlichen Bereich und Darlehensrückflüsse bereinigt.
Hintergrund ist, dass solche Vorgänge das staatliche Nettovermögen anders beeinflussen als gewöhnliche konsumtive Einnahmen und Ausgaben. Wird etwa ein Darlehen vergeben, steht der Auszahlung eine Forderung des Bundes gegenüber.
Was ist die Konjunkturkomponente?
Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG verlangt, konjunkturelle Abweichungen von der wirtschaftlichen Normallage symmetrisch zu berücksichtigen.
In einer wirtschaftlichen Abschwungphase darf deshalb zusätzlich zur strukturellen Komponente eine konjunkturell begründete Kreditaufnahme erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Staat in einer Rezession allein wegen sinkender Steuereinnahmen und steigender konjunkturbedingter Ausgaben sofort massive Kürzungen oder Steuererhöhungen vornehmen muss.
In einem wirtschaftlichen Aufschwung wirkt der Mechanismus umgekehrt. Eine positive Konjunkturlage vermindert den Kreditspielraum beziehungsweise kann Haushaltsüberschüsse verlangen.
Die Schuldenbremse enthält damit einen automatischen antizyklischen Mechanismus.
Wie wird festgestellt, ob die Wirtschaft über oder unter ihrer Normallage liegt?
Das Artikel 115-Gesetz arbeitet mit der sogenannten Produktionslücke.
Nach § 5 Artikel 115-Gesetz wird das geschätzte Produktionspotenzial der Volkswirtschaft mit dem erwarteten tatsächlichen Bruttoinlandsprodukt verglichen.
Liegt die tatsächliche Wirtschaftsleistung unter dem geschätzten Produktionspotenzial, besteht eine negative Produktionslücke. Der Haushalt erhält dadurch zusätzlichen Kreditspielraum.
Liegt die Wirtschaftsleistung über dem Produktionspotenzial, wirkt die Konjunkturkomponente in die entgegengesetzte Richtung.
Die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens sind technisch anspruchsvoll und werden durch das Artikel 115-Gesetz und die dazu erlassene Verordnung geregelt.
Warum muss die konjunkturelle Berücksichtigung symmetrisch sein?
Die Schuldenregel soll nicht dazu führen, dass in wirtschaftlich schlechten Zeiten zusätzliche Schulden aufgenommen werden dürfen, ohne dass wirtschaftlich gute Zeiten zu einer entsprechenden Gegenbewegung führen.
„Symmetrisch“ bedeutet deshalb, dass konjunkturbedingte Belastungen und Entlastungen spiegelbildlich behandelt werden.
Die Konjunkturkomponente dient gerade nicht als dauerhafte zusätzliche Kreditquelle. Sie soll lediglich verhindern, dass der Haushalt kurzfristige Konjunkturschwankungen durch prozyklische Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen verstärkt.
Was wurde 2025 an Art. 115 GG geändert?
Art. 115 Abs. 2 GG wurde im März 2025 erheblich erweitert.
Der Bundestag beschloss am 18. März 2025 mit der für Grundgesetzänderungen erforderlichen Zweidrittelmehrheit das Gesetz zur Änderung der Art. 109, 115 und 143h GG. Der Bundesrat stimmte am 21. März 2025 mit der erforderlichen Mehrheit zu. Die Änderung trat im März 2025 in Kraft.
Für Art. 115 GG war vor allem die Einführung der sogenannten Bereichsausnahme bedeutsam. Bestimmte Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben werden seither oberhalb einer Schwelle von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht mehr auf die gewöhnliche Kreditobergrenze angerechnet.
Die endgültige Fassung geht über den ursprünglichen Gesetzentwurf hinaus und umfasst neben Verteidigungsausgaben mehrere weitere sicherheitsrelevante Bereiche. Die parlamentarischen Materialien finden sich insbesondere in BT-Drs. 20/15096 und BT-Drs. 20/15117.
Welche Ausgaben umfasst die Bereichsausnahme seit 2025?
Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG nennt:
- Verteidigungsausgaben,
- Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
- Ausgaben für die Nachrichtendienste,
- Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme sowie
- Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
§ 1a Artikel 115-Gesetz fasst diese Positionen unter dem Begriff „Ausgaben der Bereichsausnahme“ zusammen.
Welche einzelnen Haushaltsausgaben darunter fallen, wird nach § 1a Abs. 1 Satz 2 Artikel 115-Gesetz im jeweiligen Haushaltsgesetz näher bestimmt.
Sind diese Sicherheitsausgaben vollständig von der Schuldenbremse ausgenommen?
Nein. Die Ausnahme greift erst oberhalb einer Schwelle von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts.
Die genannten Ausgaben werden zunächst zusammengerechnet. Nur der Betrag, um den diese Gesamtausgaben ein Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen, wird von den für die Schuldenbremse zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten abgezogen.
Der Anteil bis zur Ein-Prozent-Schwelle muss damit grundsätzlich innerhalb des normalen Haushaltssystems einschließlich der gewöhnlichen Schuldenregel finanziert werden.
