Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 66 GG – Unvereinbarkeiten für Bundeskanzler und Bundesminister
Wortlaut des Art. 66 GG
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 66 GG kurz erklärt
Art. 66 GG soll Interessenkonflikte bei den Mitgliedern der Bundesregierung verhindern. Bundeskanzler und Bundesminister sollen ihre Arbeitskraft dem Regierungsamt widmen und ihre Entscheidungen nicht zugleich als Unternehmer, Berufstätige oder Organmitglieder eines Wirtschaftsunternehmens treffen. Deshalb dürfen sie grundsätzlich kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen anderen Beruf ausüben.
Besonders streng ist das Verbot bei der Unternehmensleitung: Ein Mitglied der Bundesregierung darf nicht zugleich der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat enthält Art. 66 GG dagegen eine ausdrückliche Ausnahme: Der Bundestag kann ihr zustimmen. Das Bundesministergesetz erweitert und konkretisiert diese Regeln.
Art. 66 GG verbietet dagegen weder ein Bundestagsmandat noch grundsätzlich den bloßen Besitz von Aktien oder anderen Unternehmensanteilen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen passivem Vermögensbesitz und aktiver beruflicher, gewerblicher oder unternehmerischer Betätigung.
Erläuterungen zu Art. 66 GG
Was regelt Art. 66 GG?
Art. 66 GG enthält sogenannte Inkompatibilitätsregelungen für die Mitglieder der Bundesregierung.
Inkompatibilität bedeutet, dass bestimmte Tätigkeiten und Funktionen nicht gleichzeitig mit einem Regierungsamt ausgeübt werden dürfen.
Die Vorschrift verbietet Bundeskanzler und Bundesministern insbesondere:
- ein anderes besoldetes Amt auszuüben,
- ein Gewerbe auszuüben,
- einen anderen Beruf auszuüben,
- der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens anzugehören sowie
- ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines solchen Unternehmens anzugehören.
Die Einzelheiten werden insbesondere durch § 5 des Bundesministergesetzes weiter konkretisiert.
Für wen gilt Art. 66 GG?
Art. 66 GG nennt ausdrücklich:
- den Bundeskanzler und
- die Bundesminister.
Damit erfasst die Vorschrift sämtliche Mitglieder der Bundesregierung im Sinne des Art. 62 GG.
Sie gilt unabhängig davon, welches Ressort ein Bundesminister leitet. Auch ein Bundesminister für besondere Aufgaben unterliegt Art. 66 GG vollständig.
Gilt Art. 66 GG auch für Staatssekretäre?
Art. 66 GG gilt seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar für Staatssekretäre, weil diese keine Mitglieder der Bundesregierung sind.
Für Parlamentarische Staatssekretäre ordnet § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre jedoch die entsprechende Anwendung wesentlicher Vorschriften des Bundesministergesetzes an. Dazu gehört insbesondere § 5 BMinG mit seinen Regeln über Nebentätigkeiten und Unternehmensfunktionen.
Die einfachgesetzlichen Unvereinbarkeitsregeln reichen damit personell über den unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 66 GG hinaus.
Welchen Zweck hat Art. 66 GG?
Art. 66 GG verfolgt mehrere miteinander verbundene Ziele.
Zum einen sollen sich Bundeskanzler und Bundesminister ihrer Regierungstätigkeit mit der für ein solches Spitzenamt erforderlichen Arbeitskraft widmen können.
Zum anderen sollen insbesondere wirtschaftliche Interessenkonflikte vermieden werden. Ein Minister soll nicht gleichzeitig staatliche Entscheidungen treffen und als Unternehmer, Berufsträger oder Organ eines Wirtschaftsunternehmens eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen müssen.
Die Regelung dient damit insbesondere:
- der Konzentration auf das Regierungsamt,
- der Vermeidung von Interessenkonflikten,
- der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Regierungsmitglieder,
- der Integrität und dem Ansehen der Bundesregierung sowie
- der Verhinderung einer problematischen Verbindung politischer und wirtschaftlicher Macht.
Geht es bei Art. 66 GG um Korruptionsprävention?
Auch, aber nicht ausschließlich.
Art. 66 GG setzt wesentlich früher an als das Strafrecht. Es muss weder Bestechlichkeit noch Vorteilsannahme noch irgendeine andere Straftat vorliegen.
Die Verfassung will Interessenkollisionen möglichst schon dadurch verhindern, dass bestimmte wirtschaftliche und berufliche Doppelrollen überhaupt nicht entstehen.
Damit schützt die Vorschrift nicht nur vor tatsächlicher Einflussnahme. Sie soll auch das Vertrauen darauf stärken, dass Regierungsentscheidungen allein aufgrund öffentlicher Verantwortung und nicht aufgrund paralleler beruflicher oder unternehmerischer Interessen getroffen werden.
Was bedeutet „kein anderes besoldetes Amt“?
Bundeskanzler und Bundesminister dürfen neben ihrem Regierungsamt kein weiteres besoldetes Amt innehaben.
Gemeint sind insbesondere weitere öffentliche Ämter, für deren Wahrnehmung eine Besoldung gezahlt wird.
Ein Regierungsmitglied soll nicht zugleich in einem weiteren staatlichen Amtsverhältnis stehen, aus dem eigene Loyalitäts-, Weisungs- oder Verantwortungsbindungen entstehen können.
Das Bundesministergesetz enthält ergänzende Regelungen für Personen, die vor ihrer Ernennung beispielsweise Beamte oder Richter waren.
Was passiert, wenn ein Bundesbeamter Minister wird?
§ 18 BMinG enthält hierfür eine besondere Regelung.
Wird ein Beamter oder Richter des Bundes zum Mitglied der Bundesregierung ernannt, scheidet er mit Beginn des Regierungsamts aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer der Regierungsmitgliedschaft ruhen grundsätzlich die aus dem bisherigen Dienstverhältnis folgenden Rechte und Pflichten.
