Artikel 89 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 89 GG – Bundeswasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung

Wortlaut des Art. 89 GG

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Artikel 89 GG kurz erklärt

Art. 89 GG macht den Bund zum Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen und weist ihm grundsätzlich auch die Verwaltung der Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden zu. Praktisch erfolgt dies heute insbesondere durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Die Vorschrift darf jedoch nicht so verstanden werden, dass der Bund für alles zuständig wäre, was sich in, an oder auf einer Bundeswasserstraße ereignet. Seine besondere Verwaltungskompetenz betrifft vor allem die Wasserstraße in ihrer Funktion als Verkehrsweg und die bundesrechtlich übertragenen Aufgaben der Schifffahrt. Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Gefahrenabwehr und sonstige Aufgaben können daneben weiterhin in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Art. 89 Abs. 3 GG sichert deshalb ausdrücklich die Interessen der Länder: Bei Verwaltung, Ausbau und Neubau von Wasserstraßen müssen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern gewahrt werden.

Erläuterungen zu Art. 89 GG

Was regelt Art. 89 GG?

Art. 89 GG enthält drei miteinander verbundene Regelungskomplexe:

  • das Eigentum des Bundes an den bisherigen Reichswasserstraßen,
  • die Bundesverwaltung der Bundeswasserstraßen und bestimmter Schifffahrtsaufgaben sowie
  • die Beteiligung der Länder bei wasserwirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen.

Die Vorschrift verbindet damit Vermögenszuordnung, Verwaltungskompetenz und föderale Rücksichtnahmepflichten.

Was sind Bundeswasserstraßen?

Art. 89 GG selbst enthält keine vollständige heutige Definition der Bundeswasserstraßen.

Die einfachgesetzliche Konkretisierung findet sich insbesondere im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).

§ 1 WaStrG unterscheidet insbesondere:

  • Binnenwasserstraßen des Bundes und
  • Seewasserstraßen.

Zu den Bundeswasserstraßen gehören nach Maßgabe des Gesetzes außerdem bestimmte Schifffahrtsanlagen, Ufergrundstücke, Bauhöfe, Werkstätten sowie weitere Einrichtungen, die der Verwaltung und Unterhaltung dienen.

Sind alle Flüsse und Seen in Deutschland Bundeswasserstraßen?

Nein.

Dass ein Gewässer schiffbar ist oder tatsächlich von Schiffen genutzt wird, macht es noch nicht automatisch zu einer Bundeswasserstraße.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1962 darauf hingewiesen, dass der Begriff der Bundeswasserstraße und der Begriff einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße nicht notwendig deckungsgleich sind.

Es gibt daher auch schiffbare Gewässer, die nicht als Bundeswasserstraßen der Verwaltung des Bundes nach Art. 89 GG unterliegen.

Warum spricht Art. 89 Abs. 1 GG von „bisherigen Reichswasserstraßen“?

Die Formulierung erklärt sich aus der historischen Entwicklung.

Die großen, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen lagen ursprünglich weitgehend in der Zuständigkeit und im Eigentum der deutschen Länder.

Auf Grundlage der Weimarer Reichsverfassung wurden wichtige Wasserstraßen 1921 durch Staatsvertrag von den Ländern auf das Deutsche Reich übertragen.

Das Reich erhielt dabei nicht nur Verwaltungsbefugnisse, sondern grundsätzlich auch Eigentum an den übertragenen Wasserstraßen und dem dazugehörigen Vermögen.

Nach dem Ende des Deutschen Reiches musste das Grundgesetz klären, wem dieses Vermögen künftig zustand.

Was geschah 1949 mit den Reichswasserstraßen?

Art. 89 Abs. 1 GG ordnete unmittelbar an:

„Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.“

Die zuvor dem Reich gehörenden Wasserstraßen gingen damit auf die Bundesrepublik Deutschland über.

Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen konkretisierte diese Rechtsnachfolge später.

Nach dessen § 1 gelten die bisherigen Reichswasserstraßen mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen im Eigentum des Bundes.

