Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 74a GG a.F. – Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst
Wortlaut des Art. 74a GG a.F.
Art. 74a GG galt in der nachfolgenden Fassung bis zum 31.08.2006. Seit dem 01.09.2006 ist die Vorschrift aufgehoben.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 74a GG a.F. kurz erklärt
Art. 74a GG war von 1971 bis 2006 die zentrale Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Landesrichter. Die Vorschrift machte diese Materie zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dadurch konnte der Bund ein weitgehend einheitliches Besoldungs- und Versorgungsrecht für Bund und Länder schaffen.
Der Bund nutzte diese Kompetenz insbesondere durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz. Weil er den Bereich weitgehend abschließend regelte, blieb den Ländern über lange Zeit nur der bundesgesetzlich ausdrücklich eröffnete Gestaltungsspielraum. Das führte über Jahrzehnte zu einer weitgehend bundeseinheitlichen Besoldungs- und Versorgungsordnung.
Mit der Föderalismusreform I wurde Art. 74a GG zum 01.09.2006 aufgehoben. Seitdem bestimmen die Länder grundsätzlich selbst über Laufbahn, Besoldung und Versorgung ihrer Beamten und Richter. Der Bund darf nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für diesen Personenkreis nur noch Statusrechte und -pflichten regeln; Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind ausdrücklich ausgenommen. Für Bundesbeamte besitzt der Bund dagegen weiterhin eine eigene Kompetenz.
Erläuterungen zu Art. 74a GG a.F.
Was war Art. 74a GG?
Art. 74a GG war eine besondere Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Dienstrecht.
Die Vorschrift wurde erst 1971 in das Grundgesetz eingefügt. Sie bestand also nicht in der Ursprungsfassung des Grundgesetzes von 1949.
Ihr Gegenstand war vor allem die Frage:
Wer darf über die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter in den Ländern gesetzlich entscheiden?
Von 1971 bis zur Föderalismusreform 2006 lag diese Kompetenz in weitem Umfang beim Bund.
Seit wann galt Art. 74a GG?
Art. 74a GG wurde durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 eingefügt.
Die Vorschrift trat am 21. März 1971 in Kraft.
Der Verfassungsgeber reagierte damit auf zunehmende Unterschiede im Besoldungsrecht von Bund und Ländern. Ziel war eine stärkere Vereinheitlichung der Beamtenbesoldung.
Warum wurde Art. 74a GG eingeführt?
Vor 1971 verfügte der Bund für die Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamten grundsätzlich nur über eine Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 GG a.F.
Diese Kompetenz erwies sich für eine bundesweit einheitliche Besoldungsordnung als begrenzt.
Bereits 1969 wurde Art. 75 GG deshalb erweitert. Bundesrechtliche Rahmenvorschriften durften nun mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für:
- den Aufbau der Besoldung,
- die Bemessung der Besoldung,
- die Bewertung der Ämter sowie
- Mindest- und Höchstbeträge
festlegen.
Das war jedoch noch keine umfassende Bundeszuständigkeit für die Besoldung. Nach der späteren Darstellung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten sich die Besoldungssysteme von Bund und Ländern weiterhin zunehmend auseinander.
1971 ging der verfassungsändernde Gesetzgeber deshalb einen Schritt weiter und machte Besoldung und Versorgung zu einer Materie der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes.
Welche Bedeutung hatte die Entscheidung BVerfGE 34, 9?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der neuen Kompetenzordnung.
Der Bund durfte die Besoldungs- und Versorgungsgesetzgebung stärker vereinheitlichen. Die Verfassungsänderung von 1971 sollte gerade ermöglichen, eine bundesweit einheitlichere Besoldungsstruktur zu schaffen.
Die Entscheidung gehört deshalb zur verfassungsrechtlichen Grundlage der damaligen Besoldungsvereinheitlichung.
Was bedeutete „konkurrierende Gesetzgebung“ in Art. 74a GG?
Art. 74a GG gab dem Bund keine ausschließlich wirkende Kompetenz von Anfang an.
Für die konkurrierende Gesetzgebung galt vielmehr Art. 72 Abs. 1 GG: Die Länder durften grundsätzlich gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hatte.
Der entscheidende Punkt war daher, ob der Bundesgesetzgeber eine bestimmte besoldungs- oder versorgungsrechtliche Frage selbst geregelt hatte und ob diese Regelung abschließend war.
