Artikel 115h GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 115h GG sichert im Verteidigungsfall die personelle und institutionelle Kontinuität der wichtigsten Verfassungsorgane. Wahlperioden des Bundestages und der Landesparlamente, die Amtszeit des Bundespräsidenten sowie die Amtszeit von Richtern des Bundesverfassungsgerichts werden über ihr reguläres Ende hinaus verlängert, wenn sie während des Verteidigungsfalls auslaufen.

Die Vorschrift verhindert damit, dass Deutschland ausgerechnet während eines militärischen Angriffs zwingend Bundestags- oder Landtagswahlen, eine Bundespräsidentenwahl oder einen Wechsel beim Bundesverfassungsgericht organisieren muss. Gleichzeitig regelt Art. 115h Abs. 2 GG, wie der Gemeinsame Ausschuss einen neuen Bundeskanzler wählen kann und unter welchen erheblich verschärften Voraussetzungen er einem amtierenden Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen darf.

Art. 115h Abs. 3 GG enthält schließlich eine besonders klare Stabilitätsregel: Während des Verteidigungsfalls darf der Bundestag nicht aufgelöst werden. Die Vorschrift dient damit nicht der dauerhaften Verlängerung politischer Mandate, sondern der Sicherung demokratischer Handlungsfähigkeit unter Bedingungen, unter denen reguläre Wahlen möglicherweise nicht frei, gleich, allgemein und organisatorisch zuverlässig durchgeführt werden könnten.

Inhalt

Artikel 115h GG – Wahlperioden, Amtszeiten und Regierungsstabilität im Verteidigungsfall

Wortlaut des Art. 115h GG

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115h GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 115h GG kurz erklärt

Art. 115h GG enthält drei unterschiedliche Sicherungsmechanismen:

  • Absatz 1: Verlängerung bestimmter Wahlperioden und Amtszeiten über das Ende des Verteidigungsfalls hinaus,
  • Absatz 2: besondere Regeln für die Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss,
  • Absatz 3: Verbot der Auflösung des Bundestages während des Verteidigungsfalls.

Gemeinsames Ziel aller drei Regelungen ist die staatliche Kontinuität.

Die Bundesrepublik soll während eines militärischen Existenznotstands nicht zusätzlich durch institutionelle Vakanzen, Wahlkämpfe oder einen vermeidbaren Regierungswechsel destabilisiert werden.

Normzweck des Art. 115h GG

Warum verlängert das Grundgesetz Wahlperioden und Amtszeiten?

Freie demokratische Wahlen setzen tatsächliche Mindestbedingungen voraus.

Dazu gehören beispielsweise:

  • freie politische Betätigung,
  • ungehinderte Kommunikation,
  • eine funktionsfähige Verwaltung,
  • zugängliche Wahllokale beziehungsweise funktionierende Wahlverfahren,
  • verlässliche Wählerverzeichnisse und
  • die Möglichkeit, dass Bürger ihre Stimme ohne militärisch bedingte Behinderungen abgeben können.

Während eines bewaffneten Angriffs können solche Voraussetzungen regional oder bundesweit fehlen.

Eine Wahl allein deshalb unter allen Umständen durchführen zu müssen, weil eine Wahlperiode kalendarisch endet, könnte den demokratischen Charakter der Wahl stärker gefährden als eine begrenzte Verlängerung des bestehenden Mandats.

Werden demokratische Wahlen damit abgeschafft?

Nein.

Art. 115h GG verschiebt lediglich das Ende bestimmter Wahlperioden.

Die Verlängerung ist:

  • an einen tatsächlich bestehenden Verteidigungsfall gebunden und
  • nach dessen Beendigung nochmals auf eine ausdrücklich festgelegte Übergangszeit beschränkt.

Die Vorschrift ist daher auf die Rückkehr zur normalen demokratischen Ordnung angelegt.

Entstehung des Art. 115h GG

Seit wann gilt Art. 115h GG?

Art. 115h GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

Er gehört zur sogenannten Notstandsverfassung mit den Art. 115a bis 115l GG.

Der Deutsche Bundestag beschreibt die Notstandsartikel als ein verfassungsrechtliches „Notstromaggregat“, das gewährleisten soll, dass die freiheitlich-demokratische Staatsordnung auch in einem militärischen Existenznotstand funktionsfähig bleibt.

Zur Entstehung der Notstandsverfassung siehe die Dokumentation des Deutschen Bundestages zur Beschlussfassung vom 30. Mai 1968.

