Artikel 143 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 143 GG ist eine zentrale Übergangsvorschrift der deutschen Wiedervereinigung. Die heutige Fassung wurde 1990 durch den Einigungsvertrag in das Grundgesetz eingefügt. Sie sollte ermöglichen, dass die Rechtsordnung der DDR und besondere Übergangsregelungen im Beitrittsgebiet nicht von einem Tag auf den anderen vollständig an sämtliche Vorgaben des Grundgesetzes angepasst werden mussten.

Die Absätze 1 und 2 eröffneten hierfür zeitlich streng begrenzte Ausnahmen: Grundgesetzwidriges Übergangsrecht konnte grundsätzlich bis Ende 1992, in bestimmten staatsorganisationsrechtlichen Bereichen sogar bis Ende 1995 fortgelten. Diese Übergangsfristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen und haben heute keine eigenständige praktische Wirkung mehr.

Anders ist es bei Art. 143 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift gilt weiterhin und sichert einen zentralen Teil des vermögensrechtlichen Wiedervereinigungskompromisses ab: Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949 sollten nach der Wiedervereinigung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte bereits 1991, dass diese verfassungsrechtliche Entscheidung mit der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist.

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Artikel 143 GG – Übergangsrecht der deutschen Wiedervereinigung

Wortlaut des Art. 143 GG

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143 GG abrufbar.

Artikel 143 GG kurz erklärt

Am 3. Oktober 1990 trat die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland bei. Damit galt das Grundgesetz grundsätzlich auch im Gebiet der bisherigen DDR.

Eine vollständige und sofortige Umstellung der gesamten ostdeutschen Rechtsordnung auf die Verhältnisse der Bundesrepublik war jedoch praktisch nicht möglich. Die DDR hatte über vier Jahrzehnte eine eigenständige sozialistische Rechts-, Verwaltungs-, Eigentums- und Wirtschaftsordnung entwickelt.

Art. 143 GG schuf deshalb Übergangsregelungen:

  • Nach Absatz 1 konnten bestimmte Abweichungen vom Grundgesetz grundsätzlich bis Ende 1992 bestehen bleiben.
  • Absatz 2 verlängerte diese Möglichkeit für bestimmte staatsorganisationsrechtliche Bereiche bis Ende 1995.
  • Absatz 3 sicherte dauerhaft bestimmte vermögensrechtliche Regelungen des Einigungsvertrags ab, insbesondere die Nicht-Rückgängigmachung bestimmter Enteignungen aus der Zeit von 1945 bis 1949.

Die ersten beiden Absätze sind heute wegen Fristablaufs praktisch erledigt. Absatz 3 ist dagegen weiterhin geltendes Verfassungsrecht.

Erläuterungen zu Art. 143 GG

Normzweck und systematische Stellung

Warum war Art. 143 GG notwendig?

Die Herstellung der deutschen Einheit war nicht lediglich eine territoriale Erweiterung der Bundesrepublik. Mit dem Beitritt mussten zwei über Jahrzehnte unterschiedlich entwickelte Rechtsordnungen zusammengeführt werden.

Das Grundgesetz sollte zwar vom 3. Oktober 1990 an grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gelten. Eine sofortige und vollständige Anpassung sämtlicher Rechtsverhältnisse im Beitrittsgebiet hätte jedoch in zahlreichen Bereichen zu erheblichen praktischen und rechtlichen Problemen geführt.

Art. 143 GG ermöglichte deshalb einen zeitlich begrenzten verfassungsrechtlichen Übergangsraum.

War Art. 143 GG eine allgemeine Ermächtigung, das Grundgesetz im Osten nicht anzuwenden?

Nein.

Die Vorschrift war eng begrenzt. Abweichungen waren nur zulässig:

  • im Beitrittsgebiet,
  • aufgrund der dort bestehenden unterschiedlichen Verhältnisse,
  • soweit und solange eine vollständige Anpassung noch nicht möglich war,
  • innerhalb der ausdrücklich vorgegebenen Übergangsfristen und
  • unter Beachtung besonderer unantastbarer Verfassungsgrenzen.

