Artikel 1 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 16.09.2026

Art. 1 GG enthält drei grundlegende Entscheidungen der deutschen Verfassungsordnung. Absatz 1 garantiert die Würde jedes Menschen und verpflichtet den Staat, sie zu achten und zu schützen. Absatz 2 bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Absatz 3 bestimmt, dass die Grundrechte Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar binden.

Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG besitzt dabei eine besondere Stellung: Eine festgestellte Verletzung der Menschenwürde kann nicht durch ein Gesetz erlaubt oder durch eine Abwägung mit anderen Interessen gerechtfertigt werden. Zugleich bildet Art. 1 GG den Ausgangspunkt für die unmittelbare Rechtsverbindlichkeit der gesamten Grundrechtsordnung. Die in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze gehören nach Art. 79 Abs. 3 GG zum unabänderlichen Kern des Grundgesetzes.

Inhalt

Artikel 1 GG – Menschenwürde, Menschenrechte und Grundrechtsbindung

Wortlaut des Art. 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Erläuterungen zu Art. 1 GG

Stellung und Bedeutung des Art. 1 GG

Was regelt Art. 1 GG?

Art. 1 GG steht am Anfang des Grundrechtsabschnitts und enthält drei miteinander verbundene Grundentscheidungen.

Art. 1 Abs. 1 GG garantiert die Menschenwürde. Der Staat darf die Würde eines Menschen nicht verletzen und muss sie zugleich vor Gefährdungen schützen.

Art. 1 Abs. 2 GG verbindet die Menschenwürde mit dem Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Die Vorschrift bringt damit die universalistische und menschenrechtliche Ausrichtung des Grundgesetzes zum Ausdruck.

Art. 1 Abs. 3 GG stellt schließlich klar, dass die Grundrechte nicht lediglich politische Programmsätze sind. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die drei Absätze bilden damit eine gedankliche Einheit: Ausgangspunkt ist die Würde des einzelnen Menschen. Daraus folgt das Bekenntnis zu universellen Menschenrechten. Diese Wertentscheidung wird durch die unmittelbare rechtliche Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte praktisch abgesichert.

Warum steht die Menschenwürde am Anfang des Grundgesetzes?

Die Stellung des Art. 1 GG ist eine bewusste Reaktion auf die deutsche Verfassungsgeschichte. Die nationalsozialistische Herrschaft hatte gezeigt, wohin eine Staatsordnung führen kann, in der der einzelne Mensch einer vermeintlich übergeordneten politischen, rassistischen oder ideologischen Gemeinschaft vollständig untergeordnet wird.

Das Grundgesetz kehrt dieses Verhältnis um. Nicht der einzelne Mensch erhält seinen Wert durch den Staat. Vielmehr muss staatliche Herrschaft ihre Berechtigung gegenüber dem Menschen rechtfertigen und dessen unveräußerlichen Eigenwert achten.

Der Deutsche Bundestag beschreibt die Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates mit der Leitidee, dass der Mensch vor dem Staat stehen soll. Bereits der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, der vom 10. bis 23. August 1948 einen Vorentwurf für das Grundgesetz erarbeitete, stellte den Schutz der menschlichen Persönlichkeit in den Mittelpunkt der neuen Verfassungsordnung.

Die besondere Stellung des Art. 1 GG wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass die in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegen.

Art. 1 Abs. 1 GG – Die Garantie der Menschenwürde

Ist die Menschenwürde ein Grundrecht?

Das Bundesverfassungsgericht behandelt die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG als subjektiv-rechtliche Gewährleistung, auf die sich der einzelne Mensch gegenüber staatlicher Gewalt berufen kann. Auch die überwiegende Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur geht von einem Grundrechtscharakter aus.

Dogmatisch ist dies nicht völlig selbstverständlich. Art. 1 Abs. 3 GG spricht ausdrücklich von den „nachfolgenden Grundrechten“. Daraus wurde teilweise geschlossen, Art. 1 Abs. 1 GG sei selbst kein gewöhnliches Grundrecht, sondern ein objektives Verfassungsprinzip, auf dem die Grundrechtsordnung aufbaue.

Für die Rechtspraxis ist jedoch entscheidend, dass Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen einen eigenen verfassungsrechtlichen Achtungs- und Schutzanspruch vermittelt. Die Menschenwürde ist damit nicht lediglich ein politisches Leitbild oder eine allgemeine Auslegungsmaxime.

Gerade wegen dieser subjektiv-rechtlichen Bedeutung kann eine Verletzung der Menschenwürde auch Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein. Die verfassungsbeschwerderechtliche Perspektive wird gesondert auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de zur Menschenwürde nach Art. 1 GG behandelt.

Wer wird durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt?

Träger der Menschenwürde ist grundsätzlich jeder Mensch. Der Schutz hängt insbesondere nicht von Staatsangehörigkeit, Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Leistungsfähigkeit, gesellschaftlichem Ansehen oder persönlichem Verhalten ab.