Art. 115h Abs. 1 GG – Verlängerung der Wahlperiode des Bundestages

Was geschieht, wenn die Wahlperiode des Bundestages im Verteidigungsfall endet?

Sie endet nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den normalen Vorschriften auslaufen würde.

Art. 115h Abs. 1 Satz 1 GG verlängert sie bis:

sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.

Der bestehende Bundestag bleibt damit während des gesamten Verteidigungsfalls und noch für eine begrenzte Übergangszeit danach im Amt.

Warum endet die Wahlperiode nicht unmittelbar mit dem Verteidigungsfall?

Nach Ende eines Krieges oder eines unmittelbar bevorstehenden militärischen Angriffs kann eine sofortige Bundestagswahl organisatorisch weiterhin unmöglich oder demokratisch problematisch sein.

Es kann insbesondere Zeit erforderlich sein, um:

  • Wahlorganisation wiederherzustellen,
  • zerstörte Infrastruktur zu ersetzen,
  • Wählerverzeichnisse zu aktualisieren,
  • Vertriebene und Evakuierte zu berücksichtigen,
  • Parteien einen tatsächlichen Wahlkampf zu ermöglichen und
  • eine ordnungsgemäße Stimmabgabe sicherzustellen.

Die sechsmonatige Übergangsfrist soll hierfür einen verfassungsrechtlich gesicherten Zeitraum schaffen.

Beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Friedensschluss?

Nicht zwingend.

Der Verfassungstext knüpft an die Beendigung des Verteidigungsfalls an.

Diese richtet sich nach Art. 115l Abs. 2 GG.

Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates den Verteidigungsfall jederzeit für beendet erklären. Er ist unverzüglich für beendet zu erklären, sobald seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Ein Friedensschluss nach Art. 115l Abs. 3 GG ist davon rechtlich zu unterscheiden.

Welche Bundestagswahlperiode wird verlängert?

Erfasst wird eine Wahlperiode, die während des Verteidigungsfalls ablaufen würde.

Art. 115h GG bewirkt also nicht vorsorglich bei jedem Verteidigungsfall eine pauschale Verlängerung um sechs Monate.

Endet die reguläre Wahlperiode ohnehin erst lange nach Beendigung des Verteidigungsfalls, besteht kein Anlass für die Sonderregelung des Absatzes 1 Satz 1.

Art. 115h GG und Art. 39 GG

Was gilt normalerweise für die Wahlperiode des Bundestages?

Art. 39 GG enthält die allgemeinen Regeln zur Wahlperiode und zum Zusammentritt des Bundestages.

Art. 115h Abs. 1 GG ist für den Verteidigungsfall die speziellere Sonderregel.

Soweit seine Voraussetzungen vorliegen, verschiebt er den normalen Ablauf der Wahlperiode.

Wird Art. 39 GG aufgehoben?

Nein.

Die normale Regel wird lediglich für den besonderen Fall des Art. 115h GG vorübergehend modifiziert.

Nach Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung gilt wieder uneingeschränkt das reguläre System.

Verlängerung der Wahlperioden der Landesparlamente

Gilt Art. 115h GG nur für den Bundestag?

Nein.

Absatz 1 Satz 1 erfasst ausdrücklich auch die:

„Volksvertretungen der Länder“.

Damit werden auch während des Verteidigungsfalls auslaufende Wahlperioden von Landtagen beziehungsweise den entsprechenden Landesparlamenten verlängert.

Warum regelt das Grundgesetz die Wahlperioden der Landesparlamente?

Normalerweise bestimmen die Landesverfassungen die Wahlperioden ihrer Volksvertretungen.

Der Verteidigungsfall ist jedoch eine bundesweite verfassungsrechtliche Ausnahmelage.

Art. 115h GG soll verhindern, dass einzelne Länder gerade während des militärischen Notstands zwingend Landtagswahlen durchführen müssen, während andere Länder aufgrund abweichender Wahlperioden davon nicht betroffen wären.

Enden auch die verlängerten Landeswahlperioden sechs Monate nach dem Verteidigungsfall?

Ja.

Satz 1 behandelt Bundestag und Volksvertretungen der Länder hinsichtlich der Übergangsfrist gleich.

Kein Eingriff in die Existenz der Länder

Art. 115h GG verlängert die demokratische Legitimation bestehender Landesparlamente zeitlich, beseitigt aber weder die Länder noch ihre Parlamente.

Die Vorschrift ist vielmehr ein Instrument zur Sicherung des Bundesstaates.