Ist Art. 89 Abs. 1 GG nur eine Kompetenznorm?

Nein.

Absatz 1 enthält eine unmittelbar verfassungsrechtliche Eigentumszuordnung.

Damit unterscheidet er sich beispielsweise von einer Vorschrift, die lediglich festlegt, welche staatliche Ebene eine bestimmte Aufgabe verwalten darf.

Der Bund ist hinsichtlich der von Art. 89 Abs. 1 GG erfassten Wasserstraßen tatsächlich Eigentümer.

Ist dieses Eigentum dasselbe wie privates Grundeigentum?

Das Eigentum des Bundes besitzt auch privatrechtliche Komponenten, steht aber in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Zusammenhang.

Bundeswasserstraßen dienen öffentlichen Verkehrs- und Verwaltungszwecken. Ihre Nutzung und Unterhaltung werden deshalb in erheblichem Umfang durch öffentliches Recht geprägt.

Aus dem Eigentum folgt zudem nicht automatisch jede hoheitliche Zuständigkeit für sämtliche Vorgänge an dem Gewässer.

Bedeutet das Eigentum des Bundes, dass ihm auch das fließende Wasser gehört?

Nein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 18. Dezember 2024 – BVerwG 6 C 13.22 – ausdrücklich klargestellt.

Nach § 4 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers – die sogenannte fließende Welle – nicht eigentumsfähig.

Diese Regel gilt auch bei Bundeswasserstraßen.

Art. 89 Abs. 1 GG führt also nicht dazu, dass der Bund Eigentümer jedes einzelnen Liters Wasser eines Bundesflusses wäre.

Woran besteht das Eigentum des Bundes dann?

Das Bundeswasserstraßenrecht erfasst insbesondere das Gewässerbett und weitere gesetzlich zugeordnete Bestandteile und Anlagen.

Nach § 1 Abs. 6 WaStrG zählen zu den Bundeswasserstraßen beispielsweise auch bestimmte bundeseigene:

  • Schleusen,
  • Schiffshebewerke,
  • Wehre,
  • Häfen,
  • Talsperren und Speicherbecken,
  • Ufergrundstücke,
  • Bauhöfe und Werkstätten sowie
  • Einrichtungen zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit bestimmter Stauanlagen.

Der konkrete Umfang des Eigentums ist deshalb anhand des Bundeswasserstraßenrechts und der jeweiligen Eigentumsverhältnisse zu bestimmen.

Was regelt Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG?

Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt:

„Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden.“

Damit liegt eine bundeseigene Verwaltung vor.

Die Vorschrift ergänzt Art. 87 Abs. 1 GG, der die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt ebenfalls der Bundesverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zuordnet.

Wer verwaltet die Bundeswasserstraßen heute?

Die Aufgabe wird durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) wahrgenommen.

Sie gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

Zu ihrer Organisation gehören insbesondere die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und die regional beziehungsweise fachlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

Die Behörden betreiben, unterhalten und entwickeln die Bundeswasserstraßen und die dazugehörige Infrastruktur.

Welche Aufgaben umfasst die Bundeswasserstraßenverwaltung?

Zu den zentralen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Unterhaltung der Bundeswasserstraßen,
  • Betrieb bundeseigener Schifffahrtsanlagen,
  • Ausbau und Neubau von Wasserstraßen,
  • Unterhaltung von Schleusen, Wehren und weiteren Anlagen,
  • Sicherung der Verkehrswegefunktion,
  • Planung und Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen sowie
  • bestimmte schifffahrtsrechtliche Aufgaben.

§ 7 Abs. 1 WaStrG bezeichnet die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und den Betrieb bundeseigener Schifffahrtsanlagen ausdrücklich als Hoheitsaufgaben des Bundes.

Kann der Bund die Unterhaltung vollständig privatisieren?

Das Bundeswasserstraßengesetz lässt zu, dass bestimmte Unterhaltungsarbeiten im Einzelfall durch Dritte ausgeführt werden.

