Artikel 107 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 107 GG – Steuerverteilung und Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern

Wortlaut des Art. 107 GG

(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Artikel 107 GG kurz erklärt

Art. 107 GG regelt, wie die den Ländern zustehenden Steuereinnahmen auf die einzelnen Länder verteilt und Unterschiede ihrer Finanzkraft ausgeglichen werden. Landessteuern sowie die Länderanteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer werden grundsätzlich nach dem örtlichen Aufkommen zugeordnet. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird dagegen zunächst nach Einwohnerzahl verteilt.

Weil die Steuerkraft der Länder erheblich auseinanderfällt, verlangt Art. 107 Abs. 2 GG anschließend einen angemessenen Finanzkraftausgleich. Seit 2020 geschieht dieser nicht mehr durch die früheren unmittelbaren Zahlungen zwischen sogenannten Geber- und Nehmerländern. Stattdessen werden die Umsatzsteueranteile der Länder durch Zuschläge und Abschläge verändert. Darüber hinaus kann der Bund leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen gewähren.

Art. 107 GG soll zwei verfassungsrechtliche Ziele miteinander verbinden: Die Länder müssen finanziell eigenständig und eigenverantwortlich bleiben; zugleich verpflichtet das Bundesstaatsprinzip die Glieder des Bundes zu solidarischem Einstehen füreinander. Der Ausgleich soll Unterschiede der Finanzkraft deshalb deutlich vermindern, aber nicht sämtliche Unterschiede zwischen den Ländern beseitigen.

Erläuterungen zu Art. 107 GG

Welche Funktion hat Art. 107 GG in der Finanzverfassung?

Art. 107 GG schließt unmittelbar an die Steuerverteilung des Art. 106 GG an. Art. 106 GG beantwortet zunächst die Frage, welcher staatlichen Ebene das Aufkommen bestimmter Steuern zusteht: dem Bund, der Gesamtheit der Länder oder den Gemeinden. Art. 107 GG regelt anschließend insbesondere, wie der den Ländern zustehende Teil auf die einzelnen Länder verteilt und wie unterschiedliche Finanzkraft ausgeglichen wird.

Die Vorschrift hat damit sowohl eine Verteilungsfunktion als auch eine Ausgleichsfunktion. Absatz 1 betrifft die primäre Zuordnung bestimmter Steuererträge auf die einzelnen Länder. Absatz 2 korrigiert anschließend erhebliche Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Hinter dieser Regelung steht die bundesstaatliche Grundentscheidung des Grundgesetzes. Die Länder sind eigenständige Staaten und benötigen hierfür eine eigene, hinreichende Finanzausstattung. Zugleich bildet die Bundesrepublik eine Solidargemeinschaft, in der erhebliche Unterschiede der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht unbegrenzt bestehen bleiben sollen.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerverteilung und Finanzkraftausgleich?

Die beiden Regelungsbereiche des Art. 107 GG sind auseinanderzuhalten.

Bei der Steuerverteilung wird entschieden, welchem einzelnen Land ein bestimmter Steuerertrag ursprünglich zugerechnet wird. Art. 107 Abs. 1 GG bestimmt hierfür unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Für mehrere Steuerarten gilt grundsätzlich das örtliche Aufkommen; die Umsatzsteuer wird zunächst nach Einwohnerzahl verteilt.

Der Finanzkraftausgleich setzt erst danach an. Er berücksichtigt, dass diese primäre Steuerverteilung zu erheblichen Unterschieden zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern führt. Nach Art. 107 Abs. 2 GG werden diese Unterschiede durch Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung vermindert.

Eine weitere Stufe bilden die Bundesergänzungszuweisungen. Hier zahlt nicht ein anderes Land, sondern der Bund zusätzliche Mittel an bestimmte leistungsschwache Länder.

Was bedeutet das „örtliche Aufkommen“ nach Art. 107 Abs. 1 GG?

Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG folgt für die Landessteuern sowie die Länderanteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer grundsätzlich dem Prinzip des örtlichen Aufkommens. Entscheidend ist zunächst, in welchem Land die betreffende Steuer von den Finanzbehörden vereinnahmt wird.

Dieses Prinzip verbindet die Einnahmen eines Landes mit der wirtschaftlichen und steuerlichen Tätigkeit in seinem Gebiet. Es würde jedoch zu erheblichen Verzerrungen führen, wenn allein auf den tatsächlichen Ort des Zahlungseingangs abgestellt würde. Unternehmen sind über mehrere Länder verteilt, Arbeitnehmer wohnen häufig in einem anderen Land als ihr Arbeitgeber und zentrale Finanzämter können Steuern vereinnahmen, deren wirtschaftlicher Bezug teilweise zu anderen Ländern besteht.

