Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 21.09.2026
Art. 16 GG schützt die rechtliche Zugehörigkeit deutscher Staatsangehöriger zur Bundesrepublik Deutschland in zwei besonders sensiblen Situationen. Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit und begrenzt andere gesetzliche Verlusttatbestände. Art. 16 Abs. 2 GG schützt Deutsche grundsätzlich davor, zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung an einen anderen Staat ausgeliefert zu werden.
Beide Garantien beruhen auf demselben Grundgedanken: Die deutsche Staatsangehörigkeit soll eine verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk bilden. Der Staat darf einen Bürger nicht nach politischer Opportunität aus diesem Zugehörigkeitsverband ausschließen oder ihn ohne die vom Grundgesetz vorgesehenen Sicherungen einer fremden Strafgewalt überantworten.
Art. 16 GG enthält dabei keine absolute Bestandsgarantie jeder einmal erworbenen Staatsangehörigkeit und seit 2000 auch kein ausnahmsloses Auslieferungsverbot. Entscheidend sind die vom Grundgesetz selbst gezogenen Grenzen: Eine Entziehung der Staatsangehörigkeit ist ausnahmslos verboten; ein sonstiger Verlust kann unter Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig sein. Die Auslieferung eines Deutschen kann aufgrund eines Gesetzes an einen EU-Mitgliedstaat oder einen internationalen Gerichtshof zugelassen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16 GG – Staatsangehörigkeit und Auslieferung
Wortlaut des Art. 16 GG
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Erläuterungen zu Art. 16 GG
1. Zwei eigenständige Gewährleistungen
Art. 16 GG enthält zwei voneinander zu unterscheidende grundrechtliche Garantien.
Art. 16 Abs. 1 GG schützt den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Satz 1 verbietet ihre Entziehung. Satz 2 stellt andere Formen des Verlusts unter einen Gesetzesvorbehalt und verbietet bei einem unfreiwilligen Verlust grundsätzlich die Herbeiführung von Staatenlosigkeit.
Art. 16 Abs. 2 GG schützt Deutsche grundsätzlich vor Auslieferung an das Ausland. Für Auslieferungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an internationale Gerichtshöfe enthält Satz 2 eine eng begrenzte Öffnung.
Das Bundesverfassungsgericht versteht beide Garantien nicht nur als objektive Vorgaben an den Staat, sondern als Freiheitsrechte. Sie sichern die besondere Verbindung des Bürgers mit der von ihm mitgetragenen Rechtsordnung.
2. Warum schützt das Grundgesetz die Staatsangehörigkeit besonders?
Die Staatsangehörigkeit ist weit mehr als ein verwaltungsrechtlicher Status. Sie vermittelt die dauerhafte rechtliche Mitgliedschaft im Staat und ist Anknüpfungspunkt zahlreicher staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten.
Von ihr hängen insbesondere politische Teilhaberechte ab. Zahlreiche Grundrechte des Grundgesetzes sind außerdem ausdrücklich Deutschen vorbehalten.
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Staatsangehörigkeit deshalb als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit. Gerade diese Verlässlichkeit schützt Art. 16 Abs. 1 GG.
Der Staat darf die Staatsangehörigkeit nicht als Instrument verwenden, um einzelne Staatsangehörige nachträglich aus dem Staatsvolk auszugrenzen.
3. Historischer Hintergrund des Entziehungsverbots
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist wesentlich vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte zu verstehen.
Während der nationalsozialistischen Herrschaft wurde das Staatsangehörigkeitsrecht gezielt zur Ausgrenzung und Verfolgung eingesetzt. Insbesondere das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 ermöglichte die Aberkennung der Staatsangehörigkeit. Später wurde deutschen Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen historischen Hintergrund ausdrücklich zur Auslegung des Art. 16 Abs. 1 GG herangezogen. Die Staatsangehörigkeit sollte nach 1949 gerade nicht wieder zu einem Instrument staatlicher Ausgrenzung werden.
