Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 115c GG erweitert für den Verteidigungsfall die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes erheblich. Der Bund darf dann konkurrierend auch auf solchen Sachgebieten gesetzgeberisch tätig werden, die normalerweise ausschließlich den Ländern zugewiesen sind. Zusätzlich erlaubt die Vorschrift eng begrenzte Abweichungen von den Grundrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Verfahrensgarantien bei Enteignungen und Freiheitsentziehungen sowie eine krisenbedingte Neuordnung von Verwaltung und Finanzwesen.
Die Vorschrift ist Teil der 1968 eingeführten Notstandsverfassung. Ihr Zweck besteht darin, im Fall eines bewaffneten Angriffs eine einheitliche und schnelle staatliche Reaktion zu ermöglichen, ohne die föderale und rechtsstaatliche Ordnung vollständig außer Kraft zu setzen. Deshalb bleiben wesentliche Sicherungen bestehen: Besonders weitreichende Bundesgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, die Länder und Kommunen müssen lebensfähig bleiben und Eingriffe in Freiheitsgarantien sind ausdrücklich begrenzt.
Art. 115c GG ist bislang praktisch nicht angewandt worden, weil in der Bundesrepublik noch nie ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wurde. Die Vorschrift ist dennoch von erheblicher Bedeutung, weil sie festlegt, wie weit sich die Gesetzgebungsordnung des Grundgesetzes in einem militärischen Existenznotstand verändern darf.
Artikel 115c GG – Erweiterung der Gesetzgebungskompetenzen im Verteidigungsfall
Wortlaut des Art. 115c GG
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
- bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
- für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115c GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 115c GG kurz erklärt
Art. 115c GG verändert für den Verteidigungsfall drei zentrale Bereiche der normalen Verfassungsordnung:
- Gesetzgebung: Der Bund darf auch Materien regeln, die normalerweise den Ländern vorbehalten sind.
- Grundrechtsnahe Sonderregelungen: Bei Enteignungen und Freiheitsentziehungen sind bestimmte, ausdrücklich begrenzte Abweichungen vom normalen Verfassungsrecht möglich.
- Verwaltung und Finanzen: Die föderale Verwaltungs- und Finanzordnung kann vorübergehend verändert werden, soweit dies zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist.
Die Vorschrift schafft aber keine allgemeine Befugnis des Bundes, im Verteidigungsfall beliebig vom Grundgesetz abzuweichen.
Jede Sonderregelung muss sich auf eine ausdrücklich in Art. 115c GG vorgesehene Ermächtigung stützen.
Normzweck des Art. 115c GG
Warum werden die Kompetenzen des Bundes im Verteidigungsfall erweitert?
Die normale bundesstaatliche Kompetenzordnung ist auf politische und administrative Verhältnisse in Friedenszeiten zugeschnitten.
Bei einem militärischen Angriff kann dagegen eine schnelle und bundesweit einheitliche Steuerung erforderlich werden.
Unterschiedliche Landesregelungen könnten in einer solchen Situation insbesondere die:
- Verteidigungsorganisation,
- Versorgung der Bevölkerung,
- Verkehrssteuerung,
- Wirtschaftslenkung,
- Sicherstellung lebenswichtiger Güter oder
- Finanzierung staatlicher Aufgaben
erschweren.
Art. 115c GG ermöglicht deshalb eine vorübergehende Kompetenzkonzentration beim Bund.
Hebt Art. 115c GG den Föderalismus auf?
Nein.
Die Länder bleiben bestehen und behalten ihre Verfassungsorgane und grundsätzlich auch ihre Zuständigkeiten.
Art. 115c GG verschiebt lediglich für den Verteidigungsfall bestimmte Gesetzgebungskompetenzen beziehungsweise erlaubt besondere Abweichungen von der normalen Verwaltungs- und Finanzordnung.
Besonders deutlich wird die föderale Sicherung daran, dass Bundesgesetze nach Art. 115c Abs. 1 GG stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Auch bei der Neuordnung von Verwaltung und Finanzwesen nach Absatz 3 ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Entstehung des Art. 115c GG
Seit wann gibt es Art. 115c GG?
Art. 115c GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Die Vorschrift gehört zur sogenannten Notstandsverfassung.
Mit ihr schuf der Verfassungsgeber erstmals einen umfassenden Abschnitt über den Verteidigungsfall und regelte insbesondere:
- dessen Feststellung in Art. 115a GG,
- die militärische Kommandogewalt in Art. 115b GG,
- die Gesetzgebungskompetenzen in Art. 115c GG,
- besondere Gesetzgebungsverfahren in Art. 115d GG,
- die Rolle des Gemeinsamen Ausschusses in Art. 115e GG sowie
- besondere Verwaltungs- und Exekutivbefugnisse in Art. 115f ff. GG.
