Artikel 115i GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 115i GG enthält eine dezentrale Auffangkompetenz für den Verteidigungsfall. Sind die zuständigen Bundesorgane nicht mehr in der Lage, notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und ist in einzelnen Teilen Deutschlands sofortiges selbständiges Handeln zwingend erforderlich, dürfen die Landesregierungen beziehungsweise von ihnen bestimmte Behörden oder Beauftragte vorübergehend selbst handeln.

Die Vorschrift bildet damit das Gegenstück zu Art. 115f GG. Während Art. 115f GG im Verteidigungsfall eine stärkere zentrale Steuerung durch die Bundesregierung ermöglicht, sorgt Art. 115i GG gerade für den Fall vor, dass diese zentrale Führung tatsächlich ausfällt. Das Grundgesetz will verhindern, dass ein militärischer Angriff durch die Unterbrechung von Kommunikations- oder Führungsstrukturen ein staatliches Handlungsvakuum erzeugt.

Die Landeskompetenz ist jedoch strikt subsidiär. Sie besteht nur bei Handlungsunfähigkeit der zuständigen Bundesorgane und unabweisbarem sofortigem Handlungsbedarf. Sobald eine übergeordnete staatliche Koordination wieder möglich ist, können die Bundesregierung und in bestimmten Verhältnissen auch die Ministerpräsidenten Maßnahmen nach Art. 115i Abs. 1 GG jederzeit aufheben.

Inhalt

Artikel 115i GG – Notkompetenzen der Länder im Verteidigungsfall

Wortlaut des Art. 115i GG

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115i GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 115i GG kurz erklärt

Art. 115i GG greift in einer besonders zugespitzten Situation des Verteidigungsfalls:

  1. Die zuständigen Bundesorgane können die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr nicht treffen.
  2. In einem bestimmten Teil Deutschlands muss zwingend sofort gehandelt werden.
  3. Ein Abwarten auf die Wiederherstellung der Bundeshandlungsfähigkeit ist nicht möglich.

Dann dürfen Landesorgane vorübergehend Befugnisse wahrnehmen, die nach Art. 115f Abs. 1 GG grundsätzlich der Bundesregierung zustehen.

Insbesondere kommen damit – innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – Maßnahmen in Betracht, die auf:

  • einen Einsatz der Bundespolizei und
  • besondere Weisungsbefugnisse gegenüber Verwaltungsbehörden

gerichtet sind.

Art. 115i GG ist deshalb keine allgemeine Kompetenzerweiterung der Länder, sondern eine außergewöhnliche Ersatzkompetenz für den Ausfall der zuständigen Bundesorgane.

Normzweck des Art. 115i GG

Welches Problem soll Art. 115i GG lösen?

Die Verteidigungsverfassung muss nicht nur den Fall eines funktionsfähigen Bundes berücksichtigen.

Ein militärischer Angriff kann gerade darauf gerichtet sein, zentrale staatliche Führungsstrukturen auszuschalten. Denkbar sind beispielsweise:

  • Unterbrechungen von Kommunikationsverbindungen,
  • Zerstörung von Verkehrswegen,
  • Ausfall zentraler Bundesbehörden,
  • militärische Abriegelung einzelner Gebiete,
  • Unterbrechung der Verbindung zwischen Bundesregierung und Ländern oder
  • sonstige tatsächliche Umstände, die zentrale Entscheidungen unmöglich machen.

Ohne Art. 115i GG könnte in einem solchen Gebiet eine gefährliche Kompetenzlücke entstehen: Die Bundesregierung wäre faktisch handlungsunfähig, während die Länder für bestimmte eigentlich dem Bund vorbehaltene Notmaßnahmen keine ausreichende Zuständigkeit hätten.

Art. 115i GG verhindert dieses Ergebnis.

Welche Grundidee verfolgt die Vorschrift?

Die Verteidigungsverfassung arbeitet mit zwei sich ergänzenden Prinzipien:

  • Zentralisierung, wenn der Bund handlungsfähig ist: Art. 115f GG gibt der Bundesregierung besondere bundesweite Einsatz- und Weisungsrechte.
  • Dezentralisierung, wenn der Bund ausfällt: Art. 115i GG erlaubt den Ländern eigenständige Ersatzmaßnahmen.

Die staatliche Handlungsfähigkeit soll also weder an zu starren föderalen Zuständigkeitsgrenzen noch am Ausfall der zentralen Bundesorgane scheitern.

Entstehung des Art. 115i GG

Seit wann gilt Art. 115i GG?

Art. 115i GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

Die Vorschrift gehört zur sogenannten Notstandsverfassung und damit zum 1968 geschaffenen Abschnitt Xa über den Verteidigungsfall.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die politische und parlamentarische Entstehung der Notstandsverfassung.

Ist Art. 115i GG seit 1968 inhaltlich verändert worden?

Der Kern der Vorschrift geht unverändert auf die Notstandsverfassung von 1968 zurück.

Allerdings muss die Bezugnahme auf Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 GG heute vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der dort noch genannte „Bundesgrenzschutz“ seit 2005 Bundespolizei heißt.

Das Bundespolizeigesetz berücksichtigt Art. 115i GG ausdrücklich.

