Artikel 40 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 40 GG – Bundestagspräsident, Geschäftsordnung, Hausrecht und Polizeigewalt

Wortlaut des Art. 40 GG

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel 40 GG kurz erklärt

Art. 40 GG sichert die organisatorische Selbständigkeit des Deutschen Bundestages. Das Parlament wählt seine eigene Leitung und entscheidet durch seine Geschäftsordnung grundsätzlich selbst darüber, wie seine parlamentarische Arbeit organisiert wird. Diese Geschäftsordnungsautonomie ist ein wesentlicher Teil der Parlamentsautonomie.

Der Bundestagspräsident besitzt darüber hinaus eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Er übt in den Bundestagsliegenschaften das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Die Polizei beim Deutschen Bundestag untersteht deshalb nicht dem Bundesinnenministerium, sondern dem Bundestagspräsidenten. Auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des Bundestages dürfen grundsätzlich nur mit seiner vorherigen Genehmigung stattfinden.

Art. 40 GG schützt damit insbesondere die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des Parlaments gegenüber anderen Staatsgewalten. Zugleich setzt das Grundgesetz der parlamentarischen Selbstorganisation Grenzen: Die Geschäftsordnung darf insbesondere die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten und Fraktionen nicht beseitigen oder willkürlich unterschiedlich behandeln.

Erläuterungen zu Art. 40 GG

Was regelt Art. 40 GG?

Art. 40 GG enthält mehrere zentrale Elemente der Parlamentsautonomie:

  • die Wahl des Bundestagspräsidenten,
  • die Wahl seiner Stellvertreter,
  • die Wahl der Schriftführer,
  • das Recht des Bundestages, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben,
  • das Hausrecht des Bundestagspräsidenten,
  • die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten sowie
  • den Genehmigungsvorbehalt für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Bundestagsräumen.

Absatz 1 betrifft damit vor allem die innere Organisation des Parlaments. Absatz 2 schützt dessen räumliche und funktionelle Unabhängigkeit gegenüber Eingriffen von außen.

Warum darf sich der Bundestag selbst organisieren?

Der Bundestag ist ein eigenständiges Verfassungsorgan und insbesondere kein Teil der Bundesregierung oder der Bundesverwaltung.

Damit das Parlament Regierung und Verwaltung kontrollieren und seine Gesetzgebungsaufgaben unabhängig wahrnehmen kann, muss es grundsätzlich selbst bestimmen können, wie seine interne Arbeit organisiert wird.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Geschäftsordnungsautonomie deshalb als Teil des Kerns der Parlamentsautonomie.

Was ist die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages?

Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich: „Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“

Der Bundestag darf damit insbesondere Regeln treffen über:

  • den Ablauf seiner Plenarsitzungen,
  • das Gesetzgebungsverfahren innerhalb des Bundestages,
  • Redezeiten und Redereihenfolge,
  • Anträge und Abstimmungen,
  • die Bildung und Arbeitsweise von Ausschüssen,
  • die parlamentarischen Frage- und Informationsrechte,
  • die Rechte und Arbeitsweise von Fraktionen und Gruppen,
  • Ordnungsmaßnahmen gegenüber Abgeordneten,
  • die Besetzung parlamentarischer Funktionen und
  • zahlreiche weitere Fragen des innerparlamentarischen Verfahrens.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag bei der Gestaltung dieser Regeln einen weiten Spielraum zuerkannt.

Ist die Geschäftsordnung des Bundestages ein Gesetz?

Nein. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist kein Bundesgesetz im gewöhnlichen Sinne.

Sie beruht unmittelbar auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG und wird vom Bundestag kraft eigener Verfassungsautonomie beschlossen. Sie wird deshalb als autonomes Parlamentsrecht beziehungsweise autonomes Satzungsrecht bezeichnet.

Sie benötigt weder eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG noch die Mitwirkung des Bundesrates oder eine Ausfertigung durch den Bundespräsidenten.

Ist die Geschäftsordnung trotzdem verbindliches Recht?

Ja. Die Geschäftsordnung enthält verbindliche Regeln für die parlamentarische Arbeit.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass sich der Bundestag durch seine Geschäftsordnung selbst bindet.

Hat er Abgeordneten oder Fraktionen bestimmte Beteiligungsrechte eingeräumt, muss er diese grundsätzlich gleichmäßig, fair und sachgerecht anwenden. Die jeweilige Mehrheit darf geschäftsordnungsrechtliche Rechte einer parlamentarischen Minderheit nicht nach Belieben leerlaufen lassen.

Kann der Bundestag in seiner Geschäftsordnung alles regeln, was er möchte?

Nein. Die Geschäftsordnungsautonomie besteht nur im Rahmen der Verfassung.

Die Geschäftsordnung darf insbesondere nicht gegen:

  • das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG,
  • die Gleichheit der Abgeordneten,
  • die Rechte parlamentarischer Minderheiten,
  • die Öffentlichkeit parlamentarischer Verhandlungen nach Art. 42 GG,
  • besondere Minderheitenquoren des Grundgesetzes oder
  • andere ausdrückliche Verfassungsvorgaben

verstoßen.

Die Geschäftsordnung gestaltet verfassungsrechtliche Abgeordnetenrechte aus, kann sie aber nicht beliebig beseitigen.

Wie stark kontrolliert das Bundesverfassungsgericht die Geschäftsordnung?

Das Bundesverfassungsgericht respektiert grundsätzlich einen weiten parlamentarischen Gestaltungsspielraum.

Nach seiner Rechtsprechung sind nicht nur der Erlass, sondern auch Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung zunächst Sache des Bundestages selbst.

Werden unmittelbar durch Art. 38 GG geschützte Statusrechte von Abgeordneten eingeschränkt, müssen diese Einschränkungen allerdings einem anderen Rechtsgut von Verfassungsrang dienen und verhältnismäßig sein.

Geht es dagegen lediglich um zusätzliche Rechte, die erst die Geschäftsordnung geschaffen hat, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob die Auslegung und Anwendung evident sachwidrig oder willkürlich erfolgt.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2026 zur Geschäftsordnungsautonomie entschieden?

