Artikel 117 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 117 GG – Übergangsregelungen zu Gleichberechtigung und Freizügigkeit

Wortlaut des Art. 117 GG

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Artikel 117 GG kurz erklärt

Art. 117 GG ist eine historische Übergangsvorschrift aus der Gründungszeit der Bundesrepublik. Absatz 1 gab dem Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes knapp vier Jahre Zeit, das vorhandene Recht an die in Art. 3 Abs. 2 GG garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen anzupassen. Spätestens mit Ablauf des 31. März 1953 sollte entgegenstehendes Recht nicht mehr gelten.

Der Gesetzgeber hielt diese Frist nicht ein. Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb 1953 in einer grundlegenden Entscheidung fest, dass die dem Gleichberechtigungsgebot widersprechenden Vorschriften insbesondere des damaligen Ehe- und Familienrechts mit Ablauf des 31. März 1953 tatsächlich außer Kraft getreten waren. Art. 3 Abs. 2 GG war unmittelbar anwendbares Recht und kein bloßer politischer Programmsatz.

Absatz 2 betrifft ein anderes Nachkriegsproblem. Wegen der massiven Wohnungsnot nach dem Zweiten Weltkrieg blieben bereits bestehende Gesetze, die die Freizügigkeit einschränkten, vorübergehend in Kraft. Anders als Absatz 1 enthielt diese Regelung kein bestimmtes Enddatum. Heute wird Art. 117 Abs. 2 GG ganz überwiegend nur noch rechtshistorische Bedeutung beigemessen.

Erläuterungen zu Art. 117 GG

Warum enthält Art. 117 GG zwei völlig unterschiedliche Übergangsregelungen?

Beide Absätze reagieren auf rechtliche und tatsächliche Probleme, die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 bestanden.

Art. 117 Abs. 1 GG betraf einen Normenkonflikt. Das Grundgesetz erklärte Männer und Frauen in Art. 3 Abs. 2 GG für gleichberechtigt. Zahlreiche damals geltende Vorschriften – insbesondere im Ehe-, Familien-, Staatsangehörigkeits-, Arbeits- und Beamtenrecht – unterschieden jedoch weiterhin nach dem Geschlecht oder räumten Männern eine rechtliche Vorrangstellung ein.

Art. 117 Abs. 2 GG reagierte dagegen auf eine außergewöhnliche tatsächliche Mangellage. Durch Kriegszerstörungen sowie die Aufnahme von Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen herrschte nach 1945 ein gravierender Mangel an Wohnraum. Zur Bewirtschaftung des knappen Wohnungsbestandes bestanden Vorschriften, die auch die freie Wahl des Wohnortes einschränkten.

Der gemeinsame Grundgedanke bestand darin, einen abrupten Übergang zur neuen Verfassungsordnung zu vermeiden. Das Grundgesetz ließ deshalb in eng begrenzten Bereichen vorübergehend Recht fortgelten, das mit den neu gewährleisteten Grundrechten nicht vollständig vereinbar war.

Ist Art. 117 GG selbst eine Einschränkung von Grundrechten?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 117 GG ausdrücklich als verfassungsunmittelbare Übergangsausnahme von der allgemeinen Grundrechtsbindung eingeordnet.

Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Art. 117 GG ordnete für zwei eng begrenzte Bereiche jedoch selbst an, dass entgegenstehendes vorkonstitutionelles Recht zunächst weitergelten durfte.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte dies in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Dezember 1953 dahin, dass Art. 117 Abs. 1 GG für Art. 3 Abs. 2 GG und Absatz 2 für die Freizügigkeit des Art. 11 GG begrenzte Übergangsausnahmen geschaffen habe.

Die Ausnahme beruhte damit unmittelbar auf dem Grundgesetz. Ein einfaches Gesetz hätte nicht in gleicher Weise bestimmen können, dass ein Grundrecht für mehrere Jahre nicht anzuwenden sei.

Warum war eine Übergangsregelung zur Gleichberechtigung notwendig?

Die einfache Rechtsordnung des Jahres 1949 beruhte in vielen Bereichen noch auf einem traditionellen Rollenverständnis von Mann und Frau.