Es wäre deshalb unzutreffend zu sagen, Verteidigungsausgaben seien seit 2025 generell von der Schuldenbremse ausgenommen.
Gilt die Ein-Prozent-Schwelle für jede Ausgabengruppe einzeln?
Nein. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung spricht von den gesamten „Ausgaben der Bereichsausnahme“.
Die Schwelle wird daher auf die Summe der von Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG und § 1a Artikel 115-Gesetz erfassten Ausgaben angewandt.
Es gibt also nicht jeweils eine eigene Ein-Prozent-Schwelle für Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste und die übrigen Bereiche.
Wie funktioniert die Bereichsausnahme technisch?
Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG formuliert keine selbständige Kreditermächtigung für einzelne militärische oder sicherheitspolitische Maßnahmen.
Vielmehr handelt es sich um eine Berechnungsregel innerhalb der Schuldenbremse. Von der grundsätzlich zu berücksichtigenden Kreditaufnahme wird der Betrag abgezogen, um den die erfassten Sicherheitsausgaben die Schwelle von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen.
Dadurch kann der Bund im Ergebnis in entsprechender Höhe zusätzliche Kredite aufnehmen, ohne dass diese bei der Prüfung der gewöhnlichen Kreditobergrenze berücksichtigt werden.
Ein unmittelbarer Nachweis, dass ein bestimmter aufgenommener Euro Kredit exakt eine bestimmte einzelne Rüstungsausgabe finanziert, ist aufgrund der Gesamtdeckung des Bundeshaushalts nicht erforderlich. Entscheidend ist die gesetzlich bestimmte Berechnung der erfassten Ausgaben.
Gibt es für die Bereichsausnahme eine feste absolute Obergrenze?
Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG enthält für den Betrag oberhalb der Ein-Prozent-Schwelle keine zusätzliche prozentuale Höchstgrenze.
Der zusätzliche Kreditspielraum wächst deshalb grundsätzlich mit der Höhe der von der Bereichsausnahme erfassten Ausgaben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Kreditaufnahme rechtlich völlig unbegrenzt wäre. Weiterhin gelten insbesondere:
- das parlamentarische Haushaltsrecht,
- die gesetzliche Kreditermächtigung nach Art. 115 Abs. 1 GG,
- die unionsrechtlichen Fiskalregeln und
- die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Haushaltswirtschaft.
Eine eigenständige verfassungsgerichtliche Konkretisierung der 2025 eingeführten Bereichsausnahme liegt bislang nicht vor.
Ist die Bereichsausnahme dasselbe wie eine Notlagenverschuldung?
Nein. Beide Tatbestände sind strikt zu unterscheiden.
Für die Bereichsausnahme nach Satz 4 muss weder eine Naturkatastrophe noch eine außergewöhnliche Notsituation festgestellt werden. Sie gilt dauerhaft, solange die entsprechende Verfassungsregel besteht und die erfassten Ausgaben die Ein-Prozent-Schwelle überschreiten.
Die Notlagenverschuldung nach Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG setzt dagegen eine besondere Krise voraus, benötigt einen Mehrheitsbeschluss des Bundestages und muss mit einem Tilgungsplan verbunden werden.
Für die Bereichsausnahme verlangt Art. 115 GG keinen entsprechenden Notlagenbeschluss und keinen besonderen Tilgungsplan.
Was ist das Kontrollkonto?
Die Schuldenbremse beschränkt sich nicht auf die Haushaltsplanung. Nach Ablauf eines Haushaltsjahres muss auch überprüft werden, ob die tatsächliche Kreditaufnahme innerhalb der im Nachhinein anhand der realen Wirtschaftsentwicklung festgestellten Grenze geblieben ist.
Die Differenz wird auf dem sogenannten Kontrollkonto verbucht.
Nach § 7 Artikel 115-Gesetz führt eine Überschreitung der zulässigen Kreditaufnahme zu einer Belastung des Kontrollkontos, eine Unterschreitung zu einer positiven Buchung.
Das Kontrollkonto ist damit ein rechnerisches Gedächtnis der Schuldenregel.
Ist ein positiver Saldo auf dem Kontrollkonto ein finanzielles Guthaben?
Nein. Dies wird in der Praxis häufig missverstanden.
Das Kontrollkonto ist kein Bankkonto und keine Rücklage. Es wird dort kein Geld angesammelt.
Ein positiver Saldo zeigt lediglich, dass der Bund in vergangenen Haushaltsjahren die jeweils zulässige Kreditgrenze insgesamt unterschritten hat.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt deshalb ausdrücklich klar, dass ein positiver Kontrollkontosaldo nicht als zusätzlicher Kreditspielraum in späteren Jahren genutzt werden kann.
Was passiert bei einem negativen Kontrollkonto?
Art. 115 Abs. 2 Satz 5 GG bestimmt, dass Belastungen oberhalb von 1,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts konjunkturgerecht zurückgeführt werden müssen.
Das einfache Recht setzt bereits früher an. Nach § 7 Abs. 3 Artikel 115-Gesetz beginnt eine Verringerung des Kreditspielraums grundsätzlich, sobald der negative Saldo ein Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigt.