Damit korrespondiert Art. 116 Abs. 2 GG: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, und ihre Abkömmlinge besitzen unter den dort geregelten Voraussetzungen einen verfassungsrechtlichen Wiedereinbürgerungsanspruch.
4. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG – Verbot der Entziehung
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG formuliert kategorisch:
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Eine Entziehung im verfassungsrechtlichen Sinne ist ausnahmslos unzulässig. Sie kann insbesondere nicht mit dem Hinweis auf besonders gewichtige staatliche Interessen oder auf die Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder gegen den Willen des Betroffenen eintretende Verlust der Staatsangehörigkeit automatisch eine verbotene Entziehung ist. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG setzt ausdrücklich voraus, dass es auch unfreiwillige, verfassungsrechtlich zulässige Verlustfälle geben kann.
Entscheidend ist deshalb die Abgrenzung zwischen „Entziehung“ und „Verlust“.
5. Was ist eine verbotene „Entziehung“?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff insbesondere in seinem Urteil zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung vom 24. Mai 2006 konkretisiert.
Eine Entziehung ist danach eine Verlustzufügung, welche die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere nahe, wenn der Betroffene den Verlust nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussen kann.
Die verfassungsrechtliche Betrachtung richtet sich damit nicht allein nach der technischen Bezeichnung einer Regelung als „Verlust“, „Rücknahme“ oder „Widerruf“. Maßgeblich ist ihre tatsächliche Funktion und Wirkung für den Staatsangehörigkeitsstatus.
6. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG – zulässiger Verlust der Staatsangehörigkeit
Nicht jeder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist verboten. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lässt Verlusttatbestände unter besonderen Voraussetzungen zu.
Erstens darf der Verlust nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Der Gesetzgeber muss also selbst eine hinreichend bestimmte Verlustregelung schaffen.
Zweitens darf ein Verlust gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird.
Daraus folgt eine wichtige Unterscheidung: Ein freiwilliger Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird hinsichtlich der Staatenlosigkeit nicht unmittelbar von der zweiten Satzhälfte des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst. Das einfache Staatsangehörigkeitsrecht kann gleichwohl zusätzliche Voraussetzungen festlegen.
7. Entziehung und Verlust sind nicht dasselbe
Die Systematik des Art. 16 Abs. 1 GG lässt sich deshalb in zwei Stufen darstellen.
Liegt eine Entziehung im Sinne von Satz 1 vor, ist die Maßnahme schlechthin verboten. Dass der Betroffene noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb nicht staatenlos würde, ändert daran nichts.
Liegt dagegen lediglich ein sonstiger Verlust im Sinne von Satz 2 vor, kann dieser auf gesetzlicher Grundlage zulässig sein. Erfolgt er gegen den Willen des Betroffenen, darf grundsätzlich keine Staatenlosigkeit eintreten.
Die verbreitete Annahme, Doppelstaater könnten ihre deutsche Staatsangehörigkeit deshalb generell leichter verlieren, weil sie nicht staatenlos würden, greift zu kurz. Auch bei ihnen bleibt eine Verlustregelung unzulässig, wenn sie nach ihrer Struktur eine von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotene Entziehung darstellt.
8. Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung
Eine grundlegende Entscheidung zu dieser Abgrenzung traf das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 (BVerfGE 116, 24).
Der Fall betraf die Rücknahme einer Einbürgerung, deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst durch Täuschung herbeigeführt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich ausschließt. Wer die Fehlerhaftigkeit des Erwerbs selbst vorsätzlich verursacht hat, besitzt hinsichtlich des Fortbestands dieses Status eine andere Vertrauensposition als jemand, dem eine rechtmäßig und verlässlich erworbene Staatsangehörigkeit nachträglich genommen wird.
