Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 37 GG – Bundeszwang gegen ein Bundesland
Wortlaut des Art. 37 GG
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Artikel 37 GG kurz erklärt
Art. 37 GG enthält das äußerste verfassungsrechtliche Zwangsmittel des Bundes gegenüber einem Land. Erfüllt ein Bundesland eine ihm gegenüber dem Bund oder den anderen Ländern obliegende Bundespflicht nicht, kann die Bundesregierung mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Land zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Der Bundeszwang ist kein Instrument zur politischen Disziplinierung einer Landesregierung. Unterschiedliche politische Auffassungen, eine unpopuläre Regierung oder die bloße Kritik an Bundespolitik reichen nicht aus. Erforderlich ist die Nichterfüllung einer konkreten rechtlichen Bundespflicht. Zudem darf eine Maßnahme nur auf die Wiederherstellung eines bundesverfassungsgemäßen Zustands gerichtet sein. Strafende oder irreversible Eingriffe sind unzulässig.
Art. 37 GG ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nie angewendet worden. Seine praktische Bedeutung liegt daher vor allem in seiner Funktion als verfassungsrechtliches Reserve- und Auffanginstrument für außergewöhnliche Konflikte innerhalb des Bundesstaates.
Erläuterungen zu Art. 37 GG
Was ist der Bundeszwang?
Bundeszwang bedeutet, dass der Bund ein Land mit verfassungsrechtlich zulässigen Zwangsmitteln dazu anhalten kann, eine ihm obliegende Bundespflicht zu erfüllen.
Art. 37 GG richtet sich damit nicht gegen einzelne Bürger, Parteien oder Behördenmitarbeiter, sondern gegen ein Bundesland als Gliedstaat.
Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht dazu führt, dass ein Land verbindliche Pflichten aus der bundesstaatlichen Ordnung dauerhaft ignorieren und dadurch das Funktionieren des Gesamtstaates beeinträchtigen kann.
Wurde Art. 37 GG schon einmal angewendet?
Nein. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 ist der Bundeszwang nach Art. 37 GG noch nie tatsächlich angeordnet worden.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben dies zuletzt Anfang 2026 ausdrücklich bestätigt.
Zu Art. 37 GG existiert deshalb keine praktische Anwendungspraxis, aus der sich sämtliche Einzelheiten des Verfahrens und der zulässigen Maßnahmen ableiten ließen. Zahlreiche Fragen werden vielmehr anhand des Wortlauts, der Verfassungssystematik, der historischen Vorläufer und des juristischen Schrifttums beantwortet.
Ist Art. 37 GG trotzdem praktisch bedeutsam?
Ja. Eine Verfassungsnorm kann auch dann Bedeutung besitzen, wenn sie noch nie tatsächlich angewendet wurde.
Art. 37 GG entfaltet bereits durch seine Existenz eine gewisse Vorwirkung. Ein Land weiß, dass eine dauerhafte Weigerung, verbindliche Bundespflichten zu erfüllen, letztlich nicht ohne verfassungsrechtliche Reaktionsmöglichkeit des Bundes bleibt.
Die Vorschrift besitzt außerdem eine Reserve- und Auffangfunktion für besonders schwere bundesstaatliche Konflikte, insbesondere wenn eine gerichtliche Klärung nicht oder nicht rechtzeitig ausreichen würde.
Wann darf Bundeszwang angeordnet werden?
Art. 37 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Land eine ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende Bundespflicht nicht erfüllt.
Es müssen daher mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:
- Betroffen sein muss ein Bundesland.
- Es muss eine rechtlich verbindliche Bundespflicht bestehen.
- Diese Pflicht muss sich aus dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz ergeben.
- Das Land muss die Pflicht tatsächlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
- Die Bundesregierung muss sich für die Anwendung des Bundeszwangs entscheiden.
- Die vorgesehenen Maßnahmen müssen notwendig sein.
- Der Bundesrat muss vorher zustimmen.
Eine bloße politische Meinungsverschiedenheit reicht nicht aus.
Was ist eine „Bundespflicht“?
Nicht jede Rechtspflicht eines Landes ist zugleich eine Bundespflicht im Sinne des Art. 37 GG.
Bundespflichten sind Pflichten, die sich gerade aus der Einordnung eines Landes in den Bundesstaat ergeben. Sie müssen dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber einem anderen Land obliegen.
Es geht damit um Pflichten innerhalb des bundesstaatlichen Gefüges und nicht allgemein um jede rechtliche Verpflichtung, die ein Land treffen kann.
Welche Bundespflichten können beispielsweise unter Art. 37 GG fallen?
Als mögliche Quellen von Bundespflichten werden im Schrifttum insbesondere verschiedene Vorschriften des Grundgesetzes genannt.
Praktisch besonders wichtig sind die Pflichten der Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 83 ff. GG.
Weitere Bundespflichten können sich beispielsweise ergeben aus:
- Art. 28 GG – Beachtung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen in den Ländern,
- Art. 35 GG – bundesstaatliche Rechts- und Amtshilfe,
- Art. 51 Abs. 1 GG – Mitwirkung der Länder im Bundesrat,
- Art. 84 GG – ordnungsgemäße Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit,
- Art. 85 GG – Bundesauftragsverwaltung sowie
- Art. 104a ff. GG – finanzverfassungsrechtliche Pflichten.
Welche konkrete Pflicht Art. 37 GG auslösen kann, muss im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden.
Ist jeder Verstoß eines Landes gegen Bundesrecht eine Bundespflichtverletzung?
Nein. Das wäre zu weitgehend.
Art. 37 GG erfasst nicht jeden beliebigen Rechtsverstoß eines Landes, sondern nur die Nichterfüllung einer besonderen Bundespflicht.
Die Pflicht muss einen Bezug zum bundesstaatlichen Verhältnis besitzen. Eine Pflicht eines Landes lediglich gegenüber seinen Bürgern oder gegenüber einem ausländischen Staat ist deshalb nicht allein aus diesem Grund eine Bundespflicht im Sinne des Art. 37 GG.