Im Januar 2026 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Streit um die Vergabe des Otto-Wels-Saals im Bundestag.

Die AfD-Fraktion hatte geltend gemacht, ihr stehe als zweitstärkster Fraktion auch der zweitgrößte Fraktionssitzungssaal zu.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte einen solchen verfassungsrechtlichen Anspruch. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert Fraktionen gleichberechtigte parlamentarische Mitwirkung, aber keine Art „Erfolgsprämie“ für das Wahlergebnis in Form eines bestimmten Sitzungssaales.

Die Entscheidung bestätigte zugleich erneut den weiten Spielraum des Bundestages bei der Ausgestaltung und Anwendung seiner inneren Organisationsregeln.

Welche Geschäftsordnung gilt derzeit?

Der 21. Deutsche Bundestag hat seine Geschäftsordnung 2025 grundlegend reformiert.

Die Neufassung wurde am 16. Oktober 2025 beschlossen und gilt seit dem 1. November 2025. Sie wurde zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 10. Juli 2026 geändert.

Es handelte sich um die umfangreichste Neufassung der Geschäftsordnung seit Jahrzehnten. Dabei wurden unter anderem die Vorschriften über die Wahl der Vizepräsidenten, deren mögliche Abwahl, die Organisation der Fraktionen und verschiedene parlamentarische Verfahren neu geregelt.

Muss jeder neu gewählte Bundestag eine Geschäftsordnung beschließen?

Ja. Die Geschäftsordnungsautonomie steht dem jeweils amtierenden Bundestag zu.

Ein früherer Bundestag kann seinen Nachfolger nicht dauerhaft hinsichtlich dessen innerer Organisation binden.

In der Praxis kann der neu gewählte Bundestag die bisherige Geschäftsordnung übernehmen oder sie verändern. Der 21. Deutsche Bundestag übernahm zunächst bestehendes Geschäftsordnungsrecht und verabschiedete anschließend 2025 eine umfassende Neufassung.

Wer wählt den Bundestagspräsidenten?

Der Deutsche Bundestag selbst.

Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG macht die Wahl des Präsidenten ausdrücklich zur Angelegenheit des Parlaments.

Die Bundesregierung, der Bundespräsident oder ein anderes Verfassungsorgan haben kein Recht, den Bundestagspräsidenten zu bestimmen.

Wer ist derzeit Präsidentin des Deutschen Bundestages?

Präsidentin des 21. Deutschen Bundestages ist Julia Klöckner. Sie wurde am 25. März 2025 in der konstituierenden Sitzung des Bundestages gewählt.

Die Bundestagspräsidentin repräsentiert den Bundestag nach außen und leitet dessen Geschäfte. Protokollarisch wird das Amt nach dem Bundespräsidenten als zweithöchstes Staatsamt eingeordnet.

Muss der Bundestagspräsident aus der stärksten Fraktion kommen?

Nein. Eine solche Regel enthält das Grundgesetz nicht.

Traditionell schlägt die stärkste Fraktion den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin des Bundestages vor. Diese parlamentarische Übung ist politisch stark verfestigt, aber keine ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgabe.

Nach der aktuellen Geschäftsordnung steht das Vorschlagsrecht für das Präsidentenamt ausschließlich Fraktionen zu.

Entscheidend bleibt anschließend die Wahl durch die Abgeordneten des gesamten Bundestages.

Wie wird der Bundestagspräsident gewählt?

Nach der geltenden Geschäftsordnung erfolgt die Wahl ohne Aussprache und mit verdeckten Stimmzetteln.

Im ersten Wahlgang benötigt ein Bewerber die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem auch neue Vorschläge möglich sind. Bleibt auch dieser erfolglos, folgt ein dritter Wahlgang mit abgesenkten Mehrheitserfordernissen nach Maßgabe des § 2 GO-BT.

Wie lange bleibt der Bundestagspräsident im Amt?

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

Mit dem Ende der Wahlperiode endet grundsätzlich auch dieses Amt.

Da nach Art. 39 Abs. 1 GG die Wahlperiode des bisherigen Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet, bleibt auch die parlamentarische Leitungsstruktur bis zu diesem Übergang grundsätzlich funktionsfähig.

Kann der Bundestagspräsident abgewählt werden?

Die geltende Geschäftsordnung sieht keine Abwahl des Bundestagspräsidenten vor.

Nach der offiziellen Erläuterung des Bundestages kann der Präsident während der Wahlperiode nicht durch einen gewöhnlichen Bundestagsbeschluss abgewählt werden; er kann sein Amt jedoch niederlegen.

Für die Vizepräsidenten gilt seit der Geschäftsordnungsreform 2025 ausdrücklich etwas anderes.

Wer sind die Stellvertreter des Bundestagspräsidenten?

Das Grundgesetz spricht in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 von den „Stellvertretern“ des Präsidenten.

In der parlamentarischen Praxis und in der Geschäftsordnung werden sie als Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bezeichnet.

Gemeinsam mit dem Bundestagspräsidenten bilden sie das Präsidium des Deutschen Bundestages.

Wie viele Bundestagsvizepräsidenten gibt es?

Das Grundgesetz nennt keine bestimmte Zahl.

Nach § 2a GO-BT beschließt der Bundestag selbst über die Anzahl der Vizepräsidenten. Dabei ist jede Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen.

Im 21. Deutschen Bundestag wurden für die fünf damals bestehenden Fraktionen fünf Vizepräsidentenämter vorgesehen.

Gewählt wurden am 25. März 2025 Andrea Lindholz für die CDU/CSU, Josephine Ortleb für die SPD, Omid Nouripour für Bündnis 90/Die Grünen und Bodo Ramelow für Die Linke. Der von der AfD vorgeschlagene Gerold Otten erhielt in drei Wahlgängen nicht die erforderliche Mehrheit.

Damit besteht das Präsidium derzeit aus der Präsidentin und vier gewählten Vizepräsidenten.

Hat jede Fraktion Anspruch auf einen Bundestagsvizepräsidenten?

Nein. Dies ist eine besonders wichtige Unterscheidung.

Die Geschäftsordnung gewährt den Fraktionen ein Recht darauf, bei der Vergabe der Vizepräsidentenämter berücksichtigt zu werden und einen Kandidaten vorzuschlagen.

Daraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, dass dieser Kandidat auch tatsächlich gewählt wird.

Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG schreibt ausdrücklich eine Wahl vor. Die Abgeordneten sind bei dieser Wahl frei.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch einer Fraktion auf einen Vizepräsidenten entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2022 im Zusammenhang mit der AfD-Fraktion, dass das Recht einer Fraktion auf Berücksichtigung bei der Besetzung des Präsidiums unter dem Vorbehalt der Wahl steht.

Die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG ist frei. Die Abgeordneten können deshalb nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Kandidaten zu wählen.

Das Gericht betonte, dass das Grundgesetz gerade eine Wahl und kein automatisches Besetzungsrecht der Fraktionen vorsieht.

Müssen Abgeordnete begründen, warum sie einen Kandidaten für das Präsidium ablehnen?

Nein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt das persönliche Wahlverhalten der Abgeordneten grundsätzlich keiner inhaltlichen Rechtfertigungspflicht.

Die freie Wahl würde entwertet, wenn jeder Abgeordnete eine Ablehnung eines bestimmten Bewerbers gerichtlich begründen müsste.

Gerichtlich überprüfbar bleiben insbesondere Fehler des Wahlverfahrens selbst.

Wie werden die Vizepräsidenten heute gewählt?

Die Geschäftsordnungsreform 2025 hat die Wahl der Vizepräsidenten ausdrücklich in einem eigenen § 2a GO-BT geregelt.

Die Vizepräsidenten werden in getrennten Wahlverfahren ohne Aussprache und mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.

Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt bei dem jeweiligen Bewerber, dass mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.

Weitere Wahlgänge mit demselben erfolglosen Bewerber setzen besondere geschäftsordnungsrechtliche Voraussetzungen voraus.

Kann ein Bundestagsvizepräsident abgewählt werden?

Ja. Das ist seit der Neufassung der Geschäftsordnung 2025 ausdrücklich geregelt.

Nach § 2a Abs. 4 GO-BT kann ein Antrag auf Abwahl gestellt werden, wenn er von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundestages unterstützt wird.

Für die tatsächliche Abwahl müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages stimmen.

Die Abstimmung erfolgt geheim und frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

Das Vorschlagsrecht für die Nachbesetzung verbleibt anschließend bei der Fraktion, der das betreffende Vizepräsidentenamt zugeordnet ist. Der abgewählte Amtsinhaber kann nicht erneut vorgeschlagen werden.

Warum unterscheiden sich Präsident und Vizepräsidenten bei der Abwahl?

Die geltende Geschäftsordnung sieht nur für Vizepräsidenten ein ausdrückliches Abwahlverfahren vor.

Für den Bundestagspräsidenten wurde eine entsprechende Regel bei der Geschäftsordnungsreform nicht geschaffen.

Damit trägt die Geschäftsordnung der besonderen Stellung des Präsidenten als vom gesamten Bundestag gewähltem Leiter und Repräsentanten des Parlaments Rechnung.

Welche Aufgaben hat der Bundestagspräsident?

Die Aufgaben ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Geschäftsordnung und verschiedenen Bundesgesetzen.

Zu seinen wichtigsten Funktionen gehören:

  • die Vertretung des Bundestages nach außen,
  • die Leitung und Organisation der parlamentarischen Geschäfte,
  • die Leitung von Plenarsitzungen,
  • die Wahrung der Ordnung und Würde des Bundestages,
  • das Hausrecht,
  • die Polizeigewalt,
  • die Leitung der Bundestagsverwaltung,
  • die Funktion als oberste Dienstbehörde der Bundestagsbediensteten sowie
  • weitere gesetzlich übertragene Aufgaben.

Nach § 7 GO-BT soll der Präsident die Verhandlungen gerecht und unparteiisch leiten.

Muss der Bundestagspräsident politisch neutral sein?

Der Bundestagspräsident bleibt Abgeordneter und ist nicht zu politischer Meinungslosigkeit verpflichtet.

Bei der Wahrnehmung seines Präsidentenamtes bestehen jedoch besondere Anforderungen an eine gerechte und unparteiische Leitung des parlamentarischen Verfahrens.

§ 7 Abs. 1 GO-BT verpflichtet den Präsidenten ausdrücklich, die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten, die Rechte des Bundestages zu wahren und die Ordnung im Hause sicherzustellen.

Insbesondere bei der Sitzungsleitung darf er seine Befugnisse nicht dazu einsetzen, einzelne politische Richtungen willkürlich zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

Was ist das Präsidium des Bundestages?

Nach § 5 GO-BT bilden der Bundestagspräsident und die Vizepräsidenten gemeinsam das Präsidium.

Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten insbesondere bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Bundestagsverwaltung.

Es ist jedoch nicht selbst das Parlament und kann grundsätzlich keine Zuständigkeiten an sich ziehen, die das Grundgesetz dem Plenum oder ausdrücklich dem Bundestagspräsidenten übertragen hat.

Was ist der Unterschied zwischen Präsidium und Ältestenrat?

Beide Gremien wirken an der Organisation des Bundestages mit, sind aber unterschiedlich zusammengesetzt und besitzen unterschiedliche Aufgaben.

Das Präsidium besteht aus Präsident und Vizepräsidenten.

Dem Ältestenrat gehören nach der geltenden Geschäftsordnung zusätzlich 23 weitere von den Fraktionen benannte Mitglieder an.

Der Ältestenrat unterstützt insbesondere bei der Organisation der parlamentarischen Arbeit, versucht Verständigungen zwischen den Fraktionen herbeizuführen und entscheidet über bestimmte innere Angelegenheiten des Bundestages.

Was sind die Schriftführer des Bundestages?

Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG erwähnt neben Präsident und Stellvertretern ausdrücklich auch die Schriftführer.

Sie sind Mitglieder des Bundestages und unterstützen den sitzungsleitenden Präsidenten bei der praktischen Durchführung der Plenarsitzung.

