Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 143d GG ist die zentrale Übergangs- und Hilfsvorschrift zur 2009 eingeführten Schuldenbremse. Die Norm regelte zunächst, wie Bund und Länder schrittweise von der früheren Kreditregelung auf die neuen Vorgaben der Art. 109 und 115 GG umsteigen mussten. Während der Bund die neue strukturelle Kreditgrenze ab 2016 vollständig einzuhalten hatte, galt für die Länder eine Übergangsfrist bis zum Haushaltsjahr 2020.
Zugleich schuf Art. 143d GG besondere Finanzhilfen für Länder mit besonders schwieriger Haushaltslage. Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhielten zwischen 2011 und 2019 Konsolidierungshilfen. Seit 2020 werden Bremen und dem Saarland auf Grundlage von Art. 143d Abs. 4 GG dauerhaft angelegte, aber ihrem Zweck nach auf eine eigenständige Haushaltskonsolidierung ausgerichtete Sanierungshilfen von zusammen 800 Millionen Euro jährlich gewährt.
Art. 143d GG ist deshalb nur teilweise historisches Übergangsrecht. Art. 143d Abs. 1 bis 3 betreffen im Wesentlichen abgeschlossene Übergangs- und Konsolidierungszeiträume. Absatz 4 gilt dagegen weiterhin praktisch: Bremen und das Saarland erhalten auch 2026 jeweils 400 Millionen Euro Sanierungshilfe. Nach der Reform der Schuldenbremse im Jahr 2025 wurde das Sanierungshilfengesetz außerdem angepasst, damit beide Länder den neuen strukturellen Kreditspielraum der Länder nach Art. 109 Abs. 3 GG nutzen können, ohne dadurch automatisch gegen ihre Sanierungsverpflichtungen zu verstoßen.
Inhalt
- Artikel 143d GG – Übergang zur Schuldenbremse und Finanzhilfen
- Wortlaut des Art. 143d GG
- Artikel 143d GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 143d GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Entstehung durch die Föderalismusreform II
- Was ist die Schuldenbremse?
- Art. 143d Abs. 1 GG – Übergang zur neuen Schuldenregel
- Alte und neue Fassung der Art. 109 und 115 GG
- Bestandsschutz für bestehende Sondervermögen
- Übergangsfrist der Länder bis 2020
- Übergangsfrist des Bundes bis 2016
- Pflicht zum schrittweisen Defizitabbau
- Art. 143d Abs. 2 GG – Konsolidierungshilfen
- Welche Länder erhielten Konsolidierungshilfen?
- Wie hoch waren die Konsolidierungshilfen?
- Welche Voraussetzungen galten?
- Kontrolle durch den Stabilitätsrat
- Art. 143d Abs. 3 GG – Finanzierung der Konsolidierungshilfen
- Ende der Konsolidierungshilfen 2019
- Art. 143d Abs. 4 GG – Sanierungshilfen für Bremen und Saarland
- Wie hoch sind die Sanierungshilfen?
- Welchen Zweck haben die Sanierungshilfen?
- Sanierungshilfengesetz
- Bedeutung der Schuldenbremsen-Reform 2025
- Neuer Kreditspielraum der Länder seit 2025
- Auswirkungen auf Bremen und Saarland
- Abgrenzung zu Hilfen wegen extremer Haushaltsnotlage
- Mögliches Außerkrafttreten nach Art. 143f GG
- Heutige Bedeutung des Art. 143d GG
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 143d GG
- Fachartikel und Materialien zu Art. 143d GG
Artikel 143d GG – Übergang zur Schuldenbremse und Finanzhilfen
Wortlaut des Art. 143d GG
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
Der amtliche aktuelle Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143d GG abrufbar.
Artikel 143d GG kurz erklärt
2009 wurde das Staatsschuldenrecht des Grundgesetzes grundlegend reformiert. Seitdem verpflichtet Art. 109 Abs. 3 GG Bund und Länder grundsätzlich zu Haushalten ohne beziehungsweise nur mit verfassungsrechtlich begrenzter Kreditaufnahme.
Eine solche Umstellung konnte nicht sofort erfolgen. Bund und Länder verfügten über erhebliche bestehende Defizite. Art. 143d GG schuf deshalb Übergangsfristen:
- Der Bund musste die neue Regel des Art. 115 GG ab dem Haushaltsjahr 2016 vollständig einhalten.
- Die Länder mussten die ursprünglich für sie geltende Nullverschuldungsvorgabe ab dem Haushaltsjahr 2020 erfüllen.
Besonders finanzschwache Länder erhielten zusätzliche Hilfen. Von 2011 bis 2019 flossen jährlich insgesamt 800 Millionen Euro Konsolidierungshilfen an Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Seit 2020 erhalten Bremen und das Saarland aufgrund ihrer besonders schwierigen Haushalts- und Verschuldungssituation zusammen jährlich 800 Millionen Euro Sanierungshilfen.
Diese Sanierungshilfen bestehen auch 2026 fort. Art. 143d GG ist daher – anders als viele reine Übergangsvorschriften – teilweise noch unmittelbar praktisch wirksam.
