Artikel 113 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 113 GG – Zustimmung der Bundesregierung bei finanzwirksamen Gesetzen

Wortlaut des Art. 113 GG

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Artikel 113 GG kurz erklärt

Art. 113 GG gibt der Bundesregierung besondere Rechte im Gesetzgebungsverfahren, wenn ein Gesetz den Bundeshaushalt zusätzlich belastet. Erhöht ein Gesetz die von der Bundesregierung vorgesehenen Ausgaben, schafft es neue Ausgaben oder vermindert es die Einnahmen des Bundes, ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

Die Bundesregierung kann außerdem bereits vor der Beschlussfassung des Bundestages eine Unterbrechung des Gesetzgebungsverfahrens verlangen. Nach einem Bundestagsbeschluss kann sie binnen vier Wochen eine erneute Beschlussfassung verlangen. Nach dem Zustandekommen des Gesetzes gemäß Art. 78 GG darf sie ihre Zustimmung jedoch nur noch unter den engen Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 3 GG versagen.

Die Vorschrift schützt damit die Finanzplanung und Haushaltsverantwortung der Bundesregierung, ohne das Gesetzgebungsrecht des Bundestages vollständig von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Art. 113 GG ist kein allgemeines Vetorecht gegen politisch unerwünschte Gesetze, sondern gilt ausschließlich bei den dort genannten finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Erläuterungen zu Art. 113 GG

Welche Funktion hat Art. 113 GG?

Art. 113 GG regelt einen besonderen Konflikt zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und staatlicher Haushaltsplanung.

Die Bundesregierung entwirft den Bundeshaushalt und muss die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aufeinander abstimmen. Der Deutsche Bundestag ist jedoch nicht darauf beschränkt, nur die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zu beschließen. Gesetzesvorlagen können auch aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat eingebracht werden. Außerdem kann der Bundestag Regierungsentwürfe während des Gesetzgebungsverfahrens erheblich verändern.

Dadurch kann eine Situation entstehen, in der das Parlament ein Gesetz beschließt, das wesentlich höhere Ausgaben verursacht oder die Einnahmen des Bundes vermindert, als es die Bundesregierung ihrer Haushalts- und Finanzplanung zugrunde gelegt hat.

Art. 113 GG gibt der Bundesregierung für diesen Fall besondere Beteiligungs- und letztlich Zustimmungsrechte. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung von 1969 beschreiben den Zweck der Vorschrift als Sicherung des Zusammenspiels der Gewalten und ihrer gegenseitigen Kontrolle im Interesse einer geordneten finanzwirtschaftlichen Entwicklung (BT-Drs. V/3040).

Warum benötigt die Bundesregierung ein besonderes Recht gegenüber dem Bundestag?

Art. 113 GG ergänzt die parlamentarische Budgethoheit um eine besondere Verantwortung der Exekutive für die finanzielle Gesamtplanung.

Der Bundestag entscheidet nach Art. 110 GG über den Bundeshaushalt. Die Bundesregierung trägt jedoch die praktische Verantwortung dafür, den Haushalt aufzustellen, auszuführen und die Finanzplanung über mehrere Jahre hinweg zu koordinieren.

Würde das Parlament nach der Aufstellung des Haushalts ohne jede finanzverfassungsrechtliche Rückbindung beliebig zusätzliche Leistungsgesetze beschließen oder Steuereinnahmen vermindern können, könnte die Haushaltsplanung innerhalb kurzer Zeit ihre Grundlage verlieren.

Art. 113 GG zwingt Parlament und Bundesregierung daher bei erheblichen gesetzlichen Veränderungen der Einnahmen- oder Ausgabenseite zu einer erneuten Abstimmung ihrer Verantwortung.

Ist Art. 113 GG ein Vetorecht der Bundesregierung?

Im Ergebnis kann Art. 113 GG zu einem Vetorecht führen. Die Bundesregierung kann einem finanzwirksamen Gesetz ihre erforderliche Zustimmung versagen und damit verhindern, dass das Gesetz ausgefertigt und verkündet wird.

Es handelt sich jedoch um ein verfassungsrechtlich eng begrenztes und verfahrensgebundenes Vetorecht.

Zum einen gilt es nur für Gesetze, die unter Art. 113 Abs. 1 GG fallen. Zum anderen kann die Bundesregierung nach dem Zustandekommen des Gesetzes gemäß Art. 78 GG ihre Zustimmung nicht überraschend erstmals verweigern. Sie muss zuvor entweder das Aussetzungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder das Verfahren der erneuten Beschlussfassung nach Absatz 2 eingeleitet haben.

Das Grundgesetz zwingt die Bundesregierung damit dazu, ihre finanziellen Bedenken bereits während des Gesetzgebungsverfahrens deutlich zu machen und dem Bundestag Gelegenheit zur Reaktion zu geben.

Ist die Zustimmung nach Art. 113 GG dasselbe wie die Zustimmung des Bundesrates?

Nein. Beide Zustimmungsformen sind strikt auseinanderzuhalten.

Bei einem Zustimmungsgesetz nach Art. 77 und 78 GG entscheidet der Bundesrat als Verfassungsorgan über seine Zustimmung. Art. 113 GG betrifft dagegen eine zusätzliche Zustimmung der Bundesregierung.

Ein Gesetz kann deshalb aufgrund einer anderen Vorschrift der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und zugleich wegen seiner finanziellen Auswirkungen unter Art. 113 GG fallen.

Ebenso kann ein Einspruchsgesetz, für das keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, wegen Art. 113 GG trotzdem von der Zustimmung der Bundesregierung abhängen.

Wer erteilt die Zustimmung nach Art. 113 GG?

Art. 113 GG weist das Recht ausdrücklich der Bundesregierung zu.

Gemeint ist die Bundesregierung als Kollegialorgan aus Bundeskanzler und Bundesministern. Anders als bei Art. 112 GG genügt also nicht allein eine Entscheidung des Bundesministers der Finanzen.

