Artikel 114 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 114 GG – Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Bundesrechnungshof

Wortlaut des Art. 114 GG

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 114 GG kurz erklärt

Art. 114 GG regelt die nachträgliche Kontrolle des Bundeshaushalts. Nachdem der Bundestag mit dem Haushaltsgesetz nach Art. 110 GG die Einnahmen und Ausgaben des Bundes bewilligt hat, muss die Bundesregierung nach Ablauf des Haushaltsjahres Rechenschaft darüber ablegen, wie der Haushalt tatsächlich vollzogen wurde. Der Bundesminister der Finanzen legt hierzu Bundestag und Bundesrat eine Haushalts- und Vermögensrechnung vor.

Der Bundesrechnungshof kontrolliert unabhängig von der Bundesregierung, ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich war. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Der Bundesrechnungshof kann dabei nicht nur Bundesbehörden untersuchen, sondern unter den Voraussetzungen des Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen durchführen, wenn dort Bundesmittel verwendet werden.

Die Ergebnisse seiner Prüfungen dienen insbesondere der parlamentarischen Kontrolle und der Entscheidung über die Entlastung der Bundesregierung. Die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes sind jedoch keine gerichtlichen Urteile und grundsätzlich nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Über politische, gesetzgeberische und administrative Konsequenzen entscheiden Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

Erläuterungen zu Art. 114 GG

Welche Funktion hat Art. 114 GG innerhalb der Haushaltsverfassung?

Art. 114 GG bildet den verfassungsrechtlichen Abschluss des Haushaltskreislaufs.

Am Anfang steht die parlamentarische Bewilligung des Haushalts nach Art. 110 GG. Während des Haushaltsjahres bewirtschaftet die Bundesregierung die bewilligten Mittel. Nach dessen Ablauf muss sie anschließend offenlegen, welche Einnahmen tatsächlich erzielt, welche Ausgaben geleistet und wie sich Vermögen und Schulden entwickelt haben.

Art. 114 GG schafft hierfür zwei voneinander zu unterscheidende Kontrollstufen:

  • Nach Absatz 1 legt der Bundesminister der Finanzen Bundestag und Bundesrat Rechnung.
  • Nach Absatz 2 prüft der unabhängige Bundesrechnungshof diese Rechnung sowie darüber hinaus die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.

Die Vorschrift verbindet damit politische Verantwortlichkeit der Bundesregierung mit einer unabhängigen externen Finanzkontrolle.

Warum ist eine nachträgliche Haushaltskontrolle notwendig?

Mit der Verabschiedung des Bundeshaushalts ist die parlamentarische Finanzkontrolle nicht abgeschlossen. Der Haushaltsplan enthält überwiegend Ermächtigungen und Prognosen. Erst während des Haushaltsjahres zeigt sich, welche Einnahmen tatsächlich eingehen, welche Ausgaben erforderlich werden und wie die Verwaltung mit den bewilligten Mitteln umgeht.

Eine wirksame parlamentarische Budgethoheit verlangt deshalb nicht nur eine vorherige Bewilligung, sondern auch eine nachträgliche Kontrolle.

Art. 110 und Art. 114 GG bilden insoweit zwei Seiten desselben Systems: Art. 110 GG betrifft die ex-ante-Kontrolle durch Haushaltsbewilligung; Art. 114 GG die ex-post-Kontrolle des tatsächlichen Haushaltsvollzugs.

Wer muss nach Art. 114 Abs. 1 GG Rechnung legen?

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung trifft ausdrücklich den Bundesminister der Finanzen.

Einfachgesetzlich spricht § 114 Abs. 1 BHO entsprechend vom Bundesministerium der Finanzen.

Der Bundesminister der Finanzen legt die Rechnung nicht nur dem Bundestag, sondern auch dem Bundesrat vor. Damit werden beide Verfassungsorgane in die nachträgliche Kontrolle der Bundesfinanzen einbezogen.

Worüber muss der Bundesminister der Finanzen Rechnung legen?

Art. 114 Abs. 1 GG nennt vier Bereiche:

  • alle Einnahmen des Bundes,
  • alle Ausgaben des Bundes,
  • das Vermögen des Bundes und
  • die Schulden des Bundes.

Die Rechnungslegung soll damit nicht lediglich zeigen, ob einzelne Haushaltstitel eingehalten wurden. Sie soll eine umfassende Rechenschaft über die finanzielle Lage und Tätigkeit des Bundes während des betreffenden Haushaltsjahres ermöglichen.

Praktisch werden insbesondere eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensrechnung erstellt.

Was ist die Haushaltsrechnung des Bundes?

Die Haushaltsrechnung dokumentiert den tatsächlichen Vollzug des Bundeshaushalts.

Sie stellt insbesondere den im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen die tatsächlich erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben gegenüber. Dadurch lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang die Verwaltung die parlamentarischen Haushaltsansätze eingehalten hat.

Sie enthält außerdem Informationen etwa über über- und außerplanmäßige Ausgaben, Haushaltsreste sowie weitere Abweichungen vom ursprünglich beschlossenen Haushaltsplan.

Die Haushaltsrechnung ist damit ein wesentliches Instrument, um die tatsächliche Haushaltsführung mit der vorherigen parlamentarischen Bewilligung zu vergleichen.

Was ist die Vermögensrechnung?

Die Vermögensrechnung erfasst insbesondere die Entwicklung des Vermögens und der Schulden des Bundes.

Sie ergänzt die Haushaltsrechnung, weil die finanzielle Situation des Bundes nicht allein anhand der jährlichen Zahlungsströme beurteilt werden kann. Vermögenswerte, Forderungen, Beteiligungen und Verbindlichkeiten können erhebliche Bedeutung besitzen, ohne sich vollständig in den Einnahmen und Ausgaben eines einzelnen Haushaltsjahres abzubilden.