Erläuterungen zu Art. 143d GG
Normzweck und systematische Stellung
Welche Funktion hat Art. 143d GG?
Art. 143d GG verbindet zwei unterschiedliche Regelungsziele:
- den zeitlich geordneten Übergang zur 2009 eingeführten Schuldenbremse und
- besondere Finanzhilfen für Länder, die aufgrund ihrer schwierigen Haushaltslage besonders große Probleme bei der Einhaltung dieser Schuldenregel hatten beziehungsweise haben.
Die Vorschrift ergänzt damit insbesondere Art. 109, Art. 109a und Art. 115 GG.
Systematisch gehört sie zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes.
Ist Art. 143d GG vollständig Übergangsrecht?
Nein.
Absatz 1 betrifft weitgehend abgelaufene Übergangsfristen. Auch die Konsolidierungshilfen nach Absätzen 2 und 3 waren auf die Jahre 2011 bis 2019 beschränkt.
Absatz 4 enthält dagegen eine seit 2020 laufende und nicht durch ein bestimmtes Enddatum begrenzte Regelung über Sanierungshilfen für Bremen und das Saarland.
Art. 143d GG hat deshalb auch heute noch unmittelbare finanzverfassungsrechtliche Bedeutung.
Entstehung durch die Föderalismusreform II
Wann wurde Art. 143d GG eingeführt?
Art. 143d GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 eingeführt.
Die Grundgesetzänderung trat am 1. August 2009 in Kraft.
Zu den gleichzeitig geänderten beziehungsweise neu geschaffenen Vorschriften gehörten insbesondere:
- Art. 91c GG,
- Art. 91d GG,
- Art. 104b GG,
- Art. 109 GG,
- Art. 109a GG,
- Art. 115 GG und
- Art. 143d GG.
Die zentrale Gesetzgebungsmaterialie ist BT-Drs. 16/12410.
Was war die Föderalismusreform II?
Nach der Föderalismusreform I von 2006 konzentrierte sich die zweite Reformstufe insbesondere auf die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.
Ein wesentliches Ziel war es, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte zu verbessern und eine übermäßige Neuverschuldung zu verhindern.
Das wichtigste Ergebnis war die Einführung der sogenannten Schuldenbremse.
Der Deutsche Bundestag stellt die Reform in seiner Dokumentation zur Föderalismuskommission II dar.
Was ist die Schuldenbremse?
Die Schuldenbremse ist vor allem in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG geregelt.
Ihr Grundgedanke lautet:
Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Die Einzelheiten unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern.
Welche Regel galt nach der Reform 2009 für den Bund?
Für den Bund erlaubte Art. 115 Abs. 2 GG grundsätzlich eine strukturelle Nettokreditaufnahme bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts.
Daneben bestanden und bestehen besondere Möglichkeiten zur Berücksichtigung konjunktureller Entwicklungen sowie für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen.
Welche Regel galt ursprünglich für die Länder?
Nach der Fassung des Art. 109 Abs. 3 GG von 2009 sollten die Länder grundsätzlich überhaupt keine strukturellen Einnahmen aus Krediten mehr vorsehen.
Diese sogenannte Nullverschuldungsvorgabe musste aufgrund des Art. 143d Abs. 1 GG spätestens ab dem Haushaltsjahr 2020 eingehalten werden.
Diese Rechtslage wurde 2025 geändert. Die Gesamtheit der Länder besitzt seitdem ebenfalls einen begrenzten strukturellen Kreditspielraum.
Art. 143d Abs. 1 GG – Übergang zur neuen Schuldenregel
Warum war eine Übergangsregel notwendig?
Bund und Länder konnten ihre Haushalte nicht von einem Jahr auf das andere von den bisherigen Kreditregeln auf die deutlich strengere Schuldenbremse umstellen.
Art. 143d Abs. 1 GG schuf deshalb einen zeitlich gestaffelten Übergang.
Die alte Rechtslage galt letztmals für das Haushaltsjahr 2010. Ab dem Haushaltsjahr 2011 galten grundsätzlich die neuen Art. 109 und 115 GG.
Bund und Länder erhielten jedoch unterschiedliche Übergangsfristen für die vollständige Einhaltung der neuen Verschuldungsgrenzen.
Alte und neue Fassung der Art. 109 und 115 GG
Welche Rechtslage galt bis 2010?
Vor der Föderalismusreform II orientierte sich die Kreditaufnahme des Bundes wesentlich an der Höhe der veranschlagten Investitionsausgaben.
Die frühere sogenannte goldene Regel des Art. 115 GG erlaubte grundsätzlich Kreditaufnahmen bis zur Höhe der Investitionsausgaben, wobei Ausnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts möglich waren.
Dieses System wurde durch die neue Schuldenbremse ersetzt.
Ab wann galt das neue Recht?
Art. 143d Abs. 1 GG legt den Übergang ausdrücklich fest:
- altes Recht: letztmals Haushaltsjahr 2010,
- neues Recht: erstmals Haushaltsjahr 2011.
Die vollständige Einhaltung der neuen strukturellen Grenzen wurde jedoch für Bund und Länder zeitlich gestaffelt.