Auch im Verteidigungsfall bleiben:

  • die Länder,
  • ihre Verfassungsordnungen und
  • ihre demokratisch legitimierten Volksvertretungen

grundsätzlich erhalten.

Amtszeit des Bundespräsidenten

Was geschieht, wenn die Amtszeit des Bundespräsidenten während des Verteidigungsfalls abläuft?

Dann endet sie nach Art. 115h Abs. 1 Satz 2 GG erst:

neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.

Die Verlängerung ist damit drei Monate länger als die Verlängerungsregel für Bundestag, Landesparlamente und Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Warum beträgt die Frist neun Monate?

Der Bundespräsident wird nicht unmittelbar vom Volk gewählt, sondern von der Bundesversammlung.

Nach Art. 54 GG besteht diese aus:

  • den Mitgliedern des Bundestages und
  • einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.

Eine reguläre Wahl des Bundespräsidenten setzt daher voraus, dass Bundestag und Länderparlamente ihrerseits hinreichend funktionsfähig und demokratisch legitimiert sind.

Die längere Übergangsfrist berücksichtigt diese zusätzliche institutionelle Abhängigkeit.

Verhältnis zu Art. 54 GG

Was gilt normalerweise für die Amtszeit des Bundespräsidenten?

Nach Art. 54 Abs. 2 GG dauert die Amtszeit des Bundespräsidenten fünf Jahre.

Art. 115h Abs. 1 Satz 2 GG bildet für den Verteidigungsfall eine besondere Verlängerungsregel.

Beginnt dadurch eine neue fünfjährige Amtszeit?

Nein.

Die reguläre Amtszeit wird lediglich kraft Verfassung verlängert.

Es handelt sich nicht um eine Wiederwahl und nicht um eine neue vollständige Amtsperiode.

Was geschieht bei vorzeitiger Erledigung des Amtes?

Was bedeutet „vorzeitige Erledigung seines Amtes“?

Gemeint ist eine Situation, in der das Amt des Bundespräsidenten vor Ablauf der regulären Amtszeit frei wird, beispielsweise durch:

  • Rücktritt,
  • Tod oder
  • eine sonstige verfassungsrechtlich anerkannte Erledigung des Amtes.

Wer nimmt dann die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr?

Nach Art. 57 GG werden die Befugnisse des Bundespräsidenten bei Verhinderung oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art. 115h Abs. 1 Satz 2 GG verlängert im Verteidigungsfall auch diese Wahrnehmung der Präsidialbefugnisse.

Wie lange dauert die Vertretung?

Sie endet in der von Art. 115h erfassten Konstellation erst neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.

Damit soll verhindert werden, dass während oder unmittelbar nach einer militärischen Existenzkrise zwingend eine Bundesversammlung zur Neuwahl des Staatsoberhaupts zusammentreten muss.

Wird der Bundesratspräsident dadurch selbst Bundespräsident?

Nein.

Art. 57 GG und Art. 115h GG sprechen von der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten.

Der Präsident des Bundesrates wird dadurch nicht selbst Bundespräsident.

Er übt die Präsidialbefugnisse vertretungsweise aus.

Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Was geschieht mit einem Verfassungsrichter, dessen Amtszeit im Verteidigungsfall endet?

Nach Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG endet seine Amtszeit erst:

sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.

Damit schützt die Verfassung die personelle Kontinuität des Bundesverfassungsgerichts.

Warum ist diese Regel besonders wichtig?

Art. 115g GG schützt ausdrücklich die verfassungsmäßige Stellung und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser institutionelle Schutz würde geschwächt, wenn während des Verteidigungsfalls mehrere Richterstellen ausliefen und Neuwahlen aufgrund kriegsbedingter Funktionsstörungen von Bundestag oder Bundesrat nicht durchgeführt werden könnten.

Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG ergänzt deshalb Art. 115g GG um eine automatische personelle Bestandssicherung.

Verhältnis zur zwölfjährigen Amtszeit seit Art. 93 GG

Seit der Verfassungsreform von 2024 bestimmt Art. 93 GG zentrale Strukturen des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar im Grundgesetz.

Dazu gehört grundsätzlich eine Amtszeit der Richter von zwölf Jahren.

Art. 115h GG bleibt daneben die spezielle Notstandsregel.

Läuft eine reguläre Richteramtszeit gerade während des Verteidigungsfalls aus, verschiebt sich ihr Ende kraft Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG.

Ist dafür ein besonderer Beschluss erforderlich?

Nein.

Die Verlängerung ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz.

