Artikel 115e GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 115e GG regelt den äußersten parlamentarischen Notmechanismus des Grundgesetzes. Kann der Bundestag im Verteidigungsfall wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht rechtzeitig zusammentreten oder ist er nicht beschlussfähig, kann der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernehmen und deren Rechte einheitlich wahrnehmen.

Der Gemeinsame Ausschuss ist damit kein gewöhnlicher Bundestagsausschuss, sondern ein eigenständiges Verfassungsorgan für den Verteidigungsfall. Er besteht aus 48 Mitgliedern: 32 Abgeordneten des Bundestages und 16 Mitgliedern des Bundesrates. Seine Aktivierung setzt eine besonders qualifizierte Feststellung voraus. Das reguläre Parlament soll nur ersetzt werden, wenn seine Funktionsfähigkeit tatsächlich ausgefallen ist.

Gleichzeitig zieht Art. 115e Abs. 2 GG deutliche Grenzen. Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz weder ändern noch außer Kraft oder außer Anwendung setzen. Bestimmte besonders grundlegende Entscheidungen – etwa die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder zwischenstaatliche Einrichtungen sowie eine Neugliederung des Bundesgebiets – bleiben ihm vollständig entzogen. Die Notstandsverfassung schafft damit kein unbeschränktes „Notparlament“, sondern ein eng verfassungsgebundenes Ersatzorgan.

Inhalt

Artikel 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss als Notparlament

Wortlaut des Art. 115e GG

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115e GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 115e GG kurz erklärt

Art. 115e GG beantwortet die Frage, wer im Verteidigungsfall Gesetze beschließen und die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahrnehmen kann, wenn der Bundestag wegen der militärischen Lage nicht mehr funktionsfähig ist.

Die Lösung des Grundgesetzes ist der Gemeinsame Ausschuss.

Dieser übernimmt die Funktionen von Bundestag und Bundesrat jedoch nicht automatisch mit Eintritt des Verteidigungsfalls. Er muss vielmehr selbst mit qualifizierter Mehrheit feststellen, dass:

  • dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
  • der Bundestag nicht beschlussfähig ist.

Erforderlich sind dabei:

  • zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zugleich
  • mindestens die Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.

Erst nach dieser Feststellung erhält der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat.

Normzweck des Art. 115e GG

Warum braucht die Verfassung überhaupt ein Notparlament?

Ein militärischer Angriff kann gerade diejenigen Institutionen treffen, die normalerweise über Gesetze und politische Entscheidungen befinden.

Denkbar sind beispielsweise:

  • Zerstörung oder Unbenutzbarkeit des Parlamentsgebäudes,
  • Ausfall von Verkehrswegen,
  • schwere Störungen von Kommunikationssystemen,
  • militärische Abriegelung bestimmter Gebiete,
  • Ausfall einer großen Zahl von Abgeordneten oder
  • vergleichbare Folgen eines bewaffneten Angriffs.

Die Verfassung muss deshalb gewährleisten, dass die Bundesrepublik selbst dann gesetzgeberisch handlungsfähig bleibt.

Art. 115e GG vermeidet dabei bewusst ein Modell, bei dem in einer solchen Situation die Bundesregierung allein gesetzgeberische Gewalt erhält.

Stattdessen übernimmt ein parlamentarisch und föderal zusammengesetztes Verfassungsorgan die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat.

Warum ist das demokratisch bedeutsam?

Die Vorschrift ist Ausdruck eines zentralen Gedankens der Notstandsverfassung von 1968:

Auch im äußersten Staatsnotstand soll staatliche Macht so weit wie möglich parlamentarisch und föderal legitimiert bleiben.

Die Handlungsfähigkeit des Staates wird deshalb nicht durch eine Suspendierung des Parlamentarismus gesichert, sondern durch ein verkleinertes Ersatzorgan.

Entstehung des Art. 115e GG

Seit wann gilt Art. 115e GG?

Art. 115e GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

Die Vorschrift gehört zur sogenannten Notstandsverfassung.

Gleichzeitig wurden unter anderem:

  • Art. 53a GG über den Gemeinsamen Ausschuss und
  • der gesamte Abschnitt Xa mit den Art. 115a bis 115l GG

in das Grundgesetz aufgenommen.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die damalige parlamentarische Auseinandersetzung in seiner Darstellung „Bundestag beschließt Notstandsgesetze“.

Welche Grundidee stand hinter der Regelung?

Eine zentrale Sorge bei der Ausarbeitung der Notstandsverfassung war, dass ein Ausnahmezustand nicht zu einer unkontrollierten Konzentration der Staatsgewalt bei der Exekutive führen durfte.

Die historischen Erfahrungen mit der Weimarer Republik spielten dabei eine wesentliche Rolle.

Deshalb wurde mit dem Gemeinsamen Ausschuss ein Organ geschaffen, das:

  • parlamentarisch zusammengesetzt ist,
  • die Länder einbezieht,
  • nur unter engen Voraussetzungen tätig wird und
  • selbst erheblichen materiellen Verfassungsgrenzen unterliegt.

Was ist der Gemeinsame Ausschuss?

Ist der Gemeinsame Ausschuss ein Bundestagsausschuss?

