Artikel 106b GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 106b GG – Ausgleich für die Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Wortlaut des Art. 106b GG

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 106b GG kurz erklärt

Art. 106b GG garantiert den Ländern einen finanziellen Ausgleich dafür, dass das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer seit dem 1. Juli 2009 nicht mehr ihnen, sondern dem Bund zusteht. Die Vorschrift wurde gleichzeitig mit der Übertragung der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund in das Grundgesetz aufgenommen.

Die konkrete Höhe und Verteilung des Ausgleichs regelt das zustimmungsbedürftige Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetz. Danach erhalten die Länder seit 2010 zusammen jährlich 8.991.764.000 Euro aus dem Steueraufkommen des Bundes. Anders als etwa die Regionalisierungsmittel nach Art. 106a GG ist dieser Betrag nicht für eine bestimmte Aufgabe zweckgebunden.

Art. 106b GG gewährt den Ländern keinen Anteil am jeweils tatsächlich erzielten Kraftfahrzeugsteueraufkommen. Sie erhalten vielmehr einen gesetzlich festgelegten Kompensationsbetrag. Steigt oder sinkt das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer, verändert sich die Ausgleichszahlung deshalb nicht automatisch.

Erläuterungen zu Art. 106b GG

Warum gibt es Art. 106b GG?

Art. 106b GG ist unmittelbare Folge einer Neuordnung der Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 2009. Bis zum 30. Juni 2009 gehörte die Kraftfahrzeugsteuer zu den Landessteuern. Ihr Aufkommen stand den Ländern zu, und grundsätzlich waren auch die Landesfinanzbehörden für ihre Verwaltung zuständig.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 wurde dieses System geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde dem Bund zugeordnet. Seit dem 1. Juli 2009 steht ihr Aufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG dem Bund zu. Zugleich wurde die Verwaltungskompetenz durch Art. 108 Abs. 1 GG dem Bund zugewiesen.

Damit verloren die Länder eine bis dahin eigene, erhebliche Steuerquelle. Art. 106b GG stellt sicher, dass diese Kompetenzverlagerung nicht zugleich zu einem entsprechenden Einnahmeverlust der Länder führt. Die Vorschrift schafft deshalb einen verfassungsrechtlich abgesicherten finanziellen Ausgleich.

Was wurde 2009 bei der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund übertragen?

Die Reform erfasste zwei unterschiedliche Bereiche:

  • die Ertragshoheit, also das Recht auf das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer, und
  • die Verwaltungshoheit, also die Zuständigkeit für Festsetzung und Erhebung der Steuer.

Die Ertragshoheit ergibt sich seitdem aus Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Dort werden neben der Kraftfahrzeugsteuer auch sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern dem Bund zugeordnet.

Die Verwaltungskompetenz folgt aus Art. 108 Abs. 1 GG. Praktisch wurde die Steuerverwaltung allerdings nicht sofort vollständig auf Bundesbehörden umgestellt. Von Juli 2009 bis Juni 2014 verwalteten die Landesfinanzbehörden die Kraftfahrzeugsteuer übergangsweise im Wege der Organleihe für den Bund. Zum 1. Juli 2014 übernahm die Zollverwaltung die Aufgabe vollständig. Heute sind insbesondere die Hauptzollämter für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

Das Bundesministerium der Finanzen informiert zur heutigen Kraftfahrzeugsteuer und ihrer Verwaltung durch den Zoll.

Warum wurde die Kraftfahrzeugsteuer überhaupt Bundessteuer?

Ein wesentliches Ziel der Reform war die Entflechtung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Die Gesetzgebungsmaterialien betonten außerdem, dass der Bund die Kraftfahrzeugsteuer künftig eigenverantwortlich weiterentwickeln und insbesondere besser mit anderen Instrumenten der Verkehrsbesteuerung abstimmen können sollte.

Parallel zur Kompetenzverlagerung wurde die Kraftfahrzeugsteuer für neu zugelassene Pkw stärker am Kohlendioxidausstoß ausgerichtet. Die Übertragung auf den Bund sollte eine bundesweit einheitliche und stärker umweltbezogene Weiterentwicklung der Steuer erleichtern.

