Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
Wortlaut des Art. 58 GG
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Artikel 58 GG kurz erklärt
Art. 58 GG bestimmt, dass Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten grundsätzlich nur wirksam sind, wenn sie vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden. Die Gegenzeichnung bindet die Amtsausübung des Bundespräsidenten damit an die parlamentarisch verantwortliche Bundesregierung.
Von der Gegenzeichnungspflicht gibt es Ausnahmen. Insbesondere benötigt der Bundespräsident für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, für eine Auflösung des Bundestages nach Art. 63 GG sowie für das Ersuchen um Weiterführung der Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG keine Gegenzeichnung.
Erläuterungen zu Art. 58 GG
Was bedeutet Gegenzeichnung?
Gegenzeichnung bedeutet, dass eine Anordnung oder Verfügung des Bundespräsidenten zusätzlich vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Bundesminister unterzeichnet wird. Erst durch diese Gegenzeichnung wird der betreffende Präsidialakt grundsätzlich gültig.
Art. 58 GG macht bestimmte Entscheidungen des Bundespräsidenten damit von der Mitwirkung eines Mitglieds der Bundesregierung abhängig. Der Bundespräsident und die Bundesregierung wirken bei solchen Staatsakten zusammen.
Warum müssen Entscheidungen des Bundespräsidenten gegengezeichnet werden?
Die Gegenzeichnung dient vor allem dazu, die Amtsausübung des Bundespräsidenten mit der parlamentarisch verantwortlichen Bundesregierung zu verbinden. Der Bundespräsident selbst ist dem Bundestag politisch nicht verantwortlich. Bundeskanzler und Bundesminister sind dagegen in das parlamentarische Regierungssystem eingebunden und tragen politische Verantwortung für die von ihnen mitgetragenen Maßnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Gegenzeichnung zum Ausdruck bringt, dass der Bundeskanzler die politisch-parlamentarische Verantwortung für die betreffende Maßnahme des Bundespräsidenten übernimmt.
Daneben soll das Erfordernis der Gegenzeichnung zu einer einheitlichen Staatsführung beitragen. Bundespräsident und Bundesregierung sollen bei rechtlich erheblichen Präsidialakten nicht unabhängig voneinander unterschiedliche staatliche Richtungen verfolgen.
Welche Handlungen des Bundespräsidenten müssen gegengezeichnet werden?
Art. 58 GG erfasst nach seinem Wortlaut „Anordnungen und Verfügungen“ des Bundespräsidenten. Darunter fallen jedenfalls solche Amtshandlungen, die rechtlich verbindlich sind oder eine rechtliche Außenwirkung entfalten.
Gegenzeichnungspflichtig können beispielsweise Ernennungen und Entlassungen, bestimmte staatsorganisationsrechtliche Entscheidungen sowie Akte im Bereich der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes sein.
Für einzelne Handlungen des Bundespräsidenten bestehen daneben besondere Regelungen. So bestimmt Art. 82 Abs. 1 GG ausdrücklich, dass Bundesgesetze nach der erforderlichen Gegenzeichnung vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden.
Wer muss eine Anordnung des Bundespräsidenten gegenzeichnen?
Die Gegenzeichnung erfolgt nach Art. 58 Satz 1 GG entweder durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.
Welcher Bundesminister zuständig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Geschäftsbereich, dem die betreffende Angelegenheit zugeordnet ist. Betrifft eine Maßnahme beispielsweise schwerpunktmäßig die Außenpolitik, kommt insbesondere die Gegenzeichnung durch den Bundesminister des Auswärtigen in Betracht.
Der Bundeskanzler kann ebenfalls gegenzeichnen. Die Gegenzeichnung dokumentiert dabei nicht lediglich, dass die Bundesregierung von der Maßnahme Kenntnis genommen hat. Das gegenzeichnende Regierungsmitglied übernimmt vielmehr politische Verantwortung für den betreffenden Staatsakt.
Muss die Gegenzeichnung vor oder nach der Unterschrift des Bundespräsidenten erfolgen?
In der Staatspraxis erfolgt die Gegenzeichnung regelmäßig bereits vor der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten. Man spricht deshalb auch von einer Vorzeichnung.