Der Deutsche Bundestag erläutert Entstehung und politische Auseinandersetzung um die Notstandsverfassung in seiner Dokumentation „Bundestag beschließt Notstandsgesetze“.
Welche historische Situation lag der Regelung zugrunde?
Die Vorschrift entstand während des Kalten Krieges. Der Verfassungsgeber hatte insbesondere einen großflächigen militärischen Angriff auf die Bundesrepublik und die damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigung normaler Verwaltungs-, Gesetzgebungs- und Kommunikationsstrukturen vor Augen.
Art. 115c GG sollte gewährleisten, dass der Bundesstaat auch unter solchen Bedingungen handlungsfähig bleibt.
Art. 115c Abs. 1 GG – Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Was darf der Bund im Verteidigungsfall zusätzlich regeln?
Nach der normalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes besitzen die Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungsbefugnis, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund eine Kompetenz verleiht.
Art. 115c Abs. 1 GG verändert dieses System für den Verteidigungsfall grundlegend.
Der Bund erhält dann das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf denjenigen Sachgebieten, die normalerweise zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
Damit entsteht im Verteidigungsfall grundsätzlich eine umfassende konkurrierende Bundeskompetenz.
Was bedeutet „konkurrierende Gesetzgebung“?
Der Begriff bedeutet hier, dass die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz nicht automatisch vollständig verlieren.
Solange und soweit der Bund von seiner besonderen Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch macht, können landesrechtliche Regelungen weiterbestehen beziehungsweise die Länder grundsätzlich weiterhin tätig sein.
Tritt jedoch wirksames Bundesrecht nach Art. 115c GG hinzu, bestimmt sich sein Verhältnis zu entgegenstehendem Recht nach den besonderen Vorschriften der Verteidigungsverfassung, insbesondere Art. 115k GG.
Gilt für Art. 115c Abs. 1 GG die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG?
Art. 115c Abs. 1 GG begründet eine eigenständige Kompetenz für den Verteidigungsfall.
Die Vorschrift verweist nicht auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
Der Bund muss daher nicht zusätzlich nachweisen, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
Die besondere Kompetenz beruht vielmehr unmittelbar auf dem eingetretenen Verteidigungsfall.
Darf der Bund dadurch wirklich jedes landesrechtliche Sachgebiet regeln?
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist weit und erfasst grundsätzlich auch solche Sachgebiete, die im Normalzustand allein den Ländern zugewiesen sind.
Die Befugnis ist jedoch funktional auf den Verteidigungsfall bezogen.
Art. 115c GG ist keine Grundlage für eine dauerhafte Zentralisierung des Bundesstaates.
Bundesgesetze nach dieser Vorschrift müssen sich in das besondere Notstandsregime der Art. 115a ff. GG einfügen und unterliegen den dort vorgesehenen zeitlichen und materiellen Grenzen.
Zustimmung des Bundesrates nach Absatz 1
Warum müssen sämtliche Gesetze nach Art. 115c Abs. 1 GG durch den Bundesrat?
Weil sie unmittelbar in die normalerweise den Ländern vorbehaltene Gesetzgebungshoheit eingreifen.
Art. 115c Abs. 1 Satz 2 GG verlangt deshalb ausdrücklich:
„Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.“
Das gilt unabhängig davon, ob ein Gesetz nach den normalen Kompetenzregeln zustimmungsbedürftig wäre.
Die Mitwirkung der Länder wird damit gerade in der Krise verfassungsrechtlich abgesichert.
Kann der Bund die Länder im Verteidigungsfall also vollständig übergehen?
Im regulären Gesetzgebungsverfahren nach Art. 115c Abs. 1 GG gerade nicht.
Der Bundesrat muss zustimmen.
Eine andere Situation kann entstehen, wenn nach Art. 115e GG der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat einnimmt. Dann werden die Rechte beider Organe durch dieses gemeinsame Notstandsorgan wahrgenommen.
Verhältnis zu Art. 115d GG
Ändert Art. 115c GG auch automatisch das Gesetzgebungsverfahren?
Nein.
Art. 115c GG betrifft vor allem:
- Gesetzgebungskompetenzen und
- bestimmte zulässige Regelungsinhalte.
Art. 115d GG betrifft dagegen das Verfahren für Bundesgesetze im Verteidigungsfall.
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die diese als dringlich bezeichnet, können danach in einem stark beschleunigten Verfahren gemeinsam von Bundestag und Bundesrat beraten werden.
Kompetenz und Verfahren sind deshalb voneinander zu unterscheiden.
Art. 115c Abs. 2 GG – begrenzte Abweichungen von Grundrechtsgarantien
Welche Grundrechte können nach Art. 115c Abs. 2 GG verändert werden?
Art. 115c Abs. 2 GG erlaubt keine generelle Einschränkung des Grundrechtskatalogs.
Vorgesehen sind lediglich zwei eng begrenzte Sonderregelungen:
- vorläufige Regelung der Entschädigung bei Enteignungen und
- Verlängerung bestimmter richterlicher Fristen bei Freiheitsentziehungen auf höchstens vier Tage.