Nein.

Die Bezeichnung kann insoweit missverständlich sein.

Der Gemeinsame Ausschuss ist kein Fachausschuss des Bundestages wie etwa der Rechtsausschuss oder der Verteidigungsausschuss.

Er besitzt vielmehr eine eigenständige Stellung im Grundgesetz. Der Deutsche Bundestag bezeichnet ihn deshalb als eine Art „Notparlament“.

Art. 53a GG bildet für den Gemeinsamen Ausschuss sogar einen eigenen Abschnitt des Grundgesetzes.

Wie viele Mitglieder hat der Gemeinsame Ausschuss?

Der Gemeinsame Ausschuss hat nach seiner geltenden Geschäftsordnung 48 Mitglieder.

Davon stammen:

  • 32 Mitglieder aus dem Deutschen Bundestag und
  • 16 Mitglieder aus dem Bundesrat.

Damit entspricht die konkrete Zusammensetzung dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verhältnis von zwei Dritteln Bundestagsmitgliedern und einem Drittel Bundesratsmitgliedern.

Die aktuelle Zusammensetzung und weitere Informationen veröffentlicht der Deutsche Bundestag – Gemeinsamer Ausschuss.

Art. 53a GG als organisatorische Grundlage

Wie setzt sich der Gemeinsame Ausschuss verfassungsrechtlich zusammen?

Nach Art. 53a Abs. 1 GG besteht der Gemeinsame Ausschuss:

  • zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und
  • zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.

Die Bundestagsabgeordneten werden entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.

Dürfen Mitglieder der Bundesregierung zugleich Bundestagsvertreter im Gemeinsamen Ausschuss sein?

Nein.

Art. 53a Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass die vom Bundestag entsandten Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses nicht der Bundesregierung angehören dürfen.

Diese Trennung stärkt die parlamentarische Kontroll- und Ersatzfunktion des Organs gegenüber der Exekutive.

Wie werden die Länder vertreten?

Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten.

Damit sind alle 16 Länder beteiligt.

Sind die Bundesratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss an Weisungen gebunden?

Nein.

Das Grundgesetz ordnet ausdrücklich an, dass diese Mitglieder nicht an Weisungen gebunden sind.

Das ist bemerkenswert, weil Mitglieder des Bundesrates im regulären Bundesratsverfahren grundsätzlich an die politische Willensbildung ihrer Landesregierung gebunden sind und die Stimmen eines Landes einheitlich abzugeben sind.

Im Gemeinsamen Ausschuss sollen die Ländervertreter dagegen persönlich handlungsfähig bleiben, selbst wenn reguläre Kommunikations- und Regierungsstrukturen kriegsbedingt beeinträchtigt sind.

Der Gemeinsame Ausschuss besteht schon vor dem Verteidigungsfall

Wird der Gemeinsame Ausschuss erst im Krieg gebildet?

Nein.

Gerade das würde seiner Funktion widersprechen.

Die Mitglieder werden bereits in Friedenszeiten bestimmt.

Nach der geltenden Geschäftsordnung werden die Bundestagsmitglieder und ihre Stellvertreter zu Beginn jeder Wahlperiode bestimmt.

Die Landesregierungen bestimmen ihrerseits ihre Mitglieder und Stellvertreter.

Warum ist diese Vorbereitung notwendig?

Ein Ersatzorgan für eine plötzlich eintretende militärische Notlage muss bereits existieren, bevor die regulären Verfassungsorgane möglicherweise handlungsunfähig werden.

Nach § 6 der Geschäftsordnung müssen Mitglieder und Stellvertreter deshalb sicherstellen, dass sie jederzeit erreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen Sitzungen teilnehmen können.

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses

Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss.

Sie wurde 1969 beschlossen und zuletzt 1993 geändert.

Für die 21. Wahlperiode wurde sie durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. März 2025 erneut übernommen.

Wer ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses?

Nach § 7 der Geschäftsordnung ist der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Deutschen Bundestages Vorsitzender oder Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses.

Ein dem Bundesrat angehörendes Mitglied wird zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

Wer kann eine Sitzung verlangen?

Nach § 8 der Geschäftsordnung muss der Vorsitzende den Gemeinsamen Ausschuss unter anderem einberufen, wenn dies verlangen:

  • der Bundespräsident,
  • der Bundeskanzler oder
  • sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.

Eine Einberufung erfolgt außerdem, wenn die Voraussetzungen des Art. 115a Abs. 2 GG vorliegen.

Sind die Sitzungen öffentlich?

Nein.

Nach § 10 der Geschäftsordnung sind die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht öffentlich.

Dies trägt den besonderen sicherheits- und verteidigungspolitischen Umständen Rechnung, unter denen das Organ tätig werden kann.

Art. 115e Abs. 1 GG – Voraussetzungen der Machtübernahme

Reicht bereits der Verteidigungsfall aus?

Nein.

Das ist eine der wichtigsten Grenzen des Art. 115e GG.

Selbst wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt und verkündet ist, bleiben Bundestag und Bundesrat grundsätzlich im Amt und üben ihre normalen Befugnisse weiter aus.

