Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 24. August 2026
Artikel 120 GG – Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten
Wortlaut des Art. 120 GG
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120 GG kurz erklärt
Art. 120 GG regelt vor allem, wie bestimmte finanzielle Lasten des Zweiten Weltkriegs zwischen dem Bund und den Ländern verteilt werden. Ausgangspunkt ist, dass der Bund die Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten trägt. Diese Grundregel wird jedoch durch die weiteren Sätze des Absatzes 1 erheblich modifiziert: Für bereits bundesgesetzlich geregelte oder traditionell von Ländern und Kommunen getragene Lasten gelten besondere Zuordnungsregeln.
Der Begriff der „Kriegsfolgelasten“ ist dabei nicht beliebig durch den Gesetzgeber ausfüllbar. Nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur solche Lasten erfasst, deren entscheidende und in diesem Sinne alleinige Ursache der Zweite Weltkrieg ist. Art. 120 GG ist in erster Linie eine Vorschrift über die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern und begründet grundsätzlich keine individuellen Entschädigungsansprüche.
Obwohl die Vorschrift aus den besonderen Verhältnissen der Nachkriegszeit stammt, ist sie nicht vollständig gegenstandslos. Praktische Bedeutung kann sie bis heute insbesondere bei der Finanzierung der Beseitigung von Kampfmitteln und anderen noch fortwirkenden Kriegsfolgen haben.
Erläuterungen zu Art. 120 GG
Welchen Zweck hat Art. 120 GG?
Nach dem allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG tragen Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. Art. 120 GG durchbricht dieses Prinzip für bestimmte historisch bedingte Lasten.
Der Verfassungsgeber stand 1949 vor dem Problem, dass die Folgen des Zweiten Weltkriegs erhebliche Aufwendungen verursachten, die nicht sinnvoll allein denjenigen Ländern oder Gemeinden zugewiesen werden konnten, in deren Gebiet die Kosten anfielen. Art. 120 GG schuf deshalb eine besondere finanzverfassungsrechtliche Lastenverteilung.
Die Vorschrift steht zwar im XI. Abschnitt des Grundgesetzes über die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Inhaltlich gehört sie jedoch zugleich zur Finanzverfassung des Bundesstaates. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 120 GG als besondere Zuordnungsregel gegenüber den allgemeinen Regeln der Finanzverfassung verstanden.
Was sind Kriegsfolgelasten im Sinne von Art. 120 GG?
Der Begriff der Kriegsfolgelast ist ein verfassungsrechtlicher Rechtsbegriff. Seine grundlegende Definition stammt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959 – 2 BvF 5/56. Danach sind Kriegsfolgelasten die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende und in diesem Sinne alleinige Ursache der Zweite Weltkrieg ist.
Es genügt daher nicht, dass der Zweite Weltkrieg lediglich in irgendeiner Weise zur Entstehung einer heutigen Ausgabe beigetragen hat. Er muss bei wertender Betrachtung die entscheidende Ursache der Belastung sein. Diese Voraussetzung gewinnt mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Krieg besondere Bedeutung: Je stärker andere Entwicklungen als eigenständige Ursachen hinzutreten, desto weniger lässt sich eine heutige Ausgabe noch als Kriegsfolgelast im Sinne des Art. 120 GG einordnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Bundesgesetzgeber den Begriff der Kriegsfolgelast nicht nach Belieben definieren kann. Die Formulierung „nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen“ erlaubt es dem Gesetzgeber, die verfassungsrechtliche Regelung auszugestalten, Verfahren zu ordnen und Zweifelsfragen zu regeln. Sie gibt ihm aber keine Befugnis, den verfassungsrechtlichen Begriff der Kriegsfolgelast frei zu erweitern.
Welche Kosten können Kriegsfolgelasten sein?
Historisch erfasste Art. 120 GG eine große Bandbreite finanzieller Folgen des Zweiten Weltkriegs. Dazu gehörten je nach gesetzlicher Ausgestaltung insbesondere Lasten im Zusammenhang mit Kriegsschäden, Vertriebenen und Flüchtlingen, der Versorgung von Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen, dem Lastenausgleich sowie bestimmten anderen unmittelbar kriegsbedingten Aufwendungen.