Entsprechende Regelungen gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Beamte und Richter der Länder, Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Damit wird verhindert, dass neben dem Regierungsamt zugleich ein zweites aktives staatliches Amt ausgeübt wird.
Darf ein Bundesminister gleichzeitig Ministerpräsident oder Landesminister sein?
Nein.
Dieses Verbot ergibt sich ausdrücklich aus § 4 BMinG:
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein.
Die Regelung ergänzt Art. 66 GG und verhindert eine personelle Verbindung zwischen Bundes- und Landesregierung auf Ministerebene.
Darf ein Bundesminister gleichzeitig Bundestagsabgeordneter sein?
Ja.
Art. 66 GG enthält bewusst kein Verbot eines Bundestagsmandats. Bundeskanzler und Bundesminister können deshalb zugleich Mitglieder des Deutschen Bundestages sein.
Das entspricht dem parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes. Regierung und Parlamentsmehrheit sind personell nicht strikt voneinander getrennt.
Ein Regierungsmitglied, das zugleich Bundestagsabgeordneter ist, besitzt allerdings zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsstellungen:
- als Mitglied der Bundesregierung und
- als freier Abgeordneter nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Warum ist das Bundestagsmandat kein verbotenes „besoldetes Amt“?
Das freie Abgeordnetenmandat ist kein weiteres besoldetes Amt im Sinne des Art. 66 GG.
Der Abgeordnete steht insbesondere nicht in einem Dienst- oder Amtsverhältnis zur Bundesrepublik, sondern besitzt einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Status.
Die Abgeordnetenentschädigung ändert daran nichts.
Dass eine Verbindung von Bundestagsmandat und Regierungsamt zulässig sein soll, ergibt sich außerdem aus der gesamten Konstruktion des parlamentarischen Regierungssystems.
Erhält ein Minister, der zugleich Bundestagsabgeordneter ist, beide Bezüge ungekürzt?
Nicht vollständig.
Das Zusammentreffen von Amtsbezügen aus der Bundesregierung und Abgeordnetenentschädigung wird durch das Abgeordnetengesetz geregelt.
§ 29 AbgG enthält hierzu besondere Anrechnungsvorschriften.
Die Zulässigkeit der gleichzeitigen Wahrnehmung von Regierungsamt und Bundestagsmandat darf deshalb nicht mit der Frage verwechselt werden, in welcher Höhe gleichzeitig Bezüge aus beiden Funktionen gezahlt werden.
Darf ein Bundesminister Mitglied eines Landtags sein?
Art. 66 GG enthält kein ausdrückliches allgemeines Verbot der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft.
Das unterscheidet die Regelung deutlich von Art. 55 Abs. 1 GG für den Bundespräsidenten.
Ob eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Landesparlament zulässig ist, kann allerdings zusätzlich von den jeweiligen landesrechtlichen Inkompatibilitätsregelungen abhängen.
Was bedeutet „kein Gewerbe ausüben“?
Ein Mitglied der Bundesregierung darf während seiner Amtszeit nicht zugleich selbständig ein Gewerbe betreiben.
Das Verbot betrifft die aktive gewerbliche Tätigkeit. Ein Minister soll beispielsweise nicht parallel zur Regierungsarbeit persönlich ein Handels-, Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen als eigenes Gewerbe führen.
Entscheidend ist die Ausübung des Gewerbes.
Davon zu unterscheiden ist der bloße Besitz von Vermögen oder einer Unternehmensbeteiligung.
Darf ein Unternehmer Bundesminister werden?
Ja.
Art. 66 GG verbietet nicht, eine Person zum Bundesminister zu ernennen, die zuvor Unternehmer war.
Mit der Übernahme des Regierungsamtes muss sie allerdings diejenigen Tätigkeiten beenden oder ruhen lassen, die mit Art. 66 GG und § 5 BMinG unvereinbar sind.
Insbesondere darf sie während der Amtszeit nicht weiterhin selbst ein Gewerbe ausüben oder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Muss ein Unternehmer sein Unternehmen verkaufen, wenn er Minister wird?
Nicht allein aufgrund von Art. 66 GG.
Die Vorschrift verbietet die aktive Ausübung eines Gewerbes und bestimmte Funktionen innerhalb eines Unternehmens. Ein allgemeines Verbot des Eigentums an Unternehmen oder Unternehmensanteilen enthält sie dagegen nicht.
Auch das Bundesministergesetz sieht derzeit keine allgemeine Pflicht vor, Aktien, Fondsanteile, GmbH-Anteile oder andere Unternehmensbeteiligungen allein wegen der Übernahme eines Regierungsamtes zu veräußern.
Entscheidend bleibt aber, dass aus der Beteiligung keine nach Art. 66 GG verbotene aktive Geschäfts- oder Leitungstätigkeit wird.
Darf ein Bundesminister Aktien besitzen?
Grundsätzlich ja.
Der bloße Besitz von Aktien ist keine Ausübung eines Gewerbes und keine Zugehörigkeit zur Unternehmensleitung oder zum Aufsichtsrat.
Schon die Staatspraxis der frühen Bundesrepublik unterschied zwischen einer bloßen Kapitalbeteiligung und aktiver unternehmerischer Tätigkeit. Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass Art. 66 GG und § 5 BMinG keine allgemeine Pflicht zur Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen enthalten.
Andere rechtliche Anforderungen, insbesondere aufgrund eines gleichzeitig bestehenden Bundestagsmandats oder konkreter Interessenkonflikte, können daneben zu beachten sein.
Müssen Bundesminister ihre Unternehmensanteile offenlegen?
Art. 66 GG selbst enthält keine Offenlegungspflicht.
Auch das Bundesministergesetz sieht derzeit keine besondere allgemeine Verpflichtung vor, Unternehmensbeteiligungen allein aufgrund des Regierungsamtes offenzulegen.