Deshalb sieht Art. 107 Abs. 1 GG ausdrücklich eine sogenannte Zerlegung des Steueraufkommens vor.

Warum muss das Steueraufkommen zwischen den Ländern zerlegt werden?

Die Zerlegung soll verhindern, dass rein verwaltungstechnische oder organisatorische Umstände darüber entscheiden, welchem Land ein Steuerertrag zufällt.

Besonders deutlich zeigt sich das bei der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Würde ausschließlich auf den Sitz des Arbeitgebers beziehungsweise das dort zuständige Finanzamt abgestellt, könnten Länder mit vielen Arbeitsplätzen erhebliche Einnahmen für Arbeitnehmer erhalten, die tatsächlich in anderen Ländern wohnen.

Bei der Körperschaftsteuer kann ein Unternehmen seinen Sitz in einem Land haben, aber Betriebsstätten und wirtschaftliche Aktivitäten in mehreren Ländern unterhalten. Auch hier würde eine ausschließliche Zuordnung nach dem Sitz des zuständigen Finanzamts die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend abbilden.

Art. 107 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher ausdrücklich, für Körperschaftsteuer und Lohnsteuer Regelungen über die Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Die einfachgesetzlichen Vorschriften enthält das Zerlegungsgesetz.

Wie wird die Lohnsteuer zwischen den Ländern zerlegt?

Die nähere Regelung enthält § 7 Zerlegungsgesetz. Grundgedanke ist, dass die Lohnsteuer grundsätzlich dem Wohnsitzland des Arbeitnehmers zugutekommen soll.

Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Brandenburg, arbeitet aber bei einem Berliner Arbeitgeber, kann die Lohnsteuer zunächst in Berlin vereinnahmt werden. Im Rahmen der Zerlegung wird das Steueraufkommen jedoch entsprechend den gesetzlichen Maßstäben zwischen den Ländern korrigiert.

Die Zerlegung verhindert damit eine systematische Begünstigung von Ländern, in denen besonders viele Arbeitgeber oder Unternehmenszentralen angesiedelt sind.

Wie wird die Körperschaftsteuer zerlegt?

Auch die Körperschaftsteuer kann mehreren Ländern wirtschaftlich zuzurechnen sein. Unterhält eine Kapitalgesellschaft Betriebsstätten in verschiedenen Ländern, wird die Körperschaftsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zerlegt.

Die §§ 2 ff. des Zerlegungsgesetzes enthalten hierfür detaillierte Regelungen. Maßgeblich sind insbesondere die wirtschaftlichen Aktivitäten in den verschiedenen Ländern. Dadurch soll das Steueraufkommen nicht allein dem Land zufallen, in dem sich zufällig der Sitz oder das zuständige Erhebungsfinanzamt befindet.

Die Zerlegung ist damit kein Finanzausgleich im engeren Sinn. Sie gehört noch zur Ermittlung desjenigen Steueraufkommens, das einem Land originär zusteht.

Warum wird die Umsatzsteuer nicht nach dem örtlichen Aufkommen verteilt?

Bei der Umsatzsteuer wäre das örtliche Aufkommen kein sachgerechter Verteilungsmaßstab. Die Steuer wird zwar von Unternehmen abgeführt, wirtschaftlich jedoch im Wesentlichen von den Endverbrauchern getragen. Der Ort der steuerlichen Vereinnahmung sagt deshalb häufig wenig darüber aus, wo die wirtschaftliche Belastung tatsächlich anfällt.

Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG stellt daher grundsätzlich auf die Einwohnerzahl ab. Der den Ländern insgesamt nach Art. 106 GG zustehende Umsatzsteueranteil wird zunächst entsprechend den Bevölkerungsanteilen auf die einzelnen Länder verteilt.

Diese Verteilung ist allerdings nur der Ausgangspunkt. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG enthält ausdrücklich den Vorbehalt der Ausgleichsregelung des Absatzes 2. Die zunächst einwohnerbezogenen Umsatzsteueranteile werden also anschließend entsprechend der Finanzkraft der Länder durch Zuschläge und Abschläge verändert.

Wie funktioniert der Finanzkraftausgleich seit 2020?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein grundlegend reformiertes System. Der frühere unmittelbare Länderfinanzausgleich wurde abgeschafft. Finanzstarke Länder leisten heute grundsätzlich keine gesonderten Ausgleichszahlungen unmittelbar an finanzschwache Länder.

Stattdessen wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer verändert. Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) bestimmt zunächst die Finanzkraft jedes Landes und eine Vergleichsgröße, die sogenannte Ausgleichsmesszahl.

Ist die Finanzkraft eines Landes höher als seine Ausgleichsmesszahl, wird ein Abschlag vorgenommen. Ist sie niedriger, erhält das Land einen Zuschlag. Diese Zu- und Abschläge verändern die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer.

