Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz der Abgeordneten
Wortlaut des Art. 47 GG
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 47 GG kurz erklärt
Art. 47 GG schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Bundestagsabgeordneten und Personen, die sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit an sie wenden. Ein Abgeordneter muss grundsätzlich nicht offenlegen, wer ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Informationen anvertraut hat oder welche vertraulichen Tatsachen ausgetauscht wurden.
Der Schutz wird durch ein Beschlagnahmeverbot ergänzt. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen entsprechende Schriftstücke grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Staat Informationen, über die der Abgeordnete schweigen darf, einfach auf anderem Wege beschafft.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gehört allerdings dem Abgeordneten. Er kann grundsätzlich freiwillig aussagen oder geschützte Unterlagen herausgeben. Die Person, die ihm Informationen anvertraut hat, kann ihn aufgrund von Art. 47 GG grundsätzlich nicht dazu zwingen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Erläuterungen zu Art. 47 GG
Was regelt Art. 47 GG?
Art. 47 GG enthält zwei miteinander verbundene Schutzrechte:
- ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht für Bundestagsabgeordnete und
- ein damit korrespondierendes Beschlagnahmeverbot für geschützte Schriftstücke.
Beide Rechte dienen dem Schutz vertraulicher Kommunikation, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten steht.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz als Ausprägungen des verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie stärken das freie Mandat und schützen zugleich die Funktionsfähigkeit des Bundestages.
Warum brauchen Abgeordnete ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Abgeordnete sind bei ihrer parlamentarischen Arbeit in erheblichem Umfang darauf angewiesen, Informationen aus der Bevölkerung, von Verbänden, Unternehmen, Behördenmitarbeitern, Sachverständigen oder anderen Personen zu erhalten.
Manche Menschen würden sich mit sensiblen Informationen jedoch nicht an einen Abgeordneten wenden, wenn sie damit rechnen müssten, später durch ein Gericht oder eine Ermittlungsbehörde als Informanten identifiziert zu werden.
Art. 47 GG schafft deshalb einen geschützten Kommunikationsraum. Personen sollen sich einem Abgeordneten im Zusammenhang mit dessen Mandat anvertrauen können, ohne automatisch damit rechnen zu müssen, dass der Abgeordnete später zur Offenlegung dieser Kommunikation gezwungen werden kann.
Ist Art. 47 GG eine Art Whistleblowerschutz?
In seiner praktischen Wirkung kann Art. 47 GG durchaus eine wichtige Schutzfunktion für Hinweisgeber oder sogenannte Whistleblower erfüllen.
Ein Behördenmitarbeiter kann sich beispielsweise mit Hinweisen auf mögliche Missstände an einen Bundestagsabgeordneten wenden. Ist die Kommunikation vom Schutzbereich des Art. 47 GG erfasst, kann der Abgeordnete grundsätzlich die Aussage darüber verweigern, wer ihm die Informationen gegeben hat und welche Tatsachen ihm anvertraut wurden.
Art. 47 GG ist jedoch kein allgemeines Whistleblowergesetz. Die Vorschrift schützt nur Kommunikation im Zusammenhang mit der Mandatsausübung eines Abgeordneten und vermittelt dem Informanten insbesondere keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, dass seine Identität unter allen Umständen geheim bleibt.
Welche Personen schützt Art. 47 GG?
Art. 47 GG schützt nicht bestimmte Personengruppen, sondern ein bestimmtes mandatsbezogenes Vertrauensverhältnis.
Geschützt sein können deshalb grundsätzlich Informationen von ganz unterschiedlichen Personen, etwa:
- Bürgerinnen und Bürgern,
- Beschäftigten von Behörden oder Unternehmen,
- Verbänden und Interessenvertretungen,
- Sachverständigen,
- Journalisten,
- Mitarbeitern politischer oder gesellschaftlicher Organisationen oder
- anderen Personen, die sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit an einen Abgeordneten wenden.
Entscheidend ist nicht der Beruf oder Status des Informanten, sondern der Zusammenhang der vertraulichen Kommunikation mit der Tätigkeit des Abgeordneten.
Was bedeutet „in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete“?
Diese Formulierung begrenzt den Schutzbereich des Art. 47 GG.
Nicht jede Information, die ein Bundestagsabgeordneter irgendwann erhält, ist geschützt. Die Kommunikation muss sich auf seine Stellung und Tätigkeit als Abgeordneter beziehen.