Nach § 9 GO-BT gehören dazu insbesondere:

  • das Führen der Rednerlisten,
  • Namensaufrufe,
  • das Einsammeln von Stimmzetteln,
  • die Auszählung von Stimmen und
  • weitere Aufgaben nach Weisung des Präsidenten.

Wie viele Schriftführer gibt es?

Die Zahl ist nicht im Grundgesetz festgelegt.

Nach der geltenden Geschäftsordnung beschließt der Bundestag selbst, wie viele Schriftführer gewählt werden.

Bei ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist grundsätzlich deren Stärke zu berücksichtigen.

Während einer Plenarsitzung bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer gemeinsam den Sitzungsvorstand.

Kann ein Schriftführer abgewählt werden?

Ja. Die seit 2025 geltende Geschäftsordnung verweist hierfür auf die Abwahlregeln für Vizepräsidenten.

Damit hat der Bundestag erstmals auch diesen Bereich ausdrücklich geregelt.

Was ist die Ordnungsgewalt im Plenarsaal?

Die parlamentarische Ordnungsgewalt muss von der Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 GG unterschieden werden.

Die Ordnungsgewalt betrifft insbesondere das Verhalten der Abgeordneten während der parlamentarischen Beratungen.

Die Geschäftsordnung erlaubt unter den dort festgelegten Voraussetzungen beispielsweise:

  • Ordnungsrufe,
  • Ordnungsgelder,
  • Wortentziehungen und
  • den Ausschluss eines Abgeordneten von Sitzungen.

Diese Befugnisse beruhen im Kern auf der Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht auf der Polizeigewalt des Absatzes 2.

Kann der Bundestagspräsident einen Abgeordneten aus einer Sitzung ausschließen?

Unter den Voraussetzungen der Geschäftsordnung ja.

Bei gröblichen Verletzungen der Ordnung oder Würde des Bundestages kann ein Abgeordneter zeitweilig von Sitzungen ausgeschlossen werden.

Gegen bestimmte parlamentarische Ordnungsmaßnahmen sieht die Geschäftsordnung ein Einspruchsverfahren vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 hervorgehoben, dass ein Abgeordneter dieses innerparlamentarische Rechtsbehelfsverfahren grundsätzlich zunächst nutzen muss, bevor er wegen einer solchen Ordnungsmaßnahme das Bundesverfassungsgericht anruft.

Was ist das Hausrecht des Bundestagspräsidenten?

Das Hausrecht betrifft insbesondere die Entscheidung darüber, wer die Bundestagsliegenschaften betreten und wie er sich dort verhalten darf.

Der Bundestagspräsident kann daher insbesondere:

  • Zugangsregeln festlegen,
  • Besucherregelungen erlassen,
  • bestimmte Nutzungen von Räumen gestatten oder untersagen,
  • bei Störungen Hausverbote verhängen und
  • allgemeine Verhaltensregeln für die Bundestagsliegenschaften erlassen.

Die Einzelheiten werden insbesondere durch die Hausordnung und die Zugangs- und Verhaltensregeln des Bundestages konkretisiert.

Warum besitzt gerade der Bundestagspräsident das Hausrecht?

Das Hausrecht dient nicht lediglich der gewöhnlichen Verwaltung einer Immobilie.

Art. 40 Abs. 2 GG soll die räumliche und funktionelle Unabhängigkeit des Parlaments schützen.

Die Bundesregierung oder eine ihr unterstellte Polizeibehörde soll nicht darüber entscheiden können, wer Zugang zum Parlament erhält oder wie dort die innere Sicherheit organisiert wird.

Das Hausrecht ist deshalb Ausdruck der Gewaltenteilung und der Parlamentsautonomie.

Wo gilt das Hausrecht des Bundestagspräsidenten?

Der Verfassungstext spricht vom „Gebäude des Bundestages“. Dieser Begriff wird funktional verstanden.

Nach § 7 Abs. 2 GO-BT und der Hausordnung erstrecken sich Hausrecht und Polizeigewalt auf sämtliche der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke.

Dazu gehören nicht nur das Reichstagsgebäude, sondern auch weitere parlamentarisch genutzte Gebäude und Liegenschaften in Berlin.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten erfasst sein, die dem Bundestag lediglich vorübergehend für seine Tätigkeit zur Verfügung stehen.

Gilt Art. 40 Abs. 2 GG nur im Reichstagsgebäude?

Nein. Die frühere Annahme, Art. 40 Abs. 2 GG beschränke sich praktisch auf das Reichstagsgebäude, wäre zu eng.

Der Bundestag nutzt zahlreiche weitere Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke. Die parlamentarische Polizeigewalt wird funktional auf diejenigen Bereiche erstreckt, die der Verwaltung des Bundestages unterstehen beziehungsweise für parlamentarische Aufgaben genutzt werden.

Die Polizei beim Deutschen Bundestag kann nach der heutigen Verwaltungspraxis unter besonderen Voraussetzungen sogar bei parlamentarischen Veranstaltungen außerhalb der gewöhnlichen Bundestagsliegenschaften zuständig sein, wenn die betreffenden Räume vorübergehend der parlamentarischen Nutzung unterstellt werden.

Gilt das Hausrecht des Bundestagspräsidenten im privaten Wahlkreisbüro eines Abgeordneten?

Grundsätzlich nein.

Ein Wahlkreisbüro, das ein Abgeordneter selbst außerhalb der Bundestagsliegenschaften unterhält, wird dadurch nicht zu einem Gebäude des Bundestages im Sinne des Art. 40 Abs. 2 GG.

Die Kosten eines solchen Büros können zwar zur mandatsbezogenen Amtsausstattung gehören. Das macht die Räumlichkeiten aber nicht zu einem eigenen Polizeibezirk des Bundestages.

Kann ein Abgeordneter beliebige Besucher in den Bundestag mitbringen?

Nein. Auch Abgeordnete müssen die Zugangs- und Sicherheitsregeln des Bundestages beachten.

Das freie Mandat vermittelt zwar wichtige Rechte auf Kommunikation mit Bürgern und auf Nutzung der parlamentarischen Infrastruktur. Diese Rechte müssen aber mit der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Parlaments in Einklang gebracht werden.