Art. 114 Abs. 1 GG verlangt deshalb ausdrücklich auch Rechenschaft über Vermögen und Schulden.

Wann muss die Rechnung vorgelegt werden?

Art. 114 Abs. 1 GG verlangt die Rechnungslegung „im Laufe des nächsten Rechnungsjahres“.

Für den Bundeshaushalt 2024 musste die Rechnungslegung daher im Laufe des Jahres 2025 erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen legte dem Deutschen Bundestag die Haushalts- und Vermögensrechnung 2024 am 11. Juli 2025 vor.

Die Verfassung verlangt damit eine zeitnahe nachträgliche Rechenschaft, ohne selbst einen bestimmten Kalendertag festzulegen.

Was bedeutet die „Entlastung der Bundesregierung“?

Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 114 Abs. 1 GG ausdrücklich „zur Entlastung der Bundesregierung“.

Mit der Entlastung wird das jeweilige Haushaltsjahr politisch und parlamentarisch abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat beurteilen auf Grundlage der Rechnungslegung und insbesondere der Feststellungen des Bundesrechnungshofes, ob die Haushaltsführung der Bundesregierung im Ergebnis akzeptiert wird.

Die Entlastung bedeutet dabei nicht, dass jede einzelne Ausgabe ausdrücklich gebilligt wird. Ebenso wenig ist sie mit einer zivilrechtlichen Entlastung gleichzusetzen, durch die möglicherweise auf Ansprüche verzichtet wird.

Die parlamentarische Entlastung besitzt vor allem eine politische Kontroll- und Verantwortungsfunktion.

Hat die Entlastung unmittelbare rechtliche Folgen?

Ihre Wirkungen sind überwiegend politischer Natur.

Eine verweigerte Entlastung führt beispielsweise nicht dazu, dass die Bundesregierung automatisch ihr Amt verliert. Dafür enthält das Grundgesetz eigene Verfahren, insbesondere das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG.

Umgekehrt beseitigt eine erteilte Entlastung grundsätzlich keine möglicherweise bestehenden Schadensersatz-, Rückforderungs- oder sonstigen Rechtsansprüche gegen einzelne Amtsträger oder Dritte.

Die Entlastung bringt im Wesentlichen zum Ausdruck, dass das Parlament die Rechenschaft über das betreffende Haushaltsjahr abgeschlossen hat und seine politischen Folgerungen aus dem Haushaltsvollzug gezogen hat.

Wie läuft das Entlastungsverfahren praktisch ab?

Das Verfahren besteht regelmäßig aus mehreren Schritten.

Zunächst legt das Bundesministerium der Finanzen die Haushalts- und Vermögensrechnung vor. Der Bundesrechnungshof prüft diese Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung und veröffentlicht hierzu seine sogenannten Bemerkungen.

Im Deutschen Bundestag befasst sich insbesondere der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses mit den Feststellungen. Er bereitet die parlamentarische Beratung und die Entscheidung über die Entlastung vor.

Nach § 114 BHO stellt der Bundestag unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Bundestag und Bundesrat können außerdem bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

Was geschieht bei Beanstandungen im Entlastungsverfahren?

Die parlamentarische Kontrolle erschöpft sich nicht in der Alternative „Entlastung oder keine Entlastung“.

Nach § 114 BHO kann der Bundestag insbesondere:

  • Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel verlangen,
  • einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Bundesrechnungshof zurückverweisen,
  • Fristen setzen, innerhalb derer die Bundesregierung über eingeleitete Maßnahmen berichten muss, und
  • bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

Auch der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen und später erneut aufgreifen.

Die Entlastung kann deshalb erteilt werden, obwohl gleichzeitig einzelne Vorgänge deutlich kritisiert und konkrete Verbesserungsmaßnahmen verlangt werden.

Wie sieht das Entlastungsverfahren aktuell in der Praxis aus?

Ein aktuelles Beispiel ist die Haushaltsrechnung für das Jahr 2024. Das Bundesministerium der Finanzen legte sie 2025 vor. Der Bundesrechnungshof veröffentlichte anschließend seine Bemerkungen 2025 einschließlich der Feststellungen zur Haushalts- und Vermögensrechnung 2024 sowie im April 2026 einen Ergänzungsband.

Am 10. September 2026 beschloss der Deutsche Bundestag die Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024. Gleichzeitig forderte er die Bundesregierung unter anderem auf, die Feststellungen des Haushaltsausschusses zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit umzusetzen (Deutscher Bundestag, Beschluss vom 10.09.2026).

Das Beispiel zeigt, dass die Entlastung typischerweise mit konkreten Beanstandungen und Folgerungen für zukünftige Haushalte verbunden wird.

Was ist der Bundesrechnungshof?

Der Bundesrechnungshof ist das zentrale unabhängige Organ der externen Finanzkontrolle des Bundes.

Nach § 1 Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) ist er eine oberste Bundesbehörde und zugleich ein unabhängiges Organ der Finanzkontrolle, das nur dem Gesetz unterworfen ist.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung bei deren Entscheidungen.

Der Bundesrechnungshof gehört damit organisatorisch zur staatlichen Ebene des Bundes, ist hinsichtlich seiner eigentlichen Prüfungsaufgaben aber gerade nicht einer Fach- oder Rechtsaufsicht der Bundesregierung unterworfen.

Ist der Bundesrechnungshof ein Gericht?

Nein. Diese Abgrenzung ist besonders wichtig.