Der wirtschaftliche Effekt ähnelt damit weiterhin einem horizontalen Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern. Rechtstechnisch ist das System seit 2020 jedoch in die Umsatzsteuerverteilung integriert.

Gibt es seit 2020 also keinen Länderfinanzausgleich mehr?

Das hängt davon ab, wie der Begriff verwendet wird. Der frühere Länderfinanzausgleich mit unmittelbaren Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern wurde zum 31. Dezember 2019 beendet.

Ein Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft besteht selbstverständlich weiterhin. Art. 107 Abs. 2 GG verlangt ihn ausdrücklich. Er erfolgt nun vor allem durch Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung.

In der politischen und öffentlichen Diskussion wird häufig weiterhin allgemein vom „Länderfinanzausgleich“ gesprochen. Präziser ist für die heutige Ausgleichsstufe der gesetzliche Begriff Finanzkraftausgleich.

Warum wurde das System 2020 geändert?

Die bis Ende 2019 geltende Finanzordnung war zeitlich begrenzt. Bund und Länder einigten sich deshalb auf eine grundlegende Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen.

Durch die Verfassungsänderung von 2017 wurde Art. 107 GG mit Wirkung für den Finanzausgleich ab 2020 neu gefasst. Der bisherige Umsatzsteuervorwegausgleich und der unmittelbare horizontale Länderfinanzausgleich wurden zusammengeführt und durch das heutige System der Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuer ersetzt.

Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollte dadurch insbesondere das bisherige System vereinfacht und der Bund stärker in die Finanzierung des Ausgleichs einbezogen werden. Die Grundlagen der Reform finden sich insbesondere in BT-Drs. 18/11131 zur Änderung des Grundgesetzes und BT-Drs. 18/11135 zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020.

Was bedeutet ein „angemessener“ Ausgleich der Finanzkraft?

Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt keinen vollständigen Ausgleich sämtlicher finanzieller Unterschiede. Die unterschiedliche Finanzkraft muss lediglich angemessen ausgeglichen werden.

Diese Formulierung ist Ausdruck eines Spannungsverhältnisses. Einerseits folgt aus dem Bundesstaatsprinzip eine solidarische Verantwortung der Länder füreinander. Ein Land darf nicht allein deshalb dauerhaft außerstande sein, seine verfassungsrechtlichen Aufgaben angemessen zu erfüllen, weil seine eigenen Einnahmemöglichkeiten wesentlich schwächer sind als diejenigen anderer Länder.

Andererseits besitzen die Länder eigene Staatlichkeit, eigene Haushalte und eigene politische Verantwortung. Unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen und Einnahmen dürfen daher nicht vollständig nivelliert werden.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Finanzausgleich deshalb als Suche nach einer Mitte zwischen Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Länder einerseits und bundesstaatlicher Solidarität andererseits.

Darf der Finanzkraftausgleich alle finanziellen Unterschiede beseitigen?

Nein. Nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Finanzausgleich Unterschiede der Finanzkraft vermindern, aber grundsätzlich nicht vollständig beseitigen.

Die Finanzordnung soll den Ländern weiterhin Anreize belassen, ihre eigene Wirtschafts- und Steuerkraft zu entwickeln. Ein System, in dem zusätzliche eigene Einnahmen vollständig abgeschöpft würden, würde die finanzielle Eigenverantwortung erheblich beeinträchtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb für das frühere Ausgleichssystem insbesondere ein Nivellierungsverbot entwickelt. Finanzstarke Länder dürfen durch den Ausgleich nicht entscheidend in ihrer Leistungsfähigkeit geschwächt werden. Ebenso darf die Finanzkraftreihenfolge nicht ohne sachlichen Grund in ihr Gegenteil verkehrt werden.

Die heutige einfachgesetzliche Ausgestaltung ist zwar eine andere als diejenige, zu der diese Rechtsprechung ursprünglich entwickelt wurde. Die dahinterstehenden bundesstaatlichen Grundsätze – angemessener statt vollständiger Ausgleich sowie Wahrung der Eigenstaatlichkeit und Eigenverantwortung – bleiben für die Auslegung des heutigen Art. 107 Abs. 2 GG bedeutsam.

Was bedeutet „Finanzkraft“ eines Landes?

Finanzkraft ist weiter als das bloße Aufkommen einer einzelnen Steuer. Gemeint ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes, soweit sie für das verfassungsrechtliche Ausgleichssystem berücksichtigt werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Finanzausgleich hervorgehoben, dass Finanzkraft grundsätzlich umfassend zu verstehen ist. Der Gesetzgeber besitzt allerdings einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung, welche Einnahmen einzubeziehen sind.