Art. 115i GG als subsidiäre Notkompetenz

Was bedeutet Subsidiarität bei Art. 115i GG?

Die Länder dürfen die besonderen Befugnisse nicht allein deshalb ausüben, weil sie vor Ort schneller oder politisch anders handeln möchten als die Bundesregierung.

Art. 115i GG setzt vielmehr voraus, dass die zuständigen Bundesorgane außerstande sind, die notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen.

Die Länderkompetenz entsteht also nur als Ersatz für eine tatsächlich ausgefallene Bundeskompetenz.

Reicht eine bloße Verzögerung der Bundesregierung?

Nicht ohne Weiteres.

Die Vorschrift verlangt mehr als eine bloß langsamere oder aus Sicht eines Landes unzweckmäßige Entscheidungsfindung des Bundes.

Die zuständigen Bundesorgane müssen außerstande sein, die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig zu treffen.

Hinzu kommt als zweite, eigenständige Voraussetzung, dass die Lage unabweisbar sofortiges selbständiges Handeln erfordert.

Erste Voraussetzung: Handlungsunfähigkeit der zuständigen Bundesorgane

Welche Bundesorgane sind gemeint?

Das richtet sich nach der jeweils erforderlichen Maßnahme.

Da Art. 115i Abs. 1 GG auf Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG verweist, steht besonders die Bundesregierung im Mittelpunkt.

Daneben können je nach Maßnahme weitere zuständige Bundesstellen betroffen sein.

Entscheidend ist, dass das nach der Verteidigungsverfassung zuständige Bundesorgan die notwendige Maßnahme tatsächlich nicht treffen kann.

Welche Ursachen der Handlungsunfähigkeit sind denkbar?

Art. 115i GG schreibt keinen bestimmten Grund vor.

In Betracht kommen insbesondere tatsächliche Folgen des militärischen Angriffs wie:

  • Unterbrechung von Kommunikation,
  • Ausfall technischer Systeme,
  • Zerstörung staatlicher Infrastruktur,
  • räumliche Isolation eines Gebietes,
  • Ausfall zuständiger Entscheidungsträger oder
  • andere tatsächliche Hindernisse, die eine rechtzeitige Bundesentscheidung verhindern.

Reicht ein politischer Meinungsstreit zwischen Bund und Land?

Nein.

Ein Land kann Art. 115i GG nicht deshalb aktivieren, weil es eine Entscheidung der Bundesregierung für falsch hält oder selbst eine andere Verteidigungsstrategie bevorzugt.

Die Vorschrift verlangt tatsächliche fehlende Handlungsfähigkeit der zuständigen Bundesorgane.

Zweite Voraussetzung: notwendige Maßnahme zur Abwehr der Gefahr

Die ausgefallene Bundesmaßnahme muss zur Abwehr der Gefahr notwendig sein.

Art. 115i GG dient nicht dazu, sämtliche Verwaltungsaufgaben eines Landes während des Verteidigungsfalls unter ein Sonderrecht zu stellen.

Es muss sich um Maßnahmen handeln, die der Bewältigung der konkreten verteidigungsbedingten Gefahr dienen.

Welche Gefahr ist gemeint?

Die Vorschrift steht im Abschnitt über den Verteidigungsfall und ist im Zusammenhang mit Art. 115a und Art. 115f GG zu lesen.

Gemeint ist daher die Gefahr, deren Abwehr im Rahmen der äußeren Verteidigungsnotlage notwendig ist.

Eine beliebige von der militärischen Lage unabhängige Verwaltungsaufgabe eröffnet keine Kompetenz nach Art. 115i GG.

Dritte Voraussetzung: unabweisbar sofortiges Handeln

Wie hoch ist die Dringlichkeitsschwelle?

Sehr hoch.

Der Verfassungstext verwendet nicht nur die Begriffe „sofort“ oder „dringlich“, sondern die Formulierung:

„erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln“

Damit wird die Länderkompetenz auf Situationen beschränkt, in denen ein Abwarten auf eine Entscheidung des Bundes ernsthaft nicht möglich ist.

Was bedeutet „unabweisbar“?

Die Maßnahme muss aufgrund der konkreten Gefahr zwingend sofort erforderlich sein.

Ist es vertretbar, die Wiederherstellung der normalen Bundeszuständigkeit abzuwarten, greift Art. 115i GG grundsätzlich nicht ein.

Die Norm ist damit eine echte äußerste Notkompetenz.

Vierte Voraussetzung: einzelne Teile des Bundesgebietes

Warum spricht die Vorschrift von „einzelnen Teilen des Bundesgebietes“?

Art. 115i GG soll insbesondere lokale und regionale Ausfälle zentraler Steuerung auffangen.

Der typische Fall ist nicht die vollständige Übernahme der Bundesführung durch sämtliche Länder, sondern eine Situation, in der einzelne Regionen vom Bund abgeschnitten sind und vor Ort eigenständig handeln müssen.

Beispielsweise könnte ein bestimmtes Land oder ein Teilgebiet aufgrund militärischer Einwirkungen kommunikationstechnisch vom Bund getrennt sein.

Kann ein ganzes Land betroffen sein?