Der über diese Ein-Prozent-Schwelle hinausgehende Betrag verringert dann in den Folgejahren die reguläre strukturelle Kreditermächtigung. Die jährliche Verringerung ist auf 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts begrenzt.
Außerdem greift die Verringerung nur in Jahren mit positiver Veränderung der Produktionslücke. Der Abbau soll damit konjunkturgerecht erfolgen und einen wirtschaftlichen Abschwung nicht zusätzlich verstärken.
Werden Notlagenkredite auf dem Kontrollkonto als gewöhnliche Überschreitung behandelt?
Nein.
Wird die Kreditobergrenze aufgrund eines ordnungsgemäßen Notlagenbeschlusses nach Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG überschritten, wird die entsprechende zusätzliche Nettokreditaufnahme bei der Buchung auf dem Kontrollkonto herausgerechnet.
Andernfalls würde eine verfassungsrechtlich ausdrücklich zugelassene Notlagenverschuldung zugleich als gewöhnlicher Verstoß gegen die Kreditobergrenze verbucht.
Für Notlagenkredite besteht stattdessen die eigenständige Rückführungsverpflichtung aufgrund des Tilgungsplans.
Was gilt bei einem Nachtragshaushalt?
Ein Nachtragshaushalt kann notwendig werden, wenn sich Einnahmen, Ausgaben oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen während des Haushaltsjahres wesentlich verändern.
§ 8 Artikel 115-Gesetz erlaubt bei Nachträgen eine begrenzte zusätzliche Abweichung von der ursprünglich ermittelten Kreditgrenze.
Danach kann die zulässige Kreditaufnahme grundsätzlich bis zu einem Betrag von drei Prozent der veranschlagten Steuereinnahmen überschritten werden. In einem solchen Nachtrag dürfen jedoch keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen.
Außerdem wird die Konjunkturkomponente anhand der aktualisierten wirtschaftlichen Entwicklung neu berechnet.
Diese Regel dient dazu, Prognoseabweichungen während des laufenden Haushaltsjahres aufzufangen, ohne die Schuldenbremse für neue politische Ausgabenprogramme zu öffnen.
Wann darf die gewöhnliche Kreditobergrenze wegen einer Notlage überschritten werden?
Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG nennt zwei Fallgruppen:
- Naturkatastrophen und
- außergewöhnliche Notsituationen.
Zusätzlich müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Situation muss sich der Kontrolle des Staates entziehen.
- Sie muss die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Die Ausnahmeklausel ist damit bewusst enger als eine allgemeine Befugnis des Gesetzgebers, bei großen politischen Herausforderungen zusätzliche Kredite aufzunehmen.
Was ist eine Naturkatastrophe?
Der Begriff erfasst außergewöhnliche Naturereignisse erheblichen Ausmaßes.
Dazu können insbesondere schwere Überschwemmungen, Erdbeben, außergewöhnliche Stürme oder vergleichbare Ereignisse gehören.
Nicht jedes lokale Naturereignis rechtfertigt jedoch automatisch die Überschreitung der Kreditgrenzen. Die Katastrophe muss zusätzlich die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Eine Naturkatastrophe mit nur geringfügigen haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen eröffnet daher nicht ohne Weiteres den verfassungsrechtlichen Notlagenkredit.
Was ist eine außergewöhnliche Notsituation?
Die außergewöhnliche Notsituation ist ein Auffangtatbestand für schwere Krisen, die keine Naturkatastrophen sind.
Nach den Gesetzgebungsmaterialien zur Schuldenbremse können insbesondere außergewöhnliche wirtschaftliche Krisen erfasst sein, die durch einen exogenen Schock ausgelöst werden und staatliche Stützungsmaßnahmen in erheblichem Umfang erfordern.
Auch ein außergewöhnliches Ereignis von großer historischer Tragweite kann grundsätzlich erfasst sein.
Die COVID-19-Pandemie wurde beispielsweise als außergewöhnliche Notsituation behandelt. Ebenso griff der Bund im Zusammenhang mit den erheblichen wirtschaftlichen und energiepolitischen Folgen des russischen Angriffs auf die Ukraine zeitweise auf die Notlagenregel zurück.
Reicht eine schlechte Wirtschaftslage als außergewöhnliche Notsituation?
Nein. Gewöhnliche konjunkturelle Abschwünge werden bereits durch die Konjunkturkomponente erfasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 ausdrücklich hervorgehoben, dass gewöhnliche Auf- und Abschwungbewegungen nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche Notsituation darstellen.
Andernfalls könnte die besondere Notlagenregel die reguläre Konjunkturkomponente praktisch verdrängen.
Erforderlich ist eine qualitativ außergewöhnliche Krisensituation, die über gewöhnliche konjunkturelle Schwankungen hinausgeht.
Was bedeutet, dass sich die Notsituation der Kontrolle des Staates entziehen muss?
Die Notlagenregel soll keine Möglichkeit eröffnen, gewöhnliche politische oder finanzwirtschaftliche Probleme als Krise zu deklarieren, um die Schuldenbremse zu umgehen.
