Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14.09.2026
Artikel 132 GG – Entfernung ungeeigneter Beamter, Richter und Angestellter in der Übergangszeit
Wortlaut des Art. 132 GG
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 132 GG kurz erklärt
Art. 132 GG war eine streng befristete Ausnahmevorschrift für den öffentlichen Dienst in der Gründungsphase der Bundesrepublik. Sie erlaubte es, bereits auf Lebenszeit angestellte Beamte und Richter innerhalb von sechs Monaten nach dem erstmaligen Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand, Wartestand oder ein niedriger besoldetes Amt zu versetzen, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung fehlte.
Die Vorschrift stellte eine außergewöhnliche Durchbrechung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips dar. Sie sollte es ermöglichen, die nach 1945 unter schwierigen Übergangsbedingungen entstandenen Personalstrukturen des öffentlichen Dienstes nochmals zu überprüfen und ungeeignete Personen zu entfernen oder zurückzustufen.
Die Frist endete am 7. März 1950. Neue Maßnahmen können seitdem nicht mehr auf Art. 132 GG gestützt werden. Die Vorschrift ist daher heute vollständig verbraucht, besitzt aber erhebliche verfassungshistorische Bedeutung für das Berufsbeamtentum und die personelle Neuordnung des öffentlichen Dienstes nach Nationalsozialismus und Krieg.
Erläuterungen zu Art. 132 GG
Warum wurde Art. 132 GG geschaffen?
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches musste der öffentliche Dienst in den westlichen Besatzungszonen neu aufgebaut werden.
Bereits vor Gründung der Bundesrepublik waren zahlreiche Beamte, Richter und Angestellte neu eingestellt oder wiederbeschäftigt worden.
Die Personalentscheidungen erfolgten jedoch unter außergewöhnlichen Bedingungen:
- staatliche Verwaltungen mussten kurzfristig wieder funktionsfähig werden,
- die Entnazifizierungsverfahren verliefen unterschiedlich,
- zahlreiche frühere Behörden waren aufgelöst oder umorganisiert worden und
- es bestand ein erheblicher Personalmangel.
Der Verfassungsgeber hielt deshalb eine einmalige nachträgliche Personalbereinigung für notwendig.
Welche Personen erfasste Art. 132 Abs. 1 GG?
Die zentrale Gruppe waren Beamte und Richter, die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits auf Lebenszeit angestellt waren.
Das Grundgesetz trat mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft. Maßgeblich war daher der damalige Status.
Die Vorschrift galt entsprechend für Angestellte in einem unkündbaren Dienstverhältnis.
Für kündbare Angestellte enthielt Satz 3 eine weniger weitgehende Sonderregelung hinsichtlich übertariflicher Kündigungsfristen.
Galt Art. 132 GG für später auf Lebenszeit ernannte Beamte?
Nein. Entscheidend war der Status beim Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Damit war die Vorschrift eindeutig auf die bereits vorhandenen Personalstrukturen der unmittelbaren Nachkriegszeit zugeschnitten.
Sie war keine allgemeine beamtenrechtliche Ermächtigung für die Zukunft.
Welche Maßnahmen erlaubte Art. 132 GG?
Bei Beamten und Richtern waren drei Maßnahmen vorgesehen:
- Versetzung in den Ruhestand,
- Versetzung in den Wartestand oder
- Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen.
Welche Maßnahme angemessen war, hing insbesondere davon ab, ob eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst überhaupt noch in Betracht kam.
Was war der Wartestand?
Der Wartestand war ein historisches beamtenrechtliches Institut zwischen aktiver Beschäftigung und endgültigem Ruhestand.
Er kam insbesondere in Betracht, wenn ein Beamter grundsätzlich weiter verwendet werden konnte, derzeit aber kein geeignetes Amt zur Verfügung stand.
Die Durchführungsverordnung zu Art. 132 GG sah genau diese Differenzierung vor:
- niedrigeres Amt bei Eignung für eine andere Tätigkeit,
- Wartestand bei grundsätzlich möglicher, aber aktuell fehlender Verwendung und
- Ruhestand, wenn eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr in Betracht kam.
Welche Voraussetzungen mussten für eine Maßnahme vorliegen?