Das geltende Finanzausgleichsgesetz bildet hierfür eine Finanzkraftmesszahl. Nach § 6 FAG setzt sie sich aus den berücksichtigungsfähigen Einnahmen des Landes und den einzubeziehenden Steuereinnahmen seiner Gemeinden zusammen.

Was ist die Ausgleichsmesszahl?

Der tatsächlichen Finanzkraftmesszahl eines Landes wird die sogenannte Ausgleichsmesszahl gegenübergestellt.

Vereinfacht beschreibt sie die Finanzkraft, die dem Land unter Anwendung der gesetzlichen Vergleichsmaßstäbe zugerechnet wird. Ausgangspunkt sind dabei die durchschnittlichen ausgleichsrelevanten Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der für das jeweilige Land maßgeblichen – teilweise gewichteten – Einwohnerzahl.

Liegt die Finanzkraftmesszahl oberhalb der Ausgleichsmesszahl, ist das Land finanzstärker als der maßgebliche Vergleichswert. Liegt sie darunter, besteht ein ausgleichsrelevanter Fehlbetrag.

Das Finanzausgleichsgesetz übersetzt damit den verfassungsrechtlich offenen Begriff des „angemessenen Ausgleichs“ in ein mathematisch bestimmbares Verfahren.

Warum werden die Finanzen der Gemeinden berücksichtigt?

Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt ausdrücklich vor, auch die Finanzkraft und den Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen.

Das ist folgerichtig, weil die Kommunen staatsorganisatorisch den Ländern zugeordnet sind. Ein Land mit finanzstarken Kommunen besitzt insgesamt andere finanzielle Handlungsmöglichkeiten als ein Land, dessen Gemeinden überwiegend steuerschwach sind.

Gleichzeitig verfügen Gemeinden aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung über eine eigenständige finanzielle Sphäre. Kommunale Einnahmen dürfen daher nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als handele es sich vollständig um frei verfügbare Einnahmen des Landes.

Der Gesetzgeber muss zwischen diesen Gesichtspunkten einen angemessenen Ausgleich herstellen.

Werden die kommunalen Steuereinnahmen vollständig angerechnet?

Nein. Nach der derzeitigen Regelung des § 8 Abs. 3 FAG werden die maßgeblichen Steuereinnahmen der Gemeinden für den Finanzkraftausgleich auf 75 Prozent herabgesetzt.

Die kommunale Steuerkraft wird also berücksichtigt, aber nicht vollständig der Finanzkraft des jeweiligen Landes zugerechnet. Damit trägt das einfache Recht der eigenständigen Finanzverantwortung der Kommunen Rechnung.

Die Quote von 75 Prozent steht nicht im Grundgesetz. Sie ist eine Entscheidung des einfachen Gesetzgebers innerhalb des durch Art. 107 Abs. 2 GG eröffneten Gestaltungsspielraums und wurde im Zuge der Neuordnung ab 2020 gegenüber dem früheren System angehoben.

Warum werden Einwohnerzahlen im Finanzausgleich gewichtet?

Die Finanzkraft wird nicht ausschließlich anhand der tatsächlichen Einwohnerzahl verglichen. Das Finanzausgleichsgesetz sieht für bestimmte Länder sogenannte Einwohnerwertungen vor.

Besonders bedeutsam ist die Stadtstaatenwertung. Nach § 9 FAG werden bei bestimmten Berechnungen die Einwohner von Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent gewichtet.

Damit soll berücksichtigt werden, dass Stadtstaaten aufgrund ihrer besonderen strukturellen Situation überdurchschnittliche staatliche und kommunale Aufgaben wahrnehmen und sich ihre Finanzbedarfe nicht ohne Weiteres mit denen eines Flächenlandes gleicher Einwohnerzahl vergleichen lassen.

Auch für die kommunale Ebene bestimmter dünn besiedelter Flächenländer enthält das geltende Recht besondere Einwohnerwertungen. Diese sollen strukturelle Mehrbedarfe berücksichtigen.

Ist die besondere Einwohnerwertung der Stadtstaaten verfassungsrechtlich zulässig?

Grundsätzlich ja. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner älteren Rechtsprechung anerkannt, dass strukturelle Besonderheiten der Stadtstaaten einen besonderen Finanzbedarf rechtfertigen können.

Die Höhe einer solchen Einwohnerwertung darf jedoch nicht frei gegriffen werden. Sie muss auf nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen beruhen.

Art. 107 GG schreibt keine konkrete Prozentzahl vor. Die gegenwärtige Gewichtung von 135 Prozent beruht auf dem Finanzausgleichsgesetz und damit auf einer gesetzgeberischen Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Welche Rolle spielt die bergrechtliche Förderabgabe?

Art. 107 Abs. 2 Satz 4 GG erlaubt ausdrücklich, die bergrechtliche Förderabgabe nur teilweise in die Bemessung der Finanzkraft einzubeziehen.

