Artikel 91d GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 91d GG – Leistungsvergleiche der öffentlichen Verwaltung

Wortlaut des Art. 91d GG

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Artikel 91d GG kurz erklärt

Art. 91d GG erlaubt Bund und Ländern, die Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen systematisch miteinander zu vergleichen. Solche Leistungsvergleiche – häufig als Benchmarking bezeichnet – sollen sichtbar machen, wie effizient, kostengünstig, schnell und qualitativ gut unterschiedliche Verwaltungen vergleichbare Aufgaben erfüllen.

Die Zusammenarbeit ist freiwillig. Art. 91d GG verpflichtet weder den Bund noch ein Land zur Teilnahme an einer Vergleichsstudie. Die Vorschrift überträgt dem Bund auch keine neuen Verwaltungsbefugnisse gegenüber den Ländern. Bund und Länder behalten ihre jeweiligen Zuständigkeiten und können insbesondere durch Vereinbarungen festlegen, was verglichen wird, nach welchen Kriterien dies geschieht, wer die Untersuchung durchführt, wie die Kosten verteilt werden und ob beziehungsweise in welcher Form die Ergebnisse veröffentlicht werden.

Art. 91d GG wurde durch die Föderalismusreform II geschaffen und gilt seit dem 1. August 2009. Ziel war es, Wettbewerb, Transparenz und gegenseitiges Lernen zwischen den Verwaltungen zu fördern, ohne die föderale Eigenständigkeit von Bund und Ländern aufzugeben.

Erläuterungen zu Art. 91d GG

Was regelt Art. 91d GG?

Art. 91d GG schafft eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Leistungsvergleichen ihrer Verwaltungen.

Die Vorschrift gehört zum Abschnitt VIIIa des Grundgesetzes mit der Überschrift:

„Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“.

Art. 91d GG ist dabei keine Gemeinschaftsaufgabe im engeren Sinne des Art. 91a GG. Er erlaubt vielmehr eine bestimmte Form der Verwaltungszusammenarbeit.

Was ist ein Leistungsvergleich?

Ein Leistungsvergleich untersucht Verwaltungen anhand vergleichbarer Kriterien.

Gegenstand können beispielsweise sein:

  • Bearbeitungszeiten,
  • Kosten bestimmter Verwaltungsleistungen,
  • Personalaufwand,
  • Qualität der Aufgabenerfüllung,
  • Digitalisierungsgrad,
  • Bürger- und Serviceorientierung,
  • Fehlerquoten,
  • Verfahrensabläufe oder
  • Effizienz des Ressourceneinsatzes.

Entscheidend ist nicht lediglich die Sammlung von Zahlen. Die Vergleichsstudie soll Erkenntnisse darüber ermöglichen, warum bestimmte Verwaltungsstrukturen oder Verfahren bessere Ergebnisse erzielen und ob erfolgreiche Lösungen auf andere Verwaltungen übertragen werden können.

Was bedeutet „Benchmarking“?

Benchmarking bezeichnet den systematischen Vergleich von Leistungen und Verfahren mit dem Ziel, besonders erfolgreiche Vorgehensweisen zu erkennen und daraus Verbesserungsmöglichkeiten abzuleiten.

Der Gesetzgeber verwendete diesen Begriff ausdrücklich in der Begründung zur Einführung des Art. 91d GG.

Der Zweck besteht daher nicht zwingend darin, eine Rangliste mit „Siegern“ und „Verlierern“ zu erstellen. Im Vordergrund soll vielmehr das Lernen aus vergleichbaren Verwaltungsprozessen stehen.

Welche Ziele verfolgt Art. 91d GG?

Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollen Leistungsvergleiche insbesondere:

  • Leistungen der Verwaltung transparent machen,
  • Qualitätsunterschiede sichtbar machen,
  • Kosten vergleichen,
  • Effizienzpotentiale erkennen,
  • einen Wettbewerb um bessere Lösungen fördern,
  • Innovationen verbreiten und
  • einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterstützen.

Darüber hinaus soll die größere Transparenz die parlamentarische Kontrolle der Exekutive unterstützen.

Warum braucht man dafür eine Vorschrift im Grundgesetz?

Bund und Länder besitzen nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung grundsätzlich jeweils eigene Verwaltungsbereiche.