Ein ausreichender Zusammenhang kann beispielsweise bestehen, wenn sich eine Person an einen Abgeordneten wendet, damit dieser einen politischen Missstand untersucht, eine parlamentarische Frage stellt, ein Thema in einem Ausschuss aufgreift oder auf eine Gesetzesänderung hinwirkt.
Rein private Kommunikation fällt dagegen nicht allein deshalb unter Art. 47 GG, weil einer der Beteiligten Bundestagsabgeordneter ist.
Muss die Information politisch bedeutsam sein?
Nicht zwingend.
Art. 47 GG verlangt nicht, dass eine anvertraute Tatsache von bundespolitisch herausragender Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr der funktionale Bezug zur Mandatsausübung.
Auch eine zunächst individuelle Eingabe eines Bürgers kann für die parlamentarische Arbeit relevant sein, wenn sie beispielsweise auf einen möglichen gesetzlichen Missstand oder ein Problem staatlicher Verwaltung hinweist.
Was bedeutet „anvertraut“?
Art. 47 GG schützt nicht jedes beiläufig erlangte Wissen des Abgeordneten.
Das Bundesverfassungsgericht stellt auf ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Abgeordneten und einem Dritten ab. Eine Information ist insbesondere dann anvertraut, wenn sie dem Abgeordneten im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit vertraulich mitgeteilt wird.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Information ihrem Inhalt nach geheim ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie innerhalb eines geschützten Vertrauensverhältnisses ausgetauscht wurde.
Muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Information vertraulich ist?
Eine förmliche Geheimhaltungsvereinbarung verlangt Art. 47 GG nicht.
Ob eine Tatsache anvertraut wurde, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Entscheidend ist, ob die Information erkennbar im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses und mit Bezug auf die Mandatsausübung mitgeteilt wurde.
Eine ausdrücklich erklärte Bitte um Vertraulichkeit kann dafür ein wichtiges Indiz sein, ist aber nicht zwingend die einzige Möglichkeit, ein geschütztes Vertrauensverhältnis zu begründen.
Welche Informationen umfasst das Zeugnisverweigerungsrecht?
Art. 47 GG schützt zunächst die Identität der beteiligten Person.
Der Abgeordnete muss also grundsätzlich nicht offenlegen, wer sich ihm im Rahmen eines geschützten Vertrauensverhältnisses anvertraut hat.
Darüber hinaus umfasst der Schutz die anvertrauten Tatsachen selbst.
Auch Begleitumstände der Kommunikation können geschützt sein, wenn ihre Offenlegung Rückschlüsse auf die geschützte Person oder den Inhalt der anvertrauten Tatsachen ermöglichen würde.
Schützt Art. 47 GG auch Informationen, die der Abgeordnete selbst einer anderen Person anvertraut?
Ja. Das ist im Wortlaut ausdrücklich vorgesehen.
Art. 47 GG betrifft sowohl Personen, die dem Abgeordneten Informationen anvertraut haben, als auch Personen, denen der Abgeordnete seinerseits in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut hat.
Geschützt ist damit nicht nur der Informationsfluss zum Abgeordneten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch vertrauliche Kommunikation vom Abgeordneten zu einem Dritten.
Kann ein Gericht einen Abgeordneten zur Aussage zwingen?
Soweit Art. 47 GG eingreift, grundsätzlich nicht.
Der Abgeordnete ist berechtigt, die Aussage über die geschützte Person und die anvertrauten Tatsachen zu verweigern.
Die Strafprozessordnung greift diesen verfassungsrechtlichen Schutz ausdrücklich auf. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO gewährt Mitgliedern des Deutschen Bundestages ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht.
Gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nur im Strafprozess?
Nein. Art. 47 GG ist eine unmittelbar geltende Verfassungsnorm und nicht auf das Strafverfahren beschränkt.
Das Recht kann grundsätzlich überall dort Bedeutung erlangen, wo der Abgeordnete kraft Gesetzes verpflichtet wäre, als Zeuge oder in vergleichbarer Weise Auskunft zu geben.
Für das Strafverfahren ist der Schutz durch § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO besonders ausdrücklich geregelt.
Muss der Abgeordnete schweigen?