Ja.

Auch ein Land ist ein Teil des Bundesgebiets.

Entscheidend ist nicht die Größe des Gebiets, sondern ob dort aufgrund der konkreten Lage sofortiges selbständiges Handeln notwendig ist und die zuständigen Bundesorgane nicht handeln können.

Kann die Vorschrift bundesweit gleichzeitig relevant werden?

Der Wortlaut ist auf selbständiges Handeln „in einzelnen Teilen des Bundesgebietes“ zugeschnitten.

Treten entsprechende Voraussetzungen in mehreren Regionen gleichzeitig auf, können mehrere Landesregierungen jeweils innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs handeln.

Art. 115i GG macht die Länder jedoch nicht zu einem Ersatz für eine weiterhin funktionsfähige Bundesregierung auf Bundesebene.

Wer darf nach Art. 115i Abs. 1 GG handeln?

Die Vorschrift nennt:

  • die Landesregierungen,
  • von ihnen bestimmte Behörden oder
  • von ihnen bestimmte Beauftragte.

Das Grundgesetz erlaubt damit eine flexible organisatorische Reaktion auf die konkrete Notlage.

Warum dürfen Landesregierungen andere Stellen bestimmen?

In einem militärischen Notfall kann die Landesregierung selbst möglicherweise nicht jede notwendige Einzelentscheidung treffen.

Sie kann deshalb geeignete Behörden oder Beauftragte bestimmen, die unmittelbar vor Ort handeln.

Dadurch lässt sich die Entscheidungsstruktur an die tatsächliche Lage anpassen.

Was ist ein „Beauftragter“ im Sinne des Art. 115i GG?

Der Begriff ermöglicht eine organisatorisch flexible Bestimmung einer für die Krisenbewältigung verantwortlichen Stelle oder Person.

Der Beauftragte erhält seine Befugnisse jedoch nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern aufgrund der Bestimmung durch die jeweilige Landesregierung und innerhalb der Grenzen des Art. 115i GG.

Er kann deshalb keine weitergehenden Kompetenzen beanspruchen als die Landesregierung selbst nach dieser Vorschrift besitzt.

Begrenzung auf den eigenen Zuständigkeitsbereich

Darf eine Landesregierung aufgrund von Art. 115i GG im gesamten Bundesgebiet handeln?

Nein.

Art. 115i Abs. 1 GG erlaubt Maßnahmen ausdrücklich nur:

„für ihren Zuständigkeitsbereich“.

Die Notkompetenz bleibt damit territorial und organisatorisch begrenzt.

Ein Land erhält keine allgemeine Befehlsgewalt über die übrigen Länder Deutschlands.

Warum ist diese Begrenzung wichtig?

Art. 115i GG soll Handlungsfähigkeit vor Ort schaffen, nicht eine konkurrierende Zentralregierung.

Die föderale Struktur bleibt deshalb auch während der extremen Notlage erkennbar.

Welche Maßnahmen dürfen getroffen werden?

Art. 115i Abs. 1 GG verweist auf:

„Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1“.

Umfang und Art der Notkompetenz können deshalb nur verstanden werden, wenn Art. 115f GG einbezogen wird.

Art. 115f Abs. 1 erlaubt der Bundesregierung im Verteidigungsfall insbesondere:

  • den Einsatz der im Verfassungstext noch als Bundesgrenzschutz bezeichneten heutigen Bundespolizei im gesamten Bundesgebiet und
  • besondere Weisungen gegenüber Bundes- und Landesverwaltungsstellen.

Art. 115i GG und die Bundespolizei

Können die Länder aufgrund von Art. 115i GG auf die Bundespolizei zurückgreifen?

Ja. Das bestätigt das geltende Bundespolizeigesetz ausdrücklich.

§ 7 Abs. 2 BPolG verweist ausdrücklich auf einen Einsatz der Bundespolizei nach Art. 115i Abs. 1 GG.

Danach gelten die besonderen Gefahrenabwehraufgaben des § 7 Abs. 1 BPolG entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Art. 115i Abs. 1 GG eingesetzt wird.

Warum ist das außergewöhnlich?

Die Bundespolizei gehört zur Bundesverwaltung.

Im Normalzustand können Landesregierungen nicht kraft eigener Entscheidung allgemein über Bundespolizeikräfte verfügen.

Art. 115i GG eröffnet gerade wegen des Ausfalls der zuständigen Bundesorgane eine besondere verfassungsunmittelbare Ersatzbefugnis.

Warum spricht Art. 115i GG selbst nicht von der Bundespolizei?

Weil die Vorschrift auf Art. 115f Abs. 1 verweist.

Dort steht aus historischen Gründen noch der Begriff „Bundesgrenzschutz“.

Der Bundesgrenzschutz wurde 2005 in Bundespolizei umbenannt. Die verfassungsrechtliche Bezugnahme wird heute durch das Bundespolizeigesetz auf die Bundespolizei bezogen.

Welche Aufgabe hat die Bundespolizei bei einem Einsatz nach Art. 115i GG?

Nach § 7 BPolG hat sie bei einem solchen Einsatz Gefahren:

  • von der Allgemeinheit oder
  • vom Einzelnen

abzuwehren.

