Artikel 18 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 21.09.2026

Art. 18 GG regelt die Verwirkung bestimmter Grundrechte. Wer eines der ausdrücklich genannten Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann dieses Grundrecht verlieren. Die Verwirkung tritt jedoch niemals automatisch ein: Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht darf sie aussprechen und ihren Umfang bestimmen.

Die Vorschrift ist ein Instrument der wehrhaften Demokratie. Das Grundgesetz gewährt auch seinen Gegnern weitreichende Freiheiten, verpflichtet den Staat aber nicht dazu, den gezielten Einsatz dieser Freiheiten zur Bekämpfung seiner elementaren freiheitlichen und demokratischen Grundlagen unbegrenzt hinzunehmen. Wegen der außerordentlichen Schwere einer Grundrechtsverwirkung gelten für Art. 18 GG hohe Voraussetzungen.

In der Staatspraxis spielt Art. 18 GG nur eine äußerst geringe Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang in keinem Verfahren eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen. Seine Rechtsprechung verlangt insbesondere eine vom Betroffenen ausgehende, auf die Zukunft gerichtete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Verfassungsfeindliche Ansichten oder radikale politische Überzeugungen allein reichen daher nicht aus.

Artikel 18 GG – Verwirkung von Grundrechten

Wortlaut des Art. 18 GG

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Erläuterungen zu Art. 18 GG

1. Art. 18 GG als Instrument der wehrhaften Demokratie

Art. 18 GG beruht auf dem Konzept der wehrhaften oder streitbaren Demokratie. Das Grundgesetz versteht die demokratische Verfassungsordnung nicht als gegenüber ihrer eigenen Abschaffung notwendig neutral. Es stellt deshalb besondere verfassungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, mit denen Bestrebungen gegen ihre elementaren Grundlagen begegnet werden kann.

Zu diesen Instrumenten gehören neben Art. 18 GG insbesondere das Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG und die parteienrechtlichen Schutzmechanismen des Art. 21 GG. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diese Vorschriften als Kernbestandteile des präventiven Verfassungsschutzes.

Art. 18 GG besitzt innerhalb dieses Systems eine besondere Funktion: Die Vorschrift richtet sich gegen individuelle Betätigung. Im Unterschied zum Parteiverbot knüpft sie nicht an eine politische Organisation als solche an, sondern an eine Person, die grundrechtliche Freiheit für den Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt.

Die Vorschrift ist deshalb keine allgemeine Ermächtigung zur Bekämpfung missliebiger oder radikaler Ansichten. Sie reagiert auf einen qualifizierten Missbrauch bestimmter Grundrechte zur Bekämpfung der fundamentalen Verfassungsordnung.

2. Art. 18 GG ist kein allgemeiner Grundrechtsvorbehalt

Art. 18 GG unterscheidet sich grundlegend von gewöhnlichen Grundrechtsschranken.

Bei einem normalen Grundrechtseingriff bleibt das Grundrecht bestehen. Der Staat beschränkt seine Ausübung in einem konkreten Fall auf Grundlage einer verfassungsmäßigen Schranke. Die Grundrechtsverwirkung setzt dagegen beim Grundrechtsstatus des Betroffenen selbst an: Das Bundesverfassungsgericht kann ihm die weitere Berufung auf bestimmte, von der Verwirkungsentscheidung erfasste Grundrechte ganz oder teilweise versagen.

Gerade wegen dieser weitreichenden Wirkung darf Art. 18 GG nicht als allgemeine Klausel verstanden werden, nach der Grundrechte bei einem vermeintlichen „Missbrauch“ ihren Schutz verlieren. Außerhalb eines Verfahrens nach Art. 18 GG kann eine Behörde oder ein Gericht nicht selbst feststellen, eine Person habe ein Grundrecht „verwirkt“.

Die ausschließliche Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist daher ein zentraler Bestandteil der verfassungsrechtlichen Sicherung.