Die Bundesregierung hat dies 2025 ausdrücklich bestätigt und zugleich darauf hingewiesen, dass das Bundesministergesetz weder eine allgemeine Offenlegungs- noch eine allgemeine Veräußerungspflicht für Unternehmensanteile, Fondsbeteiligungen oder vergleichbare Vermögenswerte vorsieht.
Ist ein Regierungsmitglied zugleich Bundestagsabgeordneter, können jedoch zusätzlich die für Abgeordnete geltenden Transparenz- und Verhaltensregeln relevant sein.
Darf ein Bundesminister Mieteinnahmen oder Kapitalerträge erhalten?
Art. 66 GG verbietet nicht allgemein das Erzielen privater Vermögenserträge.
Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder vergleichbare Erträge aus privatem Vermögen sind nicht allein deshalb eine verbotene Berufsausübung, weil daraus Einkommen entsteht.
Entscheidend ist, ob das Regierungsmitglied über bloße Vermögensverwaltung hinaus eine aktive berufliche, gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausübt.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei umfangreicher eigener Geschäftstätigkeit oder einer tatsächlich unternehmerischen Verwaltung eigenen Vermögens.
Was bedeutet „keinen Beruf ausüben“?
Das Berufsverbot erfasst grundsätzlich sowohl selbständige als auch unselbständige berufliche Tätigkeiten.
Ein Bundesminister kann deshalb während seiner Amtszeit beispielsweise nicht gleichzeitig regulär
- als Rechtsanwalt Mandate bearbeiten,
- als Arzt eine Praxis betreiben,
- als Unternehmensberater tätig sein oder
- in einem privaten Arbeitsverhältnis einer gewöhnlichen Berufstätigkeit nachgehen.
Der Zweck liegt darin, die Regierungstätigkeit von konkurrierenden beruflichen Pflichten und privaten Erwerbsinteressen freizuhalten.
Darf ein Rechtsanwalt Bundesminister werden?
Ja.
Die berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt schließt ein Regierungsamt nicht aus. Während des Regierungsamtes darf der Anwaltsberuf jedoch aufgrund des Art. 66 GG nicht ausgeübt werden.
§ 47 Abs. 2 BRAO trägt solchen Fällen Rechnung. Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, bei dem ihm die Berufsausübung untersagt ist, kann die Rechtsanwaltskammer auf Antrag eine Vertretung bestellen.
Art. 66 GG verlangt daher nicht zwingend, dass ein Rechtsanwalt seine Zulassung endgültig aufgibt. Entscheidend ist, dass er während seiner Regierungsmitgliedschaft nicht selbst den Beruf ausübt.
Darf ein Minister nebenbei Vorträge halten und Honorare annehmen?
Eine entgeltliche Tätigkeit kann mit dem Verbot einer weiteren Berufsausübung kollidieren, wenn sie nach Art, Umfang und Zusammenhang als berufliche Erwerbstätigkeit einzuordnen ist.
Darüber hinaus entspricht es der Staatspraxis, dass Mitglieder der Bundesregierung für Vorträge, die sie gerade in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied halten, kein privates Honorar annehmen.
Eine amtliche Tätigkeit soll nicht in eine private Einnahmequelle umgewandelt werden.
Darf ein Bundesminister entgeltlich Gutachten erstellen?
Nein.
§ 5 Abs. 1 BMinG geht hier über den Wortlaut des Art. 66 GG hinaus und bestimmt ausdrücklich, dass Mitglieder der Bundesregierung während ihrer Amtszeit nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben dürfen.
Die Regelung verhindert insbesondere, dass fachliche Kenntnisse und das mit dem Regierungsamt verbundene Ansehen parallel für private entgeltliche Beratungstätigkeiten eingesetzt werden.
Darf ein Bundesminister als Schiedsrichter tätig sein?
Nach § 5 Abs. 1 BMinG darf ein Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit nicht gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein.
Auch diese ausdrückliche Regelung findet sich nicht unmittelbar im Wortlaut des Art. 66 GG, konkretisiert aber dessen Grundgedanken einer von privaten Erwerbsinteressen freien Amtsführung.
Was bedeutet das Verbot der Unternehmensleitung?
Art. 66 GG verbietet Regierungsmitgliedern, der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens anzugehören.
Erfasst werden insbesondere Funktionen, in denen eine Person unmittelbar an der geschäftlichen Leitung eines Unternehmens beteiligt ist.
§ 5 Abs. 1 BMinG spricht ausdrücklich vom Vorstand eines solchen Unternehmens.
Ein Bundesminister kann deshalb beispielsweise nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft sein.
Kann der Bundestag eine Ausnahme für einen Vorstandsposten erlauben?
Nein.
Die Ausnahme des Art. 66 GG betrifft grammatikalisch und systematisch ausschließlich die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.
Die Mitgliedschaft in der Unternehmensleitung ist absolut untersagt.
Der Bundestag kann deshalb nicht beschließen, dass ein Bundesminister während seiner Amtszeit zugleich Vorstandsvorsitzender oder sonstiges Mitglied der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens bleiben darf.
Warum ist zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zu unterscheiden?
Der Vorstand beziehungsweise die Unternehmensleitung führt die Geschäfte des Unternehmens selbst.
Ein Aufsichtsrat besitzt dagegen grundsätzlich eine Kontroll- und Überwachungsfunktion gegenüber der Unternehmensleitung.
Der Verfassungsgeber hielt es offenbar für denkbar, dass in besonderen Fällen gerade ein öffentliches Interesse daran besteht, ein Regierungsmitglied in einem Kontrollgremium eines Unternehmens wirken zu lassen – etwa wenn der Bund einen besonderen Einfluss auf das Unternehmen besitzt.
Deshalb sieht Art. 66 GG nur für die Aufsichtsratsmitgliedschaft eine parlamentarisch kontrollierte Ausnahmemöglichkeit vor.
Darf ein Bundesminister Mitglied eines Aufsichtsrats sein?
Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bundestages.