Bestandsschutz für bestehende Sondervermögen
Was bedeutet Art. 143d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG?
Die Vorschrift bestimmt:
am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt.
Der Verfassungsgeber wollte damit bestimmte bereits vorhandene Kreditermächtigungen von Sondervermögen vor dem Systemwechsel schützen.
Dürfen deshalb heute beliebig neue schuldenfinanzierte Sondervermögen geschaffen werden?
Nein.
Gerade diese Frage spielte in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 eine wichtige Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2023 klar, dass Art. 143d Abs. 1 Satz 2 nur bereits am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen bereits eingerichteter Sondervermögen schützt.
Die Regel bestätigt damit zugleich, dass die 2009 eingeführte Schuldenbremse grundsätzlich auch durch die Auslagerung von Kreditaufnahme in Sondervermögen nicht umgangen werden darf.
Übergangsfrist der Länder bis 2020
Wie lange durften die Länder noch von der neuen Schuldenregel abweichen?
Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG erlaubte den Ländern vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 Abweichungen von Art. 109 Abs. 3 GG.
Die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen blieben hierfür maßgeblich.
Spätestens im Haushaltsjahr 2020 musste jedoch die neue verfassungsrechtliche Vorgabe erfüllt sein.
Konnten die Länder bis Ende 2019 unbegrenzt neue Schulden aufnehmen?
Nein.
Art. 143d GG gewährte keinen Freibrief für beliebige Neuverschuldung.
Die Länder mussten ihre Haushalte vielmehr so entwickeln, dass die bundesverfassungsrechtliche Zielvorgabe für 2020 tatsächlich erreicht werden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung betont, dass die Haushaltsgesetzgeber während der Übergangsphase das Konsolidierungsziel 2020 im Blick behalten mussten.
Übergangsfrist des Bundes bis 2016
Welche Übergangsregel galt für den Bund?
Der Bund konnte zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2015 noch von der strukturellen Kreditgrenze des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG abweichen.
Die vollständige Anwendung war für den Bund damit früher vorgesehen als für die Länder.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 musste der Bundeshaushalt die neue strukturelle Verschuldungsgrenze einhalten.
Warum hatte der Bund eine kürzere Übergangsfrist?
Die Länder unterschieden sich erheblich hinsichtlich ihrer finanziellen Ausgangslage.
Einige Länder verfügten über so hohe strukturelle Defizite, dass eine unmittelbare oder kurzfristige Umstellung auf die neue Schuldenregel als kaum erreichbar angesehen wurde.
Die längere Übergangsphase der Länder wurde deshalb zusätzlich durch die Konsolidierungshilfen des Absatzes 2 flankiert.
Pflicht zum schrittweisen Defizitabbau
Musste der Bund bereits 2011 mit der Konsolidierung beginnen?
Ja.
Art. 143d Abs. 1 bestimmt ausdrücklich:
Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden.
Die Übergangsfrist sollte damit keine Verschiebung sämtlicher Konsolidierungsbemühungen auf das letzte Übergangsjahr ermöglichen.
Die Haushalte mussten vielmehr schrittweise auf die neue Zielvorgabe ausgerichtet werden.
Art. 143d Abs. 2 GG – Konsolidierungshilfen
Warum wurden Konsolidierungshilfen eingeführt?
Einige Länder befanden sich 2009 in einer besonders schwierigen Haushaltslage.
Ohne zusätzliche Unterstützung wäre für sie der Übergang zu einem strukturell ausgeglichenen Haushalt bis 2020 erheblich schwieriger gewesen.
Art. 143d Abs. 2 GG ermöglichte deshalb besondere Zahlungen für fünf Länder.
Die Hilfen sollten ausdrücklich dazu dienen, die Einhaltung der neuen Schuldenregel ab 2020 zu ermöglichen.
Welche Länder erhielten Konsolidierungshilfen?
Art. 143d Abs. 2 GG nennt abschließend:
- Berlin,
- Bremen,
- Saarland,
- Sachsen-Anhalt und
- Schleswig-Holstein.
Andere Länder konnten nicht allein aufgrund einer angespannten Haushaltslage Leistungen aus dieser speziellen Verfassungsregel verlangen.
Warum gerade diese fünf Länder?
Nach den Gesetzgebungsmaterialien wiesen diese Länder im Vergleich zu den übrigen Ländern besonders schwierige strukturelle Haushaltssituationen auf.
Die Hilfen wurden deshalb als gezielte Unterstützung beim Übergang zur Schuldenbremse ausgestaltet und nicht als allgemeiner Länderfinanzausgleich.
Wie hoch waren die Konsolidierungshilfen?
Art. 143d Abs. 2 GG legte die Beträge unmittelbar fest:
| Land | Jährliche Konsolidierungshilfe |
|---|---|
| Bremen | 300 Mio. Euro |
| Saarland | 260 Mio. Euro |
| Berlin | 80 Mio. Euro |
| Sachsen-Anhalt | 80 Mio. Euro |
| Schleswig-Holstein | 80 Mio. Euro |
| Gesamt | 800 Mio. Euro jährlich |
Die Zahlungen konnten für den Zeitraum 2011 bis 2019 gewährt werden.