Das Gericht stellte zugleich klar, dass diese Ausnahme nicht zu einer allgemeinen staatlichen Befugnis zur nachträglichen Überprüfung und Rücknahme von Einbürgerungen führen darf. Gerade wegen der fundamentalen Bedeutung des Staatsangehörigkeitsstatus sind Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich.
9. Heutige Rücknahmevorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist heute spezialgesetzlich im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.
Das Gesetz knüpft die Rücknahme insbesondere daran, dass die rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die für die Einbürgerung wesentlich waren.
Damit wird zwischen einer bloß objektiv fehlerhaften Einbürgerung und einer vom Betroffenen in qualifizierter Weise herbeigeführten rechtswidrigen Einbürgerung unterschieden.
Die einfachgesetzliche Regelung muss ihrerseits an Art. 16 Abs. 1 GG gemessen werden. Der Gesetzgeber kann die verfassungsrechtliche Kategorie der verbotenen Entziehung nicht dadurch umgehen, dass er einen Vorgang einfach als „Rücknahme“ bezeichnet.
10. Staatsangehörigkeitsverlust infolge einer Vaterschaftsanfechtung
Besonders schwierige Fragen entstehen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes an eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung anknüpft und diese später rückwirkend entfällt.
Im Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 (BVerfGE 135, 48) erklärte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Vorschriften über die behördliche Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig. Die konkrete Regelung konnte dazu führen, dass Kinder ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, obwohl sie auf den Verlust selbst keinen Einfluss hatten.
Das Gericht hob erneut hervor, dass eine verbotene Entziehung insbesondere dann vorliegen kann, wenn die Betroffenen den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Art. 16 Abs. 1 GG nicht nur klassische staatliche „Ausbürgerungsakte“ erfasst. Auch gesetzliche Mechanismen, bei denen der Verlust der Staatsangehörigkeit mittelbare Folge einer anderen staatlichen Entscheidung ist, können an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen sein.
11. Fortentwicklung der Rechtsprechung 2019
Im Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 befasste sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer Vaterschaftsanfechtung.
Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Beseitigung einer zuvor bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit einen Verlust darstellt, der in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG fällt.
Es unterschied jedoch nach der konkreten Struktur des Verlustvorgangs. Die Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst sei nicht ohne Weiteres mit der früheren behördlichen Vaterschaftsanfechtung vergleichbar. Entscheidend bleibe, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus in einer Weise beeinträchtigt werde, die den Vorgang zur verbotenen Entziehung mache.
Besondere Bedeutung besitzt daneben der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG: Ein unfreiwilliger Verlust muss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und für die Betroffenen ausreichend vorhersehbar sein.
12. Aktuelle Verlusttatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts
Das Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt die gesetzlichen Verlustgründe. Nach der gegenwärtigen Fassung des § 17 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere verloren:
- durch Verzicht,
- durch bestimmte in § 28 StAG geregelte Handlungen sowie
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.
Daneben regelt § 17 Abs. 2 StAG bestimmte Fälle, in denen die Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge rückwirkender Änderungen der für den Erwerb maßgeblichen Voraussetzungen entfällt. Das Gesetz enthält hierzu besondere Schutzvorschriften, unter anderem im Hinblick auf das Alter des Kindes und die Vermeidung von Staatenlosigkeit.
Die Verlusttatbestände wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung bleibt Art. 16 Abs. 1 GG der maßgebliche Ausgangspunkt.
13. Verlust wegen Dienstes in ausländischen Streitkräften
§ 28 StAG sieht unter anderem einen Verlusttatbestand für bestimmte Mehrstaater vor, die sich freiwillig den Streitkräften oder einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates anschließen, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen.
Der Verlust tritt nach der aktuellen Regelung nicht ein, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde. Damit trägt das einfache Recht der Vorgabe des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.
Die Vorschrift enthält darüber hinaus Ausnahmen, unter anderem für Minderjährige und für bestimmte aufgrund zwischenstaatlicher Verträge zulässige Fälle.
