Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 99 GG – Landesverfassungsstreitigkeiten vor Bundesgerichten
Wortlaut des Art. 99 GG
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 99 GG kurz erklärt
Art. 99 GG enthält zwei ungewöhnliche Öffnungsklauseln im föderalen Gerichtssystem. Erstens darf ein Land durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eigener Landesverfassungsstreitigkeiten übertragen. Das Bundesverfassungsgericht wird dann funktional als Landesverfassungsgericht tätig und prüft grundsätzlich die betreffende Landesverfassung.
Zweitens kann Landesrecht vorsehen, dass einer der in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes im letzten Rechtszug auch über die Anwendung von Landesrecht entscheidet. Das betrifft Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht.
Der erste Regelungsbereich hat heute kaum noch praktische Bedeutung. Seit dem 1. Mai 2008 besitzen alle 16 Länder eigene Landesverfassungsgerichte beziehungsweise Staats- oder Verfassungsgerichtshöfe. Historisch war insbesondere Schleswig-Holstein wichtig: Dort nahm das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer landesrechtlichen Zuweisung über Jahrzehnte die Funktion des Landesverfassungsgerichts wahr.
Erläuterungen zu Art. 99 GG
Warum ist Art. 99 GG sprachlich schwer verständlich?
Art. 99 GG besteht aus nur einem Satz, enthält aber zwei voneinander zu trennende Regelungen.
Der Satz lässt sich übersichtlicher so aufteilen:
- Durch Landesgesetz können Landesverfassungsstreitigkeiten dem Bundesverfassungsgericht übertragen werden.
- Durch Landesgesetz können Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung von Landesrecht den obersten Gerichtshöfen des Bundes für den letzten Rechtszug zugewiesen werden.
Beide Regelungen ermöglichen es einem Land, für Aufgaben aus seinem eigenen Rechtsbereich Gerichte des Bundes einzusetzen.
Warum ist Art. 99 GG im Bundesstaat ungewöhnlich?
Deutschland besitzt neben der Bundesverfassung eigenständige Landesverfassungsordnungen.
Nach Art. 28 GG genießen die Länder innerhalb der Vorgaben des Grundgesetzes erhebliche Verfassungsautonomie. Dazu gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine eigene Landesverfassungsgerichtsbarkeit einzurichten.
Ebenso unterscheidet das Grundgesetz zwischen:
- Gerichten der Länder und
- Gerichten des Bundes.
Art. 99 GG erlaubt ausnahmsweise, diese Ebenen miteinander zu verbinden.
Was regelt die erste Alternative des Art. 99 GG?
Ein Land kann durch Landesgesetz bestimmen, dass das Bundesverfassungsgericht über bestimmte Verfassungsstreitigkeiten innerhalb dieses Landes entscheidet.
Das Bundesverfassungsgericht wird dann nicht in seiner gewöhnlichen Funktion als Hüter des Grundgesetzes tätig, sondern übernimmt eine landesverfassungsgerichtliche Aufgabe.
Es entscheidet also gewissermaßen in „Organleihe“ für das betreffende Land.
Kann der Bund einem Land diese Lösung aufzwingen?
Nein.
Art. 99 GG spricht ausdrücklich von einer Zuweisung „durch Landesgesetz“.
Die Entscheidung liegt damit grundsätzlich beim jeweiligen Land.
Der Bund kann nicht durch einfaches Bundesgesetz bestimmen, dass künftig das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsgericht eines bestimmten Landes tätig werden soll.
Welche Streitigkeiten können übertragen werden?
Art. 99 GG spricht von „Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes“.
Dazu können insbesondere gehören:
- Organstreitigkeiten zwischen Landesverfassungsorganen,
- Streitigkeiten über Rechte von Landtagsabgeordneten oder Fraktionen,
- Normenkontrollverfahren am Maßstab der Landesverfassung und
- weitere landesverfassungsrechtliche Verfahren, soweit das jeweilige Landesrecht eine entsprechende Zuständigkeit vorsieht.
Welcher Umfang tatsächlich übertragen wird, bestimmt das Landesrecht.