Der Gemeinsame Ausschuss übernimmt ihre Stellung erst, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 115e Abs. 1 GG erfüllt und ausdrücklich festgestellt worden sind.

Welche Voraussetzungen nennt Art. 115e Abs. 1 GG?

Neben dem bereits bestehenden Verteidigungsfall muss mindestens eine von zwei Situationen vorliegen:

  1. Dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages stehen unüberwindliche Hindernisse entgegen oder
  2. der Bundestag ist nicht beschlussfähig.

Unüberwindliche Hindernisse

Was sind unüberwindliche Hindernisse?

Der Begriff verlangt tatsächliche Hindernisse von erheblichem Gewicht.

Denkbar sind insbesondere:

  • militärische Angriffe auf Berlin beziehungsweise den Tagungsort,
  • Zerstörung oder Blockierung wichtiger Verkehrswege,
  • Ausfall zentraler Kommunikationsmöglichkeiten,
  • militärische Abriegelung von Teilen des Bundesgebiets oder
  • vergleichbare Umstände, die einen rechtzeitigen Zusammentritt objektiv verhindern.

Politische Schwierigkeiten oder der bloße Wunsch nach einer schnelleren Entscheidungsfindung genügen nicht.

Warum heißt es „rechtzeitiger“ Zusammentritt?

Das Grundgesetz verlangt nicht, dass ein Zusammentritt des Bundestages für alle Zukunft völlig unmöglich sein muss.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Bundestag angesichts der konkreten Lage rechtzeitig zusammentreten kann.

Kann er erst so spät zusammentreten, dass die notwendigen staatlichen Entscheidungen nicht mehr wirksam getroffen werden könnten, kann die Voraussetzung erfüllt sein.

Beschlussunfähigkeit des Bundestages

Wann kann die zweite Alternative einschlägig sein?

Der Bundestag kann zwar zusammentreten, aber aufgrund der Folgen eines Angriffs nicht mehr beschlussfähig sein.

Denkbar wäre beispielsweise, dass eine erhebliche Zahl von Abgeordneten:

  • den Tagungsort nicht erreichen kann,
  • von Verkehrs- oder Kommunikationswegen abgeschnitten ist oder
  • aufgrund der unmittelbaren Kriegsfolgen nicht an parlamentarischen Sitzungen teilnehmen kann.

Auch dann kann der Gemeinsame Ausschuss seine Ersatzfunktion übernehmen.

Wer stellt die Handlungsunfähigkeit des Bundestages fest?

Der Gemeinsame Ausschuss selbst.

Art. 115e Abs. 1 GG überträgt ihm die Kompetenz, festzustellen, dass die Voraussetzungen seiner eigenen Ersatzfunktion vorliegen.

Diese erhebliche Befugnis wird durch ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis abgesichert.

Welche Rolle spielt der Bundestagspräsident?

§ 9 der Geschäftsordnung enthält eine zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherung.

Danach soll der Gemeinsame Ausschuss eine Feststellung nach Art. 115e Abs. 1 GG erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, dass:

  • dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
  • der Bundestag nicht beschlussfähig ist.

Die Geschäftsordnung sieht damit grundsätzlich eine vorherige Einschätzung desjenigen Verfassungsorgans vor, das die Funktionsfähigkeit des Bundestages institutionell am besten beurteilen kann.

Welche Mehrheit verlangt Art. 115e GG?

Für die Feststellung nach Absatz 1 sind zwei Mehrheitshürden gleichzeitig einzuhalten.

Erforderlich sind:

  • zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und
  • mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.

Warum gibt es eine doppelte Mehrheit?

Die Regel verhindert, dass eine kleine Zahl anwesender Mitglieder mit einer rechnerischen Zweidrittelmehrheit die gesamte Gesetzgebungsgewalt von Bundestag und Bundesrat übernimmt.

Die Entscheidung muss sowohl:

  • unter den Abstimmenden besonders breit getragen sein als auch
  • von mindestens der absoluten Mehrheit des gesamten Organs unterstützt werden.

Angesichts der weitreichenden Folgen ist dies eine wesentliche demokratische Sicherung.

Unterschied zwischen Art. 115a Abs. 2 und Art. 115e Abs. 1 GG

Sind beide Vorschriften dasselbe?

Nein.

Sie können zwar dieselbe tatsächliche Funktionsstörung des Bundestages betreffen, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen.

Art. 115a Abs. 2 GG Art. 115e Abs. 1 GG
ermöglicht dem Gemeinsamen Ausschuss die Feststellung des Verteidigungsfalls ermöglicht ihm die Übernahme der Stellung von Bundestag und Bundesrat
setzt zusätzlich voraus, dass die Lage unabweisbar sofortiges Handeln erfordert enthält dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal nicht
betrifft zunächst nur die Feststellung des Verteidigungsfalls betrifft die umfassende Ersatzfunktion während des bereits bestehenden Verteidigungsfalls

Kann der Gemeinsame Ausschuss also zunächst den Verteidigungsfall feststellen und anschließend Bundestag und Bundesrat ersetzen?

Ja, sofern jeweils die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.

Die beiden Feststellungen sind rechtlich auseinanderzuhalten.

