Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 125 GG – Überleitung alten Rechts im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
Wortlaut des Art. 125 GG
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125 GG kurz erklärt
Art. 125 GG regelt, welches ältere Recht aus Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung beim Aufbau der Bundesrepublik zu Bundesrecht wurde. Die Vorschrift knüpft an Art. 123 GG an: Nur Recht, das überhaupt fortgalt, konnte nach Art. 125 GG zu Bundesrecht werden.
Anders als bei Art. 124 GG genügt die bloße Zugehörigkeit zu einer Bundeskompetenz nicht. Weil bei der konkurrierenden Gesetzgebung grundsätzlich auch die Länder gesetzgeberisch tätig sein können, verlangt Art. 125 GG zusätzlich entweder einen bereits bestehenden einheitlichen Rechtszustand innerhalb mindestens einer Besatzungszone oder eine nach dem 8. Mai 1945 vorgenommene Änderung früheren Reichsrechts.
Das so übergeleitete Recht wurde jedoch nur innerhalb seines bisherigen räumlichen Geltungsbereichs Bundesrecht. Deshalb konnte sogenanntes partielles Bundesrecht entstehen, das beispielsweise nur in einem Land oder einer früheren Besatzungszone galt.
Erläuterungen zu Art. 125 GG
Welche Funktion hat Art. 125 GG?
Art. 125 GG gehört zum System der Überleitung des vor Gründung der Bundesrepublik vorhandenen Rechts in die neue Rechtsordnung.
Die Vorschriften Art. 123 bis 126 GG beantworten dabei verschiedene Fragen:
- Art. 123 GG: Gilt das ältere Recht überhaupt fort?
- Art. 124 GG: Wird Recht aus Bereichen der ausschließlichen Bundesgesetzgebung Bundesrecht?
- Art. 125 GG: Wird bestimmtes Recht aus Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung Bundesrecht?
- Art. 126 GG: Wer entscheidet Streitigkeiten darüber, ob Recht als Bundesrecht fortgilt?
Art. 125 GG ist damit vor allem eine Vorschrift über die Rechtsqualität und bundesstaatliche Zuordnung des übernommenen Rechts.
Warum brauchte man für die konkurrierende Gesetzgebung eine eigene Regel?
Bei der ausschließlichen Bundesgesetzgebung ist die Zuordnung vergleichsweise einfach: Ist künftig allein der Bund für einen Gegenstand zuständig, konnte entsprechendes älteres Recht nach Art. 124 GG ohne weitere Voraussetzung dem Bundesrecht zugeordnet werden.
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung ist die Situation anders. Nach Art. 72 GG besitzen auch die Länder Gesetzgebungsbefugnisse, solange und soweit der Bund seine Kompetenz nicht in einer Weise ausgeübt hat, die Landesgesetzgebung ausschließt.
Es wäre deshalb nicht sachgerecht gewesen, jedes beliebige frühere Landesgesetz aus einer Materie der konkurrierenden Gesetzgebung automatisch zu Bundesrecht zu erklären.
Art. 125 GG verlangt deshalb einen zusätzlichen Grund für die Überleitung auf die Bundesebene.
Welche Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein?
Art. 125 GG setzt voraus, dass:
- das betreffende Recht beim erstmaligen Zusammentritt des Bundestages bereits bestand,
- es nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgalt,
- sein Regelungsgegenstand einer Materie der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zuzuordnen war und
- zusätzlich entweder Nr. 1 oder Nr. 2 des Art. 125 GG erfüllt war.
Die beiden Nummern sind Alternativen. Es müssen nicht beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
Welcher Zeitpunkt ist für Art. 125 GG maßgeblich?
Maßgeblicher Stichtag ist der erstmalige Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach bestätigt. Entscheidend ist grundsätzlich der Rechtszustand zu diesem Zeitpunkt.
Art. 125 GG kann deshalb kein Recht erfassen, das erst später geschaffen wurde. Seine eigentliche Überleitungswirkung trat 1949 ein.
Welche Materien der konkurrierenden Gesetzgebung sind gemeint?
Maßgeblich waren insbesondere die im damaligen Art. 74 GG aufgeführten Gegenstände.
Dazu gehörten beziehungsweise gehören beispielsweise wesentliche Bereiche des:
- bürgerlichen Rechts,
- Strafrechts,
- gerichtlichen Verfahrensrechts,
- Arbeitsrechts,
- Wirtschaftsrechts und
- weiterer im Kompetenzkatalog aufgeführter Materien.
Da Art. 74 GG seit 1949 mehrfach geändert wurde, darf die heutige Fassung allerdings nicht einfach rückwirkend auf die Überleitungsentscheidung des Jahres 1949 übertragen werden.
Mussten für Art. 125 GG auch die damaligen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen?