Kann jeder Bürger aufgrund des Art. 99 GG unmittelbar zum Bundesverfassungsgericht gehen?
Nein.
Art. 99 GG schafft selbst kein individuelles Rechtsmittel.
Er erlaubt lediglich einem Land, dem Bundesverfassungsgericht durch Landesgesetz bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen.
Ob beispielsweise eine Landesverfassungsbeschwerde zulässig ist und wer sie erheben kann, richtet sich nach der jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Ausgestaltung.
Welche bundesgesetzlichen Regeln gelten für ein Verfahren nach Art. 99 GG?
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nimmt Art. 99 GG ausdrücklich auf.
Nach § 13 Nr. 10 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn ihm diese Entscheidung durch Landesgesetz zugewiesen wurde.
Die §§ 73 bis 75 BVerfGG enthalten besondere Verfahrensregeln.
Wer kann an einem solchen Landesorganstreit beteiligt sein?
Nach § 73 Abs. 1 BVerfGG können an einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes insbesondere beteiligt sein:
- die obersten Organe des Landes und
- Teile dieser Organe, denen durch Landesverfassung oder Geschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt sind.
Das können beispielsweise Landtag, Landesregierung, Fraktionen oder einzelne Abgeordnete sein, soweit das jeweilige Landesverfassungsrecht ihnen eigene verfassungsrechtliche Positionen zuweist.
Welches Recht prüft das Bundesverfassungsgericht bei Art. 99 GG?
Grundsätzlich ist der Prüfungsmaßstab die jeweilige Landesverfassung.
Das ist ein besonders wichtiger Unterschied zur gewöhnlichen Bundesverfassungsgerichtsbarkeit.
Wenn das Bundesverfassungsgericht nach Art. 99 GG als Landesverfassungsgericht tätig wird, prüft es nicht einfach den gesamten Fall am Maßstab des Grundgesetzes.
Das Gericht hat dies in seiner Schleswig-Holstein-Rechtsprechung mehrfach ausdrücklich hervorgehoben.
Wird das Bundesverfassungsgericht dadurch zu einem Landesgericht?
Organisatorisch nein.
Es bleibt das Bundesverfassungsgericht und damit ein Gericht des Bundes.
Funktional übernimmt es für das betreffende Verfahren jedoch eine Aufgabe der Landesverfassungsgerichtsbarkeit.
Deshalb richtet sich sein Prüfungsmaßstab in dieser Funktion grundsätzlich nach dem Landesverfassungsrecht.
Wie verhält sich Art. 99 GG zu den allgemeinen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts?
Die allgemeinen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts stehen seit der Grundgesetzänderung von 2024 in Art. 94 GG.
Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 GG erfasst die weiteren im Grundgesetz vorgesehenen Zuständigkeiten. Art. 99 GG ist eine solche besondere Zuständigkeitsnorm.
Ältere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweisen insoweit noch auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG a.F. Die Zuständigkeitsregelungen des Bundesverfassungsgerichts wurden Ende 2024 von Art. 93 in Art. 94 GG verlagert; Art. 99 GG selbst wurde dadurch nicht geändert.
Welche Bedeutung hatte Schleswig-Holstein?
Schleswig-Holstein ist das wichtigste historische Beispiel für Art. 99 GG.
Das Land verfügte lange Zeit über kein eigenes Landesverfassungsgericht. Stattdessen übertrug die Landesverfassung landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten auf Grundlage des Art. 99 GG dem Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht war dadurch über Jahrzehnte zugleich Verfassungsgericht für Schleswig-Holstein.
Wie lange nahm das Bundesverfassungsgericht diese Aufgabe wahr?
Schleswig-Holstein nutzte die Möglichkeit des Art. 99 GG seit der frühen Bundesrepublik.
Das eigene Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht nahm am 1. Mai 2008 seine Arbeit auf.
Damit endete nach mehr als fünf Jahrzehnten die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein.
Warum richtete Schleswig-Holstein schließlich ein eigenes Verfassungsgericht ein?
Mit einer Änderung der Landesverfassung und dem Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 10. Januar 2008 schuf das Land eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit.
