Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe
Wortlaut des Art. 102 GG
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 102 GG kurz erklärt
Art. 102 GG enthält eine ebenso kurze wie grundlegende Entscheidung der deutschen Verfassungsordnung: Niemand darf in Deutschland als staatliche Strafe zum Tode verurteilt oder aufgrund eines Todesurteils hingerichtet werden. Das Verbot gilt ausnahmslos – auch für schwerste Straftaten, in Kriegszeiten oder im Verteidigungsfall.
Die Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 unverändert. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Heute wird die Abschaffung der Todesstrafe zusätzlich durch europäische und internationale Menschenrechtsverträge abgesichert.
Art. 102 GG wirkt außerdem über das deutsche Strafrecht hinaus. Soll eine Person an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihr die Todesstrafe droht, darf Deutschland die Auslieferung nur unter den dafür geltenden rechtlichen Sicherungen durchführen. § 8 IRG verlangt grundsätzlich eine verlässliche Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird.
Erläuterungen zu Art. 102 GG
Was regelt Art. 102 GG?
Art. 102 GG beseitigt die Todesstrafe vollständig aus der deutschen Rechtsordnung.
Die Vorschrift ist unmittelbar geltendes Verfassungsrecht. Sie enthält nicht lediglich einen politischen Programmsatz oder einen Auftrag an den Gesetzgeber.
Der Staat darf insbesondere:
- keinen Straftatbestand mit der Todesstrafe bedrohen,
- niemanden zum Tode verurteilen,
- kein Todesurteil vollstrecken und
- die Todesstrafe auch nicht für besondere Ausnahme-, Kriegs- oder Notstandslagen vorsehen.
Ein einfaches Bundes- oder Landesgesetz, das die Todesstrafe wieder einführen wollte, wäre mit Art. 102 GG unvereinbar.
Was ist eine Todesstrafe?
Unter Todesstrafe ist eine staatlich vorgesehene Sanktion zu verstehen, durch die ein Mensch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung gezielt getötet werden soll.
Typisch sind deshalb zwei Elemente:
- eine strafrechtliche Verurteilung und
- die Tötung des Verurteilten als staatlich angeordnete Strafe.
Art. 102 GG verbietet nicht nur die tatsächliche Hinrichtung. Bereits die Todesstrafe als zulässige strafrechtliche Sanktion ist abgeschafft.
Darf ein deutsches Gericht jemanden zum Tode verurteilen, wenn die Strafe anschließend nicht vollstreckt würde?
Nein.
Art. 102 GG beseitigt die Todesstrafe als solche. Ein deutsches Gericht darf daher nicht zunächst ein Todesurteil aussprechen und lediglich von dessen Vollstreckung absehen.
Die verfassungsrechtliche Entscheidung richtet sich gegen die Todesstrafe als staatliche Strafart insgesamt.
Gibt es Ausnahmen für besonders schwere Straftaten?
Nein.
Art. 102 GG enthält keinerlei Ausnahmeklausel.
Das gilt auch bei:
- Mord,
- Völkermord,
- terroristischen Anschlägen,
- Kriegsverbrechen,
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder
- Hoch- und Landesverrat.
Die Schwere einer Straftat kann zu einer entsprechend schweren Freiheitsstrafe führen, rechtfertigt aber keine Todesstrafe.
Was ist heute die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts?
Die schwerste Hauptstrafe des deutschen Strafrechts ist die lebenslange Freiheitsstrafe.
Sie ist beispielsweise für Mord vorgesehen.
Auch eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet allerdings nicht zwingend, dass ein Mensch unter allen Umständen bis zu seinem Tod in Haft bleiben muss. Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Menschenwürde verlangt, dass grundsätzlich eine reale Chance verbleiben muss, die Freiheit wiederzuerlangen.
Damit unterscheidet sich die lebenslange Freiheitsstrafe grundlegend von der Todesstrafe: Der Staat darf einen Straftäter sehr lange inhaftieren, ihm aber nicht aufgrund des Strafurteils das Leben nehmen.