Der Bundesminister der Finanzen besitzt naturgemäß eine zentrale Rolle bei der Prüfung der finanziellen Auswirkungen und bei der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung. Die verfassungsrechtliche Zustimmung beziehungsweise ihre Versagung erfolgt aber durch die Bundesregierung.

Welche Gesetze fallen unter Art. 113 Abs. 1 GG?

Art. 113 Abs. 1 GG unterscheidet drei wesentliche Fallgruppen:

  • Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplans erhöhen,
  • Gesetze, die neue Ausgaben mit sich bringen oder künftig mit sich bringen werden, und
  • Gesetze, die Einnahmen des Bundes mindern oder künftig mindern werden.

Die Vorschrift erfasst damit sowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite des Bundeshaushalts.

Entscheidend ist nicht die politische Bezeichnung eines Gesetzes, sondern seine finanzielle Wirkung. Ein Gesetz kann deshalb auch dann unter Art. 113 GG fallen, wenn sein Hauptgegenstand beispielsweise im Sozialrecht, Steuerrecht, Beamtenrecht oder Wirtschaftsrecht liegt.

Was bedeutet „die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes“?

Ausgangspunkt des Art. 113 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung.

Die Bundesregierung besitzt für den Bundeshaushalt eine besondere Initiativstellung. Sie legt dem Bundestag den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans vor. Art. 113 GG schützt die darin zum Ausdruck kommende finanzielle Planung davor, dass sie durch spätere Gesetzesbeschlüsse ohne Mitwirkung der Bundesregierung erheblich verändert wird.

Die Norm erfasst insbesondere parlamentarische Änderungen oder eigenständige Gesetzesvorhaben, die höhere Bundesausgaben bewirken, als die Bundesregierung ihrer Haushaltsplanung zugrunde gelegt hat.

Maßstab ist damit nicht lediglich die Frage, ob im bereits verabschiedeten Haushalt noch irgendwo genügend Geld vorhanden wäre. Art. 113 GG schützt die finanzielle Gesamtplanung der Bundesregierung.

Wann erhöht ein Gesetz die Ausgaben?

Eine Ausgabenerhöhung liegt vor, wenn ein Gesetz dazu führt, dass der Bund höhere finanzielle Leistungen erbringen muss, als sie nach der bisherigen gesetzlichen und haushalterischen Planung vorgesehen sind.

Beispiele können sein:

  • die Erhöhung einer bundesgesetzlichen Sozialleistung,
  • eine zusätzliche Besoldungs- oder Versorgungsleistung,
  • die Einführung neuer staatlicher Zuschüsse,
  • eine Erweiterung gesetzlicher Entschädigungsansprüche oder
  • eine gesetzliche Verpflichtung des Bundes zu zusätzlichen Zahlungen an andere öffentliche oder private Stellen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Ausgabe bereits im Jahr des Gesetzesbeschlusses anfällt. Art. 113 Abs. 1 GG erfasst ausdrücklich auch Gesetze, die zusätzliche Ausgaben erst „für die Zukunft“ mit sich bringen.

Was sind „neue Ausgaben“?

Art. 113 Abs. 1 GG erfasst nicht nur die Erhöhung eines bereits vorhandenen Ausgabepostens, sondern ausdrücklich auch neue Ausgaben.

Darunter fallen gesetzlich begründete finanzielle Belastungen, die in der bisherigen Haushaltsplanung ihrem Grunde nach nicht vorgesehen waren.

Die Unterscheidung verhindert eine Umgehung der Vorschrift: Es wäre sachlich nicht nachvollziehbar, wenn die Bundesregierung lediglich einer Erhöhung bereits geplanter Ausgaben zustimmen müsste, ein parlamentarisch völlig neu geschaffenes milliardenschweres Leistungsprogramm dagegen ohne ihre Beteiligung beschlossen werden könnte.

Erfasst Art. 113 GG auch künftige Haushaltsjahre?

Ja. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut.

Die Vorschrift erfasst Gesetze, die neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen „für die Zukunft mit sich bringen“. Ein Gesetz kann daher auch dann zustimmungsbedürftig sein, wenn es im laufenden Haushaltsjahr kaum oder noch gar keine finanziellen Auswirkungen besitzt.

Beispiel: Ein im Jahr 2026 beschlossenes Gesetz führt erst ab 2028 zu jährlich mehreren Milliarden Euro zusätzlichen Bundesausgaben. Die zeitliche Verschiebung beseitigt die Anwendbarkeit des Art. 113 GG nicht.

Gerade die langfristige Finanzplanung gehört zu den von Art. 113 GG geschützten Interessen.

Welche Einnahmeminderungen erfasst Art. 113 GG?

Art. 113 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst Gesetze, die Einnahmen des Bundes mindern oder künftig mindern.

Das betrifft insbesondere steuerrechtliche Regelungen. Senkt der Bundestag etwa eine Steuer, deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zufließt, kann dies zu einer Einnahmeminderung im Sinne des Art. 113 GG führen.

Erfasst werden können aber auch andere gesetzlich bestimmte Einnahmen des Bundes, wenn das Gesetz ihren Zufluss vermindert.

Eine Einnahmeminderung setzt einen hinreichend zurechenbaren haushaltswirtschaftlichen Effekt voraus. Nicht jede nur mittelbare wirtschaftspolitische Folge eines Gesetzes – etwa die theoretische Möglichkeit langfristig geringerer Steuereinnahmen infolge einer Veränderung des Wirtschaftswachstums – macht das Gesetz automatisch zu einem Fall des Art. 113 GG.

Warum erwähnt Art. 113 GG die Einnahmeminderung ausdrücklich?

Die ausdrückliche Regelung wurde erst 1969 eingefügt.

Die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes erfasste lediglich Beschlüsse, die Ausgaben erhöhten oder neue Ausgaben verursachten. Dies erwies sich als unvollständig: Für die finanzielle Tragfähigkeit eines Haushalts macht es im Ergebnis wenig Unterschied, ob zusätzliche Ausgaben von einer Milliarde Euro entstehen oder die verfügbaren Einnahmen um eine Milliarde Euro vermindert werden.