Kann die Nichtausführung eines Bundesgesetzes Bundeszwang auslösen?
Grundsätzlich ja. Die ordnungsgemäße Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder gehört zu den wichtigsten denkbaren Anwendungsbereichen des Art. 37 GG.
Nach Art. 83 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Landesregierung politisch entscheiden dürfte, ein ihr missfallendes Bundesgesetz einfach nicht anzuwenden.
Eine verfestigte Weigerung, ein geltendes und vollziehbares Bundesgesetz ordnungsgemäß auszuführen, kann deshalb eine Bundespflichtverletzung darstellen.
Kann ein Land ein Bundesgesetz aus politischen Gründen einfach nicht vollziehen?
Nein. Politischer Widerspruch gegen ein Bundesgesetz beseitigt dessen rechtliche Verbindlichkeit nicht.
Ein Land kann selbstverständlich politische Änderungen verlangen, über den Bundesrat auf die Bundesgesetzgebung Einfluss nehmen oder ein Gesetz unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen verfassungsgerichtlich überprüfen lassen.
Solange die Regelung jedoch gilt und vom Land auszuführen ist, darf die Landesregierung den Vollzug nicht allein deshalb verweigern, weil sie die bundespolitische Entscheidung ablehnt.
Greift Art. 37 GG sofort, wenn ein Land ein Bundesgesetz fehlerhaft ausführt?
Nicht ohne Weiteres. Gerade für die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit enthält Art. 84 GG zunächst besondere Aufsichtsregeln.
Stellt die Bundesregierung Mängel bei der Ausführung eines Bundesgesetzes fest und werden diese nicht beseitigt, kann nach Art. 84 Abs. 4 GG zunächst der Bundesrat darüber beschließen, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen diese Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Art. 37 GG ist deshalb in diesem Bereich regelmäßig nicht das erste Instrument, sondern kommt insbesondere in Betracht, wenn die festgestellte Pflichtverletzung fortbesteht.
Kann schon der Erlass eines bundesrechtswidrigen Landesgesetzes Bundeszwang auslösen?
Nach der in der neueren Literatur überwiegend vertretenen Einordnung nicht allein deshalb.
Ein mit höherrangigem Bundesrecht kollidierendes Landesgesetz kann bereits aufgrund der bundesstaatlichen Normenhierarchie unwirksam sein. Art. 31 GG bestimmt: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
Anders kann es liegen, wenn Landesorgane eine bundesrechtswidrige Regelung tatsächlich vollziehen und dadurch eine eigenständige Bundespflicht nicht erfüllen.
Kann eine bloß drohende Pflichtverletzung Bundeszwang auslösen?
Grundsätzlich nein.
Art. 37 Abs. 1 GG verlangt, dass das Land die Bundespflicht „nicht erfüllt“. Nach der aktuellen Darstellung der Wissenschaftlichen Dienste muss sich die Pflichtverletzung daher bereits zu einem gewissen Grad verfestigt haben.
Die bloße Befürchtung, ein Land könne zukünftig möglicherweise eine Bundespflicht verletzen, reicht für sich genommen nicht aus.
Muss das Land vorsätzlich gegen seine Bundespflicht verstoßen?
Nein. Art. 37 GG setzt nach überwiegender Auffassung kein Verschulden voraus.
Entscheidend ist die objektive Nichterfüllung der Bundespflicht.
Ob eine Landesregierung bewusst Bundesrecht missachtet, die Rechtslage falsch beurteilt oder aus anderen Gründen pflichtwidrig handelt, ist deshalb nicht das zentrale Tatbestandsmerkmal des Art. 37 GG.
Muss der Verstoß „ernsthaft und nachhaltig“ sein?
Diese Formulierung steht nicht im Grundgesetz.
Richtig ist allerdings, dass sich die Nichterfüllung der Bundespflicht nach der aktuellen rechtswissenschaftlichen Einordnung zu einem gewissen Grad verfestigt haben muss. Eine bloß mögliche zukünftige Pflichtverletzung genügt nicht.
Auch aus dem Ausnahmecharakter des Bundeszwangs folgt, dass nicht jeder geringfügige und kurzfristig korrigierbare Fehler sofort weitreichende Zwangsmaßnahmen rechtfertigen kann.
Kann eine Haushaltsnotlage eines Landes Bundeszwang auslösen?
Eine bloße Haushaltsnotlage stellt für sich genommen noch keine Verletzung einer Bundespflicht dar.
Gerade diese Frage wurde in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Überlegung diskutiert, einem hoch verschuldeten Land einen sogenannten Sparkommissar aufzuerlegen.
Erst wenn das Land eine konkrete bundesverfassungsrechtliche oder bundesgesetzliche Pflicht verletzt, kann Art. 37 GG überhaupt zur Anwendung kommen.
Kann ein Land wegen zu hoher Schulden unter Bundeszwang gestellt werden?
Nicht allein wegen der Höhe seiner Schulden.
Finanzielle Schwierigkeiten eines Landes reichen für Art. 37 GG nicht aus. Erforderlich wäre zusätzlich die Nichterfüllung einer konkreten Bundespflicht.
Deshalb darf Bundeszwang nicht als allgemeines Instrument verstanden werden, mit dem die Bundesregierung die Haushalts- oder Finanzpolitik eines Landes übernimmt, sobald sie diese für wirtschaftlich verfehlt hält.
Kann die Bundestreue eine Bundespflicht im Sinne des Art. 37 GG begründen?
Diese Frage ist im juristischen Schrifttum umstritten.
Nach einer Auffassung kann auch der ungeschriebene Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens beziehungsweise der Bundestreue bei Art. 37 GG Bedeutung besitzen.
Andere Stimmen lehnen es ab, allein aus der Bundestreue eine selbständige Bundespflicht abzuleiten. Sie weisen darauf hin, dass der Grundsatz grundsätzlich akzessorisch wirkt, also bestehende bundesstaatliche Rechte und Pflichten präzisiert, aber nicht beliebig neue Kompetenzen oder Pflichten schafft.