In den zentralen Bereichen machte der Bund von seiner Kompetenz umfassend Gebrauch. Dadurch entstand in der Praxis über lange Zeit eine weitgehende Sperre für eigenständige Landesgesetzgebung.
War die Besoldung deshalb von 1971 bis 2006 vollständig Bundessache?
Im Kern war die Regelung stark bundesrechtlich vereinheitlicht, die Situation muss jedoch genauer beschrieben werden.
Der Bund hatte mit dem Bundesbesoldungsgesetz von seiner Kompetenz grundsätzlich umfassend Gebrauch gemacht. Das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb für die Zeit seit den frühen 1970er-Jahren von einer grundsätzlich abschließenden bundesgesetzlichen Regelung.
Allerdings konnte der Bundesgesetzgeber den Ländern einzelne gesetzgeberische Spielräume ausdrücklich eröffnen. Besonders wichtig wurde dies ab 2003 bei Sonderzahlungen.
Außerdem blieben Materien, die der Bund trotz seiner Kompetenz nicht abschließend geregelt hatte, grundsätzlich einer landesrechtlichen Regelung zugänglich.
Welche Personen erfasste Art. 74a Abs. 1 GG?
Absatz 1 erfasste Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis standen.
Im Mittelpunkt standen damit insbesondere:
- Beamte der Länder,
- Kommunalbeamte und
- Beamte sonstiger der Landesebene zuzurechnender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Landesrichter wurden durch Art. 74a Abs. 4 GG ausdrücklich einbezogen.
Nicht erfasst waren normale Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Deren Arbeitsverhältnisse beruhen auf privatrechtlichen Arbeitsverträgen und fallen nicht unter das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis der Beamten.
Warum waren Bundesbeamte in Art. 74a Abs. 1 GG ausgenommen?
Art. 74a Abs. 1 GG galt nur, „soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht“.
Für Personen im Dienst des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts besaß der Bund bereits eine eigene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.
Für Bundesbeamte brauchte es Art. 74a GG daher nicht als Kompetenzgrundlage.
Art. 74a GG war vor allem deshalb bedeutsam, weil er dem Bundesgesetzgeber Zugriff auf die Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder und Kommunen ermöglichte.
Was war unter „Besoldung“ zu verstehen?
Der Begriff wurde verfassungsrechtlich weit ausgelegt.
Besoldung bezeichnete nicht nur das monatliche Grundgehalt. Erfasste Leistungen konnten insbesondere sein:
- Grundgehalt,
- Familienzuschläge,
- Zulagen,
- bestimmte Sonderzahlungen und
- weitere Leistungen, die der Erfüllung der beamtenrechtlichen Alimentationspflicht dienen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2007 ausdrücklich fest, dass der Kompetenzbegriff der Besoldung weit zu verstehen war und grundsätzlich sämtliche Leistungen umfassen konnte, die in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährt wurden.
Gehörte auch die Beihilfe zur „Besoldung“?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ja – jedenfalls im weiten kompetenzrechtlichen Sinn des früheren Art. 74a GG.
In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2007 stellte das Gericht fest, dass auch die beamtenrechtliche Beihilfe unter diesen weiten Besoldungsbegriff fallen konnte.
Daraus folgte allerdings nicht automatisch, dass jede Einzelheit des Beihilferechts bundesrechtlich geregelt sein musste.
Da es sich um konkurrierende Gesetzgebung handelte, blieb entscheidend, ob und in welchem Umfang der Bund tatsächlich von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hatte.
Was war unter „Versorgung“ zu verstehen?
Versorgung betrifft die Leistungen nach dem aktiven Beamtenverhältnis.
Dazu gehören insbesondere:
- Ruhegehalt,
- Hinterbliebenenversorgung,
- Witwen- und Witwergeld,
- Waisengeld und
- weitere beamtenversorgungsrechtliche Leistungen.
Auf Grundlage der früheren Bundeskompetenz wurde das Beamtenversorgungsrecht für Bund und Länder weitgehend vereinheitlicht.
Welche Bedeutung hatte das Bundesbesoldungsgesetz?
Das Bundesbesoldungsgesetz war das zentrale Instrument, mit dem der Bund von der Kompetenz des Art. 74a GG Gebrauch machte.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber die Besoldung der Beamten grundsätzlich abschließend geregelt hatte.
