Artikel 115f GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 115f GG verleiht der Bundesregierung im Verteidigungsfall besondere Exekutivbefugnisse. Sie kann die heutige Bundespolizei im gesamten Bundesgebiet einsetzen und – weit über die normale bundesstaatliche Verwaltungsordnung hinaus – nicht nur Bundesbehörden, sondern auch Landesregierungen und bei besonderer Dringlichkeit unmittelbar Landesbehörden anweisen.

Die Vorschrift dient der einheitlichen und schnellen Gefahrenabwehr während eines militärischen Angriffs. Sie hebt den Bundesstaat jedoch nicht auf. Die Sonderbefugnisse bestehen nur im Verteidigungsfall und nur, „soweit es die Verhältnisse erfordern“. Bundestag, Bundesrat und Gemeinsamer Ausschuss müssen über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich unterrichtet werden.

Der Wortlaut spricht bis heute vom „Bundesgrenzschutz“. Diese Bezeichnung ist historisch. Der Bundesgrenzschutz wurde 2005 in Bundespolizei umbenannt; § 7 des heutigen Bundespolizeigesetzes stellt ausdrücklich klar, dass die Bundespolizei bei einem Einsatz nach Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG die dort vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Inhalt

Artikel 115f GG – Erweiterte Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungsfall

Wortlaut des Art. 115f GG

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115f GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 115f GG kurz erklärt

Im Normalzustand ist die Verwaltung in Deutschland föderal gegliedert. Die Länder führen einen großen Teil der Bundesgesetze selbst aus und verfügen über eigene Verwaltungs- und Polizeibehörden. Eine allgemeine Weisungsbefugnis der Bundesregierung gegenüber Landesregierungen oder Landesbehörden besteht nicht.

Art. 115f GG verändert diese Ordnung im Verteidigungsfall punktuell und vorübergehend.

Die Bundesregierung kann dann insbesondere:

  • die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiet einsetzen,
  • Landesregierungen Weisungen erteilen,
  • bei besonderer Dringlichkeit unmittelbar Landesbehörden anweisen und
  • bestimmte Mitglieder von Landesregierungen ermächtigen, ihrerseits entsprechende Weisungsbefugnisse auszuüben.

Diese Rechte entstehen nicht bereits bei einer allgemeinen Sicherheitskrise. Voraussetzung ist grundsätzlich der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG.

Normzweck des Art. 115f GG

Warum erhält die Bundesregierung im Verteidigungsfall zusätzliche Befugnisse?

Ein bewaffneter Angriff kann eine schnelle und bundesweit koordinierte staatliche Reaktion erfordern. Die normale föderale Verwaltungsstruktur ist dagegen darauf angelegt, dass Bund und Länder ihre jeweils eigenen Zuständigkeiten wahrnehmen.

Im Verteidigungsfall kann es beispielsweise notwendig sein, kurzfristig:

  • Verkehrs- und Fluchtbewegungen zu steuern,
  • gefährdete Infrastruktur zu sichern,
  • polizeiliche Kräfte über Ländergrenzen hinweg einzusetzen,
  • Verwaltungsmaßnahmen bundesweit zu koordinieren,
  • Versorgungs- und Sicherstellungsmaßnahmen umzusetzen oder
  • auf militärisch bedingte regionale Ausfälle staatlicher Strukturen zu reagieren.

Art. 115f GG ermöglicht hierfür eine vorübergehende Konzentration exekutiver Koordinierungsbefugnisse bei der Bundesregierung.

Ist Art. 115f GG eine allgemeine Notstandsvollmacht?

Nein.

Die Vorschrift enthält keine unbegrenzte Ermächtigung der Bundesregierung, im Verteidigungsfall außerhalb des Rechts zu handeln.

Die Befugnisse sind mehrfach begrenzt:

  • Es muss ein Verteidigungsfall vorliegen.
  • Die Maßnahme muss nach den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich sein.
  • Die Bundesregierung darf nur die ausdrücklich vorgesehenen besonderen Befugnisse ausüben.
  • Andere verfassungsrechtliche Grenzen bleiben bestehen.
  • Die parlamentarischen und föderalen Verfassungsorgane müssen unverzüglich informiert werden.

Entstehung des Art. 115f GG

Seit wann gilt Art. 115f GG?

Art. 115f GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingeführt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

Die Vorschrift gehört zur sogenannten Notstandsverfassung. Mit ihr wurden insbesondere die Art. 115a bis 115l GG über den Verteidigungsfall geschaffen.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die intensive politische Auseinandersetzung, die der Verabschiedung der Notstandsgesetze vorausging.

Welches Problem sollte Art. 115f GG lösen?

Die normale Kompetenzordnung des Grundgesetzes könnte sich bei einem großflächigen militärischen Angriff als zu langsam erweisen, wenn für überregionale Maßnahmen zunächst zahlreiche Landesbehörden und Landesregierungen jeweils eigenständig handeln müssten.