Wegen des erheblichen Eingriffspotentials des Bundeszwangs spricht viel dafür, die erforderliche Bundespflicht möglichst konkret zu bestimmen.
Kann die Missachtung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bundeszwang auslösen?
Nach überwiegender Auffassung kann die Nichtbeachtung einer bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine Bundespflichtverletzung darstellen.
§ 31 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.
Eine Landesregierung könnte sich deshalb nicht dauerhaft und bewusst über eine sie bindende verfassungsgerichtliche Entscheidung hinwegsetzen.
Können Entscheidungen von Landesgerichten Bundeszwang auslösen?
Gerichtliche Entscheidungen können dem Land nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung wegen der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht als Bundespflichtverletzung im Sinne des Art. 37 GG zugerechnet werden.
Art. 97 Abs. 1 GG bestimmt, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Die Bundesregierung könnte daher nicht über Art. 37 GG eine Landesregierung dazu zwingen, einem unabhängigen Landesgericht eine bestimmte Entscheidung vorzuschreiben.
Wer stellt fest, dass eine Bundespflicht verletzt wurde?
Grundsätzlich trifft diese Feststellung zunächst die Bundesregierung als Kollegialorgan.
Art. 37 GG setzt nicht allgemein voraus, dass zuvor das Bundesverfassungsgericht festgestellt haben müsste, dass ein Land seine Bundespflichten verletzt hat.
Für besondere Materien können allerdings speziellere Verfahrensregeln gelten. Bei Mängeln in der Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 84 Abs. 4 GG ist beispielsweise zunächst eine Entscheidung des Bundesrates vorgesehen, gegen die das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.
Muss vor einem Bundeszwang immer das Bundesverfassungsgericht entscheiden?
Nein. Art. 37 GG enthält kein allgemeines Erfordernis einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung.
Das unterscheidet den Bundeszwang von einem gewöhnlichen Vollstreckungsverfahren, bei dem zunächst ein gerichtlicher Titel erwirkt werden müsste.
Gerade darin liegt ein Teil seiner Reservefunktion für außergewöhnliche Situationen. Ein Land kann die Maßnahmen des Bundes anschließend beziehungsweise gegebenenfalls im Eilverfahren durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Muss das betroffene Land vor der Anordnung angehört werden?
Der Wortlaut des Art. 37 GG enthält keine ausdrückliche Anhörungsvorschrift.
Nach einhelliger beziehungsweise weit überwiegender Auffassung muss dem betroffenen Land vor der Entscheidung über den Bundeszwang dennoch grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Diese Pflicht wird insbesondere aus der Eigenstaatlichkeit der Länder und dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens abgeleitet. Die Bundesregierung muss sich mit dem Standpunkt des Landes tatsächlich auseinandersetzen.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann eine vorherige Anhörung ausnahmsweise entbehrlich sein.
Muss die Bundesregierung Bundeszwang anwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen?
Nein.
Art. 37 Abs. 1 GG verwendet ausdrücklich das Wort „kann“. Auch nach Feststellung einer Bundespflichtverletzung besitzt die Bundesregierung deshalb ein Entschließungsermessen.
Sie kann beispielsweise zunächst politische Verhandlungen führen oder eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht anstreben.
Art. 37 GG verpflichtet die Bundesregierung also nicht dazu, bei jeder Bundespflichtverletzung sofort Zwangsmaßnahmen einzuleiten.
Ist Bundeszwang wirklich nur „ultima ratio“?
Der Begriff „ultima ratio“ steht nicht ausdrücklich im Wortlaut des Art. 37 GG. Die Bundesregierung darf nach Absatz 1 jedoch nur die „notwendigen Maßnahmen“ treffen.
Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift, der Eigenstaatlichkeit der Länder und dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens folgt jedenfalls, dass Bundeszwang nicht weiter gehen darf, als dies zur Wiederherstellung pflichtgemäßen Verhaltens erforderlich ist.
Stehen mildere und ebenso wirksame Möglichkeiten zur Verfügung, sind diese grundsätzlich vorzuziehen.
Welche Rolle spielt der Bundesrat?
Die Bundesregierung kann Bundeszwang nicht allein anordnen.
Art. 37 Abs. 1 GG verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates. Damit kann die Bundesregierung ein Land nicht ohne Mitwirkung der Ländervertretung einem solchen außergewöhnlichen Zwangsverfahren unterwerfen.
Die Bundesratsbeteiligung ist eine wesentliche föderale Sicherung gegen einen einseitigen Machtzugriff des Bundes.
Muss der Bundesrat vorher zustimmen?
Ja. Eine nachträgliche Billigung reicht nicht aus.
Die Zustimmung des Bundesrates muss vor der Anwendung der betreffenden Bundeszwangsmaßnahmen vorliegen.
Der Zustimmungsbeschluss bestimmt zugleich den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Bundesregierung die beschlossenen Zwangsmittel einsetzen darf.
Darf das betroffene Bundesland im Bundesrat über seinen eigenen Bundeszwang abstimmen?
Ja. Das ist eine bemerkenswerte Besonderheit.
Nach § 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates ist das betroffene Land bei der Beschlussfassung nach Art. 37 GG ausdrücklich stimmberechtigt.
Das Land verliert seine Bundesratsstimmen also nicht allein deshalb, weil der Bundesrat über die Zustimmung zu Zwangsmaßnahmen gerade gegen dieses Land entscheidet.
Kann der Bundesrat seine Zustimmung später zurücknehmen?
Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann der Bundesrat eine bereits erteilte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die bis dahin vorgenommenen Maßnahmen werden dadurch nicht rückwirkend rechtswidrig. Sie müssten nach dem Widerruf jedoch eingestellt werden, soweit ihre weitere Durchführung auf der entzogenen Zustimmung beruht.
Damit behält der Bundesrat auch nach Beginn des Bundeszwangs erheblichen Einfluss.
Muss auch der Bundestag zustimmen?
Nein. Art. 37 GG verlangt keine Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Dem Bundestag stehen gegenüber der Bundesregierung allerdings seine allgemeinen parlamentarischen Kontrollrechte zu. Er kann beispielsweise Fragen stellen, Mitglieder der Bundesregierung zitieren und die Regierung politisch kontrollieren.