Ohne diese Zustimmung verbietet Art. 66 GG die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens.
Die Zustimmungsmöglichkeit unterscheidet Art. 66 GG deutlich von der Regelung für den Bundespräsidenten in Art. 55 Abs. 2 GG. Für den Bundespräsidenten kennt das Grundgesetz keine vergleichbare Ausnahme.
Wer entscheidet über die Ausnahme?
Der Deutsche Bundestag.
Weder die Bundesregierung noch der Bundeskanzler kann die verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung selbst ersetzen.
Art. 66 GG macht den Bundestag damit zum Kontrollorgan für solche Ausnahmefälle.
Eine besondere qualifizierte Mehrheit verlangt Art. 66 GG nicht. Soweit keine speziellere Regel eingreift, gelten die allgemeinen Regeln parlamentarischer Beschlussfassung.
Warum kann der Bundestag eine Aufsichtsratsmitgliedschaft erlauben?
Die Ausnahme kann insbesondere für Unternehmen sinnvoll sein, an denen der Bund beteiligt ist oder bei denen besondere öffentliche Interessen bestehen.
In solchen Konstellationen kann die Vertretung staatlicher Interessen im Kontrollorgan eines Unternehmens politisch gewünscht sein.
Art. 66 GG überlässt die Abwägung aber nicht dem Regierungsmitglied selbst. Durch die notwendige Zustimmung des Bundestages soll die Ausnahme parlamentarisch legitimiert und kontrolliert werden.
Hat der Bundestag solche Ausnahmen tatsächlich schon erteilt?
Ja.
Bereits in den frühen Jahren der Bundesrepublik machte der Bundestag von dieser Möglichkeit Gebrauch.
So stimmte der Bundestag beispielsweise 1953 einer Aufsichtsratsfunktion eines Bundesministers zu. Auch später wurden einzelne Ausnahmen insbesondere für Kontrollgremien bundesnaher Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen zugelassen.
Die Zustimmungsmöglichkeit ist daher keine bloß theoretische Konstruktion des Verfassungstextes.
Kann ein Minister im Aufsichtsrat Weisungen der Bundesregierung erhalten?
Das ist gesellschaftsrechtlich problematisch.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben hierzu darauf hingewiesen, dass Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben persönlich und grundsätzlich eigenverantwortlich wahrnehmen müssen.
Die Zustimmung nach Art. 66 GG beseitigt daher nicht die gesellschaftsrechtlichen Pflichten, die mit dem jeweiligen Aufsichtsratsmandat verbunden sind.
Ein Minister darf seine Organpflichten im Unternehmen nicht allein deshalb ignorieren, weil er zugleich Mitglied der Bundesregierung ist.
Was ist mit einem Verwaltungsrat?
Art. 66 GG nennt ausdrücklich nur die Leitung und den Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens.
§ 5 Abs. 1 BMinG erweitert die einfachgesetzliche Regelung und untersagt während der Amtszeit grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens.
Der Bundestag kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BMinG auch insoweit eine Ausnahme zulassen.
Was bedeutet „auf Erwerb gerichtetes Unternehmen“?
Entscheidend ist die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens.
Erfasst werden insbesondere Unternehmen, deren Tätigkeit auf wirtschaftliche Betätigung und Erwerb gerichtet ist.
Die konkrete Rechtsform ist nicht entscheidend. Die Regelung kann daher insbesondere Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs erfassen.
Bei gemeinnützigen Einrichtungen, Vereinen oder Stiftungen ist dagegen genauer zu prüfen, ob überhaupt ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen im Sinne der Vorschrift vorliegt und ob andere Unvereinbarkeitsregeln eingreifen.
Darf ein Minister ehrenamtlich tätig sein?
Art. 66 GG verbietet nicht pauschal jede unentgeltliche Tätigkeit.
Das Bundesministergesetz geht allerdings einen Schritt weiter: Nach § 5 Abs. 2 BMinG sollen Mitglieder der Bundesregierung während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden.
Die Bundesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Anders als das strikte Verbot bestimmter Erwerbstätigkeiten handelt es sich damit um eine einfachgesetzliche Soll-Regelung mit ausdrücklicher Ausnahmemöglichkeit.
Darf ein Bundesminister Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins sein?
Art. 66 GG schließt dies nicht automatisch aus, wenn es sich tatsächlich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen oder eine Berufsausübung handelt.
Je nach konkreter Funktion können aber andere rechtliche und politische Fragen auftreten, insbesondere:
- Interessenkonflikte mit dem eigenen Ressort,
- zeitliche Belastungen,
- die Nutzung amtlicher Ressourcen oder
- eine mögliche Einordnung als öffentliches Ehrenamt nach § 5 Abs. 2 BMinG.
Eine abstrakte Aussage, jede ehrenamtliche Vereinsfunktion sei ohne Weiteres zulässig, wäre daher zu weitgehend.
Darf ein Bundesminister einer politischen Partei angehören?
Ja.
Art. 66 GG enthält kein Verbot der Parteimitgliedschaft.
Das wäre mit dem parlamentarischen Regierungssystem auch schwer vereinbar, weil Bundesregierungen regelmäßig aus den politischen Parteien hervorgehen, die im Bundestag eine Regierungsmehrheit bilden.
Parteimitgliedschaft und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Nebentätigkeit sind deshalb rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Darf ein Bundesminister ein Parteiamt ausüben?
Art. 66 GG enthält kein allgemeines Verbot, neben dem Regierungsamt eine Funktion innerhalb einer politischen Partei wahrzunehmen.
Bundesminister können daher beispielsweise zugleich einem Parteivorstand angehören.
Parteifunktionen gehören zur politischen Willensbildung und sind nicht ohne Weiteres mit einer privaten Berufstätigkeit oder einem Gewerbe gleichzusetzen.
Auch hierbei bleiben selbstverständlich sonstige verfassungsrechtliche Grenzen der Trennung zwischen staatlichem Amt und Parteitätigkeit zu beachten.