Die Entstehungsmaterialien der Notstandsverfassung zeigen deshalb das Ziel, dem Bund für besonders dringliche Verteidigungslagen unmittelbare Koordinierungs- und Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Ländern zu eröffnen.

Voraussetzung: Verteidigungsfall

Wann kann Art. 115f GG angewandt werden?

Der Wortlaut beginnt ausdrücklich:

„Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle …“

Art. 115f GG setzt damit den Verteidigungsfall nach Art. 115a GG voraus.

Dieser liegt vor, wenn:

  • das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
  • ein solcher Angriff unmittelbar droht

und die verfassungsrechtlich vorgesehene Feststellung und Verkündung erfolgt ist beziehungsweise die Fiktion des Art. 115a Abs. 4 GG eingreift.

Reicht der Spannungsfall nach Art. 80a GG?

Nein.

Der Spannungsfall ist vom Verteidigungsfall zu unterscheiden.

Art. 115f GG wird durch die Feststellung des Spannungsfalls allein nicht aktiviert.

Reicht eine schwere Naturkatastrophe?

Ebenfalls nein.

Für Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle enthält insbesondere Art. 35 Abs. 2 und 3 GG eigene Vorschriften.

Eine solche Lage darf nicht allein wegen ihrer Schwere in einen Verteidigungsfall und damit in eine Anwendung des Art. 115f GG umgedeutet werden.

Reicht ein innerer Notstand?

Nein.

Art. 91 GG und Art. 87a Abs. 4 GG enthalten besondere Regeln für Gefahren gegen den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes.

Art. 115f GG gehört dagegen ausdrücklich zur äußeren Notstandsordnung des Verteidigungsfalls.

„Soweit es die Verhältnisse erfordern“

Welche Bedeutung hat diese Formulierung?

Sie ist eine zentrale materielle Schranke des Art. 115f GG.

Der Verteidigungsfall allein gestattet nicht automatisch jede nach Absatz 1 denkbare Maßnahme.

Zusätzlich müssen die konkreten Verhältnisse den betreffenden Einsatz oder die betreffende Weisung erfordern.

Genügt bloße Zweckmäßigkeit?

Nein.

Das Wort „erfordern“ setzt mehr voraus als bloße politische oder administrative Nützlichkeit.

Zwischen der besonderen Verteidigungslage und der Maßnahme muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Je intensiver eine Maßnahme in die föderale Eigenständigkeit der Länder eingreift, desto gewichtiger muss ihre verteidigungsbedingte Notwendigkeit sein.

Gilt weiterhin der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Ja.

Art. 115f GG hebt rechtsstaatliche Grundsätze nicht auf.

Auch Maßnahmen im Verteidigungsfall müssen insbesondere:

  • einem legitimen verfassungsrechtlichen Zweck dienen,
  • geeignet,
  • erforderlich und
  • unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen angemessen

sein.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG – Einsatz des Bundesgrenzschutzes

Warum spricht das Grundgesetz noch vom „Bundesgrenzschutz“?

Der Wortlaut ist historisch.

Als Art. 115f GG 1968 geschaffen wurde, bestand auf Bundesebene der Bundesgrenzschutz.

Zum 1. Juli 2005 wurde der Bundesgrenzschutz in Bundespolizei umbenannt. Das entsprechende Gesetz vom 21. Juni 2005 änderte unter anderem die Bezeichnung des Bundesgrenzschutzgesetzes in Bundespolizeigesetz.

Der Wortlaut des Art. 115f GG wurde jedoch nicht entsprechend redaktionell angepasst.

Ist heute trotzdem die Bundespolizei gemeint?

Ja.

Das ergibt sich auch ausdrücklich aus dem heutigen Bundespolizeigesetz.

§ 7 Abs. 2 BPolG bestimmt, dass die besonderen Aufgaben des § 7 Abs. 1 BPolG entsprechend gelten, wenn die Bundespolizei nach:

  • Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG oder
  • Art. 115i Abs. 1 GG

eingesetzt wird.

Die heutige Bundespolizei ist damit funktionaler und organisatorischer Nachfolger des im Verfassungstext genannten Bundesgrenzschutzes.

Was bedeutet „im gesamten Bundesgebiete einsetzen“?

Die Bundespolizei besitzt bereits im Normalzustand bundesgesetzlich festgelegte Aufgaben, beispielsweise:

  • Grenzschutz,
  • Bahnpolizei,
  • Luftsicherheit,
  • Schutz bestimmter Bundesorgane und
  • weitere gesetzlich zugewiesene Aufgaben.

Ihre normalen räumlichen und sachlichen Zuständigkeiten ergeben sich insbesondere aus dem Bundespolizeigesetz.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG schafft für den Verteidigungsfall dagegen eine besondere bundesweite Verwendungsmöglichkeit.