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht ist seither für die in der Landesverfassung und im Landesverfassungsgerichtsgesetz geregelten Verfassungsstreitigkeiten zuständig.
Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 99 GG entfiel entsprechend.
Haben heute alle Länder eigene Verfassungsgerichte?
Ja.
Seit dem 1. Mai 2008 besitzen alle 16 Länder eigene Landesverfassungsgerichte.
Die Bezeichnungen unterscheiden sich. Je nach Land heißen sie beispielsweise:
- Verfassungsgericht,
- Verfassungsgerichtshof oder
- Staatsgerichtshof.
Damit hat die erste Alternative des Art. 99 GG gegenwärtig vor allem historische und systematische Bedeutung.
Könnte ein Land sein eigenes Verfassungsgericht wieder abschaffen und Art. 99 GG nutzen?
Art. 99 GG besteht weiterhin.
Ein Land ist bundesverfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, genau die heute bestehende Form seiner Landesverfassungsgerichtsbarkeit dauerhaft beizubehalten.
Unter Beachtung seiner Landesverfassung und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben könnte daher grundsätzlich erneut eine Zuweisung nach Art. 99 GG erwogen werden.
Praktisch ist dies gegenwärtig allerdings nicht absehbar.
Wie selbständig ist die Landesverfassungsgerichtsbarkeit?
Das Bundesverfassungsgericht misst der Verfassungsautonomie der Länder große Bedeutung bei.
In seinem Urteil vom 21. November 2017 hat es erneut betont, dass die Landesverfassungsgerichtsbarkeit möglichst eigenständig bleiben soll.
Landesverfassungsgerichte legen ihre Landesverfassung grundsätzlich selbst und ohne inhaltliche Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht aus.
Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Art. 99 GG und aus Art. 100 Abs. 3 GG.
Kann ein Landesverfassungsgericht das Grundgesetz verbindlich anders auslegen als das Bundesverfassungsgericht?
Hier setzt Art. 100 Abs. 3 GG eine besondere Grenze.
Will ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts abweichen, muss es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Damit bleiben die eigenständigen Landesverfassungsräume erhalten, während zugleich die einheitliche Auslegung des Grundgesetzes gesichert wird.
Was regelt die zweite Alternative des Art. 99 GG?
Der zweite Teil der Vorschrift betrifft keine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Er erlaubt vielmehr, den in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfen des Bundes für den letzten Rechtszug auch Entscheidungen über die Anwendung von Landesrecht zu übertragen.
Diese fünf Gerichte sind:
- Bundesgerichtshof,
- Bundesverwaltungsgericht,
- Bundesfinanzhof,
- Bundesarbeitsgericht und
- Bundessozialgericht.
Warum ist diese Regelung notwendig?
Bundesgerichte dienen grundsätzlich insbesondere der einheitlichen Auslegung des Bundesrechts.
Die Auslegung eigenständigen Landesrechts ist dagegen grundsätzlich Sache der Gerichte des jeweiligen Landes.
Art. 99 GG erlaubt dem Landesgesetzgeber jedoch, auch für bestimmte landesrechtliche Fragen einen obersten Gerichtshof des Bundes als letzte Instanz einzuschalten.
Dadurch kann beispielsweise eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung in einem bestimmten Rechtsgebiet erreicht werden.
Geht es dabei ausschließlich um Verfassungsrecht?
Nein.
Die zweite Alternative betrifft gerade die gewöhnliche Fachgerichtsbarkeit.
Gegenstand kann einfaches Landesrecht sein, beispielsweise:
- Landesbeamtenrecht,
- Landesverwaltungsrecht,
- landesrechtliches Abgabenrecht oder
- sonstiges Landesrecht innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
Welches Gericht zuständig sein kann, richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet.
Bedeutet Art. 99 GG, dass Bundesgerichte sonst niemals Landesrecht prüfen?
Nein.
Diese Schlussfolgerung wäre zu weitgehend.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 2. Februar 1960 – 2 BvF 5/58 – klargestellt, dass Art. 99 GG nicht die einzige denkbare Grundlage dafür ist, dass ein Bundesgericht Landesrecht prüft.