Dadurch konnten Länder in den erfassten Bereichen nicht ohne bundesgesetzliche Öffnung eigene abweichende Besoldungsordnungen schaffen.
Wann wurde die bundeseinheitliche Besoldung vollständig durchgesetzt?
Nach der historischen Darstellung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte die Vereinheitlichung in mehreren Schritten.
1971 wurde Art. 74a GG eingeführt und gleichzeitig das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erlassen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern von 1975 wurde die Vereinheitlichung wesentlich weitergeführt.
Das Bundesbesoldungsgesetz legte nun grundsätzlich fest, dass die Länder eigene besoldungsrechtliche Regelungen nur schaffen konnten, soweit Bundesrecht dies ausdrücklich zuließ.
Für die Versorgung folgte eine vergleichbare Vereinheitlichung mit dem Beamtenversorgungsgesetz.
Warum verlangte Art. 74a Abs. 2 GG die Zustimmung des Bundesrates?
Bundesgesetze nach Art. 74a Abs. 1 GG waren zwingend Zustimmungsgesetze.
Das war föderalpolitisch besonders bedeutsam.
Besoldungs- und Versorgungsgesetze wirken sich unmittelbar auf die Haushalte der Länder und Kommunen aus. Der Bund konnte deshalb nicht gegen den Willen der Länder unbegrenzt über deren Personalausgaben entscheiden.
Art. 74a Abs. 2 GG stellte sicher, dass entsprechende Bundesgesetze nur mit Zustimmung des Bundesrates zustande kamen.
Konnte der Bundestag die Zustimmung des Bundesrates überstimmen?
Nein.
Bei einem Zustimmungsgesetz genügt es nicht, einen Einspruch des Bundesrates im Bundestag zu überstimmen.
Verweigerte der Bundesrat die erforderliche Zustimmung endgültig, konnte das Gesetz nicht zustande kommen.
Art. 74a GG verband die bundesweite Vereinheitlichung des Besoldungsrechts deshalb mit einer starken institutionellen Mitwirkung der Länder.
Was regelte Art. 74a Abs. 3 GG?
Absatz 3 war eine besondere Sicherung der besoldungsrechtlichen Einheit.
Für die eigenen Bundesbediensteten hatte der Bund nach Art. 73 Nr. 8 GG eine ausschließliche Kompetenz. Ohne Absatz 3 hätte deshalb die Gefahr bestanden, dass der Bund für seine eigenen Beamten ein völlig anderes Besoldungssystem erlässt, ohne dass der Bundesrat zustimmen müsste.
Art. 74a Abs. 3 GG verlangte deshalb auch für bestimmte Bundesgesetze nach Art. 73 Nr. 8 GG die Zustimmung des Bundesrates, wenn diese von den nach Art. 74a Abs. 1 GG geltenden Maßstäben abwichen.
Welche Abweichungen erfasste Art. 74a Abs. 3 GG?
Die Zustimmungspflicht betraf insbesondere unterschiedliche Vorgaben über:
- den Aufbau der Besoldung und Versorgung,
- deren Bemessung,
- die Bewertung der Ämter sowie
- Mindest- und Höchstbeträge.
Die Vorschrift sollte verhindern, dass die angestrebte Einheitlichkeit zwischen Bundes- und Landesbesoldung durch voneinander abweichende Systeme unterlaufen wurde.
Was regelte Art. 74a Abs. 4 GG für Richter?
Absatz 4 bezog die Landesrichter ausdrücklich in die Besoldungs- und Versorgungskompetenz des Bundes ein.
Die Absätze 1 und 2 galten entsprechend. Damit konnte der Bund auch die Besoldung und Versorgung der Richter in den Ländern bundesgesetzlich regeln; entsprechende Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates.
Für Bundesrichter verwies Art. 74a Abs. 4 Satz 2 GG auf Art. 98 Abs. 1 GG und ordnete eine entsprechende Anwendung des Absatzes 3 an.
Warum wurden Richter ausdrücklich genannt?
Richter sind verfassungsrechtlich keine Beamten. Ihre Stellung wird insbesondere durch Art. 97 und 98 GG geprägt und durch die richterliche Unabhängigkeit charakterisiert.