Warum ist das verfassungsrechtlich bedeutsam?

Die allgemeine Polizeihoheit liegt grundsätzlich bei den Ländern.

Eine Bundespolizei mit allgemeiner Zuständigkeit für sämtliche polizeilichen Aufgaben im gesamten Bundesgebiet kennt die normale Kompetenzordnung gerade nicht.

Art. 115f GG bildet deshalb für den Verteidigungsfall eine außergewöhnliche verfassungsrechtliche Sonderregel.

Wird die Bundespolizei dadurch zur allgemeinen Polizei Deutschlands?

Nicht dauerhaft.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG erlaubt ihren besonderen Einsatz im gesamten Bundesgebiet für die Dauer und nach Maßgabe der Verteidigungslage.

Die normale föderale Polizeiordnung wird dadurch nicht dauerhaft aufgehoben.

Welche Aufgaben hat die Bundespolizei dabei?

§ 7 Abs. 1 und 2 BPolG konkretisiert die Funktion.

Danach hat die Bundespolizei bei einem Einsatz nach Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG Gefahren:

  • von der Allgemeinheit oder
  • vom Einzelnen

abzuwehren.

Die Norm verbindet die besondere verfassungsrechtliche Einsatzbefugnis damit mit polizeilicher Gefahrenabwehr.

Ersetzt die Bundespolizei dabei automatisch sämtliche Landespolizeien?

Nein.

Art. 115f GG ordnet keine automatische Auflösung oder Unterstellung sämtlicher Landespolizeien unter die Bundespolizei an.

Vielmehr erhält die Bundesregierung die zusätzliche Möglichkeit, die Bundespolizei bundesweit einzusetzen und daneben über Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG Weisungen an Landesorgane zu erteilen.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG – Weisungsrecht gegenüber den Ländern

Was ist das Besondere an dieser Vorschrift?

Im Normalzustand besitzt die Bundesregierung keine allgemeine Weisungsgewalt gegenüber Landesregierungen und Landesbehörden.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG verändert dieses Verhältnis im Verteidigungsfall erheblich.

Die Bundesregierung kann dann Weisungen erteilen:

  • innerhalb der Bundesverwaltung,
  • an Landesregierungen und
  • bei besonderer Dringlichkeit unmittelbar an Landesbehörden.

Warum erwähnt Art. 115f GG die Bundesverwaltung überhaupt?

Die Bundesregierung besitzt bereits aufgrund der normalen Bundesverwaltungsordnung erhebliche Leitungsmöglichkeiten gegenüber der Bundesverwaltung.

Die Formulierung „außer der Bundesverwaltung auch“ verdeutlicht deshalb vor allem die Erweiterung auf den Landesbereich.

Der entscheidende Ausnahmecharakter liegt in der Befugnis, die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit der Landesverwaltung durch unmittelbare Weisungen zu überlagern.

Weisungen an Landesregierungen

Kann die Bundesregierung jeder Landesregierung Anweisungen erteilen?

Im Verteidigungsfall grundsätzlich ja, soweit es die Verhältnisse erfordern.

Die Weisung muss allerdings mit der Bewältigung der Verteidigungslage zusammenhängen.

Art. 115f GG kann nicht dazu genutzt werden, allgemeine politische Vorstellungen des Bundes in Landesangelegenheiten durchzusetzen, die keinen erforderlichen Bezug zum Verteidigungsfall besitzen.

Welche Maßnahmen sind denkbar?

Je nach konkreter Lage können Weisungen etwa die Koordination betreffen von:

  • Polizei- und Sicherheitsmaßnahmen,
  • Bevölkerungsschutz,
  • Verkehrslenkung,
  • Versorgung,
  • Unterbringung,
  • Schutz kritischer Infrastruktur oder
  • Umsetzung von Sicherstellungsmaßnahmen.

Welche konkrete Weisung zulässig ist, hängt von den Umständen des Verteidigungsfalls und den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen ab.

Unmittelbare Weisungen an Landesbehörden

Darf die Bundesregierung die Landesregierung überspringen?

Ja, aber nur unter einer zusätzlichen Voraussetzung.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG bestimmt:

„… und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen …“

Normalerweise richtet sich die Weisung damit an die jeweilige Landesregierung.

Bei Dringlichkeit darf die Bundesregierung unmittelbar auf einzelne Landesbehörden zugreifen.

Was können „Landesbehörden“ sein?

Der Begriff ist weit und kann grundsätzlich Behörden der Landesverwaltung erfassen.

Je nach Organisation des betreffenden Landes können hierzu beispielsweise gehören:

  • Polizeibehörden,
  • Bezirks- oder Mittelbehörden,
  • Katastrophenschutzbehörden oder
  • sonstige Landesbehörden.