14. Verlust wegen Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung
Seit 2019 erfasst § 28 StAG außerdem Deutsche, die sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen.
Auch dieser Verlusttatbestand setzt voraus, dass der Betroffene nicht staatenlos wird. Er betrifft daher praktisch Mehrstaater.
Die gesetzliche Regelung ist nicht mit einer allgemeinen Befugnis gleichzusetzen, Straftätern oder politisch extremistischen Personen die Staatsangehörigkeit abzuerkennen. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet weiterhin eine staatliche Entziehung der Staatsangehörigkeit. Ein gesetzlicher Verlusttatbestand muss sich innerhalb der hiervon zu unterscheidenden Kategorie eines zulässigen Verlusts bewegen.
Besondere Bedeutung hat deshalb die Frage, ob der Verlust an ein vom Betroffenen selbst steuerbares Verhalten anknüpft und für ihn hinreichend vorhersehbar ist.
15. Keine allgemeine „Ausbürgerung als Strafe“
Art. 16 Abs. 1 GG erlaubt es nicht, die deutsche Staatsangehörigkeit allgemein als zusätzliche Sanktion für unerwünschtes Verhalten zu behandeln.
Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass ein deutscher Staatsangehöriger zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, keine allgemeine Befugnis, ihn wegen Straftaten oder verfassungsfeindlicher Betätigung auszubürgern.
Der Schutz des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG beruht gerade darauf, dass der Zugehörigkeitsstatus nicht von einer fortlaufenden staatlichen Bewertung der politischen oder gesellschaftlichen Erwünschtheit eines Staatsangehörigen abhängig sein soll.
Ob ein gesetzlicher Verlusttatbestand zulässig ist, bestimmt sich deshalb nach der besonderen Dogmatik von Entziehung und Verlust und nicht allein danach, ob Staatenlosigkeit vermieden wird.
16. Staatenlosigkeit als absolute Grenze des unfreiwilligen Verlusts
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass ein Verlust gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Diese Voraussetzung kommt erst zum Tragen, wenn überhaupt ein sonstiger Verlust und keine nach Satz 1 verbotene Entziehung vorliegt.
Besitzt eine Person ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ihr die Staatsangehörigkeit daher nicht aufgrund eines gegen ihren Willen wirkenden gesetzlichen Verlusttatbestands genommen werden, wenn sie anschließend staatenlos wäre.
Bei Mehrstaatern beseitigt die fortbestehende andere Staatsangehörigkeit dagegen lediglich dieses spezielle Hindernis. Alle übrigen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG bleiben bestehen.
17. Bedeutung der Unionsbürgerschaft
Die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt zugleich die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann deshalb gleichzeitig zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der daran anknüpfenden Rechte führen.
Das Unionsrecht stellt hierfür zusätzliche Anforderungen auf. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen nationale Entscheidungen oder Verlustregelungen, die zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, insbesondere einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitskontrolle zugänglich sein.
Das aktuelle Staatsangehörigkeitsgesetz berücksichtigt diese unionsrechtliche Dimension ausdrücklich. § 30 Abs. 1 StAG sieht für bestimmte Feststellungen des Verlusts eine Prüfung vor, ob auch der damit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist.
Art. 16 Abs. 1 GG und das Unionsrecht schützen dabei unterschiedliche Ebenen: Das Grundgesetz schützt die deutsche Staatsangehörigkeit als Zugehörigkeitsstatus zur Bundesrepublik Deutschland; das Unionsrecht knüpft an diesen nationalen Status die Unionsbürgerschaft.
18. Verhältnis zu Art. 116 GG
Der Begriff des „Deutschen“ wird für das Grundgesetz durch Art. 116 Abs. 1 GG näher bestimmt.
Danach ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes grundsätzlich, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Art. 116 Abs. 1 GG erfasst darüber hinaus historisch bedingte Statusgruppen von Flüchtlingen und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge unter den dort genannten Voraussetzungen.