Art. 143 GG war deshalb keine generelle Suspendierung des Grundgesetzes für Ostdeutschland.

Entstehung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung

Wann wurde der heutige Art. 143 GG in das Grundgesetz aufgenommen?

Die heutige Vorschrift wurde im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 geschaffen.

Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrags bestimmte ausdrücklich die Einfügung eines neuen Art. 143 GG.

Der Einigungsvertrag wurde durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 gebilligt und trat hinsichtlich der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 in Kraft.

Der authentische Vertragstext ist im BGBl. 1990 II, S. 885 ff. veröffentlicht.

Die Einfügung des Art. 143 GG selbst ist in Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrags dokumentiert.

Was war die gesetzgeberische Idee?

Nach der Denkschrift zum Einigungsvertrag sollte der Gesetzgeber den notwendigen Spielraum erhalten, die Rechtsordnung des Beitrittsgebiets schrittweise an die grundgesetzliche Ordnung anzupassen.

Die amtlichen Materialien finden sich insbesondere in BT-Drs. 11/7760.

Art. 143 GG war damit ein verfassungsrechtliches Instrument zur Bewältigung einer historisch außergewöhnlichen Transformationssituation.

Frühere Fassungen des Art. 143 GG

Gab es bereits vor 1990 einen Art. 143 GG?

Ja. Die Artikelnummer 143 hat eine ungewöhnliche Verfassungsgeschichte.

Die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes von 1949 enthielt einen völlig anderen Art. 143 GG. Er regelte strafrechtliche Tatbestände zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und war ausdrücklich nur bis zu einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung vorgesehen.

Diese ursprüngliche Fassung wurde bereits 1951 aufgehoben.

Wurde die Nummer später erneut verwendet?

Ja. 1956 erhielt Art. 143 GG einen neuen Inhalt. Die Vorschrift lautete damals:

Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt.

Diese zweite Fassung wurde 1968 im Zusammenhang mit der Notstandsverfassung aufgehoben.

Von 1968 bis 1990 war die Artikelnummer damit vakant. Erst der Einigungsvertrag verwendete sie für die heutige Übergangsregelung erneut.

Die historische Entwicklung ist in der Dokumentation des Deutschen Bundestages zu den Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 nachvollziehbar.

Was ist das „in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet“?

Art. 143 GG verwendet nicht unmittelbar den Begriff „neue Bundesländer“, sondern verweist auf Art. 3 des Einigungsvertrags.

Gemeint ist das Gebiet, in dem mit dem Wirksamwerden des Beitritts das Grundgesetz in Kraft trat.

Dazu gehörten insbesondere die Länder:

  • Brandenburg,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt und
  • Thüringen

sowie der entsprechende Teil Berlins.

Art. 143 GG ist deshalb eine spezifische Übergangsvorschrift für das Gebiet der ehemaligen DDR.

Art. 143 Abs. 1 GG – zeitweilige Abweichungen vom Grundgesetz

Was erlaubte Art. 143 Abs. 1 GG?

Absatz 1 erlaubte es, dass Recht im Beitrittsgebiet vorübergehend von Bestimmungen des Grundgesetzes abwich.

Das war verfassungsrechtlich außergewöhnlich. Normalerweise muss sämtliches Recht mit dem Grundgesetz vereinbar sein.

Art. 143 Abs. 1 GG machte hiervon für die Wiedervereinigungsphase eine ausdrückliche, zeitlich befristete Ausnahme.

Welche Art von Recht konnte erfasst sein?

Erfasst werden konnten insbesondere:

  • fortgeltende Vorschriften der DDR,
  • durch den Einigungsvertrag modifiziertes Recht,
  • besondere Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet und
  • Regelungen, deren sofortige Anpassung an das Grundgesetz wegen der Transformationssituation nicht möglich war.

Entscheidend war nicht allein, dass im Osten und Westen unterschiedliche Regeln bestanden. Art. 143 GG wurde erst dann relevant, wenn das betreffende Übergangsrecht tatsächlich von Vorgaben des Grundgesetzes abwich.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich hervorgehoben, insbesondere in seinem Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00.