Er kann die Anwendung des Art. 37 GG aber nicht aufgrund einer eigenen verfassungsrechtlichen Zustimmungskompetenz freigeben oder verhindern.
Welche Maßnahmen erlaubt Art. 37 GG?
Das Grundgesetz enthält bewusst keinen abschließenden Katalog konkreter Zwangsmittel.
Art. 37 Abs. 1 GG erlaubt die „notwendigen Maßnahmen“, um das Land zur Erfüllung seiner Bundespflicht anzuhalten.
Welche Maßnahme zulässig ist, hängt deshalb von Art und Gewicht der konkreten Pflichtverletzung ab. Wegen der bislang fehlenden Anwendungspraxis beruhen viele Einzelheiten auf rechtswissenschaftlicher Auslegung.
Welche Bundeszwangsmaßnahmen gelten grundsätzlich als möglich?
In der verfassungsrechtlichen Literatur werden – jeweils abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung enger Grenzen – insbesondere folgende Maßnahmen diskutiert:
- Untersagungsverfügungen,
- finanzielle oder wirtschaftliche Druckmittel,
- eine vorübergehende Verweigerung bestimmter Leistungen des Bundes gegenüber dem Land,
- die Ersatzvornahme einer pflichtwidrig unterlassenen Handlung,
- die Einsetzung eines Bundesbeauftragten beziehungsweise Bundeskommissars sowie
- im äußersten Fall eine zeitweilige treuhänderische Wahrnehmung einzelner Befugnisse der Landesexekutive oder Landeslegislative.
Dies bedeutet nicht, dass jede dieser Maßnahmen in jedem denkbaren Bundeszwangsfall zulässig wäre. Maßgeblich bleiben die konkrete Bundespflicht, die Erforderlichkeit und die verfassungsrechtlichen Grenzen.
Kann der Bund eine unterlassene Handlung des Landes selbst vornehmen?
Eine sogenannte Ersatzvornahme wird im verfassungsrechtlichen Schrifttum grundsätzlich als mögliches Mittel des Bundeszwangs anerkannt.
Hat ein Land beispielsweise eine eindeutig geschuldete bundesstaatliche Handlung trotz bestehender Bundespflicht nicht vorgenommen, kann unter entsprechenden Voraussetzungen eine Vornahme durch ein Bundesorgan oder einen Beauftragten in Betracht kommen.
Die Maßnahme darf dabei nur der Herstellung des pflichtgemäßen Zustands dienen und nicht zu einer dauerhaften Verlagerung der Länderkompetenz auf den Bund führen.
Kann die Bundesregierung einen „Bundeskommissar“ einsetzen?
Nach herrschender beziehungsweise überwiegender Auffassung ja.
Art. 37 Abs. 2 GG erwähnt ausdrücklich einen „Beauftragten“ der Bundesregierung. Ein solcher Bundesbeauftragter wird in diesem Zusammenhang häufig als Bundeskommissar bezeichnet.
Er könnte mit der Durchführung der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen Maßnahmen betraut werden und dabei im Rahmen seiner Vollmacht Weisungen erteilen.
Was dürfte ein Bundeskommissar tun?
Der Bundeskommissar wäre kein selbständiges neues Verfassungsorgan mit unbegrenzten Kompetenzen.
Er wäre Beauftragter des Bundes und an die von der Bundesregierung festgelegten Maßnahmen und Weisungen gebunden.
Seine Befugnisse könnten nur so weit reichen, wie dies für die Durchführung des rechtmäßig angeordneten Bundeszwangs erforderlich ist. Mit Beendigung der Zwangsmaßnahme entfiele auch seine entsprechende Funktion.
Braucht die Einsetzung eines Bundeskommissars nochmals die Zustimmung des Bundesrates?
Diese Einzelheit ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt.
Nach der überwiegenden Auffassung betrifft die Zustimmung des Bundesrates die Festlegung der Bundeszwangsmaßnahmen nach Absatz 1. Die konkrete Durchführung nach Absatz 2 – einschließlich der Einsetzung eines Beauftragten innerhalb dieses Rahmens – bedarf danach nicht nochmals einer gesonderten Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat bleibt allerdings schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil er nach überwiegender Auffassung seine Zustimmung zu den zugrunde liegenden Maßnahmen für die Zukunft wieder entziehen kann.
Kann der Bund vorübergehend Aufgaben einer Landesregierung übernehmen?
Im äußersten Fall wird im Schrifttum eine vorübergehende treuhänderische Übernahme bestimmter Landesbefugnisse grundsätzlich für möglich gehalten.
Diese sogenannte Sequestration darf jedoch nur vorläufig erfolgen und muss unmittelbar der Wiederherstellung eines pflichtgemäßen bundesstaatlichen Zustands dienen.
Sie wäre deshalb von einer dauerhaften Beseitigung der Eigenstaatlichkeit des Landes strikt zu unterscheiden.
Kann der Bund einen Landtag oder eine Landesregierung auflösen?
Nein. Eine irreversible Auflösung eines Landes oder seiner Verfassungsorgane wird als unzulässiges Mittel des Art. 37 GG angesehen.
Der Bundeszwang soll das Land zur Erfüllung seiner Bundespflichten anhalten, nicht seine Eigenstaatlichkeit beseitigen.
Ebenso wenig darf die Bundesregierung eine Landesregierung dauerhaft abschaffen oder das gesamte Land auflösen.
Kann die Bundesregierung einen Ministerpräsidenten oder Landesminister absetzen?
Eine Amtsenthebung von Mitgliedern einer Landesregierung durch den Bund wird nicht als zulässige Bundeszwangsmaßnahme angesehen.
Die personelle Zusammensetzung einer Landesregierung richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Landesverfassung und der demokratischen Willensbildung im Land.
Art. 37 GG ist kein Instrument, mit dem die Bundesregierung eine politisch unerwünschte Landesregierung aus dem Amt entfernen könnte.
Kann der Bund eine neue Landesverfassung einsetzen?
