Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 78 GG – Zustandekommen von Bundesgesetzen
Wortlaut des Art. 78 GG
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 78 GG kurz erklärt
Art. 78 GG bestimmt, wann ein vom Bundestag beschlossenes Bundesgesetz das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an Art. 77 GG an und beschreibt fünf Wege: Zustimmung des Bundesrates, unterbliebene Anrufung des Vermittlungsausschusses, unterbliebener Einspruch, Rücknahme eines Einspruchs oder Überstimmung des Einspruchs durch den Bundestag.
Welche dieser Varianten einschlägig ist, hängt vor allem davon ab, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz oder um ein Einspruchsgesetz handelt. Bei einem Zustimmungsgesetz genügt Schweigen des Bundesrates nicht: Die erforderliche Zustimmung muss mit der notwendigen Mehrheit tatsächlich erteilt werden. Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundestag dagegen letztlich auch gegen den Willen des Bundesrates entscheiden.
„Zustande gekommen“ bedeutet noch nicht „in Kraft getreten“. Nach Art. 78 GG ist zunächst das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beendet. Danach folgen insbesondere Gegenzeichnung, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung nach Art. 82 GG. Erst nach Maßgabe der Inkrafttretensregel des Gesetzes beziehungsweise des Art. 82 Abs. 2 GG entfaltet das Gesetz Geltung.
Erläuterungen zu Art. 78 GG
Was regelt Art. 78 GG?
Art. 78 GG bezeichnet den Zeitpunkt und die Voraussetzungen, unter denen ein vom Bundestag beschlossenes Bundesgesetz als zustande gekommen gilt.
Die Vorschrift ist damit das Bindeglied zwischen:
- dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 und 77 GG und
- der Ausfertigung und Verkündung nach Art. 82 GG.
Art. 78 GG regelt nicht selbst sämtliche Einzelheiten der Beteiligung des Bundesrates. Diese ergeben sich vor allem aus Art. 77 GG. Art. 78 GG fasst vielmehr die unterschiedlichen Möglichkeiten zusammen, mit denen dieses Beteiligungsverfahren abgeschlossen werden kann.
Welche fünf Fälle nennt Art. 78 GG?
Nach dem Wortlaut kommt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustande, wenn:
- der Bundesrat zustimmt,
- der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht anruft,
- der Bundesrat innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG keinen Einspruch einlegt,
- der Bundesrat einen bereits eingelegten Einspruch zurücknimmt oder
- der Bundestag den Einspruch des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 4 GG überstimmt.
Diese Alternativen dürfen allerdings nicht isoliert gelesen werden. Insbesondere bei einem Zustimmungsgesetz kann eine unterbliebene Anrufung des Vermittlungsausschusses niemals die verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung ersetzen.
Was bedeutet „zustande gekommen“?
Das Zustandekommen bezeichnet den erfolgreichen Abschluss des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens unter Beteiligung von Bundestag und Bundesrat.
Mit diesem Zeitpunkt steht der Gesetzesbeschluss grundsätzlich in seiner endgültigen Fassung fest und kann dem weiteren Verfahren nach Art. 82 GG zugeführt werden.
Art. 82 Abs. 1 GG spricht dementsprechend von den:
„nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetzen“.
Art. 78 und Art. 82 GG sind deshalb unmittelbar aufeinander bezogen.
Ist ein zustande gekommenes Gesetz schon geltendes Recht?
Nein.
Zwischen dem Zustandekommen und dem Inkrafttreten liegen weitere verfassungsrechtliche Schritte.
Nach dem Zustandekommen muss ein Bundesgesetz insbesondere:
- in der vorgesehenen Weise gegengezeichnet werden,
- vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und
- im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Erst anschließend tritt es zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Enthält das Gesetz keine besondere Inkrafttretensregelung, gilt Art. 82 Abs. 2 GG.
Was ist der Unterschied zwischen Beschluss, Zustandekommen, Verkündung und Inkrafttreten?
Diese Begriffe bezeichnen unterschiedliche Stufen:
- Gesetzesbeschluss: Der Bundestag nimmt den Gesetzestext nach Art. 77 Abs. 1 GG an.
- Zustandekommen: Die Beteiligung des Bundesrates ist nach Art. 77 und 78 GG erfolgreich abgeschlossen.
- Ausfertigung: Der Bundespräsident unterzeichnet das nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetz.
- Verkündung: Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Inkrafttreten: Das Gesetz beginnt zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt Rechtswirkungen zu entfalten.
Die Aussage „Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen“ bedeutet deshalb noch nicht, dass das Gesetz bereits gilt.
Welche Rolle spielt der Bundestag?
Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG enthält die zentrale Grundentscheidung:
„Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“
Der Bundestag ist damit das entscheidende Beschlussorgan der Bundesgesetzgebung.
Der Bundesrat ist keine zweite, dem Bundestag vollständig gleichgeordnete Parlamentskammer. Er wirkt nach Art. 50 GG an der Gesetzgebung mit. Wie weit diese Mitwirkung reicht, hängt insbesondere davon ab, ob das konkrete Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Muss jedes Bundesgesetz zum Bundesrat?
Ja.
Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG muss jeder vom Bundestag angenommene Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden.
Das gilt sowohl für:
- Zustimmungsgesetze als auch
- Einspruchsgesetze.