Die Art. 30 und 83 ff. GG gehen grundsätzlich von einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung aus. Eine dauerhafte institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Ebenen kann deshalb Fragen nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verwaltungsverflechtung aufwerfen.

Mit Art. 91d GG wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber eine ausdrückliche und rechtssichere Grundlage für das Zusammenwirken bei Verwaltungsvergleichen schaffen.

Ob eine ausdrückliche Verfassungsnorm dafür zwingend erforderlich gewesen wäre, wurde und wird in der Staatsrechtslehre unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls beseitigt Art. 91d GG insoweit Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit gemeinsamer Leistungsvergleiche.

Ist Art. 91d GG eine Ausnahme vom föderalen Trennungsprinzip?

Die Vorschrift ermöglicht eine begrenzte Kooperation über die sonst getrennten Verwaltungsräume von Bund und Ländern hinweg.

Sie beseitigt das Trennungsprinzip jedoch nicht.

Bund und Länder dürfen Informationen und Erkenntnisse für Vergleichsstudien zusammenführen und gemeinsam auswerten. Die Zuständigkeit für die jeweils untersuchte Verwaltungsaufgabe bleibt aber grundsätzlich unverändert.

Aus einem gemeinsamen Vergleich wird also keine gemeinsame Verwaltung der verglichenen Sachaufgabe.

Überträgt Art. 91d GG dem Bund neue Verwaltungskompetenzen?

Nein.

Art. 91d GG ermöglicht Leistungsvergleiche, aber keine Übernahme von Landesaufgaben durch den Bund.

Der Bund kann sich deshalb nicht auf Art. 91d GG berufen, um etwa:

  • einer Landesbehörde fachliche Weisungen zu erteilen,
  • Landesbehörden zu reorganisieren,
  • eine Verwaltungsentscheidung des Landes aufzuheben oder
  • eine Aufgabe anstelle des Landes selbst zu vollziehen.

Die allgemeinen Verwaltungskompetenzen richten sich weiterhin nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG sowie den jeweiligen besonderen Verfassungsnormen.

Verpflichtet Art. 91d GG Bund und Länder zu Leistungsvergleichen?

Nein.

Die Formulierung „können“ macht deutlich, dass die Teilnahme freiwillig ist.

Dies entspricht ausdrücklich den Gesetzgebungsmaterialien. Der Verfassungsgeber wollte die Gleichrangigkeit der Teilnehmer, die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre politischen Gestaltungsspielräume respektieren.

Ein Land kann daher nicht allein aufgrund des Art. 91d GG vom Bund zur Teilnahme an einer bestimmten Vergleichsstudie gezwungen werden.

Kann der Bund alle Länder zu einem Leistungsvergleich verpflichten?

Art. 91d GG selbst enthält dafür keine Grundlage.

Die Vorschrift setzt auf freiwillige Kooperation.

Eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Erhebung oder Übermittlung bestimmter Daten kann sich zwar möglicherweise aus einer gesonderten Gesetzgebungskompetenz und einem entsprechenden Gesetz ergeben. Das wäre aber von Art. 91d GG zu unterscheiden.

Art. 91d GG als solcher begründet weder eine allgemeine Auskunftspflicht der Länder gegenüber dem Bund noch ein allgemeines Zugriffsrecht des Bundes auf Daten der Landesverwaltungen.

Welche Verwaltungen können miteinander verglichen werden?

Nach der Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers kommen insbesondere Vergleiche:

  • zwischen verschiedenen Landesverwaltungen,
  • innerhalb der Bundesverwaltung sowie
  • zwischen Bundes- und Landesbehörden

in Betracht.

Voraussetzung für einen sinnvollen Leistungsvergleich ist allerdings, dass die untersuchten Aufgaben und Rahmenbedingungen hinreichend vergleichbar sind.

Können auch Kommunen in Leistungsvergleiche einbezogen werden?

Kommunale Verwaltungsleistungen können praktisch Gegenstand von Benchmarking sein. Art. 91d GG nennt seinem Wortlaut nach jedoch Bund und Länder.

Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich der jeweiligen Landesebene zugeordnet und verfügen zugleich über die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG.

Sollen kommunale Verwaltungen in einen Leistungsvergleich einbezogen werden, müssen deshalb die jeweils einschlägigen landes- und kommunalrechtlichen Zuständigkeiten beachtet werden. Art. 91d GG verleiht dem Bund insbesondere kein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber Gemeinden.