Besonders deutlich zeigte sich dies im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das damalige Ehe- und Familienrecht räumte dem Ehemann gegenüber seiner Ehefrau zahlreiche rechtliche Befugnisse ein. Auch Vermögensverwaltung, Erwerbstätigkeit, Familienname und elterliche Befugnisse waren nicht nach dem heutigen Verständnis gleichberechtigt geregelt.

Hätte Art. 3 Abs. 2 GG sämtliche entgegenstehenden Vorschriften bereits am 24. Mai 1949 sofort außer Kraft gesetzt, wären auf einen Schlag zahlreiche gesetzliche Regelungen weggefallen. Der Parlamentarische Rat entschied sich deshalb für eine Übergangsfrist.

Dem Gesetzgeber sollte Gelegenheit gegeben werden, die umfangreichen betroffenen Rechtsmaterien systematisch neu zu regeln.

Wer setzte sich für die Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG ein?

Besonders eng ist die Entstehungsgeschichte mit der Juristin und SPD-Abgeordneten Elisabeth Selbert verbunden, einer der vier Frauen im Parlamentarischen Rat.

Selbert setzte sich gegen zunächst erhebliche Widerstände für die eindeutige Formulierung „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ ein. Der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates beschloss die Aufnahme dieser Formulierung am 18. Januar 1949 schließlich einstimmig.

Der Deutsche Bundestag hebt in seiner historischen Darstellung hervor, dass Selberts Einsatz sowie der öffentliche Druck zahlreicher Frauenorganisationen wesentlich zur Aufnahme des Gleichberechtigungsgebots beitrugen.

Art. 117 Abs. 1 GG war die notwendige Übergangsregel zu dieser für die damalige Rechtsordnung weitreichenden verfassungsrechtlichen Entscheidung.

War Art. 3 Abs. 2 GG von 1949 nur ein Auftrag an den Gesetzgeber?

Nein. Gerade diese Frage entschied das Bundesverfassungsgericht am 18. Dezember 1953 grundlegend.

Art. 3 Abs. 2 GG ist nach dieser Entscheidung eine echte, unmittelbar geltende Rechtsnorm und nicht nur eine politische Zielbestimmung. Männer und Frauen können sich auf den Gleichberechtigungsgrundsatz rechtlich berufen.

Art. 117 Abs. 1 GG hatte seine unmittelbare Wirkung lediglich für eine begrenzte Übergangszeit gegenüber bereits vorhandenem entgegenstehendem Recht hinausgeschoben.

Mit Ablauf dieser Übergangszeit fiel die Sperrwirkung weg. Von diesem Zeitpunkt an mussten Gerichte und Behörden das Gleichberechtigungsgebot unmittelbar anwenden.

Galt Art. 117 Abs. 1 GG auch für neue Gesetze nach Inkrafttreten des Grundgesetzes?

Art. 117 Abs. 1 GG sollte insbesondere dasjenige Recht vorübergehend erhalten, das bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits bestand und mit dem neuen Gleichberechtigungsgebot kollidierte.

Die Vorschrift war kein Freibrief für den Bundes- oder Landesgesetzgeber, bis 1953 neue geschlechterdiskriminierende Gesetze zu erlassen.

Neue gesetzgeberische Entscheidungen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren grundsätzlich unmittelbar an Art. 3 Abs. 2 GG gebunden. Der Übergangsmechanismus sollte lediglich Zeit dafür schaffen, den umfangreichen Bestand älteren Rechts an die neue Verfassungsordnung anzupassen.

Was geschah am 31. März 1953?

Art. 117 Abs. 1 GG bestimmte eine eindeutige Höchstfrist. Entgegenstehendes Recht durfte nur bis zu seiner gesetzlichen Anpassung, spätestens jedoch bis zum 31. März 1953, weitergelten.

Der Gesetzgeber hatte bis dahin keine vollständige Anpassung des Ehe- und Familienrechts erreicht.

Damit trat am 1. April 1953 die vom Verfassungsgeber ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge ein: Vorkonstitutionelles Recht, das mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war, verlor seine Geltung.

Dafür bedurfte es keines zusätzlichen Aufhebungsgesetzes. Das Außerkrafttreten folgte unmittelbar aus Art. 117 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichberechtigungsgebot.

Wollte der Bundestag die Frist des Art. 117 Abs. 1 GG verlängern?