Die Gesetzesbegründung beschreibt diesen Zusammenhang ausdrücklich: Mit der Übertragung von Ertrags- und Verwaltungskompetenz sollte der Bund in die Lage versetzt werden, die Kraftfahrzeugsteuer eigenverantwortlich zu modernisieren und mit anderen steuerlichen Instrumenten im Verkehrsbereich abzustimmen (BT-Drs. 16/11741).

Welche Funktion hat Art. 106b GG innerhalb der Finanzverfassung?

Art. 106b GG ist eine besondere Finanzausgleichsregelung. Die Norm verändert nicht die seit 2009 geltende Ertragshoheit des Bundes für die Kraftfahrzeugsteuer. Vielmehr verpflichtet sie den Bund, aus seinem Steueraufkommen einen finanziellen Ausgleich an die Länder zu leisten.

Damit werden zwei Vorgänge bewusst voneinander getrennt:

  • Das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer selbst gehört dem Bund.
  • Die Länder erhalten unabhängig davon einen gesetzlich bestimmten Ausgleich aus dem Steueraufkommen des Bundes.

Die Länder bleiben deshalb nicht etwa anteilige Inhaber der Kraftfahrzeugsteuer. Ihr Anspruch richtet sich auf die Kompensationszahlung nach Art. 106b GG und dem hierzu erlassenen Bundesgesetz.

Haben die Länder einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Ausgleich?

Ja. Art. 106b Satz 1 GG formuliert keinen bloßen politischen Auftrag und keine freiwillige Fördermöglichkeit des Bundes. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass den Ländern ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zusteht.

Der Bund darf deshalb nicht frei darüber entscheiden, ob überhaupt ein Ausgleich gewährt wird. Der Anspruch der Länder ist unmittelbar im Grundgesetz verankert.

Die konkrete Höhe und Verteilung legt das Grundgesetz dagegen nicht selbst fest. Diese Fragen weist Art. 106b Satz 2 GG einem Bundesgesetz zu, dem der Bundesrat zustimmen muss.

Wie hoch ist der Ausgleich nach Art. 106b GG?

Die konkrete Höhe bestimmt das Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetz (KraftStKompG).

Nach § 1 KraftStKompG erhalten die Länder seit 2010 jährlich insgesamt:

8.991.764.000 Euro.

Für das zweite Halbjahr 2009 wurde wegen des Übergangs der Ertragshoheit zum 1. Juli 2009 ein Betrag von 4.570.882.000 Euro festgelegt.

Der dauerhafte Jahresbetrag orientierte sich am damaligen Kraftfahrzeugsteueraufkommen der Länder. Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollte der Verlust der bisherigen Steuererträge damit im Ausgangspunkt vollständig kompensiert werden. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass der Betrag dem tatsächlichen Kraftfahrzeugsteueraufkommen des Jahres 2008 entsprechen sollte (WD 4 – 3000 – 037/24).

Ist der Betrag von rund 8,99 Milliarden Euro automatisch an die Inflation angepasst?

Nein. Das Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetz legt einen nominalen jährlichen Festbetrag fest. Eine automatische Dynamisierung entsprechend der Inflation, dem Wirtschaftswachstum oder der Entwicklung des tatsächlichen Kraftfahrzeugsteueraufkommens sieht das Gesetz nicht vor.

Damit unterscheidet sich Art. 106b GG beispielsweise von Finanzierungsregelungen, bei denen das Ausführungsgesetz ausdrücklich jährliche Steigerungsraten vorsieht.

Eine Änderung des Kompensationsbetrages ist rechtlich möglich, setzt aber eine Änderung des nach Art. 106b Satz 2 GG erforderlichen Bundesgesetzes voraus. Weil dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der Bund die Ausgleichsregelung nicht einseitig ohne Mitwirkung der Länder ändern.

Erhalten die Länder das tatsächliche Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer ersetzt?