Die verbreitete Formulierung, ein Gesetz „müsse nicht durch den Bundesrat“, ist daher missverständlich. Richtig ist: Jedes Bundesgesetz wird dem Bundesrat zugeleitet; nur die Stärke seiner Mitwirkungsbefugnisse unterscheidet sich.
Was ist ein Zustimmungsgesetz?
Ein Zustimmungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das nur mit einer positiven Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann.
Ein Zustimmungserfordernis besteht nicht schon deshalb, weil ein Gesetz politisch bedeutsam ist oder die Länder besonders stark betrifft.
Die Zustimmungsbedürftigkeit muss vielmehr aus dem Grundgesetz folgen. Zustimmungstatbestände finden sich beispielsweise bei:
- Grundgesetzänderungen nach Art. 79 Abs. 2 GG,
- bestimmten Steuergesetzen nach Art. 105 Abs. 3 GG,
- bestimmten Regelungen über die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder,
- bestimmten finanziellen Leistungspflichten der Länder und
- weiteren ausdrücklich geregelten Fällen.
Wie viele Stimmen braucht ein Zustimmungsgesetz im Bundesrat?
Soweit das Grundgesetz keine besondere Mehrheit verlangt, fasst der Bundesrat seine Beschlüsse nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.
Der Bundesrat besitzt derzeit insgesamt 69 Stimmen.
Für einen gewöhnlichen Zustimmungsbeschluss sind deshalb mindestens:
35 Ja-Stimmen
erforderlich.
Bei einer Grundgesetzänderung gilt dagegen Art. 79 Abs. 2 GG. Dafür sind zwei Drittel der Bundesratsstimmen erforderlich, also derzeit mindestens 46 Stimmen.
Wie wirken sich Enthaltungen im Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz aus?
Für das Zustandekommen eines Zustimmungsgesetzes werden positive Ja-Stimmen benötigt.
Eine Enthaltung trägt nicht zum Erreichen der notwendigen Mehrheit bei.
Bei einer erforderlichen Mehrheit von 35 Stimmen wirkt eine Enthaltung deshalb im Ergebnis wie eine fehlende Zustimmung.
Das erklärt die erhebliche politische Bedeutung von Enthaltungen einzelner Länder bei zustimmungspflichtigen Gesetzen.
Müssen die Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden?
Ja.
Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG schreibt ausdrücklich vor, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können.
Ein Land mit beispielsweise sechs Bundesratsstimmen kann diese Stimmen nicht in drei Ja- und drei Nein-Stimmen aufteilen.
Diese Regel spielte im berühmten Verfahren über das Zuwanderungsgesetz 2002 eine entscheidende Rolle.
Was geschah beim Zuwanderungsgesetz 2002?
Das Zuwanderungsgesetz war zustimmungsbedürftig.
Bei der Abstimmung im Bundesrat gaben Vertreter des Landes Brandenburg widersprüchliche Stimmen ab: Ministerpräsident Manfred Stolpe stimmte mit „Ja“, Innenminister Jörg Schönbohm mit „Nein“.
Der damalige Bundesratspräsident wertete die brandenburgischen Stimmen nach weiteren Nachfragen schließlich als Zustimmung.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz mit Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 – für nichtig.
Brandenburg hatte seine Stimmen nicht in der nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlichen einheitlichen Weise abgegeben. Ohne die brandenburgischen Stimmen fehlte die notwendige Mehrheit des Bundesrates.
Das Gesetz war deshalb nicht ordnungsgemäß nach Art. 78 GG zustande gekommen.
Kann der Bundesratspräsident eine fehlende Zustimmung selbst feststellen oder ersetzen?
Er kann das Abstimmungsergebnis feststellen, aber keine verfassungsrechtlich fehlende Stimmenmehrheit ersetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zuwanderungsurteil klargestellt, dass der Wille der beteiligten Verfassungsorgane im förmlichen Gesetzgebungsverfahren eindeutig und zurechenbar festgestellt werden muss.
Eine unzutreffende Feststellung des Sitzungsleiters kann eine tatsächlich nicht vorhandene Zustimmung des Bundesrates nicht erzeugen.
Reicht Schweigen des Bundesrates bei einem Zustimmungsgesetz?
Nein.
Ein Zustimmungsgesetz benötigt eine positive Zustimmung.
Der Satzteil des Art. 78 GG, wonach ein Gesetz zustande kommt, wenn der Bundesrat den Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht stellt, darf deshalb bei Zustimmungsgesetzen nicht so verstanden werden, dass bloßes Schweigen die Zustimmung ersetzen könnte.
Art. 77 Abs. 2a GG stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss fassen muss.
Was passiert, wenn der Bundesrat einem Zustimmungsgesetz nicht zustimmt?
Das Gesetz ist zunächst nicht zustande gekommen.
Anders als bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundestag die verweigerte Zustimmung nicht einfach überstimmen.
Es kann allerdings noch ein Vermittlungsverfahren eingeleitet beziehungsweise fortgeführt werden, soweit die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Bei Zustimmungsgesetzen können neben dem Bundesrat auch Bundestag und Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen.
Kommt letztlich keine erforderliche Zustimmung zustande, scheitert das Gesetzgebungsvorhaben.
Was ist ein Einspruchsgesetz?
Alle Bundesgesetze, für die das Grundgesetz keine Zustimmung des Bundesrates verlangt, sind grundsätzlich Einspruchsgesetze.
