Artikel 146 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 24.08.2026

Artikel 146 GG – Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung

Wortlaut des Art. 146 GG

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Artikel 146 GG kurz erklärt

Art. 146 GG eröffnet die Möglichkeit, das Grundgesetz vollständig durch eine neue Verfassung abzulösen. Eine solche Verfassungsneuschöpfung ist etwas anderes als eine Änderung des bestehenden Grundgesetzes nach Art. 79 GG. Während die verfassten Staatsorgane das Grundgesetz nur innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen ändern dürfen, verweist Art. 146 GG auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes.

Art. 146 GG verpflichtet Deutschland aber nicht dazu, eine neue Verfassung zu beschließen oder eine Volksabstimmung darüber einzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass aus Art. 146 GG kein Anspruch des Einzelnen folgt, die staatlichen Organe müssten einen solchen Verfassungsgebungsprozess beginnen. Das Grundgesetz ist heute die vollgültige Verfassung des vereinten Deutschlands und bleibt es, solange nicht eine neue, vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.

Erläuterungen zu Art. 146 GG

Historischer Hintergrund und deutsche Einheit

Ist das Grundgesetz überhaupt eine Verfassung?

Ja. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Seine Bezeichnung als „Grundgesetz“ ändert daran nichts.

Der besondere Name erklärt sich historisch. Als das Grundgesetz 1949 geschaffen wurde, war Deutschland geteilt. Der Parlamentarische Rat wollte keine Verfassungsordnung formulieren, die den Anspruch erhob, die deutsche Teilung endgültig festzuschreiben. Die damalige Präambel sprach deshalb davon, dem staatlichen Leben „für eine Übergangszeit“ eine neue Ordnung zu geben. Art. 146 GG sah vor, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verlieren sollte, sobald eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft träte.

Mit der deutschen Einheit änderte sich diese Situation. Die heutige Präambel stellt ausdrücklich fest, dass die Deutschen in den 16 Ländern „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“ haben und das Grundgesetz damit für das gesamte deutsche Volk gilt. Eine entsprechende Feststellung wurde 1990 in Art. 146 GG aufgenommen.

Aus Art. 146 GG folgt daher insbesondere nicht die gelegentlich vertretene Behauptung, Deutschland besitze keine Verfassung oder das Grundgesetz sei nur vorläufig gültig. Im Gegenteil: Der Wortlaut des Art. 146 GG setzt gerade voraus, dass das Grundgesetz gegenwärtig gilt und erst mit dem Inkrafttreten einer neuen Verfassung seine Gültigkeit verliert.

Warum wurde Art. 146 GG 1949 geschaffen?

Art. 146 GG war ursprünglich eng mit der deutschen Teilung verbunden. Das Grundgesetz konnte 1949 nicht unter Beteiligung der Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone geschaffen werden. Der Parlamentarische Rat wollte deshalb einen Weg offenhalten, auf dem das gesamte deutsche Volk nach einer späteren Wiedervereinigung über seine Verfassungsordnung entscheiden konnte.

Der damalige Art. 146 GG lautete:

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Daneben eröffnete Art. 23 Satz 2 GG in seiner damaligen Fassung einen anderen Weg zur deutschen Einheit: Das Grundgesetz sollte in „anderen Teilen Deutschlands“ nach deren Beitritt in Kraft gesetzt werden können. Das Grundgesetz enthielt damit zwei unterschiedliche verfassungsrechtliche Wege zur Überwindung der Teilung: den Beitritt zum bestehenden Verfassungsstaat nach Art. 23 GG a.F. und die Schaffung einer neuen Verfassung nach Art. 146 GG.

Wie wurde die deutsche Einheit 1990 verfassungsrechtlich vollzogen?

Die deutsche Einheit wurde nicht über eine Verfassungsneuschöpfung nach Art. 146 GG hergestellt. Gewählt wurde der Beitrittsweg nach dem damaligen Art. 23 Satz 2 GG.