Warum steht Art. 102 GG im Abschnitt über die Rechtsprechung?
Art. 102 GG befindet sich im neunten Abschnitt des Grundgesetzes mit der Überschrift „Die Rechtsprechung“.
Das erklärt sich insbesondere aus seinem unmittelbaren Bezug zum staatlichen Strafsystem und zur richterlichen Verurteilung.
Die Bedeutung der Vorschrift reicht jedoch weit über das Gerichtsorganisationsrecht hinaus. Sie enthält eine fundamentale Wertentscheidung über die Grenzen staatlichen Strafens.
Ist Art. 102 GG ein Grundrecht?
Art. 102 GG steht nicht im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes und gehört auch nicht zu den ausdrücklich als grundrechtsgleiche Rechte ausgestalteten Justizgarantien, auf die unmittelbar eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann.
Die Vorschrift ist zunächst objektives Verfassungsrecht und bindet sämtliche Staatsgewalt.
Der individuelle Schutz vor staatlicher Tötung wird daneben insbesondere durch die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet.
Wie hängen Art. 102 GG und die Menschenwürde zusammen?
Die Abschaffung der Todesstrafe steht heute in einem besonders engen Zusammenhang mit der Menschenwürdegarantie.
Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Würde jedes Menschen zu achten und zu schützen.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, welche Straftat ein Mensch begangen hat. Auch ein wegen schwerster Verbrechen verurteilter Täter verliert seine Menschenwürde nicht.
Das moderne Verständnis des Art. 102 GG beruht deshalb nicht lediglich auf kriminalpolitischen Erwägungen gegen die Todesstrafe, sondern auf einer grundsätzlichen Begrenzung staatlicher Strafgewalt.
Wie hängt Art. 102 GG mit dem Recht auf Leben zusammen?
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert jedem Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Todesstrafe wäre der denkbar intensivste Eingriff in dieses Recht: Der Staat würde einem Menschen aufgrund eines Strafurteils gezielt und endgültig das Leben nehmen.
Art. 102 GG beseitigt hierfür jede strafrechtliche Rechtfertigungsmöglichkeit.
Verbietet Art. 102 GG jede staatlich verursachte Tötung?
Nein.
Art. 102 GG verbietet speziell die Tötung als Strafe.
Andere Situationen, in denen staatliches Handeln zum Tod eines Menschen führen kann, müssen anhand anderer Verfassungsnormen beurteilt werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- polizeilicher Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr,
- Notwehr- und Nothilfesituationen oder
- militärische Gewalt im Rahmen eines verfassungs- und völkerrechtlich zulässigen bewaffneten Konflikts.
Solche Maßnahmen sind keine Todesstrafe. Sie unterliegen jedoch insbesondere dem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und strengen gesetzlichen sowie verhältnismäßigkeitsrechtlichen Anforderungen.
Ist der sogenannte finale Rettungsschuss eine Todesstrafe?
Nein.
Ein polizeilicher Schuss, der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden tödlichen Gefahr eingesetzt wird, soll den Betroffenen nicht für eine begangene Straftat bestrafen.
Sein rechtlicher Zweck ist Gefahrenabwehr.
Ob ein solcher Schuss im konkreten Fall zulässig ist, richtet sich nach dem einschlägigen Polizeirecht, dem Recht auf Leben und den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
Art. 102 GG ist deshalb nicht die unmittelbare Prüfungsnorm.
Gilt das Verbot auch im Krieg oder im Verteidigungsfall?
Ja.
Der Wortlaut des Art. 102 GG enthält keine Ausnahme für Kriegszeiten.
Auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann deshalb in Deutschland keine Todesstrafe als strafrechtliche Sanktion eingeführt werden.
Davon zu unterscheiden sind zulässige militärische Kampfhandlungen. Diese stellen keine Strafvollstreckung dar und unterliegen eigenen verfassungs- und völkerrechtlichen Regeln.