Welche Behörde im konkreten Fall angesprochen werden darf, hängt vom Inhalt der Maßnahme und ihrer verteidigungsbedingten Erforderlichkeit ab.

Warum ist hierfür besondere Dringlichkeit notwendig?

Die unmittelbare Weisung an eine Landesbehörde greift noch stärker in die normale Organisationshoheit des Landes ein als eine Weisung an die Landesregierung.

Die Verfassung sieht diesen direkten Durchgriff deshalb nur vor, wenn die Bundesregierung die Angelegenheit als dringlich erachtet.

Was bedeutet „wenn sie es für dringlich erachtet“?

Der Wortlaut räumt der Bundesregierung einen erheblichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum ein.

Sie muss die konkrete Lage bewerten und entscheiden, ob der Zeitverlust über den normalen Weg durch die Landesregierung nicht hinnehmbar wäre.

Die Formulierung beseitigt jedoch nicht sämtliche rechtlichen Grenzen.

Insbesondere muss weiterhin:

  • ein Verteidigungsfall bestehen,
  • die Maßnahme nach Absatz 1 insgesamt durch die Verhältnisse erforderlich sein und
  • eine nachvollziehbare Dringlichkeit für den unmittelbaren Behördenzugriff vorliegen.

Kann eine Landesregierung eine Weisung ignorieren?

Eine rechtmäßige Weisung nach Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG ist verbindlich.

Gerade darin liegt der Zweck der besonderen Verfassungsbefugnis.

Die Länder behalten jedoch ihre verfassungsrechtliche Existenz und ihre übrigen Zuständigkeiten. Art. 115f GG macht aus ihnen keine bloßen Verwaltungsbezirke des Bundes.

Übertragung der Weisungsbefugnis auf Mitglieder der Landesregierungen

Was erlaubt der letzte Halbsatz des Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG?

Die Bundesregierung darf ihre besondere Weisungsbefugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder von Landesregierungen übertragen.

Sie kann also etwa ein bestimmtes Regierungsmitglied eines Landes ermächtigen, im Rahmen der übertragenen Befugnis selbst entsprechende Weisungen auszuüben.

Warum gibt es diese Möglichkeit?

In einem Verteidigungsfall können Kommunikationswege zwischen Bundesregierung und zahlreichen örtlichen Behörden gestört sein.

Eine dezentrale Ausübung der Bundesweisungsbefugnis kann deshalb schneller und praktikabler sein.

Die Bundesregierung kann auf diese Weise vor Ort vorhandene staatliche Führungsstrukturen nutzen.

Kann die Befugnis auf beliebige Personen übertragen werden?

Nein.

Der Verfassungstext beschränkt die Delegation ausdrücklich auf:

von der Bundesregierung zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen.

Eine Übertragung beispielsweise auf:

  • Privatpersonen,
  • militärische Kommandeure,
  • kommunale Amtsträger oder
  • sonstige Personen außerhalb der Landesregierung

lässt sich nicht auf diesen Halbsatz stützen.

Handelt die Bundesregierung als Kollegialorgan?

Wer besitzt die Befugnisse des Art. 115f GG?

Der Verfassungstext weist sie ausdrücklich der Bundesregierung zu.

Gemeint ist grundsätzlich das Kollegialorgan aus Bundeskanzler und Bundesministern.

Art. 115f GG verleiht die Befugnis nicht allgemein dem Bundeskanzler allein und auch nicht einem einzelnen Bundesminister.

Ist das anders als bei Art. 115b GG?

Ja.

Art. 115b GG weist die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Verteidigungsfall persönlich dem Bundeskanzler zu.

Art. 115f GG spricht dagegen ausdrücklich von der Bundesregierung.

Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich bedeutsam.

Art. 115f GG betrifft keine militärische Kommandogewalt

Die Weisungsbefugnisse des Art. 115f GG dürfen nicht mit der militärischen Befehls- und Kommandogewalt aus Art. 115b GG verwechselt werden.

Art. 115b GG betrifft die Streitkräfte.

Art. 115f GG betrifft dagegen vor allem:

  • Bundespolizei,
  • Bundesverwaltung und
  • Landesverwaltung.

Beide Vorschriften dienen zwar der zentralen Koordination im Verteidigungsfall, regeln jedoch unterschiedliche Organisationsbereiche.

Art. 115f Abs. 2 GG – Unterrichtungsrechte

Wer muss informiert werden?

Die Bundesregierung muss über Maßnahmen nach Art. 115f Abs. 1 GG unverzüglich informieren:

  • den Bundestag,
  • den Bundesrat und
  • den Gemeinsamen Ausschuss.

Bemerkenswert ist, dass alle drei Organe genannt werden.

Warum muss auch der Gemeinsame Ausschuss informiert werden?

Der Gemeinsame Ausschuss muss bereits während des Verteidigungsfalls in der Lage sein, die Lage zu beurteilen und gegebenenfalls seine besonderen verfassungsrechtlichen Funktionen wahrzunehmen.