Welche Voraussetzungen galten für eine Abweichung?

Art. 143 Abs. 1 GG erlaubte eine Abweichung nur, soweit und solange:

  • im Beitrittsgebiet unterschiedliche Verhältnisse bestanden und
  • deshalb die vollständige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden konnte.

Die Abweichung musste damit sachlich durch die Wiedervereinigungssituation gerechtfertigt sein.

Genügte jede politische Zweckmäßigkeit?

Nein.

Art. 143 GG war keine Blankovollmacht für beliebige Sonderregelungen zugunsten Ostdeutschlands.

Die unterschiedlichen Verhältnisse mussten gerade die vorübergehende Abweichung vom Grundgesetz erforderlich oder jedenfalls sachlich nachvollziehbar machen.

Die zeitliche Begrenzung verdeutlichte zudem, dass eine dauerhafte Sonderverfassungsordnung für das Beitrittsgebiet ausgeschlossen war.

Grenze durch Art. 19 Abs. 2 GG

Durften Grundrechte vollständig außer Kraft gesetzt werden?

Nein.

Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmte ausdrücklich:

Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen.

Art. 19 Abs. 2 GG schützt den Wesensgehalt jedes Grundrechts.

Auch während der außergewöhnlichen Übergangsphase der Wiedervereinigung durfte deshalb kein Grundrecht in seinem Kern vollständig ausgehöhlt werden.

Warum ist diese Grenze besonders wichtig?

Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte zwar pragmatische Übergangsregelungen ermöglichen, aber keinen grundrechtsfreien Raum schaffen.

Der Wesensgehaltsschutz des Art. 19 Abs. 2 GG bildete daher eine absolute Schranke für die von Art. 143 Abs. 1 GG zugelassenen Abweichungen.

Grenze durch Art. 79 Abs. 3 GG

Welche weitere Grenze enthielt Art. 143 Abs. 1 GG?

Die Übergangsregelungen mussten außerdem mit den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätzen vereinbar sein.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Menschenwürde,
  • die grundlegenden Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats,
  • das Sozialstaatsprinzip,
  • die föderale Gliederung Deutschlands und
  • die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung.

Die Wiedervereinigung durfte deshalb auch in ihrer Übergangsphase die unveränderbare Identität des Grundgesetzes nicht antasten.

Konnte der Einigungsvertrag selbst die Ewigkeitsgarantie ausschalten?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Bodenreform-Entscheidung von 1991 ausdrücklich klar, dass auch die durch den Einigungsvertrag vorgenommenen Verfassungsänderungen an Art. 79 Abs. 3 GG gebunden waren.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann sich nicht selbst von der Ewigkeitsgarantie befreien.

Warum endete die allgemeine Übergangsfrist 1992?

Art. 143 Abs. 1 GG erlaubte Abweichungen grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1992.

Damit setzte das Grundgesetz dem Transformationsprozess eine klare verfassungsrechtliche Frist.

Ab dem 1. Januar 1993 konnte eine gegen das Grundgesetz verstoßende Regelung nicht mehr allein auf Art. 143 Abs. 1 GG gestützt werden.

Bedeutet das, dass alle Ost-West-Unterschiede 1993 verfassungswidrig wurden?

Nein.

Art. 143 GG erlaubte ausdrücklich grundgesetzwidrige Übergangsregelungen.

Einfach unterschiedliche Regelungen in Ost und West können dagegen auch nach Ablauf der Frist zulässig sein, wenn sie mit dem Grundgesetz – insbesondere dem Gleichheitssatz – vereinbar sind.

Genau diese Unterscheidung ist für die spätere Rechtsprechung von großer Bedeutung.

Art. 143 Abs. 2 GG – verlängerte Übergangsfrist bis 1995

Warum enthielt Absatz 2 eine längere Frist?

Für bestimmte Bereiche der staatlichen Organisation war die Umstellung besonders komplex.