Was regelt § 5 BMinG zusätzlich zu Art. 66 GG?
§ 5 BMinG konkretisiert und erweitert die verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeitsregeln.
Danach dürfen Regierungsmitglieder während ihrer Amtszeit insbesondere nicht:
- ein anderes besoldetes Amt ausüben,
- ein Gewerbe ausüben,
- einen anderen Beruf ausüben,
- einem Vorstand eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören,
- grundsätzlich einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines solchen Unternehmens angehören,
- gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder
- gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
Für Aufsichts- und Verwaltungsratsmandate kann der Bundestag Ausnahmen zulassen.
Was ist mit Geschenken an Regierungsmitglieder?
Auch hierzu enthält das Bundesministergesetz eine besondere Integritätsregel.
Nach § 5 Abs. 3 BMinG müssen Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung Geschenke mitteilen, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten.
Über die Verwendung dieser Geschenke entscheidet die Bundesregierung.
Diese Regelung gehört nicht unmittelbar zu Art. 66 GG, verfolgt aber einen verwandten Zweck: die Vermeidung persönlicher wirtschaftlicher Vorteile aus dem Regierungsamt und den Schutz der Integrität staatlicher Amtsführung.
Gilt Art. 66 GG auch nach dem Ausscheiden aus der Bundesregierung?
Nein.
Die unmittelbaren Tätigkeitsverbote des Art. 66 GG beziehen sich auf die Zeit, in der eine Person Bundeskanzler oder Bundesminister ist.
Ein ehemaliger Minister ist daher nicht aufgrund von Art. 66 GG dauerhaft daran gehindert, wieder einen Beruf auszuüben, ein Unternehmen zu leiten oder in einen Aufsichtsrat einzutreten.
Für die Zeit unmittelbar nach dem Ausscheiden enthält das Bundesministergesetz allerdings seit 2015 besondere Karenzregelungen.
Was gilt beim Wechsel eines Ministers in die Privatwirtschaft?
Nach § 6a BMinG muss ein amtierendes oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzeigen, wenn es innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen möchte.
Die Anzeigepflicht entsteht bereits, sobald Vorbereitungen für eine solche Tätigkeit beginnen oder eine konkrete Beschäftigung in Aussicht gestellt wird.
Die Anzeige soll grundsätzlich mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Kann ein ehemaliger Minister an einem Wechsel in die Wirtschaft gehindert werden?
Vorübergehend ja.
Nach § 6b BMinG kann die Bundesregierung eine beabsichtigte Tätigkeit innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden ganz oder teilweise untersagen, wenn zu besorgen ist, dass dadurch öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
Das Gesetz nennt insbesondere zwei Fälle:
- Die neue Tätigkeit betrifft Angelegenheiten oder Bereiche, in denen das ehemalige Regierungsmitglied während seiner Amtszeit tätig war.
- Die Beschäftigung kann das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen.
Wie lange kann eine solche Karenzzeit dauern?
Eine Untersagung soll nach § 6b Abs. 2 BMinG grundsätzlich nicht länger als ein Jahr dauern.
Wenn öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann sie auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
Die Entscheidung trifft die Bundesregierung auf Empfehlung eines dreiköpfigen beratenden Gremiums.
Warum wurden die Karenzregeln eingeführt?
Bis 2015 enthielt das Bundesministergesetz keine solche allgemeine Regelung für den beruflichen Wechsel ausgeschiedener Regierungsmitglieder.
Die Karenzregelung soll insbesondere verhindern, dass der Eindruck entsteht, Regierungsentscheidungen könnten bereits während der Amtszeit von späteren privaten Karrierechancen beeinflusst werden.
Außerdem soll einer privaten Verwertung besonderen Amtswissens unmittelbar nach dem Ausscheiden entgegengewirkt werden.
Art. 66 GG allein hätte dieses Problem nicht gelöst, weil seine Verbote mit dem Ausscheiden aus dem Regierungsamt enden.
Gab es bereits praktische Fälle einer untersagten Tätigkeit?
Ja.
Ein bekanntes Beispiel betrifft den früheren Bundesinnenminister Thomas de Maizière.
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundesregierung zeigte er 2018 verschiedene geplante Tätigkeiten nach § 6a BMinG an. Die Bundesregierung untersagte ihm für zwölf Monate eine beabsichtigte rechtsanwaltliche Beratungstätigkeit für die Deutsche Telekom AG in bestimmten Telekommunikationsfragen, weil sie eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 6b BMinG befürchtete.
Der Fall zeigt den Unterschied zwischen Art. 66 GG und der gesetzlichen Karenzregelung: Während der Amtszeit gilt ein weitreichendes Tätigkeitsverbot; nach dem Ausscheiden kann eine konkrete neue Beschäftigung zeitlich begrenzt untersagt werden.
Gibt es nach dem Ausscheiden eine lebenslange Berufssperre?
Nein.
Weder Art. 66 GG noch das Bundesministergesetz enthalten ein dauerhaftes Berufsverbot für ehemalige Bundeskanzler oder Bundesminister.
Die Karenzregelung des Bundesministergesetzes ist ausdrücklich zeitlich begrenzt.
Nach Ablauf des gesetzlichen Zeitraums können frühere Regierungsmitglieder grundsätzlich wieder private berufliche und wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Gelten die Karenzregeln auch für Parlamentarische Staatssekretäre?
Ja.
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre erstreckt wesentliche Vorschriften des Bundesministergesetzes entsprechend auf Parlamentarische Staatssekretäre.
Dazu gehören auch die Vorschriften über Tätigkeiten nach dem Ausscheiden.
Die einfachgesetzliche Integritätssicherung erfasst damit einen weiteren Kreis politischer Amtsträger als Art. 66 GG selbst.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Art. 66 GG und Art. 55 GG?