Die Gesetzgebungsmaterialien zur Haushaltsreform von 1969 nennen das Fehlen einnahmemindernder Gesetze ausdrücklich als eine Schwäche der ursprünglichen Vorschrift (BT-Drs. V/3040, S. 42 f.).

Erfasst Art. 113 GG auch finanzielle Belastungen der Länder oder Gemeinden?

Nicht allein wegen dieser Belastungen. Art. 113 GG schützt die Finanzplanung des Bundes.

Führt ein Bundesgesetz ausschließlich zu zusätzlichen Ausgaben eines Landes oder einer Gemeinde, ohne zugleich die Einnahmen oder Ausgaben des Bundes im Sinne des Art. 113 GG zu verändern, entsteht aus Art. 113 GG grundsätzlich kein Zustimmungsrecht der Bundesregierung.

Für finanzielle Belastungen der Länder und Kommunen enthalten andere Vorschriften des Grundgesetzes eigene Regeln. Von Bedeutung sind beispielsweise Art. 104a GG und bei bestimmten steuerlichen Regelungen Art. 105 Abs. 3 GG.

Auch die Zustimmung des Bundesrates kann aufgrund anderer Verfassungsvorschriften erforderlich sein.

Wie groß muss die finanzielle Belastung sein?

Art. 113 GG enthält keine ausdrückliche Bagatellgrenze. Sein Wortlaut setzt weder einen bestimmten Eurobetrag noch einen bestimmten Prozentsatz des Bundeshaushalts voraus.

Damit ist grundsätzlich auch eine vergleichsweise geringe gesetzliche Mehrausgabe von der Norm erfasst, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

In der parlamentarischen Praxis sorgt allerdings insbesondere das Verfahren für Finanzvorlagen nach § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages dafür, dass finanzielle Auswirkungen frühzeitig festgestellt, bewertet und möglichst durch Deckungsvorschläge berücksichtigt werden. Dadurch werden Konflikte nach Art. 113 GG häufig bereits während der parlamentarischen Beratungen entschärft.

Was sind Finanzvorlagen nach der Geschäftsordnung des Bundestages?

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält ein besonderes Verfahren für Gesetzentwürfe und andere Vorlagen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen.

Nach § 96 GO-BT sind Finanzvorlagen solche Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken.

Der Haushaltsausschuss prüft insbesondere die Vereinbarkeit mit dem laufenden und den künftigen Haushalten. Bei zusätzlichen Ausgaben oder Mindereinnahmen soll er einen Deckungsvorschlag unterbreiten beziehungsweise zu den Möglichkeiten künftiger Deckung Stellung nehmen.

Dieses Verfahren dient auch dazu, Situationen möglichst zu vermeiden, in denen die Bundesregierung erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens von ihren Rechten nach Art. 113 GG Gebrauch machen müsste.

Müssen Abgeordnete bei einem finanzwirksamen Gesetzentwurf immer einen Deckungsvorschlag vorlegen?

Nein. Gerade hierzu existiert eine frühe und grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Geschäftsordnung des Bundestages von 1951 hatte vorgesehen, dass ein finanzwirksamer Antrag von Abgeordneten nur beraten werden sollte, wenn gleichzeitig ein Antrag zur Deckung der entstehenden Belastungen gestellt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung 1952 für verfassungswidrig. Das aus Art. 76 Abs. 1 GG folgende Gesetzesinitiativrecht darf durch die Geschäftsordnung des Bundestages nicht über die im Grundgesetz selbst vorgesehenen Grenzen hinaus sachlich beschränkt werden.

Der Bundestag darf und soll finanzielle Auswirkungen eines Gesetzentwurfs intensiv prüfen. Er darf aber das verfassungsrechtliche Initiativrecht von Abgeordneten nicht davon abhängig machen, dass schon mit der Gesetzesvorlage ein vollständiger Gegenfinanzierungsvorschlag eingereicht wird.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 1952 zu Art. 113 GG gesagt?

Die Entscheidung vom 6. März 1952 – 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144 – ist die zentrale verfassungsgerichtliche Entscheidung zur strukturellen Funktion des Art. 113 GG.

Das Gericht stellte fest, dass Art. 113 GG die Gewichtsverteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung für finanzwirksame Gesetzesbeschlüsse bewusst festlegt.

Die Zustimmung der Bundesregierung kann nicht durch ein anderes Organ ersetzt werden. Erteilt sie ihre Zustimmung, übernimmt sie nach den Worten des Gerichts Mitverantwortung für die finanzwirksame parlamentarische Entscheidung. Verweigert sie die Zustimmung, trägt sie ihrerseits die Verantwortung dafür, dass der Gesetzesbeschluss nicht wirksam werden kann.

Das Gericht leitete daraus zugleich ab, dass die Geschäftsordnung des Bundestages diese vom Grundgesetz festgelegte Kompetenzverteilung nicht durch zusätzliche sachliche Beschränkungen des parlamentarischen Gesetzesinitiativrechts verändern darf.

Die Entscheidung betraf noch die ursprüngliche Fassung des Art. 113 GG. Ihre Aussagen zum Verhältnis von parlamentarischer Gesetzgebung und Zustimmungsrecht der Bundesregierung sind jedoch für die heutige Vorschrift weiterhin grundlegend.

Kann die Bundesregierung den Bundestag schon vor der Abstimmung stoppen?

Sie kann die Abstimmung zeitweilig aufschieben lassen.

Nach Art. 113 Abs. 1 Satz 3 GG kann die Bundesregierung verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über ein finanzwirksames Gesetz aussetzt.

Es handelt sich nicht lediglich um eine unverbindliche Bitte. Macht die Bundesregierung von diesem verfassungsrechtlichen Recht Gebrauch, ist die Beschlussfassung zunächst auszusetzen.