Die Förderabgabe wird insbesondere für die Gewinnung bergfreier Bodenschätze erhoben. Da entsprechende Rohstoffvorkommen regional sehr unterschiedlich verteilt sind, können daraus erhebliche Einnahmen einzelner Länder entstehen.

Das Grundgesetz überlässt dem Gesetzgeber ausdrücklich die Entscheidung, dieses Aufkommen nur teilweise anzurechnen. Das geltende Finanzausgleichsgesetz berücksichtigt nach § 7 Abs. 2 FAG derzeit 33 Prozent des Aufkommens der Förderabgabe.

Wie hoch sind die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich?

Die konkrete Ausgleichsintensität bestimmt nicht das Grundgesetz, sondern das Finanzausgleichsgesetz.

Das Grundmodell des § 10 FAG sieht einen Ausgleich von 63 Prozent des Betrages vor, um den die Finanzkraftmesszahl von der Ausgleichsmesszahl abweicht. Finanzschwache Länder erhalten entsprechende Zuschläge; bei finanzstarken Ländern werden Abschläge vorgenommen.

Die 63-Prozent-Quote besitzt keinen Verfassungsrang. Der Gesetzgeber darf die konkrete Ausgleichsintensität ändern, solange der von Art. 107 Abs. 2 GG verlangte angemessene Ausgleich gewahrt bleibt und die bundesstaatlichen Grenzen eingehalten werden.

Welche Sonderregel gilt von 2026 bis 2029?

Seit 2026 gilt vorübergehend eine modifizierte Berechnung. Durch das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz vom 24. Juli 2026 wurde das Finanzausgleichsgesetz für die Ausgleichsjahre 2026 bis 2029 geändert.

Die Umsatzsteuerabschläge der finanzstarken Länder werden in diesem Zeitraum insgesamt um 400 Millionen Euro jährlich vermindert. Korrespondierend werden auch die Zuschläge der finanzschwachen Länder um insgesamt 400 Millionen Euro verringert. Damit die finanzschwachen Länder dadurch im Ergebnis keinen Verlust erleiden, werden ihre allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen entsprechend erhöht.

Es handelt sich um eine befristete einfachgesetzliche Modifikation des Ausgleichstarifs, nicht um eine Änderung des Art. 107 GG. Einzelheiten ergeben sich aus der aktuellen Fassung von § 10 FAG und § 11 FAG.

Was sind Bundesergänzungszuweisungen?

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 5 GG kann der Bund aus seinen eigenen Mitteln leistungsschwachen Ländern Ergänzungszuweisungen gewähren.

Diese Zahlungen setzen auf einer späteren Stufe des Ausgleichssystems an. Zunächst werden die Einnahmen auf die Länder verteilt und anschließend die Finanzkraftunterschiede über die Umsatzsteuer ausgeglichen. Verbleibt danach eine besondere Leistungsschwäche, kann der Bund zusätzliche Mittel bereitstellen.

Bundesergänzungszuweisungen werden nicht aus Mitteln anderer Länder finanziert, sondern aus dem Bundeshaushalt. Sie stellen daher ein vertikales Ausgleichsinstrument zwischen Bund und Ländern dar.

Wann erhält ein Land allgemeine Bundesergänzungszuweisungen?

Die Einzelheiten bestimmt § 11 FAG.

Nach dem gesetzlichen Grundmodell gilt ein Land als leistungsschwach, wenn seine Finanzkraft nach dem Finanzkraftausgleich weiterhin unter 99,75 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl liegt. Von dem verbleibenden Fehlbetrag werden grundsätzlich 80 Prozent durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ausgeglichen.

Auch diese Prozentwerte sind keine Vorgaben des Grundgesetzes. Sie konkretisieren den Begriff des leistungsschwachen Landes durch einfaches Gesetz.

Für die Jahre 2026 bis 2029 gilt aufgrund des Länder- und Kommunalentlastungsgesetzes auch insoweit eine vorübergehend modifizierte Berechnung, um die gleichzeitige Verringerung der Umsatzsteuerzuschläge vollständig auszugleichen.

Sind Bundesergänzungszuweisungen zweckgebunden?

Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen dienen der ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs und sind deshalb grundsätzlich nicht für eine bestimmte Sachaufgabe zweckgebunden.

Auch die seit 2020 neu eingeführten Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen und die Ergänzungszuweisungen zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich werden nicht wie klassische Projektfördermittel für einzelne konkrete Vorhaben ausgezahlt.

Damit unterscheiden sich Bundesergänzungszuweisungen grundlegend von zweckgebundenen Finanzhilfen nach etwa Art. 104b GG, Art. 104c GG oder Art. 104d GG.

Was sind Gemeindesteuerkraftzuweisungen?