Andere Grundrechte können nicht allein auf Art. 115c Abs. 2 GG gestützt eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden.
Was bedeutet „soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern“?
Die Abweichungsbefugnis ist an eine strenge Erforderlichkeitsgrenze gebunden.
Es reicht nicht aus, dass eine Sonderregel lediglich zweckmäßig oder administrativ einfacher wäre.
Die tatsächlichen Verhältnisse des Verteidigungsfalls müssen die Abweichung erforderlich machen.
Damit enthält die Verfassung selbst eine materielle Begrenzung der Notstandsgesetzgebung.
Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG – Enteignungsentschädigung
Welche Normalregel enthält Art. 14 Abs. 3 GG?
Art. 14 Abs. 3 GG erlaubt Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit.
Nach Satz 2 muss das Gesetz, das die Enteignung vorsieht oder zulässt, zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.
Diese sogenannte Junktimklausel verbindet die Enteignung unmittelbar mit der gesetzlichen Entschädigungsregelung.
Was darf im Verteidigungsfall davon abweichen?
Nach Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG kann die Entschädigung zunächst vorläufig geregelt werden.
Der Gesetzgeber muss daher unter den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalls nicht zwingend bereits eine endgültige Entschädigungsordnung schaffen.
Warum ist diese Ausnahme vorgesehen?
Ein Verteidigungsfall kann kurzfristig umfangreiche Eingriffe in Eigentumspositionen erforderlich machen.
Denkbar sind beispielsweise Maßnahmen zur:
- Sicherstellung von Grundstücken,
- Nutzung von Gebäuden,
- Beschaffung von Verkehrsmitteln,
- Sicherstellung technischer Anlagen oder
- Bereitstellung sonstiger für die Verteidigung notwendiger Güter.
Unter solchen Bedingungen kann es unmöglich oder unangemessen sein, bereits während der Krise die endgültige Höhe sämtlicher Entschädigungsansprüche festzulegen.
Darf die Entschädigung vollständig entfallen?
Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG erlaubt seinem Wortlaut nach lediglich eine vorläufige Regelung der Entschädigung.
Die Vorschrift schafft keine allgemeine Befugnis zur entschädigungslosen Enteignung.
Auch im Verteidigungsfall bleibt Art. 14 GG grundsätzlich bestehen.
Die Ausnahme betrifft die zeitliche beziehungsweise vorläufige Ausgestaltung der Entschädigung.
Warum betrifft Art. 115c Abs. 4 GG gerade diese Regelung?
Bundesgesetze nach Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG dürfen bereits vor Eintritt des Verteidigungsfalls zur Vorbereitung ihres Vollzugs angewandt werden.
Dadurch können administrative und organisatorische Vorbereitungen getroffen werden, damit im tatsächlichen Verteidigungsfall notwendige Enteignungsmaßnahmen unverzüglich umgesetzt werden können.
Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG – Freiheitsentziehung
Welche Normalregeln dürfen verändert werden?
Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG verweist auf:
- Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG und
- Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG.
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG darf die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten.
Nach Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG muss eine wegen Verdachts einer Straftat vorläufig festgenommene Person spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden.
Wie weit dürfen diese Fristen verlängert werden?
Art. 115c GG setzt selbst eine absolute Höchstgrenze:
höchstens vier Tage.
Eine längere Frist kann auch im Verteidigungsfall nicht auf Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG gestützt werden.
Gilt die Vier-Tage-Frist automatisch mit Eintritt des Verteidigungsfalls?
Nein.
Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG ist lediglich eine Gesetzgebungsermächtigung.
Die verlängerte Frist muss durch Bundesgesetz festgesetzt werden.
Ohne ein solches Gesetz gelten weiterhin die normalen Vorgaben des Art. 104 GG.
Unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen darf die Frist verlängert werden?
Der Verfassungstext verlangt ausdrücklich, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
Damit soll die Ausnahme gerade tatsächliche kriegsbedingte Funktionsstörungen der Justiz auffangen.
Denkbar sind etwa:
- Zerstörung oder Ausfall von Gerichtsgebäuden,
- Unterbrechungen von Verkehrswegen,
- Zusammenbruch von Kommunikationsverbindungen oder
- sonstige tatsächliche Hindernisse, die eine rechtzeitige Richterentscheidung unmöglich machen.
Eine bloße Arbeitsüberlastung ohne Zusammenhang mit den Verhältnissen des Verteidigungsfalls genügt nicht ohne Weiteres.
Wird der Richtervorbehalt aufgehoben?
Nein.
Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG erlaubt lediglich eine begrenzte Verlängerung der Frist.
Die richterliche Entscheidung als solche bleibt erforderlich.
Das ist eine wichtige rechtsstaatliche Sicherung.