Die Bundesregierung muss allerdings anschließend innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme an den Bundestag übermitteln. Der Aufschub dient damit einer erneuten sachlichen Auseinandersetzung mit den finanziellen Auswirkungen und darf nicht zur unbegrenzten Blockade des parlamentarischen Verfahrens eingesetzt werden.

Was geschieht während der sechs Wochen?

Die Bundesregierung erhält Zeit, die finanziellen Folgen des Gesetzes zu prüfen und ihre Position gegenüber dem Bundestag darzulegen.

Nach § 87 Abs. 1 GO-BT darf der Gesetzentwurf frühestens wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Stellungnahme der Bundesregierung eingegangen ist oder sechs Wochen seit dem Zugang des Aussetzungsverlangens beim Präsidenten des Bundestages vergangen sind.

Gibt die Bundesregierung ihre Stellungnahme beispielsweise bereits nach zwei Wochen ab, muss der Bundestag nicht den Ablauf der vollständigen Sechswochenfrist abwarten.

Der Bundestag kann anschließend unter Berücksichtigung der Regierungsstellungnahme weiterberaten und beschließen.

Kann die Bundesregierung einen Gesetzentwurf durch die Aussetzung endgültig verhindern?

Nein. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 GG verleiht lediglich ein zeitlich begrenztes Aussetzungsrecht.

Nach Eingang der Regierungsstellungnahme oder spätestens nach Ablauf der Sechswochenfrist kann der Bundestag die Beratung und Beschlussfassung fortsetzen.

Das Instrument soll eine erneute finanzpolitische Prüfung und politische Verständigung ermöglichen. Es ist kein Mittel, mit dem die Bundesregierung die parlamentarische Beratung auf unbestimmte Zeit verhindern könnte.

Was kann die Bundesregierung nach dem Bundestagsbeschluss tun?

Art. 113 Abs. 2 GG eröffnet eine zweite Verfahrensstufe.

Innerhalb von vier Wochen nach dem Bundestagsbeschluss kann die Bundesregierung verlangen, dass der Bundestag über das Gesetz erneut Beschluss fasst.

Nach § 87 Abs. 2 GO-BT gilt der Gesetzentwurf in diesem Fall als an den federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.

Die finanzielle Problematik soll damit noch einmal parlamentarisch beraten werden. Der Bundestag kann seinen bisherigen Beschluss bestätigen oder den Gesetzentwurf verändern.

Warum gibt es die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung?

Die ursprüngliche Fassung des Art. 113 GG hatte sich nach Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers als wenig praktikabel erwiesen.

Die Bundesregierung wurde damals im Wesentlichen erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens vor die Alternative gestellt, dem Gesetz vollständig zuzustimmen oder es vollständig abzulehnen. Politische Kompromisse waren zu diesem Zeitpunkt nur noch schwer möglich.

Die Reform von 1969 schuf deshalb Zwischenstufen. Bundesregierung und Bundestag sollten Gelegenheit erhalten, finanzielle Konflikte noch während des Gesetzgebungsverfahrens zu lösen.

Die Gesetzgebungsmaterialien formulierten das Ziel ausdrücklich dahin, das Zusammenspiel der Gewalten und ihre gegenseitige Kontrolle in ein praktisch brauchbares Verfahren zu überführen (BT-Drs. V/3040, S. 42 ff.).

Muss der Bundestag bei der erneuten Beschlussfassung dem Wunsch der Bundesregierung folgen?

Nein. Art. 113 Abs. 2 GG zwingt den Bundestag zur erneuten Befassung, nicht zur inhaltlichen Übernahme der Position der Bundesregierung.

Der Bundestag kann das Gesetz ändern, den finanziellen Umfang reduzieren, eine andere Finanzierung vorsehen oder grundsätzlich an seinem bisherigen Beschluss festhalten.

Bestätigt er das Gesetz trotz der Einwände der Bundesregierung und kommt das Gesetz anschließend nach Art. 78 GG zustande, stellt sich die Frage der endgültigen Zustimmung nach Art. 113 Abs. 3 GG.

Welche Rolle spielt der Bundesrat während dieses Verfahrens?

Der Bundesrat behält seine gewöhnlichen verfassungsrechtlichen Rechte aus den Art. 77 und 78 GG.

Hat der Präsident des Bundestages das Gesetz bereits an den Bundesrat weitergeleitet und verlangt die Bundesregierung anschließend nach Art. 113 Abs. 2 GG eine erneute Beschlussfassung, bestimmt § 87 Abs. 3 GO-BT, dass der Bundesrat hiervon unterrichtet wird. Die bereits erfolgte Zuleitung gilt dann als nicht erfolgt.

Nach der erneuten Beschlussfassung beginnt das Beteiligungsverfahren des Bundesrates auf Grundlage des nunmehr maßgeblichen Gesetzesbeschlusses erneut.

Was bedeutet „nach Artikel 78 zustande gekommen“ in Absatz 3?

Art. 78 GG bestimmt, wann das parlamentarisch-föderale Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Ein Gesetz kommt danach insbesondere zustande, wenn der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz zustimmt oder bei einem Einspruchsgesetz keinen Einspruch einlegt beziehungsweise dieser ordnungsgemäß überwunden wird.

Art. 113 Abs. 3 GG setzt ausdrücklich erst danach an.

Damit zeigt der Verfassungstext eine wichtige Besonderheit: Ein Gesetz kann bereits nach Art. 78 GG „zustande gekommen“ sein und trotzdem noch der besonderen Zustimmung der Bundesregierung nach Art. 113 GG bedürfen.

Das Zustandekommen nach Art. 78 GG und die finanzverfassungsrechtliche Zustimmung nach Art. 113 GG sind deshalb voneinander zu unterscheiden.

Kann die Bundesregierung nach Art. 78 GG überraschend ihre Zustimmung verweigern?

Nein. Gerade dies verhindert Art. 113 Abs. 3 GG.

Nach dem Zustandekommen des Gesetzes darf die Bundesregierung ihre Zustimmung nur versagen, wenn sie zuvor entweder:

  • das Aussetzungsverfahren nach Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und 4 eingeleitet oder
  • eine erneute Beschlussfassung nach Art. 113 Abs. 2 verlangt hat.