Der Bundestagspräsident kann deshalb aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich Regeln für Besucher, Mitarbeiter, Gäste und Veranstaltungen festlegen.

Welche Hausordnung gilt derzeit?

Die Hausordnung des Deutschen Bundestages stammt ursprünglich vom 7. August 2002 und gilt derzeit in der Fassung vom 24. Februar 2025.

Sie wurde mit Wirkung zum 10. März 2025 insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen und den Schutz des Parlaments vor extremistischen Einflüssen geändert.

Die Hausordnung bestimmt ausdrücklich, dass die Gebäude des Deutschen Bundestages der parlamentarischen Arbeit dienen und Ruhe, Ordnung sowie die Würde des Hauses zu wahren sind.

Darf der Bundestagspräsident Räume nach politischen Gesichtspunkten verteilen?

Bei der Verwaltung der parlamentarischen Räume besteht ein erheblicher organisatorischer Spielraum. Er darf jedoch nicht willkürlich oder gezielt zum Nachteil bestimmter Abgeordneter oder Fraktionen ausgeübt werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2026 im Streit um den Otto-Wels-Saal, dass eine Fraktion keinen Anspruch darauf besitzt, allein aufgrund ihrer Stärke einen ganz bestimmten Sitzungssaal zu erhalten.

Die Räume müssen aber so verteilt werden, dass die verfassungsrechtlich geschützte parlamentarische Arbeit grundsätzlich möglich bleibt und Fraktionen nicht sachwidrig benachteiligt werden.

Was ist die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten?

Die Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG ist von dem privatrechtlich beziehungsweise organisationsrechtlich geprägten Hausrecht zu unterscheiden.

Sie umfasst grundsätzlich die präventive Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb des parlamentarischen Polizeibereichs.

Der Bundestagspräsident besitzt dort eine verfassungsunmittelbare ausschließliche Zuständigkeit.

Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Exekutive über ihre allgemeinen Polizeibehörden ohne parlamentarische Kontrolle auf die räumliche und organisatorische Sphäre des Bundestages zugreifen kann.

Hat der Bundestag wirklich eine eigene Polizei?

Ja. Die Polizei beim Deutschen Bundestag wird häufig als Bundestagspolizei bezeichnet.

Sie gehört organisatorisch zur Bundestagsverwaltung und untersteht der Bundestagspräsidentin beziehungsweise dem Bundestagspräsidenten.

Ihre Polizeivollzugsbeamten sind Polizeivollzugsbeamte des Bundes, gehören aber nicht zur Bundespolizei.

Der Deutsche Bundestag bezeichnet seinen Bereich deshalb als eigenen Polizeibezirk.

Ist die Bundestagspolizei Teil der Bundespolizei?

Nein.

Die Polizei beim Deutschen Bundestag ist organisatorisch von der Bundespolizei zu unterscheiden.

Sie gehört zur Verwaltung des Deutschen Bundestages und untersteht dem Bundestagspräsidenten.

Das Bundesministerium des Innern besitzt gegenüber der Bundestagspolizei kein allgemeines polizeiliches Weisungsrecht.

Kann die Berliner Polizei im Reichstag einfach tätig werden?

Im Bereich der parlamentarischen Polizeigewalt grundsätzlich nicht aus eigener Zuständigkeit.

Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG begründet eine besondere Zuständigkeit des Bundestagspräsidenten. Soweit diese reicht, werden die allgemeinen Polizeizuständigkeiten anderer Behörden verdrängt.

In der Praxis arbeitet die Bundestagspolizei selbstverständlich mit Berliner Polizei, Bundespolizei, Bundeskriminalamt und anderen Sicherheitsbehörden zusammen.

Die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt dadurch aber bestehen.

Welche Aufgaben hat die Bundestagspolizei?

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den Bundestagsliegenschaften,
  • der Schutz der dort anwesenden Personen,
  • die Sicherung von Plenar- und Ausschusssitzungen,
  • Zutritts- und Sicherheitskontrollen,
  • die Begleitung von Staatsgästen und Delegationen,
  • die Sicherung parlamentarischer Veranstaltungen und
  • polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen im parlamentarischen Bereich.

Die Bundestagspolizei verfügt hierfür über eigene Polizeivollzugsbeamte und kriminalpolizeiliche Strukturen.

Gibt es ein eigenes Bundestagspolizeigesetz?

Noch nicht.

Die Polizeigewalt wird bislang wesentlich unmittelbar auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit internen Dienstregelungen gestützt.

In der 20. Wahlperiode wurde im Dezember 2024 erstmals ein Entwurf für ein Bundestagspolizeigesetz in den Bundestag eingebracht. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Wahlperiode wurde dieser jedoch nicht mehr verabschiedet.

Auch in der 21. Wahlperiode wird an einer gesetzlichen Regelung gearbeitet. Bundestagspräsidentin Julia Klöckner erklärte im Mai 2026, ein Bundestagspolizeigesetz werde weiterhin benötigt und sei in Vorbereitung.

Warum ist ein Bundestagspolizeigesetz umstritten beziehungsweise erforderlich?

Die Bundestagspolizei kann Maßnahmen treffen, die in Grundrechte eingreifen – etwa Personenkontrollen, Identitätsfeststellungen oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen.

Bislang wird Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG selbst als verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage herangezogen.

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird jedoch seit längerem gefragt, ob insbesondere wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes eine detailliertere parlamentarische gesetzliche Grundlage geschaffen werden sollte.

Ein Bundestagspolizeigesetz könnte Befugnisse, Datenverarbeitung, Zwangsmittel und Rechtsschutz transparenter und genauer regeln.

Darf die Bundestagspolizei Grundrechte einschränken?

Ja, soweit eine verfassungsrechtlich und einfachrechtlich tragfähige Grundlage besteht und die jeweilige Maßnahme verhältnismäßig ist.

Die Polizeigewalt des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG wird bislang selbst als verfassungsunmittelbare Grundlage für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen im Bundestagsbereich angesehen.

Auch dort gelten selbstverständlich die Grundrechte. Der Bundestag ist kein grundrechtsfreier Raum.

Darf die Bundestagspolizei Abgeordnetenbüros betreten?