Auch die Beseitigung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg kann eine Kriegsfolgelast darstellen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages weisen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung darauf hin, dass etwa die Beseitigung noch vorhandener Kampfmittel grundsätzlich unter den Begriff fallen kann. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass der Bund in jedem konkreten Fall sämtliche Kosten einer Bombenentschärfung oder Kampfmittelräumung übernehmen muss. Für die tatsächliche Kostenverteilung sind zusätzlich die besonderen Regelungen der Sätze 2 und 3 des Art. 120 Abs. 1 GG sowie die hierzu entwickelte Staatspraxis maßgeblich.
Wer bezahlt die Räumung von Blindgängern und anderen Kampfmitteln?
Die Kampfmittelbeseitigung zeigt besonders deutlich, dass zwischen der Einordnung einer Ausgabe als Kriegsfolgelast und der Frage ihrer konkreten Finanzierung unterschieden werden muss.
Die Gefahrenabwehr und damit grundsätzlich auch die praktische Kampfmittelbeseitigung liegen regelmäßig im Aufgabenbereich der Länder. Die bundesstaatliche Kostenverteilung kann jedoch durch Art. 120 Abs. 1 GG beeinflusst werden. Nach der über Jahrzehnte entwickelten Staatspraxis übernimmt der Bund insbesondere bestimmte Aufwendungen für ehemals reichseigene Kampfmittel sowie Kosten auf bundeseigenen Grundstücken. Bei alliierter Munition auf nicht bundeseigenen Grundstücken liegt die Finanzierung dagegen nicht schon aufgrund von Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG vollständig beim Bund.
Die häufig anzutreffende verkürzte Aussage, jede Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg müsse aufgrund von Art. 120 GG vom Bund bezahlt werden, ist deshalb nicht zutreffend.
Was waren die „Besatzungskosten“?
Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG nennt die Besatzungskosten ausdrücklich neben den sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten. Gemeint waren die finanziellen Lasten, die sich aus der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Mächte nach dem Zweiten Weltkrieg ergaben.
Diese Kosten hatten in den ersten Jahren der Bundesrepublik erhebliche haushaltspolitische Bedeutung. Mit dem Ende des Besatzungsregimes im Jahr 1955 verlor der Begriff seine unmittelbare praktische Bedeutung weitgehend.
Von den historischen Besatzungskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, die mit der späteren Stationierung ausländischer Streitkräfte in Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verbunden sind. Die bloße Tatsache, dass ausländische Streitkräfte in Deutschland stationiert sind, macht entsprechende heutige Kosten nicht zu „Besatzungskosten“ im Sinne des Art. 120 GG.
Erfasst Art. 120 GG auch Wiedergutmachungsleistungen für NS-Unrecht?
Art. 120 GG darf nicht mit einer allgemeinen Verfassungsnorm über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gleichgesetzt werden. Die Vorschrift betrifft die finanzverfassungsrechtliche Verteilung von Kriegsfolgelasten.
Ob eine bestimmte Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistung zugleich als Kriegsfolgelast eingeordnet werden kann, hängt deshalb von ihrem rechtlichen und historischen Zusammenhang ab. Nicht jede Folge nationalsozialistischen Unrechts ist bereits deshalb eine Kriegsfolge, weil sie in die Zeit des Zweiten Weltkriegs fällt.
Art. 120 Abs. 1 Satz 5 stellt zudem ausdrücklich klar, dass die in Art. 120 geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten zwischen Bund und Ländern die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt lässt. Die finanzielle Zuständigkeit des Staates und die Frage, ob ein Betroffener überhaupt einen Entschädigungsanspruch besitzt, sind damit voneinander zu unterscheiden.
Begründet Art. 120 GG einen eigenen Entschädigungsanspruch?