Auch ein Mensch, der schwerste Straftaten begangen hat, verliert seine Menschenwürde nicht. Ebenso wenig hängt sie davon ab, ob ein Mensch in der Lage ist, autonom zu handeln, vernünftige Entscheidungen zu treffen oder seine Persönlichkeit nach außen zu entfalten. Gerade weil die Menschenwürde dem Menschen als Menschen zukommt, kann sie nicht durch fehlende Fähigkeiten oder eigenes Fehlverhalten verwirkt werden.

Art. 1 Abs. 1 GG ist deshalb kein Deutschenrecht, sondern ein Menschenrecht. Ausländer und Staatenlose sind in gleicher Weise geschützt.

Juristische Personen können sich dagegen nicht auf eine eigene Menschenwürde berufen. Die Menschenwürde ist ihrem Wesen nach an die menschliche Person gebunden. Unternehmen, Vereine und andere juristische Personen können zwar nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG Träger zahlreicher anderer Grundrechte sein; eine eigene Menschenwürde besitzen sie jedoch nicht.

Was bedeutet „Menschenwürde“?

Eine abschließende positive Definition der Menschenwürde existiert nicht. Das ist kein Zufall. Art. 1 Abs. 1 GG schützt nicht lediglich einen einzelnen Lebensbereich wie Wohnung, Beruf oder Eigentum, sondern die grundlegende Stellung des Menschen als Person.

Im Kern geht es um den Eigenwert jedes Menschen und seinen Anspruch, als selbstverantwortliches Subjekt und nicht als beliebig verfügbares Objekt behandelt zu werden. Mit der Menschenwürde verbunden sind insbesondere die Anerkennung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie ein elementarer Anspruch auf rechtliche Gleichheit.

Das Bundesverfassungsgericht betont zugleich, dass die Menschenwürde häufig leichter von der Verletzung her bestimmt werden kann als durch eine abstrakte Definition. Ob eine konkrete staatliche Maßnahme die Menschenwürde verletzt, hängt deshalb regelmäßig von ihrem Sinn, ihren Wirkungen und dem jeweiligen Zusammenhang ab.

Art. 1 Abs. 1 GG darf dabei nicht zu einem allgemeinen Auffanggrundrecht für jede als besonders ungerecht empfundene staatliche Maßnahme werden. Viele schwerwiegende staatliche Eingriffe betreffen andere Grundrechte, ohne deshalb bereits die Menschenwürde zu verletzen.

Was besagt die Objektformel?

Eine besonders bekannte Konkretisierung der Menschenwürde ist die sogenannte Objektformel. Sie geht in ihrer klassischen Form auf den Staatsrechtslehrer Günter Dürig zurück und wurde vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen aufgegriffen.

Danach ist die Menschenwürde insbesondere betroffen, wenn ein Mensch durch staatliches Handeln zum bloßen Objekt gemacht und ihm damit seine eigenständige Subjektqualität abgesprochen wird.

Die Formel darf allerdings nicht mechanisch angewendet werden. Staatliches Handeln behandelt Menschen zwangsläufig häufig als Gegenstand rechtlicher Regelungen: Ein Steuerbescheid, eine Durchsuchung, eine Freiheitsstrafe oder eine behördliche Untersagung machen den Betroffenen in einem alltäglichen sprachlichen Sinn zum „Objekt“ einer staatlichen Maßnahme. Das genügt für Art. 1 Abs. 1 GG nicht.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Behandlung die Person grundsätzlich in ihrem Eigenwert und Achtungsanspruch in Frage stellt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb selbst auf die begrenzte Aussagekraft der Objektformel hingewiesen. Besonders aussagekräftig ist sie dort, wo einem Menschen seine Stellung als grundsätzlich freies und gleichberechtigtes Rechtssubjekt abgesprochen und er lediglich als Mittel für fremde Zwecke eingesetzt wird.

Wann liegt eine Verletzung der Menschenwürde vor?

Eine allgemeine abschließende Liste von Menschenwürdeverletzungen ist nicht möglich. In der Rechtsprechung haben sich jedoch Fallgruppen herausgebildet, in denen Art. 1 Abs. 1 GG besondere Bedeutung besitzt.

Dazu gehören insbesondere staatliche Maßnahmen, die einen Menschen schwerwiegend erniedrigen, seine Subjektstellung grundsätzlich negieren, ihn vollständig für fremde Zwecke instrumentalisieren oder einen absolut geschützten Kern seiner Persönlichkeit preisgeben.

Zu den klassischen Anwendungsfeldern zählen insbesondere:

  • Folter sowie schwere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
  • die grundlegende Entrechtung oder Verdinglichung eines Menschen,
  • staatliche Maßnahmen, die den Menschen lediglich als Mittel zur Erreichung anderer Zwecke behandeln,
  • Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung,
  • die Vorenthaltung der elementaren materiellen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins und
  • bestimmte besonders schwerwiegende Formen der Missachtung elementarer rechtlicher Gleichheit.