Art. 115i GG schafft damit eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine außergewöhnliche Verwendung der Bundespolizei, während das Bundespolizeigesetz ihre polizeiliche Aufgabenstellung näher konkretisiert.

Art. 115i GG und Weisungen an Behörden

Können Landesorgane auch Weisungen erteilen?

Ja. Der Verweis auf Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 erfasst grundsätzlich auch die dort vorgesehenen besonderen Weisungsmöglichkeiten.

Absatz 2 des Art. 115i GG bestätigt diesen Zusammenhang ausdrücklich, indem er bei den Aufhebungsbefugnissen zwischen:

  • Landesbehörden und
  • nachgeordneten Bundesbehörden

unterscheidet.

Damit setzt die Verfassung voraus, dass Maßnahmen nach Absatz 1 auch solche Verwaltungsstellen betreffen können.

Ist das eine normale landesrechtliche Weisungskompetenz?

Nein.

Soweit nachgeordnete Bundesbehörden betroffen sind, handelt es sich gerade um eine außergewöhnliche Notkompetenz außerhalb der normalen bundesstaatlichen Verwaltungshierarchie.

Sie ist nur deshalb zulässig, weil die zuständigen Bundesorgane selbst nicht handeln können.

Kann eine Landesregierung Bundesministerien anweisen?

Art. 115i GG erlaubt keine Übernahme der Bundesregierung oder der obersten Bundesorgane durch ein Land.

Die besondere Regelung des Absatzes 2 nennt ausdrücklich nachgeordnete Bundesbehörden.

Das unterstreicht, dass Art. 115i GG eine operative Auffangkompetenz für die Gefahrenabwehr vor Ort schaffen soll und keine politische Oberleitung des Bundes durch einzelne Länder.

Art. 115i GG ermächtigt nicht zum Einsatz der Bundeswehr

Können Landesregierungen aufgrund von Art. 115i GG selbst die Bundeswehr einsetzen?

Art. 115i GG verweist auf Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG. Art. 115f Abs. 1 betrifft die Bundespolizei und besondere Verwaltungsweisungen, nicht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Die Bundeswehr richtet sich im Verteidigungsfall insbesondere nach:

  • Art. 87a GG,
  • Art. 115a GG und
  • Art. 115b GG.

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über.

Art. 115i GG schafft keine parallele militärische Kommandogewalt der Ministerpräsidenten.

Art. 115i GG und Art. 87a Abs. 3 GG

Die Streitkräfte besitzen im Verteidigungsfall nach Art. 87a Abs. 3 GG besondere Befugnisse, insbesondere zum Schutz ziviler Objekte und zur Wahrnehmung von Verkehrsregelungsaufgaben, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags erforderlich ist.

Diese militärischen Kompetenzen sind von der landesrechtlichen Ersatzkompetenz des Art. 115i GG zu unterscheiden.

Art. 115i GG betrifft primär die zivil-administrative Handlungsfähigkeit in einer Lage, in der die zuständige Bundesführung ausgefallen ist.

Grundrechtsbindung auch bei Art. 115i GG

Dürfen Landesregierungen in der Notlage beliebige Maßnahmen ergreifen?

Nein.

Art. 115i GG ist eine Kompetenznorm und keine allgemeine Grundrechtssuspendierung.

Auch ein Land, das nach Art. 115i GG handelt, bleibt an:

  • die Grundrechte,
  • Gesetz und Recht,
  • den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und
  • die sonstigen Grenzen der Verteidigungsverfassung

gebunden.

Benötigen Eingriffe gegenüber Bürgern weiterhin eine Rechtsgrundlage?

Ja.

Die Kompetenz, eine staatliche Maßnahme organisatorisch zu treffen, ersetzt nicht automatisch eine notwendige gesetzliche Eingriffsermächtigung.

Für konkrete Grundrechtseingriffe muss deshalb zusätzlich eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage bestehen, soweit das Grundgesetz nicht selbst unmittelbar eine entsprechende Befugnis vermittelt.

Art. 115i Abs. 2 GG – jederzeitige Aufhebung

Wer kann Maßnahmen nach Absatz 1 aufheben?

Art. 115i Abs. 2 GG nennt zwei Ebenen:

  1. die Bundesregierung und
  2. in bestimmten Verwaltungsverhältnissen die Ministerpräsidenten der Länder.

Diese Aufhebungsbefugnisse sorgen dafür, dass die dezentrale Notkompetenz nicht länger fortwirkt, als dies erforderlich ist.

Aufhebungsrecht der Bundesregierung

Kann die Bundesregierung jede Maßnahme nach Art. 115i Abs. 1 GG aufheben?

Ja.

Der Wortlaut bestimmt ausdrücklich:

„Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung … jederzeit aufgehoben werden.“

Das Aufhebungsrecht entspricht dem subsidiären Charakter des Art. 115i GG.

Ist die Bundesregierung wieder handlungsfähig, kann sie die zentrale Koordinierung wieder übernehmen.

Muss die Bundesregierung beweisen, dass die ursprüngliche Maßnahme rechtswidrig war?

Der Verfassungstext macht die Aufhebung nicht davon abhängig, dass die Maßnahme ursprünglich rechtswidrig war.