Grundsätzlich nein. Art. 120 GG ist in erster Linie eine finanzverfassungsrechtliche Vorschrift. Aus der Norm lässt sich nicht ohne Weiteres ein eigener Anspruch eines Bürgers auf Zahlung einer Entschädigung oder einer Sozialleistung gegen den Bund herleiten.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seiner Entscheidung zu den Fremdrenten vom 24. Juli 1962 hervorgehoben, dass Art. 120 Abs. 1 GG die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern regelt. Ob eine Person eine Leistung beanspruchen kann, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen einfachen Gesetz, etwa einem Entschädigungs-, Versorgungs- oder Sozialgesetz.
Art. 120 Abs. 1 Satz 5 bestätigt diese Trennung ausdrücklich: Die bundesstaatliche Verteilung der Kosten entscheidet nicht darüber, ob ein materieller Entschädigungsanspruch besteht.
Was bedeutet die Regelung zum 1. Oktober 1969?
Art. 120 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass Bund und Länder die Aufwendungen nach Maßgabe derjenigen Bundesgesetze tragen, durch die Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 geregelt worden sind.
Die Vorschrift konserviert damit für diesen Bereich die gesetzlich entwickelte Lastenverteilung. Der allgemeine Grundsatz des Satzes 1, wonach der Bund die Kriegsfolgelasten trägt, darf nicht isoliert gelesen werden. Für bereits gesetzlich geregelte Materien ist vielmehr die in den betreffenden Bundesgesetzen vorgesehene Aufteilung zwischen Bund und Ländern entscheidend.
Die Jahreszahl 1969 beruht auf dem Vierundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. August 1969. Zuvor hatte Satz 2 auf den 1. Oktober 1965 abgestellt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der damaligen Neuordnung der finanziellen Beteiligung von Bund und Ländern an Kriegsfolgelasten.
Warum nennt Art. 120 GG daneben den 1. Oktober 1965?
Der bis heute unterschiedliche Stichtag in Satz 3 hat einen anderen Zweck. Nach Art. 120 Abs. 1 Satz 3 ist der Bund nicht verpflichtet, bestimmte Arten von Kriegsfolgelasten nachträglich zu übernehmen, wenn sie bundesgesetzlich weder geregelt worden sind noch geregelt werden und bereits bis zum 1. Oktober 1965 von Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder vergleichbaren Aufgabenträgern getragen wurden.
Die Norm zieht damit eine Grenze für eine nachträgliche Verlagerung historisch von Ländern und Kommunen finanzierter Aufgaben auf den Bund. Gerade deshalb lässt sich aus Satz 1 nicht der allgemeine Schluss ziehen, dass jede heute festgestellte Kriegsfolgelast zwingend vollständig aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren wäre.
Welche Bedeutung hat Art. 120 GG für die Sozialversicherung?
Art. 120 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass der Bund die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe trägt.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung jedoch nicht als Garantie verstanden, nach der der Bund jedes Defizit eines Sozialversicherungsträgers aus Steuermitteln ausgleichen müsste. Im Beschluss vom 18. Juli 2005 zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnete das Gericht Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG als reine Zuständigkeitsvorschrift. Die Norm verpflichtet den Bund insbesondere nicht dazu, bei finanziellen Problemen einzelner Sozialversicherungsträger auf interne Ausgleichsmechanismen zugunsten unmittelbarer Bundeszuschüsse zu verzichten.
Was regelt Art. 120 Abs. 2 GG?
Nach Art. 120 Abs. 2 GG gehen die Einnahmen zu demselben Zeitpunkt auf den Bund über, zu dem er die entsprechenden Ausgaben übernimmt.
Die Vorschrift gehört zum historischen Überleitungsmechanismus der Nachkriegsfinanzverfassung. Wenn der Bund bestimmte finanzielle Lasten übernahm, sollten ihm grundsätzlich zugleich die hierfür vorgesehenen Einnahmen zufallen. Heute besitzt Absatz 2 vor allem historische und systematische Bedeutung.
Ist Art. 120 GG heute noch praktisch relevant?
Die Bedeutung des Art. 120 GG ist gegenüber den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik stark zurückgegangen. Die klassischen Besatzungskosten bestehen nicht mehr, zahlreiche Kriegsfolgen wurden gesetzlich abgewickelt und viele historische Leistungsprogramme haben ihren ursprünglichen Anwendungsbereich weitgehend verloren.