Art. 143 Abs. 2 GG verlängerte deshalb die maximal zulässige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1995.

Diese Sonderfrist betraf Abweichungen von den Abschnitten:

  • II,
  • VIII,
  • VIIIa,
  • IX,
  • X und
  • XI

des Grundgesetzes.

Welche Verfassungsbereiche erfasste Absatz 2?

Die genannten Abschnitte betreffen insbesondere:

  • Abschnitt II: Der Bund und die Länder,
  • Abschnitt VIII: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung,
  • Abschnitt VIIIa: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit,
  • Abschnitt IX: Die Rechtsprechung,
  • Abschnitt X: Das Finanzwesen und
  • Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Damit ging es vor allem um den institutionellen Umbau von Verwaltung, Justiz, Finanzordnung und föderalen Strukturen.

Gibt es hierfür konkrete Anwendungsbeispiele?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa die im Einigungsvertrag vorgesehene vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Flughafensicherung durch den damaligen Bundesgrenzschutz als Übergangsregelung bis Ende 1995 verfassungsrechtlich eingeordnet.

Nach Ablauf dieser Frist war eine weitere Sonderbehandlung jedoch nicht mehr auf Art. 143 Abs. 2 GG zu stützen.

Siehe hierzu BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1998 – 2 BvF 3/92.

Rechtsfolgen nach Ablauf der Übergangsfristen

Sind Art. 143 Abs. 1 und 2 GG heute aufgehoben?

Nein. Sie stehen weiterhin im Text des Grundgesetzes.

Ihre zeitlichen Anwendungsgrenzen sind jedoch längst abgelaufen.

Absatz 1 konnte nur bis zum 31. Dezember 1992 und Absatz 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 Abweichungen vom Grundgesetz rechtfertigen.

Heute können deshalb keine neuen grundgesetzwidrigen Sonderregelungen für Ostdeutschland auf diese Absätze gestützt werden.

Warum wurden die Absätze nicht aus dem Grundgesetz gestrichen?

Das Grundgesetz enthält mehrere historische Übergangsvorschriften, deren unmittelbare praktische Funktion sich erledigt hat, die aber weiterhin dokumentieren, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage frühere Rechtszustände beruhten.

Art. 143 Abs. 1 und 2 GG bleiben insbesondere für die historische und rechtliche Bewertung von Übergangsregelungen aus den Jahren nach 1990 bedeutsam.

Art. 143 GG und unterschiedliche Rechtsverhältnisse in Ost und West

Verbietet der Ablauf des Art. 143 GG heute jede unterschiedliche Behandlung in Ost und West?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 143 Abs. 1 und 2 GG kein spezieller Gleichheitssatz ist.

Die Vorschrift regelt die zeitweilige Zulässigkeit von Abweichungen vom Grundgesetz. Sie bestimmt dagegen nicht abschließend, wann eine sachlich unterschiedliche Behandlung von Personen oder Sachverhalten in Ost und West mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Nach Ablauf der Übergangsfristen richtet sich eine solche Differenzierung unmittelbar nach den allgemeinen Verfassungsmaßstäben.

Können besondere wirtschaftliche Verhältnisse im Osten weiterhin berücksichtigt werden?

Grundsätzlich ja, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt wird.

Eine unterschiedliche Behandlung wird nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil Art. 143 Abs. 1 und 2 GG abgelaufen sind.

Allerdings muss eine fortbestehende Ungleichbehandlung heute aus sich heraus verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Ost-West-Unterschiede bei der Beamtenbesoldung

Was entschied das Bundesverfassungsgericht zur niedrigeren Ost-Besoldung?

Im Jahr 2003 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der damals niedrigeren Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in den neuen Ländern.

Das Gericht stellte klar, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Differenzierung nach Ablauf der Fristen des Art. 143 GG nicht automatisch ausgeschlossen war.

Entscheidend war vielmehr insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG.

Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt hielt das Gericht die niedrigere Besoldung wegen der noch bestehenden unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse für gerechtfertigt.