Die Befugnis nach Art. 115a Abs. 2 GG macht den Gemeinsamen Ausschuss nicht automatisch zum vollständigen Ersatzgesetzgeber.

Dafür ist zusätzlich die Feststellung nach Art. 115e Abs. 1 GG erforderlich.

Rechtsfolge: Stellung von Bundestag und Bundesrat

Was geschieht nach der Feststellung?

Der Gemeinsame Ausschuss erhält:

„die Stellung von Bundestag und Bundesrat“

und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

Damit werden die Funktionen zweier regulär getrennter Verfassungsorgane vorübergehend bei einem einzigen Ersatzorgan zusammengeführt.

Warum werden die Rechte „einheitlich“ wahrgenommen?

Der Gemeinsame Ausschuss ist nicht intern in einen „Bundestagsteil“ und einen „Bundesratsteil“ aufgeteilt, die jeweils getrennt dieselben Verfahren durchführen müssten wie die beiden normalen Organe.

Er handelt vielmehr als einheitliches Verfassungsorgan.

Dies beschleunigt die Entscheidungsfindung erheblich und trägt den Bedingungen Rechnung, unter denen Art. 115e GG überhaupt angewandt werden darf.

Welche Rechte kann der Gemeinsame Ausschuss übernehmen?

Die Formulierung des Absatzes 1 ist grundsätzlich weit.

Der Gemeinsame Ausschuss kann innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen insbesondere Aufgaben wahrnehmen, die sonst Bundestag und Bundesrat zukommen.

Hierzu gehören vor allem:

  • Gesetzgebung,
  • parlamentarische Entscheidungen,
  • bestimmte Kontrollrechte sowie
  • sonstige Rechte, die das Grundgesetz Bundestag und Bundesrat zuweist.

Die Verteidigungsverfassung enthält daneben besondere Vorschriften für einzelne Funktionen.

So regelt Art. 115h Abs. 2 GG ausdrücklich die Neuwahl eines Bundeskanzlers und ein konstruktives Misstrauensvotum durch den Gemeinsamen Ausschuss.

Der Gemeinsame Ausschuss als Gesetzgeber

Darf der Gemeinsame Ausschuss Bundesgesetze erlassen?

Ja.

Art. 115e Abs. 2 GG spricht ausdrücklich von einem „Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses“.

Auch Art. 115k GG regelt ausdrücklich die Wirkung und das spätere Außerkrafttreten solcher Gesetze.

Der Gemeinsame Ausschuss kann damit im Verteidigungsfall als Ersatzgesetzgeber tätig werden.

Gelten weiterhin die Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes?

Ja.

Der Gemeinsame Ausschuss erhält keine unbegrenzte sachliche Gesetzgebungskompetenz.

Er tritt institutionell an die Stelle von Bundestag und Bundesrat. Welche Materien der Bund gesetzlich regeln darf, bestimmt sich weiterhin nach der Verfassung einschließlich der besonderen Kompetenzerweiterungen des Art. 115c GG.

Wie werden Gesetzentwürfe beraten?

Nach § 14 der Geschäftsordnung werden Gesetzentwürfe im Gemeinsamen Ausschuss grundsätzlich in einer Beratung verabschiedet.

Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, dass die Beratung für mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird.

Die Mehrheit der Mitglieder kann jedoch eine sofortige Beratung beschließen.

Damit verbindet die Geschäftsordnung:

  • die notwendige extreme Beschleunigung mit
  • einem begrenzten Schutz vor völlig überstürzter Gesetzgebung.

Art. 115e Abs. 2 GG – absolute Grenzen

Kann das Notparlament das Grundgesetz ändern?

Nein.

Art. 115e Abs. 2 Satz 1 GG verbietet ausdrücklich:

  • eine Änderung des Grundgesetzes,
  • eine vollständige Außerkraftsetzung,
  • eine teilweise Außerkraftsetzung,
  • eine vollständige Nichtanwendung und
  • eine teilweise Nichtanwendung des Grundgesetzes.

Dieses Verbot gehört zu den wichtigsten Sicherungen der gesamten Notstandsverfassung.

Warum geht das Verbot weiter als Art. 79 Abs. 3 GG?

Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen nur hinsichtlich bestimmter unantastbarer Verfassungsgrundsätze.

Der Gemeinsame Ausschuss darf dagegen nach Art. 115e Abs. 2 GG das Grundgesetz überhaupt nicht ändern.

Auch eine Verfassungsänderung, die im normalen Verfahren grundsätzlich zulässig wäre, kann der Gemeinsame Ausschuss nicht beschließen.

Kann das Grundgesetz einfach vorübergehend „suspendiert“ werden?

Ebenfalls nein.

Gerade die Formulierung:

„weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt“

verhindert, dass das Änderungsverbot durch eine bloße vorübergehende Suspendierung umgangen wird.

Der Verteidigungsfall findet innerhalb des Grundgesetzes statt und nicht außerhalb der Verfassung.

Keine verfassungsrechtliche Diktatur

Art. 115e Abs. 2 GG verdeutlicht ein Grundprinzip der Notstandsverfassung:

Auch die höchste Notlage schafft keine pouvoir constituant des Gemeinsamen Ausschusses.