Die Bundesregierung kann vielmehr die staatliche Steuerung wieder an sich ziehen und eine landesrechtliche Ersatzmaßnahme auch deshalb beenden, weil nun eine andere zentrale Vorgehensweise möglich oder geboten ist.

Warum heißt es „jederzeit“?

Die Landeskompetenz soll die Bundeskompetenz nur überbrücken.

Sobald eine zentrale Steuerung wieder möglich ist, darf kein Kompetenzkonflikt dadurch entstehen, dass das handelnde Land auf einer bereits getroffenen Ersatzmaßnahme beharrt.

Aufhebungsbefugnis der Ministerpräsidenten

Welche Maßnahmen können Ministerpräsidenten aufheben?

Art. 115i Abs. 2 GG beschränkt diese zusätzliche Aufhebungsbefugnis ausdrücklich auf das Verhältnis zu:

  • Landesbehörden und
  • nachgeordneten Bundesbehörden.

Damit erhält der jeweilige Ministerpräsident eine besondere Koordinierungsbefugnis gegenüber Maßnahmen, die innerhalb der von Art. 115i GG erfassten regionalen Verwaltungsstrukturen getroffen wurden.

Warum erhalten gerade die Ministerpräsidenten diese Befugnis?

Art. 115i Abs. 1 GG ermöglicht ausdrücklich, dass eine Landesregierung ihre Handlungsbefugnis auf Behörden oder Beauftragte überträgt.

Dadurch können in einer unübersichtlichen Krisenlage zahlreiche dezentrale Einzelmaßnahmen entstehen.

Der Ministerpräsident soll in der Lage sein, solche Maßnahmen innerhalb des betroffenen Verwaltungsbereichs wieder zu vereinheitlichen oder zu beenden.

Kann ein Ministerpräsident Maßnahmen eines anderen Landes beliebig aufheben?

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem jeweiligen landesbezogenen Zuständigkeitsbereich auszulegen.

Sie schafft keine allgemeine Oberaufsicht eines Ministerpräsidenten über andere Länder.

Die Aufhebungsbefugnis dient der Koordination innerhalb der durch Art. 115i GG eröffneten regionalen Notkompetenz.

Warum gibt es neben der Bundesregierung noch ein Aufhebungsrecht der Länder?

Weil gerade die Bundesregierung weiterhin handlungsunfähig sein kann.

Wäre allein sie zur Aufhebung befugt, könnten Fehlentwicklungen oder überholte Maßnahmen innerhalb eines abgeschnittenen Gebiets möglicherweise nicht korrigiert werden.

Art. 115i Abs. 2 GG erhält daher auch auf Landesebene eine Hierarchie und Rückholkompetenz.

Keine Zustimmung des Bundestages erforderlich

Muss ein Land vor einer Maßnahme nach Art. 115i GG den Bundestag fragen?

Nein.

Das würde dem Zweck der Vorschrift widersprechen.

Art. 115i GG greift gerade dann, wenn sofortiges selbständiges Handeln unabweisbar ist und die zuständigen Bundesorgane nicht handeln können.

Eine vorherige Zustimmung von Bundestag oder Bundesrat sieht die Vorschrift deshalb nicht vor.

Ist die Maßnahme deshalb parlamentarisch unkontrolliert?

Nein.

Die normalen verfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen werden nicht dauerhaft beseitigt.

Außerdem bestehen:

  • das jederzeitige Aufhebungsrecht der Bundesregierung,
  • die Rückkehrmechanismen der Art. 115l GG,
  • gerichtliche Kontrolle und
  • die politische Verantwortlichkeit der handelnden Landesregierung gegenüber ihrem Landesparlament.

Art. 115i GG und der Gemeinsame Ausschuss

Setzt Art. 115i voraus, dass auch der Gemeinsame Ausschuss handlungsunfähig ist?

Maßgeblich ist, ob die für die jeweilige Maßnahme zuständigen Bundesorgane außerstande sind, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Der Gemeinsame Ausschuss übernimmt nach Art. 115e GG insbesondere Funktionen von Bundestag und Bundesrat, nicht pauschal sämtliche Exekutivaufgaben der Bundesregierung.

Für Maßnahmen im Sinne des Art. 115f GG bleibt daher insbesondere die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung entscheidend.

Art. 115i GG und Art. 115f GG

Wie unterscheiden sich die beiden Vorschriften?

Art. 115f GG Art. 115i GG
zentrale Notkompetenz dezentrale Auffangkompetenz
Bundesregierung handelt Landesregierung, bestimmte Behörde oder Beauftragter handelt
Bund kann im gesamten Bundesgebiet koordinieren Maßnahmen nur im jeweiligen Zuständigkeitsbereich
Bundesorgane sind handlungsfähig zuständige Bundesorgane sind handlungsunfähig
stärkt zentrale Bundessteuerung verhindert Handlungsvakuum bei Ausfall der Bundessteuerung

Die Normen sind nicht konkurrierende Alternativen nach politischer Wahl, sondern auf unterschiedliche tatsächliche Lagen zugeschnitten.

Was geschieht, wenn die Bundesregierung wieder handlungsfähig wird?