Eine Regelung, die lediglich von Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gesprochen hätte, wäre deshalb für die Richterbesoldung nicht ausreichend eindeutig gewesen.
Art. 74a Abs. 4 GG stellte die Einbeziehung der Landesrichter ausdrücklich sicher.
War die richterliche Unabhängigkeit durch bundeseinheitliche Besoldung berührt?
Die richterliche Unabhängigkeit schließt gesetzliche Regelungen über Besoldung und Versorgung nicht aus.
Richter haben ebenso wie Beamte einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Die gesetzliche Festlegung ihrer Bezüge ist aber grundsätzlich Sache des zuständigen Gesetzgebers.
Art. 74a GG beantwortete dabei lediglich die Kompetenzfrage zwischen Bund und Ländern. Die materiellen Anforderungen an eine angemessene Richterbesoldung ergaben und ergeben sich insbesondere aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der besonderen Stellung der Richter.
Was war das Verhältnis zwischen Art. 74a GG und Art. 75 GG a.F.?
Beide Vorschriften teilten das Dienstrecht der Landes- und Kommunalbeamten untereinander auf.
Art. 74a GG: Besoldung und Versorgung als konkurrierende Bundesgesetzgebung.
Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F.: übrige Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Personen im Rahmen der damaligen Rahmengesetzgebung.
Art. 75 GG a.F. stellte deshalb ausdrücklich klar, dass seine Rahmenkompetenz nur galt, „soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt“.
Warum war die Kompetenz nach Art. 74a GG stärker als die frühere Rahmengesetzgebung?
Ein Rahmengesetz durfte grundsätzlich nur Leitlinien vorgeben, die durch Landesgesetz ausgefüllt wurden.
Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ermöglicht dem Bund dagegen grundsätzlich eine vollständige und unmittelbar geltende Regelung.
Mit Art. 74a GG konnte der Bundesgesetzgeber daher wesentlich weiter gehen als zuvor unter Art. 75 GG.
Diese Kompetenzverschiebung war die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die weitgehende Vereinheitlichung des Besoldungs- und Versorgungsrechts.
War jedes Detail der Besoldung zwingend bundesrechtlich geregelt?
Nein.
Auch eine konkurrierende Bundeskompetenz bedeutet nicht, dass ausschließlich der Bund handeln muss.
Wo der Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung getroffen hatte oder den Ländern ausdrücklich eigene Regelungsbefugnisse eröffnete, konnten die Länder tätig werden.
Die Reichweite der Sperrwirkung war daher jeweils anhand des Bundesrechts zu bestimmen.
Was zeigt die Beihilfe-Entscheidung von 2007?
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2007 ist hierfür besonders anschaulich.
Das Gericht ordnete die Beihilfe zwar dem weiten Besoldungsbegriff des ehemaligen Art. 74a GG zu.
Dennoch war eine niedersächsische Regelung über eine Kostendämpfungspauschale kompetenzrechtlich nicht schon deshalb ausgeschlossen. Entscheidend war, ob der Bundesgesetzgeber den betreffenden Teilbereich tatsächlich abschließend geregelt hatte.
Die Entscheidung zeigt den Unterschied zwischen:
- dem Bestehen einer konkurrierenden Bundeskompetenz und
- dem tatsächlichen Gebrauchmachen von dieser Kompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG.
Konnte der Bund den Ländern wieder Spielräume eröffnen?
Ja.
Eine abschließende Bundesregelung konnte später geändert und für landesrechtliche Gestaltung geöffnet werden.
Dies geschah insbesondere 2003 im Bereich der Sonderzahlungen.
Den Ländern wurde bundesgesetzlich ermöglicht, jährliche Sonderzahlungen für ihre Beamten eigenständig zu regeln.
Damit begann bereits vor der großen Föderalismusreform eine teilweise Rückverlagerung besoldungsrechtlicher Verantwortung auf die Länder.
Welche Bedeutung hatten Weihnachts- und Urlaubsgeld?
Bis 2003 waren auch jährliche Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld grundsätzlich bundeseinheitlich geregelt.
Im Jahr 2003 wurden bundesgesetzliche Öffnungsklauseln geschaffen, aufgrund derer die Länder die Sonderzahlungen für ihre Beamten unterschiedlich ausgestalten konnten.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diese Entwicklung als ersten Schritt einer späteren Reföderalisierung des Besoldungsrechts.