Welche Voraussetzungen galten?
Waren die 800 Millionen Euro bedingungslose Transfers?
Nein.
Die Länder mussten sich verpflichten, bestehende Finanzierungsdefizite schrittweise und vollständig abzubauen.
Die konkrete Umsetzung erfolgte durch:
- das Konsolidierungshilfengesetz,
- Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und den einzelnen Ländern sowie
- die Kontrolle durch den Stabilitätsrat.
Das Konsolidierungshilfengesetz sah für Länder mit einem Finanzierungsdefizit einen jährlichen Abbaupfad vor.
Was geschah bei Nichteinhaltung des Konsolidierungspfads?
Die Auszahlung war an die Einhaltung der festgelegten Defizitobergrenzen geknüpft.
Nach dem Konsolidierungshilfengesetz wurden zunächst zwei Drittel der jeweiligen Jahresleistung ausgezahlt. Das letzte Drittel war von der Feststellung abhängig, dass die Konsolidierungsverpflichtungen eingehalten worden waren.
Bei einem Verstoß konnte der Anspruch auf die Hilfe entfallen und bereits ausgezahltes Geld zurückzuzahlen sein.
Kontrolle durch den Stabilitätsrat
Welche Rolle spielte der Stabilitätsrat?
Der Stabilitätsrat ist ein gemeinsames Gremium von Bund und Ländern.
Er wurde ebenfalls im Zuge der Föderalismusreform II geschaffen und ist verfassungsrechtlich in Art. 109a GG verankert.
Bei den Konsolidierungshilfen überprüfte der Stabilitätsrat insbesondere, ob die begünstigten Länder ihre vereinbarten Defizitabbaupfade einhielten.
Welche Aufgabe hat der Stabilitätsrat heute?
Seit 2020 überwacht der Stabilitätsrat nach Art. 109a Abs. 2 GG die Einhaltung der Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG durch Bund und Länder.
Seine Bedeutung reicht damit inzwischen deutlich über die früheren Konsolidierungshilfen hinaus.
Art. 143d Abs. 3 GG – Finanzierung der Konsolidierungshilfen
Wer finanzierte die Konsolidierungshilfen?
Die Last wurde nicht allein vom Bund getragen.
Art. 143d Abs. 3 GG bestimmte, dass die Finanzierung hälftig von:
- dem Bund und
- der Gesamtheit der Länder
getragen wurde.
Der Länderanteil wurde aus ihrem Umsatzsteueranteil finanziert.
Wie hoch war der Bundesanteil?
Bei insgesamt 800 Millionen Euro jährlich entfielen grundsätzlich:
- 400 Millionen Euro auf den Bund und
- 400 Millionen Euro auf die Länder.
Die Einzelheiten regelte § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes.
Ende der Konsolidierungshilfen 2019
Werden heute noch Konsolidierungshilfen nach Absatz 2 gezahlt?
Nein.
Art. 143d Abs. 2 GG begrenzte die Konsolidierungshilfen ausdrücklich auf den Zeitraum von 2011 bis 2019.
Ihr Zweck war die Vorbereitung auf die ab 2020 vollständig geltende damalige Schuldenregel für die Länder.
Die Regelung ist deshalb heute hinsichtlich neuer Zahlungen zeitlich erledigt.
Warum stehen die Absätze 2 und 3 trotzdem noch im Grundgesetz?
Sie wurden bislang nicht gestrichen.
Wie bei vielen Übergangsvorschriften bleibt der historische Normtext bestehen, obwohl der unmittelbar geregelte Zeitraum abgeschlossen ist.
Die Vorschriften können weiterhin für die rechtliche Beurteilung früherer Zahlungen, Rückforderungen und Konsolidierungsvereinbarungen bedeutsam sein.
Art. 143d Abs. 4 GG – Sanierungshilfen für Bremen und Saarland
Wann wurde Absatz 4 eingefügt?
Art. 143d Abs. 4 GG gehört nicht zur ursprünglichen Fassung von 2009.
Er wurde 2017 im Rahmen der umfassenden Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen für die Zeit ab 2020 eingefügt.
Die Vorschrift reagierte darauf, dass insbesondere Bremen und das Saarland trotz der bisherigen Konsolidierungsmaßnahmen weiterhin eine außergewöhnlich hohe Verschuldung aufwiesen.
Die Gesetzgebungsmaterialien finden sich insbesondere in BT-Drs. 18/11135.
Warum erhielten nur Bremen und Saarland weitere Hilfen?
Nach der Einschätzung des verfassungsändernden Gesetzgebers befanden sich diese beiden Länder auch im Vergleich zu den übrigen Ländern weiterhin in einer besonders schwierigen Haushaltssituation.
Die Sanierungshilfen sollten ihnen ermöglichen, ihre übermäßige Verschuldung abzubauen und die Schuldenregel künftig eigenständig einzuhalten.
Wie hoch sind die Sanierungshilfen?