Das auslösende Ereignis muss sich wesentlich staatlicher Steuerung entziehen. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Moment der Unbeherrschbarkeit.
Eine über viele Jahre entstandene strukturelle Unterfinanzierung, ein politisch gewünschtes Investitionsprogramm oder eine bewusst eingegangene dauerhafte Haushaltsbelastung sind deshalb grundsätzlich keine außergewöhnliche Notsituation allein deshalb, weil ihre Finanzierung schwierig ist.
Wer stellt die Notlage fest?
Für den Bund verlangt Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG einen Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Erforderlich ist damit nicht lediglich die Mehrheit der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten. Es muss die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages zustimmen.
Der Bundestag muss dabei nicht lediglich abstrakt eine Notlage feststellen. Der Beschluss dient zugleich als Grundlage für die Überschreitung der regulären Kreditobergrenzen.
Braucht der Bundesrat dem Notlagenbeschluss zuzustimmen?
Nein. Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG verlangt ausschließlich einen Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Eine besondere Zustimmung des Bundesrates zum Notlagenbeschluss sieht die Verfassung nicht vor.
Davon zu unterscheiden sind mögliche Bundesgesetze, die im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung erlassen werden und aufgrund anderer Vorschriften zustimmungsbedürftig sein können.
Muss zwischen Notlage und zusätzlicher Kreditaufnahme ein Zusammenhang bestehen?
Ja. Dies ist eine der zentralen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 15. November 2023.
Art. 115 GG formuliert diesen Zusammenhang nicht ausdrücklich. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Sinn und Systematik der Schuldenregel jedoch einen sachlichen Veranlassungszusammenhang ab.
Die zusätzliche Kreditaufnahme muss dazu dienen, die konkrete Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation beziehungsweise deren Folgen zu bewältigen.
Eine bestehende Krise darf nicht lediglich als formaler Anlass genutzt werden, um allgemeine politische Projekte außerhalb der regulären Schuldenregel zu finanzieren.
Wie streng prüft das Bundesverfassungsgericht diesen Zusammenhang?
Dem Haushaltsgesetzgeber steht grundsätzlich ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Krisen entwickeln sich häufig dynamisch, und die politischen Maßnahmen zur Bewältigung müssen unter Unsicherheit getroffen werden.
Dieser Spielraum wird jedoch durch eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren begrenzt.
Der Gesetzgeber muss nachvollziehbar erläutern:
- welche Notsituation vorliegt,
- welche erheblichen Auswirkungen auf die staatliche Finanzlage bestehen,
- mit welchen Maßnahmen die Krise bewältigt werden soll und
- warum die zusätzliche Kreditaufnahme hierzu erforderlich beziehungsweise geeignet ist.
Das Bundesverfassungsgericht prüft anschließend, ob diese Einschätzung nachvollziehbar und vertretbar ist.
Dürfen Notlagenkredite auch mittelbare Krisenfolgen finanzieren?
Ja. Der sachliche Veranlassungszusammenhang verlangt nicht, dass jeder Kredit ausschließlich unmittelbar entstandene Schäden bezahlt.
Auch Maßnahmen zur Stabilisierung wirtschaftlicher Abläufe, zur Verhinderung weiterer Krisenfolgen oder zur Wiederherstellung staatlicher und wirtschaftlicher Funktionsfähigkeit können grundsätzlich berücksichtigt werden.
Je größer allerdings der zeitliche und sachliche Abstand zwischen der ursprünglichen Krise und der kreditfinanzierten Maßnahme wird, desto stärker ist die Begründungslast des Gesetzgebers.
Was hat das Bundesverfassungsgericht am Zweiten Nachtragshaushalt 2021 beanstandet?
Im Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig.
Der Bund hatte Kreditermächtigungen von 60 Milliarden Euro, die ursprünglich zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vorgesehen waren, nachträglich dem damaligen Energie- und Klimafonds zugeführt. Die Mittel sollten in späteren Jahren insbesondere für klima- und energiepolitische Maßnahmen verwendet werden.
Das Gericht beanstandete insbesondere:
- den nicht ausreichend dargelegten sachlichen Veranlassungszusammenhang zur COVID-19-Notlage,
- die Verlagerung von Kreditermächtigungen auf spätere Haushaltsjahre und
- die verspätete Verabschiedung des Nachtragshaushalts erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021.
Die Entscheidung prägt die heutige Auslegung der Notlagenregel in Art. 109 und Art. 115 GG maßgeblich.
Was bedeuten Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit bei Notlagenkrediten?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass auch das Staatsschuldenrecht grundsätzlich an einzelne Haushaltsjahre gebunden ist.
Jährlichkeit bedeutet, dass Kreditermächtigungen und Haushaltsplanung einem konkreten Haushaltsjahr zugeordnet werden.
Jährigkeit bedeutet grundsätzlich, dass eine Ermächtigung während des entsprechenden Haushaltsjahres genutzt werden muss.