§ 7 Abs. 2 WaStrG stellt jedoch klar, dass dabei die hoheitlichen Befugnisse des Bundes nicht auf den privaten Auftragnehmer übergehen.

Der Bund kann sich also für tatsächliche Arbeiten privater Unternehmen bedienen, bleibt aber für die verfassungsrechtlich zugewiesene Verwaltung verantwortlich.

Art. 89 Abs. 2 GG steht einer vollständigen Entäußerung der staatlichen Verwaltungsverantwortung entgegen.

Ist jede Tätigkeit an einer Bundeswasserstraße Bundesverwaltung?

Nein.

Eine Bundeswasserstraße ist nicht ausschließlich Verkehrsweg. Sie ist zugleich:

  • Gewässer,
  • Lebensraum,
  • Teil des Wasserhaushalts,
  • möglicherweise Hochwasserabflussraum und
  • Gegenstand sonstiger landesrechtlicher Verwaltungsaufgaben.

Deshalb können Bund und Länder am selben Gewässer unterschiedliche Verwaltungszuständigkeiten besitzen.

Ist der Bund allgemein für Wasserwirtschaft zuständig?

Nein.

Die besondere Verwaltungskompetenz des Art. 89 GG macht die Bundeswasserstraßenverwaltung nicht zu einer allgemeinen Bundeswasserbehörde.

Die wasserwirtschaftliche Bewirtschaftung von Gewässern unterliegt einer eigenen Kompetenzordnung.

Bundesrecht kann aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt in Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG umfangreiche materielle Regeln enthalten. Der Vollzug solcher Vorschriften ist aber nicht schon wegen Art. 89 GG automatisch Bundesverwaltung.

Was ist der Unterschied zwischen Wasserstraßenverwaltung und Wasserwirtschaft?

Die Wasserstraßenverwaltung betrifft die Bundeswasserstraße insbesondere als Verkehrsweg und die damit verbundenen Anlagen und Verwaltungsaufgaben.

Zur Wasserwirtschaft gehören dagegen insbesondere Fragen der:

  • Gewässerbewirtschaftung,
  • Wasserqualität,
  • ökologischen Funktionen,
  • Wassermengensteuerung,
  • Gewässerentwicklung und
  • allgemeinen wasserrechtlichen Ordnung.

Beide Bereiche können sich überschneiden, sind kompetenzrechtlich aber nicht identisch.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1962?

Mit Urteil vom 30. Oktober 1962 – 2 BvF 2/60 u.a., BVerfGE 15, 1 – befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Bundesgesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen.

Das Gericht erklärte das Gesetz wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig.

Die damalige Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Seewasserstraßen und dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraßen erfasste nach Auffassung des Gerichts nur Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege bezogen.

Ein allgemeines Gewässerreinhaltungsrecht ließ sich daraus nicht herleiten.

Die Entscheidung ist bis heute wichtig für die grundlegende Unterscheidung zwischen Verkehrsfunktion und allgemeiner Wasserwirtschaft.

Hat sich das Wasserrecht seit 1962 verändert?

Ja.

Insbesondere wurde die Gesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt später neu geordnet. Heute gehört der Wasserhaushalt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung.

Die Entscheidung von 1962 bleibt dennoch für die Auslegung des Art. 89 GG bedeutsam, weil sie verdeutlicht, dass Eigentum und Verwaltungskompetenz für Bundeswasserstraßen nicht automatisch eine allgemeine Bundeszuständigkeit für sämtliche wasserbezogenen Aufgaben schaffen.

Wer ist für den Hochwasserschutz zuständig?

Die Antwort hängt von der konkreten Maßnahme ab.

Soweit eine Maßnahme unmittelbar zur Unterhaltung oder Sicherung der Bundeswasserstraße in ihrer Verkehrswegefunktion gehört, kann eine Aufgabe des Bundes vorliegen.

Allgemeiner Hochwasserschutz und wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind dagegen nicht allein aufgrund des Art. 89 Abs. 2 GG Sache des Bundes.

Es muss deshalb stets geprüft werden, welchem Zweck eine konkrete Maßnahme dient.