Nein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner grundlegenden Ladenschlussentscheidung vom 20. Mai 1952 – 1 BvL 3/51 und 1 BvL 4/51, BVerfGE 1, 283 – entschieden.
Die damalige Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG machte neue Bundesgesetzgebung auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung von einem Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung abhängig.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass die Überleitung bereits bestehenden Rechts nach Art. 125 GG nicht zusätzlich davon abhing, ob diese Voraussetzung erfüllt war.
Art. 125 GG sollte einen klaren Übergang schaffen und insbesondere eine weitere Rechtszersplitterung verhindern. Diese Funktion hätte erheblich an Rechtssicherheit verloren, wenn für jede einzelne alte Regelung zusätzlich eine politische und wirtschaftliche Bedürfnisprüfung hätte stattfinden müssen.
Was regelt Art. 125 Nr. 1 GG?
Nach Nr. 1 wird altes Recht aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung Bundesrecht, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galt.
Die Regel knüpft damit an die tatsächliche Rechtsvereinheitlichung an, die vor Gründung der Bundesrepublik bereits erreicht worden war.
Wo schon innerhalb einer ganzen Besatzungszone ein einheitlicher Rechtszustand bestand, wollte der Verfassungsgeber verhindern, dass dieser mit Einführung der neuen Bundesstaatlichkeit wieder in unterschiedliche Landesrechtsordnungen zerfiel.
Was waren die Besatzungszonen?
Deutschland war nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in eine amerikanische, britische, französische und sowjetische Besatzungszone aufgeteilt.
Für Art. 125 GG waren im Gebiet der späteren Bundesrepublik insbesondere die amerikanische, britische und französische Zone von Bedeutung.
Die amerikanische und britische Besatzungszone waren seit 1947 zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet – der sogenannten Bizone – wirtschaftlich zusammengefasst worden.
Art. 125 Nr. 1 GG griff die bereits in solchen größeren Gebieten bestehende Rechtseinheit auf und sicherte sie als Bundesrecht.
Muss das Recht in allen westlichen Besatzungszonen einheitlich gegolten haben?
Nein. Der Wortlaut sagt ausdrücklich „innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen“.
Es genügte daher grundsätzlich ein einheitlicher Rechtszustand innerhalb einer einzigen Besatzungszone.
Die Vorschrift verlangte keine einheitliche Geltung im gesamten späteren Bundesgebiet.
Gerade deshalb konnte aufgrund des Art. 125 GG räumlich begrenztes Bundesrecht entstehen.
Was bedeutet „einheitlich gilt“?
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Begriff im Beschluss vom 11. Mai 1955 – 1 BvO 1/54, BVerfGE 4, 178 grundlegend ausgelegt.
Entscheidend ist ein materiell einheitlicher Rechtszustand.
Es ist nicht erforderlich, dass in sämtlichen Ländern derselben Besatzungszone:
- dasselbe Gesetz mit derselben Überschrift,
- derselbe Gesetzgeber oder
- ein vollständig wortgleicher Normtext
vorhanden war.
Es genügt, wenn die betreffende Rechtsmaterie inhaltlich einheitlich geregelt war.
Müssen die Rechtsnormen wortgleich sein?
Nein.
Nach BVerfGE 4, 178 kommt es bei nach 1945 geschaffenen Rechtsvorschriften nicht auf die Identität der Rechtsquelle, sondern auf die inhaltliche Übereinstimmung an.
Bloße Abweichungen, die etwa auf unterschiedliche Behördenorganisationen oder Behördenbezeichnungen der Länder zurückzuführen waren, mussten die Einheitlichkeit nicht ausschließen.
Anders liegt es bei sachlichen Unterschieden, die für die Rechte und Pflichten der Betroffenen erheblich sind. Bestehen solche Unterschiede, fehlt grundsätzlich der für Art. 125 Nr. 1 GG notwendige einheitliche Rechtszustand.
Was versteht das Bundesverfassungsgericht unter „Recht“ in Art. 125 Nr. 1 GG?
Auch hierzu enthält BVerfGE 4, 178 eine wichtige Konkretisierung.
Das Gericht verstand unter „Recht“ nicht notwendig eine isolierte einzelne Vorschrift. Entscheidend kann vielmehr die gesamte Regelung eines bestimmten Sachgebiets beziehungsweise einer begrifflich selbständigen und in sich abgeschlossenen Rechtsmaterie sein.
Die Prüfung der Einheitlichkeit darf deshalb nicht auf zufällig ausgewählte Einzelvorschriften beschränkt werden.
Es muss untersucht werden, ob für die betreffende selbständige Rechtsmaterie ein im Wesentlichen einheitlicher Rechtszustand bestand.
Was war ein frühes Beispiel für Art. 125 Nr. 1 GG?
Ein bedeutendes frühes Beispiel ist das Ladenschlussrecht.