Ab diesem Zeitpunkt entstanden wieder stärker unterschiedliche landesrechtliche Regelungen.
Warum wurde Art. 74a GG 2006 aufgehoben?
Die Aufhebung gehörte zur Föderalismusreform I.
Die Reform sollte die Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern klarer voneinander trennen.
Gerade das Dienstrecht war zuvor stark verflochten:
- Der Bund bestimmte wesentliche Statusfragen durch Rahmenrecht.
- Der Bund regelte Besoldung und Versorgung weitgehend einheitlich.
- Die Länder trugen jedoch einen erheblichen Teil der daraus folgenden Personalausgaben.
Die Föderalismusreform entschied sich daher für eine stärkere Eigenverantwortung der Länder.
Wann wurde Art. 74a GG aufgehoben?
Art. 74a GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 aufgehoben.
Die Änderung trat am 1. September 2006 in Kraft.
Seit diesem Zeitpunkt steht an seiner Stelle im Grundgesetz lediglich der Hinweis:
„(weggefallen)“.
Was trat an die Stelle des Art. 74a GG?
Eine einzelne unmittelbare Nachfolgevorschrift gibt es nicht.
Die frühere Bundeskompetenz wurde vielmehr aufgespalten.
Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Richter der Länder besitzt der Bund heute nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eine konkurrierende Kompetenz über:
„die Statusrechte und -pflichten“.
Ausdrücklich ausgenommen sind dagegen:
- Laufbahnen,
- Besoldung und
- Versorgung.
Diese Bereiche liegen seit der Föderalismusreform grundsätzlich in der Gesetzgebungsverantwortung der Länder.
Was sind „Statusrechte und -pflichten“?
Gemeint sind grundlegende Elemente des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die für das Beamtenverhältnis als solches prägend sind.
Der Bund hat hiervon insbesondere mit dem Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht.
Die Höhe des Grundgehalts eines bayerischen, hessischen oder niedersächsischen Landesbeamten ist dagegen keine bundesrechtliche Statusfrage im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.
Sie fällt heute grundsätzlich in die jeweilige Landeskompetenz.
Wer regelt heute die Besoldung der Bundesbeamten?
Für die Bediensteten des Bundes besitzt der Bund weiterhin eine eigene Gesetzgebungskompetenz.
Die Abschaffung des Art. 74a GG bedeutete daher nicht, dass der Bund auch die Kompetenz für seine eigenen Beamten verlor.
Die Besoldung der Bundesbeamten und Soldaten wird weiterhin durch Bundesrecht geregelt.
Wer regelt heute die Besoldung der Landesbeamten?
Die Gesetzgebung liegt seit dem 1. September 2006 grundsätzlich beim jeweiligen Land.
Dies gilt beispielsweise für:
- Landesbeamte,
- Kommunalbeamte,
- Landesrichter und
- weitere Beamte im landesrechtlichen Zuständigkeitsbereich.
Deshalb können sich heute Besoldungsstrukturen und Besoldungshöhen zwischen den Ländern unterscheiden.
Ist unterschiedliche Beamtenbesoldung zwischen den Ländern verfassungswidrig?
Nicht allein wegen der Unterschiede.
Die Föderalismusreform hat die Besoldung gerade in die gesetzgeberische Verantwortung der einzelnen Länder zurückverlagert. Unterschiedliche landesrechtliche Entscheidungen sind deshalb eine grundsätzlich mögliche Folge der föderalen Kompetenzordnung.
Jeder Besoldungsgesetzgeber bleibt allerdings an die materiellen Vorgaben des Grundgesetzes gebunden.
Insbesondere muss die Besoldung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und dem daraus folgenden Alimentationsprinzip entsprechen.
Was bedeutet amtsangemessene Alimentation?
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter entsprechend ihrem Amt, ihrer Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums angemessen zu besolden und zu versorgen.
Diese materielle Pflicht besteht unabhängig davon, ob gerade der Bund oder ein Land Gesetzgeber ist.
Art. 74a GG regelte lediglich die Gesetzgebungskompetenz. Er bestimmte nicht selbst, welche konkrete Besoldungshöhe verfassungsgemäß war.
Was geschah mit dem Bundesbesoldungsgesetz nach dem 1. September 2006?