Er kann nach Art. 115e GG unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernehmen.

Eine aktuelle Kenntnis der zentralen exekutiven Maßnahmen ist hierfür wesentlich.

Warum müssen Bundestag und Bundesrat informiert werden?

Die Unterrichtspflicht sichert parlamentarische und föderale Kontrolle über die erweiterten Exekutivbefugnisse.

Die Bundesregierung erhält zwar außergewöhnliche Handlungsmöglichkeiten, darf diese aber nicht im Geheimen und ohne politische Verantwortlichkeit ausüben.

Was bedeutet „unverzüglich“?

„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes beziehungsweise vermeidbares Zögern.

Die Bundesregierung darf die Information insbesondere nicht bis zum Ende einer Operation oder der gesamten Gefahrenlage hinausschieben, wenn eine frühere Unterrichtung tatsächlich möglich ist.

Die konkreten Umstände des Verteidigungsfalls können allerdings beeinflussen, in welcher Form und Geschwindigkeit die Unterrichtung technisch erfolgen kann.

Ist eine vorherige Zustimmung des Bundestages erforderlich?

Art. 115f GG verlangt für die einzelnen Maßnahmen keine vorherige Zustimmung des Bundestages.

Die Bundesregierung darf bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst handeln.

Absatz 2 sieht stattdessen eine nachgelagerte unverzügliche Unterrichtung vor.

Das entspricht dem Ziel, in einer akuten militärischen Lage sofortiges exekutives Handeln zu ermöglichen.

Verliert der Bundestag dadurch seine Kontrolle?

Nein.

Die Bundesregierung bleibt parlamentarisch verantwortlich.

Zudem enthält die Verteidigungsverfassung besondere Möglichkeiten, Maßnahmen wieder zu beenden oder zu überlagern.

Insbesondere können die regulären Verfassungsorgane ihre verfassungsrechtlichen Befugnisse weiter ausüben, solange sie handlungsfähig sind.

Verhältnis zu Art. 115c GG

Was ist der Unterschied zwischen Art. 115c und Art. 115f GG?

Art. 115c GG betrifft vor allem die Gesetzgebung.

Er ermöglicht dem Bund im Verteidigungsfall unter anderem:

  • Gesetzgebung auf normalerweise landesrechtlichen Gebieten und
  • eine besondere gesetzliche Neuordnung von Verwaltung und Finanzwesen.

Art. 115f GG betrifft dagegen unmittelbar die Exekutive.

Die Bundesregierung erhält konkrete Einsatz- und Weisungsbefugnisse.

Braucht die Bundesregierung für jede Weisung zunächst ein Gesetz nach Art. 115c GG?

Art. 115f GG ist selbst eine unmittelbar verfassungsrechtliche Kompetenznorm.

Die dort ausdrücklich geregelte besondere Weisungsbefugnis beruht daher unmittelbar auf dem Grundgesetz.

Für konkrete Eingriffe gegenüber Bürgern können daneben jedoch gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen erforderlich sein.

Art. 115f GG hebt insbesondere nicht den allgemeinen Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe auf.

Art. 115f GG und Grundrechte

Darf die Bundesregierung aufgrund von Art. 115f GG Grundrechte nach Belieben einschränken?

Nein.

Art. 115f GG ist in erster Linie eine Organisations- und Kompetenznorm.

Die Vorschrift erweitert die staatliche Zuständigkeitsordnung, enthält aber keine allgemeine Ermächtigung zur Suspendierung von Grundrechten.

Auch im Verteidigungsfall bleiben insbesondere:

  • Menschenwürde,
  • Rechtsstaatsprinzip,
  • Gesetzesbindung der Verwaltung und
  • die jeweils einschlägigen grundrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen

zu beachten.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Eine Behörde kann zuständig sein, ohne deshalb jede denkbare Maßnahme ergreifen zu dürfen.

Art. 115f GG beantwortet wesentlich die Frage:

Wer darf im Verteidigungsfall handeln und Weisungen erteilen?

Ob eine konkrete Maßnahme gegenüber einer Person materiell zulässig ist, richtet sich zusätzlich nach den einschlägigen Gesetzen und Grundrechten.

Verhältnis zu Art. 35 GG

Wie unterscheidet sich Art. 115f GG von der Amtshilfe?

Art. 35 GG enthält die allgemeine Amts- und Rechtshilfe zwischen Behörden und besondere Kooperationsmöglichkeiten bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen.

Dieses System beruht grundsätzlich auf Zusammenarbeit beziehungsweise auf speziell begrenzten Anforderungs- und Einsatzkompetenzen.

Art. 115f GG geht wesentlich weiter:

Die Bundesregierung kann den Ländern im Verteidigungsfall verbindliche Weisungen erteilen.