Art. 114 Abs. 2 GG bestimmt zwar, dass seine Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen. Daraus wird der Bundesrechnungshof aber nicht zu einem Gericht im Sinne der Art. 92 ff. GG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies ausdrücklich klargestellt. Der Bundesrechnungshof nimmt bei seinen Prüfungs- und Beratungsaufgaben staatliche Aufgaben als Organ der externen Finanzkontrolle wahr. Seine Tätigkeit ist keine Rechtsprechung. Ebenso wenig ist er lediglich ein Hilfsorgan des Bundestages (BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 1.18).

Der Rechnungshof besitzt damit eine besondere, zwischen den klassischen Funktionen stehende institutionelle Stellung.

Ist der Bundesrechnungshof Teil des Bundestages?

Nein. Der Bundesrechnungshof unterstützt den Bundestag bei seiner Budgetkontrolle, ist ihm aber nicht organisatorisch untergeordnet.

Der Bundestag kann den Bundesrechnungshof insbesondere nicht anweisen, eine bestimmte Prüfung durchzuführen oder ein bestimmtes Prüfungsergebnis zu erzielen.

Der Bundestag erläutert die Stellung des Rechnungshofes selbst dahin, dass kein anderes Staatsorgan ihn mit einer konkreten Prüfung beauftragen kann. Die Auswahl des Prüfungsstoffs gehört grundsätzlich zur unabhängigen Aufgabenerfüllung des Bundesrechnungshofes.

Diese Unabhängigkeit ist notwendig, damit die Finanzkontrolle auch gegenüber parlamentarischen oder regierungsseitigen politischen Interessen neutral erfolgen kann.

Ist der Bundesrechnungshof Teil der Bundesregierung?

Ebenfalls nein.

Obwohl er als oberste Bundesbehörde organisiert ist, ist er als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen können dem Bundesrechnungshof deshalb grundsätzlich nicht vorschreiben, welche Sachverhalte er prüft oder zu welchem Ergebnis er gelangen soll.

Gerade diese institutionelle Distanz ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesregierung durch eine unabhängige Stelle kontrolliert werden kann.

Welche Personen sind „Mitglieder“ des Bundesrechnungshofes?

Nicht jeder Beschäftigte des Bundesrechnungshofes ist verfassungsrechtlich ein „Mitglied“ im Sinne des Art. 114 Abs. 2 GG.

Nach § 3 Abs. 1 BRHG sind Mitglieder:

  • der Präsident,
  • der Vizepräsident,
  • die Leiter der Prüfungsabteilungen und
  • die Prüfungsgebietsleiter.

Daneben beschäftigt der Bundesrechnungshof Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete. Diese besitzen nicht schon kraft Art. 114 Abs. 2 GG selbst richterliche Unabhängigkeit.

Was bedeutet die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder?

Art. 114 Abs. 2 GG verleiht den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes ausdrücklich richterliche Unabhängigkeit.

Sie sollen ihre Prüfungsentscheidungen frei von politischen Weisungen und dienstlichen Einflussnahmen treffen können. Die Unabhängigkeit besitzt eine sachliche und eine persönliche Komponente.

Sachliche Unabhängigkeit bedeutet insbesondere, dass die Mitglieder bei ihren fachlichen Prüfungsentscheidungen nicht den Weisungen der Bundesregierung, anderer Behörden oder des Präsidenten des Bundesrechnungshofes unterliegen.

Persönliche Unabhängigkeit schützt ihre Amtsstellung insbesondere gegenüber Maßnahmen, mit denen auf die inhaltliche Prüfungstätigkeit Einfluss genommen werden könnte.

§ 3 Abs. 4 BRHG ordnet deshalb an, die für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

Ist auch der Präsident gegenüber den anderen Mitgliedern weisungsbefugt?

Hinsichtlich der unabhängigen Prüfungsentscheidungen grundsätzlich nicht.

Der Präsident leitet nach § 6 BRHG die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus. Die anderen Mitglieder dürfen dadurch jedoch nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die durch Art. 114 Abs. 2 GG gewährleistete Unabhängigkeit der Mitglieder auch gegenüber dem Präsidenten besteht (BVerwG, Urteil vom 12.05.2021 – 6 C 12.19).

Der Präsident ist damit nicht der fachliche „Vorgesetzte“, der seinen Mitgliedern das Ergebnis einer konkreten Rechnungsprüfung vorgeben könnte.

Wie werden Präsident und Vizepräsident des Bundesrechnungshofes bestimmt?

Das Verfahren soll die besondere Unabhängigkeit des Amtes institutionell absichern.

Nach § 5 BRHG schlagen die Bundesregierung Präsident und Vizepräsident vor. Gewählt werden beide sowohl vom Deutschen Bundestag als auch vom Bundesrat. Der Bundestag entscheidet in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Anschließend erfolgt die Ernennung durch den Bundespräsidenten.

Die Amtszeit beträgt nach § 3 Abs. 2 BRHG zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Damit wird eine starke institutionelle Verselbständigung gegenüber der jeweiligen Bundesregierung und parlamentarischen Mehrheit erreicht.

Was prüft der Bundesrechnungshof nach Art. 114 Abs. 2 GG?

Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG nennt drei zentrale Prüfungsgegenstände:

  • die Rechnung des Bundes,
  • die Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung und
  • die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Die Verfassung beschränkt den Bundesrechnungshof damit nicht auf eine formale Kontrolle von Buchungsbelegen. Seit der Haushaltsreform von 1969 besitzt er einen umfassenden verfassungsrechtlichen Auftrag zur Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.

Was ist Rechnungsprüfung?

Bei der Rechnungsprüfung untersucht der Bundesrechnungshof insbesondere, ob die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Haushalts- und Vermögensrechnung sachlich und rechnerisch zutreffend ist.

Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob die in den Büchern ausgewiesenen Beträge mit der Haushaltsrechnung übereinstimmen und ob Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind.