Die Volkskammer der DDR beschloss am 23. August 1990 den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Wirkung zum 3. Oktober 1990. Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 regelte anschließend die Einzelheiten. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts trat das Grundgesetz auch in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im zuvor nicht vollständig erfassten Berlin in Kraft.

Damit endete die verfassungsrechtliche Übergangssituation, die das Grundgesetz seit 1949 geprägt hatte. Die Einheit und Freiheit Deutschlands waren vollendet, und das Grundgesetz galt fortan als Verfassung für das gesamte deutsche Volk.

Wie wurde Art. 146 GG bei der Wiedervereinigung geändert?

Art. 4 Nr. 6 des Einigungsvertrages gab Art. 146 GG seine heutige Fassung. In den bisherigen Text wurden die Worte aufgenommen, wonach das Grundgesetz „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt“.

Die Ergänzung ist verfassungsrechtlich bedeutsam. Sie macht deutlich, dass die Wiedervereinigung gerade nicht zum Außerkrafttreten des Grundgesetzes führte. Vielmehr wurde das Grundgesetz mit der Einheit zur Verfassung des gesamten deutschen Volkes.

Art. 5 des Einigungsvertrages empfahl den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands allerdings, sich nach der Wiedervereinigung auch mit der Frage der Anwendung des Art. 146 GG und in diesem Zusammenhang mit einer Volksabstimmung zu befassen. Daraus entstand jedoch keine Verpflichtung, eine neue Verfassung auszuarbeiten oder zur Abstimmung zu stellen.

Musste nach der Wiedervereinigung über eine neue Verfassung abgestimmt werden?

Nein. Art. 146 GG begründete weder 1990 noch später eine Pflicht, das Grundgesetz durch eine neue Verfassung zu ersetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Beschluss vom 31. März 2000 ausdrücklich festgestellt. Ein Beschwerdeführer hatte verlangt, die Bundesrepublik müsse Vorbereitungen dafür treffen, das deutsche Volk über eine neue Verfassung abstimmen zu lassen. Das Gericht lehnte dies ab. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 146 GG ergebe sich eine Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer solchen Volksabstimmung.

Art. 146 GG enthält also eine Möglichkeit der Verfassungsablösung, keinen Auftrag zur Verfassungsablösung.

Hat Art. 146 GG heute nur noch symbolische Bedeutung?

Nein. Die historische Funktion des Artikels hat sich mit der Wiedervereinigung zwar grundlegend verändert. Der ursprüngliche Zweck, eine gesamtdeutsche Verfassungsentscheidung nach Überwindung der Teilung offenzuhalten, ist seit 1990 entfallen.

Die heutige Vorschrift besitzt aber weiterhin eigenständigen rechtlichen Gehalt. Sie bestätigt erstens ausdrücklich die Geltung des Grundgesetzes für das gesamte deutsche Volk. Zweitens hält sie die Möglichkeit einer zukünftigen Verfassungsneuschöpfung offen. Drittens grenzt sie die Kompetenzen der bestehenden Verfassungsorgane gegenüber der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes ab.

Art. 146 GG ist daher weder ein Auftrag zur Abschaffung des Grundgesetzes noch eine bloße historische Erinnerung. Er beschreibt die Grenze zwischen der Änderung einer bestehenden Verfassung und der Entscheidung des Volkes über eine neue Verfassungsordnung.

Verfassungsänderung und Verfassungsneuschöpfung

Was ist der Unterschied zwischen Art. 79 GG und Art. 146 GG?

Art. 79 GG regelt die Änderung des bestehenden Grundgesetzes. Art. 146 GG betrifft dagegen dessen Ablösung durch eine neue Verfassung.

Bei einer Verfassungsänderung nach Art. 79 GG bleibt die Identität des Grundgesetzes grundsätzlich erhalten. Eine solche Änderung erfordert nach Art. 79 Abs. 2 GG jeweils eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates. Darüber hinaus setzt Art. 79 Abs. 3 GG dem verfassungsändernden Gesetzgeber absolute materielle Grenzen. Die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze, die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung dürfen auch mit den erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten nicht beseitigt werden.