Dann entfällt die zentrale Voraussetzung des Art. 115i Abs. 1 GG für neue selbständige Landesmaßnahmen.

Die Bundesregierung kann bestehende Maßnahmen nach Absatz 2 jederzeit aufheben.

Die staatliche Entscheidungsstruktur kehrt damit von der dezentralen Notorganisation zur zentralen Koordination nach Art. 115f GG zurück.

Art. 115i GG und das Bundesstaatsprinzip

Stärkt die Vorschrift den Föderalismus?

In einer besonderen Weise ja.

Während andere Vorschriften des Abschnitts Xa – insbesondere Art. 115c und Art. 115f GG – in der Krise Kompetenzen beim Bund konzentrieren, erkennt Art. 115i GG die Länder als eigenständig handlungsfähige Träger staatlicher Gewalt an.

Die föderale Struktur wirkt dadurch als zusätzliche Sicherung staatlicher Handlungsfähigkeit.

Was zeigt das verfassungssystematisch?

Der Bundesstaat ist in der Verteidigungsverfassung nicht lediglich ein Hindernis, das zugunsten zentraler Macht beseitigt wird.

Er besitzt zugleich eine Resilienzfunktion:

Fällt die zentrale Ebene aus, können dezentrale staatliche Strukturen weiter handeln.

Art. 115i GG und die sogenannte Gesamtverteidigung

Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich darauf ausgerichtet, die zivile staatliche Handlungsfähigkeit auch dann zu erhalten, wenn zentrale Führungs- und Kommunikationsverbindungen ausfallen.

Sie ergänzt damit andere Elemente der Verteidigungsverfassung, insbesondere:

  • militärische Verteidigung nach Art. 87a und Art. 115b GG,
  • erweiterte Bundesgesetzgebung nach Art. 115c GG,
  • beschleunigte Gesetzgebung nach Art. 115d GG,
  • parlamentarische Ersatzfunktionen nach Art. 115e GG und
  • zentrale Verwaltungssteuerung nach Art. 115f GG.

Art. 115i GG sorgt für die unterste Auffangebene, wenn diese zentralen Mechanismen örtlich nicht mehr greifen können.

Art. 115i GG ist keine allgemeine Katastrophenschutzkompetenz

Kann ein Land Art. 115i GG bei Hochwasser oder Erdbeben anwenden?

Nein.

Art. 115i GG gehört zum Abschnitt Xa über den Verteidigungsfall.

Für Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle enthält Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ein eigenes verfassungsrechtliches System.

Art. 115i GG darf nicht deshalb herangezogen werden, weil seine Kompetenzen in einer Katastrophe besonders praktisch erscheinen.

Art. 115i GG ist keine allgemeine Terrorismusregel

Auch ein schwerer terroristischer Anschlag aktiviert Art. 115i GG nicht automatisch.

Je nach Lage kommen insbesondere:

  • Polizeirecht,
  • Art. 35 GG,
  • Art. 91 GG oder
  • Art. 87a Abs. 4 GG

in Betracht.

Art. 115i GG setzt dagegen die besondere Verfassungsordnung des Verteidigungsfalls voraus.

Verhältnis zum Spannungsfall nach Art. 80a GG

Gilt Art. 115i GG bereits im Spannungsfall?

Nein.

Die Vorschrift gehört ausdrücklich zum Verteidigungsfall.

Der Spannungsfall nach Art. 80a GG ermöglicht die Aktivierung bestimmter Vorsorge- und Sicherstellungsgesetze, schafft aber nicht die außergewöhnliche Ersatzkompetenz des Art. 115i GG.

Verhältnis zum inneren Notstand nach Art. 91 GG

Art. 91 GG betrifft Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes.

Er enthält ebenfalls besondere Befugnisse zwischen Bund und Ländern und kann einen Einsatz der Bundespolizei ermöglichen.

Die Tatbestände sind jedoch strikt zu unterscheiden:

  • Art. 91 GG betrifft den inneren Notstand,
  • Art. 115i GG den äußeren Verteidigungsfall und den Ausfall zuständiger Bundesorgane.

Verhältnis zu Art. 35 GG

Art. 35 GG regelt Amtshilfe sowie besondere Unterstützung bei Katastrophen und besonders schweren Unglücksfällen.

Auch dort spielt die föderale gegenseitige Unterstützung eine wichtige Rolle.

Art. 115i GG geht im Verteidigungsfall jedoch wesentlich weiter, weil Landesorgane bei Ausfall des Bundes selbst außergewöhnliche Bundesbefugnisse im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG wahrnehmen können.

Art. 115i GG und Art. 115l GG

Was passiert nach Wiederherstellung der normalen Verfassungsordnung?

Art. 115l GG sichert die Rückkehr aus der Notstandsordnung.

Der Verteidigungsfall muss unverzüglich beendet werden, sobald seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Art. 115i GG enthält darüber hinaus bereits innerhalb des Verteidigungsfalls einen eigenen Rückkehrmechanismus: Die Bundesregierung kann Maßnahmen nach Absatz 1 jederzeit aufheben.

Die dezentrale Sonderkompetenz ist damit von Anfang an als vorübergehende Auffanglösung konzipiert.