Der Bundesrat kann auch bei diesen Gesetzen erheblichen Einfluss ausüben. Er kann insbesondere:
- den Vermittlungsausschuss anrufen und
- nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen.
Sein Einspruch ist jedoch kein endgültiges Vetorecht.
Der Bundestag kann ihn mit der nach Art. 77 Abs. 4 GG erforderlichen Mehrheit zurückweisen.
Muss der Bundesrat einem Einspruchsgesetz ausdrücklich zustimmen?
Nein.
Ein Einspruchsgesetz kann auch ohne ausdrücklichen positiven Zustimmungsbeschluss des Bundesrates zustande kommen.
Genau hierfür enthält Art. 78 GG mehrere Alternativen:
- Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht rechtzeitig an.
- Nach einem Vermittlungsverfahren legt er keinen Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist ein.
- Er nimmt einen bereits erhobenen Einspruch zurück.
- Der Bundestag überstimmt seinen Einspruch.
Kann der Bundesrat einem Einspruchsgesetz trotzdem ausdrücklich zustimmen?
Ja.
Der Bundesrat kann ein Gesetz billigen. Dann ist das Verfahren ebenfalls abgeschlossen.
Art. 78 GG nennt deshalb die Zustimmung des Bundesrates allgemein als eine Möglichkeit des Zustandekommens.
Der entscheidende Unterschied lautet:
Bei einem Zustimmungsgesetz ist die Zustimmung zwingende Voraussetzung. Bei einem Einspruchsgesetz kann das Gesetz auch ohne einen positiven Zustimmungsbeschluss zustande kommen.
Welche Rolle spielt der Vermittlungsausschuss?
Der Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG ist ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat.
Er besteht aus Mitgliedern beider Verfassungsorgane und soll einen politischen Kompromiss ermöglichen, wenn unterschiedliche Auffassungen über einen Gesetzesbeschluss bestehen.
Er kann insbesondere:
- eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlagen,
- die Aufhebung des Gesetzesbeschlusses empfehlen oder
- eine unveränderte Bestätigung ermöglichen.
Er kann jedoch nicht selbst an die Stelle des Bundestages treten und ein neues Bundesgesetz beschließen.
Kann der Vermittlungsausschuss den Gesetzestext selbst ändern?
Nein.
Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen vor, muss der Bundestag darüber erneut Beschluss fassen.
Die endgültige parlamentarische Gesetzesentscheidung verbleibt damit beim Bundestag.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem mehrfach entschieden, dass der Vermittlungsausschuss keine völlig neuen Regelungsgegenstände in ein Gesetz einführen darf, die zuvor nicht hinreichend Gegenstand des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens waren.
Warum darf der Vermittlungsausschuss keine völlig neuen Regelungen einführen?
Die Bundesgesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 GG vom Bundestag beschlossen.
Außerdem schützt das Grundgesetz die parlamentarische Beratung, die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten und die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens.
Der Vermittlungsausschuss soll unterschiedliche bereits in das Verfahren eingeführte Positionen vermitteln. Er besitzt kein eigenes freies Gesetzesinitiativrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Begrenzung insbesondere in seinen Entscheidungen vom 8. Dezember 2009 und 15. Januar 2019 hervorgehoben.
Was bedeutet die zweite Alternative des Art. 78 GG?
Art. 78 GG nennt als einen Fall des Zustandekommens, dass der Bundesrat den Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht stellt.
Gemeint ist die Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG gibt dem Bundesrat hierfür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses.
Bei einem Einspruchsgesetz gilt:
Ruft der Bundesrat innerhalb dieser Frist den Vermittlungsausschuss nicht an, ist sein möglicher Widerstand gegen das Gesetz erledigt und das Gesetz kommt nach Art. 78 GG zustande.
Kann der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz sofort Einspruch einlegen?
Nein.
Ein Einspruch setzt nach Art. 77 Abs. 3 GG voraus, dass zuvor das Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss durchgeführt und beendet worden ist.
Will der Bundesrat ein Einspruchsgesetz letztlich mit einem förmlichen Einspruch angreifen, muss er deshalb zunächst innerhalb der maßgeblichen Frist den Vermittlungsausschuss anrufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass ein Einspruch die vorherige Durchführung eines Vermittlungsverfahrens voraussetzt.
Warum muss vor einem Einspruch ein Vermittlungsverfahren stattfinden?
Das Grundgesetz will zunächst einen Einigungsversuch zwischen Bundestag und Bundesrat ermöglichen.
Der förmliche Einspruch soll erst eingesetzt werden, wenn der Versuch eines politischen Kompromisses nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat.
Das Verfahren verbindet damit:
- föderale Mitwirkung,
- Kompromisssuche und
- letztlich die Entscheidungskompetenz des Bundestages.
Wie lange hat der Bundesrat für die Anrufung des Vermittlungsausschusses?
Grundsätzlich drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses.
Die Frist ergibt sich aus Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG.
Unterlässt der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz innerhalb dieser Frist die Anrufung, kann er nicht anschließend erstmals unmittelbar Einspruch einlegen.
Das Gesetz kommt dann nach Art. 78 GG zustande.
Wann kann der Bundesrat Einspruch einlegen?
Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen.
Art. 77 Abs. 3 GG setzt hierfür eine Frist von zwei Wochen.