Kann eine Person im Verteidigungsfall ohne richterliche Kontrolle beliebig lange festgehalten werden?
Nein.
Gerade Art. 115c GG zeigt, dass selbst im äußersten militärischen Notstand eine zeitliche Obergrenze bestehen bleibt.
Die Verfassung nennt ausdrücklich vier Tage als Maximum der abweichenden gesetzlichen Frist.
Grundrechte im Verteidigungsfall
Werden die Grundrechte im Verteidigungsfall allgemein außer Kraft gesetzt?
Nein.
Das Grundgesetz kennt keine allgemeine Suspendierung der Grundrechte für den Verteidigungsfall.
Der Deutsche Bundestag hebt in seiner Darstellung zur Verteidigungsverfassung ausdrücklich hervor, dass Regierung, Gesetzgeber und Gerichte auch in der schwersten äußeren Krise an die Grundrechte gebunden bleiben.
Art. 115c Abs. 2 GG bestätigt diesen Grundsatz gerade dadurch, dass er nur einzelne, ausdrücklich bezeichnete Abweichungen zulässt.
Bleibt Art. 1 Abs. 1 GG uneingeschränkt verbindlich?
Ja.
Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG bleibt auch im Verteidigungsfall verbindlich.
Sie kann weder durch Art. 115c GG noch durch ein anderes Notstandsgesetz aufgehoben werden.
Dies folgt zudem aus Art. 79 Abs. 3 GG.
Art. 115c Abs. 3 GG – Verwaltung und Finanzwesen
Was darf der Bund nach Absatz 3 regeln?
Art. 115c Abs. 3 GG erlaubt für den Verteidigungsfall eine besonders weitreichende Neuordnung:
Durch Bundesgesetz können Verwaltung und Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von:
- Abschnitt VIII – Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung,
- Abschnitt VIIIa – Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit sowie
- Abschnitt X – Finanzwesen
geregelt werden.
Die Vorschrift ermöglicht damit Änderungen an zentralen Teilen der bundesstaatlichen Organisations- und Finanzverfassung.
Warum kann das im Krieg erforderlich sein?
Ein militärischer Angriff kann zu außergewöhnlichen Anforderungen führen, etwa hinsichtlich:
- zentraler Koordinierung staatlicher Verwaltung,
- Verteilung knapper Ressourcen,
- Finanzierung militärischer und ziviler Verteidigungsaufgaben,
- Steuerung von Infrastruktur,
- Aufrechterhaltung lebenswichtiger Versorgung und
- finanzieller Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern.
Die normalen Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln können hierfür zu schwerfällig oder ungeeignet sein.
Strenge Voraussetzung: Abwehr eines Angriffs
Wann darf Absatz 3 angewandt werden?
Art. 115c Abs. 3 GG enthält eine besonders enge materielle Grenze.
Die Abweichung muss:
- zur Abwehr eines gegenwärtigen oder
- unmittelbar drohenden Angriffs
erforderlich sein.
Eine bloß abstrakte Verbesserung der Verwaltung oder eine langfristige Reform des Finanzausgleichs kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.
Reicht der bloße Eintritt des Verteidigungsfalls?
Nicht für jede beliebige Änderung.
Absatz 3 verlangt zusätzlich die konkrete Erforderlichkeit zur Abwehr des gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs.
Die Regelung enthält damit eine besondere Zweckbindung.
Welche Abschnitte des Grundgesetzes dürfen modifiziert werden?
Abschnitt VIII – Bundesverwaltung
Abschnitt VIII umfasst insbesondere Art. 83 bis 91 GG.
Dort wird geregelt, wie Bundesgesetze ausgeführt werden und wie sich Bundes- und Landesverwaltung zueinander verhalten.
Art. 115c Abs. 3 GG erlaubt im Verteidigungsfall hiervon abweichende Organisationsmodelle.
Abschnitt VIIIa – Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit
Auch von den Regelungen über Gemeinschaftsaufgaben und bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern darf unter den Voraussetzungen des Art. 115c Abs. 3 GG abgewichen werden.
Die normale Aufgabenverteilung kann damit für die Verteidigungsorganisation flexibilisiert werden.
Abschnitt X – Finanzwesen
Besonders weitreichend ist die Möglichkeit, vom Abschnitt X über das Finanzwesen abzuweichen.
Dort finden sich unter anderem Vorschriften über:
- Ausgaben- und Lastenverteilung,
- Finanzhilfen,
- Steuergesetzgebung,
- Steuerverteilung,
- Finanzausgleich,
- Haushaltsautonomie und
- Schuldenregeln.
Im Verteidigungsfall kann die Finanzierung des Staates daher vorübergehend anders strukturiert werden, soweit die Voraussetzungen des Art. 115c Abs. 3 GG vorliegen.
Schutz der Länder und Kommunen
Kann der Bund im Verteidigungsfall die Länder finanziell handlungsunfähig machen?
Nein.