Was bedeutet „Feststellung der Leistungsfähigkeit“?

Die erste Funktion des Art. 91d GG ist analytisch.

Durch einen Vergleich soll festgestellt werden, wie leistungsfähig unterschiedliche Verwaltungen bei vergleichbaren Aufgaben sind.

Dafür müssen geeignete Indikatoren bestimmt werden. Ein aussagekräftiger Vergleich kann beispielsweise untersuchen:

  • welche Ressourcen eingesetzt werden,
  • welche Ergebnisse erzielt werden,
  • wie lange ein Verfahren dauert,
  • welche Qualität erreicht wird und
  • welche strukturellen Rahmenbedingungen das Ergebnis beeinflussen.

Eine rein oberflächliche Gegenüberstellung einzelner Zahlen kann deshalb irreführend sein, wenn Unterschiede der Aufgabenstruktur oder tatsächlichen Belastung unberücksichtigt bleiben.

Was bedeutet „Förderung der Leistungsfähigkeit“?

Art. 91d GG will nicht bei der Messung stehen bleiben.

Die Erkenntnisse sollen grundsätzlich genutzt werden können, um die Verwaltung zu verbessern.

Ein Land kann beispielsweise feststellen, dass ein vergleichbares Verwaltungsverfahren in einem anderen Land:

  • schneller,
  • kostengünstiger,
  • digitaler oder
  • mit geringerer Fehlerquote

durchgeführt wird.

Anschließend kann untersucht werden, ob die dort verwendeten Strukturen oder Verfahren übernommen werden können.

Hat das Ergebnis eines Leistungsvergleichs verbindliche Rechtswirkung?

Grundsätzlich nein.

Ein schlechtes Abschneiden in einer Vergleichsstudie ändert nicht automatisch:

  • gesetzliche Zuständigkeiten,
  • Organisationsstrukturen,
  • Haushaltsansätze oder
  • Rechte und Pflichten gegenüber Bürgern.

Art. 91d GG ist zunächst eine Kooperations- und Erkenntnisnorm.

Sollen aus den Ergebnissen verbindliche organisatorische oder gesetzliche Konsequenzen gezogen werden, müssen diese auf den dafür vorgesehenen rechtlichen Wegen umgesetzt werden.

Kann der Bund einem Land wegen eines schlechten Ergebnisses Weisungen erteilen?

Nein, jedenfalls nicht aufgrund von Art. 91d GG.

Weisungsrechte des Bundes gegenüber Landesbehörden bestehen nur dort, wo das Grundgesetz sie vorsieht – etwa unter den Voraussetzungen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG.

Ein Benchmarking-Ergebnis erweitert solche Kompetenzen nicht.

Der gewünschte Veränderungsdruck soll vielmehr insbesondere durch Transparenz, politischen Wettbewerb und das Lernen von erfolgreichen Vergleichspartnern entstehen.

Müssen die Ergebnisse veröffentlicht werden?

Art. 91d GG formuliert auch die Veröffentlichung als Möglichkeit.

Bund und Länder können die Ergebnisse veröffentlichen.

Die Gesetzgebungsmaterialien gehen davon aus, dass die Einzelheiten der Veröffentlichung durch Vereinbarungen festgelegt werden können.

Dabei kann insbesondere bestimmt werden:

  • welche Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden,
  • in welchem Umfang einzelne Verwaltungen identifizierbar sind,
  • wie die Ergebnisse erläutert werden und
  • welche methodischen Informationen mitveröffentlicht werden.

Warum ist die Veröffentlichung wichtig?

Veröffentlichte Vergleichsdaten können staatliches Handeln transparenter machen.

Sie ermöglichen insbesondere:

  • Parlamenten eine bessere Kontrolle der jeweiligen Regierung,
  • Rechnungshöfen und Aufsichtsstellen zusätzliche Vergleichsmöglichkeiten,
  • Verwaltungen eine Orientierung an erfolgreichen Lösungen und
  • der Öffentlichkeit eine bessere Bewertung staatlicher Leistungen.

Die Gesetzesbegründung hebt ausdrücklich hervor, dass Leistungsvergleiche die parlamentarische Kontrollfunktion faktisch stärken können.