Zugleich stellte es klar, dass eine dauerhaft fortbestehende zweigeteilte Besoldungsordnung zunehmend rechtfertigungsbedürftig war.

Siehe BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00.

Art. 143 Abs. 3 GG – Eigentum und Bodenreform

Was regelt Art. 143 Abs. 3 GG?

Absatz 3 unterscheidet sich grundlegend von den ersten beiden Absätzen.

Er enthält keine zeitlich abgelaufene Übergangsfrist, sondern sichert dauerhaft bestimmte vermögensrechtliche Entscheidungen des Einigungsvertrags ab.

Die Vorschrift betrifft insbesondere Eingriffe in das Eigentum im Gebiet der ehemaligen DDR, die nach Art. 41 des Einigungsvertrags und den zu seiner Durchführung erlassenen Regelungen nicht rückgängig gemacht werden sollen.

Warum ist Absatz 3 bis heute relevant?

Weil er nicht auf 1992 oder 1995 befristet ist.

Die dort abgesicherte Entscheidung über bestimmte historische Enteignungen wirkt bis heute fort und gehört weiterhin zur geltenden Verfassungsordnung.

Art. 41 des Einigungsvertrags

Was regelt Art. 41 des Einigungsvertrags?

Art. 41 des Einigungsvertrags erklärte die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zum Bestandteil des Vertrages.

Diese vermögensrechtliche Grundsatzentscheidung unterschied insbesondere zwischen verschiedenen Gruppen früherer Eigentumsentziehungen.

Zentral war die Behandlung der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage in den Jahren 1945 bis 1949.

Der Einigungsvertrag ist vollständig in BT-Drs. 11/7760 dokumentiert.

Enteignungen zwischen 1945 und 1949

Welche Enteignungen standen im Mittelpunkt?

Besonders umstritten waren Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949.

Dazu gehörten insbesondere Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Bodenreform.

Großgrundbesitz und anderes Vermögen wurden damals teilweise entschädigungslos enteignet.

Nach der Wiedervereinigung verlangten frühere Eigentümer beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger vielfach die Rückgabe dieser Vermögenswerte.

Was entschied der Einigungsvertrag?

Die Bundesrepublik und die DDR vereinbarten, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage aus der Zeit von 1945 bis 1949 grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.

Art. 143 Abs. 3 GG verlieh dieser Entscheidung besonderen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz.

Warum mussten diese Enteignungen nicht rückgängig gemacht werden?

Hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung geprüft?

Ja. Bereits wenige Monate nach der Wiedervereinigung entschied das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden ehemaliger Eigentümer.

Mit Urteil vom 23. April 1991 stellte es fest, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Siehe BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90 und 1 BvR 1175/90.

Warum verstieß der Ausschluss der Rückgabe nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG?

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Ewigkeitsgarantie keine Verpflichtung enthält, sämtliche vor Geltung des Grundgesetzes durch eine fremde Staatsgewalt vorgenommenen Enteignungen rückgängig zu machen.

Art. 79 Abs. 3 GG verlangt insbesondere nicht, Eigentum wiederherzustellen, das vor Inkrafttreten des Grundgesetzes beziehungsweise vor dessen Geltung im betreffenden Gebiet durch eine fremde Hoheitsgewalt entzogen worden war.

Art. 143 Abs. 3 GG betrifft damit nicht die Einführung einer allgemeinen Befugnis zu entschädigungslosen Enteignungen für die Zukunft. Er regelt den Umgang mit abgeschlossenen historischen Sachverhalten.

War die Sowjetunion der einzige rechtliche Grund?

Die verfassungsrechtliche Bewertung ist komplexer als die häufig verkürzte politische Aussage, die Sowjetunion habe die Rückgabe zwingend zur Bedingung der Wiedervereinigung gemacht.

Für die rechtliche Prüfung des Art. 143 Abs. 3 GG war maßgeblich, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber im Zuge der Einheit eine ausdrückliche Entscheidung über abgeschlossene Vermögensentziehungen traf und hierfür einen Ausgleich vorsehen musste, soweit dies insbesondere der Gleichheitssatz erforderte.