§ 97 Abs. 2 BHO verlangt ausdrücklich, dass der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen hierzu Stellung nimmt.

Diese klassische Rechnungsprüfung ist eng mit dem Entlastungsverfahren verbunden.

Was bedeutet Prüfung der Ordnungsmäßigkeit?

Die Ordnungsmäßigkeitsprüfung untersucht, ob die Verwaltung bei ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung Recht und Gesetz sowie die einschlägigen Haushaltsvorschriften eingehalten hat.

Nach § 90 BHO prüft der Bundesrechnungshof insbesondere, ob:

  • Haushaltsgesetz und Haushaltsplan eingehalten wurden,
  • Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und
  • Haushalts- und Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt wurden.

Ein Vorgang kann deshalb auch dann beanstandet werden, wenn dem Bund kein messbarer finanzieller Schaden entstanden ist, die Verwaltung aber gegen verbindliche haushaltsrechtliche Regeln verstoßen hat.

Was bedeutet Prüfung der Wirtschaftlichkeit?

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung geht über die bloße Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus.

Eine Ausgabe kann vollständig gesetzmäßig sein und trotzdem unwirtschaftlich durchgeführt worden sein. Der Bundesrechnungshof untersucht deshalb insbesondere, ob der mit einer Maßnahme verfolgte Zweck mit geringerem Aufwand oder auf wirksamere Weise hätte erreicht werden können.

§ 90 BHO nennt ausdrücklich die Fragen, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und ob eine Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

Typische Prüfungsfragen lauten daher beispielsweise:

  • War eine Beschaffung unnötig teuer?
  • Wurde eine Infrastrukturmaßnahme ausreichend geplant?
  • Verursachen parallele Behördenstrukturen vermeidbare Kosten?
  • Erreicht ein Förderprogramm seine vorgesehenen Ziele?
  • Könnte dieselbe staatliche Aufgabe mit geringerem Ressourcenverbrauch erfüllt werden?

Darf der Bundesrechnungshof die politische Zweckmäßigkeit eines Gesetzes prüfen?

Nicht im Sinne einer eigenen politischen Kontrolle des Gesetzgebers.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Adressat der rechnungsunabhängigen Prüfung grundsätzlich die Bundesexekutive ist. Der Inhalt eines vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossenen Gesetzes ist nicht selbst Teil der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesregierung.

Der Bundesrechnungshof darf deshalb nicht an die Stelle des Bundestages treten und beispielsweise entscheiden, eine gesetzlich beschlossene Sozialleistung sei politisch „zu teuer“ und müsse abgeschafft werden.

Er kann jedoch untersuchen, wie ein Gesetz administrativ umgesetzt wird, welche finanziellen Auswirkungen sich aus der Verwaltungspraxis ergeben und ob die Aufgabenerfüllung wirtschaftlicher organisiert werden könnte. Zudem darf er aufgrund seiner Prüfungserfahrungen Parlament und Regierung beraten.

Diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht besonders deutlich im Beschluss vom 7. September 2010 – 2 BvF 1/09 – herausgearbeitet.

Darf der Bundesrechnungshof Empfehlungen für Gesetzesänderungen geben?

Ja. Die Grenze zwischen Prüfung und Beratung ist hierbei wichtig.

Der Bundesrechnungshof kann nicht den Gesetzgeber als solchen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterwerfen. Nach § 88 Abs. 2 BHO kann er aber aufgrund seiner Prüfungserfahrungen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten.

Stellt er beispielsweise fest, dass eine gesetzliche Regelung dauerhaft hohe Verwaltungskosten oder unbeabsichtigte Mitnahmeeffekte verursacht, kann er eine Änderung empfehlen.

Die Entscheidung, ob das Gesetz tatsächlich geändert wird, bleibt beim zuständigen Gesetzgeber.

Sind die Beanstandungen des Bundesrechnungshofes rechtsverbindlich?

Grundsätzlich nein.

Der Bundesrechnungshof ist keine Gerichtsinstanz und keine Fachaufsichtsbehörde gegenüber den geprüften Ministerien. Er kann eine politische oder administrative Entscheidung nicht allein durch eine Prüfungsfeststellung aufheben.

Seine Feststellungen besitzen vielmehr eine erhebliche Informations-, Kontroll- und Beratungswirkung.

Die Verwaltung muss sich mit den Prüfungsfeststellungen auseinandersetzen, Bundestag und Bundesrat können politische Konsequenzen ziehen, und der Gesetzgeber kann die Ergebnisse für zukünftige Haushalts- oder Sachentscheidungen verwenden.

Die große praktische Wirkung der Rechnungshofkontrolle beruht deshalb wesentlich auf Transparenz, parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Rechenschaft.

Kann der Bundesrechnungshof Behörden zu konkreten Maßnahmen zwingen?

Grundsätzlich besitzt er keine allgemeine Weisungs- oder Sanktionskompetenz gegenüber der geprüften Verwaltung.

Er kann Mängel beanstanden, Empfehlungen geben und Prüfungsergebnisse an die zuständigen Stellen sowie gegebenenfalls an Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung übermitteln.

Nach § 98 BHO muss er beispielsweise die zuständige Stelle informieren, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist. Ob und wie der Anspruch anschließend verfolgt wird, ist jedoch grundsätzlich Sache der zuständigen Verwaltung.

Finanzkontrolle und Verwaltungsleitung bleiben damit institutionell getrennt.

Kann der Bundesrechnungshof frei entscheiden, was er prüft?

Innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs besitzt er einen erheblichen Prüfungsspielraum.

Nach § 89 Abs. 2 BHO kann er seine Prüfung nach eigenem Ermessen beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. Nach § 94 BHO bestimmt er Zeit und Art der Prüfung.