Art. 143d Abs. 4 GG erlaubt seit dem 1. Januar 2020 jährlich insgesamt:
800 Millionen Euro.
Nach dem Sanierungshilfengesetz entfallen hiervon:
- 400 Millionen Euro jährlich auf Bremen und
- 400 Millionen Euro jährlich auf das Saarland.
Anders als die früheren Konsolidierungshilfen enthält Art. 143d Abs. 4 GG selbst kein festes Enddatum.
Sind die Zahlungen deshalb garantiert für alle Zukunft?
Nein.
Die Sanierungshilfen sind ihrem verfassungsrechtlichen Zweck nach darauf ausgerichtet, Bremen und Saarland in die Lage zu versetzen, die Schuldenregeln künftig eigenständig einzuhalten.
Auch das Sanierungshilfengesetz betont seit seiner Änderung 2025 ausdrücklich diesen temporären Zielcharakter.
Zudem enthält Art. 143f GG einen besonderen Mechanismus, durch den Art. 143d GG unter bestimmten zukünftigen Voraussetzungen außer Kraft treten kann.
Welchen Zweck haben die Sanierungshilfen?
Die Hilfen sind nicht als frei verfügbare Dauersubvention für Bremen und Saarland gedacht.
Art. 143d Abs. 4 Satz 2 GG verlangt ausdrücklich Maßnahmen:
- zum Abbau der übermäßigen Verschuldung und
- zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.
Ziel ist eine dauerhafte Verbesserung der Haushaltsstruktur.
Was bedeutet „künftig eigenständige Einhaltung“?
Die beiden Länder sollen langfristig in der Lage sein, die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG auch ohne die Sanierungshilfen des Bundes einzuhalten.
Das Sanierungshilfengesetz konkretisiert dieses Ziel inzwischen ausdrücklich.
Sanierungshilfengesetz
Welches Gesetz konkretisiert Art. 143d Abs. 4 GG?
Das Sanierungshilfengesetz – SanG vom 14. August 2017 regelt die Einzelheiten.
Es bestimmt insbesondere:
- Höhe und Aufteilung der Hilfen,
- Sanierungsverpflichtungen,
- Überwachung,
- Berichtspflichten,
- Folgen einer Verletzung der Pflichten und
- die näheren Verwaltungsvereinbarungen.
Das Gesetz ist damit das zentrale Ausführungsgesetz zu Art. 143d Abs. 4 GG.
Ist das Sanierungshilfengesetz noch aktuell?
Ja.
Es wurde zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2025 geändert und gilt 2026 fort.
Die Änderung war insbesondere erforderlich, um die Sanierungsregelungen mit der 2025 geänderten Schuldenbremse für die Länder abzustimmen.
Bedeutung der Schuldenbremsen-Reform 2025
Was änderte sich 2025 an Art. 109 GG?
Durch die Grundgesetzänderung vom März 2025 wurde die Schuldenregel deutlich verändert.
Besonders wichtig für die Länder ist der neue Art. 109 Abs. 3 Satz 6 GG.
Danach entspricht die Gesamtheit der Länder grundsätzlich weiterhin dem Gebot ausgeglichener Haushalte, wenn ihre strukturelle Kreditaufnahme insgesamt 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.
Damit erhielten die Länder erstmals einen allgemeinen strukturellen Verschuldungsspielraum, der in dieser Form seit Einführung der Schuldenbremse 2009 nicht bestanden hatte.
Hat die Reform Art. 143d GG aufgehoben?
Nein.
Art. 143d GG blieb unverändert im Grundgesetz bestehen.
Seine Verweisungen auf Art. 109 Abs. 3 GG beziehen sich jedoch auf die jeweils geltende Fassung dieser Vorschrift. Deshalb musste insbesondere das einfachgesetzliche Sanierungshilfenrecht an die neue Rechtslage angepasst werden.
Neuer Kreditspielraum der Länder seit 2025
Wie wird der neue Kreditspielraum auf die Länder verteilt?
Art. 109 Abs. 3 Satz 7 GG verlangt hierfür ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Dieses Gesetz wurde 2025 als Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG erlassen.
Der zulässige Gesamtbetrag der strukturellen Kreditaufnahme der Länder wird danach anhand eines gesetzlich bestimmten Schlüssels auf die einzelnen Länder verteilt.
Die Verteilung orientiert sich:
- zu zwei Dritteln an den maßgeblichen Steuereinnahmen beziehungsweise der Finanzkraft und
- zu einem Drittel an der Einwohnerzahl.
Ist der Kreditspielraum an bestimmte Investitionen gebunden?
Der allgemeine Kreditspielraum der Länder nach Art. 109 Abs. 3 Satz 6 und 7 GG ist nicht allein aufgrund dieser Vorschrift auf bestimmte Investitionsarten begrenzt.
Die Länder entscheiden grundsätzlich im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie über seine Nutzung, soweit andere verfassungs- und haushaltsrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Auswirkungen auf Bremen und Saarland
Warum musste das Sanierungshilfengesetz 2025 geändert werden?
Nach der früheren Fassung des Sanierungshilfengesetzes mussten Bremen und das Saarland einen bestimmten Schuldenabbau beziehungsweise Tilgungspfad einhalten.