Bundestag, Bundesrat oder Bundesverfassungsgericht müssen sie nicht gesondert beschließen.

Warum erhalten Richter und Parlament sechs Monate, der Bundespräsident aber neun Monate?

Die unterschiedlichen Fristen tragen den verschiedenen Wahl- und Nachbesetzungsverfahren Rechnung.

Für einen neuen Bundestag und neue Landesparlamente muss zunächst eine ordnungsgemäße Wahl organisiert werden. Verfassungsrichter werden von Bundestag und Bundesrat gewählt.

Die Bundespräsidentenwahl setzt darüber hinaus die Bildung der Bundesversammlung voraus, deren Zusammensetzung wiederum von Bundestag und Landesparlamenten abhängt.

Die längere Neunmonatsfrist schafft daher zusätzlichen organisatorischen Spielraum.

Art. 115h Abs. 2 GG – Neuwahl des Bundeskanzlers

Wann kann der Gemeinsame Ausschuss einen Bundeskanzler wählen?

Art. 115h Abs. 2 GG greift, wenn im Verteidigungsfall:

  • eine Neuwahl des Bundeskanzlers erforderlich wird und
  • der Gemeinsame Ausschuss aufgrund der Notstandslage die parlamentarische Ersatzfunktion wahrnimmt.

Der Gemeinsame Ausschuss erhält damit eine Kompetenz, die im Normalzustand dem Bundestag zusteht.

Warum ist eine besondere Regel notwendig?

Nach Art. 63 GG wird der Bundeskanzler grundsätzlich vom Bundestag gewählt.

Ist der Bundestag jedoch kriegsbedingt nicht handlungsfähig und hat der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115e GG die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernommen, muss auch die Bildung einer handlungsfähigen Bundesregierung gewährleistet bleiben.

Art. 115h Abs. 2 GG schließt diese mögliche institutionelle Lücke.

Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten

Wer schlägt den neuen Bundeskanzler vor?

Der Bundespräsident.

Art. 115h Abs. 2 Satz 1 GG übernimmt damit ein wesentliches Element des normalen Kanzlerwahlverfahrens nach Art. 63 GG.

Auch im Verteidigungsfall soll der Gemeinsame Ausschuss nicht ohne weiteres aus eigener Initiative irgendeinen Kandidaten wählen.

Welche Mehrheit benötigt der Kandidat?

Erforderlich ist die:

Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.

Es genügt also nicht die Mehrheit der gerade abgegebenen Stimmen.

Der Kandidat benötigt eine absolute Mitgliedermehrheit.

Wie groß ist die erforderliche Mehrheit praktisch?

Der Gemeinsame Ausschuss besteht nach der derzeitigen Organisation aus 48 Mitgliedern.

Die Mehrheit seiner Mitglieder liegt daher bei mindestens 25 Stimmen.

Maßgeblich bleibt rechtlich jedoch nicht eine festgeschriebene Zahl von 25, sondern die verfassungsrechtliche Formulierung „Mehrheit seiner Mitglieder“.

Was geschieht mit Art. 63 GG?

Art. 115h Abs. 2 GG ist gegenüber dem normalen Kanzlerwahlverfahren eine Spezialregel.

Es setzt jedoch dessen zentrale demokratische Grundidee fort:

  • Vorschlag des Bundespräsidenten und
  • Wahl durch ein parlamentarisches Organ mit absoluter Mehrheit.

Der Gemeinsame Ausschuss ersetzt in dieser Sondersituation den nicht handlungsfähigen Bundestag.

Konstruktives Misstrauensvotum im Gemeinsamen Ausschuss

Kann der Gemeinsame Ausschuss einen Bundeskanzler abwählen?

Ja.

Er kann dem Bundeskanzler aber nicht durch ein einfaches Misstrauensvotum das Amt entziehen.

Wie nach Art. 67 GG ist nur ein konstruktives Misstrauensvotum möglich.

Der Gemeinsame Ausschuss muss also gleichzeitig einen Nachfolger wählen.

Welche Mehrheit ist erforderlich?

Art. 115h Abs. 2 Satz 2 GG verlangt:

zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.

Die Hürde ist damit deutlich höher als im normalen konstruktiven Misstrauensvotum des Bundestages.

Vergleich mit Art. 67 GG

Normalzustand – Art. 67 GG Verteidigungsfall – Art. 115h Abs. 2 GG
Bundestag wählt einen Nachfolger Gemeinsamer Ausschuss wählt einen Nachfolger
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
konstruktives Misstrauensvotum ebenfalls konstruktives Misstrauensvotum

Warum ist die Abwahl im Verteidigungsfall erschwert?