Die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit würde erheblich beeinträchtigt, wenn Bundesregierung oder Bundestag verbindlich bestimmen könnten, welche Vorgänge geprüft werden und welche nicht.

Hinweise von Abgeordneten, Behörden, Medien oder Bürgern können selbstverständlich Anlass geben, einen Sachverhalt aufzugreifen. Ein Anspruch darauf, dass der Bundesrechnungshof eine bestimmte Prüfung durchführt, besteht aber grundsätzlich nicht.

Dürfen Bürger dem Bundesrechnungshof Hinweise geben?

Ja. Der Bundesrechnungshof nimmt Hinweise entgegen, die für seine Prüfungstätigkeit relevant sein können.

Daraus entsteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer Prüfung oder auf eine bestimmte Entscheidung des Bundesrechnungshofes.

Auch eine klassische Petition im Sinne des Art. 17 GG bearbeitet der Bundesrechnungshof nach seiner eigenen Darstellung grundsätzlich nicht als zuständige Petitionsstelle, soweit es nicht um eigene Angelegenheiten des Bundesrechnungshofes geht. Prüfungsrelevante Informationen können aber in die Auswahl des Prüfungsstoffes einfließen.

Welche Auskunftsrechte besitzt der Bundesrechnungshof?

Eine wirksame Finanzkontrolle setzt Zugang zu den notwendigen Informationen voraus.

Nach § 95 BHO müssen dem Bundesrechnungshof die für seine Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die verlangten Auskünfte erteilt werden. Die Pflicht umfasst ausdrücklich auch elektronisch gespeicherte Daten und deren automatisierten Abruf.

Der Bundesrechnungshof ist also nicht darauf angewiesen, ausschließlich diejenigen Informationen zu bewerten, welche die geprüfte Behörde freiwillig zur Verfügung stellt.

Kann der Bundesrechnungshof örtliche Erhebungen durchführen?

Ja. Nach § 94 Abs. 1 BHO bestimmt der Bundesrechnungshof Zeit und Art seiner Prüfung und kann erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte durchführen lassen.

Prüfer können deshalb beispielsweise unmittelbar bei einer Bundesbehörde Unterlagen einsehen, Abläufe untersuchen und Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern führen.

Bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG und der §§ 91 ff. BHO.

Darf der Bundesrechnungshof auch private Unternehmen und andere externe Stellen prüfen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG stellt ausdrücklich klar, dass der Bundesrechnungshof zum Zweck seiner Prüfung auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen kann.

§ 91 BHO konkretisiert dies. Prüfungen beziehungsweise Erhebungen können insbesondere bei Stellen stattfinden, die:

  • Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen,
  • vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  • Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes verwalten,
  • Zuwendungen des Bundes erhalten,
  • unter bestimmten Voraussetzungen als vom Bund beherrschte private juristische Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder
  • zweckgebundene Bundesmittel bewirtschaften, die den Ländern zur Wahrnehmung eigener Aufgaben zugewiesen wurden.

Leitet ein Empfänger entsprechende Bundesmittel an Dritte weiter, kann die Prüfung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch diese nachgelagerten Stellen erfassen.

Darf der Bundesrechnungshof jeden Empfänger einer Bundesförderung vollständig kontrollieren?

Nein. Umfang und Gegenstand der Prüfung hängen von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage ab.

Erhält beispielsweise ein privater Verein eine zweckgebundene Bundeszuwendung, darf der Bundesrechnungshof insbesondere prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß und wirtschaftlich verwendet wurden.

Daraus folgt nicht automatisch ein uneingeschränktes Recht zur Kontrolle sämtlicher finanzieller Angelegenheiten des Vereins, die mit der Bundeszuwendung keinerlei Zusammenhang haben.

§ 91 BHO bestimmt allerdings für bestimmte Zuwendungsempfänger, dass sich die Prüfung auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken kann, soweit dies für die Prüfung der Bundesmittel notwendig ist.

Entscheidend bleibt der Bezug zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.

Warum wurde Art. 114 GG 2017 geändert?

Die heute besonders wichtige Regel des Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG wurde durch die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen 2017 eingefügt und trat am 20. Juli 2017 in Kraft.

Hintergrund war die zunehmende Mitfinanzierung von Länder- und Kommunalaufgaben durch den Bund. Bundesmittel wurden beispielsweise für Bildungsinfrastruktur, Verkehr und andere Investitionen an Länder weitergegeben, die sie anschließend über eigene Behörden oder Kommunen einsetzten.

Für eine wirksame Bundesfinanzkontrolle entstand dadurch ein Problem: Die tatsächliche Verwendung der Mittel fand außerhalb der Bundesverwaltung statt.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber stellte deshalb ausdrücklich klar, dass der Bundesrechnungshof Bundesmittel auch dort verfolgen kann, wo sie von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwendet werden. Das Bundesministerium der Finanzen beschrieb die Änderung als Stärkung der Kontrollrechte bei zweckgebundenen Bundesmitteln.

Welche Bedeutung hatte die BVerfG-Entscheidung von 2010 für die Reform 2017?

Eine wichtige Vorgeschichte bildete der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010 – 2 BvF 1/09.

Gegenstand waren Kontrollrechte bei Finanzhilfen aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Art. 114 Abs. 2 GG Erhebungen des Bundesrechnungshofes im Länderbereich zwar nicht grundsätzlich ausschließt. Die Kontrollinteressen des Bundes mussten nach der damaligen Verfassungsfassung jedoch mit der Haushaltsautonomie der Länder aus Art. 109 Abs. 1 GG in Ausgleich gebracht werden.

Insbesondere dürfe die einfachgesetzliche Ausgestaltung die verfassungsrechtlichen Grenzen der Bundeszuständigkeit nicht überschreiten. Für Finanzhilfen knüpfte das Gericht die Reichweite der Erhebungsmöglichkeiten an die verfassungsrechtlichen Verwaltungsbefugnisse des Bundes.