Art. 55 GG enthält die Unvereinbarkeitsregeln für den Bundespräsidenten. Art. 66 GG betrifft dagegen die Mitglieder der Bundesregierung.
Beide Vorschriften verbieten grundsätzlich:
- ein anderes besoldetes Amt,
- ein Gewerbe,
- einen Beruf und
- die Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens.
Es bestehen jedoch wichtige Unterschiede.
Der Bundespräsident darf nach Art. 55 Abs. 1 GG zusätzlich weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Für Regierungsmitglieder besteht dagegen kein entsprechendes Verbot eines Bundestagsmandats.
Außerdem ist dem Bundespräsidenten die Aufsichtsratsmitgliedschaft bei einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen absolut verboten. Bei Bundeskanzler und Bundesministern kann dagegen der Bundestag nach Art. 66 GG eine Ausnahme zulassen.
Warum sind die Regeln für den Bundespräsidenten strenger?
Das Bundespräsidentenamt ist auf eine besondere institutionelle Distanz zu Regierung, Parlament und wirtschaftlichen Interessen angelegt.
Die Bundesregierung ist dagegen gerade Bestandteil des parlamentarischen Regierungssystems. Eine personelle Verbindung zwischen Bundestag und Bundesregierung ist deshalb nicht nur zulässig, sondern politisch typisch.
Auch bei wirtschaftsbezogenen Kontrollfunktionen lässt Art. 66 GG begrenzte Ausnahmen zu, wenn der Bundestag dies ausdrücklich billigt.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Art. 66 GG?
Art. 66 GG ordnet nicht an, dass ein Regierungsmitglied bei jedem Verstoß automatisch sein Amt verliert.
Ein Verstoß wäre jedoch eine Verletzung einer unmittelbar geltenden verfassungsrechtlichen Amtspflicht.
Bei einem Bundesminister kann der Bundeskanzler politische Konsequenzen ziehen und nach Art. 64 Abs. 1 GG seine Entlassung vorschlagen.
Beim Bundeskanzler besteht dagegen kein einfaches Abberufungsrecht des Bundestages. Er kann grundsätzlich nur nach den besonderen Regeln des Art. 67 GG durch Wahl eines Nachfolgers abgelöst werden.
Daneben können je nach Sachverhalt weitere rechtliche Folgen aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entstehen.
Wird ein verbotener privater Vertrag automatisch unwirksam?
Das lässt sich nicht allgemein allein aus Art. 66 GG ableiten.
Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an den Amtsträger und regelt seine verfassungsrechtliche Vereinbarkeit mit bestimmten Tätigkeiten und Funktionen.
Ob ein daneben abgeschlossener privatrechtlicher Vertrag unwirksam ist, hängt von den jeweils einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Tätigkeit und zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrages sind daher voneinander zu unterscheiden.
Wer kontrolliert die Einhaltung von Art. 66 GG?
Eine einzige besondere „Art.-66-Aufsichtsbehörde“ gibt es nicht.
Die Einhaltung wird durch mehrere Mechanismen gesichert:
- politische Kontrolle durch den Bundestag,
- Verantwortung des Bundeskanzlers für die Zusammensetzung seines Kabinetts,
- gesetzliche Regeln des Bundesministergesetzes,
- parlamentarische Fragen und Informationsrechte,
- öffentliche und mediale Kontrolle sowie
- gegebenenfalls verfassungsgerichtliche Verfahren, sofern die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei einer Aufsichtsratsmitgliedschaft wird die parlamentarische Kontrolle besonders sichtbar, weil Art. 66 GG ausdrücklich die Zustimmung des Bundestages verlangt.
Schafft Art. 66 GG vollständige Transparenz über finanzielle Interessen?
Nein.
Art. 66 GG ist vor allem eine Unvereinbarkeitsregel, keine umfassende Transparenzregel.
Die Vorschrift untersagt bestimmte Tätigkeiten, verpflichtet Regierungsmitglieder aber nicht selbst zu einer vollständigen öffentlichen Vermögensoffenlegung.
Auch das Bundesministergesetz enthält derzeit keine allgemeine Pflicht, sämtliche Unternehmensanteile, Kapitalanlagen oder sonstigen Vermögenspositionen offenzulegen.
Art. 66 GG verhindert damit bestimmte Interessenkollisionen, erfasst aber nicht jede denkbare wirtschaftliche Interessenverbindung.
Was ist der Unterschied zwischen Unvereinbarkeit und Interessenkonflikt?
Eine Unvereinbarkeit bedeutet, dass zwei Funktionen oder Tätigkeiten rechtlich nicht gleichzeitig ausgeübt werden dürfen.
Art. 66 GG enthält solche abstrakten Verbote unabhängig davon, ob in einem konkreten Einzelfall bereits eine Regierungsentscheidung zugunsten des privaten Interesses getroffen wurde.
Ein Interessenkonflikt ist weiter gefasst. Er kann auch entstehen, wenn eine Tätigkeit formal nicht ausdrücklich verboten ist, private wirtschaftliche Interessen aber mit amtlichen Entscheidungen zusammentreffen.
Art. 66 GG ist deshalb ein wichtiger, aber nicht abschließender Bestandteil der Regeln zur Integrität der Bundesregierung.
Warum verbietet Art. 66 GG nicht einfach jeden Vermögensbesitz?
Ein derart weitreichendes Verbot wäre weder erforderlich noch praktikabel.
Regierungsmitglieder bleiben Privatpersonen mit eigenem Vermögen und dürfen grundsätzlich etwa Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere oder Unternehmensanteile besitzen.
Art. 66 GG knüpft deshalb vor allem an Tätigkeiten und Organfunktionen an, bei denen die Gefahr konkurrierender Verantwortlichkeiten besonders hoch ist.
Die schwierige Frage möglicher Interessenkonflikte aus reinem Vermögensbesitz wird durch die Norm nicht umfassend geregelt.