Unterschied zwischen Aufhebung nach Art. 115i und Art. 115l GG

Art. 115i Abs. 2 GG betrifft konkret die nach Absatz 1 ergriffenen Landesmaßnahmen.

Art. 115l GG regelt demgegenüber umfassender:

  • die Aufhebung bestimmter Notstandsgesetze und Maßnahmen sowie
  • die Beendigung des Verteidigungsfalls selbst.

Eine Maßnahme nach Art. 115i GG kann daher schon lange vor dem Ende des gesamten Verteidigungsfalls aufgehoben werden, sobald die zentrale Bundessteuerung wieder funktioniert.

Wann endet die Befugnis nach Art. 115i GG?

Die Befugnis entfällt, sobald ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn:

  • die zuständigen Bundesorgane wieder handlungsfähig sind,
  • kein unabweisbarer sofortiger Handlungsbedarf mehr besteht oder
  • der Verteidigungsfall beendet wird.

Art. 115i GG ist deshalb keine Grundlage für eine dauerhafte Verschiebung von Bundeskompetenzen auf die Länder.

Kann ein Land aufgrund von Art. 115i GG dauerhaft Bundesbehörden übernehmen?

Nein.

Die Vorschrift erlaubt einzelne oder zusammenhängende Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Sie ermöglicht keine dauerhafte organisatorische Eingliederung von Bundesbehörden in die Landesverwaltung.

Spätestens mit der Wiederherstellung zentraler Bundeshandlungsfähigkeit greift das Rückholprinzip des Absatzes 2.

Wurde Art. 115i GG jemals angewandt?

Nein.

Seit Einführung der Vorschrift 1968 wurde in der Bundesrepublik Deutschland noch nie ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.

Dementsprechend ist bislang kein praktischer Fall bekannt, in dem eine Landesregierung aufgrund von Art. 115i Abs. 1 GG:

  • die Bundespolizei eingesetzt,
  • nachgeordnete Bundesbehörden angewiesen oder
  • andere Ersatzmaßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG

getroffen hätte.

Aktuelle Bedeutung des Art. 115i GG

Art. 115i GG ist auch im Jahr 2026 uneingeschränkt geltendes Verfassungsrecht.

Seine praktische Bedeutung liegt vor allem in der Vorsorge für eine besonders schwere Form des militärischen Staatsnotstands: den regionalen Ausfall zentraler Bundessteuerung.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ordnen Art. 115i GG ausdrücklich als Vorschrift über „erweiterte Rechte der Länder“ im Verteidigungsfall ein.

Zugleich bestätigt das geltende Bundespolizeigesetz bis heute ausdrücklich, dass ein Einsatz der Bundespolizei nach Art. 115i Abs. 1 GG möglich ist.

Die Norm ist daher keine lediglich historische Regelung aus dem Kalten Krieg, sondern Teil der aktuellen verfassungsrechtlichen Architektur für die Aufrechterhaltung staatlicher Handlungsfähigkeit im Verteidigungsfall.

Prüfung des Art. 115i GG in der Praxis

Wie ist ein Fall nach Art. 115i GG zu prüfen?

Eine sinnvolle Prüfung folgt mehreren Stufen:

  1. Besteht ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG?
  2. Welche konkrete Gefahr muss abgewehrt werden?
  3. Welches Bundesorgan wäre normalerweise für die notwendige Maßnahme zuständig?
  4. Ist dieses Bundesorgan tatsächlich außerstande, rechtzeitig zu handeln?
  5. Erfordert die Lage unabweisbar sofortiges selbständiges Handeln?
  6. Besteht dieser Handlungsbedarf in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets?
  7. Handelt eine Landesregierung oder eine von ihr wirksam bestimmte Behörde beziehungsweise ein Beauftragter?
  8. Bleibt die Maßnahme innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs?
  9. Handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG?
  10. Sind Grundrechte, gesetzliche Eingriffsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt?
  11. Besteht die Notlage weiterhin oder ist eine Aufhebung nach Art. 115i Abs. 2 GG geboten?

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 35 GG – Amts- und Katastrophenhilfe

Art. 35 GG ermöglicht gegenseitige Unterstützung von Bundes- und Landesbehörden sowie besondere Maßnahmen bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen.

Art. 115i GG betrifft dagegen ausschließlich den Verteidigungsfall und setzt zusätzlich den Ausfall zuständiger Bundesorgane voraus.

Art. 80a GG – Spannungsfall

Art. 80a GG regelt den Spannungsfall und die Aktivierung bestimmter Vorsorgegesetze.

Die außergewöhnlichen Ersatzkompetenzen des Art. 115i GG werden dadurch nicht aktiviert.

Art. 87a GG – Streitkräfte

Art. 87a GG enthält zentrale Vorschriften über die Bundeswehr und deren Einsatzmöglichkeiten.

Art. 115i GG vermittelt den Ländern keine eigene Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Art. 91 GG – innerer Notstand

Art. 91 GG enthält besondere Bundes- und Länderbefugnisse bei Gefahren gegen den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Er ist von der äußeren Notstandskompetenz des Art. 115i GG zu unterscheiden.