Der genaue Beginn hängt davon ab, wie das Vermittlungsverfahren beendet wurde.
Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?
Hat der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorgeschlagen und der Bundestag anschließend erneut Beschluss gefasst, beginnt die Einspruchsfrist mit Eingang dieses erneuten Bundestagsbeschlusses beim Bundesrat.
In den anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Eingang der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses, dass das Vermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Was passiert, wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch erfolgt?
Dann kommt das Gesetz nach Art. 78 GG zustande.
Der Bundesrat kann nach Ablauf der Frist nicht nachträglich einen Einspruch nachholen.
Die Frist schafft damit Rechtssicherheit darüber, wann das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beendet ist.
Kann der Bundesrat seinen Einspruch zurücknehmen?
Ja.
Art. 78 GG nennt die Rücknahme ausdrücklich.
Nimmt der Bundesrat einen bereits wirksam erhobenen Einspruch zurück, fällt das Hindernis für das Zustandekommen weg.
Das Gesetz ist damit nach Art. 78 GG zustande gekommen.
Kann der Bundestag einen Einspruch überstimmen?
Ja.
Das ist der entscheidende Unterschied zum Zustimmungsgesetz.
Die erforderliche Mehrheit hängt nach Art. 77 Abs. 4 GG davon ab, mit welcher Mehrheit der Bundesrat den Einspruch beschlossen hat.
Welche Mehrheit braucht der Bundesrat für einen normalen Einspruch?
Der Bundesrat benötigt grundsätzlich die Mehrheit seiner Stimmen.
Bei insgesamt 69 Bundesratsstimmen sind dafür mindestens 35 Stimmen erforderlich.
Ein mit 35 bis 45 Stimmen beschlossener Einspruch kann vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückgewiesen werden.
Welche Mehrheit braucht der Bundestag zur Zurückweisung eines normalen Einspruchs?
Art. 77 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von derzeit 630 Abgeordneten sind damit mindestens:
316 Stimmen
erforderlich.
Eine bloße Mehrheit der anwesenden oder abstimmenden Abgeordneten genügt nicht.
Was ist ein qualifizierter Einspruch des Bundesrates?
Beschließt der Bundesrat seinen Einspruch mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, gilt die strengere Regel des Art. 77 Abs. 4 Satz 2 GG.
Bei insgesamt 69 Bundesratsstimmen sind zwei Drittel:
46 Stimmen.
Ein derart breit getragener Bundesratseinspruch kann nur mit einer entsprechend erhöhten Mehrheit im Bundestag überwunden werden.
Welche Mehrheit braucht der Bundestag gegen einen Zwei-Drittel-Einspruch?
Dann benötigt der Bundestag eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Diese Mehrheit muss zugleich mindestens die Mehrheit sämtlicher Bundestagsmitglieder umfassen.
Art. 77 Abs. 4 Satz 2 GG verhindert damit, dass ein besonders starkes Votum des Bundesrates mit einer nur knappen parlamentarischen Mehrheit zurückgewiesen werden kann.
Was geschieht nach erfolgreicher Zurückweisung des Einspruchs?
Dann kommt das Gesetz unmittelbar nach Art. 78 GG zustande.
Der Bundesrat muss nicht noch einmal zustimmen.
Das Gesetz kann anschließend dem Verfahren nach Art. 82 GG zugeführt werden.
Was geschieht, wenn der Bundestag den Einspruch nicht zurückweisen kann?
Dann kommt das Gesetz nicht zustande.
Der Einspruch des Bundesrates verhindert in diesem Fall den erfolgreichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Ein Einspruchsgesetz besitzt also keinen vollkommen wirkungslosen Bundesratsvorbehalt. Der Bundestag hat zwar grundsätzlich das letzte Wort, muss dafür aber die verfassungsrechtlich erforderliche Mehrheit tatsächlich erreichen.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetz?
Der Unterschied lässt sich knapp formulieren:
Beim Zustimmungsgesetz kann der Bundesrat das Gesetz endgültig verhindern.
Beim Einspruchsgesetz kann der Bundestag den Widerstand des Bundesrates mit der erforderlichen Mehrheit überwinden.
Art. 78 GG enthält die jeweiligen Endpunkte beider Verfahren.
Wer entscheidet, ob ein Gesetz zustimmungsbedürftig ist?
Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Grundgesetz.
Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat können nicht frei vereinbaren, ein Gesetz als Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz zu behandeln.
Im Streitfall kann das Bundesverfassungsgericht überprüfen, ob die erforderliche Zustimmung des Bundesrates vorlag.
Das Zuwanderungsgesetz von 2002 ist das bekannteste Beispiel dafür, dass ein Fehler in diesem Bereich zur Nichtigkeit des Gesetzes führen kann.
Wann ist ein Gesetz zustimmungsbedürftig?
Nach dem sogenannten Enumerationsprinzip ist ein Bundesgesetz zustimmungsbedürftig, wenn das Grundgesetz für die betreffende Regelung eine Zustimmung des Bundesrates verlangt.
Es gibt kein allgemeines ungeschriebenes Zustimmungsrecht allein deshalb, weil:
- ein Gesetz die Länder politisch stark betrifft,
- den Ländern Kosten entstehen oder
- Landesbehörden mit der Ausführung befasst sind.