Hat die Bundesregierung während des Gesetzgebungsverfahrens keines dieser Instrumente genutzt, ist ihr eine erstmalige überraschende Verweigerung nach Abschluss des parlamentarisch-föderalen Verfahrens verwehrt.

Die Regel schützt damit den Bundestag und die Rechtssicherheit. Finanzielle Bedenken müssen rechtzeitig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Wie lange kann die Bundesregierung nach Art. 78 GG entscheiden?

Art. 113 Abs. 3 GG setzt eine Frist von sechs Wochen.

Innerhalb dieser Frist kann die Bundesregierung – sofern sie zuvor eines der vorgeschriebenen Verfahren eingeleitet hat – ihre Zustimmung versagen.

Lässt sie die Frist verstreichen, gilt die Zustimmung kraft ausdrücklicher Verfassungsregelung als erteilt.

Damit verhindert das Grundgesetz einen dauerhaften Schwebezustand, in dem ein parlamentarisch zustande gekommenes Gesetz auf unbestimmte Zeit von einer noch offenen Regierungsentscheidung abhängt.

Warum gibt es die Zustimmungsfiktion?

Die Zustimmungsfiktion des Art. 113 Abs. 3 Satz 2 GG ist eine Folge der Haushaltsreform von 1969.

Der Bundesrat hatte im damaligen Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht hinnehmbar sei, das Schicksal eines bereits parlamentarisch behandelten Gesetzes unbegrenzt in der Schwebe zu lassen.

Die endgültige Fassung des Grundgesetzes nahm dieses Anliegen auf. Nach Ablauf von sechs Wochen wird nicht mehr darauf gewartet, dass die Bundesregierung ausdrücklich tätig wird; ihre Zustimmung gilt automatisch als erteilt.

Kann die Bundesregierung ihre Zustimmung schon früher ausdrücklich erteilen?

Ja. Art. 113 Abs. 3 GG enthält lediglich eine äußerste Frist für die mögliche Versagung und eine Zustimmungsfiktion bei Fristablauf.

Die Bundesregierung kann die Zustimmung selbstverständlich ausdrücklich früher erteilen. Dies geschieht in der Staatspraxis regelmäßig durch einen entsprechenden Beschluss der Bundesregierung beziehungsweise durch die entsprechende dokumentierte Zustimmung im Gesetzgebungsverfahren.

Bei Gesetzen, für die eine Zustimmung nach Art. 113 GG erforderlich war, findet sich in der Schlussformel veröffentlichter Gesetze teilweise ausdrücklich der Hinweis, dass die Bundesregierung die nach Art. 113 GG erforderliche Zustimmung erteilt hat.

Was geschieht, wenn die Bundesregierung die Zustimmung endgültig versagt?

Das Gesetz kann dann nicht in Kraft treten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1952 zur ursprünglichen Fassung des Art. 113 GG hervorgehoben, dass die erforderliche Zustimmung der Bundesregierung nicht ersetzt werden kann. Verweigert sie diese, trägt sie zugleich die politische Verantwortung dafür, dass der vom Bundestag gefasste Gesetzesbeschluss keine Wirksamkeit erlangt.

Der Bundestag kann die Verweigerung insbesondere nicht mit einer qualifizierten Mehrheit „überstimmen“, wie dies etwa bei einem Einspruch des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Soll das politische Vorhaben dennoch verwirklicht werden, bedarf es regelmäßig eines neuen beziehungsweise entsprechend veränderten Gesetzgebungsvorhabens.

Kann der Bundestag die Verweigerung mit einer Zweidrittelmehrheit überwinden?

Nein. Art. 113 GG enthält keine Überstimmungsregel.

Auch eine sehr große parlamentarische Mehrheit kann die nach Art. 113 GG erforderliche Zustimmung der Bundesregierung nicht ersetzen.

Dies unterscheidet die Vorschrift beispielsweise vom Einspruchsverfahren des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 4 GG, bei dem ein Einspruch unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundestag zurückgewiesen werden kann.

Das Fehlen einer solchen Überstimmungsmöglichkeit macht deutlich, dass Art. 113 GG der Bundesregierung für den begrenzten Bereich finanzwirksamer Gesetze eine echte eigenständige verfassungsrechtliche Mitentscheidungsbefugnis einräumt.

Kann der Bundespräsident ein Gesetz ohne die erforderliche Zustimmung nach Art. 113 GG ausfertigen?

Ein Gesetz darf nur dann nach Art. 82 GG ausgefertigt werden, wenn das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.

Ist für ein Gesetz nach Art. 113 GG die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich und fehlt diese, liegt ein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensmangel vor.

Der Bundespräsident besitzt jedenfalls ein formelles Prüfungsrecht hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens und der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte. Eine erforderliche, aber fehlende Zustimmung nach Art. 113 GG kann deshalb nicht einfach durch Ausfertigung überspielt werden.

Ist die Gegenzeichnung nach Art. 82 GG dasselbe wie die Zustimmung nach Art. 113 GG?

Nein. Beide Akte haben unterschiedliche verfassungsrechtliche Funktionen.

Die Zustimmung nach Art. 113 GG ist eine besondere finanzverfassungsrechtliche Mitwirkungsentscheidung der Bundesregierung zu einem Gesetz mit bestimmten finanziellen Auswirkungen.

Die Gegenzeichnung im Zusammenhang mit Art. 82 GG gehört dagegen zum Verfahren der Ausfertigung des Bundesgesetzes durch den Bundespräsidenten.

Eine Gegenzeichnung kann daher die erforderliche Zustimmung nach Art. 113 GG nicht ersetzen. Umgekehrt ersetzt eine Zustimmung nach Art. 113 GG nicht die für die Ausfertigung erforderliche Gegenzeichnung.

Kann die Bundesregierung Art. 113 GG aus beliebigen politischen Gründen einsetzen?