Verhältnis zu Art. 91 GG

Gibt es vergleichbare Bundesbefugnisse beim inneren Notstand?

Art. 91 Abs. 2 GG erlaubt der Bundesregierung bei bestimmten Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes unter weiteren Voraussetzungen ebenfalls besondere Maßnahmen.

Sie kann insbesondere die Polizei in einem Land und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie die Bundespolizei einsetzen.

Art. 115f GG betrifft dagegen speziell den äußeren Verteidigungsfall.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Die Voraussetzungen sind unterschiedlich.

Eine innere politische oder terroristische Gefahrenlage darf nicht allein deshalb nach Art. 115f GG behandelt werden, weil dessen Instrumente effektiver erscheinen.

Das Grundgesetz enthält bewusst mehrere voneinander getrennte Notstandstatbestände.

Verhältnis zu Art. 115i GG

Was geschieht, wenn die Bundesregierung selbst nicht handeln kann?

Für diesen äußersten Fall enthält Art. 115i GG eine dezentrale Auffangregelung.

Nach Art. 115i Abs. 1 GG dürfen Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG treffen, wenn:

  • die zuständigen Bundesorgane außerstande sind, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen und
  • die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebiets erfordert.

Wie verhalten sich Art. 115f und Art. 115i GG zueinander?

Sie bilden zwei entgegengesetzte Krisenmechanismen:

Art. 115f GG Art. 115i GG
stärkt die zentrale Steuerung durch die Bundesregierung ermöglicht dezentrales selbständiges Handeln der Länder
Bundesorgane sind handlungsfähig zuständige Bundesorgane sind handlungsunfähig
Weisungen von oben nach unten Notkompetenz vor Ort

Das Grundgesetz sorgt damit sowohl für zentrale als auch für dezentrale Handlungsfähigkeit.

Kann die Bundesregierung Maßnahmen nach Art. 115i GG wieder aufheben?

Ja.

Art. 115i Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass Maßnahmen der Länder jederzeit durch die Bundesregierung aufgehoben werden können.

Dies entspricht dem Grundmodell des Art. 115f GG, nach dem bei wiederhergestellter Bundeshandlungsfähigkeit eine bundesweite Koordination möglich sein soll.

Verhältnis zu Art. 115e GG

Was ändert sich, wenn der Gemeinsame Ausschuss das Parlament ersetzt?

Art. 115e GG betrifft die Gesetzgebungsorgane.

Er übernimmt bei kriegsbedingter Handlungsunfähigkeit des Bundestages unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung von Bundestag und Bundesrat.

Die Bundesregierung bleibt dagegen als Exekutivorgan bestehen.

Art. 115f Abs. 2 GG verpflichtet die Bundesregierung gerade deshalb ausdrücklich, auch den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten.

Verhältnis zu Art. 115l GG

Wie werden Maßnahmen nach Art. 115f GG wieder beendet?

Art. 115l GG sichert die Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung.

Nach Art. 115l Abs. 1 GG sind Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung zur Gefahrenabwehr aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies beschließen.

Damit besitzen die regulären Gesetzgebungsorgane ein ausdrückliches Rückholrecht.

Warum ist das besonders wichtig?

Außergewöhnliche Notstandsbefugnisse sollen nur solange bestehen beziehungsweise genutzt werden, wie die besondere Gefahrenlage sie rechtfertigt.

Die Exekutive entscheidet deshalb nicht endgültig selbst über den Fortbestand aller ihrer Maßnahmen.

Enden Maßnahmen automatisch mit dem Verteidigungsfall?

Art. 115f GG ist tatbestandlich an den Verteidigungsfall gebunden.

Die besondere verfassungsrechtliche Befugnis, neue Maßnahmen auf dieser Grundlage zu treffen, besteht deshalb nach dessen Beendigung nicht fort.

Für bereits ergriffene Maßnahmen sind zusätzlich die besonderen Aufhebungs- und Übergangsregelungen der Verteidigungsverfassung sowie das einschlägige Fachrecht zu beachten.

Bundespolizei und Streitkräfte sind zu unterscheiden

Ist der Einsatz der Bundespolizei nach Art. 115f GG ein Militäreinsatz?

Nein.

Die Bundespolizei ist eine Polizei des Bundes und keine Teilstreitkraft der Bundeswehr.

§ 1 BPolG bezeichnet sie ausdrücklich als Polizei des Bundes.

Ihr Einsatz nach Art. 115f GG bleibt grundsätzlich polizeiliches Verwaltungshandeln.

Welche Vorschrift regelt die Bundeswehr im Verteidigungsfall?

Für die Streitkräfte sind insbesondere:

maßgeblich.

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über.

Das ist von den Befugnissen der Bundesregierung gegenüber der Bundespolizei nach Art. 115f GG zu unterscheiden.