In jedem Einzelfall muss ein konkreter verfassungsrechtlicher Zustimmungstatbestand festgestellt werden.
Wird ein Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig, wenn nur eine Vorschrift Zustimmung erfordert?
Grundsätzlich kann bereits eine zustimmungsbedürftige Vorschrift dazu führen, dass das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür den Grundsatz entwickelt, dass ein Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit grundsätzlich insgesamt zustimmungsbedürftig sein kann, wenn es eine zustimmungspflichtige Regelung enthält.
Dadurch wird verhindert, dass innerhalb desselben Gesetzes zwischen einzelnen Vorschriften unterschiedliche Formen des Zustandekommens entstehen.
Muss jede spätere Änderung eines ursprünglich zustimmungspflichtigen Gesetzes wieder vom Bundesrat gebilligt werden?
Nicht automatisch.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass nicht jede Änderung eines früher zustimmungsbedürftigen Gesetzes allein aufgrund seiner Entstehungsgeschichte erneut zustimmungspflichtig ist.
Es kommt darauf an, ob das Änderungsgesetz selbst einen verfassungsrechtlichen Zustimmungstatbestand erfüllt beziehungsweise eine zustimmungsbedürftige Regelung in relevanter Weise verändert.
Die bloße Tatsache, dass das Stammgesetz seinerzeit der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, genügt nicht in jedem Fall.
Kann der Gesetzgeber zustimmungspflichtige und nicht zustimmungspflichtige Regelungen auf verschiedene Gesetze verteilen?
Grundsätzlich ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der Bundesgesetzgeber Regelungskomplexe gesetzgebungstechnisch auf verschiedene Gesetze verteilen kann.
Dadurch kann sich die Zustimmungspflicht auf dasjenige Gesetz beschränken, das tatsächlich zustimmungsbedürftige Vorschriften enthält.
Die Kompetenz- und Beteiligungsrechte des Bundesrates dürfen dabei allerdings nicht durch eine nur scheinbare oder verfassungswidrige Gestaltung umgangen werden.
Warum ist die richtige Feststellung des Zustandekommens so wichtig?
Das Gesetzgebungsverfahren ist ein förmliches Verfassungsverfahren.
Es muss eindeutig feststellbar sein:
- welchen Text der Bundestag beschlossen hat,
- ob der Bundesrat ordnungsgemäß beteiligt wurde,
- ob eine erforderliche Zustimmung vorliegt,
- ob Fristen eingehalten wurden und
- ob ein Einspruch wirksam überwunden wurde.
Nur dann kann der Bundespräsident bei der Ausfertigung feststellen, dass ein Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist.
Kann ein fehlerhaftes Zustandekommen zur Nichtigkeit des Gesetzes führen?
Ja.
Ein erheblicher Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens kann die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründen.
Besonders eindeutig ist der Fall eines Zustimmungsgesetzes, das ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates behandelt wird.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Zuwanderungsgesetz 2002 ausdrücklich wegen seiner Unvereinbarkeit mit Art. 78 GG für nichtig.
Prüft der Bundespräsident das ordnungsgemäße Zustandekommen?
Ja.
Art. 82 Abs. 1 GG verpflichtet den Bundespräsidenten zur Ausfertigung der nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze.
Damit gehört jedenfalls die Prüfung der formellen Voraussetzungen des Gesetzgebungsverfahrens zu seiner Aufgabe.
Dazu zählt insbesondere, ob Bundestag und Bundesrat in der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Weise beteiligt waren.
Kann der Bundespräsident ein nicht ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz ausfertigen?
Ein Gesetz, bei dem die verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen des Zustandekommens fehlen, erfüllt gerade nicht die Vorgabe des Art. 82 Abs. 1 GG.
Ein offenkundiger Verfahrensmangel kann deshalb einer Ausfertigung entgegenstehen.
Von dieser formellen Prüfung ist die weitergehende Frage zu unterscheiden, in welchem Umfang dem Bundespräsidenten auch eine materielle Prüfungskompetenz hinsichtlich des Gesetzesinhalts zukommt.
Kann der Bundestag einen bereits zustande gekommenen Gesetzestext noch verändern?
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht der Gesetzestext grundsätzlich fest.
Eine inhaltliche Änderung kann nicht einfach redaktionell vorgenommen werden.
Soll der gesetzgeberische Inhalt geändert werden, bedarf es grundsätzlich eines neuen verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens.
Davon zu unterscheiden sind rein offensichtliche technische oder redaktionelle Berichtigungen, die keine inhaltliche Gesetzesentscheidung verändern.
Was passiert nach Art. 78 GG praktisch mit dem Gesetz?
Wenn feststeht, dass das Gesetz zustande gekommen ist, wird die Gesetzesurschrift für die weiteren verfassungsrechtlichen Schritte vorbereitet.
Nach dem vom Deutschen Bundestag beschriebenen Verfahren folgen insbesondere:
- Gegenzeichnung durch die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung,
- Vorlage beim Bundespräsidenten,
- Ausfertigung und
- Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Art. 78 GG ist damit nicht das Ende des gesamten Rechtsetzungsverfahrens, sondern der Abschluss seiner parlamentarisch-föderalen Phase.
Wie hängen Art. 77 und Art. 78 GG zusammen?
Art. 77 GG regelt das Verfahren nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages.