Art. 115c Abs. 3 GG enthält ausdrücklich eine Bestandsgarantie:
Die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände muss gewahrt bleiben.
Dies gilt ausdrücklich auch in finanzieller Hinsicht.
Was bedeutet „Lebensfähigkeit“?
Gemeint ist, dass Länder und Kommunen trotz der notwendigen krisenbedingten Zentralisierung in der Lage bleiben müssen, ihre verfassungsrechtlich beziehungsweise gesetzlich notwendigen Aufgaben überhaupt wahrzunehmen.
Der Bund darf die Finanz- und Verwaltungsordnung daher nicht so gestalten, dass Länder oder Kommunen faktisch funktionsunfähig werden.
Warum nennt die Verfassung Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich?
Gerade im Verteidigungsfall fallen zahlreiche unmittelbar lebenswichtige Aufgaben auf kommunaler Ebene an, beispielsweise:
- Versorgung der Bevölkerung,
- Unterbringung,
- örtliche Gefahrenabwehr,
- Gesundheitsversorgung,
- Infrastruktur,
- Wasser- und Energieversorgung sowie
- Unterstützung des Zivil- und Bevölkerungsschutzes.
Ihre Handlungsfähigkeit darf durch eine krisenbedingte Umverteilung finanzieller Ressourcen nicht zerstört werden.
Zustimmung des Bundesrates nach Absatz 3
Auch Bundesgesetze nach Art. 115c Abs. 3 GG bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Bundesrates.
Dies ist von besonderer Bedeutung, weil diese Gesetze unmittelbar:
- die Landesverwaltung,
- die Länderfinanzen und
- kommunale Finanzstrukturen
betreffen können.
Die föderale Beteiligung bleibt damit auch in einer existenziellen militärischen Notlage erhalten.
Art. 115c Abs. 4 GG – Anwendung vor Eintritt des Verteidigungsfalls
Können Notstandsgesetze schon vor dem Verteidigungsfall erlassen werden?
Ja.
Art. 115c GG setzt nicht voraus, dass sämtliche notwendigen Gesetze erst nach Eintritt des Verteidigungsfalls beschlossen werden.
Der Staat soll gerade Vorsorge treffen können.
Absatz 4 geht noch einen Schritt weiter und erlaubt bei bestimmten Gesetzen bereits vor Eintritt des Verteidigungsfalls Maßnahmen zur Vorbereitung ihres Vollzugs.
Welche Gesetze erfasst Absatz 4?
Erfasst sind:
- Bundesgesetze nach Art. 115c Abs. 1 GG und
- Bundesgesetze nach Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG.
Nicht ausdrücklich erfasst ist dagegen die besondere Freiheitsentziehungsregel des Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG.
Warum ist das bedeutsam?
Die verlängerte Freiheitsentziehung soll gerade nur auf tatsächliche Funktionsstörungen während des Verteidigungsfalls reagieren.
Eine vorgezogene Anwendung solcher verschärften Freiheitsbeschränkungen ist deshalb nicht durch Art. 115c Abs. 4 GG gestattet.
Was bedeutet „zur Vorbereitung ihres Vollzuges“?
Die Vorschrift erlaubt vorbereitende Maßnahmen, nicht aber ohne Weiteres die vollständige Vorverlagerung sämtlicher materieller Rechtswirkungen des Verteidigungsfalls.
Denkbar sind beispielsweise:
- Aufbau von Organisationsstrukturen,
- Bestimmung zuständiger Behörden,
- Planung logistischer Abläufe,
- Erfassung möglicher Ressourcen oder
- sonstige administrative Vorsorgemaßnahmen.
Der materielle Einsatz kriegsbedingter Sonderbefugnisse bleibt grundsätzlich an die verfassungsrechtlich dafür vorgesehenen Voraussetzungen gebunden.
Kann der Gesetzgeber bereits in Friedenszeiten Vorsorgegesetze erlassen?
Ja.
Das deutsche Recht kennt eine Reihe sogenannter Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, deren besondere Vorschriften erst in bestimmten Krisenlagen aktiviert werden.
Dies entspricht dem Konzept der Verteidigungsverfassung:
Der Staat soll die notwendigen Rechtsgrundlagen möglichst vor der tatsächlichen Krise schaffen und nicht erst unter den Bedingungen eines laufenden militärischen Angriffs improvisieren müssen.
Art. 115c Abs. 4 GG bestätigt dieses Vorsorgeprinzip ausdrücklich.
Verhältnis zu Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss
Wer beschließt Gesetze nach Art. 115c GG, wenn Bundestag und Bundesrat nicht handlungsfähig sind?
Unter den Voraussetzungen des Art. 115e GG kann der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat einnehmen und deren Rechte einheitlich wahrnehmen.
Er kann dann grundsätzlich auch Gesetze erlassen, die auf Art. 115c GG beruhen.