Art. 107 Abs. 2 Satz 6 GG erlaubt besondere Ergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder, deren Gemeinden und Gemeindeverbände eine besonders geringe Steuerkraft besitzen.

Diese Regelung wurde im Zuge der Neuordnung des Finanzausgleichssystems 2017 geschaffen. Sie berücksichtigt, dass sich eine schwache kommunale Steuerbasis erheblich auf die finanzielle Lage eines Landes auswirken kann.

Nach § 11 Abs. 5 FAG erhalten leistungsschwache Länder solche Bundesergänzungszuweisungen, wenn die maßgeblichen kommunalen Steuereinnahmen je Einwohner weniger als 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts betragen. Ausgeglichen werden nach geltendem Recht 53,5 Prozent des Fehlbetrags bis zu dieser Schwelle.

Adressat der Bundeszahlung ist dabei das Land, nicht unmittelbar die einzelne steuerschwache Gemeinde.

Warum berücksichtigt Art. 107 GG die Forschungsförderung nach Art. 91b GG?

Art. 107 Abs. 2 Satz 6 GG eröffnet daneben besondere Ergänzungszuweisungen für leistungsschwache Länder, deren Anteil an Fördermitteln nach Art. 91b GG unter ihrem Einwohneranteil liegt.

Hintergrund ist, dass Forschungsfördermittel des Bundes und der Länder regional unterschiedlich verteilt sind. Länder mit einer schwächeren Hochschul- und Forschungsstruktur erhalten häufig unterdurchschnittliche Forschungsfördermittel. Diese Unterschiede können ihrerseits langfristig wirtschaftliche und finanzielle Unterschiede verstärken.

Das geltende Finanzausgleichsgesetz bezeichnet das Instrument als durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich. Nach § 11 Abs. 6 FAG werden unter den dort genannten Voraussetzungen Teile des Abstandes zum durchschnittlichen Forschungsnettozufluss ausgeglichen.

Können Bundesergänzungszuweisungen auch besondere Sonderlasten eines Landes berücksichtigen?

Ja. Das Finanzausgleichsgesetz kennt neben allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen weitere sogenannte Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen.

Zu den derzeit gesetzlich geregelten Fällen gehören insbesondere bestimmte Sonderlasten aus struktureller Arbeitslosigkeit und überdurchschnittlich hohe Kosten politischer Führung. Seit 2026 bestehen zudem befristete Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Unterstützung bestimmter Länder bei übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten.

Der Gesetzgeber kann solche besonderen Belastungen jedoch nicht völlig frei kompensieren. Bundesergänzungszuweisungen müssen sich in das System des Art. 107 GG einfügen und dürfen nicht dazu dienen, die finanzielle Eigenverantwortung der Länder allgemein auf den Bund zu verlagern.

Hat ein Land bei einer Haushaltsnotlage Anspruch auf Hilfe des Bundes?

Nicht schon deshalb, weil seine Haushaltslage besonders schwierig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren über die Berliner Haushaltsnotlage entschieden, dass Sanierungshilfen des Bundes kein gewöhnliches Instrument des Finanzausgleichs sind. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zu solchen Hilfen kommt allenfalls als äußerstes Mittel in Betracht.

Erforderlich wäre danach eine Haushaltsnotlage von derart außergewöhnlichem Ausmaß, dass die staatliche Handlungsfähigkeit des Landes existenziell gefährdet ist und das Land alle zumutbaren eigenen Möglichkeiten zur Abhilfe ausgeschöpft hat. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.

Für Berlin verneinte das Gericht 2006 einen solchen Anspruch. Das Urteil betraf die damals geltende Fassung des Art. 107 GG. Seine Aussagen zur bundesstaatlichen Eigenverantwortung und zum Ausnahmecharakter einer Sanierungspflicht bleiben jedoch für das Verständnis des Finanzföderalismus bedeutsam.

Welche Bedeutung hat die Eigenverantwortung der Länder?

Der Finanzausgleich soll jedem Land eine angemessene Wahrnehmung seiner staatlichen Aufgaben ermöglichen. Er ist aber keine Versicherung gegen sämtliche Folgen eigener politischer Entscheidungen.

Die Länder bleiben nach Art. 109 Abs. 1 GG in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Ein Land muss daher grundsätzlich selbst für die Folgen seiner Einnahme-, Ausgabe- und Haushaltspolitik einstehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gesichtspunkt wiederholt hervorgehoben. Der solidarische Bundesstaat verlangt Unterstützung bei strukturellen Finanzkraftunterschieden, darf aber die Verantwortlichkeit des einzelnen Landes für seine eigene Haushaltsführung nicht aufheben.

Kann ein finanzstarkes Land verlangen, überhaupt nichts abgeben zu müssen?