Nicht beliebig.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2020 in einem Organstreit, dass Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht besitzen, die ihnen zugewiesenen Räume grundsätzlich unbeeinträchtigt durch Dritte nutzen zu können.

Im damaligen Fall hatte die Bundestagspolizei Abgeordnetenräume betreten. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des freien Mandats fest.

Auch die parlamentarische Polizeigewalt muss daher die verfassungsrechtlich geschützte Mandatsausübung beachten.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2020 zu Abgeordnetenbüros?

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass Handlungen der Bundestagspolizei dem Bundestagspräsidenten verfassungsrechtlich zugerechnet werden.

Überträgt ein Verfassungsorgan die Ausübung einer verfassungsrechtlichen Befugnis auf seine Polizei, handelt diese insoweit für das Verfassungsorgan.

Zugleich folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht eines Abgeordneten, die ihm für seine Mandatsarbeit zugewiesenen Räume grundsätzlich ohne unberechtigte Beeinträchtigungen nutzen zu können.

Darf der Bundestagspräsident Zugangsregeln für Abgeordnete erlassen?

Nur unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Mandatsrechte.

Ein Abgeordneter besitzt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Recht, persönlich an Plenar- und Ausschusssitzungen teilzunehmen.

Das schließt organisatorische und sicherheitsbezogene Zugangsregeln aber nicht vollständig aus.

Sie müssen insbesondere einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel dienen und die parlamentarische Mitwirkung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2026 zu den 2G+-Regeln des Bundestages entschieden?

Während der COVID-19-Pandemie galten im Januar 2022 besondere Zugangsregeln für Plenar- und Ausschusssitzungen.

Abgeordnete, die die 2G+-Voraussetzungen nicht erfüllten, konnten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin teilnehmen, mussten jedoch besondere Plätze auf der Tribüne nutzen beziehungsweise konnten in Ausschüssen teilweise digital teilnehmen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 9. Juni 2026, dass diese Regelungen die Rechte eines antragstellenden Abgeordneten nicht verletzten.

Die Maßnahmen griffen zwar in seine gleichberechtigte parlamentarische Mitwirkung ein, waren aber zum Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages während der damaligen Pandemielage verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Was zeigt die 2G+-Entscheidung für Art. 40 GG?

Sie verdeutlicht insbesondere, dass Hausrecht, Polizeigewalt und Geschäftsordnungsautonomie nicht isoliert voneinander betrachtet werden können.

Sobald eine Regelung unmittelbar die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten im Plenum oder in Ausschüssen betrifft, kommt neben Art. 40 Abs. 2 GG auch die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages aus Absatz 1 ins Spiel.

Gleichzeitig bildet die Funktionsfähigkeit des Parlaments ein Verfassungsgut, das unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen einzelner Abgeordnetenrechte rechtfertigen kann.

Dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei Büros im Bundestag durchsuchen?

Grundsätzlich nur mit vorheriger Genehmigung des Bundestagspräsidenten.

Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:

„Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.“

Der Schutz gilt nicht nur zugunsten des einzelnen Abgeordneten. Die Regelung schützt insbesondere die räumliche Integrität, Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des gesamten Parlaments gegenüber Eingriffen von Exekutive und Judikative.

Kann ein Richter die Genehmigung des Bundestagspräsidenten ersetzen?

Nein.

Selbst ein wirksamer richterlicher Durchsuchungsbeschluss beseitigt den zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt aus Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass sogar die unabhängigen Organe der Justiz vor einer Durchsuchung oder Beschlagnahme im räumlichen Bereich des Bundestages grundsätzlich die Genehmigung des Präsidenten benötigen.

Gerichtliche Anordnung und parlamentarische Genehmigung erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Kann der Bundestagspräsident eine Durchsuchung vollständig verhindern?

Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG gibt ihm ein eigenständiges Genehmigungsrecht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Entscheidung grundsätzlich in seinem Ermessen. Dabei muss er insbesondere die Funktionsfähigkeit des Bundestages und die verfassungsrechtlichen Rechte seiner Mitglieder berücksichtigen.

Der Genehmigungsvorbehalt soll allerdings kein allgemeines strafverfolgungsfreies Gebiet schaffen. Er dient dem Schutz parlamentarischer Autonomie und darf seinerseits nicht willkürlich ausgeübt werden.

Gilt der Genehmigungsvorbehalt nur bei Ermittlungen gegen Abgeordnete?

Nein. Der Wortlaut stellt auf die Räume des Bundestages ab und nicht darauf, gegen welche Person sich die Durchsuchung oder Beschlagnahme richtet.

Der Schutz der räumlichen Integrität des Parlaments besteht daher grundsätzlich auch dann, wenn eine Maßnahme beispielsweise einen Mitarbeiter oder eine andere Person betrifft.

Zusätzliche besondere Rechte des Abgeordneten können daneben aus Art. 38, Art. 46 und Art. 47 GG folgen.

Gilt Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG auch für zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen?

Der Schutz ist nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen und Beschlagnahmen beschränkt.

Eine aktuelle Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste aus dem Jahr 2026 geht davon aus, dass alle Durchsuchungen und Beschlagnahmen erfasst werden, unabhängig davon, ob sie von Strafverfolgungsbehörden oder anderen Hoheitsträgern vorgenommen werden.

Damit können auch entsprechende Maßnahmen außerhalb des Strafverfahrens unter den Genehmigungsvorbehalt fallen.

Ist die Genehmigung des Bundestagspräsidenten dasselbe wie die Aufhebung der Immunität?

Nein. Beide Institute sind strikt zu unterscheiden.

Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG schützt insbesondere die Räume und Funktionsfähigkeit des Bundestages.

Art. 46 GG schützt dagegen den Bundestag vor bestimmten strafrechtlichen und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegen seine Abgeordneten.

Ist für eine Maßnahme sowohl die Aufhebung der Immunität als auch die Genehmigung einer Durchsuchung in Bundestagsräumen erforderlich, müssen grundsätzlich beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Ersetzt eine Immunitätsaufhebung die Genehmigung nach Art. 40 GG?

Nein.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben 2026 ausdrücklich hervorgehoben, dass beide Genehmigungserfordernisse nebeneinanderstehen.