Der neue strukturelle Kreditspielraum der Länder hätte dazu führen können, dass die beiden Länder zwar nach Art. 109 Abs. 3 GG zulässige Kredite aufnehmen, damit aber gleichzeitig gegen die besonderen Bedingungen ihrer Sanierungshilfe verstoßen.
Der Gesetzgeber wollte diesen Widerspruch beseitigen.
Was gilt seit der Änderung von 2025?
Das Sanierungshilfengesetz wurde so angepasst, dass Bremen und das Saarland grundsätzlich ebenfalls von dem neuen Kreditspielraum nach Art. 109 Abs. 3 Satz 6 und 7 GG Gebrauch machen können.
Gleichzeitig bleiben sie verpflichtet, ihre im Ländervergleich übermäßige Verschuldung abzubauen und Maßnahmen zur Stärkung ihrer Wirtschafts- und Finanzkraft zu ergreifen.
Die Gesetzgebungsmaterialien finden sich in BT-Drs. 21/1503.
Erhalten Bremen und Saarland 2026 weiterhin jeweils 400 Millionen Euro?
Ja.
Der Bundeshaushalt sieht auf Grundlage des Art. 143d Abs. 4 GG und des Sanierungshilfengesetzes weiterhin insgesamt 800 Millionen Euro jährlich vor.
Die Änderung der Schuldenbremse 2025 hat diese Sanierungshilfen nicht beseitigt.
Abgrenzung zu Hilfen wegen extremer Haushaltsnotlage
Warum verbietet Art. 143d GG eine doppelte Hilfe?
Sowohl Absatz 2 als auch Absatz 4 bestimmen, dass Konsolidierungs- beziehungsweise Sanierungshilfen nicht gleichzeitig mit Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage gewährt werden dürfen.
Damit soll eine Kumulation unterschiedlicher besonderer Hilfesysteme für denselben Sanierungsbedarf verhindert werden.
Was ist eine extreme Haushaltsnotlage?
Der Begriff stammt aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum bundesstaatlichen Finanzausgleich.
Ein Land kann sich nicht allein deshalb auf eine extreme Haushaltsnotlage berufen, weil es hohe Schulden oder strukturelle Defizite aufweist. Erforderlich ist eine außergewöhnliche finanzielle Situation, die das Land aus eigener Kraft nicht bewältigen kann und die das bundesstaatliche Prinzip berührt.
Art. 143d GG schafft für die ausdrücklich genannten Länder dagegen spezielle verfassungsrechtliche Hilfsmechanismen.
Mögliches Außerkrafttreten nach Art. 143f GG
Ist Art. 143d GG auf unbegrenzte Zeit garantiert?
Nein.
Art. 143f GG enthält einen besonderen Zukunftsmechanismus für die ab 2020 geltenden Bund-Länder-Finanzbeziehungen.
Danach kann Art. 143d GG unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft treten.
Wann kann das geschehen?
Nach dem 31. Dezember 2030 können:
- die Bundesregierung,
- der Bundestag oder
- gemeinsam mindestens drei Länder
Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangen.
Kommt innerhalb von fünf Jahren nach der vorgeschriebenen Notifikation dieses Verhandlungsverlangens keine gesetzliche Neuordnung in Kraft, treten unter anderem Art. 143d GG und bestimmte finanzausgleichsrechtliche Gesetze außer Kraft.
Der Tag des Außerkrafttretens müsste im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.
Ist dieser Mechanismus 2026 bereits aktiviert?
Nein.
Ein entsprechendes Verlangen nach Art. 143f GG kann schon nach seinem Wortlaut erst nach dem 31. Dezember 2030 gestellt werden.
Art. 143d GG gilt daher 2026 uneingeschränkt fort.
Heutige Bedeutung des Art. 143d GG
Welche Teile sind 2026 noch unmittelbar praktisch relevant?
Die Absätze haben heute unterschiedliche Bedeutung:
- Absatz 1: Die Übergangsfristen für Bund und Länder sind abgelaufen. Die Sondervermögensregel bleibt jedoch insbesondere für die Auslegung der Schuldenbremse relevant.
- Absatz 2: Die Konsolidierungshilfen 2011 bis 2019 sind beendet.
- Absatz 3: Die Finanzierung dieser früheren Hilfen ist abgeschlossen.
- Absatz 4: Die Sanierungshilfen für Bremen und das Saarland gelten weiterhin und werden jährlich gezahlt.
Warum ist Absatz 1 trotz abgelaufener Fristen noch rechtlich wichtig?
Die Regelung bestimmt den historischen Übergang zum heutigen Staatsschuldenrecht und enthält zugleich die wichtige Ausnahme für bestimmte am 31. Dezember 2010 bereits bestehende Kreditermächtigungen von Sondervermögen.
Gerade das Bundesverfassungsgericht hat 2023 gezeigt, dass diese Formulierung auch für aktuelle Streitfragen zur Reichweite der Schuldenbremse von erheblicher Bedeutung sein kann.
Warum ist Absatz 4 besonders aktuell?