3. Welche Grundrechte können verwirkt werden?

Art. 18 GG enthält einen abschließenden Katalog von Grundrechten, deren Verwirkung möglich ist. Genannt werden:

  • die Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich insbesondere der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG,
  • die Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG,
  • die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG,
  • die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG,
  • das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG,
  • das Eigentum nach Art. 14 GG und
  • das Asylrecht nach Art. 16a GG.

Andere Grundrechte nennt Art. 18 GG nicht. Insbesondere gehören die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Glaubens- und Gewissensfreiheit oder die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zum Katalog des Art. 18 GG.

Eine Verwirkungsentscheidung macht den Betroffenen deshalb nicht „grundrechtslos“. Sie kann nur diejenigen Grundrechte erfassen, für deren Verwirkung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bezeichnet.

4. Wer kann Grundrechte nach Art. 18 GG verwirken?

Art. 18 GG beginnt mit dem Wort „Wer“ und richtet sich in erster Linie gegen individuelle Grundrechtsträger.

Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 18 GG als Instrument zur Abwehr von Gefahren beschrieben, die durch die individuelle Betätigung einer Person für die freiheitliche demokratische Grundordnung entstehen können.

Auch juristische Personen können grundsätzlich in ein Verfahren nach Art. 18 GG einbezogen werden, soweit die betreffenden Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Dies bestätigt § 39 Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich: Bei juristischen Personen kann das Bundesverfassungsgericht im Fall einer Grundrechtsverwirkung sogar deren Auflösung anordnen.

Welche konkrete Gewährleistung eine juristische Person überhaupt verwirken kann, richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen der Grundrechtsfähigkeit und insbesondere nach Art. 19 Abs. 3 GG.

5. Der Missbrauch eines Grundrechts

Eine Grundrechtsverwirkung setzt voraus, dass der Betroffene eines der in Art. 18 GG genannten Grundrechte missbraucht.

Der Begriff darf nicht im umgangssprachlichen Sinne verstanden werden. Nicht jede rechtswidrige oder gesellschaftlich missbilligte Grundrechtsausübung ist ein Missbrauch im Sinne des Art. 18 GG. Auch die Überschreitung einer einfachgesetzlichen Grenze eines Grundrechts führt nicht automatisch zu dessen Verwirkung.

Art. 18 GG verlangt vielmehr einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Ausübung des betreffenden Grundrechts und dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Ein Grundrecht wird in diesem Sinne als Mittel eines gegen die elementare Verfassungsordnung gerichteten Kampfes eingesetzt. Gerade diese Zweckrichtung unterscheidet die Verwirkung von den normalen Schranken eines Grundrechts.

6. Was bedeutet „zum Kampfe“ gegen die Verfassungsordnung?

Der Wortlaut verlangt mehr als bloße Ablehnung, Kritik oder die theoretische Befürwortung einer anderen Verfassungsordnung. Art. 18 GG ist kein Instrument zur Sanktionierung einer politischen Gesinnung.

Erforderlich ist eine kämpferische Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Verhalten muss über die bloße Äußerung einer verfassungsfeindlichen Überzeugung hinausgehen und sich gegen die geschützte Ordnung richten.

Besonders wichtig ist dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen. Art. 18 GG richtet sich nach der Entscheidung vom 2. Juli 1974 gegen den Einzelnen, der aufgrund seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine Gefahr schafft, der um der Erhaltung der Verfassungsordnung willen begegnet werden muss.

Damit erhält die Vorschrift einen ausgeprägt präventiven Charakter: Entscheidend ist nicht die Bestrafung einer früheren Haltung, sondern die Abwehr einer fortbestehenden verfassungsfeindlichen Gefahr.