Ausgleich statt Rückgabe

Musste der Gesetzgeber die früheren Eigentümer völlig entschädigungslos lassen?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1991 ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, für die von diesen Enteignungen Betroffenen eine Ausgleichsregelung zu schaffen.

Der Ausschluss der Restitution bedeutete deshalb nicht, dass der Staat keinerlei vermögensrechtlichen Ausgleich vorsehen musste.

Diese Unterscheidung ist zentral:

  • Restitution: Rückgabe des konkret entzogenen Vermögenswerts,
  • Ausgleich: anderweitige gesetzliche Kompensation ohne Rückgabe des Vermögenswerts.

Welche gesetzlichen Regelungen wurden geschaffen?

Der Gesetzgeber regelte die vermögensrechtlichen Folgen der Wiedervereinigung insbesondere durch das Vermögensgesetz sowie später durch Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen.

Die Einzelheiten gehören nicht unmittelbar zum Normtext des Art. 143 GG, beruhen aber auf dem durch Absatz 3 verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass bestimmte Enteignungen nicht rückabgewickelt werden.

Verhältnis zu Art. 14 GG

Verstößt Art. 143 Abs. 3 GG gegen die Eigentumsgarantie?

Art. 143 Abs. 3 GG ist selbst Verfassungsrecht.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht schlicht, ob die Vorschrift mit Art. 14 GG kollidiert. Vielmehr muss sie als Verfassungsänderung insbesondere die Grenze des Art. 79 Abs. 3 GG einhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze 1991 geprüft und einen Verstoß verneint.

Warum war die fehlende Rückgabe keine heutige Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG?

Die streitigen Eigentumsentziehungen waren bereits Jahrzehnte vor der Wiedervereinigung erfolgt.

Art. 143 Abs. 3 GG nahm keine neuen Enteignungen vor, sondern entschied darüber, wie der wiedervereinigte deutsche Staat mit diesen bereits abgeschlossenen historischen Vermögensentziehungen umgehen sollte.

Das Bundesverfassungsgericht betrachtete die Regelung deshalb als Übergangsbestimmung über die Reichweite des Inkrafttretens des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet hinsichtlich vergangener Sachverhalte.

Verhältnis zu Art. 3 GG

Welche Bedeutung hat der Gleichheitssatz?

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG spielte bei der vermögensrechtlichen Neuordnung eine wichtige Rolle.

Das Bundesverfassungsgericht hielt zwar den Ausschluss der Restitution für verfassungsgemäß, verlangte aber eine gesetzliche Ausgleichsregelung auch für die von besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen Betroffenen.

Der Gesetzgeber durfte unterschiedliche Gruppen von Eigentumsverlusten nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund völlig unterschiedlich behandeln.

Ist Art. 143 Abs. 1 GG ein besonderer Gleichheitssatz für Ost und West?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2003 ausdrücklich festgestellt.

Nach Ablauf der Übergangsfristen richtet sich die Zulässigkeit fortbestehender regionaler Unterschiede grundsätzlich nach Art. 3 Abs. 1 GG und den sonst einschlägigen Verfassungsnormen.

Verhältnis zu Art. 79 Abs. 3 GG

Kann Art. 143 GG als Verfassungsnorm gegen die Ewigkeitsgarantie verstoßen?

Ja, grundsätzlich kann auch eine später eingefügte Bestimmung des Grundgesetzes am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG überprüft werden.

Genau dies geschah bei Art. 143 Abs. 3 GG.

Das Bundesverfassungsgericht betonte 1991:

Auch eine Verfassungsänderung im Zusammenhang mit der deutschen Einheit ist nicht von der Ewigkeitsgarantie befreit.

Art. 143 Abs. 3 GG hielt dieser Kontrolle jedoch stand.

Warum ist diese Entscheidung über Art. 143 GG hinaus bedeutsam?

Sie gehört zu den wichtigen Entscheidungen zur sogenannten verfassungswidrigen Verfassungsänderung.