Im Urteil vom 20. Mai 1952 – 1 BvL 3/51 und 1 BvL 4/51, BVerfGE 1, 283 prüfte das Bundesverfassungsgericht die Arbeitszeitordnung von 1934 in der Fassung von 1938.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass deren Ladenschlussregelung im Bundesgebiet einheitlich gegolten hatte und deshalb nach Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht fortbestand.
Die Länder durften deshalb nicht mit späterem Landesrecht von der bundesrechtlichen Regelung abweichen, soweit diese den betreffenden Regelungsgegenstand abschließend erfasste.
Bedeutet Bundesrecht nach Art. 125 GG automatisch eine vollständige Sperre für Landesrecht?
Nicht zwangsläufig für das gesamte Sachgebiet.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in BVerfGE 1, 283 ausdrücklich klar, dass Art. 125 GG keine allgemeine Vermutung dafür enthält, dass das übergeleitete Recht die betreffende Materie vollständig und abschließend regelt.
Ob Landesgesetzgebung ausgeschlossen ist, muss vielmehr anhand des konkreten Bundesrechts geprüft werden.
Ist die übergeleitete Bundesregelung abschließend, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 GG ein. Lässt sie dagegen bewusst Regelungsspielräume offen, können diese grundsätzlich weiterhin landesgesetzlich ausgefüllt werden.
Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Art. 125 GG macht aus älterem Recht zwar Bundesrecht, fingiert aber nicht, dass der Bund jede Einzelheit einer ganzen Kompetenzmaterie bereits geregelt hat.
Beispielsweise kann eine übergeleitete Norm nur einen bestimmten Teilbereich des Arbeitsrechts oder Wirtschaftsrechts betreffen.
Die Länder werden dann nicht allein deshalb von jeder Gesetzgebung in diesem gesamten Kompetenzfeld ausgeschlossen.
Die Sperrwirkung reicht grundsätzlich nur so weit wie die bundesrechtliche Regelung selbst.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zum Beschussrecht?
Im Beschluss vom 29. April 1958 – 2 BvO 3/56, BVerfGE 8, 143 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Gesetz über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen von 1939.
Das sogenannte Beschussgesetz und die zugehörigen Regelungen galten nach Auffassung des Gerichts gemäß Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort.
Die Entscheidung ist zugleich kompetenzrechtlich bedeutsam. Vorschriften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung können demjenigen Sachgebiet zugeordnet werden, mit dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen.
Eine sicherheitsbezogene Vorschrift muss deshalb nicht allein wegen ihres Gefahrenabwehrzwecks automatisch zum allgemeinen Polizeirecht der Länder gehören.
Kann auch Verwaltungsverfahrensrecht nach Art. 125 GG Bundesrecht werden?
Ja, wenn es eng mit einer bundesgesetzlichen Sachmaterie verbunden ist.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 6. Februar 1959 – 2 BvL 10/56, BVerfGE 9, 185, dass vorkonstitutionelles Verwaltungsverfahrensrecht als Bundesrecht fortgelten kann, wenn es akzessorisch zu materiellen Vorschriften gehört, die einen Gegenstand der konkurrierenden Bundesgesetzgebung regeln.
Gegenstand war Recht aus dem Bereich der Metallbewirtschaftung. Die dortigen Verfahrensbestimmungen standen unmittelbar mit dem Wirtschaftsrecht in Zusammenhang.
Dass der Bund bei neuer Gesetzgebung unter Geltung des Grundgesetzes für bestimmte Verwaltungsverfahrensregelungen zusätzliche verfassungsrechtliche Anforderungen hätte beachten müssen, hinderte die historische Überleitung nach Art. 125 GG nicht.
Was regelt Art. 125 Nr. 2 GG?
Nr. 2 betrifft eine andere historische Konstellation.
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches konnten die Länder und sonstigen deutschen Gesetzgeber in ihren jeweiligen Gebieten früheres Reichsrecht verändern.
Dadurch entstanden zwischen 1945 und 1949 teilweise unterschiedliche Fassungen ursprünglich einheitlichen Reichsrechts.
Art. 125 Nr. 2 GG bestimmte deshalb, dass solches nach dem 8. Mai 1945 geschaffenes Änderungsrecht Bundesrecht wurde, sofern die zugrunde liegende Materie zur konkurrierenden Bundesgesetzgebung gehörte.
Warum nennt Art. 125 Nr. 2 GG gerade den 8. Mai 1945?
Der 8. Mai 1945 markiert das Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa und den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Staatsgewalt.
Für die deutsche Rechtsordnung begann anschließend eine außergewöhnliche Übergangsphase. Reichsgesetze galten teilweise weiter, wurden jedoch durch Besatzungsrecht und durch neu entstehende deutsche Landesgesetzgebung verändert.
Art. 125 Nr. 2 GG knüpft genau an diese nachkriegsbedingten Änderungen des früheren Reichsrechts an.