Ja. Als sich Anfang 1953 abzeichnete, dass eine umfassende Reform nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, wurde versucht, die im Grundgesetz vorgesehene Frist zu verlängern.

Am 19. März 1953 brachten Abgeordnete einen Entwurf für eine entsprechende Grundgesetzänderung ein. Die Beratungen führten jedoch vor Ablauf der Wahlperiode zu keinem Ergebnis.

Die Frist blieb deshalb unverändert.

Das Bundesverfassungsgericht stellte später ausdrücklich fest, dass eine Verlängerung möglicherweise verfassungsrechtlich möglich gewesen wäre. Tatsächlich sei sie aber nicht Gesetz geworden. Gerichte könnten deshalb die vom Verfassungsgeber festgelegte Frist nicht eigenmächtig verlängern.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht am 18. Dezember 1953?

Die grundlegende Entscheidung ist das Urteil des Ersten Senats vom 18. Dezember 1953 – 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte Zweifel, ob Art. 117 Abs. 1 GG tatsächlich dazu führen könne, dass umfangreiche Bereiche des Ehe- und Familienrechts ohne rechtzeitige gesetzliche Ersatzregelung außer Kraft traten. Es befürchtete erhebliche Rechtsunsicherheit und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Übergangsregel. Es stellte insbesondere fest:

  • Art. 3 Abs. 2 GG ist unmittelbar geltendes Recht.
  • Die Übergangsfrist des Art. 117 Abs. 1 GG war wirksam.
  • Entgegenstehendes Ehe- und Familienrecht trat mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft.
  • Gerichte mussten die entstehenden Regelungslücken mit den herkömmlichen Methoden der Auslegung und richterlichen Rechtsfortbildung bewältigen.

Das Gericht nahm die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit bewusst in Kauf, weil der Verfassungsgeber der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung einen höheren Rang eingeräumt hatte als einer zeitlich unbegrenzten Fortgeltung diskriminierenden Rechts.

Warum ist BVerfGE 3, 225 auch über Art. 117 GG hinaus bedeutsam?

Das Urteil gehört zu den frühen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Es stellte nicht nur die unmittelbare Wirkung der Gleichberechtigung klar. Das Gericht setzte sich außerdem mit der grundsätzlichen Frage auseinander, ob sogar eine Norm des Grundgesetzes selbst unter extremen Voraussetzungen an übergeordneten verfassungsrechtlichen Gerechtigkeitsprinzipien gemessen werden könne.

Das Bundesverfassungsgericht hielt eine solche Möglichkeit in äußersten Ausnahmefällen grundsätzlich für denkbar, sah Art. 117 Abs. 1 GG aber eindeutig nicht als eine derartige unerträgliche Verfassungsregel an.

Für die Entwicklung des Gleichberechtigungsrechts war jedoch vor allem die Feststellung entscheidend, dass Art. 3 Abs. 2 GG ein unmittelbar von Gerichten anzuwendender Rechtssatz ist.

Was geschah mit den entstandenen Gesetzeslücken?

Das Außerkrafttreten diskriminierender Vorschriften führte tatsächlich zu erheblichen Lücken insbesondere im Ehe- und Familienrecht.

Die Gerichte mussten in konkreten Verfahren prüfen, welche Vorschriften mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar waren und wie die anschließend entstandenen Lücken verfassungskonform geschlossen werden konnten.

Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für eine herkömmliche richterliche Aufgabe. Allgemeine Rechtsgrundsätze, Auslegung und Rechtsfortbildung ermöglichten es den Gerichten, konkrete Streitfälle auch ohne sofortige gesetzliche Neuregelung zu entscheiden.

Der Gesetzgeber war dadurch selbstverständlich nicht von seiner Reformaufgabe befreit. Er blieb verpflichtet, das betroffene Recht systematisch neu zu ordnen.

Wann erließ der Gesetzgeber schließlich das Gleichberechtigungsgesetz?

Der Bundestag beschloss das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts erst am 3. Mai 1957. Das Gesetz wurde am 18. Juni 1957 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt I auf Seite 609 verkündet.

Seine wesentlichen Regelungen traten am 1. Juli 1958 in Kraft.

Zwischen dem Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 1953 und der gesetzlichen Neuregelung bestand daher über Jahre eine Rechtslage, die unmittelbar durch Art. 3 Abs. 2 GG und die hierzu entwickelte Rechtsprechung geprägt wurde.

Das Gleichberechtigungsgesetz passte insbesondere große Teile des bürgerlichen Ehe-, Familien- und Güterrechts an die verfassungsrechtliche Gleichberechtigung an. Auch dieses Gesetz verwirklichte die Gleichberechtigung allerdings noch nicht in jeder Hinsicht vollständig. Einzelne verbliebene Ungleichbehandlungen wurden später erneut Gegenstand verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und weiterer Reformen.

Warum blieb diskriminierendes Recht nicht einfach bis zum Gleichberechtigungsgesetz von 1957 in Kraft?

Weil der Wortlaut des Art. 117 Abs. 1 GG gerade eine absolute zeitliche Grenze enthielt.

Die Vorschrift sagte nicht, entgegenstehendes Recht gelte „bis zur Anpassung“ fort. Sie ergänzte ausdrücklich: „jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953“.

Der Verfassungsgeber hatte damit bewusst entschieden, dass nach diesem Zeitpunkt die Gleichberechtigung Vorrang besitzen sollte – selbst wenn der Gesetzgeber seine Reformarbeit nicht rechtzeitig abgeschlossen hatte.

Genau dieser Unterschied ist für das Verständnis von Art. 117 GG zentral. Absatz 1 enthielt eine feste Ausschlussfrist; Absatz 2 gerade nicht.

Welche Bedeutung hat Art. 117 Abs. 1 GG heute?

Die unmittelbare Übergangsfunktion des Absatzes 1 ist vollständig erledigt.

Seit dem 1. April 1953 kann kein Gesetz seine Wirksamkeit darauf stützen, dass es aufgrund von Art. 117 Abs. 1 GG trotz eines Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsgebot weitergelte.

Auch die 1994 erfolgte Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG um den heutigen Satz 2 – wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt – hat Art. 117 Abs. 1 GG nicht erneut aktiviert. Die Vorschrift bezog sich auf die historische Übergangssituation nach 1949 und auf die ausdrücklich mit dem 31. März 1953 beendete Fortgeltung alten Rechts.

Ihre heutige Bedeutung ist daher vor allem verfassungshistorisch und dogmengeschichtlich: Art. 117 Abs. 1 GG dokumentiert den Übergang von einer vielfach geschlechterhierarchisch geprägten Rechtsordnung zur unmittelbar geltenden verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung.

Was regelt Art. 117 Abs. 2 GG?

Art. 117 Abs. 2 GG ließ bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehende Gesetze weitergelten, die wegen der damaligen Wohnungsnot die Freizügigkeit einschränkten.

Das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG garantiert Deutschen grundsätzlich das Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg war eine vollständige Verwirklichung dieses Grundsatzes jedoch nur schwer mit der tatsächlichen Wohnraumsituation vereinbar. Große Teile des Wohnungsbestandes waren zerstört oder beschädigt. Gleichzeitig mussten Millionen Flüchtlinge und Vertriebene untergebracht werden.

Die vorhandene Wohnungszwangsbewirtschaftung sollte deshalb nicht allein mit Inkrafttreten des Grundgesetzes schlagartig ihre rechtliche Grundlage verlieren.

Welche Art von Beschränkungen waren mit Absatz 2 gemeint?

Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand eine umfassende staatliche Wohnraumbewirtschaftung.

Wohnraum konnte behördlich erfasst und zugeteilt werden. Eigentümer konnten in ihrer Entscheidung eingeschränkt werden, wem sie Wohnungen überließen. Zugleich konnten Zuzugsmöglichkeiten in besonders belastete Gebiete beschränkt werden.

Eine wichtige historische Grundlage bildete das Kontrollratsgesetz Nr. 18 vom 8. März 1946, das deutsche Behörden zur Erfassung und Zuweisung von Wohnraum ermächtigte.

Art. 117 Abs. 2 GG sollte solche bereits vorhandenen raumnotbedingten Einschränkungen der Freizügigkeit zunächst vor den Folgen des neuen Grundrechts aus Art. 11 GG schützen.

Warum enthielt Absatz 2 keine feste Frist?

Bei Absatz 1 konnte der Verfassungsgeber einen Zeitpunkt vorgeben, bis zu dem der Gesetzgeber die Rechtsordnung an die Gleichberechtigung anpassen sollte.

Die Wohnungsnot war dagegen von einer tatsächlichen Entwicklung abhängig. 1949 ließ sich nicht zuverlässig vorhersehen, wann ausreichender Wohnraum vorhanden sein würde.

Art. 117 Abs. 2 GG knüpfte deshalb nicht an ein bestimmtes Datum an. Die betreffenden Gesetze sollten bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht stellte diesen Unterschied bereits 1953 ausdrücklich heraus: Während Art. 117 Abs. 1 GG die vorübergehende Einschränkung des Gleichberechtigungsgebots mit einem festen Endtermin versah, hemmte Absatz 2 die volle Wirkung des Art. 11 GG gegenüber dem erfassten Altrecht zunächst ohne festes Enddatum.

Durfte nach 1949 jedes neue Gesetz wegen Wohnraummangels die Freizügigkeit beschränken?

Nein. Auch Absatz 2 war eine Übergangsregelung für bereits bestehendes Recht.

Sein Wortlaut bestimmt, dass entsprechende Gesetze „in Kraft“ bleiben. Er enthielt keine allgemeine Ermächtigung, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes beliebig neue Freizügigkeitsbeschränkungen wegen Wohnraummangels zu schaffen.

Neue Eingriffe mussten sich an den jeweils geltenden Voraussetzungen des Art. 11 GG und den sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen messen lassen.

Art. 117 Abs. 2 GG war damit eine Bestandsschutzregel für Nachkriegsrecht, keine dauerhafte zusätzliche Schranke des Grundrechts der Freizügigkeit.

Warum reichte Art. 11 Abs. 2 GG für die damalige Wohnungsnot nicht aus?

Gerade die Existenz des Art. 117 Abs. 2 GG zeigt, dass der Verfassungsgeber die vorhandenen wohnungswirtschaftlichen Beschränkungen nicht vollständig als von den gewöhnlichen Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG gedeckt ansah.

Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus bereits 1957 Folgerungen für die Auslegung des Art. 11 GG. Es betonte, Art. 117 Abs. 2 GG wäre überflüssig gewesen, wenn Wohnraummangel schon ohne Weiteres unter die gewöhnliche Einschränkungsmöglichkeit wegen einer fehlenden ausreichenden Lebensgrundlage gefallen wäre.

Art. 117 Abs. 2 GG bildete deshalb gerade eine besondere verfassungsrechtliche Übergangsgrundlage für diejenigen Beschränkungen, die sich nicht bereits vollständig aus Art. 11 Abs. 2 GG rechtfertigen ließen.

Wie wurde die Wohnungszwangswirtschaft später abgebaut?

Mit zunehmendem Wiederaufbau und wachsendem Wohnungsangebot wurde die nachkriegsbedingte Wohnungszwangswirtschaft schrittweise zurückgeführt.

Ein zentraler Schritt war das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389).

Das Gesetz leitete einen stufenweisen Übergang von der umfassenden staatlichen Wohnraumbewirtschaftung zu einem stärker privatrechtlich geprägten Miet- und Wohnungsmarkt ein. Der Abbau erfolgte nicht bundesweit an einem einzigen Tag, sondern abhängig von der regionalen Wohnraumversorgung schrittweise.

Damit entfiel nach und nach auch der tatsächliche Anwendungsbereich der Übergangsregel des Art. 117 Abs. 2 GG.

Ist Art. 117 Abs. 2 GG heute noch anwendbar?

Die Vorschrift steht weiterhin im Grundgesetz. Ihre ursprüngliche praktische Funktion ist jedoch abgeschlossen.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben Art. 117 Abs. 2 GG 2024 ausdrücklich im Rahmen einer Untersuchung über „obsolete“ Vorschriften des Grundgesetzes behandelt. Danach misst die überwiegende rechtswissenschaftliche Auffassung der Regelung im Wesentlichen nur noch rechtshistorische Bedeutung zu.

Dies bedeutet nicht, dass der Wortlaut formell aufgehoben worden wäre. Die Norm ist weiterhin Bestandteil des Grundgesetzes. Es fehlt aber an dem historischen Altrecht, dessen Fortgeltung sie ursprünglich sichern sollte.

Art. 117 Abs. 2 GG ist daher ein typisches Beispiel für eine Übergangsvorschrift, deren Regelungszweck sich durch Zeitablauf und spätere Gesetzgebung praktisch erledigt hat.

Kann Art. 117 Abs. 2 GG bei der heutigen Wohnungsknappheit wieder aktiviert werden?

Nein. Eine heutige angespannte Lage auf Wohnungsmärkten führt nicht dazu, dass Art. 117 Abs. 2 GG erneut eine besondere Eingriffsermächtigung schafft.

Die Formulierung „gegenwärtige Raumnot“ bezeichnet die konkrete historische Situation bei Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949. Absatz 2 war auf bereits damals bestehende Beschränkungsgesetze zugeschnitten.

Heutige wohnungspolitische Maßnahmen müssen deshalb auf den heute geltenden Kompetenzen und Eingriffsermächtigungen beruhen und insbesondere die aktuellen Grundrechte beachten.

Der Gesetzgeber kann eine moderne Wohnraumknappheit nicht allein unter Berufung auf Art. 117 Abs. 2 GG zum Anlass nehmen, die Freizügigkeit der Bevölkerung einzuschränken.

Warum wurde Art. 117 GG trotz seiner weitgehend erledigten Funktion nicht gestrichen?

Das Grundgesetz enthält mehrere Übergangs- und Schlussbestimmungen, deren ursprüngliche praktische Bedeutung inzwischen entfallen oder stark zurückgegangen ist.

Verfassungsrechtlich besteht keine Pflicht, jede gegenstandslos gewordene Übergangsvorschrift förmlich aus dem Grundgesetz zu entfernen. Solange sie keine störenden Rechtswirkungen entfaltet, kann sie als Bestandteil der historischen Verfassungsentwicklung bestehen bleiben.

Art. 117 GG besitzt zudem einen erheblichen dokumentarischen Wert. Absatz 1 erinnert an die rechtliche Umwälzung durch die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Absatz 2 dokumentiert die außergewöhnliche soziale und wohnungswirtschaftliche Situation der unmittelbaren Nachkriegszeit.

Die heutige geringe praktische Bedeutung sollte deshalb nicht mit historischer Bedeutungslosigkeit verwechselt werden.

Welche Bedeutung hat Art. 117 GG für das Verständnis von Übergangsvorschriften?

Art. 117 GG zeigt besonders anschaulich, dass eine neue Verfassung nicht immer sämtliche bestehenden Rechtsverhältnisse sofort vollständig umstellen kann.

Das Grundgesetz trat 1949 nicht in einen rechtsleeren Raum. Große Teile des älteren Rechts sollten nach Art. 123 GG grundsätzlich fortgelten, soweit sie dem Grundgesetz nicht widersprachen.

Art. 117 GG schuf hiervon zwei besondere Ausnahmen. Selbst Recht, das bestimmten Grundrechten widersprach, durfte in den ausdrücklich geregelten Übergangssituationen zeitweilig weitergelten.

Die Vorschrift zeigt damit zugleich die Funktion des gesamten Abschnitts XI des Grundgesetzes: Die Übergangs- und Schlussbestimmungen sollten den rechtlichen Übergang von der Nachkriegsordnung zur neuen Bundesrepublik praktisch bewältigen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 117 GG ist unmittelbar auf zwei Grundrechte bezogen. Absatz 1 betrifft die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nach Art. 3 Abs. 2 GG, Absatz 2 die Freizügigkeit nach Art. 11 GG. Art. 1 Abs. 3 GG macht verständlich, weshalb eine ausdrückliche Übergangsregel überhaupt erforderlich war: Grundrechte binden staatliche Gewalt grundsätzlich unmittelbar. Art. 123 GG enthält demgegenüber die allgemeine Regel über das Fortgelten vorkonstitutionellen Rechts.

  • Art. 1 Abs. 3 GG – unmittelbare Bindung von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte
  • Art. 3 Abs. 2 GG – Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • Art. 11 GG – Freizügigkeit im Bundesgebiet
  • Art. 116 GG – historische Status- und Wiedergutmachungsregelungen unmittelbar vor Art. 117 GG
  • Art. 123 GG – allgemeine Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht

Rechtsprechung zu Art. 117 GG

Fachartikel zu Art. 117 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 117 GG.

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