Nein. Art. 47 GG begründet ein Recht zur Zeugnisverweigerung, keine allgemeine verfassungsrechtliche Schweigepflicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Abgeordnete nicht daran gehindert ist, über geschützte Vorgänge freiwillig auszusagen oder entsprechende Unterlagen freiwillig herauszugeben.
Die Vorschrift schützt ihn davor, gegen seinen Willen zur Offenlegung gezwungen zu werden.
Kann der Informant verlangen, dass der Abgeordnete schweigt?
Aus Art. 47 GG allein grundsätzlich nicht.
Träger des Zeugnisverweigerungsrechts ist der Abgeordnete. Das Grundgesetz gibt dem Informanten kein eigenes Recht, den Abgeordneten aufgrund von Art. 47 GG zum Schweigen zu verpflichten.
Daneben können im Einzelfall allerdings andere rechtliche Pflichten bestehen, beispielsweise aufgrund besonderer Vertraulichkeitsvereinbarungen, datenschutzrechtlicher Vorschriften oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Diese sind von dem besonderen Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 47 GG zu unterscheiden.
Kann der Informant den Abgeordneten von der Vertraulichkeit entbinden?
Art. 47 GG ist nicht genauso ausgestaltet wie bestimmte berufsrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte, bei denen eine Entbindung von einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entscheidend ist.
Da der Abgeordnete grundsätzlich selbst über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet, ist die Zustimmung des Informanten insbesondere ein gewichtiger Grund dafür, dass der Abgeordnete freiwillig aussagt. Die verfassungsrechtliche Entscheidungsbefugnis über die Inanspruchnahme des Art. 47 GG liegt jedoch beim Abgeordneten.
Was bedeutet das Beschlagnahmeverbot des Art. 47 Satz 2 GG?
Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre leicht zu umgehen, wenn Ermittlungsbehörden zwar den Abgeordneten nicht zur Aussage zwingen könnten, stattdessen aber einfach seine vertraulichen Unterlagen beschlagnahmen dürften.
Deshalb bestimmt Art. 47 Satz 2 GG:
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot bilden damit ein zusammenhängendes Schutzsystem.
Welche Schriftstücke sind geschützt?
Geschützt sind Schriftstücke, deren Inhalt von dem Zeugnisverweigerungsrecht erfasst wird.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Briefe an einen Abgeordneten,
- schriftliche Hinweise von Informanten,
- Notizen über vertrauliche Gespräche,
- Korrespondenz mit Personen aus einem geschützten Vertrauensverhältnis und
- sonstige schriftlich verkörperte Informationen, deren Inhalt oder Herkunft von Art. 47 GG geschützt ist.
Entscheidend ist nicht allein die äußere Form des Dokuments, sondern sein Zusammenhang mit dem geschützten Vertrauensverhältnis.
Sind auch E-Mails und digitale Dokumente geschützt?
Art. 47 GG stammt aus einer Zeit, in der parlamentarische Kommunikation überwiegend auf Papier erfolgte. Sein Schutzzweck ist jedoch nicht auf traditionelle Papierdokumente beschränkt.
Auch moderne elektronische Kommunikation kann das von Art. 47 GG geschützte Vertrauensverhältnis betreffen. Einfachgesetzlich berücksichtigt die Strafprozessordnung heute ebenfalls elektronische und andere verkörperte Informationen.
Bei digitalen Daten stellen sich allerdings besondere Fragen nach Speicherort, Zugriffsmöglichkeiten und dem funktionellen Herrschaftsbereich des Abgeordneten. Diese können für die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes entscheidend sein.
Sind Unterlagen bei Mitarbeitern eines Abgeordneten geschützt?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 30. Juli 2003 entschieden, dass der Schutz des Art. 47 GG nicht dadurch umgangen werden darf, dass geschützte Unterlagen bei einem Mitarbeiter des Abgeordneten aufbewahrt werden.
Kein Bundestagsabgeordneter kann seine parlamentarische Arbeit ohne Mitarbeiter bewältigen. Der verfassungsrechtliche Schutz muss deshalb jedenfalls dort wirksam bleiben, wo Unterlagen weiterhin dem funktionellen Herrschafts- und Direktionsbereich des Abgeordneten zuzurechnen sind.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2003 konkret entschieden?
Das Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 508/01 und 2 BvE 1/01 – ist die zentrale Entscheidung zu Art. 47 GG.