Entscheidend ist letztlich, dass die erforderliche Mitwirkung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers vorliegt. Bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen ergibt sich die Reihenfolge unmittelbar aus Art. 82 Abs. 1 GG: Danach werden die Gesetze vom Bundespräsidenten „nach Gegenzeichnung“ ausgefertigt.
Was passiert, wenn die erforderliche Gegenzeichnung fehlt?
Art. 58 GG bezeichnet die Gegenzeichnung ausdrücklich als Voraussetzung für die Gültigkeit der erfassten Anordnungen und Verfügungen. Fehlt eine erforderliche Gegenzeichnung, ist der betreffende Präsidialakt deshalb nicht wirksam.
Die Gegenzeichnung ist damit keine bloße Förmlichkeit. Sie gehört zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen der von Art. 58 GG erfassten Amtshandlungen.
Kann der Bundeskanzler oder ein Bundesminister die Gegenzeichnung verweigern?
Ja. Aus dem Erfordernis der Gegenzeichnung folgt, dass das zuständige Regierungsmitglied nicht verpflichtet ist, jede vom Bundespräsidenten beabsichtigte Anordnung oder Verfügung mitzutragen.
Wird die Gegenzeichnung verweigert, kann ein nach Art. 58 GG gegenzeichnungspflichtiger Akt nicht wirksam erlassen werden. Dadurch erhält die Bundesregierung eine eigenständige Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit.
Umgekehrt wird der Bundespräsident durch eine erfolgte Gegenzeichnung nicht seiner eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortung enthoben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere für die Auflösung des Bundestages hervorgehoben: Auch wenn die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers Wirksamkeitsvoraussetzung ist, bleibt der Bundespräsident für die von ihm getroffene verfassungsrechtliche Entscheidung verantwortlich.
Müssen Reden des Bundespräsidenten gegengezeichnet werden?
Ob auch Reden und andere politisch bedeutsame Äußerungen des Bundespräsidenten unter Art. 58 GG fallen, ist in der staatsrechtlichen Literatur diskutiert worden.
Für eine weite Auslegung wurde insbesondere angeführt, dass auch öffentliche Äußerungen des Staatsoberhauptes erhebliche politische Wirkungen entfalten können. Wenn die Gegenzeichnung die politische Verantwortung der Bundesregierung sicherstellen soll, könne dies dafür sprechen, auch solche Handlungen einzubeziehen.
Nach einer heute verbreiteten Auffassung beschränkt sich Art. 58 GG dagegen auf rechtlich verbindliche Handlungen beziehungsweise Maßnahmen mit rechtlicher Außenwirkung. Reden, Interviews und sonstige politische Äußerungen sind danach keine „Anordnungen und Verfügungen“ im Sinne der Vorschrift und müssen nicht gegengezeichnet werden.
Dieser Auffassung entspricht auch die Staatspraxis. Reden, Namensartikel sowie Besuche und Reisen des Bundespräsidenten im Inland werden der Bundesregierung nicht zur Gegenzeichnung vorgelegt.
Darf der Bundespräsident deshalb in seinen Reden sagen, was er will?
Dass eine Rede nicht nach Art. 58 GG gegengezeichnet werden muss, bedeutet nicht, dass der Bundespräsident bei öffentlichen Äußerungen keinerlei verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt.
Das Bundesverfassungsgericht gesteht dem Bundespräsidenten bei der Wahrnehmung seiner Repräsentations- und Integrationsfunktion einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Zugleich bleibt er als Träger von Staatsgewalt an das Grundgesetz sowie an Gesetz und Recht gebunden.
Besondere Abstimmungserfordernisse können sich zudem aus dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ergeben. Dies gilt insbesondere für außenpolitische Äußerungen. Der Bundespräsident darf keine eigenständige „Nebenaußenpolitik“ betreiben, die dauerhaft im Widerspruch zur Außenpolitik der Bundesregierung steht.
Müssen Auslandsreisen und außenpolitische Äußerungen gegengezeichnet werden?