Seit wann ist die Todesstrafe in der Bundesrepublik abgeschafft?
Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949.
Art. 102 GG gehörte bereits zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes und ist seitdem unverändert geblieben.
Die Bundeszentrale für politische Bildung weist darauf hin, dass die letzte Hinrichtung im späteren Gebiet der Bundesrepublik bereits am 18. Februar 1949 in Tübingen vollzogen worden war – also noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Warum wurde die Todesstrafe 1949 abgeschafft?
Die Entstehung des Art. 102 GG muss vor allem vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte gesehen werden.
Während der nationalsozialistischen Diktatur war die Todesstrafe in außerordentlichem Umfang als Instrument staatlicher Verfolgung und Vernichtung eingesetzt worden. Zivil- und Militärgerichte verhängten zehntausende Todesurteile.
Die Beratungen des Parlamentarischen Rates standen unter dem unmittelbaren Eindruck dieser Erfahrungen.
Art. 102 GG sollte dem Staat eine der radikalsten Formen strafender Gewalt entziehen.
War die Abschaffung der Todesstrafe 1949 unumstritten?
Nein.
Die Frage war bereits im Parlamentarischen Rat umstritten und blieb auch in den ersten Jahren der Bundesrepublik Gegenstand intensiver politischer Debatten.
Schon kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden parlamentarische Initiativen zur Wiedereinführung der Todesstrafe unternommen.
Der Deutsche Bundestag befasste sich insbesondere 1952 erneut mit entsprechenden Vorschlägen.
Was geschah 1952 im Bundestag?
Am 2. Oktober 1952 beriet der Bundestag zwei Initiativen zur Wiedereinführung der Todesstrafe.
Ein Gesetzentwurf wollte Art. 102 GG vollständig aufheben. Ein weiterer Vorschlag wollte eine Ausnahme für Mord und Menschenraub schaffen.
Beide Vorhaben scheiterten.
Die Abschaffung der Todesstrafe blieb damit Teil des Grundgesetzes und wurde anschließend politisch zunehmend zu einem gefestigten Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.
Gab es nach 1949 noch Todesstrafen in deutschen Landesverfassungen?
Historisch ja.
Einzelne ältere Landesverfassungen enthielten noch Bestimmungen über die Todesstrafe. Praktisch konnten solche Regelungen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes jedoch keine Grundlage für Hinrichtungen mehr bilden.
Bundesverfassungsrecht schloss die Todesstrafe aus.
Besonders bekannt war die Hessische Verfassung, deren historische Todesstrafenregelung erst durch eine Volksabstimmung im Jahr 2018 auch aus dem Landesverfassungstext gestrichen wurde. Eine vollziehbare Todesstrafe hatte in Hessen aufgrund des Grundgesetzes aber schon seit 1949 nicht mehr bestanden.
Galt Art. 102 GG auch in der DDR?
Nein.
Das Grundgesetz galt vor der deutschen Wiedervereinigung grundsätzlich nicht als Verfassung der DDR.
Die DDR behielt die Todesstrafe noch für mehrere Jahrzehnte bei. Die letzte Hinrichtung in der DDR fand 1981 statt; 1987 wurde die Todesstrafe dort abgeschafft.
Mit der deutschen Einheit 1990 gilt Art. 102 GG selbstverständlich im gesamten Bundesgebiet.
Kann Art. 102 GG durch eine Grundgesetzänderung aufgehoben werden?
Diese Frage verlangt eine Unterscheidung.
Art. 102 GG wird in der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannt.
Das bedeutet aber nicht, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Todesstrafe ohne Weiteres wieder einführen könnte.
Die heute weit überwiegende Auffassung sieht eine Wiedereinführung jedenfalls deshalb als verfassungsrechtlich ausgeschlossen an, weil die staatliche Hinrichtung als Strafe mit dem unantastbaren Kern der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Die dort niedergelegten Grundsätze werden gerade durch Art. 79 Abs. 3 GG dauerhaft geschützt.