Dafür muss der Gemeinsame Ausschuss jedoch zuvor mit der in Art. 115e Abs. 1 GG vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit feststellen, dass:
- dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
- der Bundestag nicht beschlussfähig ist.
Darf der Gemeinsame Ausschuss das Grundgesetz selbst ändern?
Nein.
Art. 115e Abs. 2 GG verbietet ausdrücklich:
- eine Änderung des Grundgesetzes,
- dessen vollständige oder teilweise Außerkraftsetzung und
- dessen vollständige oder teilweise Nichtanwendung.
Art. 115c GG stellt daher keine Grundlage für eine Verfassungsdiktatur des Gemeinsamen Ausschusses dar.
Verhältnis zu Art. 115f GG
Worin unterscheiden sich Art. 115c und Art. 115f GG?
Art. 115c GG betrifft vor allem gesetzgeberische Kompetenzverschiebungen.
Art. 115f GG gibt dagegen der Bundesregierung besondere exekutive Befugnisse.
Sie kann insbesondere unter den dort genannten Voraussetzungen Landesregierungen und sogar Landesbehörden Weisungen erteilen.
Beide Vorschriften verfolgen dasselbe übergeordnete Ziel: Im Verteidigungsfall soll eine stärkere bundesweite Koordinierung möglich sein.
Verhältnis zu Art. 115k GG
Was geschieht mit entgegenstehendem normalen Recht?
Art. 115k Abs. 1 GG enthält hierfür eine besondere Kollisionsregel.
Gesetze nach Art. 115c GG und Rechtsverordnungen, die aufgrund solcher Gesetze ergehen, setzen für die Dauer ihrer Anwendbarkeit entgegenstehendes Recht außer Anwendung.
Das entgegenstehende Recht wird also nicht zwingend dauerhaft aufgehoben.
Es wird für die Dauer der besonderen Notstandsregelung verdrängt.
Warum ist das wichtig?
Das System ermöglicht eine Rückkehr zur normalen Rechtsordnung nach dem Verteidigungsfall.
Die Friedensordnung wird nicht automatisch dauerhaft beseitigt, sondern vorübergehend durch besonderes Verteidigungsrecht überlagert.
Wie lange gelten Gesetze nach Art. 115c GG?
Enden sämtliche Gesetze automatisch mit dem Verteidigungsfall?
Nicht jedes Gesetz nach Art. 115c GG endet zwingend im selben Moment wie der Verteidigungsfall.
Art. 115k GG enthält hierzu besondere Übergangsbestimmungen.
Insbesondere treten Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und darauf beruhende Rechtsverordnungen spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Für Gesetze, die von bestimmten finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften abweichen, gelten gesonderte längere Übergangsfristen.
Welche Sonderfrist gilt für finanzverfassungsrechtliche Abweichungen?
Art. 115k Abs. 3 GG bestimmt für Gesetze, die von Art. 91a, Art. 91b, Art. 104a, Art. 106 oder Art. 107 GG abweichen:
Sie gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalls folgt.
Damit soll ein geordneter Übergang von der Kriegs- zurück zur normalen Finanzverfassung ermöglicht werden.
Art. 115c GG und Art. 79 Abs. 3 GG
Darf Art. 115c GG die föderale Ordnung vollständig beseitigen?
Nein.
Auch die Notstandsverfassung muss mit den unveränderbaren Strukturprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar bleiben.
Geschützt sind insbesondere:
- die Gliederung des Bundes in Länder,
- die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie
- die Grundsätze des Art. 1 und Art. 20 GG.
Art. 115c GG selbst trägt diesem Schutz Rechnung, indem:
- der Bundesrat bei den besonders weitreichenden Bundesgesetzen beteiligt wird und
- die Lebensfähigkeit der Länder und Kommunen ausdrücklich gewahrt werden muss.
Ist Art. 115c GG eine allgemeine Notstandsklausel?
Nein.
Die Vorschrift ist ausschließlich Teil der Rechtsordnung des Verteidigungsfalls.
Sie kann nicht aufgrund:
- einer Pandemie,
- einer Wirtschaftskrise,
- einer Naturkatastrophe,
- eines schweren Terroranschlags oder
- einer sonstigen politischen Krise
angewandt werden, solange nicht die Voraussetzungen des Verteidigungsfalls nach Art. 115a GG erfüllt und die dort vorgesehenen Verfahren eingehalten worden sind.
Abgrenzung zum Spannungsfall nach Art. 80a GG
Gilt die umfassende Bundeskompetenz auch schon im Spannungsfall?
Nein.
Art. 115c Abs. 1 GG spricht ausdrücklich vom Verteidigungsfall.
Die Feststellung des Spannungsfalls nach Art. 80a GG löst nicht automatisch die erweiterten Gesetzgebungskompetenzen des Art. 115c GG aus.