Kann ein Minister sein früheres Unternehmen einfach von Angehörigen weiterführen lassen?
Art. 66 GG verbietet zunächst die persönliche Ausübung eines Gewerbes oder einer Unternehmensleitungsfunktion durch das Regierungsmitglied.
Dass ein rechtlich selbständiges Unternehmen fortbesteht, ist nicht als solches verboten.
Entscheidend ist aber die tatsächliche Tätigkeit. Eine nur formale Übertragung der Geschäftsführung dürfte das verfassungsrechtliche Verbot nicht umgehen, wenn das Regierungsmitglied in Wirklichkeit weiterhin selbst die Geschäfte führt oder maßgebliche Leitungsfunktionen wahrnimmt.
Maßgeblich ist daher nicht allein die Bezeichnung auf dem Papier, sondern die tatsächliche Rolle.
Kann der Bundestag Art. 66 GG durch einfaches Gesetz lockern?
Nein.
Art. 66 GG steht unmittelbar im Grundgesetz. Ein einfaches Bundesgesetz kann seine Verbote nicht beseitigen oder weitergehende Ausnahmen schaffen, die mit dem Verfassungstext unvereinbar wären.
Der Gesetzgeber kann die Regelung allerdings konkretisieren und zusätzliche Anforderungen aufstellen. Genau dies geschieht insbesondere durch das Bundesministergesetz.
Eine Erweiterung der verfassungsrechtlichen Ausnahme beispielsweise auf die Unternehmensleitung würde dagegen eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen.
Darf das Bundesministergesetz strengere Regeln enthalten als Art. 66 GG?
Grundsätzlich ja.
Art. 66 GG legt verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit dem Regierungsamt fest.
§ 5 BMinG ergänzt diese Regeln insbesondere um:
- Verwaltungsratsmitgliedschaften,
- entgeltliche Schiedsrichtertätigkeit,
- entgeltliche außergerichtliche Gutachten,
- Regeln über öffentliche Ehrenämter und
- Vorschriften über amtsbezogene Geschenke.
Die später eingeführten §§ 6a bis 6d BMinG erfassen außerdem bestimmte berufliche Wechsel nach dem Ende des Regierungsamtes.
Welche Bedeutung hat Art. 66 GG für Parlamentarische Staatssekretäre?
Parlamentarische Staatssekretäre sind keine Mitglieder der Bundesregierung und fallen deshalb nicht unmittelbar unter den Wortlaut des Art. 66 GG.
§ 7 ParlStG erklärt jedoch insbesondere § 5 BMinG für entsprechend anwendbar.
Eine Besonderheit besteht bei Ausnahmen von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsverboten: Für Parlamentarische Staatssekretäre entscheidet nach § 7 ParlStG insoweit die Bundesregierung, nicht der Bundestag.
Das unterstreicht, dass Art. 66 GG selbst ausschließlich Bundeskanzler und Bundesminister erfasst.
Welche Bedeutung hat Art. 66 GG für die Gewaltenteilung?
Art. 66 GG betrifft weniger eine Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative als die Unabhängigkeit der politischen Exekutive von konkurrierenden wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen.
Gleichzeitig zeigt die zulässige Verbindung von Regierungsamt und Bundestagsmandat, dass das Grundgesetz keine strikte personelle Gewaltentrennung nach präsidentiellem Vorbild verfolgt.
Das parlamentarische Regierungssystem beruht vielmehr auf einer engen Verbindung zwischen Bundestagsmehrheit und Bundesregierung, verbindet diese aber mit besonderen Integritäts- und Verantwortlichkeitsregeln.
Welche Bedeutung hat Art. 66 GG für das Demokratieprinzip?
Demokratische Legitimation verlangt nicht nur ordnungsgemäße Wahlen und parlamentarische Mehrheiten. Staatliche Entscheidungen sollen auch nachvollziehbar dem öffentlichen Interesse verpflichtet sein.
Wenn Regierungsmitglieder gleichzeitig private Unternehmen führen oder anderweitig beruflich wirtschaftliche Interessen verfolgen könnten, bestünde die Gefahr unklarer Verantwortlichkeiten und konkurrierender Loyalitäten.
Art. 66 GG unterstützt deshalb die demokratische Zurechenbarkeit der Regierungstätigkeit: Bundeskanzler und Bundesminister sollen in dieser Funktion als Regierungsmitglieder handeln und nicht zugleich als private Erwerbstätige.
Welche Bedeutung hat Art. 66 GG für das Vertrauen in die Bundesregierung?
Ein wesentliches Ziel der Vorschrift besteht darin, die Integrität des Regierungsamtes zu sichern.
Dabei geht es nicht erst um nachweisbare Korruption. Bereits der Anschein, ein Minister könne seine amtlichen Entscheidungen mit eigenen beruflichen oder unternehmerischen Interessen verknüpfen, kann das Vertrauen in staatliche Entscheidungsprozesse beeinträchtigen.
Die Unvereinbarkeitsregeln schaffen deshalb klare strukturelle Grenzen, bevor ein konkreter Missbrauch nachgewiesen werden muss.
War Art. 66 GG bereits 1949 Bestandteil des Grundgesetzes?
Ja.
Art. 66 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.
Bereits damals lautete die Vorschrift:
„Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“
Der Wortlaut ist bis heute unverändert geblieben.
Gab es eine entsprechende Regelung in der Weimarer Reichsverfassung?
Eine Art. 66 GG unmittelbar entsprechende ausdrückliche Inkompatibilitätsregel für Reichskanzler und Reichsminister enthielt die Weimarer Reichsverfassung nicht.
Die ausdrückliche verfassungsrechtliche Trennung des Regierungsamtes von privaten Erwerbstätigkeiten und Unternehmensfunktionen wurde in dieser Form erst im Parlamentarischen Rat in das Grundgesetz aufgenommen.
Art. 66 GG gehört damit zu denjenigen Regelungen, mit denen das Grundgesetz die Integrität des Regierungsamtes eigenständig absichert.