Art. 132 Abs. 1 GG verlangte das Fehlen der persönlichen oder fachlichen Eignung für das konkrete Amt.
Die Vorschrift war damit kein Disziplinarrecht.
Ein schuldhaftes Fehlverhalten war nicht erforderlich.
Auch ein Beamter, dem persönlich kein Vorwurf gemacht werden konnte, konnte erfasst sein, wenn er objektiv nicht über die notwendigen Eigenschaften oder Kenntnisse für sein Amt verfügte.
Was bedeutet persönliche Eignung?
Die persönliche Eignung betrifft diejenigen Eigenschaften einer Person, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des konkreten Amtes notwendig sind.
Dazu konnten beispielsweise gehören:
- Zuverlässigkeit,
- charakterliche Eignung,
- Fähigkeit zur Zusammenarbeit,
- Führungsfähigkeit oder
- sonstige für das konkrete Amt wesentliche persönliche Eigenschaften.
Die Bewertung durfte nicht abstrakt erfolgen. Entscheidend war das konkrete Amt.
Was bedeutet fachliche Eignung?
Nach den Durchführungsbestimmungen kam es nicht lediglich auf formale Ausbildung oder Prüfungszeugnisse an.
Maßgeblich waren vielmehr die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben.
Auch ein formal qualifizierter Beamter konnte deshalb fachlich ungeeignet sein, wenn er die konkrete Tätigkeit tatsächlich nicht ordnungsgemäß ausüben konnte.
War ein Verschulden erforderlich?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1955 – 1 BvR 103/52, BVerfGE 4, 294 – ausdrücklich fest, dass Art. 132 Abs. 1 GG Maßnahmen auch ohne Vorliegen eines Verschuldens ermöglichte.
Gerade hierin lag der außergewöhnliche Charakter der Vorschrift.
Ein normales Disziplinarverfahren setzt dagegen grundsätzlich ein vorwerfbares Dienstvergehen voraus.
Wie lange konnten Maßnahmen nach Art. 132 GG getroffen werden?
Nur binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages.
Der Bundestag trat am 7. September 1949 erstmals zusammen.
Die Frist endete daher am 7. März 1950.
Die Durchführungsverordnung bestimmte dementsprechend, dass eine aufgrund des Art. 132 GG erlassene Verfügung spätestens am 7. März 1950 zugestellt sein musste.
Warum war die Frist so kurz?
Art. 132 GG sollte keine dauerhafte Lockerung des Lebenszeitprinzips schaffen.
Der Verfassungsgeber wollte lediglich eine einmalige personelle Überprüfung der in der Nachkriegszeit aufgebauten Verwaltungen ermöglichen.
Nach Abschluss dieser Übergangsphase sollten wieder die normalen beamten- und richterrechtlichen Garantien gelten.
Die kurze Frist war deshalb ein entscheidender Schutz vor einer dauerhaften politischen oder administrativen Verfügbarkeit von Lebenszeitbeamten.
Warum enthält Art. 132 Abs. 2 GG einen besonderen Schutz?
Absatz 2 schützt zwei Gruppen besonders:
- Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Entnazifizierungsvorschriften nicht betroffen waren, und
- anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus.
Bei ihnen genügte nicht jede einfache persönliche oder fachliche Ungeeignetheit.
Eine Maßnahme durfte nur aufgrund eines wichtigen Grundes in ihrer Person getroffen werden.
Was ist ein „wichtiger Grund“ nach Art. 132 Abs. 2 GG?
Die Durchführungsverordnung vom 17. Februar 1950 konkretisierte diesen Begriff.
Danach lag ein wichtiger Grund vor, wenn die persönliche oder fachliche Eignung in einem solchen Maße fehlte, dass:
- eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ausgeschlossen war und
- das Verbleiben im Amt selbst unter Berücksichtigung der politischen Haltung während des Nationalsozialismus nicht mehr tragbar erschien.
Es galt damit eine deutlich höhere Eingriffsschwelle als im Normalfall des Absatzes 1.
Warum wurden Verfolgte des Nationalsozialismus besonders geschützt?