7. Was schützt die „freiheitliche demokratische Grundordnung“?

Art. 18 GG schützt nicht jede einzelne Vorschrift des Grundgesetzes vor Kritik oder Veränderungsbestrebungen. Schutzgut ist ausdrücklich die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat den gleichlautenden Begriff in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 21 GG auf diejenigen zentralen Grundprinzipien konzentriert, die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Achtung der Menschenwürde und der elementaren Rechtsgleichheit,
  • das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten politischen Teilhabe und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie
  • fundamentale rechtsstaatliche Anforderungen, insbesondere die Bindung der öffentlichen Gewalt an das Recht und ihre Kontrolle durch unabhängige Gerichte.

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist daher enger als die gesamte „verfassungsmäßige Ordnung“. Das Grundgesetz schützt auch die Freiheit, seine einzelnen Regelungen und politischen Entscheidungen grundsätzlich zu kritisieren und für ihre Änderung einzutreten.

8. Verfassungsfeindliche Überzeugungen allein genügen nicht

Die politische Freiheit des Grundgesetzes umfasst auch die Auseinandersetzung mit radikalen und fundamental systemkritischen Positionen. Eine Grundrechtsverwirkung kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass jemand die bestehende Verfassungsordnung ablehnt oder eine andere Staats- oder Gesellschaftsordnung befürwortet.

Art. 18 GG knüpft nicht an die innere Überzeugung als solche an. Hinzukommen muss die missbräuchliche Verwendung eines der genannten Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Diese hohe Schwelle ist für das Verständnis der Vorschrift zentral. Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes ist keine Gesinnungskontrolle. Sie schützt einen offenen politischen Prozess und greift mit den besonderen Instrumenten der Verfassungsverteidigung erst unter qualifizierten Voraussetzungen ein.

9. Die gegenwärtige Gefährlichkeit des Betroffenen

Die praktisch wichtigste Konkretisierung des Art. 18 GG durch das Bundesverfassungsgericht betrifft die Gefährlichkeit des Betroffenen im Blick auf die Zukunft.

Im Verfahren 2 BvA 1/56 hatte die Bundesregierung bereits 1952 die Verwirkung mehrerer Grundrechte eines früheren führenden Funktionärs der Sozialistischen Reichspartei beantragt. Als das Bundesverfassungsgericht 1960 entschied, hatte sich der Betroffene jedoch aus dem politischen Leben zurückgezogen.

Das Gericht wies den Antrag deshalb als nicht hinreichend begründet zurück.

Diese Linie bestätigte es im Beschluss vom 2. Juli 1974 – 2 BvA 1/69 (BVerfGE 38, 23). Entscheidend sei die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft. In jenem Verfahren war nicht hinreichend dargelegt, dass die Tätigkeit der Betroffenen noch eine ernsthafte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellte.

Art. 18 GG ist damit nicht als nachträgliche Strafe für früheres verfassungsfeindliches Verhalten konzipiert. Eine Grundrechtsverwirkung muss durch ihren präventiven Zweck gerechtfertigt sein.

10. Keine automatische Verwirkung

Die Formulierung des Art. 18 Satz 1 GG – „verwirkt diese Grundrechte“ – darf nicht dahin missverstanden werden, dass die Rechtsfolge unmittelbar mit dem verfassungsfeindlichen Verhalten eintritt.

Art. 18 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:

Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Vor einer entsprechenden Entscheidung bleiben die Grundrechte des Betroffenen bestehen. Weder Bundesregierung noch Bundestag, Landesregierungen, Verwaltungsbehörden oder Fachgerichte können selbst eine Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG feststellen.

Die Verwirkung ist damit konstitutiv an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

11. Wer kann ein Verfahren nach Art. 18 GG beantragen?

Das Verfahren wird in den §§ 36 bis 41 BVerfGG näher geregelt.

Nach § 36 BVerfGG können einen Antrag stellen:

  • der Deutsche Bundestag,
  • die Bundesregierung oder
  • eine Landesregierung.

Privatpersonen, einzelne Abgeordnete, Behörden oder politische Parteien besitzen dagegen kein eigenes Antragsrecht nach § 36 BVerfGG.