Eine Genehmigung nach Art. 46 GG enthält nicht automatisch die Genehmigung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG.

Umgekehrt ersetzt die Genehmigung des Bundestagspräsidenten zur Durchsuchung der Bundestagsräume nicht eine gegebenenfalls erforderliche Immunitätsentscheidung des Bundestages.

Was ist der Unterschied zu Art. 47 GG?

Art. 47 GG enthält das parlamentarische Zeugnisverweigerungsrecht und einen besonderen Beschlagnahmeschutz.

Abgeordnete dürfen über Personen und Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut wurden, grundsätzlich das Zeugnis verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen entsprechende Schriftstücke nicht beschlagnahmt werden.

Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG betrifft dagegen bereits die räumliche Zulässigkeit einer Durchsuchung oder Beschlagnahme innerhalb des Bundestages.

Beide Schutzmechanismen können daher gleichzeitig einschlägig sein.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2003 zu Durchsuchungen im Bundestag?

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 2003 grundlegend mit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme in Bundestagsräumen.

Das Gericht stellte klar, dass Art. 40 Abs. 2 eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten zum Schutz des Parlaments gegenüber Exekutive und Judikative begründet.

Der Genehmigungsvorbehalt schützt dabei nicht nur Wände und Büros als solche, sondern insbesondere die Funktionsfähigkeit des Parlaments und die Rechte seiner Mitglieder gegenüber unzulässiger Einflussnahme von außen.

Kann der Bundestagspräsident Bedingungen für eine Durchsuchung festlegen?

Grundsätzlich kann die Genehmigungsentscheidung mit Vorkehrungen zum Schutz parlamentarischer Rechte verbunden werden.

In der parlamentarischen Praxis werden beispielsweise besondere Anforderungen an die Anwesenheit parlamentarischer Vertreter bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gestellt.

Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass geschützte parlamentarische Unterlagen oder Informationen unkontrolliert in den Zugriff anderer Staatsgewalten geraten.

Gibt es ein Beispiel für eine solche Genehmigung?

2014 genehmigte der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen den ehemaligen Abgeordneten Sebastian Edathy bestimmte Sicherstellungs- und Durchsuchungsmaßnahmen, verband die Genehmigung jedoch mit Auflagen.

Unter anderem sollte bei bestimmten Beschlagnahmen ein Vertreter des Bundestagspräsidenten anwesend sein.

Der Fall zeigt, dass Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur ein theoretisches Verfassungsrecht ist, sondern in konkreten Strafverfahren praktische Bedeutung besitzt.

Kann der Bundestagspräsident durch Hausrecht Grundrechte von Besuchern beschränken?

Grundsätzlich ja, aber nicht unbegrenzt.

Wer den Bundestag besuchen möchte, kann beispielsweise Sicherheitskontrollen, Zugangsregeln und Verhaltensvorgaben unterliegen.

Der Präsident muss bei der Ausgestaltung dieser Regeln die Funktion des Bundestages, seine Sicherheit und die Grundrechte der Betroffenen in einen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich bringen.

Eine willkürliche Ausgrenzung bestimmter Personen oder politischer Auffassungen wäre nicht allein mit dem Hinweis auf das Hausrecht gerechtfertigt.

Kann der Bundestag Demonstrationen in seinen Gebäuden verbieten?

Innerhalb der Bundestagsliegenschaften gelten besondere parlamentarische Ordnungs- und Sicherheitsinteressen.

Die Hausordnung untersagt deshalb beispielsweise grundsätzlich das Entfalten von Spruchbändern und Transparenten sowie bestimmte andere politische Aktionen in den allgemein zugänglichen Bereichen.

Das bedeutet nicht, dass die Versammlungs- und Meinungsfreiheit rund um den Bundestag aufgehoben wäre. Für öffentliche Versammlungen außerhalb der parlamentarischen Liegenschaften gelten jedoch andere verfassungs- und versammlungsrechtliche Vorschriften.

Ist das Gelände um den Bundestag ein besonderer geschützter Bereich?

Ja, teilweise. Vom Hausrecht und der Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 GG ist jedoch der sogenannte befriedete Bezirk zu unterscheiden.

Für öffentliche Versammlungen in unmittelbarer Umgebung des Bundestages enthält das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes besondere Regelungen.

Diese Vorschriften dienen ebenfalls der störungsfreien Arbeit des Parlaments, beruhen aber nicht unmittelbar auf dem Hausrecht des Art. 40 Abs. 2 GG.

Kann der Bundestagspräsident das Plenum inhaltlich steuern?

Nein. Seine Leitungs- und Ordnungsbefugnisse geben ihm keine Befugnis, die politischen Entscheidungen des Bundestages selbst zu bestimmen.

Er leitet das Verfahren, er entscheidet aber nicht anstelle der Abgeordneten über die politischen Inhalte.

Die Sachentscheidungen des Bundestages werden grundsätzlich nach Art. 42 Abs. 2 GG durch die jeweils erforderliche parlamentarische Mehrheit getroffen.

Kann die Mehrheit über die Geschäftsordnung Minderheiten ausschalten?

Nein.

Die Mehrheit darf die parlamentarische Organisation gestalten und grundsätzlich auch die Geschäftsordnung mit Mehrheit ändern.

Parlamentarische Minderheiten besitzen jedoch verfassungsrechtlich geschützte Mitwirkungsrechte. Insbesondere darf die Mehrheit nicht durch Geschäftsordnungsrecht die gleichberechtigte Beteiligung einzelner Abgeordneter oder Fraktionen im Kern beseitigen.

Besondere Minderheitenrechte, die bereits das Grundgesetz selbst vorsieht, können durch eine Geschäftsordnung ohnehin nicht abgeschafft werden.

Was bedeutet faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung?

Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Gleichheit der Abgeordneten und Fraktionen einen Anspruch auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung entwickelt.

Der Bundestag darf Regeln, die er selbst geschaffen hat, nicht opportunistisch unterschiedlich auslegen, um einer bestimmten politischen Seite Rechte einzuräumen und einer anderen Seite dieselben Rechte vorzuenthalten.