Für Art. 16 Abs. 1 GG ist allerdings spezifisch die deutsche Staatsangehörigkeit Schutzgegenstand. Die verfassungsrechtlichen Begriffe „deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ sind daher nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich.
19. Art. 16 Abs. 2 GG – Schutz vor Auslieferung
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt:
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Auslieferung bedeutet die zwangsweise Überstellung einer Person an eine ausländische Hoheitsgewalt insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.
Das Grundrecht schützt den deutschen Staatsangehörigen davor, gegen seinen Willen aus der vertrauten deutschen Rechtsordnung herausgelöst und einer fremden Strafgewalt überantwortet zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht betont zugleich, dass Art. 16 Abs. 2 GG nicht dazu dient, deutsche Staatsangehörige einer legitimen Strafverfolgung zu entziehen. Die Vorschrift schützt vielmehr das besondere Vertrauen des Bürgers in seine eigene Rechtsordnung und in die fortdauernde staatliche Verantwortung Deutschlands für seine Staatsangehörigen.
20. Wer ist durch das Auslieferungsverbot geschützt?
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt Deutsche. Im Mittelpunkt stehen deutsche Staatsangehörige.
Bei Mehrstaatern entfällt der Schutz nicht dadurch, dass sie zusätzlich die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates oder eines anderen Staates besitzen. Wer deutscher Staatsangehöriger ist, wird grundsätzlich von Art. 16 Abs. 2 GG geschützt.
Ausländer können sich dagegen nicht auf das spezielle Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Ihre Auslieferung unterliegt den gesetzlichen, unionsrechtlichen, menschenrechtlichen und sonstigen verfassungsrechtlichen Grenzen.
21. Auslieferung ist nicht dasselbe wie Abschiebung
Art. 16 Abs. 2 GG betrifft die Auslieferung, nicht jede staatlich veranlasste Verbringung einer Person über die Grenze.
Bei der Auslieferung wird eine Person auf Ersuchen oder aufgrund eines entsprechenden unionsrechtlichen Mechanismus einer anderen Hoheitsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben.
Davon zu unterscheiden ist die Abschiebung als aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegenüber einem Ausländer.
Für deutsche Staatsangehörige stellt sich eine Abschiebung aus Deutschland schon deshalb nicht in gleicher Weise, weil sie ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland besitzen. Die unterschiedlichen Rechtsinstitute sollten dogmatisch dennoch nicht miteinander vermengt werden.
22. Ursprünglich galt ein ausnahmsloses Auslieferungsverbot
In seiner ursprünglichen Fassung enthielt Art. 16 Abs. 2 GG lediglich den Satz:
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Dieses Verbot war verfassungsrechtlich vorbehaltlos ausgestaltet.
Im Zuge der Vertiefung der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Errichtung internationaler Strafgerichtsbarkeit wurde Art. 16 Abs. 2 GG im Jahr 2000 ergänzt.
Seitdem erlaubt Satz 2 dem Gesetzgeber, für zwei genau bezeichnete Gruppen Ausnahmen vorzusehen: für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für internationale Gerichtshöfe.
23. Auslieferung an Drittstaaten
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt keine entsprechende Ausnahme für beliebige Drittstaaten.
Ein deutscher Staatsangehöriger darf daher aufgrund der derzeitigen Verfassungsregelung grundsätzlich nicht etwa an die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Schweiz oder einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union ausgeliefert werden.
Dass Deutschland mit einem solchen Staat einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat oder dass dem Betroffenen eine besonders schwere Straftat vorgeworfen wird, beseitigt das verfassungsrechtliche Auslieferungsverbot für Deutsche nicht.
Anders liegt es nur in den von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich zugelassenen Konstellationen.
24. Auslieferung innerhalb der Europäischen Union
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gesetzliche Ausnahmen vom Auslieferungsverbot.
Die praktische Grundlage bildet vor allem der Europäische Haftbefehl. Er beruht auf dem unionsrechtlichen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen.