Art. 113 GG ist kein allgemeines politisches Vetorecht. Voraussetzung ist zunächst immer, dass das Gesetz nach seinen finanziellen Wirkungen in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, besitzt die Bundesregierung allerdings einen erheblichen politischen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Die Verfassung schreibt ihr nicht vor, einem Gesetz zuzustimmen, nur weil dessen zusätzliche Kosten theoretisch durch Einsparungen oder Kredite finanziert werden könnten.

Die Bundesregierung kann insbesondere ihre Verantwortung für die Haushaltsstabilität, die Finanzplanung und andere finanzpolitische Prioritäten berücksichtigen.

Die Kompetenzen des Art. 113 GG dürfen jedoch nicht zweckentfremdet werden, um unabhängig von den finanziellen Auswirkungen eines Gesetzes ein allgemeines Regierungs-Vetorecht gegenüber der parlamentarischen Gesetzgebung zu schaffen.

Muss die Bundesregierung eine Ablehnung begründen?

Für die endgültige Versagung der Zustimmung enthält Art. 113 Abs. 3 GG keine ausdrückliche Begründungspflicht.

Das vorausgehende Verfahren sorgt jedoch dafür, dass die finanzpolitischen Bedenken grundsätzlich bereits vorher sichtbar werden. Macht die Bundesregierung von Art. 113 Abs. 1 Satz 3 GG Gebrauch, muss sie dem Bundestag innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme zuleiten.

Verlangt sie nach Absatz 2 eine erneute Beschlussfassung, wird der Gesetzentwurf parlamentarisch erneut behandelt. Die Gründe der Bundesregierung werden daher regelmäßig Gegenstand des politischen Gesetzgebungsverfahrens.

Die Vorschrift ist gerade darauf angelegt, eine politische Verständigung zu ermöglichen, bevor es zu einer endgültigen Zustimmungsverweigerung kommt.

Welche Bedeutung hat § 87 der Geschäftsordnung des Bundestages?

§ 87 GO-BT setzt die besonderen Verfahrensrechte des Art. 113 GG parlamentarisch um.

Die Vorschrift bestimmt insbesondere:

  • Bei einem Aussetzungsverlangen nach Art. 113 Abs. 1 Satz 3 GG wird die Beschlussfassung ausgesetzt.
  • Der Gesetzentwurf kann nach Eingang der Regierungsstellungnahme oder spätestens nach sechs Wochen wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • Bei einem Verlangen nach erneuter Beschlussfassung gemäß Absatz 2 gilt der Entwurf als an den federführenden Ausschuss und den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.
  • Ist der Gesetzesbeschluss bereits an den Bundesrat weitergeleitet worden, wird der Bundesrat informiert und die bisherige Zuleitung gilt als nicht erfolgt.

Die Geschäftsordnung konkretisiert damit das verfassungsrechtliche Verfahren, ohne die Rechte aus Art. 113 GG selbst erweitern oder beschränken zu können.

Welche Bedeutung hat § 96 GO-BT für Art. 113 GG?

§ 96 GO-BT verfolgt gewissermaßen eine vorbeugende Funktion.

Finanzwirksame Vorlagen werden dem Haushaltsausschuss zur Prüfung vorgelegt. Dieser untersucht insbesondere ihre Auswirkungen auf den laufenden Bundeshaushalt und auf künftige Haushalte. Soweit möglich, werden Vorschläge zur Deckung von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entwickelt.

Auch die Bundesregierung erhält Gelegenheit, zu den finanziellen Auswirkungen Stellung zu nehmen.

Die Materialien zur Reform der Geschäftsordnung von 1969 erklären ausdrücklich, dass die parlamentarischen Verfahren so ausgestaltet werden sollten, dass die besonderen Rechte der Bundesregierung aus Art. 113 GG möglichst nicht erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingesetzt werden müssen (BT-Drs. V/4373).

Beschränkt Art. 113 GG das Gesetzesinitiativrecht der Opposition?

Art. 113 GG kann auch Gesetze erfassen, die auf Initiativen von Oppositionsfraktionen oder einzelnen Abgeordnetengruppen zurückgehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Vorlagen von vornherein unzulässig wären.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1952 klargestellt, dass das Gesetzesinitiativrecht der Abgeordneten nicht über die im Grundgesetz selbst vorgesehenen Grenzen hinaus durch Geschäftsordnungsrecht eingeschränkt werden darf.

Auch eine finanzwirksame Initiative darf deshalb eingebracht, beraten und beschlossen werden.

Erst wenn daraus tatsächlich ein Gesetz mit den in Art. 113 Abs. 1 GG genannten Haushaltswirkungen hervorgeht, greifen die dort geregelten Mitwirkungsrechte der Bundesregierung.

Kann auch ein Gesetzentwurf des Bundesrates unter Art. 113 GG fallen?

Ja. Art. 113 GG knüpft nicht an den Urheber der Gesetzesinitiative an, sondern an die finanzielle Wirkung des späteren Gesetzes.

Ein vom Bundesrat eingebrachter Gesetzentwurf kann deshalb ebenso zustimmungsbedürftig sein wie eine Vorlage aus der Mitte des Bundestages.

Auch ein ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf kann im weiteren parlamentarischen Verfahren unter Art. 113 GG fallen, wenn der Bundestag ihn so verändert, dass gegenüber der Regierungsplanung zusätzliche Ausgaben oder Einnahmeminderungen entstehen.

Gilt Art. 113 GG auch für Verfassungsänderungen?

Der Wortlaut enthält keine ausdrückliche Ausnahme für verfassungsändernde Gesetze.

Entscheidend wäre deshalb grundsätzlich, ob die betreffende Verfassungsänderung selbst die in Art. 113 Abs. 1 GG beschriebenen haushaltswirksamen Folgen auslöst.

In der Praxis werden Verfassungsänderungen allerdings regelmäßig in enger Abstimmung zwischen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat vorbereitet und benötigen nach Art. 79 Abs. 2 GG ohnehin Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Eine eigenständige praktische Bedeutung des Art. 113 GG ist deshalb in diesem Bereich gering.