Die Sanierungshilfen wirken unmittelbar in die gegenwärtigen Haushalte Bremens und des Saarlandes hinein.
Zudem musste das Ausführungsgesetz 2025 an die neue Strukturkomponente der Länder angepasst werden.
Art. 143d GG verbindet damit die Schuldenbremsenreform von 2009, die Neuordnung der Finanzbeziehungen von 2017 und die erneute Reform des Staatsschuldenrechts von 2025.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 109 GG – zentrale Schuldenregel für Bund und Länder; seit 2025 mit strukturellem Kreditspielraum von 0,35 Prozent des nominalen BIP für die Ländergesamtheit
- Art. 109a GG – Stabilitätsrat und Überwachung der Haushaltswirtschaft sowie der Einhaltung der Schuldenbremse
- Art. 115 GG – nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse des Bundes
- Art. 143d GG – Übergangs- und Hilfsregelung zur Schuldenbremse
- Art. 143f GG – möglicher zukünftiger Außerkrafttretensmechanismus für Art. 143d GG und weitere Teile der bundesstaatlichen Finanzordnung
- Art. 143h GG – seit 2025 Sondervermögen für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und Investitionen zur Klimaneutralität
- Art. 79 Abs. 2 GG – erforderliche Zweidrittelmehrheiten für die Einführung und Änderung der verfassungsrechtlichen Schuldenregeln
Verhältnis zu Art. 109 GG
Art. 109 Abs. 3 GG enthält die allgemeine Schuldenregel für Bund und Länder.
Art. 143d Abs. 1 GG regelte ursprünglich den zeitlichen Übergang zu dieser neuen Ordnung. Absätze 2 und 4 flankieren die Einhaltung der Vorgaben finanziell.
Besonders wichtig ist, dass sich der materielle Inhalt des Art. 109 Abs. 3 GG 2025 geändert hat: Die Ländergesamtheit darf nun strukturelle Kredite bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts aufnehmen.
Der amtliche aktuelle Text ist unter Art. 109 GG bei Gesetze im Internet abrufbar.
Verhältnis zu Art. 109a GG
Art. 109a GG institutionalisiert die Kontrolle der Haushaltsentwicklung.
Der dort vorgesehene Stabilitätsrat war bereits für die Überwachung der Konsolidierungshilfen nach Art. 143d Abs. 2 GG zentral.
Seit 2020 kontrolliert er darüber hinaus die Einhaltung der Schuldenregel durch Bund und Länder insgesamt.
Verhältnis zu Art. 115 GG
Art. 115 GG konkretisiert die Schuldenbremse für den Bund.
Art. 143d Abs. 1 GG legte fest, dass die neue Bundesregel erstmals für 2011 galt, aber bis Ende 2015 noch Übergangsabweichungen zulässig waren.
Seit dem Haushaltsjahr 2016 galt die strukturelle Kreditobergrenze des Bundes grundsätzlich vollständig.
Die heutige Fassung des Art. 115 GG enthält zusätzlich die 2025 eingeführten Sonderregelungen insbesondere für bestimmte Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben.
Verhältnis zu Art. 143f GG
Art. 143f GG verbindet Art. 143d GG mit der langfristigen Zukunft der bundesstaatlichen Finanzordnung.
Die Sanierungshilfen sind daher zwar nicht mit einem bestimmten Kalenderdatum befristet. Die Verfassungsordnung enthält aber einen Mechanismus, der nach 2030 zu einer Neuverhandlung und gegebenenfalls zum Außerkrafttreten von Art. 143d GG führen kann.
Rechtsprechung zu Art. 143d GG
- BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 – 2 BvG 1/10 – Bund-Länder-Streit zur Schuldenbremse. Das Verfahren betraf die Bindung der Länder an Art. 109 Abs. 3 GG und die Verfassungsautonomie Schleswig-Holsteins. Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei auch die Übergangswirkung des Art. 143d Abs. 1 GG heraus.
- BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – bestätigt den Verfassungsrang der 2009 eingeführten Schuldenbremse und hebt hervor, dass die Länder während der Übergangsperiode 2011 bis 2019 das Konsolidierungsziel für 2020 im Blick behalten mussten.
- BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 – Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – grundlegende Entscheidung zur Schuldenbremse und zu kreditfinanzierten Sondervermögen. Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass nur am 31. Dezember 2010 bereits bestehende Kreditermächtigungen bereits eingerichteter Sondervermögen von der Übergangsregelung geschützt werden.
BVerfG 2011 – Schuldenbremse und Verfassungsautonomie der Länder
Der Schleswig-Holsteinische Landtag wandte sich gegen die neue bundesverfassungsrechtliche Verschuldungsgrenze für die Länder.
Im Kern stand die Frage im Raum, ob der Bund durch Art. 109 Abs. 3 GG unzulässig in die eigenständige Verfassungs- und Haushaltsautonomie der Länder eingreift.
Das Verfahren verdeutlicht einen zentralen Grundsatz:
Die Haushaltsautonomie der Länder besteht innerhalb der Grenzen des Grundgesetzes. Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann daher für alle Länder verbindliche Verschuldungsregeln aufstellen, solange insbesondere die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG eingehalten werden.