Das Verfahren betraf Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Abgeordneten im Parteispenden-Untersuchungsausschuss. Ermittlungsbehörden hatten das Dienstzimmer eines Fraktionsmitarbeiters durchsucht und Unterlagen sichergestellt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Abgeordnete in den Räumen des Bundestages unmittelbare Herrschaftsmacht über solche Schriftstücke haben kann, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Unterlagen dürfen nicht allein deshalb beschlagnahmt werden, weil sie sich tatsächlich bei einem parlamentarischen Mitarbeiter befinden.
Das Gericht hob dabei die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Abgeordneten und Dritten für die parlamentarische Arbeit hervor.
Sind Unterlagen bei Mitarbeitern außerhalb des Bundestages ebenfalls immer geschützt?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 ausdrücklich zwischen Unterlagen innerhalb und außerhalb der Räume des Bundestages unterschieden.
Befinden sich Schriftstücke außerhalb des Bundestages bei einem Mitarbeiter, kann die tatsächliche und rechtliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten so weit gelockert sein, dass der Schutzbereich des Art. 47 Satz 2 GG nicht mehr eingreift.
Es kommt deshalb auf die konkrete Zuordnung und Herrschaftsmacht über die Unterlagen an.
Warum kommt es auf den funktionellen Herrschaftsbereich an?
Art. 47 GG soll die vertrauliche parlamentarische Arbeit schützen. Dieser Schutz wäre unzureichend, wenn er ausschließlich davon abhinge, ob ein Abgeordneter ein bestimmtes Schriftstück gerade persönlich in der Hand hält.
Moderne parlamentarische Arbeit erfolgt arbeitsteilig. Mitarbeiter bearbeiten Akten, verwalten Korrespondenz und bereiten parlamentarische Vorgänge vor.
Das Bundesverfassungsgericht legt den Schutz deshalb funktional aus. Entscheidend kann sein, ob die Unterlagen weiterhin dem parlamentarischen Arbeitsbereich des Abgeordneten zuzurechnen sind und seiner Herrschaftsmacht unterliegen.
Haben Mitarbeiter selbst ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Für das Strafverfahren enthält § 53a StPO eine wichtige Ergänzung.
Personen, die an der Tätigkeit eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Abgeordneten mitwirken, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein.
Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet grundsätzlich der Abgeordnete, sofern die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Damit wird verhindert, dass das Zeugnisverweigerungsrecht praktisch dadurch ausgehebelt werden kann, dass statt des Abgeordneten einfach dessen Mitarbeiter vernommen wird.
Kann man also statt des Abgeordneten einfach seinen Mitarbeiter als Zeugen vernehmen?
Nicht ohne Weiteres.
Würde allein die Einschaltung eines Mitarbeiters dazu führen, dass vertrauliche parlamentarische Kommunikation ihren Schutz verliert, wäre Art. 47 GG im modernen Parlamentsbetrieb weitgehend wirkungslos.
Deshalb erstreckt § 53a StPO das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht unter den dort geregelten Voraussetzungen auch auf mitwirkende Personen.
Was gilt, wenn gegen den Abgeordneten selbst ermittelt wird?
Hier besteht eine wichtige Grenze des Art. 47 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Abgeordnete, gegen den selbst wegen einer Straftat ermittelt wird, hinsichtlich dieses Verfahrens nicht die Stellung eines Zeugen besitzt.
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 47 GG schützt den Abgeordneten nicht allgemein davor, selbst Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen zu werden.
In einem solchen Fall können allerdings andere parlamentarische Schutzvorschriften relevant sein, insbesondere die Immunität nach Art. 46 GG und bei Maßnahmen in den Räumen des Bundestages Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG.
Schützt Art. 47 GG Abgeordnete vor Strafverfolgung?
Nein.
Art. 47 GG ist kein allgemeines Strafverfolgungsprivileg.
Die Vorschrift schützt bestimmte Informationen und Vertrauensbeziehungen. Sie verhindert nicht, dass gegen einen Abgeordneten ermittelt wird, wenn ein entsprechender strafrechtlicher Verdacht besteht.
Der besondere Schutz gegen bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Abgeordneten ergibt sich vielmehr aus Art. 46 GG.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 46 und Art. 47 GG?
Art. 46 GG enthält insbesondere die Indemnität und Immunität der Bundestagsabgeordneten.
Art. 47 GG schützt dagegen vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Mandatsausübung.