Ob eine Menschenwürdeverletzung vorliegt, ist gleichwohl stets anhand der konkreten Maßnahme zu bestimmen. Der besondere Rang des Art. 1 Abs. 1 GG spricht nicht für eine möglichst weite, sondern für eine sorgfältige und präzise Bestimmung seines Schutzgehalts. Würde jede erhebliche Grundrechtsverletzung zugleich zur Menschenwürdeverletzung erklärt, verlöre die besondere Funktion des Art. 1 Abs. 1 GG ihre Konturen.

Warum war das Luftsicherheitsgesetz mit der Menschenwürde unvereinbar?

Eine der bekanntesten Entscheidungen zu Art. 1 Abs. 1 GG betrifft das Luftsicherheitsgesetz. Dieses erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen den Abschuss eines von Terroristen als Waffe eingesetzten Passagierflugzeugs.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Abschussermächtigung 2006 für nichtig, soweit dadurch tatunbeteiligte Menschen an Bord getötet worden wären. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Staat über ihr Leben verfügt, um andere Menschen zu retten. Die Passagiere wären damit zum Gegenstand einer staatlichen Rettungsmaßnahme gemacht worden, obwohl sie selbst für die Gefahr nicht verantwortlich waren.

Die Entscheidung verdeutlicht eine zentrale Besonderheit der Menschenwürde: Der Staat darf einen Menschen nicht deshalb vollständig zum Mittel für die Rettung anderer machen, weil eine rechnerische Abwägung von Leben gegen Leben dies zweckmäßig erscheinen lässt.

Kann eine Verletzung der Menschenwürde gerechtfertigt werden?

Nein. Art. 1 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Ist eine staatliche Maßnahme als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen, kann sie nicht durch ein Gesetz oder durch entgegenstehende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden.

Insbesondere findet keine gewöhnliche Verhältnismäßigkeitsprüfung statt, bei der die Menschenwürde gegen Sicherheit, Strafverfolgung, Haushaltsinteressen oder andere Verfassungsgüter abgewogen werden könnte.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Berührung eines menschenwürderelevanten Sachbereichs automatisch verfassungswidrig wäre. Die entscheidende dogmatische Frage liegt vielmehr häufig bereits darin, ob der unantastbare Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt betroffen ist.

Diese Unterscheidung ist beispielsweise beim Schutz der Privatsphäre wichtig: Nicht jede staatliche Überwachung verletzt die Menschenwürde. Wird jedoch der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, kann der Eingriff nicht mehr durch ein besonders gewichtiges Strafverfolgungsinteresse gerechtfertigt werden.

Darf auf die Menschenwürde verzichtet werden?

Die Menschenwürde ist ihrem Grundgedanken nach unverfügbar. Ein Mensch kann deshalb nicht wirksam darauf verzichten, vom Staat überhaupt noch als Person mit eigenem Wert und eigener Subjektstellung anerkannt zu werden.

Gleichwohl darf daraus kein paternalistisches Verständnis entwickelt werden, das die Selbstbestimmung des Betroffenen bedeutungslos macht. Die autonome Entscheidung eines Menschen kann bereits für die vorgelagerte Frage erheblich sein, ob eine Behandlung objektiv erniedrigend oder entwürdigend ist.

Besonders deutlich wird die Bedeutung der Selbstbestimmung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet und hervorgehoben, dass die Vorstellung von Menschenwürde auch die Fähigkeit und das Recht zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung umfasst.

Daraus folgt allerdings nicht, dass jede auf einer Einwilligung beruhende Behandlung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Ist eine staatliche Maßnahme tatsächlich als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen, kann sie nicht allein durch einen erklärten Verzicht legitimiert werden.

Was bedeutet die Pflicht, die Menschenwürde zu „achten und zu schützen“?

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG enthält ausdrücklich zwei Verpflichtungen.

Die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde richtet sich gegen Eingriffe durch den Staat selbst. Staatliche Organe dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen.

Die Pflicht zum Schutz geht darüber hinaus. Der Staat muss auch tätig werden, wenn die Menschenwürde durch Dritte oder durch andere Gefahren bedroht wird. Art. 1 Abs. 1 GG besitzt damit nicht nur eine abwehrrechtliche, sondern ausdrücklich auch eine schutzrechtliche Dimension.

Wie eine Schutzpflicht erfüllt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Gefahrenbereich. Häufig hat insbesondere der Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum bei der Entscheidung, welche rechtlichen, organisatorischen oder tatsächlichen Schutzmaßnahmen er ergreift. Dieser Gestaltungsspielraum bedeutet jedoch nicht, dass der Staat die Schutzpflicht vollständig unbeachtet lassen dürfte.

Bindet Art. 1 Abs. 1 GG auch Privatpersonen?

Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet ausdrücklich die staatliche Gewalt. Privatpersonen werden dadurch grundsätzlich nicht in derselben Weise unmittelbar grundrechtsgebunden wie staatliche Behörden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Verletzungen der Menschenwürde durch Private verfassungsrechtlich bedeutungslos wären. Aus der staatlichen Schutzpflicht kann sich die Verpflichtung ergeben, Menschen durch Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht oder andere Regelungen vor schwerwiegenden Übergriffen Dritter zu schützen.

Zudem sind Gerichte selbst staatliche Gewalt. Wenn ein Zivilgericht privatrechtliche Vorschriften auslegt und auf einen Konflikt zwischen Privaten anwendet, muss es dabei die grundrechtlichen Wertungen beachten. Die Grundrechte wirken deshalb auch in privatrechtliche Rechtsverhältnisse hinein, ohne dass jeder Private dadurch unmittelbar zum Grundrechtsverpflichteten wird.

Garantiert Art. 1 GG ein menschenwürdiges Existenzminimum?

Ja, allerdings nicht aus Art. 1 Abs. 1 GG allein. Das Bundesverfassungsgericht leitet das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG her.

Das Grundrecht umfasst die materiellen Voraussetzungen, die für die physische Existenz unerlässlich sind. Hinzu kommt ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Der Gesetzgeber muss die konkreten Leistungen ausgestalten. Ihm steht dabei ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht davon, den tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu ermitteln und die Berechnungsgrundlagen aktuell zu halten.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 außerdem klargestellt, dass dieser Anspruch als Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Die Menschenwürde darf nicht migrationspolitisch relativiert werden.

Mit Beschluss vom 15. April 2026 hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Der objektiven Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums entspricht danach ein individueller Anspruch auf die erforderliche materielle Unterstützung. Der Gesetzgeber muss die zugrunde gelegten Bedarfe realitätsgerecht erfassen und die Berechnungsgrundlagen so aktuell halten, dass die Existenzsicherung nicht durch zwischenzeitliche Veränderungen gefährdet wird.

Was ist der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung?

Art. 1 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit anderen Freiheitsrechten einen innersten Bereich menschlicher Persönlichkeit, der staatlicher Ausforschung grundsätzlich entzogen ist.

Besondere Bedeutung gewann dieser Gedanke im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum sogenannten Großen Lauschangriff. Das Gericht stellte fest, dass zur Unantastbarkeit der Menschenwürde ein absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört.

Gespräche oder Verhaltensweisen, die diesem Kernbereich zuzurechnen sind, dürfen nicht allein deshalb überwacht werden, weil besonders schwere Straftaten aufgeklärt werden sollen. Werden bei einer zunächst zulässigen Überwachungsmaßnahme dennoch Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich erhoben, müssen besondere Sicherungen greifen; das Bundesverfassungsgericht verlangte unter anderem den Abbruch der Erhebung und den Ausschluss einer Verwertung.

Außerhalb dieses Kernbereichs besteht dagegen kein absoluter Schutz der gesamten Privatsphäre. Dort können andere Grundrechte und die allgemeinen Regeln der Verhältnismäßigkeit maßgeblich sein.

Wie verhält sich die Menschenwürde zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es schützt verschiedene Bereiche persönlicher Selbstbestimmung und Identität, die von den spezielleren Freiheitsrechten nicht vollständig erfasst werden.

Dazu gehören beispielsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und Wort, der Schutz der persönlichen Ehre, die geschlechtliche Identität sowie das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Art. 1 Abs. 1 GG prägt dieses Grundrecht, darf mit ihm aber nicht gleichgesetzt werden. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist wesentlich weiter als der unmittelbare Menschenwürdeschutz.

Deshalb führt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht automatisch zu einer Menschenwürdeverletzung. Viele Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts können aufgrund überwiegender gegenläufiger Verfassungsgüter gerechtfertigt sein. Nur soweit der unantastbare Menschenwürdekern betroffen ist, scheidet eine solche Abwägung aus.

Welche Bedeutung hat die Menschenwürde im Strafvollzug?

Auch ein verurteilter Straftäter bleibt Träger der Menschenwürde. Der Staat darf ihn bestrafen und ihm aufgrund eines Gesetzes die Freiheit entziehen, ihn aber nicht als bloßes Objekt staatlicher Vergeltung behandeln.

Besondere Bedeutung besitzt insoweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Gericht hält eine lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Straftaten grundsätzlich für verfassungsgemäß. Ein menschenwürdiger Strafvollzug verlangt jedoch, dass einem Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und realisierbare Chance verbleibt, eines Tages wieder die Freiheit zu erlangen.

Es wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, einen Menschen von vornherein unabhängig von seiner weiteren persönlichen Entwicklung zu einem hoffnungslosen Verbleib im Strafvollzug bis zum Tod zu verurteilen.

Davon zu unterscheiden ist die Abschaffung der Todesstrafe nach Art. 102 GG. Art. 102 GG enthält hierfür eine eigenständige und ausnahmslose verfassungsrechtliche Regelung.