Im deutschen Recht werden die besonderen Voraussetzungen für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger insbesondere durch § 80 IRG konkretisiert.
Die Zugehörigkeit des ersuchenden Staates zur Europäischen Union führt jedoch nicht dazu, dass Art. 16 Abs. 2 GG bedeutungslos würde. Gerade für die Auslieferung eigener Staatsangehöriger enthält das Grundgesetz besondere materielle Sicherungen.
25. Das Urteil zum Europäischen Haftbefehl von 2005
Die grundlegende Entscheidung zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 (BVerfGE 113, 273).
Das damalige Europäische Haftbefehlsgesetz sollte die Auslieferung Deutscher an andere EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz für nichtig.
Es beanstandete nicht die europäische Zusammenarbeit als solche. Der Gesetzgeber hatte jedoch die ihm verbleibenden Spielräume nicht hinreichend grundrechtsschonend genutzt.
Art. 16 Abs. 2 GG verlangt nach dem Urteil insbesondere, die besondere Verbindung des deutschen Staatsangehörigen zu seiner eigenen Rechtsordnung zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei, welchen Bezug die verfolgte Tat zu Deutschland und zum ersuchenden Staat besitzt.
Außerdem beanstandete das Bundesverfassungsgericht den unzureichenden Rechtsschutz gegen die damalige Bewilligungsentscheidung und stellte auch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG fest.
26. Inlandsbezug und Auslandsbezug der Tat
Für die Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung innerhalb der Europäischen Union ist der räumliche Bezug der vorgeworfenen Tat von besonderer Bedeutung.
Hat eine Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat, kann die Auslieferung eher mit dem Vertrauen des Betroffenen in die deutsche Rechtsordnung vereinbar sein.
Liegt dagegen ein maßgeblicher Inlandsbezug vor, besitzt das Vertrauen des deutschen Staatsangehörigen, wegen seines Verhaltens grundsätzlich nach der deutschen Rechtsordnung beurteilt zu werden, besonderes Gewicht.
Diese verfassungsrechtliche Differenzierung wird heute in § 80 IRG aufgegriffen.
27. § 80 IRG als Konkretisierung des Art. 16 Abs. 2 GG
Nach § 80 IRG ist die Auslieferung eines Deutschen an einen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
Bei einem maßgeblichen Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat muss unter anderem gesichert sein, dass der ersuchende Staat nach einer rechtskräftigen Verurteilung anbietet, den Betroffenen auf dessen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen.
Fehlt ein solcher maßgeblicher Auslandsbezug, stellt das Gesetz zusätzliche Anforderungen. Insbesondere darf kein maßgeblicher Bezug zum Inland bestehen, die Tat muss grundsätzlich auch nach deutschem Recht strafbar sein, und das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen in seine Nichtauslieferung darf bei einer konkreten Abwägung nicht überwiegen.
Für die Auslieferung zur Strafvollstreckung verlangt § 80 Abs. 3 IRG die Zustimmung des deutschen Staatsangehörigen nach richterlicher Belehrung.
28. Einzelfallabwägung beim Europäischen Haftbefehl
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur formal abgearbeitet werden dürfen, zeigt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2016 – 2 BvR 545/16.
Der Beschwerdeführer sollte aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung nach Polen ausgeliefert werden. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 GG fest.
Das zuständige Oberlandesgericht hatte die grundrechtlich erforderliche konkrete Abwägung nicht hinreichend vorgenommen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der maßgeblichen Zeit in Deutschland lebte und die ihm vorgeworfenen Unterlassungstaten damit einen relevanten Inlandsbezug aufwiesen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Art. 16 Abs. 2 GG auch innerhalb des europäischen Auslieferungssystems eine eigenständige Schutzfunktion behält, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Entscheidungsspielräume eröffnet.
29. Was bedeutet „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“?
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt Ausnahmen vom Auslieferungsverbot nur, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“.