Gilt Art. 113 GG für Rechtsverordnungen?

Nein. Art. 113 GG spricht ausdrücklich von Gesetzen.

Rechtsverordnungen beruhen auf einer gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 80 GG und werden nicht in demselben parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

Finanzielle Auswirkungen einer Rechtsverordnung können selbstverständlich andere haushalts- oder finanzverfassungsrechtliche Fragen auslösen. Ein unmittelbares Zustimmungsrecht der Bundesregierung nach Art. 113 GG entsteht aber nicht – schon deshalb nicht, weil Rechtsverordnungen häufig gerade von der Bundesregierung oder einem Bundesminister erlassen werden.

Wie unterscheidet sich Art. 113 GG von Art. 112 GG?

Art. 112 GG und Art. 113 GG reagieren auf unterschiedliche Situationen.

Art. 112 GG betrifft den Haushaltsvollzug. Eine im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend vorgesehene Ausgabe soll während des laufenden Haushaltsjahres geleistet werden. Hierfür ist bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erforderlich.

Art. 113 GG betrifft dagegen die Gesetzgebung. Das Parlament beschließt ein Gesetz, das die Ausgaben des Bundes erhöht oder seine Einnahmen vermindert. Hier erhält die Bundesregierung besondere Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte.

Art. 112 GG betrifft also eine konkrete Abweichung vom Haushaltsplan bei der Ausführung; Art. 113 GG schützt die staatliche Finanzplanung gegenüber gesetzgeberischen Veränderungen.

Wie unterscheidet sich Art. 113 GG von der Schuldenbremse?

Auch die Schuldenbremse der Art. 109 und 115 GG betrifft einen anderen Regelungsgegenstand.

Art. 113 GG beantwortet die Frage, ob ein finanzwirksames Gesetz wegen seiner Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.

Art. 109 und Art. 115 GG bestimmen dagegen, in welchem Umfang der Bund seinen Haushalt durch Kredite finanzieren darf.

Ein Gesetz kann deshalb unter Art. 113 GG fallen, obwohl der Bundeshaushalt die zusätzlichen Ausgaben ohne neue Kredite finanzieren könnte. Umgekehrt kann die Zustimmung der Bundesregierung nach Art. 113 GG niemals dazu führen, dass die verfassungsrechtlichen Kreditgrenzen außer Kraft gesetzt werden.

Wie unterscheidet sich Art. 113 GG von Art. 110 GG?

Art. 110 GG begründet den Normalfall der parlamentarischen Haushaltsplanung. Der Bundestag stellt durch Haushaltsgesetz den Bundeshaushalt fest.

Art. 113 GG betrifft dagegen Sachgesetze, deren finanzielle Auswirkungen diese Haushaltsplanung verändern können.

Beide Vorschriften sichern unterschiedliche Teile der staatlichen Finanzverantwortung: Art. 110 GG betont die Budgethoheit des Parlaments; Art. 113 GG schützt ergänzend die Verantwortung der Bundesregierung für eine geordnete und längerfristige Haushaltsplanung.

Gerade aus diesem Spannungsverhältnis erklärt sich das abgestufte Verfahren des Art. 113 GG. Die Bundesregierung erhält kein uneingeschränktes Vorabverbot parlamentarischer Finanzgesetze, kann aber bei konkreten Haushaltsbelastungen eingreifen.

Wie unterscheidet sich Art. 113 GG von Art. 111 GG?

Art. 111 GG regelt einen etatlosen Zustand: Ein neues Haushaltsjahr hat begonnen, obwohl noch kein neuer Haushaltsplan festgestellt wurde.

Art. 113 GG setzt dagegen kein Fehlen eines Haushalts voraus. Die Vorschrift kann gerade während eines regulären Haushaltsjahres relevant werden, wenn ein neues Gesetz die bestehende Finanzplanung verändert.

Art. 111 GG verschafft der Bundesregierung deshalb eine begrenzte Ausgabeermächtigung zur Aufrechterhaltung staatlicher Tätigkeit; Art. 113 GG verleiht ihr Mitwirkungsrechte gegenüber finanzwirksamer Gesetzgebung.

Ist Art. 113 GG mit der Gewaltenteilung vereinbar?

Art. 113 GG verschränkt bewusst Gesetzgebung und Exekutive.

Der Bundestag besitzt die Gesetzgebungs- und Budgetkompetenz. Die Bundesregierung erhält dennoch die Möglichkeit, bestimmte Gesetzesbeschlüsse aufzuhalten und letztlich ihre Zustimmung zu verweigern.

Dies ist kein Fremdkörper im Grundgesetz, sondern eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1952 hervorgehoben, dass Art. 113 GG gerade für diesen begrenzten Bereich die Gewichtsverteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung festlegt.

Die Gesetzgebungsmaterialien von 1969 sprechen ebenfalls ausdrücklich vom „Zusammenspiel der Gewalten und deren gegenseitiger Kontrolle“ im Interesse einer geordneten Finanzwirtschaft.

Warum nutzt die Bundesregierung Art. 113 GG in der Praxis vergleichsweise selten?

Ein förmliches Veto am Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist politisch ein scharfes Instrument.

Die parlamentarischen Verfahren sind deshalb darauf ausgerichtet, finanzielle Probleme deutlich früher zu erkennen. Finanzvorlagen werden vom Haushaltsausschuss geprüft, Bundesregierung und Bundesministerium der Finanzen werden beteiligt, und bei parlamentarischen Änderungsanträgen werden regelmäßig die finanziellen Auswirkungen und Deckungsmöglichkeiten untersucht.

Bei Regierungsgesetzen besteht zudem häufig schon innerhalb der Regierungskoalition eine politische Abstimmung darüber, welche finanziellen Änderungen im parlamentarischen Verfahren akzeptabel sind.

Art. 113 GG wirkt daher auch dann, wenn sein endgültiges Zustimmungsverweigerungsrecht nicht eingesetzt wird. Die bloße Möglichkeit eines solchen Verfahrens stärkt die Notwendigkeit, finanzielle Auswirkungen bereits im Gesetzgebungsprozess zu klären.