Sie bestätigt, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber zwar das Grundgesetz mit den Mehrheiten des Art. 79 Abs. 2 GG verändern kann, aber nicht die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität preisgeben darf.

Eine ausführliche Erläuterung hierzu bietet der Kommentar zu Art. 79 GG.

Welche Teile des Art. 143 GG sind heute noch praktisch relevant?

Hat Art. 143 Abs. 1 GG heute noch Wirkung?

Als Ermächtigungsgrundlage für neue Abweichungen vom Grundgesetz: nein.

Die Frist endete am 31. Dezember 1992.

Die Vorschrift bleibt jedoch für die Beurteilung damaliger Übergangsregelungen und als verfassungsgeschichtliche Grundlage der Rechtsangleichung nach der Wiedervereinigung relevant.

Hat Art. 143 Abs. 2 GG heute noch Wirkung?

Auch die besondere Frist des Absatzes 2 endete am 31. Dezember 1995.

Neue Abweichungen von den dort genannten Verfassungsabschnitten können daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Hat Art. 143 Abs. 3 GG heute noch Wirkung?

Ja.

Art. 143 Abs. 3 GG ist nicht befristet und gehört weiterhin zum geltenden Verfassungsrecht.

Seine hauptsächliche praktische Bedeutung liegt heute in der dauerhaften Absicherung der vermögensrechtlichen Grundentscheidung, dass bestimmte vor 1949 erfolgte Enteignungen im Beitrittsgebiet nicht restituiert werden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz; maßgeblich für Ausgleichsregelungen und spätere Ost-West-Differenzierungen
  • Art. 14 GG – Eigentumsgarantie; zentraler Bezugspunkt der vermögensrechtlichen Regelung des Art. 143 Abs. 3 GG
  • Art. 19 Abs. 2 GG – Wesensgehaltsgarantie; ausdrückliche Grenze für Übergangsabweichungen nach Art. 143 Abs. 1 GG
  • Art. 79 Abs. 3 GG – Ewigkeitsgarantie; bindet ausdrücklich die Übergangsabweichungen und auch Art. 143 Abs. 3 GG als Verfassungsänderung
  • Art. 23 GG a.F. – frühere verfassungsrechtliche Grundlage des Beitritts anderer Teile Deutschlands; im Zuge der Wiedervereinigung aufgehoben und später mit anderem Inhalt neu gefasst
  • Art. 135a GG – enthält ebenfalls eine 1990 ergänzte Übergangsregelung für Verbindlichkeiten der DDR und ihrer Rechtsträger
  • Art. 146 GG – Zusammenhang mit der Vollendung der deutschen Einheit und der Fortgeltung des Grundgesetzes

Verhältnis zu Art. 19 Abs. 2 GG

Art. 143 Abs. 1 GG gestattete zeitweilige Abweichungen vom Grundgesetz, zog jedoch beim Wesensgehalt der Grundrechte eine ausdrückliche Grenze.

Selbst eine objektiv schwierige Transformationssituation durfte deshalb keine vollständige Aushöhlung elementarer Freiheitsrechte rechtfertigen.

Verhältnis zu Art. 79 Abs. 3 GG

Die Ewigkeitsgarantie hatte für Art. 143 GG doppelte Bedeutung.

Zum einen verwies Absatz 1 selbst ausdrücklich auf Art. 79 Abs. 3 GG. Zum anderen musste auch Art. 143 Abs. 3 GG als verfassungsändernde Regelung seinerseits mit der Ewigkeitsgarantie vereinbar sein.

Das Bodenreformurteil von 1991 bestätigte beide Grundsätze.

Verhältnis zu Art. 14 GG

Art. 143 Abs. 3 GG regelt einen besonderen historischen Konflikt mit der Eigentumsgarantie.

Die Vorschrift erlaubt nicht allgemein entschädigungslose Enteignungen. Sie betrifft vielmehr abgeschlossene Enteignungsmaßnahmen aus einer Zeit, in der das Grundgesetz im betreffenden Gebiet noch nicht galt, und bestimmt deren Behandlung nach der Wiedervereinigung.