Auslandsreisen oder politische Äußerungen des Bundespräsidenten sind als solche grundsätzlich keine rechtlich verbindlichen Anordnungen oder Verfügungen und werden in der Staatspraxis nicht förmlich nach Art. 58 GG gegengezeichnet.
Im Bereich der Außenpolitik besteht allerdings eine besonders enge Abstimmung mit der Bundesregierung und insbesondere mit dem Auswärtigen Amt. Auslandsreisen werden regelmäßig gemeinsam vorbereitet und außenpolitische Positionierungen müssen die Kompetenzverteilung zwischen Bundespräsident und Bundesregierung beachten.
Soweit der Bundespräsident dagegen rechtlich verbindliche Handlungen im Rahmen seiner völkerrechtlichen Vertretungsmacht nach Art. 59 Abs. 1 GG vornimmt, kommt die Gegenzeichnungspflicht des Art. 58 GG unmittelbar zur Anwendung.
Welche Ausnahmen von der Gegenzeichnung nennt Art. 58 GG?
Art. 58 Satz 2 GG nennt drei ausdrückliche Ausnahmen. Keine Gegenzeichnung ist erforderlich für:
- die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers,
- die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 GG und
- das Ersuchen nach Art. 69 Abs. 3 GG, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Gemeinsam ist diesen Ausnahmen, dass eine Mitwirkung des Bundeskanzlers durch Gegenzeichnung entweder zu einem Interessenkonflikt führen oder mit der besonderen verfassungsrechtlichen Funktion der jeweiligen Entscheidung nicht vereinbar wäre.
Warum muss die Ernennung des Bundeskanzlers nicht gegengezeichnet werden?
Die Ernennung des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten erfolgt nach der Wahl durch den Deutschen Bundestag gemäß Art. 63 GG. Würde diese Ernennung zusätzlich die Gegenzeichnung des zu ernennenden Bundeskanzlers erfordern, müsste dieser gewissermaßen an seiner eigenen Ernennung mitwirken.
Art. 58 Satz 2 GG nimmt deshalb sowohl die Ernennung als auch die Entlassung des Bundeskanzlers ausdrücklich von der Gegenzeichnungspflicht aus.
Warum ist die Auflösung des Bundestages nach Art. 63 GG ausgenommen?
Art. 63 Abs. 4 GG gibt dem Bundespräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung, entweder einen nur mit relativer Mehrheit gewählten Bundeskanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Diese Entscheidung soll der Bundespräsident in eigener verfassungsrechtlicher Verantwortung treffen können. Eine Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler ist deshalb nach Art. 58 Satz 2 GG nicht erforderlich.
Gilt die Ausnahme auch für die Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG?
Nein. Art. 58 Satz 2 GG nennt ausdrücklich nur die Auflösung des Bundestages nach Art. 63 GG. Die Auflösung nach einer gescheiterten Vertrauensfrage gemäß Art. 68 GG ist dagegen gegenzeichnungspflichtig.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Rechtsprechung zur Bundestagsauflösung ausdrücklich bestätigt. Die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Auflösungsanordnung. Dennoch bleibt der Bundespräsident für seine Entscheidung rechtlich selbst verantwortlich.
Gerade dieser Unterschied zeigt, dass die ausdrücklich in Art. 58 Satz 2 GG genannten Ausnahmen eng mit den jeweiligen staatsorganisationsrechtlichen Entscheidungsabläufen zusammenhängen.
Warum braucht das Ersuchen nach Art. 69 Abs. 3 GG keine Gegenzeichnung?
Nach Art. 69 Abs. 3 GG kann der Bundespräsident einen Bundeskanzler ersuchen, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen. Auch Bundesminister können auf Ersuchen des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers zur geschäftsführenden Fortführung ihres Amtes verpflichtet werden.
Das Ersuchen an den Bundeskanzler ist nach Art. 58 Satz 2 GG von der Gegenzeichnung ausgenommen. Anderenfalls wäre gerade derjenige, an den sich das Ersuchen richtet, an dessen Wirksamwerden beteiligt.
Gibt es neben Art. 58 Satz 2 GG weitere nicht gegenzeichnungspflichtige Handlungen?