Art. 78 GG bestimmt die Rechtsfolge der jeweiligen Verfahrensausgänge.
Vereinfacht:
- Art. 77 GG erklärt, was Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss tun können und welche Fristen gelten.
- Art. 78 GG erklärt, wann dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen und das Gesetz zustande gekommen ist.
Beide Vorschriften müssen deshalb gemeinsam gelesen werden.
Wie hängt Art. 78 GG mit Art. 50 GG zusammen?
Art. 50 GG bestimmt allgemein, dass die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.
Art. 77 und Art. 78 GG konkretisieren diese Mitwirkung für die Schlussphase eines Bundesgesetzgebungsverfahrens.
Art. 78 GG zeigt dabei zugleich, dass die Bundesratsmitwirkung unterschiedlich stark ausgestaltet sein kann:
- Beim Zustimmungsgesetz besitzt der Bundesrat ein echtes Vetorecht.
- Beim Einspruchsgesetz kann der Bundestag den Einspruch überwinden.
Ist der Bundesrat eine zweite Parlamentskammer?
Nicht im Sinne eines vollständig gleichberechtigten Zweikammersystems.
Der Bundestag beschließt nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG die Bundesgesetze.
Der Bundesrat wirkt daran als besonderes föderales Verfassungsorgan mit.
Nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Zustimmungssituationen ist eine positive Entscheidung beider Organe notwendig.
Bei Einspruchsgesetzen verbleibt dem Bundestag unter den Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 4 GG die Möglichkeit, seinen Gesetzesbeschluss gegen den Einspruch des Bundesrates durchzusetzen.
Warum gibt es überhaupt zwei verschiedene Gesetzestypen?
Die Unterscheidung verbindet das Demokratieprinzip mit dem Bundesstaatsprinzip.
Der Bundestag repräsentiert das Bundesvolk und soll grundsätzlich das zentrale Gesetzgebungsorgan sein.
Die Länder besitzen aber eigene Staatlichkeit und führen einen großen Teil der Bundesgesetze aus. In Bereichen, die ihre verfassungsrechtlichen Interessen besonders stark berühren, verlangt das Grundgesetz deshalb teilweise ihre positive Zustimmung über den Bundesrat.
In den übrigen Bereichen bleibt die Mitwirkung schwächer und auf Vermittlung sowie Einspruch begrenzt.
Warum ist die Mitwirkung der Länder besonders geschützt?
Art. 79 Abs. 3 GG schützt die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sogar gegen Verfassungsänderungen.
Die konkrete Ausgestaltung einzelner Zustimmungstatbestände kann verändert werden. Das Bundesstaatsprinzip dürfte aber nicht in der Weise beseitigt werden, dass die Länder ihre grundlegende institutionelle Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung verlieren.
Art. 78 GG steht damit in einem besonders geschützten bundesstaatlichen Zusammenhang.
Was gilt bei einer Grundgesetzänderung?
Für eine Änderung des Grundgesetzes gelten besonders hohe Anforderungen.
Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf ein verfassungsänderndes Gesetz:
- der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
- der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Bei derzeit 69 Bundesratsstimmen sind deshalb mindestens 46 Ja-Stimmen erforderlich.
Ein verfassungsänderndes Gesetz ist damit ein besonders qualifiziertes Zustimmungsgesetz. Ein Einspruchsverfahren, in dem der Bundestag den Widerstand des Bundesrates überstimmen könnte, kommt insoweit nicht in Betracht.
Was gilt im Verteidigungsfall?
Für den Verteidigungsfall enthält Art. 115d GG ein besonderes beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren.
Art. 115d Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass für die Bundesgesetzgebung im Verteidigungsfall teilweise von Art. 76, 77, 78 und 82 GG abgewichen wird.
Bundestag und Bundesrat beraten dringliche Regierungsvorlagen dann unter den dort genannten Voraussetzungen unverzüglich gemeinsam.
Art. 78 GG ist deshalb die allgemeine Regel; die Notstandsverfassung enthält für den Verteidigungsfall besondere Abweichungen.
Hat Art. 78 GG eigene Fristen?
Nein.
Art. 78 GG verweist auf Fristen des Art. 77 GG, legt aber selbst keine zusätzlichen Fristen fest.
Von praktischer Bedeutung sind insbesondere:
- die grundsätzlich dreiwöchige Frist für die Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG und
- die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Art. 77 Abs. 3 GG.
Für die Ausfertigung und Verkündung eines bereits zustande gekommenen Gesetzes enthält das Grundgesetz dagegen keine allgemeine feste Tagesfrist.
Kann der Bundesrat ein Gesetz durch bloßes Nichtstun dauerhaft blockieren?
Bei einem Einspruchsgesetz nein.
Unterlässt der Bundesrat die fristgerechte Anrufung des Vermittlungsausschusses, kommt das Gesetz nach Art. 78 GG zustande.
Auch nach einem Vermittlungsverfahren kann er ein Einspruchsgesetz nicht durch unbegrenzte Untätigkeit blockieren; für den Einspruch gilt eine Zwei-Wochen-Frist.
Bei einem Zustimmungsgesetz ist die Situation anders: Hier ist eine positive Zustimmung erforderlich. Art. 77 Abs. 2a GG verpflichtet den Bundesrat allerdings dazu, unter den dort genannten Voraussetzungen in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
Kann der Bundestag eine verweigerte Zustimmung überstimmen?