Während eines militärischen Angriffs soll ein Regierungswechsel nicht aufgrund einer knappen oder zufälligen Mehrheit eines stark verkleinerten Ersatzparlaments erfolgen.

Die Zweidrittelmehrheit sichert deshalb eine besonders hohe politische Stabilität.

Das ist auch deshalb bedeutsam, weil der Bundeskanzler im Verteidigungsfall nach Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte besitzt.

Warum ist der Bundeskanzler gerade im Verteidigungsfall besonders geschützt?

Die Stellung des Bundeskanzlers wird durch mehrere Vorschriften der Verteidigungsverfassung gestärkt.

Insbesondere:

  • geht nach Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf ihn über und
  • wird ein konstruktives Misstrauensvotum des Gemeinsamen Ausschusses nach Art. 115h Abs. 2 GG an eine Zweidrittelmehrheit gebunden.

Damit verbindet die Verfassung erhöhte Führungsverantwortung mit erhöhter institutioneller Stabilität.

Ist der Bundeskanzler dadurch unangreifbar?

Nein.

Auch während des Verteidigungsfalls bleibt ein Regierungswechsel möglich.

Art. 115h Abs. 2 GG verlangt jedoch einen breiten politischen Konsens für den Nachfolger.

Der Bundeskanzler bleibt zudem an:

  • Grundgesetz,
  • Gesetz und Recht,
  • verfassungsgerichtliche Entscheidungen und
  • die übrigen Grenzen der Verteidigungsverfassung

gebunden.

Was geschieht, wenn der Bundestag selbst weiterhin handlungsfähig ist?

Dann ist der Gemeinsame Ausschuss grundsätzlich kein Ersatz für ihn.

Art. 115e GG setzt für die Übernahme der Stellung von Bundestag und Bundesrat voraus, dass:

  • dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
  • der Bundestag nicht beschlussfähig ist.

Solange der Bundestag seine Rechte selbst ausüben kann, bleiben die normalen verfassungsrechtlichen Regeln für die Kanzlerwahl und das konstruktive Misstrauensvotum maßgeblich.

Art. 115h Abs. 3 GG – Auflösungsverbot

Kann der Bundestag während des Verteidigungsfalls aufgelöst werden?

Nein.

Art. 115h Abs. 3 GG formuliert ausnahmslos:

„Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“

Dies verhindert, dass die ohnehin belastete demokratische Institution Bundestag während eines bewaffneten Angriffs zusätzlich beseitigt und eine Neuwahl erforderlich wird.

Welche Auflösungsmöglichkeiten betrifft das Verbot?

Das Grundgesetz sieht nur eng begrenzte Möglichkeiten einer Bundestagsauflösung vor.

Sie können insbesondere im Zusammenhang stehen mit:

  • Art. 63 Abs. 4 GG nach einer gescheiterten Kanzlerwahl und
  • Art. 68 Abs. 1 GG nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers.

Während des Verteidigungsfalls sperrt Art. 115h Abs. 3 GG eine Auflösung des Bundestages.

Kann der Bundespräsident den Bundestag aufgrund einer gescheiterten Vertrauensfrage trotzdem auflösen?

Nein.

Art. 115h Abs. 3 GG ist für den Verteidigungsfall die spezielle Sperrvorschrift.

Die in Art. 68 GG grundsätzlich vorgesehene Auflösungsmöglichkeit kann während des Verteidigungsfalls nicht genutzt werden.

Was gilt bei einer erfolglosen Kanzlerwahl nach Art. 63 GG?

Auch eine Auflösung aufgrund der dort vorgesehenen Konstellation ist während des Verteidigungsfalls ausgeschlossen.

Die Notstandsverfassung priorisiert die institutionelle Kontinuität des bestehenden Bundestages.

Warum ist das Auflösungsverbot so streng?

Eine Bundestagsauflösung würde grundsätzlich auf Neuwahlen zielen.

Gerade deren ordnungsgemäße Durchführung kann im Verteidigungsfall jedoch gefährdet sein.

Außerdem soll verhindert werden, dass die Exekutive eine militärische Notlage nutzt, um sich eines politisch unbequemen Parlaments zu entledigen.

Art. 115h Abs. 3 GG hat damit nicht nur organisatorische, sondern auch machtbegrenzende Bedeutung.

Bleibt der Bundestag bestehen, wenn der Gemeinsame Ausschuss ihn ersetzt?