Rechtsprechung zu Art. 143 GG

  • BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 – Bodenreform – zentrale Leitentscheidung zu Art. 143 Abs. 3 GG. Der Ausschluss der Rückgabe von Vermögenswerten, die zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden waren, ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgleichsregelung.
  • BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 u.a. – grundlegende Entscheidung zu Übergangsregelungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet. Das Gericht erkannte Art. 143 Abs. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für notwendige Anpassungsregelungen im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit an.
  • BVerfG, Beschluss vom 21. November 1991 – BVerfGE 84, 133 – Art. 143 GG greift ein, wenn Recht im Beitrittsgebiet tatsächlich von Vorgaben des Grundgesetzes abweicht; bloße unterschiedliche Regelungen in Ost und West lösen die Ausnahmevorschrift nicht automatisch aus.
  • BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 – 1 BvR 351/91 – bei der Überführung der sozialistischen Eigentumsordnung durfte der Gesetzgeber den besonderen Schwierigkeiten und dem notwendigen Zeitbedarf der Rechtsangleichung Rechnung tragen. Art. 143 Abs. 1 GG bestätigt den verfassungsrechtlichen Spielraum für eine schrittweise Transformation.
  • BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1998 – 2 BvF 3/92 – die im Einigungsvertrag vorgesehene vorübergehende Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch den Bundesgrenzschutz war bis zum 31. Dezember 1995 aufgrund von Art. 143 Abs. 2 GG hinnehmbar; nach Fristablauf konnte die Sonderregelung hierauf nicht mehr gestützt werden.
  • BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist kein besonderer Gleichheitssatz. Nach Ablauf der Übergangsfristen können regionale Ost-West-Unterschiede weiterhin zulässig sein, müssen sich aber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG und den sonstigen Verfassungsnormen messen lassen.

Die Leitentscheidung zur Bodenreform von 1991

Die wichtigste Entscheidung zu Art. 143 GG erging bereits am 23. April 1991.

Das Bundesverfassungsgericht musste klären, ob der verfassungsrechtlich abgesicherte Ausschluss der Restitution bestimmter Enteignungen aus der sowjetischen Besatzungszeit mit den unabänderlichen Grundsätzen des Grundgesetzes vereinbar war.

Das Gericht bejahte dies.

Besonders wichtig sind folgende Aussagen:

  • Auch Art. 143 Abs. 3 GG muss sich an Art. 79 Abs. 3 GG messen lassen.
  • Art. 79 Abs. 3 GG verlangt keine Rückgabe sämtlicher vor Geltung des Grundgesetzes durch fremde Hoheitsgewalt entzogener Vermögenswerte.
  • Art. 143 Abs. 3 GG regelt abgeschlossene historische Sachverhalte und schafft keine allgemeine Befugnis für zukünftige entschädigungslose Enteignungen.
  • Die Nicht-Rückgabe der Vermögenswerte ist deshalb mit der Verfassungsidentität vereinbar.
  • Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber jedoch zu einer angemessenen Ausgleichsregelung.

Die Entscheidung zur Beamtenbesoldung von 2003

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sie die Wirkung des Fristablaufs präzisiert.

Art. 143 GG bedeutete nicht, dass nach 1992 beziehungsweise 1995 sämtliche Unterschiede zwischen alten und neuen Ländern verfassungswidrig wurden.

Das Gericht unterschied vielmehr:

  • Eine Regelung, die tatsächlich gegen das Grundgesetz verstößt, kann nach Fristablauf nicht mehr durch Art. 143 GG gerechtfertigt werden.
  • Eine unterschiedliche Ost-West-Regelung, die sich sachlich rechtfertigen lässt und insbesondere mit Art. 3 GG vereinbar ist, kann dagegen weiterhin zulässig sein.

Diese Differenzierung bleibt auch für die historische Bewertung zahlreicher Wiedervereinigungsfolgeregelungen wichtig.

Fachartikel und Materialien zu Art. 143 GG

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