Kann jeder Bürger die Durchführung eines Leistungsvergleichs verlangen?

Nein.

Art. 91d GG begründet kein individuelles Grundrecht und keinen subjektiven Anspruch eines Bürgers darauf, dass Bund oder Länder eine bestimmte Vergleichsstudie durchführen.

Auch aus der Veröffentlichungsmöglichkeit folgt kein allgemeiner verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Herausgabe sämtlicher erhobener Daten.

Informationsansprüche richten sich vielmehr nach den jeweils anwendbaren Informationsfreiheits-, Transparenz- und sonstigen Fachgesetzen.

Erlaubt Art. 91d GG automatisch die Verarbeitung personenbezogener Daten?

Nein.

Art. 91d GG ist keine allgemeine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage.

Werden für eine Vergleichsstudie personenbezogene Informationen benötigt, müssen die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

In vielen Fällen können Leistungsvergleiche mit aggregierten oder anonymisierten Daten durchgeführt werden.

Art. 91d GG hebt insbesondere Datenschutz, Steuergeheimnis, Sozialgeheimnis, Personalaktenrecht oder andere gesetzliche Geheimhaltungspflichten nicht auf.

Wie werden Leistungsvergleiche praktisch organisiert?

Der Verfassungstext enthält bewusst keine detaillierten Verfahrensregeln.

Nach der Gesetzesbegründung können Bund und Länder Vereinbarungen über die Einzelheiten abschließen.

Darin kann insbesondere geregelt werden:

  • welche Verwaltungen teilnehmen,
  • welcher Verwaltungsbereich untersucht wird,
  • welche Kennzahlen und Methoden verwendet werden,
  • welcher Zeitraum untersucht wird,
  • wer Daten erhebt und auswertet,
  • welche unabhängige Einrichtung gegebenenfalls mit der Studie beauftragt wird,
  • wie Ergebnisse veröffentlicht werden und
  • wer die Kosten trägt.

Kann eine unabhängige Einrichtung mit der Untersuchung beauftragt werden?

Ja.

Die Begründung zu Art. 91d GG nennt dies ausdrücklich als mögliche Ausgestaltung.

Bund und Länder können eine Einrichtung auswählen, die über ausreichende fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit verfügt.

Dies kann gerade bei politisch sensiblen Vergleichen sinnvoll sein, um nachvollziehbare Methoden und eine neutrale Auswertung sicherzustellen.

Wer trägt die Kosten?

Art. 91d GG selbst legt keine besondere Kostenquote fest.

Nach den Gesetzgebungsmaterialien können die Beteiligten die Kostentragung in ihrer Vereinbarung regeln.

Die Vorschrift ist damit beispielsweise von Art. 91a GG zu unterscheiden, der konkrete Vorgaben zur finanziellen Beteiligung des Bundes an den dort geregelten Gemeinschaftsaufgaben enthält.

Ist Art. 91d GG eine allgemeine Finanzierungskompetenz des Bundes?

Nein.

Die Möglichkeit, Kosten einer gemeinsamen Vergleichsstudie unter den Beteiligten aufzuteilen, erlaubt dem Bund nicht allgemein, Landesverwaltungen zu finanzieren.

Art. 91d GG bezieht sich auf die Zusammenarbeit beim Leistungsvergleich. Eine allgemeine Bundesfinanzierung der materiellen Verwaltungsaufgaben der Länder lässt sich daraus nicht ableiten.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 91b Abs. 2 und Art. 91d GG?

Beide Vorschriften ermöglichen vergleichende Untersuchungen, haben aber unterschiedliche Gegenstände.

Art. 91b Abs. 2 GG betrifft die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich sowie diesbezügliche Berichte und Empfehlungen.

Art. 91d GG betrifft dagegen die Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern.

Ein internationaler Vergleich ist bei Art. 91b ausdrücklich genannt. Art. 91d ist vor allem auf Verwaltungsbenchmarking innerhalb der föderalen Verwaltungsordnung zugeschnitten.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 91c und Art. 91d GG?

Art. 91c GG betrifft die Zusammenarbeit bei der öffentlichen Informationstechnik.

Dazu gehören insbesondere gemeinsame IT-Systeme, Standards, Sicherheitsanforderungen und das Verbindungsnetz zwischen Bund und Ländern.