Schützt die Menschenwürde auch vor der Geburt?

Das Bundesverfassungsgericht hat die staatliche Pflicht zum Schutz ungeborenen menschlichen Lebens in seiner Rechtsprechung zu Schwangerschaftsabbrüchen auf Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt.

Art. 1 Abs. 1 GG darf dabei nicht isoliert von der übrigen Grundrechtsordnung betrachtet werden. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung betrifft zugleich die Grundrechte der Schwangeren und gehört zu den dogmatisch besonders anspruchsvollen Bereichen des Verfassungsrechts.

Wirkt der Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus?

Mit dem Tod endet die Grundrechtsfähigkeit eines Menschen. Gleichwohl endet damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht jede verfassungsrechtliche Schutzwirkung des Art. 1 Abs. 1 GG.

Aus der Menschenwürdegarantie folgt ein postmortaler Achtungsanspruch. Geschützt wird insbesondere davor, dass das Lebensbild eines Verstorbenen in einer Weise grob herabgewürdigt oder verfälscht wird, die den fortwirkenden Achtungsanspruch der menschlichen Person verletzt.

Dieser Schutz ist nicht identisch mit dem umfassenderen allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines lebenden Menschen. Er konzentriert sich auf den aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Achtungsanspruch und kann mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Tod an tatsächlicher Bedeutung verlieren.

Weitere konkrete Fragen zum Schutzbereich der Menschenwürde werden auf grundrechte-faq.de zur Menschenwürde nach Art. 1 GG fallbezogen erläutert.

Art. 1 Abs. 2 GG – Das Bekenntnis zu den Menschenrechten

Was bedeutet Art. 1 Abs. 2 GG?

Art. 1 Abs. 2 GG lautet nicht lediglich, dass bestimmte Menschenrechte „gelten“. Das Deutsche Volk bekennt sich ausdrücklich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die Vorschrift stellt damit die Grundrechtsordnung des Grundgesetzes in einen universellen menschenrechtlichen Zusammenhang. Der Schutz des Menschen wird nicht als ausschließlich innerstaatliche Angelegenheit verstanden, sondern als Grundlage einer Rechtsordnung, die sich zugleich in eine internationale Menschenrechtsordnung einfügt.

Welche Bedeutung hat das Wort „darum“ in Art. 1 Abs. 2 GG?

Das Wort „darum“ stellt eine ausdrückliche Verbindung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 her.

Weil die Würde des Menschen unantastbar ist und staatliche Gewalt zu ihrer Achtung und ihrem Schutz verpflichtet ist, bekennt sich das Grundgesetz zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten.

Die Menschenrechte erscheinen damit nicht als beliebige politische Entscheidung des Staates. Art. 1 Abs. 2 GG bringt vielmehr die Vorstellung zum Ausdruck, dass bestimmte Rechte dem Menschen aufgrund seiner menschlichen Existenz zukommen und staatlicher Verfügbarkeit grundsätzlich entzogen sind.

Gelten die Menschenrechte des Art. 1 Abs. 2 GG nur für Deutsche?

Nein. Die Formulierung „Das Deutsche Volk bekennt sich“ bezeichnet denjenigen, der das verfassungsrechtliche Bekenntnis abgibt. Der Gegenstand dieses Bekenntnisses sind dagegen ausdrücklich Menschenrechte.

Art. 1 Abs. 2 GG beansprucht deshalb gerade keine Beschränkung auf deutsche Staatsangehörige. Die Vorschrift geht von einer universellen menschenrechtlichen Ordnung aus.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer Träger eines bestimmten nachfolgenden Grundrechts ist. Das Grundgesetz enthält sowohl Menschenrechte, die jedermann schützen, als auch sogenannte Deutschenrechte, deren persönlicher Schutzbereich auf Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG beschränkt ist.

Begründet Art. 1 Abs. 2 GG unmittelbar einzelne zusätzliche Grundrechte?

Art. 1 Abs. 2 GG ist eine verbindliche Verfassungsnorm und nicht lediglich eine politische Absichtserklärung. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede denkbare Forderung, die als „Menschenrecht“ bezeichnet wird, allein aufgrund des Absatzes 2 zu einem unmittelbar einklagbaren Grundrecht des Grundgesetzes wird.

Die konkreten subjektiven Grundrechte werden in erster Linie durch die besonderen Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes gewährleistet. Art. 1 Abs. 2 GG besitzt vor allem grundlegende Bedeutung für die menschenrechtsfreundliche Auslegung der Verfassung und für die Einordnung des Grundgesetzes in den internationalen Menschenrechtsschutz.

Ebenso wenig inkorporiert Art. 1 Abs. 2 GG automatisch sämtliche völkerrechtlichen Menschenrechtsverträge mit Verfassungsrang. Der innerstaatliche Rang einer völkerrechtlichen Regelung bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen verfassungsrechtlichen Regeln.