Der Ausschuss erhält umfangreiche Befugnisse als Ersatzorgan der bestehenden Verfassungsordnung. Er darf diese Ordnung aber nicht selbst beseitigen oder neu konstituieren.

Verbot von Gesetzen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG

Was betrifft Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG?

Art. 23 GG regelt die Mitwirkung Deutschlands an der Europäischen Union.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Bund durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen.

Der Gemeinsame Ausschuss darf ein solches Gesetz nicht erlassen.

Warum ist das ausgeschlossen?

Eine Übertragung staatlicher Hoheitsrechte auf die Europäische Union ist eine langfristige strukturelle Entscheidung über die Ausübung deutscher Staatsgewalt.

Eine solche grundlegende Integrationsentscheidung soll nicht durch ein verkleinertes Notparlament unter den Bedingungen eines Verteidigungsfalls getroffen werden.

Verbot von Gesetzen nach Art. 24 Abs. 1 GG

Was betrifft Art. 24 Abs. 1 GG?

Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen.

Auch diese Kompetenz darf der Gemeinsame Ausschuss nicht ausüben.

Ist damit jede internationale Zusammenarbeit verboten?

Nein.

Art. 115e Abs. 2 Satz 2 GG sperrt gezielt den Erlass von Gesetzen nach Art. 24 Abs. 1 GG.

Die Bundesrepublik bleibt selbstverständlich auch im Verteidigungsfall:

  • völkerrechtlich handlungsfähig,
  • Mitglied internationaler Organisationen und
  • an bestehende Bündnisse und Verträge gebunden.

Untersagt ist dem Gemeinsamen Ausschuss aber die grundlegende neue Übertragung von Hoheitsrechten aufgrund dieser Verfassungsnorm.

Verbot von Gesetzen nach Art. 29 GG

Was regelt Art. 29 GG?

Art. 29 GG betrifft die Neugliederung des Bundesgebiets.

Es geht damit um grundlegende Veränderungen der föderalen territorialen Struktur Deutschlands.

Warum darf der Gemeinsame Ausschuss keine Ländergrenzen neu ordnen?

Eine Neugliederung des Bundesgebiets ist keine zur unmittelbaren Bewältigung eines militärischen Notstands notwendige Entscheidung.

Sie besitzt zudem langfristige demokratische und föderale Auswirkungen.

Der Verfassungsgeber wollte deshalb verhindern, dass die außergewöhnliche Machtstellung des Gemeinsamen Ausschusses für dauerhafte territoriale Strukturentscheidungen genutzt wird.

Besonderer Schutz des Bundesverfassungsgerichts

Kann der Gemeinsame Ausschuss die Stellung des Bundesverfassungsgerichts verändern?

Nur in äußerst engen Grenzen.

Art. 115g GG bestimmt ausdrücklich:

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt damit auch während des Verteidigungsfalls Kontrollorgan der Verfassungsordnung.

Darf der Gemeinsame Ausschuss das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ändern?

Nur soweit dies:

  • zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist und
  • auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist.

Die Verfassung macht damit das Gericht selbst zum Mitgaranten seiner Funktionsfähigkeit gegenüber dem Notgesetzgeber.

Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss

Was geschieht, wenn im Verteidigungsfall ein neuer Bundeskanzler gewählt werden muss?

Art. 115h Abs. 2 GG enthält hierfür eine besondere Regel.

Der Bundespräsident schlägt dem Gemeinsamen Ausschuss einen Kandidaten vor.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses erhält.

Kann der Gemeinsame Ausschuss einen Bundeskanzler abwählen?

Ja, aber nur durch ein besonders erschwertes konstruktives Misstrauensvotum.

Er muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählen.

Diese erhöhte Schwelle soll die Regierungsstabilität während einer militärischen Existenzkrise besonders schützen.

Kann der Gemeinsame Ausschuss den Bundestag auflösen?

Nein.

Art. 115h Abs. 3 GG bestimmt ausdrücklich:

„Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“

Auch wenn der Bundestag zeitweise seine Funktionen nicht ausüben kann, bleibt er damit als Verfassungsorgan bestehen.

Der Gemeinsame Ausschuss ersetzt ihn funktional, beseitigt ihn aber nicht.

Der Bundestag bleibt bestehen

Wird der Bundestag durch die Feststellung nach Art. 115e GG abgeschafft?

Nein.

Der Gemeinsame Ausschuss nimmt lediglich vorübergehend dessen Stellung und Rechte wahr.

Der Bundestag bleibt als Verfassungsorgan existent.

Dies ist für die Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung entscheidend.

Was geschieht, wenn der Bundestag wieder handlungsfähig wird?

Die Notstandsverfassung ist darauf ausgerichtet, die normalen Verfassungsorgane möglichst schnell wieder vollständig tätig werden zu lassen.

Art. 115l GG verleiht Bundestag und Bundesrat deshalb weitreichende Befugnisse, Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses wieder aufzuheben.

Kontrolle durch Bundestag und Bundesrat

Können Bundestag und Bundesrat Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses später aufheben?

Ja.

Nach Art. 115l Abs. 1 GG kann der Bundestag jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben.

Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.

Was gilt für sonstige Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses?