Nach Eingang des Antrags gibt das Bundesverfassungsgericht dem Antragsgegner gemäß § 37 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend entscheidet es zunächst, ob der Antrag als unzulässig oder nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder eine Verhandlung durchzuführen ist.

Schon diese besondere Ausgestaltung zeigt den Ausnahmecharakter des Verfahrens.

12. Welche Rechtsfolgen kann das Bundesverfassungsgericht anordnen?

Art. 18 Satz 2 GG überlässt dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die Feststellung der Verwirkung, sondern auch die Bestimmung ihres Ausmaßes. Das BVerfGG konkretisiert diese Kompetenz.

Nach § 39 BVerfGG stellt das Gericht fest, welche Grundrechte verwirkt sind. Es kann die Verwirkung zeitlich befristen; eine Befristung muss mindestens ein Jahr betragen.

Statt eines vollständigen Verlusts der betreffenden Grundrechtsposition kann das Gericht auch nach Art und Dauer genau bestimmte Beschränkungen auferlegen, soweit dadurch nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigt werden.

Das Gesetz ermöglicht damit eine abgestufte Reaktion. Das Gericht muss nicht notwendig jede theoretisch mögliche Rechtsfolge des Art. 18 GG ausschöpfen.

13. Wahlrecht, Wählbarkeit und öffentliche Ämter

§ 39 Abs. 2 BVerfGG sieht zusätzliche Rechtsfolgen vor. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Betroffenen für die Dauer der Grundrechtsverwirkung:

  • das Wahlrecht,
  • die Wählbarkeit und
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

aberkennen. Bei juristischen Personen kann es deren Auflösung anordnen.

Diese Folgen ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 18 Satz 1 GG, sondern aus der gesetzlichen Ausgestaltung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Auch sie treten nicht automatisch ein. § 39 Abs. 2 BVerfGG verwendet ausdrücklich das Wort „kann“. Das Bundesverfassungsgericht müsste daher im konkreten Fall über ihre Anordnung entscheiden.

14. Dauer und spätere Aufhebung einer Verwirkung

Eine Grundrechtsverwirkung muss nicht endgültig sein.

Nach § 39 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht sie von vornherein zeitlich befristen. Ist die Verwirkung unbefristet oder für länger als ein Jahr ausgesprochen worden, eröffnet § 40 BVerfGG außerdem die Möglichkeit einer späteren Überprüfung.

Nach Ablauf von zwei Jahren kann auf Antrag des früheren Antragstellers oder des Antragsgegners die Verwirkung ganz oder teilweise aufgehoben oder ihre Dauer verkürzt werden. Ein erneuter Antrag ist nach Maßgabe des § 40 BVerfGG möglich.

Diese Regelung entspricht dem präventiven Charakter des Art. 18 GG. Wenn die besondere Gefährlichkeit nicht mehr besteht, kann auch die Notwendigkeit der Verwirkungsfolge entfallen.

15. Verhältnis zu normalen Grundrechtsschranken

Art. 18 GG ist von den gewöhnlichen Schranken der einzelnen Grundrechte strikt zu unterscheiden.

Eine rechtswidrige Versammlung kann nach den dafür geltenden Gesetzen beschränkt werden, ohne dass Art. 18 GG einschlägig wäre. Rechtswidrige Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. Strafbare Äußerungen können nach Maßgabe der Grundrechte und des Strafrechts sanktioniert werden.

Für solche Maßnahmen ist keine vorherige Grundrechtsverwirkung erforderlich.

Umgekehrt ersetzt Art. 18 GG nicht die Voraussetzungen der jeweiligen Eingriffsbefugnisse. Die Vorschrift ist ein eigenständiges verfassungsrechtliches Instrument für eine außergewöhnliche Fallgruppe, in der ein Grundrecht selbst gezielt als Mittel des Kampfes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingesetzt wird.