Nein.
Die Möglichkeit der Überstimmung nach Art. 77 Abs. 4 und Art. 78 GG betrifft ausschließlich den Einspruch des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz.
Eine verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung kann durch noch so große Mehrheiten im Bundestag nicht ersetzt werden.
Das ist der entscheidende strukturelle Unterschied zwischen beiden Gesetzestypen.
Kann der Bundesrat den Gesetzestext unmittelbar verändern?
Nein.
Der Bundesrat kann einen Bundestagsbeschluss nicht eigenständig umformulieren und anschließend einen anderen Gesetzestext verbindlich feststellen.
Will er Änderungen erreichen, ist insbesondere der Vermittlungsausschuss das vorgesehene Instrument.
Schlägt dieser Änderungen vor, muss der Bundestag erneut darüber beschließen.
Damit bleibt die endgültige Gesetzesentscheidung dem Bundestag zugeordnet.
Welche Rolle spielt die parlamentarische Öffentlichkeit?
Das Gesetzgebungsverfahren muss erkennen lassen, welche Regelungen im demokratisch legitimierten Parlament beraten und verantwortet wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Gestaltungsmöglichkeiten des Vermittlungsausschusses begrenzt.
Er darf nicht als Ort genutzt werden, um nach Abschluss der Bundestagsberatungen völlig neue gesetzgeberische Konzepte einzuführen, die zuvor im parlamentarischen Verfahren nicht hinreichend sichtbar geworden sind.
Verfahrensregeln über das Zustandekommen eines Gesetzes schützen daher nicht nur technische Abläufe, sondern auch demokratische Verantwortungszurechnung.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2009 zum Vermittlungsausschuss?
Im Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 – befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit Änderungen, die im Vermittlungsausschuss in das Haushaltsbegleitgesetz 2004 aufgenommen worden waren.
Das Gericht stellte klar:
- Der Vermittlungsausschuss besitzt kein eigenes Gesetzesinitiativrecht.
- Er vermittelt zwischen Regelungsalternativen, die im Gesetzgebungsverfahren bereits hinreichend angelegt waren.
- Seine Vorschläge müssen im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bleiben.
- Die entscheidende Gesetzgebungsfunktion des Bundestages darf nicht durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungen in den nichtöffentlich tagenden Vermittlungsausschuss ausgehöhlt werden.
Diese Anforderungen sichern die demokratische Legitimation des Gesetzestextes, der anschließend nach Art. 78 GG zustande kommen soll.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2019?
Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 – 2 BvL 1/09 – bestätigte und präzisierte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung.
Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung nur vorschlagen, soweit sein Vorschlag im Rahmen des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.
Zudem kann der konkrete Auftrag, mit dem der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, seinen Handlungsspielraum zusätzlich begrenzen.
Wird die Anrufung beispielsweise ausdrücklich auf einzelne Vorschriften begrenzt, darf der Ausschuss nicht ohne Weiteres andere Regelungsbereiche wieder öffnen.
Welche Bedeutung hat das Zuwanderungsurteil für Art. 78 GG?
Das Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02, BVerfGE 106, 310 – ist die wichtigste unmittelbar auf Art. 78 GG bezogene Entscheidung.
Es zeigt, dass die Voraussetzungen des Zustandekommens keine bloßen Formalitäten sind.
Fehlt bei einem Zustimmungsgesetz die erforderliche gültige Bundesratsmehrheit, ist das Gesetz nicht nach dem Grundgesetz zustande gekommen.
Ein solcher Fehler kann das gesamte Gesetz zu Fall bringen.
Ist Art. 78 GG seit 1949 geändert worden?
Nein.
Art. 78 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes und gilt seit dem 24. Mai 1949 in demselben Wortlaut.
Geändert wurden allerdings angrenzende Vorschriften, insbesondere Art. 77 GG. So wurde beispielsweise 1994 der heutige Art. 77 Abs. 2a GG eingefügt, der für Zustimmungsgesetze eine Beschlussfassung des Bundesrates in angemessener Frist vorsieht.
Die Systematik, die Art. 78 GG zusammenfasst, hat sich deshalb in einzelnen Verfahrensdetails weiterentwickelt, obwohl sein eigener Wortlaut unverändert geblieben ist.
Warum ist Art. 78 GG so knapp formuliert?
Die Vorschrift muss zusammen mit Art. 77 GG gelesen werden.
Art. 77 GG enthält die ausführlichen Verfahrensregeln über:
- Gesetzesbeschluss und Zuleitung,
- Vermittlungsausschuss,
- Zustimmung und
- Einspruch.
Art. 78 GG muss diese Regelungen deshalb nicht wiederholen. Seine Funktion besteht darin, die möglichen erfolgreichen Endpunkte des Verfahrens festzulegen.
Wie prüft man das Zustandekommen eines Bundesgesetzes?
Eine praktische Prüfung kann in folgenden Schritten erfolgen:
- Hat der Bundestag das Gesetz wirksam beschlossen?
- Wurde der Gesetzesbeschluss dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet?
- Ist das Gesetz ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz?
- Bei einem Zustimmungsgesetz: Hat der Bundesrat mit der erforderlichen Mehrheit wirksam zugestimmt?
- Bei einem Einspruchsgesetz: Wurde der Vermittlungsausschuss fristgerecht angerufen?