Welche Bedeutung hat die EMRK für Art. 1 Abs. 2 GG?

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) besitzt in Deutschland grundsätzlich den Rang eines Bundesgesetzes. Sie steht damit nicht formell auf derselben Rangstufe wie das Grundgesetz.

Ihre Bedeutung für die Auslegung der Grundrechte geht jedoch darüber hinaus. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt die EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung des Grundgesetzes. Art. 1 Abs. 2 GG unterstützt diese menschenrechtsfreundliche Ausrichtung der deutschen Verfassungsordnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere hervorgehoben, dass Art. 1 Abs. 2 GG mehr als ein unverbindlicher Programmsatz ist. Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes dienen.

Eine solche völkerrechtsfreundliche Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass eindeutige oder höherrangige Vorgaben des Grundgesetzes unterschritten werden. Maßstab der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit bleibt das Grundgesetz.

Art. 1 Abs. 3 GG – Unmittelbare Geltung und Bindung an die Grundrechte

Was bedeutet „unmittelbar geltendes Recht“?

Art. 1 Abs. 3 GG stellt klar, dass die Grundrechte unmittelbar rechtlich verbindlich sind. Ihre Wirksamkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass der Gesetzgeber sie zunächst durch ein einfaches Gesetz umsetzt.

Die Grundrechte sind deshalb nicht lediglich politische Zielbestimmungen für künftige Gesetzgebung. Sie bilden unmittelbar geltende Maßstäbe für staatliches Handeln.

Ein Gesetz kann wegen eines Grundrechtsverstoßes verfassungswidrig sein. Eine Behörde muss die Grundrechte bei ihren Entscheidungen beachten. Ein Gericht muss Gesetze grundrechtskonform auslegen und darf bei seinen Entscheidungen selbst keine Grundrechte verletzen.

Gerade diese unmittelbare Bindungswirkung unterscheidet die Grundrechtsordnung des Grundgesetzes in zentraler Weise von Verfassungsmodellen, in denen Grundrechtsbestimmungen vorwiegend als Programmsätze oder Gesetzgebungsaufträge verstanden werden.

Wer ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden?

Art. 1 Abs. 3 GG nennt ausdrücklich die drei klassischen Staatsgewalten:

  • Gesetzgebung,
  • vollziehende Gewalt und
  • Rechtsprechung.

Die Grundrechtsbindung soll damit grundsätzlich jede Ausübung deutscher öffentlicher Gewalt erfassen.

Zur Gesetzgebung gehören insbesondere Bundestag und Bundesrat sowie die Landesgesetzgeber. Die vollziehende Gewalt umfasst unter anderem Behörden, Polizei, Finanzverwaltung und sonstige Verwaltungsträger. Gerichte sind bei ihrer Rechtsprechung ebenfalls unmittelbar grundrechtsgebunden.

Die Grundrechtsbindung besteht nicht nur bei klassischem hoheitlichem Handeln durch Verwaltungsakt oder Gesetz. Der Staat kann sich seinen grundrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass er Aufgaben in privatrechtlichen Organisations- oder Handlungsformen erfüllt.

Sind staatliche Unternehmen an die Grundrechte gebunden?

Ja, soweit es sich um öffentliche Unternehmen oder von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen handelt, kann eine unmittelbare Grundrechtsbindung bestehen.

Von grundlegender Bedeutung ist das Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011. Das Gericht entschied, dass von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform ebenso unmittelbar an die Grundrechte gebunden sein können wie vollständig staatseigene Unternehmen.

Der Staat kann seine Grundrechtsbindung deshalb nicht allein dadurch vermeiden, dass er eine Aktiengesellschaft, GmbH oder eine andere privatrechtliche Organisationsform verwendet.

Sind Privatpersonen unmittelbar an Art. 1 Abs. 3 GG gebunden?

Grundsätzlich nein. Art. 1 Abs. 3 GG richtet die unmittelbare Grundrechtsbindung an staatliche Gewalt.

Private Personen und private Unternehmen sind deshalb nicht allein aufgrund des Art. 1 Abs. 3 GG in derselben Weise an sämtliche Grundrechte gebunden wie eine Behörde.

Die Grundrechte bleiben für Rechtsverhältnisse zwischen Privaten dennoch bedeutsam. Sie wirken als objektive Wertentscheidungen in das einfache Recht hinein. Zivilgerichte müssen beispielsweise bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen die betroffenen Grundrechte berücksichtigen.

Hinzu kommen grundrechtliche Schutzpflichten: Wo Grundrechtsgüter durch private Akteure bedroht werden, kann der Staat verpflichtet sein, durch geeignete gesetzliche und tatsächliche Maßnahmen Schutz zu gewährleisten.

Diese mittelbare Wirkung ist von der unmittelbaren Grundrechtsbindung staatlicher Stellen zu unterscheiden.