Ja.

Art. 115e GG erlaubt dem Gemeinsamen Ausschuss nur, unter engen Voraussetzungen die Stellung von Bundestag und Bundesrat zu übernehmen und deren Rechte einheitlich wahrzunehmen.

Der Bundestag wird dadurch nicht aufgelöst.

Art. 115h Abs. 3 GG unterstreicht diesen Unterschied ausdrücklich.

Was geschieht, wenn der Bundestag wieder handlungsfähig wird?

Die Verteidigungsverfassung ist darauf angelegt, so schnell wie möglich zur normalen parlamentarischen Ordnung zurückzukehren.

Der wieder handlungsfähige Bundestag kann gemeinsam mit dem Bundesrat insbesondere nach Art. 115l GG:

  • Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben,
  • sonstige Notmaßnahmen aufheben und
  • den Verteidigungsfall für beendet erklären.

Art. 115h GG und Art. 115e GG

Welche Verbindung besteht zwischen beiden Vorschriften?

Art. 115e GG bestimmt, wann der Gemeinsame Ausschuss Bundestag und Bundesrat ersetzen darf.

Art. 115h Abs. 2 GG regelt einzelne zusätzliche Befugnisse, die in einer solchen Situation notwendig werden können:

  • Wahl eines neuen Bundeskanzlers und
  • konstruktives Misstrauensvotum.

Art. 115h Abs. 3 GG stellt zugleich klar, dass der Bundestag trotz einer solchen funktionalen Vertretung nicht aufgelöst werden darf.

Art. 115h GG und Art. 115g GG

Beide Vorschriften sichern die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Art. 115g GG schützt:

  • Stellung,
  • Aufgaben und
  • Funktionsfähigkeit

des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar.

Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG verhindert ergänzend, dass die Amtszeit eines Verfassungsrichters während des Verteidigungsfalls ausläuft und dadurch eine personelle Lücke entsteht.

Art. 115h GG und Art. 115b GG

Art. 115b GG überträgt mit der Verkündung des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler.

Art. 115h Abs. 2 GG erschwert gleichzeitig dessen Abwahl durch den Gemeinsamen Ausschuss.

Die Regelungen ergänzen sich daher:

  • stärkere Führungsverantwortung des Kanzlers und
  • größere Stabilität seines Amtes.

Das bedeutet jedoch keine Aufhebung parlamentarischer Verantwortlichkeit.

Art. 115h GG und Art. 115l GG

Warum ist Art. 115l GG für die Fristen des Art. 115h wichtig?

Die Verlängerungsfristen des Art. 115h Abs. 1 beginnen mit der Beendigung des Verteidigungsfalls.

Art. 115l Abs. 2 GG regelt, wann und wie diese Beendigung erfolgt.

Der Bundestag kann sie mit Zustimmung des Bundesrates feststellen. Der Verteidigungsfall muss beendet werden, sobald seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Erst an diesen Zeitpunkt schließen sich die sechs- beziehungsweise neunmonatigen Übergangszeiträume des Art. 115h GG an.

Was passiert, wenn der Verteidigungsfall sehr lange dauert?

Art. 115h GG enthält keine absolute Höchstdauer der Verlängerung unabhängig vom Verteidigungsfall.

Eine betroffene Wahl- oder Amtszeit läuft während des Verteidigungsfalls weiter und endet erst in dem verfassungsrechtlich festgelegten Zeitraum nach dessen Beendigung.

Dies bedeutet theoretisch, dass sich eine Wahlperiode bei einem lang anhaltenden Verteidigungsfall erheblich verlängern könnte.

Ist das demokratisch problematisch?

Die Regelung stellt einen erheblichen Eingriff in den normalen periodischen Wahlrhythmus dar.

Sie ist jedoch unmittelbar im Grundgesetz vorgesehen und gerade auf eine Situation zugeschnitten, in der eine ordnungsgemäße demokratische Neuwahl möglicherweise tatsächlich nicht möglich ist.

Die zentrale Sicherung liegt darin, dass der Verteidigungsfall nicht beliebig fortgeführt werden darf.

Art. 115l Abs. 2 Satz 3 GG verlangt seine unverzügliche Beendigung, sobald die Voraussetzungen seiner Feststellung nicht mehr gegeben sind.

Kann die Bundesregierung den Verteidigungsfall verlängern, um Wahlen zu verhindern?

Nicht aufgrund einer eigenen freien Entscheidung.

Der Verteidigungsfall ist an die materiellen Voraussetzungen des Art. 115a GG gebunden.