Die Verfassungsänderung von 2017 reagierte auf diese schwierige Kompetenzlage und schuf eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für Erhebungen auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, wenn Bundesmittel betroffen sind.

Ist die Rechtsprechung von 2010 seit 2017 bedeutungslos?

Nein. Die konkrete damalige Kompetenzlage wurde zwar durch die ausdrückliche Erweiterung des Art. 114 GG verändert. Die grundlegende Unterscheidung zwischen Bundesfinanzkontrolle und Länderautonomie bleibt aber relevant.

Auch nach der heutigen Fassung darf der Bundesrechnungshof nicht beliebig die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Landes kontrollieren.

Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt Erhebungen außerhalb der Bundesverwaltung zum Zweck der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Die Kontrolle muss deshalb weiterhin einen hinreichenden Bezug zu Bundesmitteln oder sonstigen Bundesfinanzinteressen besitzen.

Reine Landesmittel und ausschließlich landeseigene Haushaltsentscheidungen unterliegen grundsätzlich der Finanzkontrolle der jeweiligen Landesrechnungshöfe.

Kann der Bundesrechnungshof heute Landesbehörden und Kommunen kontrollieren?

Ja, soweit die Voraussetzungen des Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG und der einfachgesetzlichen Ausgestaltung erfüllt sind.

Besonders ausdrücklich nennt die Verfassung den Fall, dass der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist.

Der Bundesrechnungshof kann dann Erhebungen auch bei denjenigen Stellen durchführen, die diese Mittel tatsächlich bewirtschaften. Das können nicht nur oberste Landesbehörden, sondern je nach Förderstruktur auch nachgeordnete Behörden oder kommunale Stellen sein.

Dadurch soll verhindert werden, dass die Bundesfinanzkontrolle genau dort endet, wo die konkrete Verwendung der Bundesmittel beginnt.

Wird dadurch der Bundesrechnungshof zum Landesrechnungshof?

Nein.

Der Bundesrechnungshof untersucht auch in solchen Fällen nicht allgemein, ob das betreffende Land oder die betreffende Kommune ihren gesamten Haushalt wirtschaftlich führt.

Gegenstand seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe bleibt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Die Stelle außerhalb der Bundesverwaltung ist insoweit Erhebungs- oder Prüfungsstelle, weil dort Informationen über die Verwendung von Bundesmitteln gewonnen werden können.

Die allgemeine Haushaltskontrolle eines Landes bleibt Sache des jeweiligen Landesrechnungshofes.

Wie arbeiten Bundesrechnungshof und Landesrechnungshöfe zusammen?

Für Überschneidungen enthält § 93 BHO besondere Regeln.

Besteht sowohl eine Prüfungszuständigkeit des Bundesrechnungshofes als auch eines Landesrechnungshofes, soll grundsätzlich gemeinsam geprüft werden. Prüfungsaufgaben können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vereinbarung übertragen werden.

Bei zweckgebundenen Bundesmitteln für Länderaufgaben im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BHO muss der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Landesrechnungshof durchführen.

Die Regel soll Doppelprüfungen vermeiden und zugleich die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kontrollzuständigkeiten von Bund und Ländern wahren.

Was prüft der Bundesrechnungshof bei Beteiligungen des Bundes an Unternehmen?

Der Bund ist an zahlreichen Unternehmen in privatrechtlicher Form beteiligt. Auch diese wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht vollständig außerhalb der Finanzkontrolle liegen.

Nach § 92 BHO prüft der Bundesrechnungshof insbesondere die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Dabei ist zwischen der Prüfung der staatlichen Beteiligungsverwaltung und einer unmittelbaren umfassenden Unternehmensprüfung zu unterscheiden. Weitergehende Prüfungsrechte gegenüber dem Unternehmen selbst setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Der Wechsel in eine privatrechtliche Organisationsform darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die staatliche Verwendung erheblicher Bundesmittel vollständig der parlamentarischen Finanzkontrolle entzogen wird.

Prüft der Bundesrechnungshof auch Sondervermögen?

Ja.

Nach § 88 Abs. 1 BHO erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe.

§ 113 BHO bestätigt ausdrücklich, dass der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen prüft.

Auch die Ausgliederung finanzieller Aktivitäten aus dem Kernhaushalt in ein Sondervermögen beseitigt damit grundsätzlich nicht die externe Finanzkontrolle.

Prüft der Bundesrechnungshof auch Geheimdienste und geheimhaltungsbedürftige Ausgaben?

Auch geheimhaltungsbedürftige Bereiche sind grundsätzlich nicht prüfungsfrei.

Die Kontrolle erfolgt allerdings unter besonderen Verfahrens- und Geheimschutzvorschriften. § 19 BRHG enthält besondere Regeln für geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten.

Auch § 97 Abs. 4 BHO berücksichtigt Geheimhaltungsinteressen: Bemerkungen zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten werden nur einem besonders begrenzten Kreis, insbesondere den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der Finanzen, mitgeteilt.

Geheimhaltung bedeutet damit Einschränkung der Öffentlichkeit, nicht Aufhebung der Finanzkontrolle.

Wie berichtet der Bundesrechnungshof über seine Prüfungen?

Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG verpflichtet den Bundesrechnungshof, jährlich unmittelbar der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Die zentrale Form dieser Berichterstattung sind die sogenannten Bemerkungen des Bundesrechnungshofes.

Nach § 97 BHO fasst der Bundesrechnungshof darin diejenigen Ergebnisse zusammen, die für die Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung von Bedeutung sein können.