Gilt die Grundrechtsbindung auch für deutsches Staatshandeln im Ausland?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 19. Mai 2020 klargestellt, dass die Bindung deutscher Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt ist.

Deutsche Staatsorgane können sich ihrer Grundrechtsbindung deshalb nicht allein dadurch entziehen, dass sie außerhalb Deutschlands handeln oder dass sich eine Maßnahme gegen Ausländer im Ausland richtet.

Damit ist allerdings noch nicht entschieden, dass jedes Grundrecht im Ausland in exakt derselben Weise und mit identischem Schutzumfang gilt wie im Inland. Internationale Bezüge und die Bedingungen staatlichen Handelns im Ausland können für die konkrete Reichweite einzelner Grundrechte Bedeutung besitzen.

Warum spricht Art. 1 Abs. 3 GG von den „nachfolgenden“ Grundrechten?

Der Wortlaut bezieht sich unmittelbar auf die Art. 2 ff. GG. Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 1 Abs. 1 GG selbst staatliche Stellen weniger streng binden würde.

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG enthält vielmehr eine eigene und besonders eindeutige Bindungsanordnung: Die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Formulierung des Art. 1 Abs. 3 GG ist deshalb vor allem für die systematische Frage nach dem Grundrechtscharakter des Art. 1 Abs. 1 GG interessant. An der umfassenden rechtlichen Bindung staatlicher Gewalt an die Menschenwürde ändert sie nichts.

Art. 1 GG und die Ewigkeitsgarantie

Kann Art. 1 GG geändert oder abgeschafft werden?

Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann das Grundgesetz grundsätzlich mit den qualifizierten Mehrheiten des Art. 79 Abs. 2 GG ändern. Diese Änderungsmacht endet jedoch an Art. 79 Abs. 3 GG.

Danach ist eine Verfassungsänderung unzulässig, durch welche unter anderem die in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden.

Die Menschenwürde kann deshalb nicht durch eine Verfassungsänderung abgeschafft oder zur Abwägung mit gewöhnlichen Staatsinteressen freigegeben werden. Auch eine Verfassungsänderung, die den fundamentalen Charakter der Grundrechtsbindung beseitigen und Grundrechte lediglich zu unverbindlichen politischen Programmsätzen herabstufen wollte, würde die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsordnung berühren.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt allerdings seinem Wortlaut nach die in Art. 1 GG „niedergelegten Grundsätze“. Daraus folgt nicht notwendig, dass jede einzelne sprachliche Formulierung des heutigen Art. 1 GG für alle Zeiten unverändert bleiben müsste. Geschützt ist der substantielle Verfassungskern.

Weitere Einzelheiten behandelt die Kommentierung zur Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie in Art. 79 GG.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG?

Art. 19 Abs. 2 GG bestimmt, dass ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Die Vorschrift richtet sich insbesondere an den Gesetzgeber, wenn dieser ein grundsätzlich einschränkbares Grundrecht begrenzt.

Die Menschenwürdegarantie funktioniert anders. Art. 1 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt und erlaubt keine Rechtfertigung einer festgestellten Menschenwürdeverletzung. Ihre Unantastbarkeit folgt deshalb unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG und nicht erst aus der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG.

Gleichwohl können sich beide Gewährleistungen berühren. Einzelne Freiheitsrechte besitzen einen menschenwürderelevanten Kern. Wird dieser Kern betroffen, kann neben dem jeweiligen speziellen Grundrecht zugleich Art. 1 Abs. 1 GG Bedeutung gewinnen.

Entstehungsgeschichte des Art. 1 GG

Welche historischen Erfahrungen prägten Art. 1 GG?

Art. 1 GG ist wesentlich durch die Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur geprägt.

Die systematische Entrechtung und Verfolgung von Menschen, staatliche Folter, Deportation und Massenmord sowie die Unterordnung des Einzelnen unter rassistische und totalitäre Herrschaftsvorstellungen machten für die Verfassungsgeber deutlich, dass eine neue Verfassung nicht bei der Organisation staatlicher Macht stehen bleiben durfte.

Sie musste vielmehr Grenzen festlegen, die staatlicher Herrschaft grundsätzlich entzogen sind.

Hinzu kamen Erfahrungen aus der Weimarer Republik. Zwar enthielt auch die Weimarer Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Seine rechtliche Durchsetzungskraft gegenüber dem Gesetzgeber und insbesondere seine Sicherung gegen die Ausschaltung der verfassungsmäßigen Ordnung entsprachen jedoch nicht dem späteren Modell des Grundgesetzes.

Das Grundgesetz zog daraus mehrere Konsequenzen: Die Grundrechte wurden an den Anfang der Verfassung gestellt, ihre unmittelbare Bindungswirkung ausdrücklich angeordnet und die tragenden Grundsätze der Art. 1 und 20 GG durch Art. 79 Abs. 3 GG auch gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber geschützt.

Welche Bedeutung hatte der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee?