Ja. Nicht jede Amtshandlung des Bundespräsidenten fällt überhaupt unter den Begriff der „Anordnungen und Verfügungen“. Handlungen, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten, können bereits deshalb außerhalb des Art. 58 GG liegen.
Auch höchstpersönliche oder verfassungsprozessuale Handlungen des Bundespräsidenten können ihrer Funktion nach nicht sinnvoll von einer Gegenzeichnung der Bundesregierung abhängig gemacht werden. Ob eine einzelne Handlung der Gegenzeichnung bedarf, ist daher nicht allein anhand der ausdrücklichen Ausnahmen des Satzes 2 zu beurteilen, sondern zunächst danach, ob überhaupt eine „Anordnung oder Verfügung“ im Sinne des Satzes 1 vorliegt.
Ist die Gegenzeichnung nur eine historische Besonderheit?
Das Institut der Gegenzeichnung ist älter als das Grundgesetz. Seine historischen Wurzeln reichen in die konstitutionelle Monarchie zurück. Damals war das Staatsoberhaupt selbst politisch nicht verantwortlich; durch die Gegenzeichnung übernahm ein verantwortlicher Minister die Verantwortung für den staatlichen Akt.
Auch die Weimarer Reichsverfassung kannte eine Gegenzeichnungspflicht für Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten. Das Grundgesetz hat dieses Instrument übernommen, die Stellung des Bundespräsidenten gegenüber dem früheren Reichspräsidenten jedoch erheblich verändert und seine politischen Kompetenzen deutlich reduziert.
Unter dem Grundgesetz dient die Gegenzeichnung weiterhin der parlamentarischen Verantwortungszuordnung, ist aber zugleich Teil des Zusammenwirkens von Bundespräsident und Bundesregierung innerhalb des parlamentarischen Regierungssystems.
Wer trägt die rechtliche Verantwortung für einen gegengezeichneten Akt?
Die politische Verantwortungsübernahme durch die Bundesregierung bedeutet nicht, dass der Bundespräsident von seiner eigenen Bindung an das Grundgesetz befreit wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies für die Auflösung des Bundestages besonders deutlich gemacht. Obwohl die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers Wirksamkeitsvoraussetzung ist, trifft der Bundespräsident seine verfassungsrechtliche Entscheidung selbst und bleibt für ihre Rechtmäßigkeit verantwortlich.
Die Gegenzeichnung führt daher nicht zu einer vollständigen Verlagerung der rechtlichen Verantwortung vom Bundespräsidenten auf die Bundesregierung.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 58 GG steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über die Aufgaben des Bundespräsidenten und das Zusammenwirken mit Bundesregierung und Bundestag. Besonders wichtig sind die Regelungen über die Kanzlerwahl, die völkerrechtliche Vertretung, die Ernennungsbefugnisse, die Auflösung des Bundestages und die Ausfertigung von Gesetzen.
- Art. 56 GG – Amtseid des Bundespräsidenten
- Art. 57 GG – Vertretung des Bundespräsidenten
- Art. 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung des Bundes
- Art. 60 GG – Ernennungs-, Entlassungs- und Begnadigungsbefugnisse
- Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers
- Art. 68 GG – Vertrauensfrage und Auflösung des Bundestages
- Art. 69 GG – Stellvertretung und geschäftsführende Bundesregierung
Rechtsprechung zu Art. 58 GG
- BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 – 2 BvE 1/83 u. a.: Gegenzeichnung bei der Auflösung des Bundestages und politische Verantwortungsübernahme durch den Bundeskanzler
- BVerfG, Urteil vom 25.08.2005 – 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05: Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG und eigenständige Verantwortung des Bundespräsidenten
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 4/13: Gestaltungsspielraum des Bundespräsidenten bei öffentlichen Äußerungen
Fachartikel zu Art. 58 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Äußerungsbefugnisse des Bundespräsidenten im Bereich der Außenpolitik – insbesondere zur Gegenzeichnungspflicht bei Reden
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Der Bundespräsident – Rechtsstellung, Aufgaben und Gegenzeichnung nach Art. 58 GG
- Bundespräsident.de: Zusammenwirken der Verfassungsorgane und Gegenzeichnung nach Art. 58 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 58 GG.