Nein. Die Eigenstaatlichkeit der Länder schützt nicht vor jeder finanziellen Ausgleichswirkung.

Aus dem Bundesstaatsprinzip folgt zugleich eine Pflicht zum solidarischen Einstehen füreinander. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh entschieden, dass finanzstärkere Länder in gewissen Grenzen zur Verbesserung der Finanzausstattung schwächerer Länder beitragen müssen.

Der Streit kann deshalb nur die Grenzen und Intensität des Ausgleichs betreffen, nicht die grundsätzliche Zulässigkeit eines bundesstaatlichen Finanzkraftausgleichs. Art. 107 Abs. 2 GG schreibt einen solchen Ausgleich ausdrücklich vor.

Kann ein finanzschwaches Land vollständige Angleichung an ein finanzstarkes Land verlangen?

Ebenfalls nein. Art. 107 GG garantiert keine vollständige Gleichheit der Finanzkraft.

Unterschiedliche wirtschaftliche Strukturen, Steueraufkommen und politische Entscheidungen dürfen sich grundsätzlich weiterhin in unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten niederschlagen. Der Finanzausgleich soll lediglich verhindern, dass die Unterschiede ein Ausmaß erreichen, das mit dem bundesstaatlichen Prinzip und einer angemessenen Wahrnehmung staatlicher Aufgaben unvereinbar wäre.

Gerade darin liegt der Unterschied zwischen einem angemessenen Ausgleich und einer vollständigen Nivellierung.

Warum ist das Finanzausgleichsgesetz zustimmungsbedürftig?

Art. 107 GG verlangt mehrfach ausdrücklich ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Das ist sachgerecht, weil das Gesetz unmittelbar bestimmt, welche Einnahmen den einzelnen Ländern verbleiben und in welcher Höhe ihre Finanzkraft durch Zu- oder Abschläge verändert wird. Es betrifft damit den Kern ihrer finanziellen Eigenständigkeit.

Der Bundestag kann die wesentlichen Regeln des Finanzkraftausgleichs daher nicht gegen den Bundesrat einseitig festlegen. Änderungen des Systems setzen eine Beteiligung der Länder auf Bundesebene voraus.

Muss der Gesetzgeber objektive und vorhersehbare Maßstäbe festlegen?

Ja. Gerade weil beim Finanzausgleich erhebliche Geldbeträge zwischen den staatlichen Ebenen verteilt werden, dürfen die Ergebnisse nicht erst nachträglich anhand politisch gewünschter Verteilungseffekte festgelegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat im grundlegenden Urteil vom 11. November 1999 gefordert, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich offenen Begriffe des Finanzausgleichs durch allgemeine, auf längerfristige Geltung angelegte und ihn selbst bindende Maßstäbe konkretisiert.

Damit sollen insbesondere Transparenz, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung gewährleistet werden. Die Regeln müssen grundsätzlich feststehen, bevor bekannt ist, welches Land aufgrund ihrer Anwendung welchen Betrag erhält oder verliert.

Diese Rechtsprechung richtete sich zwar gegen das bis 2019 geltende Ausgleichssystem. Der dahinterstehende rechtsstaatliche Gedanke bleibt für die Ausgestaltung des heutigen Art. 107 GG von erheblicher Bedeutung.

Wie sieht der Finanzkraftausgleich in der Praxis aus?

Die Größenordnung ist erheblich. Nach der vorläufigen Abrechnung des Bundesministeriums der Finanzen betrug das Gesamtvolumen der Zuschläge und Abschläge im Finanzkraftausgleich für das Jahr 2025 rund 20 Milliarden Euro.

Umsatzsteuerabschläge entfielen 2025 auf Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg. Die übrigen zwölf Länder erhielten Zuschläge. Zusätzlich stellte der Bund den leistungsschwachen Ländern rund 10,5 Milliarden Euro an allgemeinen und besonderen Bundesergänzungszuweisungen zur Verfügung.

Diese Zahlen verdeutlichen, dass Art. 107 GG keine bloße technische Nebenbestimmung der Finanzverfassung ist. Die Vorschrift beeinflusst jedes Jahr in erheblichem Umfang die finanziellen Handlungsmöglichkeiten sämtlicher Länder. Eine ausführliche aktuelle Abrechnung bietet das Bundesministerium der Finanzen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich 2025.

Welche Bedeutung hatte die deutsche Wiedervereinigung für Art. 107 GG?

Die Wiedervereinigung stellte das Finanzausgleichssystem vor außergewöhnliche Herausforderungen. Die neuen Länder verfügten über erheblich geringere Steuerkraft und zugleich über einen großen infrastrukturellen Nachholbedarf.

Zunächst bestanden Übergangssysteme, insbesondere der Fonds „Deutsche Einheit“. Ab 1995 wurden die neuen Länder vollständig in den Länderfinanzausgleich einbezogen. Später folgten die Solidarpakte und besondere Bundesergänzungszuweisungen.