Der Grundsatz der Fälligkeit verlangt, dass die im jeweiligen Jahr benötigten Ausgaben und die hierfür erforderliche Finanzierung diesem Jahr zugeordnet werden.
Eine Notlage in einem bestimmten Jahr eröffnet deshalb grundsätzlich keine unbegrenzte Möglichkeit, Kreditermächtigungen für beliebige spätere Jahre zu bevorraten.
Können Notlagenkredite in Sondervermögen verschoben und später verwendet werden?
Nicht allein aufgrund der gewöhnlichen Notlagenregel.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 ausdrücklich entschieden, dass Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit nicht dadurch umgangen werden dürfen, dass Kreditermächtigungen in ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen übertragen werden.
Ein Sondervermögen steht deshalb grundsätzlich nicht außerhalb des Art. 115 GG.
Etwas anderes kann gelten, wenn das Grundgesetz selbst ausdrücklich eine Ausnahme schafft. Dies ist insbesondere bei bestimmten verfassungsrechtlich abgesicherten Sondervermögen der Fall.
Welche Sondervermögen sind ausdrücklich von Art. 115 Abs. 2 GG ausgenommen?
Das Grundgesetz enthält besondere Regelungen, bei denen die Kreditaufnahme ausdrücklich nicht auf die gewöhnliche Schuldenbremse angerechnet wird.
Ein Beispiel ist das Sondervermögen Bundeswehr nach Art. 87a Abs. 1a GG. Für dieses Sondervermögen wurde eine eigene Kreditermächtigung von bis zu 100 Milliarden Euro verfassungsrechtlich ermöglicht.
Hinzu kommt seit 2025 das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität nach Art. 143h GG. Es erlaubt Kreditermächtigungen von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.
Art. 143h GG bestimmt ausdrücklich, dass Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 auf diese Kreditermächtigung nicht anzuwenden sind.
Gerade diese ausdrücklichen Verfassungsausnahmen zeigen: Ein gewöhnliches, lediglich durch einfaches Gesetz errichtetes Sondervermögen kann sich nicht selbst von der Schuldenbremse freistellen.
Muss ein Notlagenkredit getilgt werden?
Ja. Art. 115 Abs. 2 Satz 8 GG verlangt, dass der Notlagenbeschluss mit einem Tilgungsplan verbunden wird.
Satz 9 bestimmt zusätzlich, dass die Rückführung der aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen muss.
Damit unterscheidet sich die Notlagenverschuldung von einer dauerhaften Erweiterung des strukturellen Kreditrahmens. Die außergewöhnliche zusätzliche Verschuldung soll nach Überwindung der Krise grundsätzlich wieder zurückgeführt werden.
Was ist ein „angemessener Zeitraum“ für die Tilgung?
Das Grundgesetz nennt keine konkrete Anzahl von Jahren.
Der Gesetzgeber besitzt daher einen Gestaltungsspielraum. Dabei muss er insbesondere die Höhe der Notlagenverschuldung, die wirtschaftliche Entwicklung und die Belastbarkeit zukünftiger Haushalte berücksichtigen.
Die Tilgung darf einerseits nicht so schnell verlangt werden, dass sie die wirtschaftliche Erholung erheblich gefährdet. Andererseits darf der Tilgungszeitraum nicht so weit in die Zukunft verschoben werden, dass die verfassungsrechtliche Rückführungspflicht praktisch bedeutungslos wird.
In der Staatspraxis wurden für verschiedene Notlagenkredite mehrjährige und teilweise sehr lange Tilgungszeiträume beschlossen.
Ist eine Notlagenverschuldung automatisch zulässig, sobald der Bundestag sie beschließt?
Nein. Der Mehrheitsbeschluss des Bundestages ist erforderlich, ersetzt aber nicht die materiellen Voraussetzungen der Verfassung.
Ob tatsächlich eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation vorliegt, ob sie sich staatlicher Kontrolle entzieht, ob die Finanzlage erheblich beeinträchtigt wird und ob ein ausreichender sachlicher Veranlassungszusammenhang besteht, ist verfassungsgerichtlich überprüfbar.
Das Haushaltsurteil von 2023 zeigt besonders deutlich, dass der Bundestag durch einen politischen Notlagenbeschluss die Grenzen des Art. 115 GG nicht selbst abschließend bestimmen kann.
Kann dieselbe Notlage über mehrere Jahre festgestellt werden?
Grundsätzlich ja, wenn die Notsituation beziehungsweise ihre erhebliche finanzielle Auswirkung tatsächlich fortbesteht.
Für jedes Haushaltsjahr ist jedoch eigenständig zu prüfen und zu begründen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Notlage des Vorjahres erzeugt keine automatische Kreditermächtigung für das Folgejahr.
Gerade dieser Punkt folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Jährlichkeit der Schuldenregel. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand steigen regelmäßig auch die Anforderungen an die Begründung eines fortbestehenden sachlichen Veranlassungszusammenhangs.
Wie verhält sich Art. 115 GG zu Art. 109 GG?
Art. 109 Abs. 3 GG enthält die gemeinsame Grundregel der Schuldenbremse für Bund und Länder.