Ist Art. 102 GG selbst also Teil der Ewigkeitsgarantie?
Nicht unmittelbar aufgrund seiner Artikelnummer.
Art. 79 Abs. 3 GG nennt Art. 102 GG nicht.
Entscheidend ist vielmehr der materielle Zusammenhang mit dem unantastbaren Menschenwürdegrundsatz.
Deshalb muss unterschieden werden zwischen:
- der formalen Frage, ob der Wortlaut des Art. 102 GG ausdrücklich von der Ewigkeitsgarantie genannt wird – das ist nicht der Fall – und
- der materiellen Frage, ob die Todesstrafe dennoch wegen der geschützten Menschenwürde wieder eingeführt werden könnte – dies wird heute ganz überwiegend verneint.
Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine tatsächlich beschlossene Wiedereinführung der Todesstrafe existiert naturgemäß nicht.
Darf Deutschland jemanden an einen Staat mit Todesstrafe ausliefern?
Nicht ohne besondere Sicherungen.
Das deutsche Recht schließt nicht jede Auslieferung an einen Staat aus, dessen Rechtsordnung grundsätzlich die Todesstrafe kennt.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Todesstrafe der konkret ausgelieferten Person droht und ob ihr Verhängen beziehungsweise ihre Vollstreckung zuverlässig ausgeschlossen ist.
§ 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bestimmt:
Ist die Tat im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedroht, ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird.
Verbietet Art. 102 GG jede Auslieferung in die USA?
Nein.
Die Vereinigten Staaten kennen die Todesstrafe weiterhin in bestimmten Rechtsordnungen. Daraus folgt aber kein generelles deutsches Auslieferungsverbot in die USA.
Ist im konkreten Strafverfahren eine Todesstrafe möglich, müssen die völkervertraglichen, gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Sicherungen beachtet werden.
In der Praxis spielen verlässliche diplomatische Zusicherungen eine zentrale Rolle.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1964 zur Auslieferung?
Im Beschluss vom 30. Juni 1964 – 1 BvR 93/64, BVerfGE 18, 112 – stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Art. 102 GG nicht schlechthin jede Auslieferung wegen einer Tat verbietet, auf die im ersuchenden Staat die Todesstrafe steht.
Art. 102 GG verbietet Deutschland die Todesstrafe. Ob und unter welchen Bedingungen eine Auslieferung in einen ausländischen Staat erfolgen darf, ist dagegen eine weitergehende Frage des Auslieferungs- und Verfassungsrechts.
Das heutige § 8 IRG enthält dafür eine ausdrückliche gesetzliche Sicherung.
Welche Bedeutung hat die neuere Auslieferungsrechtsprechung?
In einem Verfahren über eine geplante Auslieferung in die Vereinigten Staaten befasste sich das Bundesverfassungsgericht 2019 erneut mit den erforderlichen Sicherungen.
Dabei spielte die grundlegende Wertentscheidung gegen die Todesstrafe eine wichtige Rolle. Deutsche Gerichte müssen hinreichend zuverlässig klären, dass die verfassungs- und auslieferungsrechtlich erforderlichen Garantien im Zielstaat tatsächlich eingehalten werden.
Eine bloß theoretische Hoffnung, die Todesstrafe werde wahrscheinlich nicht vollstreckt, genügt nicht, wenn das Auslieferungsrecht eine belastbare Zusicherung verlangt.
Was gilt bei einer Auslieferung nach Vietnam oder in andere Staaten mit Todesstrafe?
Auch hier kommt es nicht allein darauf an, ob das betreffende Land die Todesstrafe generell kennt.
Entscheidend ist die konkrete Gefahr im jeweiligen Verfahren und die Zuverlässigkeit der abgegebenen Zusicherungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise 2005 in einem Auslieferungsverfahren nach Vietnam die Bedeutung verlässlicher staatlicher Zusicherungen hervorgehoben.