Art. 146 GG setzt demgegenüber bei der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes an. Bundestag und Bundesrat verfügen nur über die ihnen vom Grundgesetz übertragenen Kompetenzen; sie sind sogenannte verfasste Gewalt. Das Volk als Träger der verfassungsgebenden Gewalt steht demgegenüber gedanklich am Ursprung der Verfassungsordnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterscheidung im Lissabon-Urteil besonders hervorgehoben. Eine Entscheidung, die nicht mehr als Änderung des bestehenden Grundgesetzes verstanden werden kann, sondern dessen staatliche und verfassungsrechtliche Identität aufgibt, kann danach nicht allein von den verfassten Staatsorganen getroffen werden.

Kann der Bundestag allein eine neue Verfassung nach Art. 146 GG beschließen?

Nein. Ein gewöhnlicher Beschluss des Bundestages genügt jedenfalls nicht. Art. 146 GG verlangt eine Verfassung, die „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen“ worden ist.

Die bestehenden Verfassungsorgane könnten an der Vorbereitung eines Verfassungsgebungsverfahrens beteiligt sein. Denkbar wären beispielsweise die Ausarbeitung eines Entwurfs durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung, einen Verfassungskonvent oder andere demokratisch legitimierte Gremien. Art. 146 GG enthält hierzu jedoch keine vollständige Verfahrensordnung.

Die Verfassungsorgane können insbesondere nicht allein dadurch, dass sie sich selbst als verfassungsgebend bezeichnen, aus ihren Bindungen an das Grundgesetz heraustreten. Solange keine neue Verfassung wirksam in Kraft getreten ist, gilt das Grundgesetz vollständig fort.

Ist für eine neue Verfassung zwingend ein Volksentscheid erforderlich?

Diese Frage ist im Einzelnen nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut des Art. 146 GG verlangt, dass die neue Verfassung „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen“ wird, regelt aber nicht ausdrücklich, in welchem Verfahren dies geschehen muss.

In der staatsrechtlichen Literatur werden unterschiedliche Modelle vertreten. Nach einer weit verbreiteten Auffassung muss am Ende des Verfassungsgebungsverfahrens eine unmittelbare Volksabstimmung stehen. Andere Stimmen halten auch eine eigens zu diesem Zweck vom Volk gewählte verfassungsgebende Versammlung für grundsätzlich denkbar oder verbinden beide Modelle miteinander.

Für die Notwendigkeit einer unmittelbaren Entscheidung des Volkes spricht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufgabe der deutschen Staatlichkeit. Das Gericht hat im Lissabon-Urteil ausgeführt, dass eine unwiderrufliche Übertragung der Souveränität auf ein neues Legitimationssubjekt dem unmittelbar erklärten Willen des deutschen Volkes vorbehalten ist.

Jedenfalls wäre eine bloße Entscheidung der gewöhnlichen Staatsorgane, die dem deutschen Volk keine verfassungsgebende Entscheidung zurechnet, mit Art. 146 GG nicht vereinbar.

Wann würde das Grundgesetz tatsächlich außer Kraft treten?

Art. 146 GG bestimmt den Zeitpunkt eindeutig: Das Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem die neue Verfassung in Kraft tritt.

Die bloße Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs, die Einsetzung eines Verfassungskonvents oder die Einleitung eines Abstimmungsverfahrens lässt das Grundgesetz noch nicht entfallen. Auch während eines laufenden Verfassungsgebungsprozesses bleiben Bundestag, Bundesregierung, Gerichte und alle übrigen Staatsorgane vollständig an das Grundgesetz gebunden.

Erst wenn eine neue Verfassung wirksam beschlossen worden ist und nach ihren Regelungen in Kraft tritt, endet die Geltung des Grundgesetzes kraft Art. 146 GG. Ein zusätzliches förmliches Gesetz zur Aufhebung des Grundgesetzes verlangt die Vorschrift nicht.

Voraussetzungen und Grenzen des Art. 146 GG

Wer ist mit dem „deutschen Volke“ in Art. 146 GG gemeint?