Nein. Art. 106b GG führt nicht dazu, dass das tatsächliche Kraftfahrzeugsteueraufkommen jedes Jahr ermittelt und anschließend vollständig an die Länder weitergereicht wird.

Seit 2009 sind Kraftfahrzeugsteueraufkommen und Kompensationszahlung rechtlich voneinander getrennt. Das tatsächliche Steueraufkommen fließt als Bundessteuer in den Bundeshaushalt. Die Länder erhalten daneben den gesetzlich bestimmten Festbetrag.

Steigt das Kraftfahrzeugsteueraufkommen über den Kompensationsbetrag hinaus, erhöht dies die Zahlungen an die Länder nicht automatisch. Umgekehrt vermindert ein Rückgang des tatsächlichen Steueraufkommens den gesetzlichen Ausgleich nicht automatisch.

Diese Trennung war gerade Teil der Reform: Der Bund sollte die finanziellen Chancen und Risiken einer eigenverantwortlich ausgestalteten Kraftfahrzeugsteuer übernehmen, während die Länder für den Verlust ihrer bisherigen Ertragshoheit einen festen Ausgleich erhalten.

Stammt die Zahlung tatsächlich aus der Kraftfahrzeugsteuer?

Nicht notwendig. Art. 106b GG spricht bewusst von einem Betrag „aus dem Steueraufkommen des Bundes“ und nicht von einem Anteil am Kraftfahrzeugsteueraufkommen.

Die Kompensationszahlung ist damit keine Weiterleitung der konkret vereinnahmten Kraftfahrzeugsteuer. Rechtlich kann sie aus dem allgemeinen Steueraufkommen des Bundes finanziert werden.

Das ist für die Systematik wesentlich: Die Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer wurde vollständig auf den Bund übertragen. Würden die Länder lediglich weiterhin einen festen Anteil genau dieser Steuer erhalten, wäre die angestrebte Trennung weniger konsequent.

Wie wird der Gesamtbetrag auf die einzelnen Länder verteilt?

Die Verteilung regelt § 2 KraftStKompG. Das Gesetz bestimmt für jedes Land einen festen prozentualen Anteil.

Beispielsweise entfallen:

  • 21,16979 Prozent auf Nordrhein-Westfalen,
  • 17,22275 Prozent auf Bayern,
  • 14,51618 Prozent auf Baden-Württemberg,
  • 9,96509 Prozent auf Niedersachsen und
  • 7,68565 Prozent auf Hessen.

Die übrigen Anteile verteilen sich nach den ebenfalls gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätzen auf die anderen Länder.

Die Gesetzgebungsmaterialien verlangten bereits bei Einführung des Art. 106b GG eine sogenannte länderscharfe Zurechnung. Die Kompensation sollte also nicht lediglich pauschal der Ländergesamtheit zufließen, sondern den Einnahmeverlust der einzelnen Länder berücksichtigen.

Ändert sich der Verteilungsschlüssel, wenn sich die Zahl der Kraftfahrzeuge in einem Land verändert?

Nein, jedenfalls nicht automatisch. § 2 KraftStKompG enthält feste Prozentsätze. Eine spätere Veränderung des Fahrzeugbestands, der Einwohnerzahl oder des hypothetischen Kraftfahrzeugsteueraufkommens eines Landes verändert diesen gesetzlichen Schlüssel nicht von selbst.

Eine Anpassung würde vielmehr eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetzes voraussetzen. Auch hierfür wäre wegen Art. 106b Satz 2 GG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Das zeigt erneut, dass die heutige Kompensation kein fortlaufend aktualisierter Ersatz desjenigen Steueraufkommens ist, das jedes einzelne Land ohne die Reform möglicherweise erzielt hätte. Sie ist eine gesetzlich verstetigte Ausgleichsregelung auf Grundlage der Verhältnisse bei der Kompetenzübertragung.

Wie werden die Beträge ausgezahlt?

Auch den Zahlungsverkehr regelt das Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetz. Nach § 3 KraftStKompG werden die jeweiligen Jahresbeträge den Ländern in vier gleichen Teilbeträgen überwiesen.

Die Zahlungen erfolgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres.