Art. 143d Abs. 1 GG gewährte den Ländern zugleich eine langjährige Übergangsfrist bis 2020.
BVerfG 2015 – Konsolidierungsziel bereits während der Übergangsfrist
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2015 klar, dass die Übergangsfrist nicht bedeutete, die Schuldenbremse bis Ende 2019 vollständig ignorieren zu dürfen.
Die Haushaltsgesetzgeber der Länder mussten bereits während der Übergangsphase das Ziel eines ab 2020 regelkonformen Haushalts berücksichtigen.
Art. 143d GG war damit nicht nur eine Ausnahmevorschrift, sondern zugleich ein verfassungsrechtlicher Konsolidierungsauftrag.
BVerfG 2023 – Sondervermögen und Art. 143d Abs. 1 GG
Besondere Aktualität erhielt Art. 143d Abs. 1 GG durch das Urteil zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu beurteilen, ob ursprünglich zur Bewältigung der Corona-Pandemie bewilligte Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro nachträglich auf den Energie- und Klimafonds übertragen werden durften.
Das Gericht erklärte das Gesetz für nichtig.
Für Art. 143d GG ist insbesondere folgende Aussage bedeutsam:
- Die Schuldenbremse gilt grundsätzlich auch für Sondervermögen.
- Eine Auslagerung von Kreditermächtigungen darf die verfassungsrechtlichen Verschuldungsgrenzen nicht umgehen.
- Art. 143d Abs. 1 Satz 2 schützt nur Kreditermächtigungen, die am 31. Dezember 2010 bereits für zu diesem Zeitpunkt eingerichtete Sondervermögen bestanden.
- Die ausdrückliche Altfallregelung bestätigt, dass neue Sondervermögen grundsätzlich der neuen Schuldenregel unterliegen.
Die Entscheidung gehört deshalb zu den wichtigsten neueren Urteilen für die Auslegung der seit 2009 bestehenden Staatsschuldenordnung.
Welche Bedeutung hat die Reform von 2025 für ältere Rechtsprechung?
Die Grundstruktur der Schuldenbremse besteht fort, ihr materieller Inhalt wurde jedoch teilweise verändert.
Insbesondere gilt die frühere Aussage, die Länder dürften ab 2020 grundsätzlich überhaupt keine strukturellen Kredite aufnehmen, seit der Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG im März 2025 nicht mehr uneingeschränkt.
Seit 2025 steht der Ländergesamtheit ein struktureller Kreditspielraum bis 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts zur Verfügung.
Ältere Entscheidungen bleiben für die damalige Rechtslage und für allgemeine Grundsätze der Schuldenbremse wichtig, müssen bei Aussagen zur heute zulässigen Kreditaufnahme der Länder aber im Licht der aktuellen Verfassungsfassung gelesen werden.
Fachartikel und Materialien zu Art. 143d GG
- Gesetze im Internet – Art. 143d GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Gesetze im Internet – Art. 109 GG – aktuelle Fassung der allgemeinen Schuldenregel nach der Grundgesetzänderung von 2025.
- Gesetze im Internet – Art. 115 GG – aktuelle Schuldenregel des Bundes.
- Gesetze im Internet – Art. 109a GG – verfassungsrechtliche Grundlage des Stabilitätsrates.
- BT-Drs. 16/12410 – Föderalismusreform II – zentrale Materialien zur Einführung der Schuldenbremse und des Art. 143d GG.
- Deutscher Bundestag – Abschlussbericht der Föderalismuskommission II – Überblick über Schuldenbremse, Stabilitätsrat und Konsolidierungshilfen.
- Konsolidierungshilfengesetz – einfachgesetzliche Konkretisierung der früheren Hilfen nach Art. 143d Abs. 2 und 3 GG.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Kompensationen zugunsten der Länder im Zusammenhang mit der Einführung der Schuldenbremse – ausführliche Darstellung der Konsolidierungs- und Sanierungshilfen.
- BT-Drs. 18/11135 – Materialien zur Einführung der Sanierungshilfen für Bremen und Saarland ab 2020.
- Sanierungshilfengesetz – aktuelles Ausführungsgesetz zu Art. 143d Abs. 4 GG, zuletzt 2025 geändert.
- BT-Drs. 21/1503 – Erstes Gesetz zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes – Materialien zur Anpassung der Sanierungshilfen an die 2025 eingeführte strukturelle Kreditaufnahme der Länder.
- Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – seit 2025 geltende Aufteilung des neuen strukturellen Kreditspielraums der Ländergesamtheit.
- Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf zum Verschuldungsspielraum der Länder – Erläuterung der 2025 geschaffenen Strukturkomponente von 0,35 Prozent des nominalen BIP.
- Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 – zentrale Entscheidung zur Schuldenbremse, zu Sondervermögen und zur Bedeutung des Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG.
- Art. 143f GG – möglicher Außerkrafttretensmechanismus für Art. 143d GG nach einer späteren Neuverhandlung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen auf das-grundgesetz.de – systematische Einordnung des Art. 143d GG.