Gemeint ist das deutsche Staatsvolk als Träger der verfassungsgebenden Gewalt. Der Begriff bezeichnet keine ethnisch definierte Gemeinschaft.

Art. 146 GG knüpft damit an denselben demokratischen Legitimationszusammenhang an, der auch in der Präambel und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommt. Die konkrete Ausgestaltung der Stimmberechtigung in einem zukünftigen Verfassungsgebungsverfahren schreibt Art. 146 GG allerdings nicht im Einzelnen vor.

Fest steht, dass eine freie Verfassungsentscheidung ein Verfahren voraussetzt, in dem der politische Wille demokratisch gebildet und geäußert werden kann.

Was bedeutet „in freier Entscheidung“?

Die Formulierung stellt qualitative Anforderungen an eine Verfassungsneuschöpfung. Eine unter Diktatur, Besatzungszwang oder vergleichbarem inneren oder äußeren Zwang durchgesetzte Verfassung würde die Voraussetzung einer freien Entscheidung nicht erfüllen.

Die Freiheit muss sowohl die politische Willensbildung als auch die eigentliche Entscheidung erfassen. Eine neue Verfassung kann daher nicht lediglich von einer Regierung verkündet und anschließend mit dem Hinweis auf Art. 146 GG legitimiert werden.

Erforderlich wäre vielmehr ein demokratisches Verfahren, das eine offene politische Willensbildung, politische Gleichheit und eine tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit über die neue Verfassungsordnung gewährleistet.

Ist eine neue Verfassung an die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gebunden?

Diese Frage gehört zu den wichtigsten Streitfragen des Art. 146 GG und ist höchstrichterlich nicht abschließend entschieden.

Nach einer Auffassung bindet Art. 79 Abs. 3 GG nur den verfassungsändernden Gesetzgeber, nicht aber die originäre verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Art. 146 GG würde danach gerade die Möglichkeit eröffnen, eine grundlegend neue Verfassungsordnung zu schaffen, die nicht in jeder Hinsicht an die Strukturentscheidungen des geltenden Grundgesetzes gebunden wäre.

Demgegenüber wird vertreten, Art. 146 GG könne als Bestandteil des Grundgesetzes nicht dazu dienen, dessen unantastbare Grundentscheidungen auf einem Umweg zu beseitigen. Teilweise wird insbesondere aus dem Erfordernis einer „freien Entscheidung“ gefolgert, dass jedenfalls fundamentale Voraussetzungen freiheitlicher Demokratie und der Schutz der Menschenwürde auch einer neuen Verfassungsordnung vorgegeben seien.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Streit im NPD-Verbotsurteil vom 17. Januar 2017 ausdrücklich offengelassen. Es ließ dahinstehen, ob Art. 146 GG nur eine Verfassungsneuschöpfung unter Beachtung der Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG zulässt oder auch eine weitergehende Verfassungsneuschöpfung ermöglicht.

Daher wäre die Aussage, eine neue Verfassung könne nach Art. 146 GG völlig beliebig gestaltet werden, ebenso zu weitgehend wie die gegenteilige Behauptung, Art. 79 Abs. 3 GG binde die verfassungsgebende Gewalt zweifelsfrei in vollem Umfang.

Kann Art. 146 GG zur Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung benutzt werden?

Art. 146 GG erlaubt jedenfalls nicht, während der Geltung des Grundgesetzes dessen verfassungsmäßige Ordnung zu missachten oder mit verfassungswidrigen Mitteln zu beseitigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies im NPD-Verbotsurteil von 2017 hervorgehoben. Bis zum Inkrafttreten einer in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossenen neuen Verfassung bleibt das Grundgesetz in vollem Umfang in Kraft. Selbst wenn Art. 146 GG eine weitreichende Verfassungsneuschöpfung zulassen sollte, legitimiert dies keine politische Partei oder sonstige Organisation dazu, die freiheitliche demokratische Grundordnung unter dem geltenden Grundgesetz mit verfassungswidrigen Mitteln zu beseitigen.