Auch diese sind nicht unangreifbar.

Sonstige Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung zur Gefahrenabwehr sind aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies beschließen.

Damit besitzt das wieder handlungsfähige reguläre Parlament ein ausdrückliches verfassungsrechtliches Rückholrecht.

Wie lange gelten Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses?

Gelten Notgesetze dauerhaft?

Nein.

Art. 115k Abs. 2 GG enthält eine automatische Höchstfrist.

Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf solchen Gesetzen beruhen, treten:

spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.

Damit soll verhindert werden, dass ein während des militärischen Notstands geschaffenes Sonderrecht dauerhaft Teil der normalen Rechtsordnung bleibt.

Kann ein Gesetz schon früher aufgehoben werden?

Ja.

Die Sechsmonatsfrist ist lediglich eine äußerste Höchstgrenze.

Bundestag und Bundesrat können ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nach Art. 115l Abs. 1 GG jederzeit früher aufheben.

Vorrang des Notstandsrechts nach Art. 115k GG

Was geschieht, wenn ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses normalem Recht widerspricht?

Art. 115k Abs. 1 GG enthält eine besondere Kollisionsregel.

Gesetze nach Art. 115e GG und Rechtsverordnungen, die aufgrund solcher Gesetze ergehen, setzen für die Dauer ihrer Anwendbarkeit entgegenstehendes Recht außer Anwendung.

Das normale Recht wird damit nicht zwingend aufgehoben.

Seine Anwendung wird für die Dauer des besonderen Verteidigungsrechts verdrängt.

Warum ist diese Konstruktion wichtig?

Sie erleichtert die Rückkehr zur Friedensordnung.

Nach dem Ende der Sonderregelung kann das zuvor verdrängte normale Recht wieder zur Anwendung kommen, ohne vollständig neu erlassen werden zu müssen.

Kann sich der Gemeinsame Ausschuss selbst zusätzliche Kompetenzen geben?

Nein.

Seine Befugnisse ergeben sich aus dem Grundgesetz.

Er kann insbesondere nicht:

  • Art. 115e GG selbst erweitern,
  • die Grenzen des Absatzes 2 beseitigen,
  • das Grundgesetz suspendieren oder
  • eine ungeschriebene verfassungsändernde Notkompetenz beanspruchen.

Auch im Verteidigungsfall bleibt der Grundsatz bestehen, dass staatliche Organe ihre Kompetenzen nicht selbst schaffen können.

Änderung der eigenen Geschäftsordnung

Darf der Gemeinsame Ausschuss wenigstens seine Geschäftsordnung ändern?

Ja.

Nach § 19 seiner Geschäftsordnung kann der Gemeinsame Ausschuss, sobald die Feststellung nach Art. 115e Abs. 1 GG getroffen ist:

  • seine Geschäftsordnung ändern und
  • im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen der Geschäftsordnung abweichen.

Diese Flexibilität soll die Funktionsfähigkeit unter den nicht vorhersehbaren Bedingungen eines tatsächlichen Verteidigungsfalls sichern.

Die verfassungsrechtlichen Grenzen können dadurch jedoch nicht verändert werden.

Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Ausschusses

Nach § 12 seiner Geschäftsordnung ist der Gemeinsame Ausschuss beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder Stellvertreter anwesend ist.

Für gewöhnliche Beschlüsse gilt grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Soweit das Grundgesetz besondere Mehrheiten verlangt – insbesondere bei der Feststellung nach Art. 115e Abs. 1 GG –, gehen diese selbstverständlich vor.

Was geschieht, wenn Mitglieder ausfallen?

Die Geschäftsordnung enthält für die besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalls Vorsorge.

Für sämtliche Mitglieder werden Stellvertreter bestimmt.

Kann der Gemeinsame Ausschuss selbst unter Einbeziehung der Stellvertreter nicht mehr vollständig zusammentreten, enthält § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung besondere Ergänzungsmechanismen.

Damit soll verhindert werden, dass das Notparlament seinerseits allein durch den kriegsbedingten Ausfall einzelner Mitglieder handlungsunfähig wird.

Ist der Gemeinsame Ausschuss bereits 2026 eingerichtet?

Ja.

Die Bundestagsmitglieder des Gemeinsamen Ausschusses für die 21. Wahlperiode wurden 2025 bestimmt.

Der Deutsche Bundestag weist für die aktuelle Zusammensetzung weiterhin 32 Bundestagsmitglieder und 16 Vertreter der Länder aus.

Das Organ besteht also bereits im Frieden; seine besonderen Befugnisse nach Art. 115e GG werden jedoch erst unter den verfassungsrechtlich genau bestimmten Voraussetzungen aktiviert.

Hat der Gemeinsame Ausschuss jemals als Notparlament getagt?

Nein.

Nach Angaben des Deutschen Bundestages ist der Gemeinsame Ausschuss bislang noch nie in seiner Funktion als Notparlament tätig geworden.

Seit Einführung der Notstandsverfassung 1968 wurde auch noch nie ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.

Art. 115e GG und das Demokratieprinzip

Ist es demokratisch problematisch, dass nur 48 Personen Bundestag und Bundesrat ersetzen können?