Im Spannungsfall können lediglich diejenigen besonderen Vorschriften angewandt werden, deren Aktivierung Art. 80a GG beziehungsweise die betreffenden Vorsorgegesetze ausdrücklich erlaubt.
Abgrenzung zum inneren Notstand
Auch der innere Notstand nach Art. 91 GG oder ein Katastrophennotstand nach Art. 35 GG löst Art. 115c GG nicht aus.
Das Grundgesetz unterscheidet bewusst unterschiedliche Krisenlagen und stattet sie mit jeweils unterschiedlichen Kompetenzen aus.
Eine allgemeine Übertragung der Verteidigungsfallkompetenzen auf andere Notlagen wäre mit diesem differenzierten Regelungskonzept nicht vereinbar.
Ist Art. 115c GG bislang angewandt worden?
Nein.
Seit Einführung der Notstandsverfassung im Jahr 1968 ist ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG bislang nicht festgestellt worden.
Dementsprechend musste der Bund bislang keine Gesetzgebungskompetenz unmittelbar auf Art. 115c Abs. 1 GG stützen und auch die besonderen Abweichungsmöglichkeiten der Absätze 2 und 3 sind nicht aufgrund eines eingetretenen Verteidigungsfalls praktisch aktiviert worden.
Aktuelle Bedeutung des Art. 115c GG
Art. 115c GG bleibt im Jahr 2026 ein zentraler Bestandteil der verfassungsrechtlichen Vorsorge für Landes- und Bündnisverteidigung.
Die Vorschrift zeigt besonders deutlich, dass die Notstandsverfassung zwei Ziele miteinander verbinden soll:
- ausreichende staatliche Handlungsfähigkeit unter extremem militärischem Druck und
- möglichst weitgehende Erhaltung der normalen rechtsstaatlichen und bundesstaatlichen Ordnung.
Der Deutsche Bundestag bezeichnet die Notstandsregelungen deshalb als eine Art „Notstromaggregat“ der Verfassung: Die normale Ordnung wird nicht beseitigt, sondern für eine außergewöhnliche Situation punktuell modifiziert.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 14 Abs. 3 GG – Enteignung
Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG erlaubt im Verteidigungsfall eine eng begrenzte Abweichung von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG.
Die Entschädigung kann vorläufig geregelt werden.
Die grundsätzliche Eigentumsgarantie und das Erfordernis des Allgemeinwohls bleiben davon unberührt.
Art. 70 GG – Gesetzgebungskompetenz der Länder
Art. 70 GG enthält die Grundregel:
Die Länder besitzen das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz verleiht.
Art. 115c Abs. 1 GG durchbricht diese normale Kompetenzordnung für den Verteidigungsfall und verleiht dem Bund eine zusätzliche konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch auf Landesgebieten.
Art. 104 GG – Freiheit der Person
Art. 104 GG enthält besonders strenge Anforderungen für Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen.
Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG erlaubt lediglich eine eng begrenzte Verlängerung bestimmter richterlicher Fristen auf höchstens vier Tage.
Der Richtervorbehalt selbst bleibt bestehen.
Art. 115a GG – Verteidigungsfall
Art. 115a GG ist die notwendige Eingangsnorm.
Die besonderen Kompetenzen des Art. 115c GG sind grundsätzlich auf den Verteidigungsfall zugeschnitten.
Ohne dessen Eintritt kann insbesondere die umfassende Kompetenzverschiebung des Absatzes 1 nicht als allgemeine Gesetzgebungsgrundlage genutzt werden.
Art. 115d GG – Gesetzgebungsverfahren
Art. 115c GG beantwortet vor allem, was der Bund im Verteidigungsfall regeln darf.
Art. 115d GG regelt dagegen, wie besonders dringliche Bundesgesetze im Verteidigungsfall beschleunigt beschlossen werden können.
Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss
Wenn Bundestag und Bundesrat kriegsbedingt nicht mehr ausreichend handlungsfähig sind, kann der Gemeinsame Ausschuss unter den Voraussetzungen des Art. 115e GG deren Rechte übernehmen.
Er kann dann auch besondere Verteidigungsgesetze beschließen, bleibt aber an die Grenzen des Grundgesetzes gebunden.
Art. 115f GG – Exekutivbefugnisse
Art. 115f GG ergänzt die gesetzgeberische Zentralisierung des Art. 115c GG durch besondere Weisungs- und Koordinierungsbefugnisse der Bundesregierung.
Die eine Vorschrift betrifft damit überwiegend die Gesetzgebung, die andere die Verwaltung und Exekutive.
Art. 115k GG – Wirkung und Geltungsdauer
Art. 115k GG ist für die Rechtswirkungen von Gesetzen nach Art. 115c GG besonders wichtig.
Diese Gesetze setzen für die Dauer ihrer Anwendbarkeit entgegenstehendes Recht außer Anwendung.
Für bestimmte Notstandsgesetze bestehen außerdem besondere Außerkrafttretens- und Übergangsfristen.