Das bisherige Bundesrecht wurde nicht schlagartig unwirksam.
Art. 125a Abs. 1 GG enthält deshalb eine Übergangsregel.
Bundesrecht, das aufgrund des früheren Art. 74a GG erlassen worden war und nach der neuen Kompetenzverteilung nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, galt zunächst weiter.
Es konnte aber durch Landesrecht ersetzt werden.
Warum war Art. 125a GG notwendig?
Ohne eine Übergangsregel hätte die Abschaffung der Bundeskompetenz erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt.
Am 1. September 2006 verfügten nicht alle Länder sofort über vollständig eigene Besoldungs- und Versorgungsgesetze.
Art. 125a Abs. 1 GG sorgte deshalb für Kontinuität:
- Das bisherige Bundesrecht blieb zunächst anwendbar.
- Das jeweilige Land konnte es anschließend durch eigenes Landesrecht ersetzen.
Die Föderalisierung musste damit nicht an einem einzigen Tag vollständig gesetzgeberisch umgesetzt werden.
Wird altes Bundesrecht durch ein Landesgesetz „geändert“?
Dogmatisch genauer ist die Formulierung, dass das fortgeltende Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 GG durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Das Land ändert also nicht als Landesgesetzgeber einen Bundesrechtstext. Es schafft eigenes Recht, das im jeweiligen Land an die Stelle des fortgeltenden früheren Bundesrechts tritt.
Konnte der Bund das alte Besoldungsrecht für die Länder nach 2006 weiterhin ändern?
Soweit dem Bund nach der neuen Kompetenzordnung die Gesetzgebungskompetenz fehlte, konnte er das nur noch fortgeltende Recht nicht aufgrund des früheren Art. 74a GG beliebig weiterentwickeln.
Art. 125a Abs. 1 GG ist eine Fortgeltungs-, keine neue Bundeskompetenznorm.
Das ist ein wesentlicher Unterschied:
Fortgeltendes Bundesrecht bleibt anwendbar, obwohl der Bund dieselbe Regelung heute nicht mehr auf dieser Kompetenzgrundlage neu erlassen könnte.
Welche Bedeutung hat die Föderalismusreform für die Landesrichter?
Auch die Besoldung und Versorgung der Landesrichter wurde reföderalisiert.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG umfasst zwar heute auch Statusrechte und -pflichten der Richter in den Ländern, nimmt Besoldung und Versorgung jedoch ausdrücklich aus.
Die Länder bestimmen deshalb grundsätzlich selbst über ihre Richterbesoldung.
Dabei sind sie insbesondere an Art. 33 Abs. 5 GG und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation gebunden.
Was sagt die neuere Rechtsprechung zur historischen Entwicklung?
Das Bundesverfassungsgericht greift die Geschichte des Art. 74a GG in seinen Besoldungsentscheidungen regelmäßig auf, weil für ältere Besoldungszeiträume geklärt werden muss, welcher Gesetzgeber damals zuständig war.
In seiner Entscheidung zur A-Besoldung von 2015 stellte das Gericht die Entwicklung besonders klar dar:
- 1971 Einführung des Art. 74a GG,
- anschließend weitgehend abschließende Bundesgesetzgebung,
- 2003 erste Öffnung für unterschiedliche landesrechtliche Sonderzahlungen und
- 2006 Übertragung der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgebung für Landesbeamte auf die Länder.
Warum ist Art. 74a GG heute noch in Gerichtsentscheidungen relevant?
Besoldungs- und Versorgungsansprüche können weit zurückliegende Zeiträume betreffen.
Bei einer gerichtlichen Prüfung muss dann die Rechtslage des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt werden.
Für Besoldungszeiträume vor dem 1. September 2006 kann deshalb entscheidend sein:
- ob der Bund damals nach Art. 74a GG zuständig war,
- ob er von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht hatte und
- ob eine landesrechtliche Regelung durch Bundesrecht gesperrt oder ausdrücklich zugelassen war.
Welche Rolle spielte Art. 72 GG a.F.?
Als Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung war Art. 74a GG mit Art. 72 GG verbunden.
Nach Art. 72 Abs. 1 GG durften Länder nur tätig werden, solange und soweit der Bund seine Zuständigkeit nicht durch Gesetz ausgeschöpft hatte.