Nach Art. 115l GG sind Bundestag und Bundesrat für seine Beendigung verantwortlich; der Verteidigungsfall muss beendet werden, sobald seine Voraussetzungen entfallen.

Art. 115h GG stellt daher keine selbständige Befugnis zur Wahlverschiebung dar.

Art. 115h GG ist keine allgemeine Krisen-Wahlverschiebungsklausel

Können Bundestagswahlen aufgrund einer Pandemie oder Naturkatastrophe nach Art. 115h GG verschoben werden?

Nein.

Art. 115h GG setzt den Verteidigungsfall voraus.

Die Vorschrift kann nicht auf:

  • Pandemien,
  • Hochwasser,
  • Energiekrisen,
  • terroristische Anschläge,
  • Wirtschaftskrisen oder
  • andere außergewöhnliche Notlagen

analog übertragen werden.

Eine solche Anwendung würde die besonders engen Voraussetzungen der Notstandsverfassung umgehen.

Was ist mit einem NATO-Bündnisfall?

Auch ein NATO-Bündnisfall führt nicht automatisch zur Anwendung des Art. 115h GG.

Erforderlich ist der innerstaatliche Verteidigungsfall nach Art. 115a GG.

Wird beispielsweise ein anderer NATO-Mitgliedstaat angegriffen, ohne dass das deutsche Bundesgebiet angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, kann eine Bündnisverpflichtung bestehen, ohne dass Art. 115h GG aktiviert wird.

Wurde Art. 115h GG jemals angewandt?

Nein.

Seit Inkrafttreten der Notstandsverfassung 1968 wurde kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt.

Daher wurden bislang weder:

  • eine Bundestagswahlperiode,
  • eine Landtagswahlperiode,
  • eine Amtszeit des Bundespräsidenten noch
  • eine Amtszeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts

auf Grundlage von Art. 115h Abs. 1 GG verlängert.

Auch eine Kanzlerwahl oder ein konstruktives Misstrauensvotum des Gemeinsamen Ausschusses nach Absatz 2 hat es bislang nicht gegeben.

Aktuelle Bedeutung des Art. 115h GG

Art. 115h GG ist auch im Jahr 2026 unverändert geltendes Verfassungsrecht.

Seine praktische Bedeutung liegt vor allem in der institutionellen Vorsorge.

Der Deutsche Bundestag hebt in seinen aktuellen Darstellungen zur Funktionsweise des Parlaments in Kriegszeiten ausdrücklich hervor, dass:

  • während des Verteidigungsfalls ablaufende Wahlperioden verlängert werden und
  • eine Auflösung des Bundestages für die Dauer des Verteidigungsfalls ausgeschlossen ist.

Die Vorschrift ist damit ein zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlichen Konzepts, die bestehende demokratische Staatsorganisation während eines äußeren Existenznotstands funktionsfähig zu halten.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 39 GG – Wahlperiode des Bundestages

Art. 39 GG enthält die normale Regelung über die Wahlperiode des Bundestages.

Art. 115h Abs. 1 GG ist für eine während des Verteidigungsfalls auslaufende Wahlperiode die speziellere Vorschrift.

Art. 54 GG – Bundespräsident

Art. 54 GG regelt die Wahl und grundsätzlich fünfjährige Amtszeit des Bundespräsidenten.

Art. 115h Abs. 1 Satz 2 GG verlängert diese Amtszeit im besonderen Verteidigungsfall bis neun Monate nach dessen Beendigung.

Art. 57 GG – Vertretung des Bundespräsidenten

Bei Verhinderung oder vorzeitiger Erledigung des Amtes werden die Befugnisse des Bundespräsidenten vom Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art. 115h Abs. 1 GG verlängert diese Wahrnehmung gegebenenfalls bis neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls.

Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers

Art. 63 GG regelt die Kanzlerwahl durch den Bundestag im Normalzustand.

Art. 115h Abs. 2 GG überträgt diese Aufgabe bei notwendiger Neuwahl im besonderen Notstandsfall auf den Gemeinsamen Ausschuss.

Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum

Art. 67 GG erlaubt dem Bundestag die Abwahl des Bundeskanzlers nur durch Wahl eines Nachfolgers.

Art. 115h Abs. 2 Satz 2 GG übernimmt dieses konstruktive Modell für den Gemeinsamen Ausschuss, erhöht die erforderliche Mehrheit aber auf zwei Drittel seiner Mitglieder.