Gibt es Beispiele für ausdrücklich erteilte Zustimmungen nach Art. 113 GG?

Ja. In der Staatspraxis finden sich zahlreiche Gesetze, deren Schlussformel ausdrücklich dokumentiert, dass die Bundesregierung die nach Art. 113 GG erforderliche Zustimmung erteilt hat.

Historische Beispiele sind unter anderem das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Deutschen Bundestages von 1958, Änderungen des Lastenausgleichsrechts sowie das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts von 1976.

Auch in neuerer Zeit finden sich entsprechende Schlussformeln. Das zeigt, dass Art. 113 GG trotz seiner seltenen öffentlichen Wahrnehmung kein rein theoretisches Verfassungsinstrument ist.

Wie hat sich Art. 113 GG historisch entwickelt?

Art. 113 GG gehörte bereits zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949. Die damalige Regelung war allerdings erheblich kürzer.

Sie bestimmte im Wesentlichen, dass Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Haushaltsausgaben erhöhten oder neue Ausgaben verursachten, der Zustimmung der Bundesregierung bedurften.

Die Gesetzgebungspraxis zeigte mehrere Schwächen:

  • Einnahmeminderungen wurden nicht erfasst.
  • Die Bundesregierung konnte ihre Bedenken im verfassungsrechtlich geregelten Verfahren erst sehr spät geltend machen.
  • Am Ende blieb häufig nur die Alternative zwischen vollständiger Zustimmung und vollständiger Ablehnung.

Im Rahmen der großen Haushalts- und Finanzreform von 1969 wurde Art. 113 GG deshalb grundlegend neu gefasst. Die heutige Vorschrift bezieht auch Einnahmeminderungen ein und enthält mit Aussetzungsverlangen, erneuter Beschlussfassung und einer abschließenden Sechswochenfrist ein abgestuftes Verfahren.

Die Neufassung erfolgte durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 357) und trat am 15. Mai 1969 in Kraft. Seitdem ist Art. 113 GG inhaltlich unverändert geblieben.

Welches ausländische Vorbild hatte Art. 113 GG?

Die Gesetzgebungsmaterialien von 1969 weisen auf das britische Parlamentsrecht als historisches Vorbild hin.

Bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates spielte eine englische Regelung eine Rolle, nach der finanzwirksame parlamentarische Anträge nur unter besonderer Mitwirkung der Regierung behandelt werden konnten.

Der deutsche Verfassungsgeber übernahm dieses Modell allerdings bewusst nicht vollständig. Eine Regelung, nach der Abgeordnete überhaupt keine finanzwirksamen Gesetzesinitiativen ohne vorherige Zustimmung der Regierung einbringen dürften, wäre mit der Stellung des Bundestages und dem Gesetzesinitiativrecht des Art. 76 GG kaum vereinbar.

Art. 113 GG lässt parlamentarische Gesetzesinitiativen deshalb grundsätzlich zu und setzt die besondere Regierungsbeteiligung erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren an.

Welche zentrale Aussage enthält Art. 113 GG?

Art. 113 GG verhindert, dass die finanzielle Gesamtverantwortung des Bundes vollständig von der allgemeinen Gesetzgebung und der Haushaltsplanung getrennt wird.

Der Bundestag bleibt Gesetzgeber und Haushaltsgesetzgeber. Die Bundesregierung kann finanzwirksame parlamentarische Gesetzesinitiativen nicht von vornherein verbieten. Werden jedoch durch ein Gesetz gegenüber ihrer Finanzplanung zusätzliche Ausgaben oder Einnahmeminderungen ausgelöst, erhält sie ein verfassungsrechtlich gesichertes Mitentscheidungsrecht.

Die Vorschrift zwingt damit beide Verfassungsorgane zur Zusammenarbeit: Das Parlament kann finanzpolitische Entscheidungen treffen, die Bundesregierung kann aber verhindern, dass ihre Verantwortung für die finanzielle Gesamtplanung ohne jede Mitwirkung überspielt wird.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 113 GG steht an der Schnittstelle zwischen Haushaltsrecht und Gesetzgebungsverfahren. Art. 110 GG gewährleistet das parlamentarische Budgetrecht, während Art. 113 GG die Bundesregierung gegen spätere gesetzliche Veränderungen ihrer Finanzplanung absichert. Art. 76 GG schützt das Gesetzesinitiativrecht, das auch für finanzwirksame Vorlagen gilt. Art. 77 und 78 GG regeln das parlamentarisch-föderale Gesetzgebungsverfahren; Art. 113 Abs. 3 GG knüpft ausdrücklich an das Zustandekommen nach Art. 78 GG an. Art. 82 GG betrifft anschließend die Ausfertigung und Verkündung.

  • Art. 76 GG – Gesetzesinitiative von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
  • Art. 77 GG – Beschlussfassung des Bundestages und Beteiligung des Bundesrates
  • Art. 78 GG – Zustandekommen von Bundesgesetzen
  • Art. 82 GG – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Bundesgesetzen
  • Art. 109 GG – Haushaltsautonomie, Haushaltsdisziplin und Schuldenbremse
  • Art. 110 GG – Bundeshaushalt und Budgetrecht des Bundestages
  • Art. 111 GG – Vorläufige Haushaltsführung bei fehlendem Bundeshaushalt
  • Art. 112 GG – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
  • Art. 114 GG – Rechnungslegung und Kontrolle der Haushaltsführung
  • Art. 115 GG – Kreditaufnahme des Bundes

Rechtsprechung zu Art. 113 GG

Eine umfangreiche eigenständige neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts speziell zu Art. 113 GG besteht nicht. Die Vorschrift wird vor allem durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren und die Staatspraxis konkretisiert. Auf eine künstliche Auflistung von Entscheidungen, in denen Art. 113 GG lediglich beiläufig erwähnt wird, wird deshalb verzichtet.

Fachartikel zu Art. 113 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 113 GG.

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