Art. 146 GG ist damit weder eine verfassungsrechtliche Erlaubnis zum Staatsstreich noch ein Recht auf Revolution. Die Vorschrift setzt eine freie Verfassungsentscheidung voraus und suspendiert bis dahin keine Bindung des geltenden Grundgesetzes.

Demokratische Teilhabe und europäische Integration

Gewährt Art. 146 GG jedem Bürger einen Anspruch auf eine Volksabstimmung?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Maastricht-Urteil von 1993 und ausdrücklich nochmals im Beschluss vom 31. März 2000 entschieden, dass Art. 146 GG kein selbständig mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Individualrecht darauf begründet, einen Verfassungsgebungsprozess oder eine Volksabstimmung einzuleiten.

Davon zu unterscheiden ist die Aussage des Lissabon-Urteils von 2009. Dort hat das Bundesverfassungsgericht Art. 146 GG in den Zusammenhang des demokratischen Teilhaberechts aus Art. 38 Abs. 1 GG gestellt. Verfassungsgerichtlich relevant kann danach werden, wenn die bestehenden Staatsorgane eine Entscheidung treffen wollten, durch die die deutsche Staatlichkeit aufgegeben würde, obwohl eine solche Entscheidung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes vorbehalten ist.

Beides widerspricht sich nicht: Bürger können nicht verlangen, dass ein Verfassungsgebungsverfahren überhaupt begonnen wird. Die bestehenden Staatsorgane dürfen aber ihrerseits eine Entscheidung, die nur die verfassungsgebende Gewalt treffen kann, nicht ohne die erforderliche Beteiligung des Volkes an sich ziehen.

Welche Bedeutung hat Art. 146 GG für die Europäische Union?

Eine besonders konkrete heutige Bedeutung hat Art. 146 GG durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur europäischen Integration erhalten.

Im Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 stellte das Gericht fest, dass das Grundgesetz die deutschen Verfassungsorgane nicht dazu ermächtigt, die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben und Deutschland ohne eine entsprechende Entscheidung der verfassungsgebenden Gewalt zu einem bloßen Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates zu machen.

Die Bundesrepublik darf nach Art. 23 GG weitreichend an der europäischen Integration mitwirken und Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen. Die Integration muss aber innerhalb der Grenzen erfolgen, die das Grundgesetz der verfassten Staatsgewalt setzt.

Eine unwiderrufliche Aufgabe der eigenständigen deutschen Staatlichkeit wäre nach der Rechtsprechung eine Entscheidung von anderer Qualität. Sie wäre nicht mehr lediglich eine Integrationsentscheidung innerhalb des bestehenden Grundgesetzes, sondern berührte die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes. Art. 146 GG markiert damit eine äußerste Grenze dessen, was die bestehenden Verfassungsorgane innerhalb der geltenden Verfassungsordnung entscheiden können.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 146 GG steht besonders eng mit der Präambel und dem Demokratieprinzip des Art. 20 GG in Verbindung: Beide knüpfen an das deutsche Volk als Träger der verfassungsgebenden beziehungsweise staatlichen Gewalt an. Art. 79 GG regelt im Gegensatz zu Art. 146 nicht die Ablösung, sondern die Änderung des bestehenden Grundgesetzes und schützt mit seiner Ewigkeitsgarantie dessen grundlegende Verfassungsprinzipien. Art. 38 GG sichert die demokratische Teilhabe der Bürger und spielt nach dem Lissabon-Urteil auch bei der Abgrenzung zur verfassungsgebenden Gewalt eine wichtige Rolle. Art. 23 GG bestimmt die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen der europäischen Integration.

  • Präambel des GG – verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes und Vollendung der deutschen Einheit
  • Art. 20 GG – Demokratieprinzip, Volkssouveränität und grundlegende Staatsstrukturprinzipien
  • Art. 23 GG – europäische Integration innerhalb der Grenzen des Grundgesetzes
  • Art. 38 GG – demokratische Teilhabe und Wahl des Deutschen Bundestages
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie

Rechtsprechung zu Art. 146 GG

Fachartikel zu Art. 146 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 146 GG.

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