Menschen, die während des Nationalsozialismus verfolgt, inhaftiert, aus ihrem Beruf gedrängt oder an beruflicher Fortbildung gehindert worden waren, sollten nicht wegen gerade dieser Verfolgungsfolgen erneut benachteiligt werden.
Die strengere Voraussetzung des wichtigen Grundes sollte deshalb verhindern, dass eine verminderte berufliche Entwicklung infolge nationalsozialistischer Verfolgung nun zum Anlass einer erneuten Entfernung aus dem öffentlichen Dienst genommen wurde.
Durften frühere Entnazifizierungsvorwürfe erneut verwendet werden?
Die Durchführungsverordnung regelte hierzu ausdrücklich, dass Umstände, die bereits Gegenstand der Vorschriften über die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus waren, bei der Prüfung der persönlichen Eignung grundsätzlich außer Betracht blieben.
Art. 132 GG sollte also kein zweites Entnazifizierungsverfahren schaffen.
Die Überprüfung der dienstlichen Eignung und die politische Entnazifizierung waren rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Was regelte die Verordnung vom 17. Februar 1950?
Art. 132 Abs. 4 GG verpflichtete die Bundesregierung, die Einzelheiten durch eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Daraufhin erging die Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl. S. 34).
Sie regelte insbesondere:
- den erfassten Personenkreis,
- die Voraussetzungen der verschiedenen Maßnahmen,
- die zuständigen Dienststellen,
- die vorherige Anhörung,
- die Begründung der Verfügung und
- Rechtsbehelfe und Rechtsweg.
Welche Behörden waren zuständig?
Grundsätzlich traf die oberste Dienstbehörde die Maßnahme.
Die Verordnung enthielt daneben detaillierte Zuständigkeitsregelungen für die zahlreichen Übergangseinrichtungen der frühen Bundesrepublik.
Genannt wurden unter anderem Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Rechtspflegeeinrichtungen, Eisenbahn- und Postverwaltungen sowie weitere überregionale Stellen.
Damit bestand ein enger praktischer Zusammenhang mit Art. 130 GG.
Musste der Beamte vorher angehört werden?
Ja. Die Durchführungsverordnung sah vor, dass der Betroffene vor Erlass der Verfügung grundsätzlich angehört werden sollte.
Die Verfügung musste außerdem den zugrunde gelegten Sachverhalt darstellen und begründet werden.
Der Betroffene war über den vorgesehenen Rechtsbehelf und den Rechtsweg zu belehren.
Für eine Übergangsvorschrift aus dem Jahr 1950 enthielt die Regelung damit bemerkenswert deutliche verfahrensrechtliche Sicherungen.
Warum erwähnt Art. 132 Abs. 3 GG ausdrücklich Art. 19 Abs. 4 GG?
Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass den Betroffenen gerichtlicher Rechtsschutz zusteht.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.
Die ausdrückliche Wiederholung in Art. 132 GG unterstreicht, dass die außergewöhnliche Personalbereinigung nicht außerhalb rechtsstaatlicher Kontrolle stattfinden durfte.
Gerichte konnten insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen der fehlenden Eignung oder des wichtigen Grundes tatsächlich erfüllt waren.
Wie verhält sich Art. 132 GG zu Art. 33 Abs. 5 GG?
Art. 33 Abs. 5 GG schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu gehört insbesondere das Lebenszeitprinzip.
Art. 132 GG durchbrach diesen Schutz für eine sehr kurze Übergangsphase.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in BVerfGE 4, 294 fest, dass Art. 132 GG selbst Verfassungsrang besitzt und deshalb eine ausdrücklich vom Verfassungsgeber gewollte Ausnahme von den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG schaffen konnte.
Die beiden Verfassungsvorschriften stehen daher nicht in einem Verhältnis, in dem Art. 33 Abs. 5 GG Art. 132 GG unwirksam machen könnte.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 4, 294?
Gegenstand war ein leitender Krankenhausarzt, der 1946 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war und aufgrund des Art. 132 GG in den Ruhestand versetzt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest:
- Art. 132 GG erlaubte während seiner begrenzten Geltungsdauer Maßnahmen auch ohne schuldhaftes Verhalten.
- Art. 132 GG bildet eine verfassungsrechtlich zulässige Ausnahme von Art. 33 Abs. 5 GG.
- Für die besonders geschützten Personen des Absatzes 2 musste der Eignungsmangel ein besonders schweres Ausmaß erreichen.
- Persönliche oder fachliche Mängel sind stets anhand der Anforderungen des konkreten Amtes zu beurteilen.
Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Ist Art. 132 GG heute noch anwendbar?
Nein.
Die Anwendungsmöglichkeit endete endgültig am 7. März 1950.
Die Bundesregierung, Länder, Gemeinden oder sonstigen Dienstherren können heute niemanden aufgrund des Art. 132 GG in den Ruhestand oder ein niedrigeres Amt versetzen.
Für heutige Beamte und Richter gelten ausschließlich die aktuellen verfassungs-, beamten-, richter- und disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Kann Art. 132 GG erneut aktiviert werden?
Nein.
Die Sechsmonatsfrist knüpft einmalig an den ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages im Jahr 1949 an.
Weder eine spätere Staatskrise noch eine Verwaltungsreform noch eine Wiedervereinigung kann diese Frist erneut beginnen lassen.
Eine vergleichbare heutige Sonderregelung müsste gegebenenfalls durch eine neue verfassungsgemäße Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Warum steht Art. 132 GG noch im Grundgesetz?
Seine Rechtswirkung ist zwar vollständig verbraucht, die Vorschrift dokumentiert aber eine wichtige Phase der deutschen Verfassungsgeschichte.
Sie zeigt das Spannungsverhältnis zwischen:
- dem Aufbau eines fachlich und persönlich geeigneten öffentlichen Dienstes,
- der Bewältigung der nationalsozialistischen Vergangenheit und
- der Wiederherstellung eines rechtsstaatlich abgesicherten Berufsbeamtentums.
Gerade die strikte Befristung und die ausdrückliche Rechtsweggarantie zeigen, dass die außergewöhnliche Personalbereinigung als einmalige Übergangsmaßnahme verstanden wurde.
Welche zentrale Aussage enthält Art. 132 GG?
Art. 132 GG erlaubte der jungen Bundesrepublik für wenige Monate eine außerordentliche Überprüfung bereits auf Lebenszeit beschäftigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes.
Die Vorschrift war aber gerade kein dauerhaftes Instrument zur politischen Säuberung oder freien Entlassung von Beamten. Eignungsmängel mussten konkret festgestellt werden, besonders geschützte Gruppen unterlagen einer erhöhten Eingriffsschwelle, und gegen Maßnahmen stand gerichtlicher Rechtsschutz offen.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 19 Abs. 4 GG – ausdrücklich garantierter Rechtsweg gegen Maßnahmen nach Art. 132 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG – hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und Lebenszeitprinzip
- Art. 130 GG – Überleitung der Verwaltungseinrichtungen, deren Personal teilweise Art. 132 GG unterlag
- Art. 131 GG – Neuordnung der Rechtsverhältnisse ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes
- Art. 139 GG – Fortgeltung der Vorschriften zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus
Rechtsprechung zu Art. 132 GG
- BVerfG, Beschluss vom 05.10.1955 – 1 BvR 103/52, BVerfGE 4, 294 – zentrale Grundsatzentscheidung zu Art. 132 GG; Verhältnis zu Art. 33 Abs. 5 GG, fehlendes Verschulden, persönliche Eignung und wichtiger Grund nach Absatz 2
- BVerwG, Urteil vom 22.02.1961 – VI C 43.59 – Anwendung des Art. 132 GG auf die Herabstufung eines Eisenbahnbeamten wegen fehlender Eignung
Fachartikel und historische Quellen zu Art. 132 GG
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Art. 132 GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17.02.1950, BGBl. S. 34 – Durchführungsverordnung nach Art. 132 Abs. 4 GG
- Durchführungsbestimmungen vom 23.02.1950 – Konkretisierung insbesondere der persönlichen und fachlichen Eignung
- Deutscher Bundestag, 64. Sitzung vom 12.05.1950 – parlamentarische Auseinandersetzung über die Durchführungsverordnung zu Art. 132 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 132 GG.