Warum ist die Bundespolizei gerade im Verteidigungsfall wichtig?

Die Streitkräfte konzentrieren sich auf den militärischen Verteidigungsauftrag.

Gleichzeitig können im Inland erhebliche nichtmilitärische Sicherheitsaufgaben entstehen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Schutz staatlicher Einrichtungen,
  • Sicherung von Verkehrswegen,
  • polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Unterstützung bei großräumigen Evakuierungen oder
  • Aufrechterhaltung grundlegender staatlicher Sicherheitsstrukturen.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG schafft für diesen Fall eine besondere bundesweite Einsatzmöglichkeit der Bundespolizei.

Keine dauerhafte Zentralisierung der Polizei

Art. 115f GG kann nicht als Grundlage verwendet werden, die allgemeine Polizeihoheit der Länder dauerhaft auf den Bund zu übertragen.

Die Kompetenz ist:

  • an den Verteidigungsfall,
  • an die Erforderlichkeit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und
  • an die verfassungsrechtliche Notstandsordnung

gebunden.

Nach Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung gilt wieder die reguläre Kompetenzverteilung.

Art. 115f GG und kommunale Behörden

Dürfen auch kommunale Behörden betroffen sein?

Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG spricht von „Landesbehörden“.

Ob und wie kommunale Behörden von einer konkreten Weisung erfasst werden können, hängt von ihrer Einordnung in das jeweilige Landesverwaltungsrecht und vom Inhalt der Maßnahme ab.

Die Norm darf nicht losgelöst von der bundesstaatlichen Verwaltungsorganisation ausgelegt werden.

Art. 115c Abs. 3 GG zeigt zugleich, dass die Verteidigungsverfassung die Funktionsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich schützen will.

Wurde Art. 115f GG jemals angewandt?

Nein.

Seit Einführung der Notstandsverfassung 1968 wurde in Deutschland noch nie ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.

Deshalb musste die Bundesregierung bislang weder die Bundespolizei auf Grundlage des Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG bundesweit einsetzen noch von der besonderen Weisungskompetenz des Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG Gebrauch machen.

Aktuelle Bedeutung des Art. 115f GG

Art. 115f GG ist auch 2026 geltendes und praktisch vorbereitetes Verfassungsrecht.

Seine Bedeutung liegt vor allem darin, für einen militärischen Existenznotstand eine klare Exekutivstruktur bereitzuhalten.

Besonders relevant ist heute die begriffliche Klarstellung:

Wo Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG noch vom „Bundesgrenzschutz“ spricht, ist funktional die heutige Bundespolizei gemeint.

Das bestätigt § 7 Abs. 2 BPolG ausdrücklich.

Das Bundespolizeigesetz ist zuletzt 2026 geändert worden und enthält die besondere Verwendung im Notstands- und Verteidigungsfall weiterhin als ausdrückliche Aufgabe der Bundespolizei.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 35 GG – Amts- und Katastrophenhilfe

Art. 35 GG regelt die normale Amtshilfe sowie besondere Hilfs- und Einsatzmöglichkeiten bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen.

Die Vorschrift ist von Art. 115f GG zu unterscheiden, weil sie keinen Verteidigungsfall voraussetzt und ein anderes Kompetenzsystem enthält.

Art. 53a GG – Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss wird durch Art. 53a GG organisatorisch geschaffen.

Art. 115f Abs. 2 GG sichert seine Information über die besonderen Maßnahmen der Bundesregierung, damit das Organ seine Aufgaben im Verteidigungsfall wahrnehmen kann.

Art. 65 GG – Bundesregierung

Art. 65 GG regelt grundsätzlich die Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung.

Art. 115f GG weist die besonderen Notstandsbefugnisse jedoch ausdrücklich der Bundesregierung als Verfassungsorgan zu.

Davon zu unterscheiden ist Art. 115b GG, der die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte dem Bundeskanzler persönlich zuweist.

Art. 87a GG – Streitkräfte

Art. 87a GG betrifft die Aufstellung und den Einsatz der Streitkräfte.

Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG betrifft dagegen die Bundespolizei.

Polizeiliche und militärische Kompetenzen bleiben auch im Verteidigungsfall rechtlich unterscheidbar.

Art. 91 GG – innerer Notstand

Art. 91 GG enthält besondere Befugnisse bei einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Auch dort kann die Bundespolizei eine Rolle spielen.

Das Bundespolizeigesetz berücksichtigt diesen Zusammenhang ausdrücklich: § 7 BPolG regelt sowohl den Einsatz nach Art. 91 Abs. 2 GG als auch nach Art. 115f GG.

Art. 115a GG – Verteidigungsfall

Art. 115a GG bildet die Eingangsvoraussetzung für die besonderen Befugnisse des Art. 115f GG.

Ohne Verteidigungsfall können diese Kompetenzen nicht allein wegen einer sonstigen Krise aktiviert werden.