Art. 115 GG konkretisiert sie speziell für den Bund. Insbesondere regelt Art. 115:
- die 0,35-Prozent-Strukturkomponente,
- die Konjunkturkomponente,
- die seit 2025 geltende Bereichsausnahme,
- das Kontrollkonto,
- die einfachgesetzliche Konkretisierung und
- das Verfahren für Notlagenkredite.
Für die Prüfung der Bundesverschuldung müssen beide Vorschriften deshalb gemeinsam gelesen werden.
Wie verhält sich Art. 115 GG zu Art. 110 GG?
Art. 110 GG regelt den Bundeshaushalt und das parlamentarische Budgetrecht. Art. 115 GG setzt zusätzliche Grenzen für die Finanzierung dieses Haushalts durch Kredite.
Ein Haushaltsplan kann nach Art. 110 Abs. 1 GG formal in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein, obwohl er Kredite enthält. Kredite sind haushaltsrechtlich Einnahmen.
Ob diese Kreditfinanzierung verfassungsrechtlich zulässig ist, bestimmt dagegen Art. 115 GG in Verbindung mit Art. 109 GG.
Ein formal ausgeglichener Haushaltsplan ist deshalb nicht automatisch ein mit der Schuldenbremse vereinbarer Haushalt.
Wie verhält sich Art. 115 GG zu Art. 111 GG?
Art. 111 Abs. 2 GG enthält eine besondere Kreditermächtigung für die vorläufige Haushaltsführung, wenn zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein neuer Haushaltsplan beschlossen ist.
Diese Vorschrift dient der kurzfristigen Sicherung der staatlichen Wirtschaftsführung während des etatlosen Zustandes.
Art. 115 GG regelt dagegen die allgemeine Kreditaufnahme des Bundes und die materiellen Grenzen der Verschuldung.
Die besondere Kreditermächtigung des Art. 111 GG darf nicht mit einem zusätzlichen dauerhaften Verschuldungsspielraum neben der Schuldenbremse verwechselt werden.
Welche Bedeutung haben europäische Fiskalregeln neben Art. 115 GG?
Art. 115 GG ist nicht die einzige rechtliche Begrenzung der deutschen Staatsverschuldung.
Deutschland unterliegt zugleich den haushaltspolitischen Vorgaben der Europäischen Union. Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet Bund und Länder ausdrücklich zur Einhaltung der unionsrechtlichen Haushaltsdisziplin.
Die europäische und die nationale Schuldenregel verfolgen teilweise ähnliche Ziele, sind aber rechtlich eigenständige Systeme und verwenden unterschiedliche Berechnungsmethoden.
Eine nach Art. 115 GG innerstaatlich zulässige Kreditaufnahme muss deshalb nicht zwangsläufig auch unter jedem unionsrechtlichen Maßstab unproblematisch sein.
Was galt vor Einführung der heutigen Schuldenbremse?
Vor der Reform von 2009 verwendete Art. 115 GG ein grundlegend anderes Verschuldungskonzept.
Seit der Haushaltsreform von 1969 galt vereinfacht eine sogenannte investitionsbezogene Kreditgrenze: Die Einnahmen aus Krediten durften grundsätzlich die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Überschreitung war zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts möglich.
Die Vorstellung dahinter war, dass Kreditaufnahme insbesondere dort vertretbar sein könne, wo ihr dauerhaft nutzbare staatliche Investitionen gegenüberstehen.
In der Praxis erwies sich diese Regel jedoch als wenig wirksam zur dauerhaften Begrenzung der Staatsverschuldung.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1989 zur alten Kreditgrenze?
Im Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311 – entwickelte das Bundesverfassungsgericht grundlegende Maßstäbe zur damaligen Fassung des Art. 115 GG.
Das Gericht stellte unter anderem Anforderungen an eine Überschreitung der investitionsbezogenen Kreditgrenze zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und verlangte eine nachvollziehbare Darlegung des Haushaltsgesetzgebers.
Die damalige Regelung gilt heute nicht mehr. Gleichwohl ist die Entscheidung historisch wichtig, weil sich darin bereits zentrale Grundgedanken finden, die auch die heutige Rechtsprechung prägen: Kreditaufnahme ist verfassungsrechtlich begrenzt, Ausnahmen bedürfen nachvollziehbarer Voraussetzungen, und der Haushaltsgesetzgeber besitzt zwar Einschätzungsspielräume, muss deren Nutzung aber begründen.
Warum wurde die alte Regel 2009 ersetzt?
Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil zum Bundeshaushalt 2004 im Jahr 2007 selbst fest, dass sich das damalige Regelungskonzept des Art. 115 GG in der Realität nicht als wirksames Instrument zur Begrenzung der Staatsverschuldung erwiesen hatte.
Der Staatsschuldenstand war trotz der verfassungsrechtlichen Investitionsgrenze über Jahrzehnte erheblich gestiegen.
Das Gericht betonte, dass eine grundlegende Neugestaltung Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers sei (BVerfG, Urteil vom 09.07.2007 – 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 96).