Art. 91d GG betrifft dagegen die vergleichende Untersuchung der Verwaltungsleistung.

Beide Vorschriften wurden 2009 gemeinsam eingeführt und sollten die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Bund und Ländern modernisieren.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 91a und Art. 91d GG?

Art. 91a GG regelt echte Gemeinschaftsaufgaben. Der Bund wirkt dort bei bestimmten Aufgaben der Länder mit, insbesondere bei der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Die Vorschrift enthält zudem konkrete Finanzierungsregeln.

Art. 91d GG ist wesentlich zurückhaltender.

Hier übernehmen Bund und Länder nicht gemeinsam die untersuchte Verwaltungsaufgabe. Sie vergleichen lediglich ihre Verwaltungsleistungen und können die daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung ihrer jeweils eigenen Verwaltung nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 91d und Art. 91e GG?

Art. 91e GG erlaubt beziehungsweise verlangt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine besonders weitgehende gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen.

Art. 91d GG schafft dagegen gerade keine gemeinsame Vollzugsorganisation.

Die Vorschrift beschränkt sich auf Leistungsvergleiche.

Damit ist die Eingriffsintensität in die getrennten Verwaltungsräume von Bund und Ländern erheblich geringer.

Wann wurde Art. 91d GG eingeführt?

Art. 91d GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 eingefügt.

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 31. Juli 2009 auf Seite 2248 verkündet und trat am 1. August 2009 in Kraft.

Art. 91d GG ist Teil der sogenannten Föderalismusreform II.

Was war die Föderalismusreform II?

Bundestag und Bundesrat hatten 2006 eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen eingesetzt.

Der Schwerpunkt der 2009 umgesetzten Reform lag auf der Finanzverfassung, insbesondere auf:

  • der Schuldenbremse,
  • der Vermeidung von Haushaltsnotlagen und
  • den damaligen Konsolidierungshilfen.

Die Kommission befasste sich aber auch mit einer effizienteren Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung.

Aus diesem Teil der Reform gingen insbesondere Art. 91c GG zur Informationstechnik und Art. 91d GG zu Leistungsvergleichen hervor.

Warum wollte der Verfassungsgeber mehr Leistungsvergleiche?

Die Gesetzesbegründung stellte fest, dass Benchmarking international bereits als Instrument der Verwaltungsmodernisierung eingesetzt werde, in der deutschen Verwaltung jedoch noch nicht flächendeckend etabliert sei.

Als bereits vorhandene Beispiele wurden damals unter anderem Vergleiche:

  • zwischen Stadtstaaten,
  • auf kommunaler Ebene,
  • im Gesundheitswesen und
  • zwischen Finanzämtern

genannt.

Mit der Aufnahme in das Grundgesetz sollte die Bereitschaft zur Durchführung solcher Vergleiche nachhaltig gefördert werden.

Ist Art. 91d GG seit 2009 geändert worden?

Nein.

Die Vorschrift gilt seit ihrer Einführung zum 1. August 2009 unverändert.

Ihr sehr knapper Wortlaut entspricht dem Text, den die Föderalismuskommission II und der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 beschlossen haben.

Welche Probleme können Leistungsvergleiche haben?

Die Aussagekraft eines Benchmarkings hängt entscheidend von der Vergleichbarkeit der Daten ab.

Ein scheinbar langsameres oder teureres Land kann beispielsweise:

  • eine andere Aufgabenstruktur besitzen,
  • schwierigere Fälle bearbeiten,
  • andere gesetzliche Vorgaben haben oder
  • bestimmte Leistungen in die untersuchten Kosten einbeziehen, die andernorts getrennt verbucht werden.

Ein seriöser Leistungsvergleich benötigt deshalb nachvollziehbare Kriterien, vergleichbare Datengrundlagen und eine methodische Einordnung der Ergebnisse.

Geht es bei Art. 91d GG um einen Wettbewerb der Länder?

Auch.

Die Gesetzesbegründung sieht in Leistungsvergleichen ausdrücklich eine Möglichkeit, die Vorteile des föderalen Wettbewerbs stärker zu nutzen.

Unterschiedliche Verwaltungsmodelle können als eine Art praktisches Labor wirken: Mehrere Länder lösen vergleichbare Probleme auf unterschiedliche Weise. Der Vergleich der Ergebnisse kann zeigen, welche Lösungen sich bewähren.