Art. 106b GG selbst enthält hierzu keine Vorgaben. Die Regelung zeigt beispielhaft, welche Einzelheiten der Verfassungsgeber mit der Formulierung „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“ dem einfachen Gesetzgeber überlassen hat.

Dürfen die Länder den Ausgleich nur für Straßen oder Verkehr verwenden?

Nein. Die Zahlungen nach Art. 106b GG sind nicht zweckgebunden.

Die Vorschrift gleicht den Verlust einer Steuerertragsquelle aus. Sie finanziert keine bestimmte staatliche Aufgabe. Die Länder können die ihnen zufließenden Beträge deshalb grundsätzlich als allgemeine Haushaltseinnahmen verwenden.

Insbesondere besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Mittel für Straßenbau, Straßenunterhaltung, öffentlichen Verkehr oder andere verkehrspolitische Zwecke einzusetzen. Schon die Kraftfahrzeugsteuer selbst ist keine zweckgebundene Abgabe für den Straßenverkehr. Das Bundesministerium der Finanzen weist ausdrücklich darauf hin, dass das Kraftfahrzeugsteueraufkommen allgemeine Haushaltseinnahme des Bundes ist.

Entsprechend stellen auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages fest, dass die Ausgleichszahlungen nach Art. 106b GG nicht zweckgebunden sind und in die allgemeinen Länderhaushalte eingehen (WD 4 – 3000 – 087/17).

Sind die Zahlungen Finanzhilfen des Bundes?

Nein. Die Zahlungen nach Art. 106b GG sind von Finanzhilfen im Sinne des Art. 104b GG zu unterscheiden.

Finanzhilfen nach Art. 104b GG dienen bestimmten besonders bedeutsamen Investitionen und sind an besondere tatbestandliche und verfahrensrechtliche Voraussetzungen gebunden. Die Mittel nach Art. 106b GG gleichen dagegen den Verlust einer früheren Ländersteuer aus.

Insbesondere müssen die Länder für den Erhalt der Mittel keine Investitionsprojekte nachweisen, keine Eigenmittel für bestimmte Maßnahmen bereitstellen und die Gelder nicht innerhalb eines bestimmten Förderprogramms verwenden.

Art. 106b GG ist damit eine eigenständige finanzverfassungsrechtliche Ausgleichsregel und kein Unterfall der Finanzhilfen nach Art. 104b GG.

Wie unterscheidet sich Art. 106b GG von Art. 106a GG?

Art. 106a und Art. 106b GG sehen beide Zahlungen aus dem Steueraufkommen des Bundes an die Länder vor. Funktion und Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch deutlich.

Art. 106a GG gewährt den Ländern Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr. Die Zahlung ist damit auf eine bestimmte Aufgabe bezogen und zweckgebunden. Die Regionalisierungsmittel bleiben außerdem nach dem ausdrücklichen Satz 3 des Art. 106a GG bei der Bemessung der Finanzkraft nach Art. 107 Abs. 2 GG unberücksichtigt.

Art. 106b GG gleicht dagegen den Verlust der Kraftfahrzeugsteuer als Einnahmequelle aus. Eine Zweckbindung enthält die Vorschrift nicht. Ebenso fehlt eine dem Art. 106a Satz 3 GG entsprechende Ausnahme vom Finanzkraftausgleich.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen deshalb darauf hin, dass die Zahlungen nach Art. 106b GG bei der Finanzkraft der Länder grundsätzlich zu berücksichtigen sind (WD 4 – 3000 – 087/17).

Wer verwaltet die Kraftfahrzeugsteuer heute?

Heute wird die Kraftfahrzeugsteuer durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Zuständig sind insbesondere die Hauptzollämter.

Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 108 Abs. 1 GG. Einfachgesetzlich bestimmt § 12 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz, dass die Hauptzollämter für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig sind.