Darüber hinaus müssen auch andere unabdingbare rechtsstaatliche und menschenrechtliche Mindeststandards eingehalten werden.
Was gilt für Abschiebungen?
Auch außerhalb eines förmlichen Auslieferungsverfahrens darf der deutsche Staat menschenrechtliche Mindeststandards nicht dadurch umgehen, dass er einen Menschen einem realen Risiko schwerster Menschenrechtsverletzungen aussetzt.
Bei Abschiebungen in Staaten, in denen konkret die Todesstrafe droht, sind deshalb insbesondere verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und menschenrechtliche Abschiebungsverbote zu beachten.
Art. 102 GG ist Teil der dahinterstehenden fundamentalen deutschen Wertentscheidung gegen staatliche Hinrichtungen.
Welche Bedeutung hat die EMRK?
Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde durch Zusatzprotokolle schrittweise zu einem umfassenden europäischen Verbot der Todesstrafe weiterentwickelt.
Besonders wichtig sind:
- Protokoll Nr. 6 zur EMRK: Abschaffung der Todesstrafe grundsätzlich in Friedenszeiten.
- Protokoll Nr. 13 zur EMRK: vollständige Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen.
Deutschland hat beide Protokolle ratifiziert.
Wann trat Protokoll Nr. 6 für Deutschland in Kraft?
Deutschland ratifizierte Protokoll Nr. 6 am 5. Juli 1989. Es trat für die Bundesrepublik am 1. August 1989 in Kraft.
Deutschland erklärte bei der Ratifikation ausdrücklich, dass die Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe bereits durch Art. 102 GG erfüllt sei.
Was ist der Unterschied zwischen Protokoll Nr. 6 und Protokoll Nr. 13?
Protokoll Nr. 6 enthielt ursprünglich noch die Möglichkeit, dass ein Staat für Taten in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr gesetzlich eine Todesstrafe vorsah.
Das deutsche Grundgesetz kannte eine solche Ausnahme bereits damals nicht.
Protokoll Nr. 13 ging deshalb einen entscheidenden Schritt weiter: Es schaffte die Todesstrafe unter allen Umständen ab.
Vorbehalte oder eine vorübergehende Außerkraftsetzung dieser Verpflichtung sind nicht zulässig.
Seit wann gilt Protokoll Nr. 13 für Deutschland?
Deutschland unterzeichnete Protokoll Nr. 13 am 3. Mai 2002 und ratifizierte es am 11. Oktober 2004.
Für Deutschland trat es am 1. Februar 2005 in Kraft.
Damit ist die vollständige Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland nicht nur verfassungsrechtlich, sondern zusätzlich völkervertraglich abgesichert.
Welche Bedeutung hat die Europäische Union?
Auch die Rechtsordnung der Europäischen Union lehnt die Todesstrafe ausdrücklich ab.
Art. 2 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:
„Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Die Ablehnung der Todesstrafe gehört damit heute sowohl zur deutschen Verfassungsordnung als auch zum europäischen Menschenrechtsschutz.
Darf Deutschland bei der Vollstreckung einer ausländischen Todesstrafe helfen?
Deutsche Staatsorgane dürfen nicht selbst an der Vollstreckung einer Todesstrafe mitwirken.
Bei internationaler Rechtshilfe müssen die einschlägigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen deshalb so angewendet werden, dass Deutschland nicht zum verantwortlichen Mitwirkenden an einer staatlichen Hinrichtung wird.
Das gilt insbesondere bei Auslieferung, Beweishilfe und sonstigen Rechtshilfemaßnahmen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer drohenden Todesstrafe besteht.
Warum ist Art. 102 GG nur vier Wörter lang?
Die Kürze ist Ausdruck einer bewussten verfassungsrechtlichen Eindeutigkeit.
Die Vorschrift enthält:
- keine Abwägungsklausel,
- keinen Gesetzesvorbehalt,
- keine Ausnahme für besonders schwere Verbrechen und
- keine Ausnahme für Krieg oder Notstand.