Dieser Wettbewerb soll jedoch die Eigenständigkeit der Länder nicht beseitigen, sondern gerade auf ihr aufbauen.

Stärkt Art. 91d GG die parlamentarische Kontrolle?

Leistungsvergleiche können parlamentarische Kontrolle praktisch erleichtern.

Ein Landesparlament kann beispielsweise besser beurteilen, ob die eigene Verwaltung ungewöhnlich hohe Kosten oder lange Bearbeitungszeiten aufweist, wenn Vergleichszahlen anderer Länder verfügbar sind.

Das Gleiche gilt für den Bundestag gegenüber der Bundesverwaltung.

Art. 91d GG verleiht den Parlamenten allerdings keine neuen verfassungsrechtlichen Kontrollbefugnisse. Die Vergleichsdaten können die bereits vorhandenen parlamentarischen Instrumente lediglich sachlich unterstützen.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 91d GG?

Art. 91d GG verbindet zwei Grundgedanken des Bundesstaates:

Eigenverantwortung: Bund und Länder behalten ihre eigenen Verwaltungszuständigkeiten und politischen Gestaltungsmöglichkeiten.

Kooperation und Wettbewerb: Sie können ihre Verwaltungsergebnisse miteinander vergleichen, voneinander lernen und erfolgreiche Modelle übernehmen.

Die Vorschrift will damit keine Vereinheitlichung der gesamten deutschen Verwaltung erreichen. Unterschiedliche Lösungen sollen vielmehr vergleichbar und dadurch Verbesserungsmöglichkeiten sichtbar werden.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 91d GG?

Art. 91d GG schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für freiwilliges Verwaltungsbenchmarking zwischen Bund und Ländern.

Die zentrale Aussage lautet:

Bund und Länder dürfen ihre Verwaltungen vergleichen und die Ergebnisse veröffentlichen, um Transparenz, Effizienz und Qualität staatlichen Handelns zu verbessern – ohne dadurch ihre jeweiligen Verwaltungszuständigkeiten aufzugeben.

Die Vorschrift schafft daher keine neue Weisungs-, Aufsichts- oder Finanzierungskompetenz des Bundes. Leistungsvergleiche sollen durch Information, Transparenz und föderalen Wettbewerb wirken, nicht durch eine hierarchische Steuerung der Länder.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 91d GG gehört zu den besonderen Kooperationsmöglichkeiten des Abschnitts VIIIa. Er muss zugleich vor dem Hintergrund der grundsätzlich getrennten Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern verstanden werden.

  • Art. 30 GG – Grundregel der föderalen Aufgabenverteilung; die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ist grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft.
  • Art. 83 ff. GG – regeln die eigentliche Verwaltungszuständigkeit von Bund und Ländern; Art. 91d GG verändert diese Zuständigkeiten durch einen Leistungsvergleich nicht.
  • Art. 91a GG – echte Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern; im Unterschied zu Art. 91d GG mit konkreten Mitwirkungs- und Finanzierungsregeln.
  • Art. 91b GG – Zusammenarbeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie bei internationalen Leistungsvergleichen des Bildungswesens.
  • Art. 91c GG – besondere Bund-Länder-Zusammenarbeit bei informationstechnischen Systemen der öffentlichen Verwaltung; gemeinsam mit Art. 91d GG 2009 eingeführt.
  • Art. 91e GG – gemeinsame Einrichtungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende; anders als Art. 91d GG Grundlage einer echten gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung.

Rechtsprechung zu Art. 91d GG

Eine prägende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar zu Art. 91d GG liegt bislang nicht vor. Das ist angesichts des freiwilligen und überwiegend organisatorischen Charakters der Vorschrift wenig überraschend. Leistungsvergleiche selbst verändern grundsätzlich weder Verwaltungszuständigkeiten noch subjektive Rechte der Bürger.

Für die systematische Einordnung ist jedoch die Rechtsprechung zur grundsätzlich getrennten Verwaltungsverantwortung von Bund und Ländern bedeutsam. Art. 91d GG ist gerade eine ausdrückliche Kooperationsgrundlage innerhalb dieser föderalen Kompetenzordnung.

Fachartikel und Materialien zu Art. 91d GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 91d GG.

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