Wer ist für Umweltschutz an Bundeswasserstraßen zuständig?

Auch hier besteht keine pauschale Alleinzuständigkeit einer staatlichen Ebene.

Bundeswasserstraßen unterliegen beispielsweise dem Wasserhaushaltsrecht, Naturschutzrecht und weiteren Umweltvorschriften.

Art. 89 GG entzieht die Wasserstraße nicht der allgemeinen Umweltrechtsordnung.

Je nach Rechtsgrundlage können deshalb Bundes- und Landesbehörden unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen.

Welche Bedeutung hat das BVerwG-Urteil von 2024 für den Umweltschutz?

Das Bundesverwaltungsgericht entschied einen Fall, in dem Öl in den Main gelangt war und der Verursacher nicht ermittelt werden konnte.

Das Gericht stellte einerseits klar, dass die fließende Welle nicht Eigentum des Bundes ist.

Andererseits traf den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraße nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften eine Unterhaltungslast, die im konkreten Fall auch die Beseitigung der akuten Gefahr für die ökologische Wasserqualität erfasste.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass Eigentum, Wasserstraßenverwaltung und wasserrechtliche Pflichten getrennt geprüft werden müssen und sich dennoch überschneiden können.

Ist der Bund automatisch Gefahrenabwehrbehörde für Bundeswasserstraßen?

Nein.

Aus dem Eigentum des Bundes und seiner Wasserstraßenverwaltung folgt keine allgemeine polizeiliche Zuständigkeit für sämtliche Gefahren, die auf oder an einer Bundeswasserstraße auftreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat allgemein hervorgehoben, dass eine Verwaltungskompetenz für einen Verkehrsweg nicht automatisch eine umfassende Kompetenz zur allgemeinen Gefahrenabwehr begründet.

Welche Behörde zuständig ist, hängt von der Art der Gefahr und der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ab.

Was regelt Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG zur Binnenschifffahrt?

Der Bund nimmt diejenigen staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt wahr, die über den Bereich eines Landes hinausgehen und ihm durch Gesetz übertragen werden.

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Binnenschifffahrt typischerweise nicht an Landesgrenzen endet.

Ein Schiff auf Rhein, Main, Elbe oder Donau kann innerhalb kurzer Zeit mehrere Länder durchqueren. Überregionale Schifffahrtsaufgaben eignen sich deshalb besonders für eine einheitliche Bundesverwaltung.

Reicht Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG allein für eine konkrete Schifffahrtsaufgabe?

Die Vorschrift verlangt, dass die betreffende Aufgabe dem Bund durch Gesetz übertragen wird.

Art. 89 GG enthält damit die verfassungsrechtliche Grundlage, die konkrete Aufgabenübertragung erfolgt aber einfachgesetzlich.

Wichtige Regelungen finden sich insbesondere im Bundeswasserstraßenrecht und im Schifffahrtsrecht.

Was gilt für die Seeschifffahrt?

Auch die staatlichen Aufgaben der Seeschifffahrt nimmt der Bund wahr, soweit sie ihm durch Gesetz übertragen sind.

Der Wortlaut unterscheidet sich insoweit von der Binnenschifffahrt: Bei dieser erwähnt Art. 89 Abs. 2 ausdrücklich den über den Bereich eines Landes hinausgehenden Charakter.

Bei der Seeschifffahrt ergibt sich die besondere Bundesbezogenheit bereits aus ihrem typischerweise überregionalen und internationalen Charakter.

Was ist der Unterschied zwischen Wasserstraßenverwaltung und Schifffahrtsverwaltung?

Die Wasserstraßenverwaltung betrifft den Verkehrsweg selbst – beispielsweise:

  • Fahrrinnen,
  • Schleusen,
  • Wehre und
  • sonstige Bundesanlagen.

Die Schifffahrtsverwaltung betrifft dagegen staatliche Aufgaben rund um den Verkehr der Schiffe.

Beide Bereiche sind eng miteinander verbunden, aber rechtlich nicht vollständig identisch.