Die Bemerkungen werden nach ihrer Zuleitung grundsätzlich veröffentlicht und bilden eine zentrale Grundlage der parlamentarischen Rechnungsprüfung.

Was enthalten die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes?

Nach § 97 BHO ist insbesondere mitzuteilen:

  • ob Rechnung und Bücher übereinstimmen,
  • ob Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  • in welchen bedeutenden Fällen Vorschriften und Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung verletzt wurden,
  • welche wesentlichen Beanstandungen sich bei staatlichen Unternehmensbeteiligungen ergeben haben und
  • welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

Die Bemerkungen müssen sich nicht ausschließlich auf das unmittelbar vorhergehende Haushaltsjahr beschränken. Nach § 97 Abs. 3 BHO können auch Feststellungen zu früheren oder späteren Haushaltsjahren aufgenommen werden.

Kann der Bundesrechnungshof auch außerhalb seines Jahresberichts berichten?

Ja.

Nach § 99 BHO kann der Bundesrechnungshof Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten.

Solche Sonderberichte ermöglichen eine zeitnahe Information, ohne bis zum nächsten jährlichen Bemerkungsbericht warten zu müssen.

Das ist insbesondere bei Vorgängen sinnvoll, die erhebliche finanzielle Bedeutung besitzen oder bei denen politische Entscheidungen bevorstehen.

Kann der Bundesrechnungshof den Bundestag schon vor einer Entscheidung beraten?

Ja. Seine Tätigkeit ist nicht auf nachträgliche Beanstandungen beschränkt.

Nach § 88 Abs. 2 BHO kann der Bundesrechnungshof aufgrund seiner Prüfungserfahrungen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten.

Dadurch kann seine Finanzkontrolle auch präventiv wirken. Werden beispielsweise bei früheren Beschaffungen systematische Fehler festgestellt, kann der Bundesrechnungshof Empfehlungen aussprechen, bevor ein neues milliardenschweres Beschaffungsprogramm beschlossen wird.

Seine beratende Funktion darf jedoch nicht dazu führen, dass er selbst politische Verantwortung übernimmt. Die Entscheidung bleibt beim zuständigen Verfassungsorgan.

Warum berichtet der Bundesrechnungshof unmittelbar an Bundestag und Bundesrat?

Die unmittelbare Berichterstattung schützt die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle.

Müssten die Berichte des Bundesrechnungshofes zunächst über die Bundesregierung weitergeleitet werden, könnte gerade diejenige Stelle, deren Haushaltsführung kontrolliert wird, Einfluss auf Zeitpunkt oder Inhalt der parlamentarischen Information nehmen.

Art. 114 Abs. 2 GG schließt diese Abhängigkeit aus. Der Bundesrechnungshof kommuniziert seine Feststellungen unmittelbar an Parlament und Bundesrat.

Diese Regel wurde im Rahmen der Haushaltsreform 1969 ausdrücklich in Art. 114 GG aufgenommen.

Kann die Bundesregierung einen Bericht des Bundesrechnungshofes verhindern?

Grundsätzlich nein.

Der verfassungsrechtliche Auftrag zur unmittelbaren jährlichen Berichterstattung steht nicht zur Disposition der Bundesregierung.

Auch Berichte über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach § 99 BHO kann der Bundesrechnungshof aufgrund eigener Entscheidung erstellen und Bundestag und Bundesrat übermitteln.

Besondere Grenzen können sich aus gesetzlichen Geheimhaltungspflichten ergeben. Diese betreffen aber regelmäßig die Form und den Adressatenkreis der Berichterstattung, nicht ein politisches Weisungsrecht der Bundesregierung.

Kann der Bundesrechnungshof öffentlich Kritik an der Bundesregierung üben?

Ja, soweit dies seiner gesetzlichen Prüfungs- und Berichterstattungstätigkeit entspricht.

Die regulären Bemerkungen nach § 97 BHO und Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach § 99 BHO werden grundsätzlich veröffentlicht.

Öffentliche Transparenz verstärkt die Kontrollwirkung. Beanstandungen können dadurch nicht nur vom Parlament, sondern auch von Wissenschaft, Medien und Öffentlichkeit nachvollzogen werden.

Die Unabhängigkeit gibt dem Bundesrechnungshof dabei keine allgemeine politische Kommentierungsbefugnis. Seine öffentliche Tätigkeit muss auf seinen gesetzlichen Prüfungs- und Beratungsauftrag bezogen bleiben.

Wer kontrolliert den Bundesrechnungshof selbst?

Auch der Bundesrechnungshof steht nicht außerhalb jeder Kontrolle.

Für seine eigene Rechnung enthält § 101 BHO eine besondere Regelung: Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird von Bundestag und Bundesrat geprüft, die auch die Entlastung erteilen.

Damit wird vermieden, dass der Bundesrechnungshof über seine eigene Haushaltsführung abschließend selbst entscheidet.

Auch seine Rechtsakte können unter den jeweiligen Voraussetzungen gerichtlich kontrolliert werden. Die richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder bedeutet nicht, dass Entscheidungen des Bundesrechnungshofes von jeder gerichtlichen Überprüfung freigestellt wären.

Kann gegen Maßnahmen des Bundesrechnungshofes Rechtsschutz gesucht werden?

Ja, soweit der Bundesrechnungshof gegenüber einem Betroffenen rechtlich verbindliche Maßnahmen trifft und die allgemeinen Voraussetzungen des gerichtlichen Rechtsschutzes vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder keinen Ausschluss nachträglicher gerichtlicher Kontrolle bewirkt.

Die Unabhängigkeit schützt die Mitglieder vor unzulässigen Weisungen und dienstlicher Einflussnahme. Sie verwandelt ihre Prüfungsentscheidungen aber nicht in gerichtliche Urteile und beseitigt nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2019?