Der Bundesgesetzgeber kann im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren den Umfang des revisiblen Rechts bestimmen und dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Landesrecht einbeziehen.
Art. 99 GG eröffnet daneben insbesondere dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einer solchen Zuständigkeitszuweisung.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1960?
Der Beschluss vom 2. Februar 1960 – 2 BvF 5/58, BVerfGE 10, 285 – ist die grundlegende Entscheidung zur zweiten Alternative des Art. 99 GG.
Das Gericht stellte fest:
- Der Bundesgesetzgeber kann aufgrund seiner Kompetenz für Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren den Prüfungsumfang oberster Bundesgerichte auch hinsichtlich bestimmter landesrechtlicher Vorschriften regeln.
- Art. 99 GG steht dem nicht entgegen.
- Art. 99 GG eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, eine Zuständigkeit von Bundesgerichten durch Landesgesetz zu begründen.
Damit ist Art. 99 GG keine abschließende Sperre gegen die Prüfung von Landesrecht durch Bundesgerichte.
Warum entscheiden Bundesgerichte dennoch häufig nicht über reines Landesrecht?
Die Revisionsgerichte des Bundes prüfen grundsätzlich nur dasjenige Recht, das nach dem jeweils einschlägigen Prozessrecht revisibel ist.
Ein wichtiges Beispiel ist § 137 VwGO. Danach kann eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Verletzung von Bundesrecht und in einem besonderen Fall auf bestimmte landesrechtliche Verwaltungsverfahrensvorschriften gestützt werden.
Die Auslegung sonstigen irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof bindet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich.
Kann Art. 99 GG ein zusätzliches Landes-Bundes-Gerichtssystem schaffen?
Nein.
Art. 99 GG erlaubt lediglich bestimmte Zuständigkeitsübertragungen auf bereits vorhandene Bundesgerichte.
Die Vorschrift schafft kein allgemeines Recht der Länder, neue Bundesgerichte zu errichten oder deren Organisation eigenständig zu bestimmen.
Die obersten Gerichtshöfe des Bundes selbst beruhen auf Art. 95 GG.
Welche Rolle spielt Art. 92 GG?
Art. 92 GG beschreibt die Grundstruktur der deutschen rechtsprechenden Gewalt.
Sie wird ausgeübt durch:
- das Bundesverfassungsgericht,
- die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und
- die Gerichte der Länder.
Art. 99 GG ermöglicht innerhalb dieser Grundstruktur eine begrenzte funktionale Verknüpfung zwischen Landesrecht und Bundesgerichten.
Kann ein Land dem Bundesverfassungsgericht jede beliebige Aufgabe übertragen?
Nein.
Art. 99 GG ist auf Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes beschränkt.
Die Vorschrift erlaubt nicht, dem Bundesverfassungsgericht beliebige Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen.
Auch die konkrete Verfahrensart muss verfassungsgerichtlichen Charakter besitzen.
Welche Grenzen gelten für eine Zuweisung?
Die landesgesetzliche Zuweisung muss insbesondere:
- im Anwendungsbereich des Art. 99 GG bleiben,
- hinreichend bestimmt sein,
- die bundesgesetzlichen Verfahrensregelungen des BVerfGG beachten und
- mit den übrigen Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar sein.
Ein Landesgesetz kann dem Bundesverfassungsgericht daher nicht beliebig zusätzliche fachgerichtliche Aufgaben übertragen.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht Art. 99 GG in Schleswig-Holstein angewandt?
Die schleswig-holsteinische Landesverfassung wies dem Bundesverfassungsgericht verschiedene landesverfassungsrechtliche Verfahren zu.
Das Gericht entschied auf dieser Grundlage unter anderem über:
- Rechte von Landtagsabgeordneten,
- Informations- und Aktenvorlagerechte des Landtages,
- landesrechtliche Normenkontrollen und
- das Kommunalwahlrecht.
Diese Verfahren wurden beim Bundesverfassungsgericht mit dem besonderen Aktenzeichen „BvK“ geführt.