Warum ist Art. 66 GG auch heute noch relevant?
Die Vorschrift betrifft ein dauerhaft aktuelles Problem moderner Regierungsführung: den möglichen Konflikt zwischen öffentlichem Amt und privaten wirtschaftlichen Interessen.
Besonders relevant wird Art. 66 GG beispielsweise bei:
- dem Wechsel von Führungskräften aus Unternehmen in Ministerämter,
- Unternehmensbeteiligungen von Regierungsmitgliedern,
- Aufsichtsratsmandaten in Unternehmen mit Bundesbeteiligung,
- anwaltlichen oder beratenden Nebentätigkeiten sowie
- dem späteren Wechsel ehemaliger Minister in Unternehmen, die zuvor in ihrem Zuständigkeitsbereich lagen.
Art. 66 GG bildet dabei die verfassungsrechtliche Ausgangsnorm. Moderne Detailfragen werden zusätzlich durch das Bundesministergesetz und andere Vorschriften geregelt.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 66 GG?
Regierungsamt und private Erwerbstätigkeit sollen grundsätzlich getrennt bleiben.
Bundeskanzler und Bundesminister sollen während ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig wirtschaftlich oder beruflich in einer Weise tätig sein, die ihre Arbeitskraft, Unabhängigkeit oder staatliche Verantwortlichkeit beeinträchtigen könnte.
Die Verfassung verlangt damit keine Vermögenslosigkeit der Regierungsmitglieder. Sie verlangt aber eine klare Trennung zwischen Regieren und privater Erwerbstätigkeit.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 66 GG ergänzt die Vorschriften über Zusammensetzung, Ernennung und innere Organisation der Bundesregierung. Besonders eng ist die Norm mit Art. 55 GG über die Unvereinbarkeiten des Bundespräsidenten verbunden. Das freie Bundestagsmandat nach Art. 38 GG bleibt mit einem Regierungsamt vereinbar.
- Art. 55 GG – strengere Unvereinbarkeitsregeln für den Bundespräsidenten, insbesondere absolutes Verbot der Aufsichtsratsmitgliedschaft und Verbot eines gleichzeitigen Parlamentsmandats
- Art. 38 GG – freies Bundestagsmandat; Regierungsmitglieder können zugleich Bundestagsabgeordnete sein
- Art. 62 GG – Bundeskanzler und Bundesminister als Mitglieder der Bundesregierung und damit unmittelbare Adressaten des Art. 66 GG
- Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister; mögliche personelle Konsequenzen bei schwerwiegenden Konflikten
- Art. 65 GG – Richtlinienkompetenz und Ressortverantwortung als Grundlage der politischen Amtsverantwortung von Kanzler und Ministern
- Art. 67 GG – konstruktives Misstrauensvotum; der Bundestag kann den Bundeskanzler nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 66 GG durch einfachen Abwahlbeschluss aus dem Amt entfernen
- Art. 69 GG – Ende der Regierungsämter und geschäftsführende Fortführung der Regierungsgeschäfte
Rechtsprechung zu Art. 66 GG
Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 66 GG besteht nicht. Insbesondere liegen keine grundlegenden Entscheidungen vor, in denen das Bundesverfassungsgericht anhand eines konkreten Regierungsmitglieds umfassend bestimmt hätte, wann eine Tätigkeit als „Gewerbe“, „Beruf“ oder Unternehmensleitung im Sinne des Art. 66 GG einzuordnen ist.
Die praktische Konkretisierung der Vorschrift erfolgt deshalb vor allem durch das Bundesministergesetz, die parlamentarische Staatspraxis und die staatsrechtliche Literatur.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die Materialien des Bundestages zur Zulässigkeit von Unternehmensbeteiligungen und Aufsichtsratsmandaten sowie die seit 2015 geltenden gesetzlichen Karenzregeln für ehemalige Regierungsmitglieder.
Fachartikel und Materialien zu Art. 66 GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Grundgesetzes, insbesondere Art. 62 bis 69 GG über die Bundesregierung
- § 5 Bundesministergesetz – Nebentätigkeitsverbote, Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Schiedsrichtertätigkeit, Gutachten und öffentliche Ehrenämter
- § 6a Bundesministergesetz – Anzeigepflicht bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Bundesregierung
- § 6b Bundesministergesetz – Möglichkeit einer bis zu 18-monatigen Untersagung einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden bei Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
- § 18 Bundesministergesetz – Rechtsstellung von Beamten und Richtern bei Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung
- § 7 ParlStG – entsprechende Anwendung der Unvereinbarkeits- und Integritätsregeln des Bundesministergesetzes auf Parlamentarische Staatssekretäre
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Gesetzliche Offenlegungspflichten in Bezug auf Unternehmensbeteiligungen von Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären, WD 3 – 3000 – 063/23
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Bundesminister als Aufsichtsratsmitglieder und gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit, WD 3 – 3000 – 107/19
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/4630 – Einführung der Karenzregeln für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung; Schutz vor Interessenkonflikten und privater Verwertung von Amtswissen
- Deutscher Bundestag – Beschluss vom 2. Juli 2015 zur Einführung der Karenzzeit für Regierungsmitglieder
- Deutscher Bundestag – Compliance-Regeln für Mitglieder der Bundesregierung: Art. 66 GG, § 5 BMinG und aktuelle Rechtslage zu Unternehmensbeteiligungen
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 10/3202 – Staatspraxis zur Abgrenzung zwischen verbotener Gewerbe- beziehungsweise Berufsausübung und bloßem Innehaben einer Unternehmensbeteiligung
- Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll vom 16. April 1953 – frühes Beispiel einer Zustimmung des Bundestages zu einer Aufsichtsratsmitgliedschaft nach Art. 66 GG
- Deutscher Bundestag – Urschrift des Grundgesetzes von 1949; Art. 66 GG gilt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes in unverändertem Wortlaut
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 66 GG.