Mit der Föderalismusreform II reagierte der Gesetzgeber 2009 darauf und ersetzte die Investitionsgrenze durch das heutige System einer strukturellen Kreditobergrenze, Konjunkturkomponente, Notlagenregel und Kontrollkonto.
Wann gilt die Schuldenbremse des Bundes vollständig?
Die neue Regelung wurde 2009 eingeführt, enthielt jedoch eine Übergangsphase.
Nach der damaligen Übergangsregel des Art. 143d GG musste der Bund seine strukturelle Nettokreditaufnahme schrittweise verringern. Seit dem Haushaltsjahr 2016 gilt für den Bund die reguläre strukturelle Obergrenze von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts vollständig.
Die Länder mussten die damalige strengere Regel ab 2020 vollständig einhalten; ihre Verschuldungsregel wurde allerdings 2025 erneut geändert.
Was ist der Unterschied zwischen Schuldenbremse und „Schwarzer Null“?
Die Begriffe sind nicht identisch.
Die sogenannte „Schwarze Null“ bezeichnet politisch einen Haushalt ohne Nettokreditaufnahme.
Art. 115 GG erlaubt dagegen bereits in der konjunkturellen Normallage eine strukturelle Nettokreditaufnahme bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts. Daneben können Konjunkturkomponente, Bereichsausnahme und Notlagenregel zusätzlichen Kreditspielraum eröffnen.
Ein Bundeshaushalt kann deshalb die Schuldenbremse vollständig einhalten und trotzdem eine erhebliche Nettokreditaufnahme aufweisen.
Was zeigt der Bundeshaushalt 2026 praktisch?
Die Berechnung des Haushalts 2026 verdeutlicht, weshalb die Schuldenbremse nicht mit einer einfachen 0,35-Prozent-Rechnung gleichgesetzt werden darf.
Für die Haushaltsaufstellung wurde die reine strukturelle Kreditkomponente mit rund 15,2 Milliarden Euro angesetzt. Wegen der damals erwarteten negativen Produktionslücke kam eine erhebliche Konjunkturkomponente hinzu. Finanzielle Transaktionen wurden zusätzlich bereinigt.
Daneben wurde erstmals in einem vollständigen Haushaltsjahr die seit 2025 geltende Bereichsausnahme für Sicherheits- und Verteidigungsausgaben in die Berechnung einbezogen.
Die ausführliche Berechnung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen im Sollbericht 2026.
Ist Art. 115 GG gerichtlich überprüfbar?
Ja. Die Schuldenbremse ist keine bloße politische Zielvorgabe.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen zulässiger verfassungsgerichtlicher Verfahren prüfen, ob ein Haushaltsgesetz oder ein anderes Gesetz gegen Art. 115 GG verstößt.
Das Urteil vom 15. November 2023 hat die praktische Bedeutung dieser Kontrolle eindrucksvoll gezeigt: Das Gericht erklärte ein Bundesgesetz wegen Verstößen unter anderem gegen Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG für nichtig.
Der Haushaltsgesetzgeber besitzt zwar Einschätzungs- und Prognosespielräume. Die tatbestandlichen Grenzen der Schuldenregel bleiben aber rechtlich verbindlich.
Kann ein einzelner Bürger die Einhaltung der Schuldenbremse mit Verfassungsbeschwerde erzwingen?
Grundsätzlich vermittelt Art. 115 GG kein individuelles Grundrecht auf einen bestimmten Schuldenstand oder einen schuldenfreien Bundeshaushalt.
Die Vorschrift ist in erster Linie objektives Verfassungsrecht über die Kompetenz und Haushaltsordnung des Bundes.
Ein Bürger kann deshalb nicht allein mit der Begründung erfolgreich Verfassungsbeschwerde erheben, der Bundeshaushalt enthalte aus seiner Sicht zu viele Schulden.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erfolgt insbesondere in Verfahren wie der abstrakten Normenkontrolle oder gegebenenfalls in Organstreitverfahren, sofern die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Welche Bedeutung hat Art. 115 GG für zukünftige Generationen?
Ein wesentliches Ziel der Schuldenbremse besteht darin, finanzielle Belastungen nicht unbegrenzt in zukünftige Haushalte zu verschieben.
Kredite erlauben es dem Staat, heute Ausgaben zu finanzieren, deren Tilgung und Zinslast teilweise von späteren Steuerzahlern getragen wird. Zugleich können kreditfinanzierte Investitionen auch zukünftigen Generationen zugutekommen.
Art. 115 GG entscheidet diesen wirtschaftspolitischen Zielkonflikt nicht absolut zugunsten eines vollständigen Verschuldungsverbots. Die Verfassung begrenzt reguläre strukturelle Neuverschuldung, lässt aber konjunkturelle Flexibilität, Krisenreaktionen und seit 2025 erhebliche zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten für bestimmte Sicherheitsaufgaben zu.
Die Vorschrift ist deshalb als Regel einer begrenzten und rechtfertigungsbedürftigen Kreditaufnahme zu verstehen.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 115 GG heute?