Nach der Verschärfung des Art. 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 stellte sich zudem die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bund weiterhin Änderungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung vornehmen durfte.
Die bereits bestehende bundesrechtliche Besoldungsordnung blieb davon zunächst unberührt; für ihre Fortentwicklung konnten jedoch die jeweils geltenden Kompetenzvoraussetzungen von Bedeutung sein.
Warum war Art. 74a Abs. 2 GG föderalpolitisch besonders bedeutsam?
Der Bund entschied mit seinen Besoldungsgesetzen über einen erheblichen Teil der Ausgaben der Länder.
Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung gehören insbesondere bei Ländern mit großen Verwaltungs-, Polizei-, Schul- und Justizapparaten zu wichtigen Haushaltsposten.
Die Zustimmungspflicht des Bundesrates stellte deshalb ein institutionelles Gegengewicht zur Bundeskompetenz dar.
Die Länder verloren zwar einen erheblichen Teil ihrer eigenen Gesetzgebungsmacht, konnten aber über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mitwirken.
Was änderte sich föderalpolitisch 2006?
Das Modell wurde umgekehrt.
Statt einer bundesweiten Regelung unter Mitwirkung des Bundesrates erhielten die Länder wieder unmittelbare eigene Gesetzgebungsverantwortung für Besoldung und Versorgung.
Damit konnten sie beispielsweise:
- Besoldungshöhen selbst anpassen,
- eigene Besoldungsstrukturen gestalten,
- Versorgungsregelungen verändern und
- landesspezifische finanzpolitische Entscheidungen treffen.
Mit dieser Gestaltungsfreiheit ging zugleich eine stärkere eigene politische Verantwortung für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einher.
War die Abschaffung des Art. 74a GG eine vollständige „Rückkehr zu 1949“?
Nein.
Die Kompetenzordnung nach 2006 unterscheidet sich deutlich von der ursprünglichen Rechtslage.
1949 besaß der Bund für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamten eine Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 GG.
2006 wurde aber zugleich die gesamte Kategorie der Rahmengesetzgebung abgeschafft.
An ihre Stelle trat für die Statusrechte und -pflichten eine konkurrierende Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, während Laufbahnen, Besoldung und Versorgung den Ländern überlassen wurden.
Warum wurde Art. 74a GG nicht einfach umformuliert?
Die Föderalismusreform wollte nicht nur Einzelheiten des Besoldungsrechts ändern, sondern die gesamte Systematik der dienstrechtlichen Kompetenzen neu ordnen.
Deshalb wurde Art. 74a GG aufgehoben und der weiterhin bundesrechtlich zu regelnde Teil des Landesbeamtenrechts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG integriert.
Der heutige Kompetenzkatalog macht dadurch unmittelbar sichtbar, dass die Bundeszuständigkeit für Landesbeamte gerade nicht Laufbahn, Besoldung und Versorgung umfasst.
Ist Art. 74a GG heute noch eine Kompetenzgrundlage?
Nein.
Seit dem 1. September 2006 kann kein neues Bundesgesetz mehr auf Art. 74a GG gestützt werden.
Die Norm ist aufgehoben.
Ihre heutige Bedeutung ist historisch und übergangsrechtlich:
- für die Beurteilung älterer Gesetze,
- für Besoldungsstreitigkeiten aus früheren Zeiträumen,
- für das Verständnis der Föderalismusreform und
- für die Fortgeltung früheren Bundesrechts nach Art. 125a GG.
Welche verfassungsrechtliche Funktion hatte Art. 74a GG?
Art. 74a GG verfolgte vor allem drei Ziele:
- Vereinheitlichung: Besoldung und Versorgung sollten bundesweit nach weitgehend gemeinsamen Maßstäben gestaltet werden können.
- Besoldungsgerechtigkeit: Große Unterschiede zwischen vergleichbaren Ämtern in verschiedenen Ländern sollten begrenzt werden.
- Föderale Beteiligung: Die Länder behielten über die zwingende Zustimmung des Bundesrates erheblichen Einfluss auf die Bundesgesetzgebung.
Die Föderalismusreform 2006 bewertete die Gewichtung dieser Ziele neu und stellte stattdessen die eigenständige Gestaltungs- und Finanzverantwortung der Länder stärker in den Vordergrund.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 74a GG a.F.?