Im Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – befasste sich das Bundesverwaltungsgericht grundlegend mit der institutionellen Stellung des Bundesrechnungshofes.

Es stellte insbesondere klar:

  • Der Bundesrechnungshof nimmt staatliche Aufgaben als Organ der externen Finanzkontrolle wahr.
  • Die richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder macht seine Tätigkeit nicht zu Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG.
  • Der Bundesrechnungshof ist auch kein bloßes Hilfsorgan der Legislative.
  • Die richterliche Unabhängigkeit schützt vor Weisungen und unzulässigen Einwirkungen, nicht aber vor gerichtlichem Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Bundesrechnungshofes.

Die Entscheidung ist deshalb für die verfassungsrechtlich ungewöhnliche Stellung des Bundesrechnungshofes besonders aufschlussreich.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2021?

Das Bundesverwaltungsgericht vertiefte die Unabhängigkeit der Mitglieder im Urteil vom 12. Mai 2021 – 6 C 12.19.

Es stellte insbesondere klar, dass die Mitglieder des Bundesrechnungshofes ihre Prüfungsaufgaben auch gegenüber dem Präsidenten unabhängig wahrnehmen. Eine Organisationsregelung darf deshalb nicht dazu führen, dass die Durchführung einer von den zuständigen Mitgliedern für notwendig gehaltenen Prüfung faktisch von einer fachlichen Genehmigung des Präsidenten abhängig wird.

Die Entscheidung zeigt, dass Art. 114 Abs. 2 GG nicht nur die Institution als Ganzes gegenüber der Bundesregierung schützt. Die Verfassung sichert auch die unabhängige fachliche Entscheidungsstellung der einzelnen Mitglieder innerhalb des Bundesrechnungshofes.

Wie hat sich Art. 114 GG historisch entwickelt?

Die staatliche Rechnungsprüfung besitzt in Deutschland eine lange Geschichte. Bereits vor Gründung der Bundesrepublik bestanden staatliche Rechnungskontrollbehörden.

Art. 114 GG enthielt von Beginn an eine verfassungsrechtliche Absicherung des Bundesrechnungshofes. Seine heutige Gestalt beruht jedoch wesentlich auf zwei späteren Reformen.

Mit der Haushalts- und Finanzreform von 1969 wurde das Prüfungsmandat deutlich erweitert. Neben der klassischen Rechnungsprüfung wurden Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung ausdrücklich zu verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben. Zugleich wurde die unmittelbare Berichterstattung an Bundestag und Bundesrat gestärkt.

Im Jahr 2017 wurde Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG eingefügt. Seitdem ist ausdrücklich im Verfassungstext geregelt, dass der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen durchführen kann, insbesondere wenn Länder zweckgebundene Bundesmittel für eigene Aufgaben erhalten.

Welche praktische Bedeutung hat Art. 114 GG?

Art. 114 GG macht das parlamentarische Budgetrecht praktisch überprüfbar.

Ein Haushaltsplan wäre nur begrenzt wirksam, wenn nach Ablauf des Jahres niemand unabhängig untersuchen könnte, ob die bewilligten Mittel tatsächlich rechtmäßig, sparsam und zweckentsprechend verwendet worden sind.

Der Bundesrechnungshof untersucht deshalb Jahr für Jahr zahlreiche Bereiche der Bundesverwaltung – von Beschaffungen und IT-Projekten über Förderprogramme, Infrastruktur und Sozialleistungen bis zu Beteiligungen des Bundes.

Seine Prüfungen führen häufig zu Einsparungen, organisatorischen Veränderungen, Rückforderungen oder gesetzlichen Anpassungen. Ebenso wichtig ist die präventive Wirkung: Bereits die Möglichkeit einer unabhängigen Prüfung schafft einen zusätzlichen Anreiz für Behörden, wirtschaftlich und nachvollziehbar mit Bundesmitteln umzugehen.

Art. 114 GG verbindet damit parlamentarische Verantwortlichkeit, unabhängige Kontrolle und öffentliche Transparenz zu einem wesentlichen Bestandteil rechtsstaatlicher Haushaltsführung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 114 GG bildet den Abschluss des regulären Haushaltskreislaufs des Bundes. Art. 110 GG regelt die vorherige Bewilligung des Bundeshaushalts, Art. 111 und Art. 112 GG enthalten besondere Ausnahmen während der Haushaltsführung und Art. 113 GG schützt die Finanzplanung gegenüber späteren finanzwirksamen Gesetzen. Art. 114 GG kontrolliert anschließend den tatsächlichen Haushaltsvollzug. Für die Kreditaufnahme und deren Kontrolle sind außerdem Art. 109 und Art. 115 GG von Bedeutung. Die erweiterten Erhebungsrechte bei Finanzhilfen stehen insbesondere mit Art. 104b bis 104d GG sowie mit der Haushaltsautonomie der Länder nach Art. 109 GG in Zusammenhang.

  • Art. 104b GG – Finanzhilfen des Bundes und Kontrolle der Verwendung von Bundesmitteln
  • Art. 104c GG – Bundesmittel für die kommunale Bildungsinfrastruktur
  • Art. 104d GG – Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau
  • Art. 109 GG – Haushaltsautonomie von Bund und Ländern und Schuldenbremse
  • Art. 110 GG – Bundeshaushalt und parlamentarisches Budgetrecht
  • Art. 111 GG – Vorläufige Haushaltsführung
  • Art. 112 GG – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
  • Art. 113 GG – Zustimmung der Bundesregierung zu finanzwirksamen Gesetzen
  • Art. 115 GG – Kreditaufnahme des Bundes

Rechtsprechung zu Art. 114 GG

Fachartikel zu Art. 114 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 114 GG.

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