Welche Entscheidung bildete den Schlusspunkt der schleswig-holsteinischen Praxis?
Von besonderer Bedeutung war das Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvK 1/07 zur Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein.
Das Bundesverfassungsgericht wurde dabei ausdrücklich auf Grundlage des Art. 99 GG als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein tätig.
Es stellte fest, dass die damalige Sperrklausel die verfassungsrechtlich geschützte Wahlgleichheit und Chancengleichheit verletzte.
Wenige Monate später nahm das neu geschaffene Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht seine Arbeit auf.
Was ist der Prüfungsmaßstab in einem BvK-Verfahren?
Grundsätzlich die jeweilige Landesverfassung.
Im Urteil zur schleswig-holsteinischen Kommunalwahl stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass es im Verfahren nach Art. 99 GG als Landesverfassungsgericht tätig wird.
Das Grundgesetz ist daher nicht automatisch der allgemeine Prüfungsmaßstab.
Bundesverfassungsrecht kann allerdings Bedeutung gewinnen, soweit zwingende bundesverfassungsrechtliche Vorgaben auf die Landesverfassungsordnung einwirken.
Was ist der Unterschied zur normalen Verfassungsbeschwerde?
Bei einer gewöhnlichen Verfassungsbeschwerde prüft das Bundesverfassungsgericht, ob öffentliche Gewalt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Grundgesetzes verletzt hat.
Bei einem Verfahren nach Art. 99 GG übernimmt das Gericht dagegen eine durch Landesrecht übertragene landesverfassungsgerichtliche Funktion.
Prüfungsmaßstab, Beteiligtenfähigkeit und Verfahrensgegenstand können sich deshalb erheblich unterscheiden.
Was ist der Unterschied zu Art. 100 GG?
Art. 100 GG regelt besondere Vorlageverfahren.
Hält beispielsweise ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, muss es unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG die zuständige Verfassungsgerichtsbarkeit anrufen.
Art. 99 GG regelt dagegen eine organisatorische Zuständigkeitsübertragung: Ein Land kann das Bundesverfassungsgericht unmittelbar mit der Wahrnehmung bestimmter eigener Verfassungsgerichtsbarkeit betrauen.
Was ist der Unterschied zu Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 GG?
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 GG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht Entscheidungen in bestimmten sonstigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit kein anderer Rechtsweg gegeben ist.
Art. 99 GG betrifft demgegenüber gerade die ausdrückliche landesgesetzliche Übertragung von Verfassungsstreitigkeiten eines Landes.
Beide Zuständigkeiten beruhen damit auf unterschiedlichen Voraussetzungen.
Warum besteht Art. 99 GG weiter, obwohl alle Länder eigene Verfassungsgerichte haben?
Die heutige geringe praktische Bedeutung bedeutet nicht, dass die Vorschrift gegenstandslos wäre.
Art. 99 GG dokumentiert die verfassungsrechtliche Offenheit des Bundesstaates und lässt den Ländern Gestaltungsspielraum bei ihrer Verfassungsgerichtsbarkeit.
Außerdem bleibt die zweite Alternative über die Anwendung von Landesrecht durch oberste Bundesgerichte grundsätzlich relevant.
Eine Streichung der Vorschrift ist deshalb allein durch die heutige Staatspraxis nicht erforderlich.
Ist Art. 99 GG seit 1949 geändert worden?
Nein.
Art. 99 GG gehört zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und gilt bis heute in unverändertem Wortlaut.
Sein tatsächliches Umfeld hat sich allerdings erheblich verändert: Während ein eigenes Landesverfassungsgericht 1949 keineswegs in jedem Land selbstverständlich war, verfügen seit 2008 sämtliche Länder über eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit.
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 99 GG?
Art. 99 GG verbindet föderale Eigenständigkeit mit der Möglichkeit gerichtlicher Kooperation.
Die Vorschrift zwingt die Länder nicht, Bundesgerichte einzuschalten. Sie erlaubt ihnen jedoch, Bundesgerichte für bestimmte landesrechtliche Aufgaben zu nutzen.