Vollständig erledigt ist die Norm jedoch nicht. Auch mehr als acht Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs werden beispielsweise weiterhin Bomben, Granaten und andere Kampfmittel entdeckt. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Bund die dadurch verursachten Aufwendungen zu tragen hat, kann Art. 120 GG weiterhin eine Rolle spielen.
Die zeitliche Distanz zum Krieg wirkt sich zugleich auf die rechtliche Einordnung aus. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass bei der Bestimmung einer Kriegsfolgelast eine wertende Betrachtung erforderlich ist. Mit fortschreitender Zeit können neue und eigenständige Ursachen gegenüber der ursprünglichen Kriegsursache in den Vordergrund treten.
Warum wurde Art. 120 GG nachträglich geändert?
Die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes enthielt eine deutlich kürzere Regelung. Die heutige differenzierte Lastenverteilung entstand vor allem durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. Juli 1965. Damals wurden insbesondere die heutigen Sätze über die Verteilung bereits geregelter und bislang von Ländern oder Gemeinden getragener Kriegsfolgelasten eingefügt.
1969 wurde die Vorschrift nochmals geändert. Der in Satz 2 genannte Stichtag wurde auf den 1. Oktober 1969 verschoben. Satz 3 behielt dagegen den Stichtag 1. Oktober 1965. Die unterschiedlichen Jahreszahlen im heutigen Verfassungstext sind daher kein Redaktionsfehler, sondern Ergebnis der historischen Entwicklung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen.
Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat Art. 120 GG heute?
Art. 120 GG ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie das Grundgesetz historische Sonderprobleme durch dauerhafte verfassungsrechtliche Zuständigkeitsregeln bewältigt. Die Vorschrift verbindet Nachkriegsgeschichte mit dem bundesstaatlichen Finanzverfassungsrecht.
Dogmatisch besonders wichtig sind drei Aussagen: Erstens ist der Begriff der Kriegsfolgelast ein gerichtlich überprüfbarer Verfassungsbegriff. Zweitens darf der Bundesgesetzgeber diesen Begriff nicht beliebig erweitern. Drittens regelt Art. 120 GG grundsätzlich die Verteilung finanzieller Lasten innerhalb des Staates und nicht unmittelbar individuelle Leistungsansprüche.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 120 GG steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Finanzverfassung. Art. 104a GG enthält den Grundsatz, dass Bund und Länder grundsätzlich die Ausgaben ihrer jeweiligen Aufgaben selbst tragen; Art. 120 GG bildet hierzu eine historische Sonderregelung. Art. 106 GG betrifft die Verteilung staatlicher Einnahmen und enthält auch Bezüge zum Lastenausgleich. Art. 120a GG regelt ergänzend organisatorische Fragen bei der Durchführung des Lastenausgleichs. Art. 119 GG gehört ebenfalls zu den besonderen Übergangsvorschriften, die auf die Folgen von Flucht und Vertreibung nach dem Zweiten Weltkrieg reagieren.
- Art. 104a GG – Verteilung der Ausgaben zwischen Bund und Ländern
- Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens und Lastenausgleichsabgaben
- Art. 119 GG – Übergangsregelungen für Flüchtlinge und Vertriebene
- Art. 120a GG – Durchführung des Lastenausgleichs
Rechtsprechung zu Art. 120 GG
- BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 – 2 BvF 5/56 – Kriegsfolgelasten I: grundlegende Definition der Kriegsfolgelast und Grenzen der Ausgestaltung durch den Bundesgesetzgeber
- BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1962 – 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61 – Fremdrenten: Art. 120 Abs. 1 GG regelt grundsätzlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern
- BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 – Risikostrukturausgleich: Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG als Zuständigkeitsvorschrift für Bundeszuschüsse zur Sozialversicherung
Fachartikel zu Art. 120 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Finanzierungskompetenz bei Kampfmittelbeseitigung und militärischen Altlasten
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Kostenverteilung bei der Kampfmittelbeseitigung und Art. 120 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Änderungen des Grundgesetzes seit 1949, einschließlich der Änderungen des Art. 120 GG von 1965 und 1969
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 120 GG.