Dies bedeutet nicht, dass jedes Auslegungsproblem vom Bundesverfassungsgericht neu entschieden wird. Die Grenze wird insbesondere dort erreicht, wo die parlamentarische Handhabung evident sachwidrig oder willkürlich ist.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zu Ausschussvorsitzenden?

Im September 2024 entschied das Bundesverfassungsgericht über die Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden.

Es bestätigte den weiten Gestaltungsspielraum des Bundestages aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG.

Eine Fraktion hat danach allein aufgrund des üblichen Zugriffsverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass ein von ihr benannter Bewerber ohne Wahl oder gegen den Willen des jeweiligen Ausschusses tatsächlich Ausschussvorsitzender wird.

Zugleich muss die Geschäftsordnung gegenüber den Fraktionen fair und gleichmäßig angewendet werden.

Welche Bedeutung hat Art. 40 GG für das Gesetzgebungsverfahren?

Das Grundgesetz selbst regelt nur bestimmte Grundstrukturen des Gesetzgebungsverfahrens.

Viele Einzelheiten innerhalb des Bundestages – beispielsweise die Zahl der Beratungen, Überweisungen an Ausschüsse, Änderungsanträge und die Organisation der Debatte – werden durch die Geschäftsordnung bestimmt.

Das Bundesverfassungsgericht hat erst im Juli 2026 erneut bestätigt, dass der Bundestag kraft Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich selbst über den näheren Ablauf des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens entscheidet.

Diese Autonomie endet dort, wo insbesondere die Statusrechte der Abgeordneten auf Information, Beratung und wirksame Mitwirkung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden.

Wie hängen Art. 38 und Art. 40 GG zusammen?

Art. 38 GG garantiert insbesondere das freie Mandat und die gleichberechtigte parlamentarische Stellung der Abgeordneten.

Art. 40 GG erlaubt dem Parlament, die praktische Ausübung dieser Rechte zu organisieren.

Zwischen beiden Vorschriften besteht daher ein ständiges Spannungsverhältnis: Ohne organisatorische Regeln wäre ein Parlament mit hunderten Abgeordneten nicht arbeitsfähig. Die Regeln dürfen aber nicht so weit gehen, dass die verfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte einzelner Abgeordneter praktisch wertlos werden.

Wie hängen Art. 39 und Art. 40 GG zusammen?

Art. 39 GG regelt insbesondere Wahlperiode, Zusammentritt und Einberufung des Bundestages.

Art. 40 GG betrifft anschließend dessen innere Organisation.

So wird der neu gewählte Bundestag nach Art. 39 spätestens am 30. Tag nach der Wahl einberufen. In seiner konstituierenden Sitzung gibt er sich eine Geschäftsordnung und wählt seine parlamentarische Leitung nach Art. 40 GG.

Wie hängen Art. 40 und Art. 42 GG zusammen?

Art. 42 GG bestimmt insbesondere, dass der Bundestag grundsätzlich öffentlich verhandelt und wie er Beschlüsse fasst.

Art. 40 GG erlaubt die nähere organisatorische Ausgestaltung solcher Verhandlungen.

Die Geschäftsordnung kann beispielsweise Redezeiten und Sitzungsabläufe regeln, darf aber den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit aus Art. 42 Abs. 1 GG nicht nach Belieben beseitigen.

Warum enthält das Grundgesetz die Polizeigewalt ausdrücklich?

Die Regelung besitzt einen stark historischen und gewaltenteilenden Hintergrund.

Ein Parlament muss vor Eingriffen einer Regierung geschützt sein, die ansonsten ihre Polizei einsetzen könnte, um parlamentarische Arbeit zu kontrollieren, zu behindern oder einzuschüchtern.

Deshalb legt das Grundgesetz die Polizeigewalt in den Bundestagsräumen nicht in die Hände der allgemeinen Exekutive, sondern in die Hände des vom Parlament selbst gewählten Präsidenten.

Damit besitzt die Legislative ihren eigenen verfassungsrechtlich geschützten Sicherheitsbereich.

Hat sich der Wortlaut des Art. 40 GG seit 1949 geändert?

Nein. Art. 40 GG gehört zu den Vorschriften, deren Wortlaut seit Inkrafttreten des Grundgesetzes unverändert geblieben ist.

Bereits die Fassung vom 23. Mai 1949 bestimmte, dass der Bundestag seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer wählt, sich eine Geschäftsordnung gibt und der Präsident Hausrecht und Polizeigewalt ausübt.

Die praktische Ausgestaltung hat sich dagegen erheblich verändert – insbesondere durch den Ausbau des Bundestages in Berlin, die Entwicklung einer eigenen Bundestagspolizei, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zuletzt die umfassende Geschäftsordnungsreform 2025.

Welche Bedeutung hat Art. 40 GG heute?

Art. 40 GG schützt die institutionelle Selbständigkeit des Bundestages sowohl nach innen als auch nach außen.

Nach innen kann das Parlament seine Verfahren selbst organisieren, seine Leitung wählen und Regeln für einen funktionsfähigen parlamentarischen Betrieb schaffen.

Nach außen schützt Absatz 2 das Parlament insbesondere vor unkontrollierten Eingriffen von Regierung, Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz in seine räumliche und organisatorische Sphäre.

Die aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen zugleich, dass diese Autonomie keine schrankenlose Macht des Bundestagspräsidenten oder der Parlamentsmehrheit bedeutet. Art. 40 GG steht vielmehr in einem engen Wechselverhältnis mit dem freien Mandat, der Gleichheit der Abgeordneten und der Funktionsfähigkeit des demokratisch gewählten Parlaments.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 38 GG – Freies Mandat, Gleichheit und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten
  • Art. 39 GG – Wahlperiode, Zusammentritt und Einberufung des Bundestages
  • Art. 41 GG – Wahlprüfung und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
  • Art. 42 GG – Öffentlichkeit parlamentarischer Verhandlungen und Mehrheitsprinzip
  • Art. 46 GG – Indemnität und Immunität der Abgeordneten
  • Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz der Abgeordneten
  • Art. 48 GG – Schutz und Ausstattung des Abgeordnetenmandats

Rechtsprechung zu Art. 40 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 40 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 40 GG.

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