Damit verfolgt sie insbesondere zwei Zwecke:
- Organisatorische Flexibilität: Ein Land muss für Landesverfassungsstreitigkeiten nicht zwingend ein eigenes Gericht vorhalten.
- Rechtsprechungseinheit: Landesrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen einer letztinstanzlichen Entscheidung durch einen obersten Gerichtshof des Bundes zugänglich gemacht werden.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 99 GG?
Art. 99 GG ist eine föderale Öffnungsklausel im Gerichtssystem.
Die Vorschrift erlaubt einem Land, Aufgaben aus seinem eigenen Rechtsbereich auf Gerichte des Bundes zu übertragen:
Landesverfassungsstreitigkeiten können dem Bundesverfassungsgericht und bestimmte letztinstanzliche Entscheidungen über Landesrecht den obersten Gerichtshöfen des Bundes zugewiesen werden.
Historisch war insbesondere die jahrzehntelange Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Landesverfassungsgericht Schleswig-Holsteins bedeutsam. Seit 2008 besitzen alle Länder eigene Verfassungsgerichte, sodass dieser Teil des Art. 99 GG heute vor allem systematische und historische Bedeutung hat.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 99 GG ergänzt die allgemeine Gerichtsorganisation des Grundgesetzes. Er verbindet die eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder mit der Bundesgerichtsbarkeit und ermöglicht ausnahmsweise eine landesgesetzliche Zuständigkeitsübertragung.
- Art. 92 GG – Grundstruktur der rechtsprechenden Gewalt durch Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Länder.
- Art. 93 GG – seit der Verfassungsänderung 2024 insbesondere Status, Organisation, Richterwahl und Verfahrensgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts.
- Art. 94 GG – heutiger Katalog der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts; Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 GG erfasst weitere im Grundgesetz vorgesehene Zuständigkeiten wie Art. 99 GG.
- Art. 95 GG – bezeichnet die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes, denen nach Art. 99 GG letztinstanzliche Entscheidungen über Landesrecht zugewiesen werden können.
- Art. 100 GG – Vorlageverfahren bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sowie besondere Vorlagepflichten der Landesverfassungsgerichte.
Rechtsprechung zu Art. 99 GG
- BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 2 BvK 1/00 – Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein: Das Bundesverfassungsgericht wird aufgrund der landesrechtlichen Zuweisung nach Art. 99 GG als Landesverfassungsgericht tätig; Prüfungsmaßstab ist grundsätzlich die Landesverfassung.
- BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 – Aktenvorlage II: Landesorganstreit über Informations- und Aktenvorlagerechte des Schleswig-Holsteinischen Landtages; wichtiges Beispiel der praktischen Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 99 GG.
- BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 – 2 BvK 1/03 – Abgeordnetenentschädigung Schleswig-Holstein: weiteres Organstreitverfahren nach Art. 99 GG kurz vor Errichtung des eigenen Landesverfassungsgerichts.
- BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvK 1/07 – Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen: Das Bundesverfassungsgericht entschied als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein und erklärte die Beibehaltung der Sperrklausel für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
- BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 – Kommunalverfassungsbeschwerde: grundlegende Aussagen zur Verfassungsautonomie der Länder und zur grundsätzlich eigenständigen Stellung ihrer Verfassungsgerichtsbarkeit; ausdrücklich hervorgehoben werden die Sonderfälle der Art. 99 und 100 Abs. 3 GG.
Fachartikel und Materialien zu Art. 99 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes und Einordnung des Art. 99 GG in den Abschnitt über die Rechtsprechung.
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz – § 13 Nr. 10 sowie §§ 73 bis 75 BVerfGG über die vom Landesgesetzgeber nach Art. 99 GG übertragenen Verfassungsstreitigkeiten.
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht – heutige Rechtsgrundlagen des seit 1. Mai 2008 bestehenden eigenen Landesverfassungsgerichts.
- Deutscher Bundestag – Änderung der Art. 93 und 94 GG zum Bundesverfassungsgericht im Jahr 2024: Die Zuständigkeitsregelungen wurden von Art. 93 in Art. 94 GG überführt.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 99 GG.