16. Verhältnis zum Parteiverbot nach Art. 21 GG

Art. 18 GG und Art. 21 GG gehören beide zum System der wehrhaften Demokratie, haben aber unterschiedliche Gegenstände.

Art. 18 GG richtet sich gegen den einzelnen Grundrechtsträger und dessen missbräuchliche Grundrechtsausübung.

Art. 21 GG enthält dagegen besondere Regelungen für politische Parteien. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet ebenfalls das Bundesverfassungsgericht. Seit der Grundgesetzänderung von 2017 besteht daneben die Möglichkeit, eine Partei unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung auszuschließen.

Die Instrumente dürfen deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden. Insbesondere folgt aus der Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Partei nicht automatisch eine persönliche Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Die individuellen Voraussetzungen des Art. 18 GG müssen für die betroffene Person selbst vorliegen.

17. Verhältnis zum Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG

Auch Art. 9 Abs. 2 GG schützt die Verfassungsordnung, verfolgt aber eine andere Regelungstechnik.

Art. 9 Abs. 2 GG betrifft Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit bestimmten verfassungsrechtlich missbilligten Zielen zuwiderlaufen. Art. 18 GG knüpft dagegen an die individuelle missbräuchliche Nutzung bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung an.

Die Auflösung oder das Verbot einer Vereinigung bedeutet daher nicht automatisch, dass deren Mitglieder persönlich ihre Grundrechte verwirkt hätten. Eine solche Folge könnte nur in einem eigenständigen Verfahren nach Art. 18 GG eintreten.

18. Verhältnis zum Strafrecht

Grundrechtsverwirkung und strafrechtliche Verantwortlichkeit sind ebenfalls voneinander zu trennen.

Art. 18 GG setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Umgekehrt führt eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer politisch oder verfassungsfeindlich motivierten Tat nicht automatisch zu einer Grundrechtsverwirkung.

Das Strafrecht reagiert auf die Verletzung bestimmter Strafnormen und knüpft seine Sanktionen insbesondere an Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Art. 18 GG verfolgt dagegen einen spezifischen verfassungsrechtlichen Präventionszweck: die Abwehr einer vom Grundrechtsträger ausgehenden Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Beide Instrumente können deshalb unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen besitzen.

19. Art. 18 GG und die Menschenwürde

Auch eine Person, gegen die das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverwirkung ausspräche, bliebe Träger der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG.

Art. 18 GG nennt Art. 1 GG nicht. Eine Grundrechtsverwirkung darf deshalb nicht als Ausschluss einer Person aus der grundgesetzlichen Rechtsordnung verstanden werden.

Hinzu kommt die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Selbst der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht preisgeben.

Der Gedanke der wehrhaften Demokratie erlaubt dem Staat daher keine schrankenlose Behandlung eines Verfassungsgegners. Die Verfassungsverteidigung selbst bleibt an die fundamentalen Prinzipien der Verfassung gebunden.

20. Die historische Entscheidung für eine wehrhafte Demokratie

Art. 18 GG gehört seit 23. Mai 1949 zum Grundgesetz. Die Vorschrift ist wesentlich vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Diktatur zu verstehen.

Der Parlamentarische Rat entschied sich für eine Verfassungsordnung, die ihren politischen Gegnern grundsätzlich Freiheit gewährt, zugleich aber über besondere Instrumente verfügt, wenn diese Freiheit gezielt zur Beseitigung der freiheitlichen Ordnung eingesetzt wird.

Art. 18 GG ist ein besonders weitreichender Ausdruck dieser Entscheidung. Zugleich zeigt seine verfahrensrechtliche Ausgestaltung ein erhebliches Misstrauen gegenüber einem leichtfertigen Einsatz des Instruments: Nicht eine Verwaltungsbehörde oder politische Mehrheit allein, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht kann eine Verwirkung aussprechen.