Nein. Der Erlass einer neuen Landesverfassung im Wege des Bundeszwangs wird als unzulässig angesehen.
Die Länder besitzen innerhalb der Vorgaben des Grundgesetzes eigene Verfassungsautonomie.
Art. 37 GG darf diese Eigenstaatlichkeit nicht dauerhaft beseitigen, sondern nur die Erfüllung bestehender Bundespflichten erzwingen.
Kann ein Land während des Bundeszwangs seine Stimmen im Bundesrat verlieren?
Nein. Ein Ausschluss des Stimmrechts eines Landes im Bundesrat wird als unzulässige Bundeszwangsmaßnahme angesehen.
Das passt auch zur aktuellen Geschäftsordnung des Bundesrates: Selbst bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einem Bundeszwang bleibt das betroffene Land ausdrücklich stimmberechtigt.
Die bundesstaatliche Stellung des Landes wird durch Art. 37 GG nicht aufgehoben.
Kann der Bund Landesgerichte anweisen?
Nein. Die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG bleibt auch im Bundeszwang bestehen.
Bundeszwang kann daher nicht dazu benutzt werden, einem Landesgericht vorzuschreiben, wie es einen bestimmten Rechtsstreit zu entscheiden hat.
Eine treuhänderische Übernahme der Landesstaatsgewalt kann sich nach der rechtswissenschaftlichen Einordnung deshalb allenfalls auf Legislative und Exekutive beziehen, nicht auf die unabhängige Rechtsprechung.
Dürfen Bundeszwangsmaßnahmen das Land bestrafen?
Nein. Maßnahmen mit Straf- oder Vergeltungscharakter sind unzulässig.
Art. 37 GG verfolgt einen ausschließlich funktionalen Zweck: Das Land soll dazu gebracht werden, eine bestehende Bundespflicht zu erfüllen.
Hat das Land die Pflicht erfüllt oder ist die Bundespflicht anderweitig entfallen, fehlt grundsätzlich die Grundlage für weitere Zwangsmaßnahmen.
Müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein?
Die Bundesregierung darf nach Art. 37 Abs. 1 GG nur „notwendige Maßnahmen“ treffen.
Im Schrifttum wird unterschiedlich begründet, ob die Grenzen im Einzelnen unmittelbar aus dem allgemeinen Übermaßverbot oder insbesondere aus der Eigenstaatlichkeit der Länder und dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens folgen.
Im Ergebnis besteht jedoch weitgehende Einigkeit: Von mehreren gleich wirksamen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die das Land am wenigsten beeinträchtigt. Die Belastung darf außerdem nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
Darf die Bundeswehr zur Durchsetzung des Bundeszwangs eingesetzt werden?
Nein. Art. 37 GG ist keine Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren.
Art. 87a Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt.
Für einen Einsatz im inneren Notstand enthält insbesondere Art. 87a Abs. 4 GG eine speziellere und wesentlich strengere Regelung. Diese Voraussetzungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein Militäreinsatz als bloße Durchführung des Bundeszwangs bezeichnet wird.
Warum durfte die Reichsexekution früher mit Militär durchgesetzt werden, der Bundeszwang aber nicht?
Der historische Vorläufer des Art. 37 GG war wesentlich weiter gefasst.
Art. 48 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung erlaubte dem Reichspräsidenten ausdrücklich, ein Land, das seine Reichspflichten nicht erfüllte, „mit Hilfe der bewaffneten Macht“ zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Eine entsprechende Formulierung enthält Art. 37 GG gerade nicht. Für Inlandseinsätze der Bundeswehr gelten heute die speziellen und eng begrenzten Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 87a GG.
Kann die Bundespolizei zur Durchsetzung des Bundeszwangs eingesetzt werden?
Diese Frage ist umstritten.
Nach einer Auffassung enthalten Art. 35 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 2 GG abschließende Spezialregelungen für den Einsatz von Polizeikräften des Bundes und der Länder in außergewöhnlichen bundesstaatlichen Lagen.
Eine andere Auffassung hält einen Einsatz der Bundespolizei beziehungsweise von Polizeikräften im Rahmen des Art. 37 GG grundsätzlich für möglich, weil ein Bundeszwang andernfalls in bestimmten Situationen praktisch nicht durchsetzbar sein könnte.
Mangels eines tatsächlichen Bundeszwangsfalls ist diese Streitfrage bislang nicht durch eine gefestigte Verfassungspraxis geklärt.
Was bedeutet das Weisungsrecht des Art. 37 Abs. 2 GG?
Zur Durchführung des bereits angeordneten Bundeszwangs besitzt die Bundesregierung oder ihr Beauftragter ein ausdrückliches Weisungsrecht.
Dieses Weisungsrecht kann wesentlich weiter gehen als die gewöhnlichen Einflussmöglichkeiten des Bundes auf Landesbehörden.
Gerade darin liegt die besondere Eingriffsintensität des Art. 37 GG: Die ansonsten grundsätzlich selbständig handelnde Landesverwaltung kann für die Durchführung der zulässigen Bundeszwangsmaßnahmen bundesrechtlichen Weisungen unterworfen werden.
An wen können Weisungen nach Art. 37 Abs. 2 GG gerichtet werden?
Der Wortlaut ist bemerkenswert weit. Die Bundesregierung oder ihr Beauftragter besitzt das Weisungsrecht „gegenüber allen Ländern und ihren Behörden“.
Weisungen müssen sich daher nicht ausschließlich an dasjenige Land richten, das seine Bundespflicht verletzt hat. Auch Behörden anderer Länder können im Rahmen der Durchführung des Bundeszwangs grundsätzlich einbezogen werden.
Dies zeigt, dass Art. 37 GG als gesamtbundesstaatliches Vollstreckungsinstrument konzipiert ist.
Kann die Bundesregierung direkt einer nachgeordneten Landesbehörde Weisungen erteilen?
Art. 37 Abs. 2 GG eröffnet seinem Wortlaut nach ein Weisungsrecht gegenüber den Ländern und ihren Behörden.