Der verfassungsrechtliche Befehl ist vollständig in einem Satz enthalten.
Art. 102 GG gehört damit zu den kürzesten und zugleich kategorischsten Bestimmungen des Grundgesetzes.
Ist Art. 102 GG heute praktisch noch relevant?
Ja.
Innerhalb des deutschen Strafrechts ist die Frage zwar eindeutig entschieden. Praktische Bedeutung besitzt die Vorschrift aber insbesondere bei:
- Auslieferungen,
- internationaler Rechtshilfe,
- Abschiebungen,
- internationalem Menschenrechtsschutz und
- der Bestimmung fundamentaler Grenzen staatlicher Strafgewalt.
Art. 102 GG ist deshalb keineswegs nur eine historische Erinnerungsnorm.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 102 GG?
Art. 102 GG entzieht dem Staat die Befugnis, einen Menschen zur Strafe zu töten.
Diese Entscheidung gilt unabhängig von Schuldschwere, politischer Lage und Sicherheitsinteressen.
Die zentrale Aussage lautet:
Der Staat darf bestrafen – aber er darf einen Menschen nicht als Strafe hinrichten.
In Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, dem Lebensrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gehört die Absage an die Todesstrafe heute zu den grundlegenden Wertentscheidungen der deutschen Verfassungsordnung.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 102 GG steht vor allem mit Menschenwürde und Lebensrecht in engem Zusammenhang. Für die Frage einer möglichen Verfassungsänderung ist außerdem die Ewigkeitsgarantie von besonderer Bedeutung.
- Art. 1 GG – Schutz der Menschenwürde; die staatliche Strafgewalt muss die Würde auch eines wegen schwerster Straftaten verurteilten Menschen achten.
- Art. 2 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit; Art. 102 GG schließt die Todesstrafe als staatlichen Eingriff in das Leben vollständig aus.
- Art. 79 GG – Ewigkeitsgarantie; die durch Art. 1 GG geschützten Grundsätze können auch durch eine Verfassungsänderung nicht preisgegeben werden.
- Art. 104 GG – verfassungsrechtliche Sicherungen bei Freiheitsentziehungen und Verbot körperlicher oder seelischer Misshandlung festgehaltener Personen.
Rechtsprechung zu Art. 102 GG
- BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964 – 1 BvR 93/64, BVerfGE 18, 112 – Auslieferung und Todesstrafe: Art. 102 GG verbietet nicht schlechthin die Auslieferung wegen einer Straftat, die im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
- BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 – 2 BvR 1090/05 – Auslieferung nach Vietnam: zur verfassungsrechtlichen Prüfung eines Auslieferungsverfahrens in einen Staat mit Todesstrafe und zur Bedeutung verlässlicher Zusicherungen.
- BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19 – Auslieferung in die USA: Anforderungen an gerichtliche Prüfung und verlässliche Zusicherungen bei drohenden schwersten Sanktionen und menschenrechtlichen Risiken.
Fachartikel und Materialien zu Art. 102 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes einschließlich Art. 102 GG.
- Deutscher Bundestag – 2. Oktober 1952: Bundestag behält Abschaffung der Todesstrafe bei; historische Darstellung der frühen Versuche, Art. 102 GG wieder zu ändern.
- § 8 IRG – aktuelle Regelung über Auslieferungen bei im ersuchenden Staat drohender Todesstrafe.
- Europarat – Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe; Deutschland ratifizierte das Protokoll am 5. Juli 1989.
- Europarat – Vertragsstatus Deutschlands einschließlich Protokoll Nr. 13 zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe; Ratifikation am 11. Oktober 2004, Inkrafttreten für Deutschland am 1. Februar 2005.
- Bundeszentrale für politische Bildung – Todesstrafe: verfassungsrechtliche Bedeutung der Abschaffung und Zusammenhang mit der Menschenwürde.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 102 GG.