Die Vorschrift verbindet damit zwei Erfahrungen: Eine demokratische Verfassung muss sich gegen ihre Beseitigung verteidigen können; die Verteidigung der Demokratie muss aber ihrerseits rechtsstaatlich begrenzt bleiben.

21. Warum Art. 18 GG praktisch kaum angewandt wird

Art. 18 GG hat seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nur zu wenigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. Eine Grundrechtsverwirkung wurde bislang nicht ausgesprochen.

Das liegt insbesondere an den hohen materiellen Voraussetzungen. Das Verfahren ist nicht für gewöhnliche Rechtsverstöße, extremistische Ansichten oder einzelne verfassungsfeindliche Äußerungen geschaffen. Erforderlich ist eine qualifizierte kämpferische Betätigung, bei der die Nutzung eines in Art. 18 GG genannten Grundrechts mit einer hinreichenden Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung verbunden ist.

Hinzu kommt die Zukunftsorientierung der Rechtsprechung. Selbst erhebliches früheres Verhalten genügt nicht ohne Weiteres, wenn im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine entsprechende Gefährlichkeit mehr besteht.

Die geringe Zahl der Verfahren ist deshalb nicht mit rechtlicher Bedeutungslosigkeit gleichzusetzen. Art. 18 GG markiert vielmehr eine äußerste Grenze grundrechtlich geschützter Betätigung gegenüber der freiheitlichen Verfassungsordnung.

22. Der dogmatische Kern des Art. 18 GG

Die Vorschrift lässt sich auf fünf zentrale Aussagen zurückführen:

  • Art. 18 GG ist ein Instrument der wehrhaften Demokratie gegen individuelle verfassungsfeindliche Betätigung.
  • Verwirkt werden können ausschließlich die in Art. 18 GG ausdrücklich genannten Grundrechte.
  • Erforderlich ist deren Missbrauch zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; bloße verfassungsfeindliche Überzeugungen reichen nicht aus.
  • Nach der Rechtsprechung ist die gegenwärtige und zukünftige Gefährlichkeit des Betroffenen von entscheidender Bedeutung.
  • Eine Verwirkung tritt nur durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und nur in dem von ihm bestimmten Umfang ein.

Art. 18 GG ist damit bewusst als Ausnahmevorschrift ausgestaltet. Die freiheitliche Demokratie verteidigt sich gegen ihre aktive Bekämpfung, ohne die politische Freiheit ihrer Gegner vorsorglich aufzuheben. Gerade die hohen Voraussetzungen und die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehören zum rechtsstaatlichen Konzept der Norm.

Wichtige Entscheidungen zu Art. 18 GG

  • BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1960 – 2 BvA 1/56 (BVerfGE 11, 282): Das Verfahren betraf einen früheren führenden Funktionär der Sozialistischen Reichspartei. Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag als nicht hinreichend begründet zurück, nachdem sich der Betroffene aus dem politischen Leben zurückgezogen hatte. Die Entscheidung bildet die Grundlage für die Zukunftsorientierung des Art. 18 GG: Maßgeblich ist die fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen.
  • BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 – 2 BvA 1/69 (BVerfGE 38, 23): Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte die präventive Funktion des Art. 18 GG. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen. Entscheidend ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft. Auch dieser Verwirkungsantrag wurde zurückgewiesen.
  • BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1996 – 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92: Das Bundesverfassungsgericht wies auch diese Anträge auf Grundrechtsverwirkung als nicht hinreichend begründet zurück. Damit blieb es bei der bis heute bestehenden Staatspraxis, dass das Gericht zwar Verfahren nach Art. 18 GG geführt, aber keine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen hat.
  • BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 (BVerfGE 144, 20): Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG, ist aber für das Verständnis der wehrhaften Demokratie und des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung von grundlegender Bedeutung. Das Gericht konzentriert diesen Begriff auf die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlichen Grundprinzipien der Menschenwürde, Demokratie und fundamentalen Rechtsstaatlichkeit.

Fachartikel zu Art. 18 GG

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