Kann ein Land eine Bundeswasserstraße für den Bund verwalten?

Ja.

Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GG enthält ausdrücklich eine Ausnahme von der bundeseigenen Verwaltung.

Liegt eine Bundeswasserstraße vollständig im Gebiet eines Landes, kann dieses Land beantragen, die Verwaltung als Bundesauftragsverwaltung zu übernehmen.

Der Bund kann diesem Antrag entsprechen.

Hat das Land einen Anspruch auf Übertragung?

Nein.

Der Wortlaut lautet:

„Er kann die Verwaltung … diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen.“

Ein Antrag des Landes ist damit Voraussetzung, verpflichtet den Bund aber nicht automatisch zur Übertragung.

Was bedeutet Bundesauftragsverwaltung?

Wird eine Bundeswasserstraße einem Land nach Art. 89 Abs. 2 Satz 3 oder 4 GG zur Auftragsverwaltung übertragen, gelten die Grundsätze des Art. 85 GG.

Das bedeutet insbesondere:

  • Landesbehörden führen die Aufgabe aus,
  • der Bund besitzt weitreichende Weisungsrechte und
  • die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.

Die Wasserstraße wird dadurch nicht zur Landeswasserstraße. Es ändert sich vielmehr die Verwaltungsform.

Was gilt, wenn eine Wasserstraße mehrere Länder berührt?

Dann kann der Bund nach Art. 89 Abs. 2 Satz 4 GG eines der beteiligten Länder mit der Verwaltung beauftragen.

Voraussetzung ist, dass die beteiligten Länder gerade dieses Land beantragen.

Die Regel ermöglicht damit eine einheitliche Verwaltung, obwohl die Wasserstraße mehrere Landesgebiete berührt.

Warum enthält das Grundgesetz diese Übertragungsmöglichkeit?

Art. 89 GG verbindet das Interesse an einer grundsätzlich einheitlichen Bundeswasserstraßenverwaltung mit föderaler Flexibilität.

In bestimmten regionalen Situationen kann eine Verwaltung durch Landesbehörden sachgerecht sein.

Die Verfassung erlaubt deshalb ausnahmsweise einen von Land zu Land unterschiedlichen Verwaltungsvollzug, ohne die Bundeszuständigkeit als solche aufzugeben.

Was regelt Art. 89 Abs. 3 GG?

Absatz 3 enthält eine besondere föderale Koordinationspflicht.

Bei:

  • Verwaltung,
  • Ausbau und
  • Neubau

von Wasserstraßen müssen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern gewahrt werden.

Die Bundeszuständigkeit für Verkehrswege darf damit nicht losgelöst von den Interessen des jeweiligen Landes ausgeübt werden.

Was bedeutet „im Einvernehmen“?

Einvernehmen verlangt mehr als eine bloße Anhörung.

Die Interessen der Länder sollen nicht lediglich zur Kenntnis genommen werden; die verfassungsrechtlich erfassten Bedürfnisse von Landeskultur und Wasserwirtschaft sind in einer mit den Ländern abgestimmten Weise zu wahren.

Die Vorschrift ist deshalb Ausdruck eines besonders starken föderalen Kooperationsgebots.

Was versteht man unter „Landeskultur“?

Der historische Begriff ist weiter als das heutige Alltagsverständnis von „Kultur“.

Gemeint sind insbesondere die Gestaltung und Nutzbarkeit des Landes und seiner Flächen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Bodenverhältnisse,
  • Entwässerung und Bewässerung,
  • regionale Flächennutzung und
  • andere landesbezogene Interessen, die durch Wasserstraßenmaßnahmen berührt werden.

Was bedeutet „Bedürfnisse der Wasserwirtschaft“?

Dazu gehören wasserwirtschaftliche Interessen, die neben der reinen Verkehrswegefunktion eines Flusses oder Kanals bestehen.

Je nach Situation können beispielsweise betroffen sein:

  • Wasserhaushalt,
  • Abflussverhältnisse,
  • Hochwasserschutz,
  • Gewässerökologie,
  • Wasserversorgung und
  • Gewässerentwicklung.

Art. 89 Abs. 3 GG verhindert, dass die Bundeswasserstraßenverwaltung diese landesbezogenen Belange bei ihren Maßnahmen schlicht ignoriert.

Wird das Land durch Art. 89 Abs. 3 GG selbst zur Wasserstraßenverwaltung?

Nein.

Die Verwaltungszuständigkeit bleibt grundsätzlich beim Bund.

Art. 89 Abs. 3 GG begründet vielmehr eine Pflicht, bestimmte Länderinteressen bei der Ausübung der Bundeskompetenz im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Bundesverwaltung und landesrechtliche wasserwirtschaftliche Zuständigkeit können deshalb am selben Gewässer nebeneinander bestehen.

Darf der Bund eine Bundeswasserstraße gegen wasserwirtschaftliche Interessen des Landes beliebig ausbauen?

Nein.

Gerade für Ausbau und Neubau nennt Art. 89 Abs. 3 GG ausdrücklich die Pflicht, wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Bedürfnisse im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Hinzu kommen die Anforderungen des Fachplanungs-, Umwelt-, Wasser- und Naturschutzrechts.

Große Wasserstraßenprojekte unterliegen deshalb regelmäßig umfangreichen Planungs- und Beteiligungsverfahren.

Was ist der Unterschied zwischen Unterhaltung und Ausbau?

Unterhaltung dient grundsätzlich der Erhaltung einer Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand.

Ausbau verändert eine bestehende Wasserstraße in verkehrlich relevanter Weise, etwa durch wesentliche Vertiefung, Verbreiterung oder andere bauliche Veränderungen.

Neubau schafft eine neue Wasserstraße oder einen neuen erheblichen Verkehrsweg.

Die Abgrenzung kann für Planungsverfahren, Umweltprüfung und weitere gesetzliche Anforderungen von großer Bedeutung sein.

Wie werden größere Ausbauprojekte geplant?

Das Bundeswasserstraßenausbaugesetz enthält einen Bedarfsplan für das Netz der Bundeswasserstraßen.

Die dortige gesetzliche Bedarfsfeststellung ist insbesondere für nachfolgende Linienbestimmungs- und Planfeststellungsverfahren verbindlich.

Die konkrete Zulassung eines Projekts erfolgt anschließend nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes und des sonstigen einschlägigen Fach- und Umweltrechts.

Hat Art. 89 GG Bedeutung für Naturschutz und Gewässerökologie?

Ja, obwohl die Vorschrift selbst primär die Verkehrs- und Verwaltungsordnung der Bundeswasserstraßen betrifft.

Bei Unterhaltung, Ausbau und Neubau müssen heute zahlreiche umweltrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden.

Das Bundeswasserstraßengesetz verpflichtet die Bundesverwaltung unter anderem dazu, bei ihren Aufgaben besondere fachgesetzliche Belange zu beachten.

Daneben gelten insbesondere Wasser-, Naturschutz- und unionsrechtliche Umweltvorschriften.

Sind Bundeswasserstraßen allein Verkehrswege?

Rechtlich sind sie Bundesverkehrsinfrastruktur, tatsächlich aber zugleich natürliche beziehungsweise teilweise künstliche Gewässer mit vielfältigen weiteren Funktionen.

Diese Mehrfachfunktion erklärt die besondere Kompetenzstruktur des Art. 89 GG:

Der Bund besitzt die Verkehrswegeverwaltung, während wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Interessen der Länder ausdrücklich geschützt bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 89 und Art. 90 GG?

Art. 89 GG betrifft die Bundeswasserstraßen.

Art. 90 GG betrifft die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.

Beide Vorschriften enthalten Bundesvermögen und Verkehrsverwaltung betreffende Regelungen, unterscheiden sich heute aber erheblich in ihrer Verwaltungsstruktur.

Bundeswasserstraßen werden nach Art. 89 grundsätzlich durch eigene Bundesbehörden verwaltet. Bundesautobahnen stehen ebenfalls in Bundesverwaltung, während sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs grundsätzlich von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden.

Warum ist Art. 89 GG eine Ausnahme von Art. 83 GG?

Art. 83 GG bestimmt als Regelfall, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen.

Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet dagegen für Bundeswasserstraßen ausdrücklich eine Verwaltung durch eigene Bundesbehörden an.

Die Vorschrift ist deshalb eine besondere Bundesverwaltungskompetenz und geht der allgemeinen Grundregel des Art. 83 GG vor.

Wie hängt Art. 89 GG mit Art. 87 GG zusammen?

Art. 87 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt nach Maßgabe des Art. 89 GG in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wird.

Art. 89 GG konkretisiert diese allgemeine organisatorische Aussage.

Beide Vorschriften bilden zusammen die verfassungsrechtliche Grundlage der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Ist Art. 89 GG seit 1949 geändert worden?

Art. 89 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes.

Seine drei Absätze bestehen seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Wesentlichen unverändert.

Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die bereits in der Weimarer Republik vorgenommene Zentralisierung wichtiger Wasserstraßen an und überführt dieses Modell in die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik.

Warum wurden die großen Wasserstraßen schon vor 1949 zentralisiert?

Überregionale Wasserwege wie Rhein, Elbe oder andere große Verkehrsachsen können ihre Funktion nicht sinnvoll innerhalb einzelner Landesgrenzen erfüllen.

Schifffahrt, Unterhaltung und Ausbau erfordern häufig eine überregionale Planung und einheitliche Verwaltung.

Bereits die Weimarer Reichsverfassung sah deshalb eine Übernahme wichtiger Wasserstraßen durch das Reich vor. Der Staatsvertrag von 1921 setzte diese Entscheidung um.

Art. 89 GG führt diese überregionale Verwaltungsstruktur auf Bundesebene fort.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 89 GG?

Art. 89 GG ordnet die Bundeswasserstraßen sowohl vermögensrechtlich als auch verwaltungsrechtlich dem Bund zu.

Seine zentrale Aussage lässt sich dennoch nicht auf den Satz „Der Bund ist für die Flüsse zuständig“ reduzieren.

Richtig ist vielmehr:

Der Bund besitzt und verwaltet die Bundeswasserstraßen insbesondere in ihrer Funktion als überregionale Verkehrswege und nimmt gesetzlich übertragene Schifffahrtsaufgaben wahr. Die allgemeine Wasserwirtschaft und sonstige Landesaufgaben werden dadurch nicht vollständig zur Bundesangelegenheit.

Art. 89 Abs. 3 GG trägt dieser Kompetenzverschränkung Rechnung, indem er die wasserwirtschaftlichen und landeskulturellen Bedürfnisse der Länder ausdrücklich schützt.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 89 GG ist Teil der besonderen Verkehrsverwaltungsordnung des Grundgesetzes und steht zugleich an der Schnittstelle zwischen Bundesverwaltung und föderaler Wasserwirtschaft.

  • Art. 83 GG – Grundsatz der Landesverwaltung; Art. 89 Abs. 2 GG enthält für Bundeswasserstraßen eine besondere Ausnahme zugunsten bundeseigener Verwaltung.
  • Art. 85 GG – Regeln der Bundesauftragsverwaltung, die relevant werden, wenn der Bund die Wasserstraßenverwaltung unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 2 Satz 3 oder 4 GG einem Land überträgt.
  • Art. 86 GG – allgemeine Organisationsregeln für die bundeseigene Verwaltung.
  • Art. 87 Abs. 1 GG – ordnet die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt nach Maßgabe des Art. 89 GG der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu.
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 und 32 GG – konkurrierende Gesetzgebung unter anderem für Wasserstraßen und Wasserhaushalt; von der Verwaltungskompetenz des Art. 89 GG zu unterscheiden.
  • Art. 90 GG – parallele verfassungsrechtliche Regelung über Eigentum und Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.

Rechtsprechung zu Art. 89 GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 89 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 89 GG.

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