Vom 10. bis zum 23. August 1948 erarbeitete ein von den westdeutschen Ländern eingesetztes Sachverständigengremium auf Herrenchiemsee einen Verfassungsentwurf, der zu einer wichtigen Arbeitsgrundlage des Parlamentarischen Rates wurde.

Bereits dieser Entwurf rückte die Stellung des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat in das Zentrum der neuen Verfassungsordnung. Nach den Erfahrungen von Diktatur, Krieg und staatlicher Menschenverachtung sollte deutlich werden, dass der Staat nicht Selbstzweck ist.

Der Parlamentarische Rat entwickelte diesen Ansatz weiter und entschied sich schließlich für die bis heute geltende Formulierung: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Zugleich wurde ausdrücklich hinzugefügt, dass ihre Achtung und ihr Schutz Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sind.

Art. 1 GG gehört zu den Vorschriften des Grundgesetzes, deren Wortlaut seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 unverändert geblieben ist.

Die besondere Funktion des Art. 1 GG in der Grundrechtsordnung

Ist die Menschenwürde die Grundlage aller anderen Grundrechte?

Die Menschenwürde besitzt eine grundlegende Bedeutung für die gesamte Verfassungsordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat sie wiederholt als obersten Wert des Grundgesetzes bezeichnet.

Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sämtliche anderen Grundrechte lediglich unselbständige Unterfälle des Art. 1 Abs. 1 GG wären.

Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Eigentum, Berufsfreiheit, Gleichheitsrechte und die übrigen Grundrechte besitzen jeweils eigene Schutzbereiche, eigene Funktionen und teilweise eigene Schranken. Eine vollständige Ableitung sämtlicher Freiheits- und Gleichheitsrechte aus einem abstrakten Menschenwürdebegriff würde diese eigenständigen Gewährleistungen weitgehend entwerten.

Richtiger ist deshalb eine differenzierte Betrachtung: Art. 1 Abs. 1 GG bildet eine fundamentale Grundlage der grundgesetzlichen Ordnung und prägt die Auslegung anderer Grundrechte. Die speziellen Grundrechte besitzen daneben jedoch einen eigenständigen normativen Gehalt.

Verletzt jede schwere Grundrechtsverletzung zugleich die Menschenwürde?

Nein.

Gerade wegen des absoluten Schutzes des Art. 1 Abs. 1 GG ist eine sorgfältige Abgrenzung notwendig. Würde jede besonders intensive Verletzung eines anderen Grundrechts automatisch als Menschenwürdeverletzung behandelt, würden die unterschiedlichen Schutzsysteme der Grundrechte weitgehend eingeebnet.

Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung verletzt beispielsweise nicht allein wegen ihrer Rechtswidrigkeit die Menschenwürde. Dasselbe gilt für eine fehlerhafte Behördenentscheidung, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit oder eine rechtswidrige Datenverarbeitung.

Art. 1 Abs. 1 GG tritt zusätzlich hinzu, wenn die konkrete Maßnahme den spezifischen Menschenwürdegehalt berührt – etwa indem sie die Subjektqualität des Menschen grundsätzlich missachtet oder in einen absolut geschützten Kern persönlicher Existenz eingreift.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 1 GG?

Art. 1 GG stellt den Menschen an den Ausgangspunkt der deutschen Verfassungsordnung.

Der Staat darf den Menschen nicht als beliebig verfügbares Mittel eigener Zwecke behandeln. Er ist zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet. Zugleich bekennt sich die Verfassung zu universellen Menschenrechten und macht die Grundrechte für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar verbindlich.

Damit enthält Art. 1 GG nicht nur ein einzelnes Grundrecht, sondern wesentliche Grundlagen dafür, wie das Verhältnis zwischen Mensch und Staat unter dem Grundgesetz überhaupt verstanden wird.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 1 GG steht mit zahlreichen weiteren Vorschriften des Grundgesetzes in engem Zusammenhang. Besonders bedeutsam sind Art. 2 Abs. 1 GG für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 3 GG für die elementare rechtliche Gleichheit, Art. 19 Abs. 2 GG für die Wesensgehaltsgarantie sowie Art. 20 Abs. 1 GG für das Sozialstaatsprinzip. Da die Kommentierungen der Art. 1 bis 19 GG auf dieser Seite schrittweise ergänzt werden, werden diese Querverweise nach Veröffentlichung der jeweiligen Beiträge intern verlinkt.

Bereits vorhandene und besonders wichtige Kommentierungen sind:

  • Art. 20 GG – Staatsstrukturprinzipien und insbesondere das für das menschenwürdige Existenzminimum bedeutsame Sozialstaatsprinzip
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Schutz der in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze durch die Ewigkeitsgarantie
  • Art. 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe und ihr Zusammenhang mit Menschenwürde und Lebensrecht

Rechtsprechung zu Art. 1 GG

Fachartikel zu Art. 1 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 1 GG.

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