Art. 115a GG – Verteidigungsfall

Art. 115a GG bildet den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt.

Ohne Verteidigungsfall können die außergewöhnlichen Befugnisse des Art. 115i GG nicht in Anspruch genommen werden.

Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt

Art. 115b GG überträgt die militärische Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler.

Art. 115i GG verändert diese militärische Führungsstruktur nicht.

Art. 115f GG – Befugnisse der Bundesregierung

Art. 115f GG ist die zentrale Bezugsnorm des Art. 115i GG.

Die Länder dürfen bei Ausfall der Bundesorgane gerade Maßnahmen „im Sinne des Artikels 115f Abs. 1“ treffen.

Beide Vorschriften bilden deshalb ein zusammengehöriges System aus:

  • zentraler Bundeskompetenz und
  • subsidiärer Landeskompetenz.

Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss

Art. 115e GG sichert die Gesetzgebung bei Ausfall des Bundestages.

Art. 115i GG sichert demgegenüber insbesondere die exekutive Gefahrenabwehr in regionalen Bereichen, wenn zuständige Bundesorgane nicht handeln können.

Die Vorschriften betreffen deshalb unterschiedliche Funktionsausfälle der staatlichen Organisation.

Art. 115l GG – Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung

Art. 115l GG regelt insbesondere die Beendigung des Verteidigungsfalls.

Art. 115i Abs. 2 GG enthält bereits zuvor einen spezielleren Rückholmechanismus für die aufgrund von Absatz 1 getroffenen Ersatzmaßnahmen.

Rechtsprechung zu Art. 115i GG

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem tatsächlichen Anwendungsfall des Art. 115i GG existiert bislang nicht. Seit Einführung der Vorschrift wurde kein Verteidigungsfall festgestellt, sodass die besonderen Landeskompetenzen nie praktisch aktiviert werden mussten.

Gibt es eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar zu Art. 115i GG?

Nein.

Es gibt insbesondere keine Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht konkret darüber befinden musste:

  • wann ein Bundesorgan im Sinne des Absatzes 1 tatsächlich „außerstande“ ist zu handeln,
  • wann sofortiges selbständiges Handeln „unabweisbar“ ist,
  • wie weit Weisungsbefugnisse eines Landes gegenüber nachgeordneten Bundesbehörden reichen,
  • unter welchen Bedingungen die Bundespolizei konkret aufgrund von Art. 115i GG eingesetzt werden darf oder
  • wie weit das Aufhebungsrecht eines Ministerpräsidenten im Grenzfall reicht.

Welche Rechtsprechung ist für die Auslegung trotzdem bedeutsam?

Für die methodische Einordnung sind insbesondere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu anderen Notstands- und Streitkräftekompetenzen relevant. Sie zeigen, dass außergewöhnliche Krisenbefugnisse anhand der ausdrücklich vorgesehenen Tatbestände und Zuständigkeiten auszulegen sind.

BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05

Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz betonte das Bundesverfassungsgericht die Bindung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen an die vom Grundgesetz ausdrücklich geschaffene Kompetenzordnung.

Die Entscheidung betrifft Art. 115i GG nicht unmittelbar. Für dessen Auslegung ist jedoch bedeutsam, dass besondere Notstandsbefugnisse nicht ohne Weiteres auf Situationen außerhalb ihres verfassungsrechtlichen Tatbestandes ausgeweitet werden dürfen.

BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118.

BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11

Der Plenarbeschluss zum Streitkräfteeinsatz im Katastrophennotstand verdeutlicht ebenfalls die besondere Bedeutung einer textnahen Auslegung der Notstandsverfassung.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen den verschiedenen Notstandstatbeständen und den jeweils dort ausdrücklich zugewiesenen Organbefugnissen.

Für Art. 115i GG bedeutet dies insbesondere, dass die außergewöhnliche Landeskompetenz nicht allein aufgrund allgemeiner Erwägungen zur Gefahrenabwehr auf andere Krisensituationen übertragen werden darf.

BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1.

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05

In der weiteren Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz stellte das Bundesverfassungsgericht erneut heraus, dass die verfassungsrechtlich bestimmte Organzuständigkeit auch in außergewöhnlich eilbedürftigen Gefahrenlagen nicht durch eine bloße praktische Zweckmäßigkeit verdrängt werden darf.

Auch dies spricht für eine strikte Bindung des Art. 115i GG an:

  • die Handlungsunfähigkeit der zuständigen Bundesorgane,
  • die unabweisbare Dringlichkeit und
  • den räumlich begrenzten eigenständigen Handlungsbedarf.

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05.

Keine Gleichsetzung mit bloßen Fundstellen zu Art. 115i GG

Bei Recherchen finden sich vereinzelt gerichtliche Entscheidungen, in deren Datenbankverschlagwortung oder Volltext Art. 115i GG erscheint, obwohl der Verteidigungsfall nicht Gegenstand der Entscheidung ist.

Solche bloßen Erwähnungen sind von einer tatsächlichen verfassungsgerichtlichen Auslegung der Vorschrift zu unterscheiden.

Eine gefestigte spezifische Judikatur zu Art. 115i GG besteht bislang nicht.

Fachartikel zu Art. 115i GG

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