Die hohe finanzielle Bedeutung dieser Regelungen führte zu mehreren grundlegenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und prägte wesentlich dessen Rechtsprechung zum angemessenen Finanzausgleich, zur Finanzkraft, zum Nivellierungsverbot und zu den Bundesergänzungszuweisungen.

Welche Bedeutung hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999?

Das Urteil vom 11. November 1999 gehört zu den wichtigsten Entscheidungen der deutschen Finanzverfassung.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete insbesondere, dass das damalige Finanzausgleichssystem nicht hinreichend durch abstrakte und dauerhaft geltende gesetzliche Maßstäbe vorstrukturiert war. Der Gesetzgeber müsse Regeln schaffen, die nicht erst in Kenntnis der konkreten finanziellen Gewinner und Verlierer entwickelt würden.

Zugleich präzisierte das Gericht zentrale Grundsätze des Ausgleichssystems. Der Finanzausgleich müsse die Unterschiede der Finanzkraft vermindern, dürfe die Länder aber nicht finanziell gleichstellen. Er müsse die Eigenständigkeit der Länder ebenso respektieren wie ihre solidarische Mitverantwortung füreinander.

Das Urteil führte zunächst zum Maßstäbegesetz und zu einer Neuregelung des Finanzausgleichs ab 2005. Auch wenn die Finanzordnung seit 2020 erneut grundlegend geändert wurde, prägen die vom Gericht entwickelten Strukturprinzipien die Auslegung des Art. 107 GG weiterhin.

Ist das heutige System dauerhaft festgeschrieben?

Nein. Die 2017 beschlossene Finanzordnung enthält selbst einen Mechanismus für eine spätere Neuverhandlung.

Art. 143f GG ermöglicht es nach dem 31. Dezember 2030 der Bundesregierung, dem Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Ländern, Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen zu verlangen. Kommt innerhalb der verfassungsrechtlich bestimmten Frist keine gesetzliche Neuordnung zustande, treten die dort genannten Regelungen unter den Voraussetzungen des Art. 143f GG außer Kraft.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat das seit 2020 geltende System damit bewusst nicht als für alle Zukunft unveränderliche Finanzordnung ausgestaltet.

Welche verfassungsrechtliche Grundidee steht hinter Art. 107 GG?

Art. 107 GG ist letztlich Ausdruck eines grundlegenden Prinzips des deutschen Bundesstaates: Solidarität ohne Aufgabe der Eigenverantwortung.

Die Länder sollen finanziell in der Lage sein, ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen. Die wirtschaftliche Stärke eines Landes darf dabei eine Rolle spielen; föderaler Wettbewerb ist nicht verboten. Zugleich darf der finanzielle Abstand zwischen den Ländern nicht so groß werden, dass einzelne Länder dauerhaft keine angemessene staatliche Aufgabenerfüllung mehr gewährleisten können.

Art. 107 GG versucht deshalb nicht, sämtliche Unterschiede zu beseitigen. Er schafft einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen finanzielle Eigenständigkeit, bundesstaatliche Solidarität und vergleichbare staatliche Handlungsfähigkeit miteinander in Ausgleich gebracht werden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 107 GG ist Teil eines zusammenhängenden Systems der bundesstaatlichen Finanzverfassung. Art. 105 GG regelt, wer Steuergesetze erlassen darf. Art. 106 GG verteilt das Steueraufkommen zunächst zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Art. 107 GG regelt anschließend die Verteilung auf die einzelnen Länder und den Finanzkraftausgleich. Art. 108 GG bestimmt die Steuerverwaltung. Art. 109 GG schützt die haushaltswirtschaftliche Eigenständigkeit von Bund und Ländern. Für einzelne Sonderzuweisungen und die langfristige Fortentwicklung der Finanzordnung sind außerdem Art. 91b, Art. 106a und Art. 143f GG von Bedeutung.

  • Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenzen für Steuern
  • Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
  • Art. 106a GG – Regionalisierungsmittel und Ausnahme von der Berücksichtigung bei der Finanzkraft
  • Art. 106b GG – Ausgleich für die Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
  • Art. 108 GG – Steuerverwaltung durch Bundes- und Landesfinanzbehörden
  • Art. 109 GG – Haushaltsautonomie von Bund und Ländern
  • Art. 91b GG – Forschungsförderung und Bezug zum Forschungsförderungsausgleich
  • Art. 143f GG – Möglichkeit einer Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach 2030
  • Art. 143g GG – Übergangsregelung für das bis Ende 2019 geltende Finanzausgleichssystem

Rechtsprechung zu Art. 107 GG

Fachartikel zu Art. 107 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 107 GG.

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