Art. 115 GG gehört seit den Änderungen von 2009 und 2025 zu den politisch und finanzwirtschaftlich wichtigsten Vorschriften des Grundgesetzes.
Er entscheidet unmittelbar darüber, welcher Kreditspielraum dem Bund für seinen regulären Haushalt zur Verfügung steht und unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus zusätzliche Schulden aufgenommen werden dürfen.
Die Bedeutung ist seit 2025 nochmals erheblich gestiegen. Neben der gewöhnlichen strukturellen und konjunkturellen Kreditaufnahme existiert nun eine weitreichende Bereichsausnahme für Verteidigung und weitere Sicherheitsausgaben sowie mit Art. 143h GG ein zusätzliches kreditfinanziertes Infrastruktur-Sondervermögen.
Gleichzeitig bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2023 maßgeblich für Notlagenkredite und für die Frage, ob Kreditermächtigungen zwischen Haushaltsjahren oder in Sondervermögen verschoben werden dürfen.
Art. 115 GG verbindet damit heute vier unterschiedliche Elemente: eine reguläre Verschuldungsgrenze, konjunkturelle Flexibilität, besondere sicherheitspolitische Kreditspielräume und eine eng kontrollierte Krisenklausel.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 115 GG konkretisiert die allgemeine Schuldenregel des Art. 109 Abs. 3 GG für den Bund. Art. 110 GG bestimmt die parlamentarische Feststellung des Bundeshaushalts, in dem die Kreditaufnahme veranschlagt wird. Art. 111 GG enthält eine besondere Kreditregel für die vorläufige Haushaltsführung. Art. 114 GG gewährleistet die nachträgliche Finanzkontrolle. Besondere Ausnahmen von der gewöhnlichen Schuldenbremse ergeben sich außerdem aus Art. 87a Abs. 1a GG für das Sondervermögen Bundeswehr und seit 2025 aus Art. 143h GG für das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.
- Art. 109 GG – allgemeine Schuldenbremse für Bund und Länder
- Art. 109a GG – Überwachung der Haushalte durch den Stabilitätsrat
- Art. 110 GG – Bundeshaushalt und Budgetrecht des Bundestages
- Art. 111 GG – Kreditaufnahme während der vorläufigen Haushaltsführung
- Art. 112 GG – überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
- Art. 114 GG – Rechnungslegung und Kontrolle der Haushaltsführung
- Art. 87a GG – Sondervermögen Bundeswehr und besondere Kreditermächtigung
- Art. 143h GG – Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
Rechtsprechung zu Art. 115 GG
- BVerfG, Urteil vom 18.04.1989 – 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311 – grundlegende Entscheidung zur früheren Fassung des Art. 115 GG; insbesondere zu den Grenzen der Kreditaufnahme, zum gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht und zu Darlegungspflichten des Haushaltsgesetzgebers
- BVerfG, Urteil vom 09.07.2007 – 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 96 – Bundeshaushalt 2004; zur früheren investitionsbezogenen Kreditgrenze und zur mangelnden praktischen Wirksamkeit des damaligen Verschuldungskonzepts
- BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, BVerfGE 167, 86 – Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021; Grundsatzentscheidung zum sachlichen Veranlassungszusammenhang bei Notlagenkrediten, zur Darlegungslast, zu Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit sowie zur Unzulässigkeit der Bevorratung von Kreditermächtigungen in einem Sondervermögen
Fachartikel zu Art. 115 GG
- BT-Drs. 16/12410 – Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der heutigen Schuldenbremse 2009; insbesondere zu Strukturkomponente, Konjunkturbereinigung, Kontrollkonto und Notlagenregel
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die Schuldenbremse des Grundgesetzes – Überblick über die 2009 eingeführte Neuregelung der Art. 109 und 115 GG
- BT-Drs. 20/15096 – Gesetzentwurf zur Änderung der Art. 109, 115 und 143h GG im Jahr 2025; Ausgangsentwurf für Bereichsausnahme und Infrastruktur-Sondervermögen
- BT-Drs. 20/15117 – Beschlussempfehlung und Bericht zur Grundgesetzänderung 2025; Materialien zur endgültigen Erweiterung der Bereichsausnahme auf weitere Sicherheitsausgaben
- Deutscher Bundestag: Die „Bereichsausnahme“ und die Berechnung der Nettokreditaufnahme – aktuelle Erläuterung zur seit 2025 geltenden Sonderregel des Art. 115 Abs. 2 GG
- Artikel 115-Gesetz – einfachgesetzliche Konkretisierung von Kreditermächtigung, Bereichsausnahme, Struktur- und Konjunkturkomponente, Kontrollkonto und Notlagenverschuldung
- Bundesministerium der Finanzen: Kompendium zur Schuldenregel des Bundes – ausführliche Darstellung der Berechnung der Schuldenbremse, der Konjunkturkomponente und des Kontrollkontos
- Bundesministerium der Finanzen: Sollbericht 2026 – aktuelle praktische Berechnung der Schuldenbremse einschließlich Strukturkomponente, Konjunkturkomponente und Bereichsausnahme
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 115 GG.