Diese Formulierung ist eine eigenständige materielle Grenze der Auslieferungsermächtigung.
Nach der Rechtsprechung geht es nicht lediglich darum, dass Deutschland selbst bei der Entscheidung formell rechtsstaatlich handelt. Die Vorschrift enthält auch eine auf den ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder den internationalen Gerichtshof bezogene Erwartung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards.
Bei der Beurteilung spielen insbesondere faire Verfahrensbedingungen, effektiver Rechtsschutz und fundamentale rechtsstaatliche Garantien eine Rolle.
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darf allerdings nicht so verstanden werden, dass deutsche Gerichte vor jeder Auslieferung die gesamte Rechtsordnung eines anderen EU-Mitgliedstaats abstrakt überprüfen müssten. Innerhalb der Europäischen Union ist vielmehr auch das unionsrechtliche Prinzip gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen.
30. Art. 16 Abs. 2 GG und das Unionsrecht
Der Europäische Haftbefehl ist unionsrechtlich geprägt. Deshalb steht Art. 16 Abs. 2 GG in einem besonderen Spannungsverhältnis zwischen nationalem Grundrechtsschutz und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt, ob eine konkrete Entscheidung vollständig durch Unionsrecht determiniert ist oder ob das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber beziehungsweise den deutschen Gerichten Gestaltungsspielräume belässt.
Soweit solche Spielräume bestehen, sind sie grundrechtskonform auszufüllen. § 80 IRG nutzt insbesondere unionsrechtlich eröffnete Möglichkeiten, die besondere Situation eigener Staatsangehöriger und den Tatortbezug zu berücksichtigen.
Art. 16 Abs. 2 GG ist damit ein anschauliches Beispiel für das Zusammenspiel des deutschen Verfassungsrechts mit dem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
31. Auslieferung an internationale Gerichtshöfe
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt außerdem gesetzliche Regelungen über die Auslieferung Deutscher an einen internationalen Gerichtshof.
Besondere praktische Bedeutung besitzt der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Seine Zuständigkeit betrifft insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression unter den Voraussetzungen des Römischen Statuts.
Auch eine solche Überstellung setzt eine gesetzliche Grundlage und die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze voraus.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat damit die Mitwirkung Deutschlands an einer institutionalisierten internationalen Strafgerichtsbarkeit ermöglicht, ohne den grundsätzlichen Schutz deutscher Staatsangehöriger vor einer Überantwortung an fremde Strafgewalt vollständig aufzugeben.
32. Verhältnis zum Internationalen Strafgerichtshof
Die Zusammenarbeit Deutschlands mit dem Internationalen Strafgerichtshof ist einfachgesetzlich insbesondere im Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof geregelt.
Dogmatisch ist dabei zu beachten, dass die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof nicht ohne Weiteres mit der klassischen zwischenstaatlichen Auslieferung gleichgesetzt werden kann. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfasst internationale Gerichtshöfe jedoch ausdrücklich und schafft damit eine eindeutige verfassungsrechtliche Grundlage für entsprechende gesetzliche Kooperationsregelungen.
33. Art. 16 Abs. 2 GG und Menschenrechte
Bei Auslieferungen spielen neben Art. 16 Abs. 2 GG weitere verfassungs- und menschenrechtliche Garantien eine Rolle.
Eine Überstellung kann beispielsweise unzulässig sein, wenn der betroffenen Person im Zielstaat eine Behandlung droht, die mit der Menschenwürde oder dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unvereinbar wäre.
Auf europäischer Ebene ist insbesondere Art. 3 EMRK von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf ein Staat eine Person nicht ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr im Zielstaat tatsächlich eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht.
Dieser menschenrechtliche Schutz gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person deutscher Staatsangehöriger ist. Art. 16 Abs. 2 GG enthält für Deutsche darüber hinaus eine besondere verfassungsrechtliche Garantie.