Art. 115l GG – Beendigung des Verteidigungsfalls
Mit dem Ende des Verteidigungsfalls beginnt die Rückkehr zur normalen Verfassungsordnung.
Art. 115l GG regelt die Beendigung des Verteidigungsfalls und erlaubt Bundestag und Bundesrat außerdem, Maßnahmen und Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufzuheben.
Rechtsprechung zu Art. 115c GG
Eine ausgeprägte unmittelbare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 115c GG besteht bislang nicht. Der zentrale praktische Grund liegt darin, dass in der Geschichte der Bundesrepublik noch kein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wurde.
Die verfassungsrechtliche Auslegung muss sich deshalb vor allem am Wortlaut, an der Systematik der Art. 115a ff. GG, an der Entstehungsgeschichte der Notstandsverfassung und an der allgemeinen Rechtsprechung zu ausdrücklich begrenzten Notstands- und Streitkräftekompetenzen orientieren.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05
Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, welche verfassungsrechtlichen Befugnisse der Staat in außergewöhnlichen Gefahrenlagen besitzt.
Für Art. 115c GG ist vor allem der Grundgedanke bedeutsam, dass die Verfassung für unterschiedliche Notlagen jeweils besondere und ausdrücklich begrenzte Befugnisse vorsieht.
Aus einer allgemeinen Krisensituation darf deshalb nicht ohne entsprechende Verfassungsgrundlage auf Kompetenzen geschlossen werden, die das Grundgesetz ausdrücklich nur für den Verteidigungsfall vorsieht.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11
Auch der Plenarbeschluss zum Streitkräfteeinsatz bei besonders schweren Unglücksfällen bestätigt die Bedeutung der ausdrücklich geregelten Kompetenzordnung.
Das Bundesverfassungsgericht verlangte bei den politisch besonders sensiblen Notstandsregelungen eine enge Orientierung am Verfassungstext und unterschied sorgfältig zwischen verschiedenen Krisentatbeständen.
Diese Methodik ist auch für Art. 115c GG von Bedeutung: Die dort vorgesehenen Kompetenzverschiebungen dürfen nicht ohne Weiteres auf andere Notlagen übertragen werden.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1.
Warum gibt es keine Leitentscheidung unmittelbar zu Absatz 2?
Insbesondere die besonderen Vorschriften über Enteignungsentschädigungen und verlängerte Freiheitsentziehungsfristen sind bislang nicht aufgrund eines Verteidigungsfalls zur Anwendung gekommen.
Es gibt deshalb keine verfassungsgerichtliche Leitentscheidung, in der etwa konkret bestimmt wurde, unter welchen tatsächlichen Kriegsbedingungen die Vier-Tage-Frist des Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG zulässig wäre.
Welche Grenzen ergeben sich dennoch eindeutig aus dem Verfassungstext?
Insbesondere folgende Grenzen sind ausdrücklich festgelegt:
- Abweichungen nach Absatz 2 nur, soweit die Verhältnisse während des Verteidigungsfalls sie erfordern,
- bei Freiheitsentziehungen höchstens vier Tage,
- Verlängerung nur, wenn ein Richter innerhalb der Normalfrist nicht tätig werden konnte,
- Änderungen nach Absatz 3 nur, soweit sie zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich sind,
- Zustimmung des Bundesrates zu Gesetzen nach Absatz 1 und Absatz 3 sowie
- Wahrung der Lebensfähigkeit von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Fachartikel zu Art. 115c GG
- Gesetze im Internet – Art. 115c GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktuelle Fassung des Abschnitts Xa über den Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – Verteidigungsfall – Überblick über die Notstandsverfassung sowie die Kompetenzverschiebungen nach Art. 115c GG.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Regelungen zum Staatsnotstand in Deutschland, WD 3-3000-064/23 – Darstellung der Art. 115a ff. GG einschließlich der erweiterten Gesetzgebungskompetenzen und Sonderregelungen des Art. 115c GG.
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Notstandsgesetze 1968 – historische Einordnung der Notstandsverfassung.
- BGBl. 1968 I, S. 709 ff. – Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes – authentische Quelle für die Einführung der Art. 115a bis 115l GG.
- Gesetze im Internet – Art. 14 GG – Eigentumsgarantie und Enteignungsentschädigung als Bezugspunkt des Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG.
- Gesetze im Internet – Art. 104 GG – rechtsstaatliche Garantien bei Freiheitsentziehungen als Bezugspunkt des Art. 115c Abs. 2 Nr. 2 GG.
- Gesetze im Internet – Art. 115k GG – Vorrang und Geltungsdauer von Gesetzen nach Art. 115c GG.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 – zur verfassungsrechtlichen Begrenzung von Notstands- und Streitkräftebefugnissen.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 – zur strikten Beachtung der ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen.
- Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de – systematische Übersicht über Art. 115a bis Art. 115l GG.