Die praktische Übertragung erfolgte in zwei Schritten. Zum 1. Juli 2009 gingen Ertrags- und Verwaltungshoheit rechtlich auf den Bund über. Weil der Bund zunächst keine eigene flächendeckende Verwaltungsstruktur hierfür aufgebaut hatte, führten die Landesfinanzbehörden die Aufgabe noch bis zum 30. Juni 2014 im Wege der Organleihe fort. Seit dem 1. Juli 2014 liegt die Verwaltung vollständig beim Zoll.

Welche Bedeutung hat Art. 106b GG für die Gesetzgebung über die Kraftfahrzeugsteuer?

Art. 106b GG selbst regelt nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer. Hierfür ist Art. 105 GG maßgeblich.

Da das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG dem Bund zusteht, besitzt der Bund nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Die Übertragung der Ertragshoheit stärkte damit zugleich die Möglichkeit des Bundes, die Kraftfahrzeugsteuer eigenständig gesetzlich weiterzuentwickeln.

Die Gesetzgebungsmaterialien nennen gerade diese Bündelung von Gesetzgebung, Ertragshoheit und Verwaltung als wesentliches Ziel der Reform.

Hat Art. 106b GG etwas mit der Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer für den Straßenbau zu tun?

Nein. Weder die Kraftfahrzeugsteuer noch der Ausgleich nach Art. 106b GG sind verfassungsrechtlich zweckgebunden für den Straßenbau.

Steuern zeichnen sich grundsätzlich gerade dadurch aus, dass sie nicht als Gegenleistung für eine bestimmte staatliche Leistung erhoben werden. Wer Kraftfahrzeugsteuer zahlt, finanziert deshalb rechtlich nicht unmittelbar die Benutzung oder Unterhaltung bestimmter Straßen.

Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen fließt in den allgemeinen Bundeshaushalt. Ebenso stehen die Kompensationszahlungen nach Art. 106b GG den Ländern als allgemeine Einnahmen zur Verfügung.

Warum musste das Ausführungsgesetz zustimmungsbedürftig sein?

Art. 106b Satz 2 GG schreibt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates vor. Dies ist von erheblicher bundesstaatlicher Bedeutung, weil das Ausführungsgesetz gerade die finanziellen Ansprüche der Länder gegenüber dem Bund konkretisiert.

Ohne das Zustimmungserfordernis könnte der Bund die Höhe oder Verteilung der Kompensationszahlungen einseitig verändern. Durch die Beteiligung des Bundesrates besitzen die Länder dagegen institutionellen Einfluss auf Änderungen des Ausgleichssystems.

Das geltende Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetz wurde dementsprechend vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Kann der Ausgleich nach Art. 106b GG wieder abgeschafft werden?

Durch ein einfaches Bundesgesetz kann der verfassungsrechtliche Anspruch der Länder nicht vollständig beseitigt werden. Art. 106b Satz 1 GG schreibt selbst vor, dass den Ländern infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag zusteht.

Eine vollständige Abschaffung des Kompensationsanspruchs bei unverändert fortbestehendem Art. 106b GG wäre deshalb mit dem Wortlaut der Verfassung nicht vereinbar.

Welche konkrete Mindesthöhe Art. 106b GG dem Gesetzgeber dauerhaft vorgibt, ist wesentlich schwieriger zu bestimmen. Die Verfassung nennt keinen bestimmten Betrag und keine Berechnungsformel. Die Entstehungsgeschichte zeigt allerdings eindeutig, dass die Vorschrift einen substantiellen Ausgleich für den Verlust der früheren Ländererträge gewährleisten sollte.

Eine nähere verfassungsgerichtliche Konkretisierung dieser Grenze liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor. Änderungen des geltenden Festbetrags würden zudem der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Warum wird die Kompensation nicht automatisch an das heutige Kraftfahrzeugsteueraufkommen angepasst?

Die Entscheidung für einen festen Betrag war Teil des politischen und finanzverfassungsrechtlichen Konzepts von 2009. Die Reform sollte die Zuständigkeiten möglichst klar entflechten.