Erfasst werden dabei Änderungen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem für die Überleitung maßgeblichen Zusammentritt des ersten Bundestages wirksam entstanden waren.
Was bedeutet „früheres Reichsrecht“?
Gemeint ist Recht, das vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Reichsrecht galt.
Dazu gehören insbesondere Rechtsnormen, die von zuständigen Reichsorganen erlassen worden waren und nach 1945 zunächst fortbestanden.
Art. 125 Nr. 2 GG setzt voraus, dass ein solcher reichsrechtlicher Rechtsbestand vorhanden war, über den ein nachkriegszeitlicher deutscher Gesetzgeber verfügen konnte.
Ob das ältere Reichsrecht seinerseits nach 1945 noch fortgalt, muss deshalb gegebenenfalls gesondert geprüft werden.
Was ist eine „Abänderung“ früheren Reichsrechts?
Der Begriff wird weit verstanden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Beschluss vom 28. Mai 1957 – 2 BvO 5/56, BVerfGE 7, 18, dass grundsätzlich jede Verfügung des Landesgesetzgebers über den früheren reichsrechtlichen Rechtsbestand eine Abänderung sein kann.
Es ist daher nicht erforderlich, dass ein Landesgesetz lediglich einzelne Wörter oder Paragraphen eines Reichsgesetzes ausdrücklich verändert.
Eine Abänderung kann insbesondere auch darin liegen, dass:
- einzelne Reichsvorschriften ersetzt werden,
- der Anwendungsbereich verändert wird,
- Regelungen aufgehoben werden oder
- eine reichsrechtliche Gesamtregelung durch eine neue landesrechtliche Gesamtregelung ersetzt wird.
Warum versteht das Bundesverfassungsgericht „Abänderung“ so weit?
Der Zweck des Art. 125 Nr. 2 GG besteht gerade darin, die Folgen der zwischen 1945 und 1949 eingetretenen Rechtszersplitterung in die neue Kompetenzordnung zu überführen.
Es wäre mit diesem Zweck nicht vereinbar, zwischen verschiedenen rechtstechnischen Formen der Änderung zu unterscheiden.
Ob ein Land beispielsweise fünf Paragraphen eines Reichsgesetzes ausdrücklich geändert oder dieselbe Materie vollständig neu geregelt hat, soll für die bundesstaatliche Einordnung nicht ausschlaggebend sein.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Landesgesetzgeber tatsächlich über einen noch bestehenden reichsrechtlichen Rechtsbestand verfügt hat.
Was war der Fall des Bayerischen Ärztegesetzes?
BVerfGE 7, 18 betraf Vorschriften des Bayerischen Ärztegesetzes.
Nach 1945 hatte Bayern die berufsrechtliche Ordnung der Ärzte neu geregelt und damit früheres Reichsrecht ersetzt beziehungsweise verändert.
Das Bundesverfassungsgericht musste entscheiden, ob eine entsprechende Vorschrift nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht geworden war.
Die Entscheidung entwickelte die bis heute maßgebliche weite Definition der „Abänderung“ und stellte klar, dass selbst eine vollständige landesgesetzliche Neuregelung einer früher reichsrechtlich geregelten Materie als Änderung im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann.
Kann sogar eine Landesverfassungsbestimmung nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht werden?
Grundsätzlich kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt und nicht allein auf die formale Bezeichnung der Norm an.
Ein bemerkenswertes historisches Beispiel enthält BVerfGE 2, 232 zur Lohnzahlung an Feiertagen.
Art. 174 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Verfassung von 1946 bestimmte, dass der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen zu vergüten sei.
Das Bundesverfassungsgericht behandelte diese unmittelbar geltende Regelung als Änderung des zuvor bestehenden Reichsrechts über die Feiertagsvergütung. Soweit die betreffende Materie der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zuzuordnen war, wurde die Regelung daher nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht.
Das Beispiel zeigt besonders deutlich, dass Art. 125 GG die ursprüngliche Rechtsquelle nicht einfach konserviert, sondern den betreffenden Regelungsinhalt nach der neuen bundesstaatlichen Kompetenzordnung einordnet.
Kann Recht als Änderung gelten, wenn das frühere Reichsrecht bereits aufgehoben war?
Nein. Es muss noch einen reichsrechtlichen Rechtsbestand gegeben haben, der geändert werden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dies im Beschluss vom 15. März 1960 – 2 BvL 12/59, BVerfGE 11, 23 klar.
War ein bestimmter Teil einer früher reichsgesetzlich geregelten Materie bereits durch die Besatzungsmacht aufgehoben worden und regelte ein Land diesen Bereich anschließend neu, handelte es sich nicht um eine „Abänderung früheren Reichsrechts“ im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG.
Was bereits nicht mehr galt, konnte durch den Landesgesetzgeber nicht mehr abgeändert werden.