Damit ist grundsätzlich auch ein unmittelbarer Zugriff auf nachgeordnete Landesbehörden möglich, soweit dies zur Durchführung der zuvor rechtmäßig bestimmten Bundeszwangsmaßnahmen erforderlich ist.
Das unterscheidet Art. 37 GG erheblich von der gewöhnlichen Bundesaufsicht, bei der die föderale Verwaltungsautonomie wesentlich stärkere Grenzen für direkte Weisungen setzt.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 37 und Art. 84 GG?
Art. 84 GG regelt den Normalfall der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit und enthält hierfür auch besondere Aufsichtsmöglichkeiten des Bundes.
Art. 37 GG ist dagegen ein außergewöhnliches Zwangsinstrument für den Fall, dass ein Land eine Bundespflicht tatsächlich nicht erfüllt.
Bei Mängeln des landeseigenen Vollzugs eines Bundesgesetzes sind deshalb zunächst die besonderen Mechanismen des Art. 84 GG von großer Bedeutung. Eine fortgesetzte Weigerung des Landes kann schließlich die Frage des Bundeszwangs aufwerfen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 37 und Art. 28 Abs. 3 GG?
Art. 28 Abs. 3 GG bestimmt, dass der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 GG entspricht.
Diese Gewährleistungsverantwortung begründet für sich genommen keine allgemeine Bundesaufsicht mit unbegrenzten Eingriffsbefugnissen.
Verletzt ein Land allerdings eine hieraus folgende konkrete Bundespflicht, kann Art. 37 GG als besonderes Durchsetzungsinstrument Bedeutung erlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Bundeszwang und Bundesaufsicht?
Bundesaufsicht und Bundeszwang dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Die Bundesaufsicht nach Art. 84 oder Art. 85 GG gehört zum regulären System der Ausführung von Bundesgesetzen. Sie ermöglicht dem Bund je nach Verwaltungstyp bestimmte Kontrollen und teilweise Weisungen.
Art. 37 GG setzt dagegen eine bereits bestehende Bundespflichtverletzung voraus und erlaubt besondere Zwangsmaßnahmen, um das Land wieder zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 37 und Art. 91 GG?
Die beiden Vorschriften behandeln unterschiedliche Krisensituationen.
Art. 37 GG setzt voraus, dass ein Land eine ihm obliegende Bundespflicht nicht erfüllt. Der Bundeszwang richtet sich damit gegen ein pflichtwidrig handelndes Land.
Art. 91 GG betrifft dagegen den inneren Notstand: Es muss eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes bestehen. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Bund eingreifen, wenn ein bedrohtes Land nicht zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder dazu nicht in der Lage ist.
Eine politische oder sicherheitsbezogene Gefahr ist deshalb nicht automatisch ein Fall des Art. 37 GG.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 37 und Art. 35 GG?
Art. 35 GG betrifft die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe sowie Unterstützung bei besonderen Polizeilagen, Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen.
Das betroffene Land wird dort grundsätzlich unterstützt.
Art. 37 GG richtet sich dagegen gegen ein Land, das eine Bundespflicht nicht erfüllt und zur Pflichterfüllung angehalten werden soll.
Hilfe und Zwang erfüllen daher grundlegend unterschiedliche verfassungsrechtliche Funktionen.
Was ist der Unterschied zwischen Bundeszwang und Bundesintervention?
Als Bundesintervention wird insbesondere das Eingreifen des Bundes nach Art. 91 Abs. 2 GG bezeichnet.
Dort geht es um die Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das betroffene Land nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst zu bekämpfen.
Bundeszwang setzt dagegen keine solche konkrete Gefahrensituation voraus, sondern die Verletzung einer Bundespflicht.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben beide Instrumente 2026 ausdrücklich getrennt untersucht.
Kann Art. 37 GG gegen eine extremistische Landesregierung eingesetzt werden?
Nicht allein deshalb, weil die Bundesregierung oder die politische Mehrheit im Bund eine Landesregierung für extremistisch hält.
Art. 37 GG verlangt eine konkrete Nichterfüllung einer Bundespflicht. Politische Überzeugungen oder Parteizugehörigkeiten der Mitglieder einer Landesregierung sind für sich genommen kein Tatbestand des Bundeszwangs.
Verweigert eine Landesregierung dagegen aufgrund ihrer politischen Zielsetzung die Erfüllung konkreter Bundespflichten, kann diese tatsächliche Pflichtverletzung grundsätzlich die Prüfung des Art. 37 GG eröffnen.
Daneben können bei Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung insbesondere die speziellen verfassungsrechtlichen Instrumente der wehrhaften Demokratie und des Art. 91 GG relevant sein.
Kann der Bund eine demokratisch gewählte Landesregierung mit Art. 37 GG beseitigen?
Nein. Art. 37 GG ist kein Instrument zur politischen Absetzung einer gewählten Landesregierung.
Auch eine Regierung, deren politische Ausrichtung der Bundesregierung fundamental widerspricht, bleibt demokratisch legitimierte Regierung ihres Landes.
Der Bund darf ausschließlich auf eine konkrete Bundespflichtverletzung reagieren und nur solche Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung pflichtgemäßen Verhaltens notwendig sind.
Die dauerhafte Beseitigung oder politische Ersetzung der Landesregierung gehört gerade nicht zu den zulässigen Mitteln.
Kann Bundeszwang gegen einen einzelnen Minister eingesetzt werden?
Adressat des Art. 37 GG ist das Land.
Das Verhalten eines einzelnen Landesministers kann dem Land allerdings zugerechnet werden, wenn dieser für die betreffende Entscheidung zuständig war und das zuständige Landesorgan die Entscheidung nicht korrigiert.
Bundeszwang wird dadurch aber nicht zu einem persönlichen Disziplinarverfahren gegen den Minister.
Können Fehler nachgeordneter Behörden einem Land zugerechnet werden?
Grundsätzlich können auch Vorgänge bei nachgeordneten Stellen Bedeutung erlangen.