Die erhebliche Konzentration parlamentarischer Befugnisse erklärt die besonders strengen Tatbestands- und Mehrheitserfordernisse des Art. 115e GG.

Die Konstruktion versucht, zwei gegenläufige Anforderungen miteinander zu verbinden:

  • Der Staat muss auch bei militärisch bedingter Handlungsunfähigkeit des Bundestages Entscheidungen treffen können.
  • Die demokratische und föderale Legitimation darf nicht vollständig auf die Exekutive übergehen.

Der Gemeinsame Ausschuss besteht deshalb überwiegend aus unmittelbar gewählten Bundestagsabgeordneten und zusätzlich aus Vertretern sämtlicher Länder.

Warum werden die politischen Mehrheitsverhältnisse des Bundestages berücksichtigt?

Art. 53a GG schreibt ausdrücklich vor, dass die Bundestagsmitglieder entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt werden.

Der verkleinerte Ersatzgesetzgeber soll damit die politische Pluralität des Bundestages möglichst realitätsnah abbilden.

Das ist insbesondere für die Opposition von erheblicher Bedeutung.

Art. 115e GG und das Bundesstaatsprinzip

Die Länder werden im Gemeinsamen Ausschuss durch jeweils ein Bundesratsmitglied vertreten.

Damit verschwindet die föderale Mitwirkung auch dann nicht, wenn Bundestag und Bundesrat organisatorisch nicht mehr in ihrer normalen Form tätig sein können.

Die einheitliche Wahrnehmung ihrer Rechte verändert zwar die normale Zweikammerstruktur, beseitigt aber die Beteiligung der Länder nicht.

Art. 115e GG und die Gewaltenteilung

Die Vorschrift führt zu einer außergewöhnlichen Konzentration von Gesetzgebungsfunktionen.

Gleichzeitig bleiben andere Verfassungsorgane bestehen.

Insbesondere bleiben:

  • die Bundesregierung,
  • der Bundespräsident und
  • das Bundesverfassungsgericht

eigenständige Organe mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Aufgaben.

Art. 115g GG schützt die Stellung des Bundesverfassungsgerichts sogar ausdrücklich gegen Eingriffe des Gemeinsamen Ausschusses.

Kein allgemeiner Staatsnotstand außerhalb der Verfassung

Kann der Gemeinsame Ausschuss sich auf einen ungeschriebenen Staatsnotstand berufen?

Die detaillierte Notstandsverfassung spricht gerade gegen die Annahme unbegrenzter ungeschriebener Ersatzkompetenzen.

Das Grundgesetz legt ausdrücklich fest:

  • wann der Gemeinsame Ausschuss tätig werden darf,
  • welche Mehrheit hierfür erforderlich ist,
  • welche Rechte er übernimmt,
  • welche Entscheidungen ihm verboten sind und
  • wann seine Gesetze wieder außer Kraft treten.

Art. 115e GG ist daher Ausdruck einer rechtlich gebundenen Notstandsordnung und nicht einer Generalklausel für staatliches Handeln außerhalb der Verfassung.

Aktuelle Bedeutung des Art. 115e GG

Art. 115e GG ist auch im Jahr 2026 vollständig geltendes Verfassungsrecht.

Seine praktische Funktion besteht vor allem in der Vorsorge für einen Fall, in dem ein militärischer Angriff die reguläre parlamentarische Willensbildung tatsächlich unmöglich macht.

Der institutionelle Mechanismus ist aktuell vorbereitet:

  • Der Gemeinsame Ausschuss ist personell besetzt.
  • Seine Geschäftsordnung gilt in der 21. Wahlperiode fort.
  • Mitglieder und Stellvertreter werden bereits in Friedenszeiten bestimmt.
  • Die Bundesregierung muss das Organ nach Art. 53a Abs. 2 GG über ihre Planungen für den Verteidigungsfall unterrichten.

Die Norm besitzt deshalb trotz ihrer bislang fehlenden praktischen Anwendung keine bloß historische Bedeutung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 53a GG – Organisation des Gemeinsamen Ausschusses

Art. 53a GG ist die organisatorische Grundnorm des Gemeinsamen Ausschusses.

Sie regelt insbesondere:

  • Zusammensetzung,
  • Bestellung der Mitglieder,
  • Vertretung der Länder,
  • Weisungsfreiheit der Ländervertreter und
  • Unterrichtung über die Verteidigungsplanungen der Bundesregierung.

Art. 115e GG bestimmt dagegen, wann dieses bereits bestehende Organ die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernimmt.

Art. 115a GG – Feststellung des Verteidigungsfalls

Art. 115e GG setzt einen Verteidigungsfall voraus.

Ist der Bundestag bereits bei dessen Feststellung kriegsbedingt handlungsunfähig und verlangt die Lage unabweisbar sofortiges Handeln, kann der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115a Abs. 2 GG selbst den Verteidigungsfall feststellen.

Davon zu unterscheiden ist die zusätzliche Feststellung nach Art. 115e Abs. 1 GG, durch die das Organ die umfassende Stellung von Bundestag und Bundesrat erhält.