Warum ist dieser Unterschied wichtig?
Art. 125 Nr. 2 GG knüpft nicht einfach daran an, dass irgendwann vor 1945 dieselbe Materie reichsrechtlich geregelt gewesen war.
Erforderlich ist eine rechtliche Kontinuität zwischen dem noch vorhandenen Reichsrecht und der nach dem 8. Mai 1945 vorgenommenen Änderung.
Ist diese Kontinuität durch eine wirksame Aufhebung unterbrochen, handelt es sich bei der späteren Landesregelung um originäres neues Landesrecht und nicht um die Änderung eines noch bestehenden Reichsrechts.
Ob eine solche neue Landesregelung möglicherweise aufgrund von Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht wurde, ist eine davon unabhängige Frage.
Warum wurde nach 1945 überhaupt Reichsrecht durch die Länder geändert?
Nach dem Zusammenbruch der zentralen Reichsgewalt musste die staatliche Gesetzgebung zunächst weitgehend dezentral neu aufgebaut werden.
Die Länder und zonalen Institutionen mussten bestehende Gesetze an die neue politische und tatsächliche Situation anpassen.
Sie konnten deshalb innerhalb der damals bestehenden Rechtsordnung auch in Materien tätig werden, die später nach dem Grundgesetz zur konkurrierenden Bundesgesetzgebung gehörten.
Art. 125 Nr. 2 GG setzt diese historische Gesetzgebungstätigkeit ausdrücklich voraus und erkennt ihre Rechtswirksamkeit grundsätzlich an.
Welchen Zweck verfolgt Art. 125 Nr. 2 GG?
Die Vorschrift sollte verhindern, dass die zwischen 1945 und 1949 entstandene Zersplitterung ursprünglich einheitlichen Reichsrechts dauerhaft durch neue Landesgesetzgebung weiter vertieft wird.
Indem die jeweiligen nachkriegszeitlichen Änderungen zu Bundesrecht wurden, erhielt künftig der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, die unterschiedlichen regionalen Fassungen wieder zu vereinheitlichen.
Die bereits bestehenden Unterschiede verschwanden dadurch allerdings nicht automatisch.
Auch hier gilt: Art. 125 GG verändert zunächst die Rechtsqualität, nicht notwendig den räumlichen Geltungsbereich.
Was bedeutet „innerhalb seines Geltungsbereiches“ bei Nr. 2?
Auch das nach 1945 geschaffene Änderungsrecht wurde nur innerhalb seines bisherigen territorialen Geltungsbereiches Bundesrecht.
Hatte beispielsweise Bayern eine reichsrechtliche Regelung nur für Bayern geändert, konnte diese Änderung nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht werden, ohne dadurch automatisch in Hessen oder Nordrhein-Westfalen zu gelten.
Es entstand somit partielles Bundesrecht.
Der Bundesgesetzgeber konnte diese unterschiedlichen regionalen Bundesrechtsbestände später durch ein einheitliches Bundesgesetz ablösen.
Was ist partielles Bundesrecht?
Partielles Bundesrecht ist Bundesrecht, das nicht im gesamten Bundesgebiet gilt.
Dies wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich, weil Bundesgesetze heute regelmäßig bundesweit gelten. Die besondere historische Ausgangslage von 1949 machte jedoch eine solche Konstruktion notwendig.
Beispielsweise konnten gleichzeitig:
- in Bayern eine bestimmte Bundesrechtsfassung,
- in Hessen eine andere Bundesrechtsfassung und
- in einem weiteren Land das ursprüngliche Reichsrecht als Bundesrecht
fortgelten.
Alle Regelungen konnten Bundesrecht sein, obwohl sie regional voneinander abwichen.
Konnte der Bund dieses partielle Bundesrecht vereinheitlichen?
Ja. Gerade dies war einer der wesentlichen Zwecke der Überleitung.
War der Regelungsgegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet und lagen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundes vor, konnte der Bundesgesetzgeber später ein einheitliches Bundesgesetz schaffen.
Dieses konnte die verschiedenen übergeleiteten Regelungen ändern, ersetzen oder aufheben.
Zahlreiche Rechtsgebiete wurden auf diese Weise in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik vereinheitlicht.
Konnte umgekehrt ein Land partielles Bundesrecht ändern?
Soweit das betreffende Bundesrecht eine Sperrwirkung für Landesgesetzgebung entfaltete, grundsätzlich nicht.
Dass die Vorschrift ursprünglich von einem Land erlassen worden war und weiterhin nur in diesem Land galt, änderte nichts an ihrer durch Art. 125 GG erworbenen Bundesrechtsqualität.
Ein Landesgesetzgeber konnte nicht über Bundesrecht verfügen.
Allerdings musste stets geprüft werden, wie weit die bundesrechtliche Regelung reichte und ob tatsächlich eine abschließende bundesrechtliche Regelung vorlag.