Eine fortlaufende Beteiligung der Länder am tatsächlich erzielten Kraftfahrzeugsteueraufkommen hätte die finanzielle Verknüpfung zwischen beiden Ebenen teilweise fortgesetzt. Ein Festbetrag ermöglicht dagegen eine klare Zuordnung: Der Bund trägt seitdem das Risiko und erhält die Chancen einer Veränderung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens; die Länder erhalten eine von dieser Entwicklung grundsätzlich unabhängige Kompensation.

Die Konstruktion wird in der Literatur teilweise kritisch betrachtet. Als Alternative wäre beispielsweise denkbar gewesen, den Verlust der Länder über eine entsprechende Veränderung ihrer Beteiligung an der Umsatzsteuer auszugleichen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich jedoch bewusst für eine eigenständige Regelung in Art. 106b GG.

Wie ist Art. 106b GG entstanden?

Art. 106b GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) eingefügt. Der Deutsche Bundestag hatte die Grundgesetzänderung am 13. Februar 2009 beschlossen.

Die Reform änderte gleichzeitig insbesondere Art. 106 und Art. 108 GG. Das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer wurde dem Bund zugewiesen, und der Bund erhielt die Verwaltungskompetenz. Art. 106b GG sicherte im Gegenzug die finanzielle Kompensation der Länder ab.

Die Verfassungsänderung war Teil eines größeren Reformpakets. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zuständigkeitsverlagerung insbesondere eine klare Kompetenzentflechtung erreichen, eine einheitliche und effiziente Verwaltung ermöglichen und dem Bund größere Flexibilität bei der Ausgestaltung einer verkehrsmittelbezogenen Besteuerung geben (BT-Drs. 16/11741).

Das zur Konkretisierung des Art. 106b GG erforderliche Kraftfahrzeugsteuer-Kompensationsgesetz wurde als Teil des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 erlassen und trat zum 1. Juli 2009 in Kraft.

Welche praktische Bedeutung hat Art. 106b GG heute?

Art. 106b GG führt jährlich zu einer Bundeszahlung von knapp neun Milliarden Euro an die Länder. Obwohl die Norm nur aus zwei Sätzen besteht, regelt sie damit einen erheblichen und dauerhaft wiederkehrenden Finanzstrom innerhalb des Bundesstaates.

Ihre praktische Bedeutung liegt allerdings weniger in fortlaufenden rechtlichen Streitigkeiten als in ihrer stabilisierenden Funktion. Die 2009 vorgenommene Kompetenzverlagerung wurde finanziell so gestaltet, dass die Länder ihre damalige Einnahmequelle nicht ersatzlos verloren.

Gerade weil der Betrag gesetzlich fixiert ist und die Verteilung nach festen Prozentsätzen erfolgt, verursacht Art. 106b GG im laufenden Vollzug vergleichsweise wenig rechtlichen Regelungsbedarf.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 106b GG kann nur zusammen mit den Vorschriften verstanden werden, die 2009 gleichzeitig geändert wurden. Art. 106 GG weist das Kraftfahrzeugsteueraufkommen dem Bund zu; Art. 106b GG kompensiert die Länder für den Verlust dieser Einnahmequelle. Art. 108 GG ordnet auch die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer dem Bund zu. Art. 105 GG bestimmt die Gesetzgebungskompetenz. Art. 107 GG ist für die weitere Berücksichtigung der Länderfinanzkraft von Bedeutung.

  • Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Art. 106 GG – Ertragshoheit des Bundes für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Art. 106a GG – Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr als anders ausgestaltete Bundeszuweisung
  • Art. 107 GG – Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern
  • Art. 108 GG – Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Bundesfinanzbehörden

Rechtsprechung zu Art. 106b GG

Eine eigenständige verfassungsgerichtliche Grundsatzentscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht Inhalt und Grenzen des Art. 106b GG näher ausgelegt hätte, liegt – soweit ersichtlich – bislang nicht vor. Die Vorschrift wird in einzelnen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Finanzverfassung erwähnt, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 106b GG selbst entscheidungserheblich gewesen wären.

Auf eine Liste von Entscheidungen, in denen Art. 106b GG lediglich beiläufig genannt wird, wird deshalb verzichtet.

Fachartikel zu Art. 106b GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 106b GG.

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