Zwischen 1971 und 2006 besaß der Bund die verfassungsrechtliche Möglichkeit, Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Landesrichter weitgehend bundeseinheitlich zu regeln.
Die Länder wirkten über den Bundesrat an dieser Gesetzgebung mit, konnten aber wegen der weitgehend abschließenden Bundesgesetzgebung nur begrenzt eigene Regelungen schaffen.
Seit der Föderalismusreform gilt das Gegenmodell:
Besoldung, Versorgung und Laufbahn der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Landesrichter werden grundsätzlich von den Ländern selbst geregelt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Der frühere Art. 74a GG stand zwischen der allgemeinen konkurrierenden Gesetzgebung und dem besonderen öffentlichen Dienstrecht. Für seine heutige Bedeutung sind vor allem die nach der Föderalismusreform geltenden Kompetenz- und Übergangsvorschriften wichtig.
- Art. 70 GG – heutige Grundlage der Länderzuständigkeit für Laufbahn, Besoldung und Versorgung ihrer Beamten und Richter, soweit keine Bundeskompetenz besteht.
- Art. 72 GG – allgemeine Regeln der konkurrierenden Gesetzgebung; sie waren auch für die frühere Kompetenz aus Art. 74a GG von Bedeutung.
- Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG – ausschließliche Bundeskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften stehenden Personen.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – heutige Bundeskompetenz für Statusrechte und -pflichten der Landes- und Kommunalbeamten sowie Landesrichter; Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind ausdrücklich ausgenommen.
- Art. 75 GG a.F. – frühere Rahmengesetzgebung für die übrigen Rechtsverhältnisse des Landes- und Kommunalpersonals; Art. 74a GG nahm Besoldung und Versorgung daraus heraus.
- Art. 125a GG – früher aufgrund des Art. 74a GG erlassenes Bundesrecht gilt grundsätzlich fort, kann für Landesbeamte aber durch Landesrecht ersetzt werden.
Rechtsprechung zu Art. 74a GG a.F.
- BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 – Ostbesoldung: ausführliche Darstellung der Entstehung des Art. 74a GG, der Besoldungsvereinheitlichung seit 1971 und der bundesgesetzlichen Kompetenz zur Beamtenbesoldung.
- BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. – Beihilfe: Der Besoldungsbegriff des Art. 74a GG a.F. war weit zu verstehen und erfasste grundsätzlich sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen einschließlich der Beihilfe.
- BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 – Richterbesoldung: historische Entwicklung der bundeseinheitlichen Besoldung und Übergang von der Bundeskompetenz des Art. 74a GG a.F. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder.
- BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240 – A-Besoldung: abschließende Nutzung der Bundeskompetenz aus Art. 74a GG seit 1971, Öffnung der Sonderzahlungen für die Länder ab 2003 und Kompetenzübergang durch die Föderalismusreform 2006.
- BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u.a. – Berliner Beamtenbesoldung: aktuelle Darstellung der Kompetenzgeschichte von der ursprünglichen Rahmengesetzgebung über Art. 74a GG bis zur Reföderalisierung des Besoldungs- und Versorgungsrechts.
Fachartikel und Materialien zu Art. 74a GG a.F.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Föderalismusreform 2006, Grundgesetzänderung in Synopse: vollständiger Wortlaut des früheren Art. 74a GG und Gegenüberstellung mit der seit 1. September 2006 geltenden Kompetenzordnung.
- Deutscher Bundestag – Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern und Neuordnung der Kompetenzen durch die Föderalismusreform 2006.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Auswirkungen der Föderalismusreform I: Entwicklung der Gesetzgebungskompetenz für Laufbahn, Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten nach Aufhebung des Art. 74a GG.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Auswirkungen der Föderalismusreform I auf das öffentliche Dienstrecht und die neue Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
- Bundesgesetzblatt 2003 – Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004: wichtiger Schritt zur erneuten Öffnung des zuvor weitgehend bundeseinheitlichen Besoldungsrechts für landesrechtliche Regelungen.
- Das Grundgesetz – Art. 125a GG: Übergangsregel für Bundesrecht, das aufgrund der Aufhebung des früheren Art. 74a GG heute nicht mehr auf derselben Kompetenzgrundlage erlassen werden könnte.
Weitere historische Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 74a GG.