- Falls ein Vermittlungsverfahren stattfand: Wurde es ordnungsgemäß abgeschlossen?
- Wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch erhoben?
- Falls ja: Wurde der Einspruch zurückgenommen oder vom Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen?
Erst danach ist zu prüfen, ob Ausfertigung und Verkündung nach Art. 82 GG ordnungsgemäß erfolgt sind.
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 78 GG?
Art. 78 GG erfüllt mehrere Funktionen:
- Abschlussfunktion: Die Norm bestimmt, wann das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beendet ist.
- Rechtssicherheitsfunktion: Es wird eindeutig festgelegt, wann der Widerstand des Bundesrates einem Gesetz nicht mehr entgegensteht.
- Bundesstaatsfunktion: Die Beteiligung der Länder über den Bundesrat wird in das Gesetzgebungsverfahren integriert.
- Demokratiefunktion: Bei Einspruchsgesetzen behält der unmittelbar gewählte Bundestag unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen das letzte Wort.
- Kontrollfunktion: Bei Zustimmungsgesetzen kann der Bundesrat in den vom Grundgesetz bestimmten Fällen das Zustandekommen verhindern.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 78 GG?
Art. 78 GG bestimmt den verfassungsrechtlichen Endpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat.
Die zentrale Unterscheidung lautet:
Ein Zustimmungsgesetz braucht eine wirksame positive Zustimmung des Bundesrates. Bei einem Einspruchsgesetz kann das Gesetz dagegen auch ohne Zustimmung oder sogar gegen einen Einspruch des Bundesrates zustande kommen, wenn die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte abgeschlossen und die erforderlichen Mehrheiten erreicht sind.
Erst ein auf diese Weise zustande gekommenes Gesetz kann nach Art. 82 GG ausgefertigt und verkündet werden.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 78 GG ist eng mit den übrigen Vorschriften über das Bundesgesetzgebungsverfahren verbunden. Besonders wichtig sind die Mitwirkung der Länder nach Art. 50 GG, der Gesetzesbeschluss und das Vermittlungsverfahren nach Art. 77 GG sowie die anschließende Ausfertigung und Verkündung nach Art. 82 GG.
- Art. 50 GG – Grundsatz der Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes.
- Art. 76 GG – Gesetzesinitiative und Einbringung von Vorlagen durch Bundesregierung, Bundestagsmitglieder oder Bundesrat.
- Art. 77 GG – Gesetzesbeschluss des Bundestages, Zuleitung an den Bundesrat, Vermittlungsausschuss, Zustimmung und Einspruch; unmittelbare Verfahrensgrundlage des Art. 78 GG.
- Art. 79 GG – Grundgesetzänderungen benötigen neben einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag auch zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates und sind damit besonders qualifizierte Zustimmungsgesetze.
- Art. 82 GG – Ausfertigung und Verkündung der nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze sowie Regelung ihres Inkrafttretens.
- Art. 115d GG – besonderes beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall mit Abweichungen unter anderem von Art. 78 GG.
Rechtsprechung zu Art. 78 GG
- BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02, BVerfGE 106, 310 – Zuwanderungsgesetz: Ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz ist mit Art. 78 GG unvereinbar, wenn im Bundesrat die erforderliche Mehrheit nicht wirksam zustande gekommen ist; die Stimmen eines Landes müssen nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG einheitlich abgegeben werden.
- BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 – Haushaltsbegleitgesetz: Der Vermittlungsausschuss besitzt kein eigenes Gesetzesinitiativrecht; seine Vorschläge müssen sich innerhalb des durch das vorausgegangene Gesetzgebungsverfahren vorgegebenen Rahmens bewegen.
- BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345 – Vermittlungsausschuss: Einigungsvorschläge dürfen den Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und einen gegebenenfalls enger gefassten Vermittlungsauftrag nicht überschreiten.
- BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01 u.a., BVerfGE 105, 313 – Lebenspartnerschaftsgesetz: zur Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen und zur Möglichkeit, zustimmungsbedürftige und nicht zustimmungsbedürftige Regelungskomplexe in getrennten Gesetzen zu behandeln.
Fachartikel und Materialien zu Art. 78 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes, insbesondere Art. 77 und 78 GG über die Beteiligung des Bundesrates und das Zustandekommen von Bundesgesetzen.
- Deutscher Bundestag – Weg der Gesetzgebung: vom Gesetzesbeschluss über Bundesrat und Vermittlung bis zu Ausfertigung und Verkündung.
- Deutscher Bundestag – Vermittlungsverfahren: Aufgaben des Vermittlungsausschusses und Unterschiede zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen.
- Deutscher Bundestag – Einspruchsgesetz: Voraussetzungen des Einspruchs und Mehrheiten für seine Zurückweisung durch den Bundestag.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Gesetzliche Fristen im Gesetzgebungsverfahren, WD 3 – 3000 – 022/24: Drei-Wochen-Frist für den Vermittlungsantrag, Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch und Zustandekommen nach Art. 78 GG.
- Bundesrat – Informationen über Zusammensetzung, 69 Bundesratsstimmen, Beschlussmehrheiten und Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung.
- Deutscher Bundestag – Urschrift des Grundgesetzes von 1949; Art. 78 GG gehört zur ursprünglichen Fassung und gilt bis heute unverändert.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 78 GG.