Art. 115c GG – erweiterte Gesetzgebungskompetenzen

Übernimmt der Gemeinsame Ausschuss die Gesetzgebungsfunktionen, kann er auch die Gesetzgebungskompetenzen nutzen, die dem Bund für den Verteidigungsfall durch Art. 115c GG zur Verfügung stehen.

Die materiellen Grenzen dieser Vorschrift bleiben dabei einzuhalten.

Art. 115d GG – beschleunigte Gesetzgebung

Solange Bundestag und Bundesrat noch handlungsfähig sind, kann Art. 115d GG dringliche Gesetzgebung beschleunigen.

Art. 115e GG geht einen Schritt weiter:

  • Art. 115d GG: Bundestag und Bundesrat arbeiten selbst weiter, aber in einem beschleunigten Verfahren.
  • Art. 115e GG: Der Gemeinsame Ausschuss ersetzt beide Organe vorübergehend.

Der Gemeinsame Ausschuss ist deshalb kein bequemeres Alternativverfahren zu Art. 115d GG, sondern eine Notlösung für den tatsächlichen Ausfall parlamentarischer Funktionsfähigkeit.

Art. 115g GG – Schutz des Bundesverfassungsgerichts

Art. 115g GG begrenzt die Macht des Gemeinsamen Ausschusses gegenüber dem Bundesverfassungsgericht.

Die verfassungsmäßige Stellung und Aufgabenerfüllung des Gerichts und seiner Richter dürfen auch während des Verteidigungsfalls nicht beeinträchtigt werden.

Art. 115h GG – Bundeskanzler und Wahlperioden

Art. 115h GG ergänzt Art. 115e GG um besondere Regeln zur personellen Kontinuität der Verfassungsorgane.

Er regelt insbesondere:

  • verlängerte Wahl- und Amtszeiten,
  • die Wahl eines neuen Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss,
  • das konstruktive Misstrauensvotum und
  • das Verbot einer Auflösung des Bundestages während des Verteidigungsfalls.

Art. 115k GG – Wirkung und Außerkrafttreten der Notgesetze

Art. 115k GG regelt, welche Wirkung Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses gegenüber entgegenstehendem Recht entfalten.

Besonders wichtig ist Absatz 2:

Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und darauf beruhende Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.

Art. 115l GG – Rückkehr zu Bundestag und Bundesrat

Art. 115l GG sichert die Rückkehr zur normalen parlamentarischen Ordnung.

Bundestag und Bundesrat können Gesetze und sonstige Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses wieder aufheben.

Sie können außerdem den Verteidigungsfall beenden, sobald dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Rechtsprechung zu Art. 115e GG

Eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur tatsächlichen Übernahme der Funktionen von Bundestag und Bundesrat nach Art. 115e Abs. 1 GG gibt es bislang nicht.

Der Grund liegt darin, dass der Verteidigungsfall seit Einführung der Notstandsverfassung nie festgestellt und der Gemeinsame Ausschuss deshalb nie als Ersatzparlament aktiviert wurde.

Welche Fragen sind deshalb noch nicht praktisch entschieden?

Insbesondere musste das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entscheiden:

  • wann ein Hindernis tatsächlich „unüberwindlich“ ist,
  • wann der Bundestag im Sinne des Art. 115e GG nicht beschlussfähig ist,
  • in welchem Umfang eine Feststellung des Gemeinsamen Ausschusses gerichtlich überprüfbar wäre,
  • welche konkreten parlamentarischen Rechte im Einzelfall von der Formulierung „nimmt deren Rechte einheitlich wahr“ umfasst sind oder
  • welche Rechtsfolgen einzelne Verfahrensfehler bei einem Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses hätten.

Ist der Gemeinsame Ausschuss trotzdem verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen?

Ja.

Art. 115e GG stellt den Gemeinsamen Ausschuss nicht außerhalb des Grundgesetzes.

Im Gegenteil schützt Art. 115g GG die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts gerade auch gegenüber dem Notgesetzgeber.

Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Verfahrensgrenzen bleibt daher grundsätzlich justiziabel.

BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83

Im Verfahren über die Stationierung amerikanischer Mittelstreckenraketen hatte das Bundesverfassungsgericht nicht über einen Anwendungsfall des Art. 115e GG zu entscheiden.

Die Entscheidung ist für die Systematik jedoch insofern von Bedeutung, als das Gericht die Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Bundesregierung auch in sicherheits- und außenpolitisch hochsensiblen Bereichen anhand der ausdrücklichen Verfassungsordnung bestimmt.

Art. 115e GG ist deshalb nicht als allgemeine parlamentarische Notstandskompetenz außerhalb seiner ausdrücklich normierten Voraussetzungen zu verstehen.

BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83.

Keine Übertragung der Rechtsprechung zu anderen Notstandslagen

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 35 oder Art. 87a GG kann bei der methodischen Einordnung der Notstandsverfassung helfen. Sie ersetzt jedoch keine unmittelbare Rechtsprechung zu Art. 115e GG.

Insbesondere darf aus anderen Krisenlagen nicht auf eine Aktivierung des Gemeinsamen Ausschusses geschlossen werden.

Art. 115e GG setzt ausdrücklich den Verteidigungsfall voraus.

Fachartikel zu Art. 115e GG

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