Art. 115b GG – militärische Führung

Art. 115b GG stärkt im Verteidigungsfall den Bundeskanzler, indem ihm die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte übertragen wird.

Art. 115f GG stärkt daneben die Bundesregierung als Kollegialorgan bei der zivilen Verwaltung und beim Einsatz der Bundespolizei.

Art. 115c GG – Gesetzgebung und Verwaltung

Art. 115c GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber, die normalen Kompetenz-, Verwaltungs- und Finanzstrukturen für den Verteidigungsfall in bestimmten Grenzen zu verändern.

Art. 115f GG stellt daneben unmittelbar einsetzbare exekutive Steuerungsinstrumente bereit.

Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss

Art. 115e GG betrifft den Ausfall der regulären Gesetzgebungsorgane.

Gerade weil der Gemeinsame Ausschuss dann die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernehmen kann, verpflichtet Art. 115f Abs. 2 GG die Bundesregierung zu seiner unverzüglichen Unterrichtung.

Art. 115i GG – dezentrale Auffangkompetenz

Art. 115i GG bildet das Gegenstück zur zentralen Steuerung des Art. 115f GG.

Sind die zuständigen Bundesorgane handlungsunfähig, dürfen Landesorgane vorübergehend selbst Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG treffen.

Art. 115l GG – Rückkehr zur normalen Ordnung

Art. 115l GG schützt die Rückkehr aus dem Notstandsregime.

Bundestag und Bundesrat können die Aufhebung von Maßnahmen verlangen beziehungsweise beschließen und den Verteidigungsfall beenden, sobald dessen Voraussetzungen entfallen sind.

Rechtsprechung zu Art. 115f GG

Eine unmittelbare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des Art. 115f GG existiert bislang nicht.

Das ist eine Folge davon, dass der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nie festgestellt worden ist.

Es gibt daher bislang keinen konkreten Fall, in dem das Bundesverfassungsgericht beispielsweise:

  • einen bundesweiten Einsatz der Bundespolizei nach Art. 115f GG,
  • eine Weisung an eine Landesregierung oder
  • einen unmittelbaren Durchgriff auf eine Landesbehörde

überprüfen musste.

BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05

Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz betrifft Art. 115f GG nicht unmittelbar.

Es ist aber für die Systematik der Notstandsverfassung von großer Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass der Einsatz staatlicher Zwangsmittel und insbesondere militärischer Mittel an die ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzgrundlagen gebunden ist.

Außergewöhnliche Gefahrenlagen rechtfertigen nicht automatisch eine Ausweitung ausdrücklich begrenzter Verfassungsbefugnisse.

BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118.

BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11

Der Plenarbeschluss zur Verwendung der Streitkräfte bei besonders schweren Unglücksfällen bestätigt die besondere Bedeutung einer textnahen Auslegung der Notstandsverfassung.

Das Bundesverfassungsgericht unterschied sorgfältig zwischen den einzelnen verfassungsrechtlichen Krisentatbeständen und den jeweils dort vorgesehenen Organ- und Einsatzkompetenzen.

Dieser Grundsatz ist auch für Art. 115f GG bedeutsam:

Die besonderen Weisungs- und Einsatzbefugnisse dürfen nicht auf andere Krisen übertragen werden, nur weil eine Lage politisch oder tatsächlich besonders gefährlich erscheint.

BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1.

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05

Auch die weitere Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz bestätigt, dass ausdrücklich im Grundgesetz festgelegte Organzuständigkeiten selbst in besonders eilbedürftigen Gefahrenlagen einzuhalten sind.

Eine behauptete praktische Notwendigkeit schafft grundsätzlich keine ungeschriebene Kompetenz, die verfassungsrechtlich vorgesehene Zuständigkeitsordnung zu umgehen.

Für Art. 115f GG spricht dies dafür, seine außergewöhnlichen Bundeskompetenzen zwar effektiv, aber innerhalb ihrer ausdrücklich geregelten Voraussetzungen anzuwenden.

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05.

Welche Fragen sind höchstrichterlich noch offen?

Mangels eines Anwendungsfalls sind insbesondere nicht abschließend geklärt:

  • wie intensiv die gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeitsentscheidung nach Art. 115f Abs. 1 GG wäre,
  • welcher Einschätzungsspielraum der Bundesregierung bei der Annahme besonderer Dringlichkeit zukommt,
  • wie weit unmittelbare Weisungen an Landesbehörden im Einzelnen reichen können und
  • welche konkreten Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Unterrichtspflicht des Absatzes 2 hätte.

Diese Fragen wären im Ernstfall anhand des Wortlauts, der Systematik der Verteidigungsverfassung, des Bundesstaatsprinzips und der rechtsstaatlichen Bindungen der Exekutive zu beantworten.

Fachartikel zu Art. 115f GG

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