Art. 68 GG – Vertrauensfrage und Bundestagsauflösung

Art. 68 GG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten.

Während des Verteidigungsfalls sperrt Art. 115h Abs. 3 GG diese Möglichkeit vollständig.

Art. 93 und Art. 94 GG – Bundesverfassungsgericht

Die verfassungsrechtliche Stellung und die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts werden heute insbesondere durch Art. 93 und Art. 94 GG geregelt.

Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG gewährleistet im Verteidigungsfall personelle Kontinuität seiner Mitglieder.

Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt

Art. 115b GG erhöht im Verteidigungsfall die Verantwortung des Bundeskanzlers, indem die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf ihn übergeht.

Art. 115h Abs. 2 GG stabilisiert ergänzend seine parlamentarische Stellung.

Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss

Art. 115e GG ist Voraussetzung für die umfassende Ersatzfunktion des Gemeinsamen Ausschusses.

Art. 115h Abs. 2 GG ergänzt diese Ersatzfunktion um besondere Regeln für die Wahl beziehungsweise Abwahl des Bundeskanzlers.

Art. 115g GG – Bundesverfassungsgericht

Art. 115g GG schützt die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts institutionell.

Art. 115h Abs. 1 Satz 3 GG ergänzt diesen Schutz durch die Verlängerung auslaufender Richteramtszeiten.

Art. 115l GG – Beendigung des Verteidigungsfalls

Art. 115l GG ist für die Fristberechnung des Art. 115h Abs. 1 entscheidend.

Mit der Beendigung des Verteidigungsfalls beginnen die sechs- beziehungsweise neunmonatigen Übergangsfristen.

Rechtsprechung zu Art. 115h GG

Eine unmittelbare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem tatsächlich angewandten Art. 115h GG existiert bislang nicht.

Der Grund dafür ist, dass seit Einführung der Notstandsverfassung kein Verteidigungsfall festgestellt worden ist.

Welche Fragen musste das Bundesverfassungsgericht deshalb noch nicht entscheiden?

Bislang gab es insbesondere keinen Anlass zu klären:

  • wie eine nach Art. 115h GG verlängerte Bundestagswahlperiode in besonderen Grenzfällen zu berechnen wäre,
  • welche konkreten Auswirkungen die Verlängerung auf gleichzeitig stattfindende Landeswahlen hätte,
  • wie eine Kanzlerwahl durch den Gemeinsamen Ausschuss praktisch durchgeführt würde,
  • welche Verfahrensanforderungen an ein Misstrauensvotum nach Art. 115h Abs. 2 Satz 2 GG im Einzelnen zu stellen wären oder
  • wie Konflikte über die Fortdauer einer Amtszeit während des Verteidigungsfalls verfassungsgerichtlich entschieden würden.

Rechtsprechung zu Art. 67 GG als systematischer Hintergrund

Für das Verständnis des konstruktiven Misstrauensvotums ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur parlamentarischen Regierungsform und zur Kanzlerstellung von Bedeutung.

Art. 115h Abs. 2 Satz 2 GG übernimmt bewusst das Grundmodell des Art. 67 GG: Ein Regierungschef kann nicht einfach gestürzt werden; es muss gleichzeitig ein handlungsfähiger Nachfolger gewählt werden.

Im Verteidigungsfall wird dieses Stabilitätsprinzip durch die Zweidrittelmehrheit zusätzlich verstärkt.

Rechtsprechung zur Bundestagsauflösung nach Art. 68 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Auflösung des Bundestages nach einer Vertrauensfrage befasst, insbesondere in den Entscheidungen zu den Bundestagsauflösungen 1983 und 2005.

Für Art. 115h Abs. 3 GG ist daraus vor allem die Abgrenzung wichtig:

Während Art. 68 GG unter engen Voraussetzungen eine Auflösung zulässt, beseitigt Art. 115h Abs. 3 GG diesen Handlungsspielraum für die gesamte Dauer des Verteidigungsfalls vollständig.

Keine Analogie auf andere Krisenlagen

Auch aus der bisherigen Rechtsprechung zu Wahlperioden, Bundestagsauflösungen oder außergewöhnlichen staatlichen Krisen lässt sich keine Befugnis ableiten, Art. 115h GG außerhalb des Verteidigungsfalls entsprechend anzuwenden.

Die besonderen Notstandsregelungen sind aufgrund ihrer erheblichen Auswirkungen auf die demokratische Ordnung eng an ihre ausdrücklichen Voraussetzungen gebunden.

Fachartikel zu Art. 115h GG

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