Wie verhält sich Art. 125 GG zu Art. 31 GG?
Wird älteres Recht nach Art. 125 GG zu Bundesrecht, gilt für sein Verhältnis zu Landesrecht der allgemeine Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG.
Ein späteres Landesgesetz kann deshalb nicht wirksam einer fortgeltenden bundesrechtlichen Regelung widersprechen, soweit dem Land die Gesetzgebungskompetenz durch die Bundesregelung entzogen ist.
Gerade in den frühen Jahren der Bundesrepublik war deshalb häufig zu klären, ob eine ältere Norm Bundesrecht geworden war. Davon konnte unmittelbar die Gültigkeit eines späteren Landesgesetzes abhängen.
Was unterscheidet Art. 125 GG von Art. 124 GG?
Art. 124 GG betrifft Materien der ausschließlichen Bundesgesetzgebung. Dort genügt grundsätzlich die sachliche Zuordnung zu einer ausschließlichen Bundeskompetenz.
Art. 125 GG betrifft Materien der konkurrierenden Bundesgesetzgebung. Dort muss zusätzlich entweder:
- ein zonenweit einheitlicher Rechtszustand nach Nr. 1 oder
- eine Änderung früheren Reichsrechts nach Nr. 2
vorliegen.
Die höheren Anforderungen des Art. 125 GG tragen der Tatsache Rechnung, dass bei der konkurrierenden Gesetzgebung nicht ausschließlich der Bund als Gesetzgeber in Betracht kommt.
Was geschieht, wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 erfüllt ist?
Dann wird das betreffende Recht nicht aufgrund von Art. 125 GG zu Bundesrecht.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass es unwirksam ist.
Gilt es nach Art. 123 GG fort, kann es grundsätzlich als Landesrecht weiterbestehen, sofern keine andere Überleitungsregel eingreift.
Art. 125 GG entscheidet also über die Bundesrechtsqualität, nicht allein über die Existenz der Norm.
Was unterscheidet Art. 125 GG von Art. 125a GG?
Die Vorschriften betreffen völlig unterschiedliche Kompetenzübergänge.
Art. 125 GG regelt die einmalige Neuordnung des älteren Rechts bei Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949.
Art. 125a GG betrifft dagegen spätere Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit Verfassungsreformen.
Art. 125a GG beantwortet beispielsweise, was mit früher ordnungsgemäß geschaffenem Bundesrecht geschieht, wenn aufgrund einer späteren Grundgesetzänderung heute nicht mehr der Bund, sondern die Länder für entsprechende neue Regelungen zuständig wären.
Art. 125 GG ist somit eine Gründungsregel; Art. 125a GG eine Vorschrift zur Bewältigung späterer Kompetenzverschiebungen.
Was unterscheidet Art. 125 GG von Art. 125b GG?
Auch Art. 125b GG ist wesentlich jüngeren Datums.
Er wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Föderalismusreform 2006 notwendig und regelt die Fortgeltung beziehungsweise Ablösung früheren Bundesrahmenrechts und bestimmter bundesgesetzlicher Verfahrensregelungen.
Art. 125 GG behandelt dagegen Recht, das bereits vor dem ersten Deutschen Bundestag existierte.
Die Vorschriften tragen ähnliche Namen, gehören aber zu verschiedenen historischen Schichten des Übergangsrechts.
Was unterscheidet Art. 125 GG von Art. 125c GG?
Art. 125c GG enthält weitere Übergangsregeln zu Folgen der Föderalismusreformen, insbesondere für Finanzhilfen und frühere Gemeinschaftsaufgaben.
Art. 125 GG betrifft dagegen ausschließlich die Überleitung von Recht aus der Gründungsphase der Bundesrepublik.
Die Art. 125a bis 125c GG wurden also nicht geschaffen, um Art. 125 GG näher zu erläutern. Sie verwenden lediglich dieselbe systematische Stelle des Grundgesetzes für spätere Übergangsregelungen.
Welche Rolle spielt Art. 126 GG?
Gerade bei Art. 125 GG konnte äußerst schwierig sein, ob eine historische Norm Bundes- oder Landesrecht geworden war.
Art. 126 GG bestimmt deshalb:
„Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
Auf dieser Grundlage sind zahlreiche der wichtigsten Entscheidungen zu Art. 125 GG ergangen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt dabei fest, ob die Voraussetzungen der Überleitung erfüllt waren. Die Norm wird nicht erst durch das Urteil zu Bundesrecht; die Entscheidung klärt verbindlich eine bereits kraft Grundgesetzes eingetretene Rechtslage.
Was bedeutet „Meinungsverschiedenheit“ im Sinne des Art. 126 GG?
Eine bloß theoretisch denkbare Unsicherheit genügt nicht zwingend. Es muss eine rechtlich relevante Streitfrage über die Bundesrechtsqualität bestehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu jedoch keine übermäßig hohen Anforderungen entwickelt.
Im Beschluss vom 28. Mai 1957 – 2 BvO 5/56 – und weiteren Entscheidungen setzte es sich insbesondere damit auseinander, wann Zweifel eines Gerichts beziehungsweise entgegenstehende Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur eine solche Meinungsverschiedenheit begründen.
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt insbesondere § 86 BVerfGG.
Kann ein Fachgericht selbst entscheiden, dass eine Norm nach Art. 125 GG Bundesrecht ist?
Ist die Rechtslage nicht streitig, können Gerichte die Rechtsqualität grundsätzlich im Rahmen ihrer Entscheidung zugrunde legen.
Besteht dagegen eine entscheidungserhebliche Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Norm als Bundesrecht fortgilt, greift die besondere Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 126 GG und § 86 BVerfGG.
Das Verfahren dient dazu, widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte und Länder über den bundesrechtlichen Status alter Normen zu vermeiden.
Ist Art. 125 GG eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes?
Nicht im üblichen Sinne.
Die Vorschrift berechtigt den Bundestag nicht unmittelbar zum Erlass eines neuen Gesetzes.
Sie ordnet vielmehr kraft Verfassung an, dass bestimmtes vorhandenes Recht seine bisherige Rechtsqualität verändert und Bundesrecht wird.
Die Kompetenz zum Erlass späterer neuer Vorschriften ergibt sich aus den eigentlichen Kompetenznormen, insbesondere Art. 72 GG und Art. 74 GG.
Kann Art. 125 GG heute noch neues Bundesrecht entstehen lassen?
Nein.
Die Vorschrift knüpft an den beim Zusammentritt des ersten Bundestages bestehenden Rechtsbestand an. Die einmalige Überleitungsentscheidung ist deshalb abgeschlossen.
Ein heute neu erlassenes Landesgesetz kann nicht später aufgrund von Art. 125 GG zu Bundesrecht werden.
Art. 125 GG wirkt heute nur noch insoweit fort, als die 1949 eingetretene Bundesrechtsqualität einzelner alter Normen weiterhin rechtlich relevant ist.
Ist Art. 125 GG damit vollständig gegenstandslos?
Nein.
Die eigentliche Umwandlung des damaligen Rechtsbestandes ist zwar abgeschlossen. Ihre Rechtsfolgen können aber fortbestehen.
Bei sehr alten Vorschriften kann noch heute zu klären sein:
- ob sie Bundes- oder Landesrecht sind,
- welcher Gesetzgeber sie wirksam ändern konnte,
- ob späteres Landesrecht an entgegenstehendem Bundesrecht scheitert oder
- ob die Norm inzwischen durch neues Recht aufgehoben oder ersetzt wurde.
Die praktische Zahl solcher Fälle ist gegenüber den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik allerdings erheblich zurückgegangen.
Wurde Art. 125 GG seit 1949 geändert?
Nein. Die Vorschrift gehört zum ursprünglichen Grundgesetz und gilt bis heute mit unverändertem Wortlaut.
Spätere Veränderungen der föderalen Kompetenzordnung wurden nicht durch eine Änderung des Art. 125 GG bewältigt, sondern insbesondere durch die später eingefügten Art. 125a bis 125c GG.
Welche zentrale Aussage enthält Art. 125 GG?
Art. 125 GG sollte beim Übergang zur Bundesrepublik vorhandene Rechtseinheit bewahren und weitere Rechtszersplitterung begrenzen.
Wo sich bereits einheitliches Recht in einer ganzen Besatzungszone herausgebildet hatte, sollte diese Einheit nicht wieder in einzelne Landesrechtsordnungen zerfallen.
Wo die Länder nach 1945 früheres einheitliches Reichsrecht unterschiedlich verändert hatten, sollten diese regionalen Fassungen jedenfalls der Bundesebene zugeordnet werden, damit der Bund sie künftig wieder vereinheitlichen konnte.
Die Vorschrift verbindet damit Rechtskontinuität, Rechtssicherheit und die Neuordnung des deutschen Bundesstaates.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 125 GG gehört zu einem geschlossenen System der Rechtsüberleitung. Art. 123 GG entscheidet zunächst über die Fortgeltung älteren Rechts. Art. 124 GG überführt Recht aus Bereichen ausschließlicher Bundesgesetzgebung in Bundesrecht. Art. 125 GG regelt den schwierigeren Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Art. 126 GG weist Streitigkeiten über die Bundesrechtsqualität dem Bundesverfassungsgericht zu. Art. 127 GG erlaubte zeitweise eine räumliche Erstreckung von Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Die später eingefügten Art. 125a bis 125c GG betreffen demgegenüber spätere Veränderungen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung.
- Art. 70 GG – Grundsatz der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
- Art. 72 GG – Regeln über die konkurrierende Gesetzgebung
- Art. 74 GG – Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
- Art. 123 GG – Fortgeltung älteren Rechts
- Art. 124 GG – Überleitung von Recht aus Bereichen ausschließlicher Bundesgesetzgebung
- Art. 125a GG – Fortgeltung von Recht nach späteren Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen
- Art. 125b GG – Übergangsrecht insbesondere nach der Föderalismusreform 2006
- Art. 125c GG – weitere Übergangsregeln nach Änderungen der föderalen Finanz- und Kompetenzordnung
- Art. 126 GG – Entscheidung über die Fortgeltung als Bundesrecht durch das Bundesverfassungsgericht
- Art. 127 GG – frühere Erstreckung von Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Rechtsprechung zu Art. 125 GG
- BVerfG, Urteil vom 20.05.1952 – 1 BvL 3/51, 1 BvL 4/51, BVerfGE 1, 283 – Ladenschlussgesetze; grundlegende Entscheidung zu Art. 125 Nr. 1 GG: Die Überleitung als Bundesrecht hing nicht von der damaligen Bedürfnisklausel des Art. 72 Abs. 2 GG ab; außerdem enthält Art. 125 GG keine allgemeine Vermutung für eine abschließende Regelung des gesamten Sachgebiets
- BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 – BVerfGE 2, 232 – Lohnzahlung an Feiertagen; unter anderem zur Überleitung einer unmittelbar geltenden Bestimmung der Bayerischen Verfassung als Bundesrecht nach Art. 125 Nr. 2 GG, soweit sie früheres Reichsrecht änderte
- BVerfG, Beschluss vom 11.05.1955 – 1 BvO 1/54, BVerfGE 4, 178 – grundlegende Entscheidung zum Begriff des einheitlich geltenden Rechts nach Art. 125 Nr. 1 GG; maßgeblich ist die inhaltliche Übereinstimmung einer begrifflich selbständigen Rechtsmaterie, nicht die Identität der Rechtsquellen
- BVerfG, Beschluss vom 28.05.1957 – 2 BvO 5/56, BVerfGE 7, 18 – Bayerisches Ärztegesetz; grundlegende Entscheidung zu Art. 125 Nr. 2 GG: Als Abänderung früheren Reichsrechts gilt grundsätzlich jede Verfügung des Landesgesetzgebers über den fortbestehenden reichsrechtlichen Rechtsbestand
- BVerfG, Beschluss vom 29.04.1958 – 2 BvO 3/56, BVerfGE 8, 143 – Beschussgesetz; Fortgeltung des Beschussrechts nach Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht und kompetenzrechtliche Zuordnung sicherheitsrechtlicher Vorschriften zum jeweiligen Sachgebiet
- BVerfG, Beschluss vom 06.02.1959 – 2 BvL 10/56, BVerfGE 9, 185 – zur Fortgeltung akzessorischen Verwaltungsverfahrensrechts als Bundesrecht nach Art. 125 GG, wenn die materiellrechtliche Regelung einer Materie der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zuzurechnen ist
- BVerfG, Beschluss vom 15.03.1960 – 2 BvL 12/59, BVerfGE 11, 23 – eine Neuregelung ist keine Abänderung früheren Reichsrechts im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG, wenn der entsprechende reichsrechtliche Regelungsbestand zuvor bereits durch die Besatzungsmacht aufgehoben worden war
- BVerfG, Beschluss vom 10.05.1960 – 2 BvO 6/56, BVerfGE 11, 89 – Bremisches Urlaubsgesetz; zur sachlich und personell begrenzten Überleitung ursprünglichen Landesrechts in Bundesrecht
- BVerfG, Beschluss vom 30.05.1972 – 2 BvO 1/69 u.a., BVerfGE 33, 206 – Waffengesetz; grundlegende systematische Entscheidung zum Verhältnis von Art. 123, 124 und 125 GG und zur Aufteilung eines alten Gesetzes nach den jeweils betroffenen Kompetenzmaterien
Fachartikel und historische Quellen zu Art. 125 GG
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Art. 125 GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Grundgesetz – Art. 123 bis 127 GG im systematischen Zusammenhang des Übergangs älteren Rechts in die Rechtsordnung der Bundesrepublik
- § 86 BVerfGG – gerichtliches Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht im Sinne des Art. 126 GG
- Bundesverfassungsgericht: Amtliche Sammlung Bände 1 bis 9 – zahlreiche grundlegende frühe Entscheidungen zur Überleitung vorkonstitutionellen Rechts nach Art. 124 und 125 GG
- Bundesverfassungsgericht: Amtliche Sammlung Bände 10 bis 19 – insbesondere BVerfGE 11, 23 und BVerfGE 11, 89 zur Auslegung des Art. 125 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 125 GG.