Ein einzelner Behördenfehler führt jedoch nicht automatisch zu Bundeszwang. Entscheidend kann insbesondere sein, ob das Land seine Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten pflichtwidrig nicht nutzt, um den bundesrechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Die Pflichtverletzung muss letztlich dem Land als Gliedstaat zugerechnet werden können.
Kann ein Bundesland durch Art. 37 GG aufgelöst werden?
Nein.
Die Existenz und Eigenstaatlichkeit eines Landes dürfen nicht mittels Bundeszwang irreversibel beseitigt werden.
Art. 37 GG dient gerade der Wiederherstellung der funktionsfähigen bundesstaatlichen Ordnung. Eine Maßnahme, die das betroffene Land als Gliedstaat endgültig beseitigte, würde diesem Zweck widersprechen.
Änderungen des Länderbestandes richten sich vielmehr nach den besonderen Vorschriften über die Neugliederung des Bundesgebiets, insbesondere Art. 29 GG.
Kann Bayern oder ein anderes Land unter Zwang seine Eigenstaatlichkeit verlieren?
Nicht dauerhaft aufgrund des Art. 37 GG.
Selbst außergewöhnlich weitgehende Bundeszwangsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur vorübergehend und treuhänderisch wirken. Ziel ist immer, den verfassungsmäßigen bundesstaatlichen Zustand wiederherzustellen.
Das Land bleibt grundsätzlich Gliedstaat der Bundesrepublik und behält seine verfassungsrechtliche Existenz.
Kann ein Land sich dem Bundeszwang durch Austritt aus Deutschland entziehen?
Nein. Das Grundgesetz kennt kein einseitiges Sezessionsrecht der Länder.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 ausdrücklich festgestellt, dass für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder unter dem Grundgesetz kein Raum besteht.
Die Länder sind Gliedstaaten der Bundesrepublik und können ihre bundesstaatlichen Pflichten nicht dadurch einseitig beseitigen, dass sie ihren Austritt aus dem Bund erklären.
Kann ein Land gegen den Bundeszwang vor dem Bundesverfassungsgericht klagen?
Ja. Ein betroffenes Land kann insbesondere im Bund-Länder-Streit die Rechtmäßigkeit von Bundeszwangsmaßnahmen durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Die verfassungsgerichtliche Zuständigkeit für Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder ergibt sich heute aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Das Bundesverfassungsgericht kann dabei unter anderem prüfen, ob überhaupt eine Bundespflicht bestand, ob das Land sie verletzt hat und ob die Maßnahmen des Bundes innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen liegen.
Kann ein Land Eilrechtsschutz gegen Bundeszwang beantragen?
Grundsätzlich ja.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in einem Streitfall durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Damit ist auch bei einer außergewöhnlich schnellen bundesstaatlichen Konfliktentwicklung verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz grundsätzlich möglich.
Kann ein einzelner Bürger gegen die Anordnung des Bundeszwangs Verfassungsbeschwerde erheben?
Art. 37 GG vermittelt dem einzelnen Bürger kein eigenes Grundrecht auf Einhaltung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung.
Eine Verfassungsbeschwerde allein mit der Behauptung, die Bundesregierung habe Art. 37 GG falsch angewendet, wäre deshalb grundsätzlich nicht ausreichend.
Werden durch konkrete Bundeszwangsmaßnahmen allerdings eigene Grundrechte einer Person verletzt, kann grundsätzlich der dafür vorgesehene individuelle Rechtsschutz in Betracht kommen.
Gelten die Grundrechte auch während eines Bundeszwangs?
Ja. Art. 37 GG setzt die Grundrechte nicht außer Kraft.
Bundeszwang ist kein verfassungsfreier Ausnahmezustand. Sämtliche staatlichen Maßnahmen bleiben an die jeweils einschlägigen Grundrechte und sonstigen Verfassungsvorschriften gebunden.
Insbesondere darf die Bundesregierung Art. 37 GG nicht als allgemeine Ermächtigung für beliebige Grundrechtseingriffe gegenüber Bürgern verwenden.
Ist Art. 37 GG ein Notstandsartikel?
Nur in einem weiteren Sinne.
Art. 37 GG ist ein außergewöhnliches Kriseninstrument des Bundesstaates. Anders als Art. 91 GG oder die Vorschriften über den Verteidigungsfall setzt er jedoch keinen klassischen inneren oder äußeren Notstand voraus.
Sein Tatbestand knüpft allein an die Nichterfüllung einer Bundespflicht durch ein Land an.
Woher stammt die Idee des Bundeszwangs?
Bundesstaatliche Zwangsmittel gegen pflichtwidrige Gliedstaaten gab es bereits lange vor dem Grundgesetz.
Art. 19 der Reichsverfassung von 1871 kannte die sogenannte Reichsexekution gegen Bundesstaaten, die ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllten.
Auch Art. 48 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung enthielt eine Reichsexekution. Er erlaubte dem Reichspräsidenten, ein Land mit Hilfe der bewaffneten Macht zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Art. 37 GG knüpft an diese bundesstaatliche Tradition an, ist jedoch in eine wesentlich stärker rechtsstaatlich begrenzte Verfassungsordnung eingebettet.
Was geschah bei der Reichsexekution gegen Sachsen 1923?
Ein historisch besonders bekannter Vorläufer des heutigen Bundeszwangs ereignete sich während der schweren politischen Krise des Jahres 1923.
Die Reichsregierung ging gegen die sächsische Landesregierung vor und setzte auf Grundlage der damaligen Weimarer Notstandsordnung Reichsgewalt gegen das Land ein. Der Reichspräsident ordnete eine Reichsexekution an; schließlich wurde ein Reichskommissar eingesetzt und die Landesregierung entmachtet.
Die Vorgänge von 1923 gehören zum historischen Hintergrund, vor dem die wesentlich engeren rechtsstaatlichen Grenzen staatlicher Notstands- und Zwangsbefugnisse im Grundgesetz verstanden werden müssen.
Ist Art. 37 GG dasselbe wie Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung?
Nein. Zwischen beiden Vorschriften bestehen erhebliche Unterschiede.
Art. 48 WRV verband die Reichsexekution mit weitreichenden Notstandsbefugnissen des Reichspräsidenten und erlaubte ausdrücklich den Einsatz der bewaffneten Macht.
Art. 37 GG beschränkt sich dagegen auf den bundesstaatlichen Zwang gegenüber einem Land wegen Nichterfüllung einer Bundespflicht. Die Bundesregierung benötigt die Zustimmung des Bundesrates, und ein Militäreinsatz kann nicht auf Art. 37 GG selbst gestützt werden.
Das Grundgesetz verteilt außergewöhnliche Krisenbefugnisse bewusst auf mehrere eng begrenzte Vorschriften.
Warum hat man Art. 37 GG trotz der Erfahrungen von Weimar übernommen?
Auch ein demokratischer Bundesstaat benötigt letztlich eine Möglichkeit, seine bundesstaatliche Ordnung gegenüber einem Land durchzusetzen, das verbindliche Pflichten dauerhaft nicht erfüllt.
Der Verfassungsgeber verzichtete deshalb nicht vollständig auf ein föderales Zwangsinstrument.
Er beschränkte es jedoch erheblich und band insbesondere die Bundesregierung an die Zustimmung des Bundesrates. Weitergehende Notstandsbefugnisse wurden später in besonderen Vorschriften mit eigenen Voraussetzungen geregelt.
Hat sich Art. 37 GG seit 1949 verändert?
Nein. Der Wortlaut des Art. 37 GG stammt aus der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes und ist bis heute unverändert geblieben.
Deshalb enthält der Text weiterhin die historische Schreibweise „Grundgesetze“, „Bundesgesetze“ und „Bundeszwanges“.
Die verfassungsrechtliche Umgebung hat sich dagegen verändert, insbesondere durch die Notstandsverfassung von 1968 und die damit eingefügten beziehungsweise neu gefassten Vorschriften über den inneren Notstand und den Einsatz der Streitkräfte.
Warum ist Art. 37 GG trotz fehlender Anwendung heute aktuell?
Die Vorschrift beantwortet eine grundlegende Frage jedes Bundesstaates: Was geschieht, wenn ein Gliedstaat die für das Funktionieren des Gesamtstaates verbindlichen Regeln nicht mehr beachtet?
Der Normalfall des Grundgesetzes ist Kooperation. Politische Konflikte werden durch Bundestag und Bundesrat, Bund-Länder-Abstimmungen und gegebenenfalls durch das Bundesverfassungsgericht gelöst.
Art. 37 GG regelt den außergewöhnlichen Restfall, in dem ein Land eine konkrete Bundespflicht nicht erfüllt und andere Mechanismen nicht ausreichen. Gerade weil die Vorschrift weitreichende Eingriffe ermöglicht, sind ihre Voraussetzungen und Grenzen besonders streng.
Was ist der Kern des Art. 37 GG?
Art. 37 GG schützt weder eine bestimmte Bundesregierung noch eine bestimmte politische Richtung. Geschützt wird die Funktionsfähigkeit der bundesstaatlichen Verfassungsordnung.
Die Länder besitzen weitreichende Eigenstaatlichkeit und dürfen ihre politischen Zuständigkeiten eigenständig ausüben. Diese Autonomie endet aber dort, wo das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz ihnen gerade als Gliedstaat verbindliche Bundespflichten auferlegt.
Bundeszwang ist deshalb die äußerste verfassungsrechtliche Sicherung für den Fall, dass die freiwillige Beachtung dieser gemeinsamen Regeln versagt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 28 GG – Verfassungsordnung der Länder und Gewährleistungsverantwortung des Bundes
- Art. 30 GG – Eigenstaatlichkeit und grundsätzliche Zuständigkeit der Länder
- Art. 31 GG – Bundesrecht bricht Landesrecht
- Art. 35 GG – Rechts- und Amtshilfe sowie Katastrophenhilfe
- Art. 84 GG – Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und Bundesaufsicht
- Art. 85 GG – Bundesauftragsverwaltung und Weisungsrechte des Bundes
- Art. 87a Abs. 4 GG – Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand
- Art. 91 GG – Innerer Notstand und Bundesintervention
- Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG – Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung zu Art. 37 GG
Eine unmittelbar auf einen tatsächlich angeordneten Bundeszwang bezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts existiert bislang nicht. Der Grund dafür ist einfach: Art. 37 GG wurde in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewendet.
Für einzelne Voraussetzungen und Grenzen sind jedoch Entscheidungen zu benachbarten Bereichen des Bundesstaatsrechts von Bedeutung:
- BVerfG, Urteil vom 22.05.1990 – 2 BvG 1/88, BVerfGE 81, 310: Bundestreue und Pflicht des Bundes, sich vor weitreichenden Weisungen grundsätzlich mit dem Standpunkt des betroffenen Landes auseinanderzusetzen
- BVerfG, Urteil vom 19.10.2006 – 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327: Berliner Haushaltsnotlage, Eigenverantwortung der Länder und strenge Anforderungen an bundesstaatliche Sanierungshilfen; eine bloße Haushaltsnotlage ist von einer Bundespflichtverletzung nach Art. 37 GG zu unterscheiden
- BVerfG, Beschluss vom 16.12.2016 – 2 BvR 349/16: Kein Recht eines Landes auf einseitige Sezession aus der Bundesrepublik Deutschland
Fachartikel zu Art. 37 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 101/25: Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention – aktuelle ausführliche Darstellung vom 13.01.2026
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 029/24: Einzelfragen zu Art. 28 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 2 GG – insbesondere zum Bundesbeauftragten und seinem Weisungsrecht
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Möglichkeiten des Bundeszwangs nach Art. 37 GG – insbesondere zur Frage eines Bundes- beziehungsweise Sparkommissars
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die Bedeutung der Reichsexekution in der Weimarer Republik – historische Entwicklung von der Reichsexekution zum Bundeszwang des Art. 37 GG
- § 28 Abs. 3 Geschäftsordnung des Bundesrates – Stimmberechtigung des betroffenen Landes bei einer Beschlussfassung nach Art. 37 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 37 GG.