34. Art. 16 GG und Mehrstaatigkeit
Mehrstaatigkeit wirft in beiden Absätzen des Art. 16 GG besondere Fragen auf.
Für Art. 16 Abs. 1 GG ist sie relevant, weil ein unfreiwilliger Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Satz 2 jedenfalls nicht zur Staatenlosigkeit führen darf. Bestimmte gesetzliche Verlusttatbestände können deshalb praktisch nur Mehrstaater erfassen.
Daraus folgt aber keine Staatsangehörigkeit „zweiter Klasse“. Auch ein deutscher Doppelstaater ist deutscher Staatsangehöriger und wird durch das absolute Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
Ebenso gilt das Auslieferungsgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 GG grundsätzlich auch für deutsche Mehrstaater. Eine zusätzliche Staatsangehörigkeit beseitigt den deutschen Grundrechtsstatus nicht.
35. Art. 16 GG als Schutz gleicher staatsbürgerlicher Zugehörigkeit
Der gemeinsame dogmatische Kern beider Absätze liegt in der besonderen rechtlichen Verbindung zwischen Staat und Staatsbürger.
Art. 16 Abs. 1 GG schützt davor, dass der Staat diese Verbindung in einer Weise löst, welche die Staatsangehörigkeit ihrer Funktion als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beraubt.
Art. 16 Abs. 2 GG schützt davor, dass der Staat den eigenen Staatsangehörigen ohne die verfassungsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen einer fremden Strafgewalt überantwortet.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb hervorgehoben, dass Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot zusammengehören: Beide gewährleisten nicht lediglich staatliche Schutzpflichten, sondern subjektive Freiheitsrechte des deutschen Staatsangehörigen.
Wichtige Entscheidungen zu Art. 16 GG
- BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 (BVerfGE 113, 273) – Europäischer Haftbefehl: Das damalige Europäische Haftbefehlsgesetz war nichtig. Art. 16 Abs. 2 GG schützt die besondere Verbindung des deutschen Staatsangehörigen zu seiner Rechtsordnung. Der Gesetzgeber muss unionsrechtlich bestehende Spielräume grundrechtsschonend ausgestalten und insbesondere den Bezug der Tat zum Inland beziehungsweise zum ersuchenden Staat berücksichtigen.
- BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 (BVerfGE 116, 24) – erschlichene Einbürgerung: Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung nicht grundsätzlich aus. Das Gericht entwickelte zugleich seine zentrale Definition der verbotenen Entziehung als Verlustzufügung, welche die Staatsangehörigkeit in ihrer Funktion als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt.
- BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 (BVerfGE 135, 48) – behördliche Vaterschaftsanfechtung: Die damaligen Regelungen über die Behördenanfechtung waren unter anderem wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Ein Staatsangehörigkeitsverlust kann eine verbotene Entziehung darstellen, wenn die Betroffenen ihn nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können.
- BVerfG, Beschluss vom 9. November 2016 – 2 BvR 545/16: Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verletzte Art. 16 Abs. 2 GG, weil das Fachgericht die erforderliche konkrete Abwägung und insbesondere den relevanten Inlandsbezug der vorgeworfenen Taten nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
- BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18: Das Gericht konkretisierte die Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG beim Staatsangehörigkeitsverlust eines Kindes infolge erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung. Es bestätigte die Unterscheidung zwischen absolut verbotener Entziehung und gesetzlich grundsätzlich regelbarem sonstigem Verlust und hob die Bedeutung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage hervor.
Fachartikel zu Art. 16 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger – Art. 16 Abs. 2 GG im Vergleich zu Regelungen ausgewählter anderer Staaten
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Verlust der Staatsangehörigkeit bei IS-Unterstützern und Rückführung deutscher Staatsangehöriger
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Verfassungs- und staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen zur Rücknahme einer Einbürgerung
- Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung und Art. 16 Abs. 1 GG
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 zum Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 9. November 2016 – 2 BvR 545/16 zur Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls