Artikel 46 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 46 GG – Indemnität und Immunität der Bundestagsabgeordneten

Wortlaut des Art. 46 GG

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Artikel 46 GG kurz erklärt

Art. 46 GG schützt Bundestagsabgeordnete durch Indemnität und Immunität. Beide Institute sollen die freie parlamentarische Arbeit sichern, haben aber unterschiedliche Wirkungen.

Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmungen und grundsätzlich auch wegen seiner Äußerungen im Bundestag oder in einem Ausschuss außerhalb des Parlaments nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf. Dieser Schutz gilt dauerhaft, also auch nach dem Ende des Mandats. Ausgenommen sind verleumderische Beleidigungen.

Immunität bedeutet dagegen nicht, dass Abgeordnete straflos wären. Während ihres Mandats dürfen bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie grundsätzlich nur mit Genehmigung des Bundestages erfolgen. Der Schutz dient vor allem der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des Parlaments und kann vom Bundestag aufgehoben werden.

Erläuterungen zu Art. 46 GG

Was regelt Art. 46 GG?

Art. 46 GG schützt die parlamentarische Tätigkeit der Mitglieder des Deutschen Bundestages gegenüber Eingriffen anderer staatlicher Gewalten.

Die Vorschrift enthält zwei unterschiedliche Schutzmechanismen:

  • Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG schützt parlamentarische Abstimmungen und Äußerungen dauerhaft vor rechtlicher Verantwortlichkeit außerhalb des Bundestages.
  • Immunität nach Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG schützt Abgeordnete während ihrer Mandatszeit vor bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen ohne Beteiligung des Bundestages.

Beide Schutzmechanismen ergänzen die Garantie des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Warum genießen Abgeordnete überhaupt einen besonderen Schutz?

Bundestagsabgeordnete sollen ihre parlamentarischen Aufgaben frei und unabhängig wahrnehmen können. Sie müssen insbesondere politische Kritik äußern, kontroverse Positionen vertreten und gegen staatliches Handeln Stellung beziehen können, ohne befürchten zu müssen, dass andere Staatsorgane ihre parlamentarische Tätigkeit durch Strafverfolgungsmaßnahmen beeinträchtigen.

Der Schutz des Art. 46 GG dient deshalb nicht in erster Linie persönlichen Interessen einzelner Abgeordneter. Er soll die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages als frei gewählte Volksvertretung sichern.

Gleichzeitig verhindert Art. 46 GG nicht allgemein die Anwendung des Strafrechts auf Abgeordnete. Insbesondere die Immunität stellt keine materielle Straflosigkeit her.

Was ist Indemnität?

Indemnität bedeutet die dauerhafte Freiheit eines Abgeordneten von rechtlicher Verantwortlichkeit für bestimmte parlamentarische Handlungen.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG darf ein Abgeordneter wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse grundsätzlich weder gerichtlich noch dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.

Geschützt wird damit insbesondere die parlamentarische Rede- und Abstimmungsfreiheit.

Was schützt die Indemnität konkret?

Art. 46 Abs. 1 GG schützt zwei zentrale Formen parlamentarischer Tätigkeit:

  • Abstimmungen eines Abgeordneten und
  • Äußerungen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse.

Der Schutz verhindert grundsätzlich, dass solche parlamentarischen Handlungen außerhalb des Bundestages Grundlage rechtlicher Sanktionen werden.

Dazu können insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche oder dienstrechtliche Maßnahmen gehören.

Kann ein Abgeordneter wegen einer Rede im Bundestag strafrechtlich verfolgt werden?

Grundsätzlich nicht, soweit die Äußerung von Art. 46 Abs. 1 GG erfasst wird.

Das bedeutet beispielsweise, dass eine Äußerung, die innerhalb einer parlamentarischen Rede den Tatbestand einer einfachen Beleidigung erfüllen könnte, grundsätzlich nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Abgeordneten führen darf.

Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GG enthält jedoch ausdrücklich eine Ausnahme für verleumderische Beleidigungen.

Was bedeutet die Ausnahme für verleumderische Beleidigungen?

Die parlamentarische Redefreiheit ist nicht völlig schrankenlos.

Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GG nimmt verleumderische Beleidigungen ausdrücklich vom Schutz der Indemnität aus. Besonders schwerwiegende ehrverletzende Äußerungen sollen deshalb nicht allein aufgrund ihres parlamentarischen Zusammenhangs dauerhaft jeder rechtlichen Verantwortlichkeit entzogen sein.

Die Ausnahme ist eng auszulegen. Das Grundgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen gewöhnlichen ehrverletzenden Äußerungen und der besonders qualifizierten verleumderischen Beleidigung.

Gilt die Indemnität auch für Abstimmungen?

Ja. Abstimmungen gehören zum Kernbereich des parlamentarischen Mandats.

Ein Abgeordneter darf deshalb zu keiner Zeit rechtlich dafür verantwortlich gemacht werden, wie er im Bundestag oder einem Ausschuss abgestimmt hat.

Dies schützt unmittelbar die Gewissensfreiheit des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine staatliche Sanktion dafür, dass ein Abgeordneter in bestimmter Weise für oder gegen einen Antrag gestimmt hat, wäre mit dem freien Mandat unvereinbar.

Gilt die Indemnität nur während des Mandats?

Nein. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen Indemnität und Immunität.

Art. 46 Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass ein Abgeordneter „zu keiner Zeit“ wegen einer geschützten Abstimmung oder Äußerung zur Verantwortung gezogen werden darf.

Die Indemnität wirkt deshalb auch nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag fort.

Ein früherer Abgeordneter kann also nicht nach Ende seines Mandats nachträglich wegen einer während seiner Mandatszeit geschützten parlamentarischen Äußerung verfolgt werden.

Kann der Bundestag die Indemnität aufheben?

Nein.

Die Indemnität ist anders als die Immunität kein bloßes Verfahrenshindernis, das der Bundestag im Einzelfall beseitigen könnte.

Ist eine Abstimmung oder Äußerung von Art. 46 Abs. 1 GG erfasst, besteht der Schutz unmittelbar kraft Verfassung und dauerhaft.

Der Bundestag kann deshalb nicht beschließen, einen Abgeordneten hinsichtlich einer bestimmten parlamentarischen Äußerung „von der Indemnität zu entbinden“.

Gilt die Indemnität auch außerhalb des Bundestages?

Nicht für jede politische Äußerung eines Abgeordneten.

Art. 46 Abs. 1 GG erfasst nach seinem Wortlaut Äußerungen, die der Abgeordnete im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat.

Äußerungen beispielsweise bei einer Wahlkampfveranstaltung, auf einer Demonstration, in einem Fernsehinterview oder in sozialen Medien werden nicht allein deshalb von der Indemnität erfasst, weil sie von einem Bundestagsabgeordneten stammen.

Für solche Äußerungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze. Soweit strafrechtliche Ermittlungen während des Mandats eingeleitet werden sollen, kann allerdings die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG relevant werden.

Gilt Art. 46 Abs. 1 GG auch für Fraktionssitzungen?

Der Wortlaut des Art. 46 Abs. 1 GG nennt ausdrücklich den Bundestag und seine Ausschüsse. Die parlamentarische Praxis und die Geschäftsordnung behandeln auch bestimmte parlamentarische Äußerungen in einem weiteren funktionalen Zusammenhang mit der Mandatsausübung besonders.

Für die verfassungsunmittelbare Reichweite der Indemnität bleibt jedoch entscheidend, ob die konkrete Äußerung dem geschützten parlamentarischen Bereich zuzuordnen ist.

Nicht jede politische Kommunikation eines Abgeordneten erhält allein wegen ihres Zusammenhangs mit seiner Tätigkeit denselben Schutz wie eine Rede im Plenum.

Gilt die Indemnität für Aussagen als Zeuge vor einem Untersuchungsausschuss?

Nicht ohne Weiteres.

Wird ein Abgeordneter in einem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen, handelt er insoweit nicht notwendig in seiner parlamentarischen Funktion als Ausschussmitglied. Die Geschäftsordnungsgrundsätze des Bundestages weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Abgeordneter bei einer Äußerung als Zeuge einem anderen Zeugen grundsätzlich gleichgestellt sein kann.

Entscheidend ist deshalb, in welcher Funktion die Äußerung erfolgt.

Schützt die Indemnität vor politischen Konsequenzen?

Nein.

Art. 46 Abs. 1 GG schützt vor rechtlicher Verantwortlichkeit außerhalb des Bundestages. Politische Verantwortlichkeit bleibt bestehen.

Ein Abgeordneter kann wegen einer parlamentarischen Äußerung beispielsweise politisch kritisiert werden. Auch innerparlamentarische Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung sind nicht mit einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfolgung außerhalb des Bundestages gleichzusetzen.

Indemnität bedeutet deshalb nicht, dass parlamentarische Äußerungen politisch folgenlos bleiben müssen.

Was ist Immunität?

Die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG schützt Bundestagsabgeordnete während ihrer Mandatszeit vor bestimmten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen.

Nach Art. 46 Abs. 2 GG darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung grundsätzlich nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.

Anders als bei der Indemnität geht es dabei nicht darum, eine Handlung dauerhaft von rechtlicher Verantwortlichkeit freizustellen. Die Immunität schafft vielmehr ein besonderes parlamentarisches Verfahrenshindernis.

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Indemnität und Immunität?

Die Unterschiede lassen sich vereinfacht so zusammenfassen:

  • Indemnität betrifft parlamentarische Abstimmungen und Äußerungen, wirkt dauerhaft und kann nicht aufgehoben werden.
  • Immunität betrifft grundsätzlich die strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten während seines Mandats und kann durch den Bundestag aufgehoben beziehungsweise durch eine Genehmigung überwunden werden.

Die Indemnität schützt also eine bestimmte parlamentarische Tätigkeit. Die Immunität schützt demgegenüber vor allem die Funktionsfähigkeit des Parlaments gegenüber störenden Strafverfolgungsmaßnahmen.

Bedeutet Immunität, dass Bundestagsabgeordnete nicht strafbar sind?

Nein. Dies ist ein häufiges Missverständnis.

Die Immunität verändert grundsätzlich nicht das materielle Strafrecht. Ein Bundestagsabgeordneter darf ebenso wenig wie andere Bürger Straftaten begehen.

Art. 46 Abs. 2 GG betrifft vielmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen während des Mandats gegen den Abgeordneten vorgegangen werden darf.

Wird die erforderliche Genehmigung erteilt oder endet das Mandat, entfällt das entsprechende Verfahrenshindernis.

Warum gibt es die Immunität?

Die Immunität soll insbesondere verhindern, dass Strafverfolgungsorgane die Tätigkeit des Parlaments durch Maßnahmen gegen Abgeordnete beeinträchtigen können.

Historisch steht dahinter die Gefahr, dass eine Regierung oder andere staatliche Stellen Strafverfahren einsetzen könnten, um missliebige Abgeordnete einzuschüchtern, von Sitzungen fernzuhalten oder parlamentarische Mehrheiten zu verändern.

Deshalb erhält der Bundestag ein Mitspracherecht, bevor gegen eines seiner Mitglieder bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

Der Schutz richtet sich damit vor allem auf die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Parlaments.

Ist die Immunität ein persönliches Privileg des Abgeordneten?

Nicht in erster Linie.

Die Immunität dient nach ihrer verfassungsrechtlichen Funktion vor allem dem Bundestag als Gesamtorgan. Sie soll seine Arbeits- und Funktionsfähigkeit gegenüber Eingriffen anderer Staatsgewalten sichern.

Das erklärt auch, warum ein Abgeordneter nicht frei darüber verfügen kann, ob seine Immunität aufgehoben werden soll.

Die Entscheidung liegt beim Bundestag.

Kann ein Abgeordneter selbst auf seine Immunität verzichten?

Nein. Ein persönlicher Verzicht beseitigt das Genehmigungserfordernis des Art. 46 Abs. 2 GG nicht.

Da die Immunität nicht lediglich dem persönlichen Interesse des Abgeordneten dient, sondern die Funktionsfähigkeit des Bundestages schützen soll, kann der einzelne Abgeordnete nicht allein über sie verfügen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Strafverfolgungsmaßnahme zugelassen wird, trifft der Bundestag nach den für Immunitätsangelegenheiten geltenden parlamentarischen Regeln.

Wann ist eine Genehmigung des Bundestages erforderlich?

Art. 46 Abs. 2 GG erfasst das Zur-Verantwortung-Ziehen wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung und insbesondere eine Verhaftung.

In der Praxis sind darüber hinaus die vom Bundestag beschlossenen Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Sie regeln das Verfahren gegenüber Staatsanwaltschaften, Gerichten und anderen Stellen und differenzieren zwischen verschiedenen Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen.

Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Freiheitsentziehungen ist regelmäßig eine spezifische parlamentarische Genehmigung erforderlich.

Darf gegen einen Abgeordneten überhaupt ermittelt werden?

Ja. Immunität bedeutet kein grundsätzliches Ermittlungsverbot.

Der Bundestag regelt in seinen Grundsätzen für Immunitätsangelegenheiten, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsverfahren durchgeführt werden können. Die parlamentarische Praxis ermöglicht grundsätzlich eine Strafverfolgung, ohne den Schutzgedanken des Art. 46 GG aufzugeben.

Dabei gelten besondere Mitteilungs- und Genehmigungsregeln. Der Bundestag behält außerdem sein Recht aus Art. 46 Abs. 4 GG, die Aussetzung eines Verfahrens zu verlangen.

Wer entscheidet über die Aufhebung der Immunität?

Verfassungsrechtlich entscheidet der Deutsche Bundestag.

Innerhalb des Parlaments kommt dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine zentrale Rolle zu. Er bereitet Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten vor und befasst sich mit entsprechenden Anträgen.

Die Verfahrensgrundsätze sind insbesondere in Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt.

Nach welchen Kriterien entscheidet der Bundestag?

Bei der Immunitätsentscheidung geht es grundsätzlich nicht darum, selbst über Schuld oder Unschuld des betroffenen Abgeordneten zu entscheiden.

Das ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Der Bundestag soll vielmehr prüfen, ob parlamentarische Interessen der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen. Insbesondere soll verhindert werden, dass ein Strafverfahren aus sachfremden politischen Gründen eingesetzt wird oder die Funktionsfähigkeit des Parlaments unangemessen beeinträchtigt.

Die Aufhebung der Immunität ist deshalb kein parlamentarisches Schuldspruchverfahren.

Ist die Aufhebung der Immunität ein Hinweis auf Schuld?

Nein.

Mit einer Genehmigung der Strafverfolgung stellt der Bundestag nicht fest, dass der Abgeordnete eine Straftat begangen hat.

Er ermöglicht lediglich, dass die zuständigen Strafverfolgungsorgane und Gerichte nach den allgemeinen Regeln tätig werden können.

Für den betroffenen Abgeordneten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Wann ist keine vorherige Genehmigung erforderlich?

Art. 46 Abs. 2 GG enthält ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

In dieser Situation darf eine Festnahme auch ohne vorherige Genehmigung des Bundestages erfolgen.

Die Ausnahme betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Straftat unmittelbar festgestellt wird und schnelles staatliches Handeln erforderlich ist.

Was bedeutet „im Laufe des folgenden Tages“?

Das Grundgesetz beschränkt die Ausnahme von der Immunität nicht lediglich auf eine Festnahme unmittelbar während der Tat.

Auch eine Festnahme im Laufe des Tages nach der Tat bedarf nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 GG keiner vorherigen Genehmigung.

Nach Ablauf dieses Zeitraums greift grundsätzlich wieder der parlamentarische Genehmigungsvorbehalt.

Was gilt bei einer Durchsuchung eines Abgeordnetenbüros?

Durchsuchungen und Beschlagnahmen können die parlamentarische Arbeit besonders intensiv beeinträchtigen. Deshalb bestehen neben dem Immunitätsschutz weitere verfassungsrechtliche Sicherungen.

Befinden sich die zu durchsuchenden Räume innerhalb der Gebäude des Bundestages, ist außerdem Art. 40 Abs. 2 GG zu beachten. Danach darf ohne Genehmigung des Bundestagspräsidenten in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Darüber hinaus kann Art. 47 GG eingreifen, wenn Schriftstücke dem besonderen Zeugnisverweigerungs- und Beschlagnahmeschutz eines Abgeordneten unterliegen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Abgeordnetenbüro entschieden?

Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 508/01 u.a. – befasste sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit einer Durchsuchung und Beschlagnahme im parlamentarischen Umfeld.

Das Gericht stellte heraus, dass die parlamentsverfassungsrechtlichen Schutzvorschriften unterschiedliche Funktionen besitzen. Die Genehmigung des Bundestagspräsidenten nach Art. 40 Abs. 2 GG ergänzt den Schutz parlamentarischer Autonomie, während Art. 47 GG das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Abgeordneten und Dritten schützt.

Das Gericht betonte zugleich, dass insbesondere die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG den Abgeordneten grundsätzlich nicht vor Strafverfolgung und Strafe als solchen schützt. Sie dient vielmehr der Sicherung parlamentarischer Funktionsfähigkeit.

Welche Bedeutung hat Art. 47 GG neben Art. 46 GG?

Art. 47 GG enthält einen eigenständigen Schutz.

Abgeordnete dürfen danach über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben oder denen sie selbst in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, grundsätzlich das Zeugnis verweigern.

Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind auch entsprechende Schriftstücke vor Beschlagnahme geschützt.

Art. 46 und Art. 47 GG dürfen deshalb nicht verwechselt werden: Art. 46 schützt insbesondere vor rechtlicher Verantwortlichkeit und bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen; Art. 47 schützt parlamentarische Vertrauensbeziehungen und Informationen.

Was regelt Art. 46 Abs. 3 GG?

Art. 46 Abs. 3 GG erweitert das Genehmigungserfordernis auf zwei weitere Situationen.

Erforderlich ist die Genehmigung des Bundestages:

  • bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten und
  • zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Art. 18 GG.

Der Schutz geht damit über eine strafprozessuale Verhaftung hinaus.

Was bedeutet „jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit“?

Gemeint sind staatliche Maßnahmen, die die körperliche Bewegungsfreiheit eines Abgeordneten in rechtlich erheblicher Weise beschränken.

Die Vorschrift verhindert, dass der Schutz der parlamentarischen Tätigkeit dadurch umgangen wird, dass statt einer förmlichen Verhaftung eine andere Freiheitsbeschränkung angeordnet wird.

Ob eine konkrete Maßnahme unter Art. 46 Abs. 3 GG fällt, hängt von ihrem rechtlichen Charakter und ihrer Eingriffsintensität ab.

Warum erwähnt Art. 46 Abs. 3 GG ausdrücklich Art. 18 GG?

Art. 18 GG ermöglicht unter außergewöhnlich hohen Voraussetzungen die Verwirkung bestimmter Grundrechte, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.

Ein entsprechendes Verfahren gegen einen Bundestagsabgeordneten könnte erhebliche Auswirkungen auf seine parlamentarische Tätigkeit haben.

Deshalb stellt Art. 46 Abs. 3 GG bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens unter den Genehmigungsvorbehalt des Bundestages.

Was regelt Art. 46 Abs. 4 GG?

Art. 46 Abs. 4 GG gibt dem Bundestag ein sogenanntes Reklamationsrecht.

Der Bundestag kann verlangen, dass

  • ein Strafverfahren,
  • ein Verfahren nach Art. 18 GG,
  • eine Haft oder
  • eine sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit

gegen einen Abgeordneten ausgesetzt wird.

Das bedeutet, dass der Bundestag auch nach Beginn eines Verfahrens seine Funktionsfähigkeit schützen kann.

Müssen Gerichte und Staatsanwaltschaft einem Aussetzungsverlangen folgen?

Ja. Art. 46 Abs. 4 GG verwendet die verbindliche Formulierung, dass die betreffenden Maßnahmen auf Verlangen des Bundestages auszusetzen sind.

Das Aussetzungsverlangen ist damit keine unverbindliche politische Bitte.

Es handelt sich um eine unmittelbar im Grundgesetz verankerte parlamentarische Befugnis.

Kann der Bundestag dadurch endgültig eine Strafverfolgung verhindern?

Die Immunität schützt grundsätzlich nur für die Dauer des parlamentarischen Mandats und schafft keine dauerhafte materielle Straflosigkeit.

Mit dem Ende des Mandats entfällt der persönliche Anwendungsbereich der Immunitätsregelungen für den früheren Abgeordneten.

Eine andere Situation besteht bei der Indemnität: Eine von Art. 46 Abs. 1 GG geschützte parlamentarische Äußerung oder Abstimmung bleibt dauerhaft geschützt.

Wann beginnt und endet die Immunität?

Die Immunität ist an die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gebunden.

Sie setzt mit dem Erwerb des Mandats ein und endet grundsätzlich mit dem Verlust der Mitgliedschaft.

Im Unterschied dazu wirkt die Indemnität hinsichtlich während des Mandats geschützter parlamentarischer Handlungen zeitlich unbegrenzt fort.

Gilt Art. 46 GG auch für Kandidaten bei einer Bundestagswahl?

Nein. Art. 46 GG schützt Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Wer lediglich für den Bundestag kandidiert, aber noch kein Mandat besitzt, genießt die Immunität eines Bundestagsabgeordneten nicht.

Für Wahlbewerber enthält allerdings Art. 48 Abs. 1 GG einen besonderen Anspruch auf den für die Vorbereitung ihrer Wahl erforderlichen Urlaub.

Gilt Art. 46 GG für Bundesminister?

Nicht allein aufgrund ihres Regierungsamtes.

Art. 46 GG schützt Bundestagsabgeordnete. Ein Bundesminister ist deshalb nur dann von Art. 46 GG erfasst, wenn er gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages ist.

Das Grundgesetz erlaubt die gleichzeitige Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesregierung.

Gilt Art. 46 GG für Abgeordnete der Landtage?

Art. 46 GG unmittelbar nicht.

Die Vorschrift betrifft die Mitglieder des Deutschen Bundestages. Für Abgeordnete der Landesparlamente enthalten die jeweiligen Landesverfassungen eigene Regelungen über Indemnität und Immunität.

Diese Regelungen orientieren sich teilweise am Grundgesetz, können sich im Einzelnen aber unterscheiden.

Ist Art. 46 GG ein Grundrecht?

Nein. Art. 46 GG steht im Abschnitt über den Deutschen Bundestag und gehört zum Parlamentsverfassungsrecht.

Die Vorschrift schützt den besonderen verfassungsrechtlichen Status von Bundestagsabgeordneten und zugleich die Funktionsfähigkeit des Bundestages.

Sie ergänzt insbesondere das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Kann ein Abgeordneter seine Rechte aus Art. 46 GG vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen?

Soweit ein Abgeordneter in eigenen organschaftlichen Rechten betroffen ist, kommt grundsätzlich ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht.

Dabei ist jedoch genau zu unterscheiden, welche Regelung des Art. 46 GG betroffen ist. Insbesondere die Immunität dient maßgeblich dem Schutz des Bundestages als Verfassungsorgan und ist nicht in gleicher Weise ein frei verfügbares Individualrecht wie die Indemnität.

Die prozessuale Durchsetzbarkeit hängt deshalb vom jeweiligen Streitgegenstand und der konkret geltend gemachten verfassungsrechtlichen Position ab.

Darf die Polizei einen Bundestagsabgeordneten bei einer Verkehrskontrolle anhalten?

Art. 46 GG bedeutet nicht, dass Abgeordnete von gewöhnlichen staatlichen Kontrollen grundsätzlich ausgenommen wären.

Entscheidend ist, ob eine Maßnahme die Schwelle zu einer von Art. 46 Abs. 2 oder 3 GG erfassten Verantwortlichmachung oder Freiheitsbeschränkung überschreitet.

Die Immunität schafft keinen allgemeinen Sonderstatus, nach dem Bundestagsabgeordnete außerhalb des Parlaments den gewöhnlichen Gesetzen nicht unterworfen wären.

Kann ein Abgeordneter zivilrechtlich verklagt werden?

Grundsätzlich ja.

Die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG betrifft vor allem die Verantwortlichmachung wegen mit Strafe bedrohter Handlungen und bestimmte Freiheitsbeschränkungen.

Für von der Indemnität geschützte parlamentarische Äußerungen kann Art. 46 Abs. 1 GG allerdings auch einer zivilrechtlichen Verantwortlichmachung entgegenstehen.

Außerhalb des geschützten parlamentarischen Bereichs können Abgeordnete grundsätzlich wie andere Personen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

Kann ein Abgeordneter wegen einer Äußerung auf X, Facebook oder anderen sozialen Medien belangt werden?

Grundsätzlich ja, wenn die Äußerung nicht unter den besonderen Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG fällt.

Eine Äußerung wird nicht bereits deshalb zur parlamentarisch geschützten Rede, weil der Verfasser Bundestagsabgeordneter ist oder sich zu einem politischen Thema äußert.

Für Beiträge in sozialen Medien gelten daher grundsätzlich die allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Regeln. Während des Mandats können bei strafrechtlichen Maßnahmen zusätzlich die Immunitätsvorschriften zu beachten sein.

Was passiert bei einer Straftat im Bundestag?

Auch innerhalb des Bundestages besteht kein rechtsfreier Raum.

Für parlamentarische Äußerungen und Abstimmungen kann Art. 46 Abs. 1 GG eingreifen. Andere strafbare Handlungen werden dadurch nicht automatisch geschützt.

Bei strafrechtlichen Maßnahmen gegen ein Bundestagsmitglied sind allerdings die Immunitätsregeln zu berücksichtigen. Zusätzlich besitzt der Bundestagspräsident nach Art. 40 Abs. 2 GG die Polizeigewalt und das Hausrecht in den Gebäuden des Bundestages; Durchsuchungen und Beschlagnahmen dort bedürfen seiner Genehmigung.

Warum schützt Art. 46 GG gerade auch die Opposition?

Die freie parlamentarische Auseinandersetzung lebt davon, dass auch Abgeordnete, die der Regierung oder einer parlamentarischen Mehrheit scharf widersprechen, ihre Kontroll- und Kritikfunktion wahrnehmen können.

Art. 46 GG reduziert das Risiko, dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen eingesetzt werden, um missliebige parlamentarische Tätigkeit zu unterdrücken.

Davon profitieren grundsätzlich alle Abgeordneten. Für die Opposition besitzt dieser Schutz jedoch eine besondere praktische Bedeutung, weil gerade sie Regierungshandeln kontrollieren und öffentlich kritisieren soll.

Steht Art. 46 GG über dem Strafrecht?

Nein. Die Vorschrift bestimmt vielmehr, unter welchen besonderen verfassungsrechtlichen Bedingungen Strafrecht gegenüber Bundestagsabgeordneten durchgesetzt werden darf.

Nur die Indemnität bewirkt hinsichtlich der von Art. 46 Abs. 1 GG geschützten parlamentarischen Tätigkeiten einen dauerhaften materiellen Schutz vor Verantwortlichmachung.

Die Immunität nach den Absätzen 2 bis 4 ist demgegenüber im Kern verfahrensrechtlicher Natur.

Wie hängen Art. 38 und Art. 46 GG zusammen?

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert das freie Mandat. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Art. 46 GG sichert diese Freiheit gegenüber bestimmten Formen rechtlicher Verfolgung ab.

Besonders deutlich wird dies bei der Indemnität: Wer damit rechnen müsste, wegen seiner parlamentarischen Stimme oder Rede später strafrechtlich, zivilrechtlich oder dienstrechtlich belangt zu werden, könnte sein Mandat nicht unabhängig wahrnehmen.

Wie hängen Art. 40 und Art. 46 GG zusammen?

Art. 40 Abs. 2 GG schützt die räumliche und institutionelle Autonomie des Bundestages. Der Bundestagspräsident übt die Polizeigewalt und das Hausrecht in den Gebäuden des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung dürfen dort keine Durchsuchungen oder Beschlagnahmen stattfinden.

Art. 46 GG schützt dagegen insbesondere die parlamentarische Tätigkeit beziehungsweise den Abgeordneten gegenüber bestimmten Verfolgungsmaßnahmen.

Bei einer strafprozessualen Durchsuchung eines Abgeordnetenbüros im Bundestag können deshalb mehrere verfassungsrechtliche Schutzvorschriften gleichzeitig relevant sein.

Wie hängen Art. 46 und Art. 47 GG zusammen?

Beide Vorschriften schützen die unabhängige Mandatsausübung, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.

Art. 46 GG schützt insbesondere parlamentarische Äußerungen und Abstimmungen sowie vor bestimmten Verfolgungsmaßnahmen.

Art. 47 GG schützt dagegen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Abgeordneten und Personen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung Informationen anvertrauen. Dazu gehören ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeverbot.

Wie hängen Art. 46 und Art. 18 GG zusammen?

Art. 18 GG betrifft die Verwirkung bestimmter Grundrechte bei deren Missbrauch zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Art. 46 Abs. 3 und 4 GG enthält für Bundestagsabgeordnete zusätzliche parlamentarische Sicherungen: Die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 18 GG bedarf der Genehmigung des Bundestages; ein bereits laufendes Verfahren ist auf dessen Verlangen auszusetzen.

Dadurch wird verhindert, dass ein solches außergewöhnliches Verfahren ohne Beteiligung des Parlaments gegen eines seiner Mitglieder eingesetzt werden kann.

Hat Art. 46 GG eine historische Funktion?

Ja. Parlamentarische Indemnität und Immunität haben ihre Wurzeln in der Auseinandersetzung um die Unabhängigkeit von Volksvertretungen gegenüber Monarchie und Exekutive.

Ein Parlament kann seine demokratische Funktion nur erfüllen, wenn seine Mitglieder nicht wegen ihrer parlamentarischen Tätigkeit von Regierung, Verwaltung oder Strafverfolgungsorganen unter Druck gesetzt werden können.

Das Grundgesetz knüpft an diese parlamentarische Tradition an und verbindet den Schutz zugleich mit dem freien Mandat des Art. 38 GG.

Ist die Immunität heute noch notwendig?

In einem gefestigten Rechtsstaat erscheint die Gefahr einer politisch motivierten Strafverfolgung von Abgeordneten geringer als in historischen autoritären Systemen. Dennoch behält Art. 46 GG seine institutionelle Funktion.

Die Vorschrift verhindert, dass allein die Exekutive oder Strafverfolgungsorgane durch Maßnahmen gegen einzelne Abgeordnete mittelbar die Zusammensetzung und Arbeitsfähigkeit des Parlaments beeinflussen können.

Zugleich hat sich in der parlamentarischen Praxis ein Verfahren entwickelt, das legitime Strafverfolgung grundsätzlich ermöglicht. Immunität soll daher nicht Strafverfolgung verhindern, sondern ihre Vereinbarkeit mit der unabhängigen parlamentarischen Tätigkeit gewährleisten.

Welche praktische Bedeutung hat Art. 46 GG heute?

Art. 46 GG wird insbesondere relevant, wenn Ermittlungsbehörden gegen Bundestagsabgeordnete vorgehen wollen.

Besondere Bedeutung haben dabei Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und andere einschneidende Maßnahmen. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschäftigt sich regelmäßig mit entsprechenden Verfahren.

Die Vorschrift schafft dabei einen Ausgleich zwischen zwei wichtigen Interessen: Abgeordnete dürfen nicht über dem Gesetz stehen, gleichzeitig muss der Bundestag vor politisch motivierten oder seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Eingriffen geschützt bleiben.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 46 GG steht besonders eng mit dem freien Mandat aus Art. 38 GG zusammen. Art. 40 GG schützt zusätzlich die räumliche Autonomie des Bundestages. Art. 47 GG ergänzt den Schutz durch ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot. Art. 48 GG schützt die Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats. Art. 18 GG ist ausdrücklich in Art. 46 Abs. 3 und 4 GG einbezogen.

  • Art. 38 GG – freies Mandat als zentrale Grundlage der Unabhängigkeit der Bundestagsabgeordneten
  • Art. 40 GG – Hausrecht und Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten sowie Genehmigung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Bundestagsräumen
  • Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten und Beschlagnahmeschutz
  • Art. 48 GG – Schutz der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats
  • Art. 18 GG – Grundrechtsverwirkung; ein Verfahren gegen Bundestagsabgeordnete unterliegt den besonderen Sicherungen des Art. 46 Abs. 3 und 4 GG

Rechtsprechung zu Art. 46 GG

Fachartikel zu Art. 46 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 46 GG.

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