Vereinfacht:
- Art. 46 GG fragt vor allem, ob gegen einen Abgeordneten rechtlich beziehungsweise strafprozessual vorgegangen werden darf.
- Art. 47 GG fragt, welche vertraulichen Informationen der Abgeordnete als Zeuge nicht offenlegen muss und welche entsprechenden Unterlagen nicht beschlagnahmt werden dürfen.
In einem konkreten Ermittlungsverfahren können beide Vorschriften gleichzeitig relevant sein.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 40 und Art. 47 GG?
Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die räumliche Autonomie des Bundestages. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Bundestages darf ohne Genehmigung des Bundestagspräsidenten nicht stattfinden.
Art. 47 GG schützt dagegen bestimmte Informationen und Schriftstücke aufgrund ihres Zusammenhangs mit einem parlamentarischen Vertrauensverhältnis.
Das bedeutet: Ein Schriftstück kann aufgrund von Art. 47 GG beschlagnahmegeschützt sein, unabhängig davon, dass für eine Durchsuchung in Bundestagsräumen zusätzlich Art. 40 GG zu beachten ist.
Umgekehrt macht die Genehmigung des Bundestagspräsidenten nach Art. 40 GG ein von Art. 47 GG geschütztes Schriftstück nicht automatisch beschlagnahmefähig.
Was passiert bei einer Durchsuchung eines Abgeordnetenbüros?
Hier können mehrere verfassungsrechtliche Schutzmechanismen zusammentreffen.
Zunächst verlangt Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des Bundestages die Genehmigung des Bundestagspräsidenten.
Richtet sich eine Maßnahme gegen einen Bundestagsabgeordneten, kann außerdem Art. 46 GG zu berücksichtigen sein.
Geht es um vertrauliche mandatsbezogene Unterlagen, kann zusätzlich das Beschlagnahmeverbot aus Art. 47 Satz 2 GG eingreifen.
Diese Vorschriften haben unterschiedliche Schutzrichtungen und sind jeweils eigenständig zu prüfen.
Darf der Bundestagspräsident eine Beschlagnahme geschützter Unterlagen einfach genehmigen?
Die Genehmigungsbefugnis des Bundestagspräsidenten nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG hebt Art. 47 GG nicht auf.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 hervorgehoben, dass der Bundestagspräsident bei seiner Entscheidung über die Genehmigung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme die parlamentarischen Statusrechte berücksichtigen muss.
Zu diesen gehören insbesondere das freie Mandat sowie das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeprivileg nach Art. 47 GG.
Ist jedes Dokument im Abgeordnetenbüro beschlagnahmefrei?
Nein.
Der räumliche Standort eines Schriftstücks allein entscheidet nicht darüber, ob Art. 47 Satz 2 GG es schützt.
Das Dokument muss inhaltlich dem Zeugnisverweigerungsrecht zugeordnet werden können. Art. 47 GG schützt also nicht pauschal sämtliche Unterlagen eines Abgeordneten.
Daneben besteht allerdings innerhalb der Räume des Bundestages der gesonderte Genehmigungsvorbehalt aus Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG.
Kann ein Abgeordneter beliebige Unterlagen beschlagnahmefrei machen?
Nein.
Art. 47 GG würde seinen Zweck verfehlen, wenn beliebige Unterlagen allein dadurch vor staatlichem Zugriff geschützt werden könnten, dass sie einem Abgeordneten übergeben werden.
Erforderlich ist das von der Verfassung vorausgesetzte mandatsbezogene Vertrauensverhältnis. Die Unterlagen müssen einen inhaltlichen Zusammenhang mit Personen oder Tatsachen besitzen, über die dem Abgeordneten tatsächlich das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Was gilt bei Unterlagen, die Beweismittel für eine Straftat sind?
Auch hier ist zunächst zu prüfen, ob der Schutzbereich des Art. 47 GG überhaupt eröffnet ist.
Ist der Abgeordnete selbst Beschuldigter, kann er sich nicht ohne Weiteres auf das für seine Zeugenstellung bestimmte Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Art. 47 GG soll keine strafrechtliche Sonderzone für Abgeordnete schaffen.
Ist dagegen ein Dritter Beschuldigter und handelt es sich um geschützte mandatsbezogene Kommunikation, kann das Beschlagnahmeverbot gerade verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht durch den Zugriff auf entsprechende Unterlagen umgangen wird.
Wie verhält sich Art. 47 GG zur Strafprozessordnung?
Die Strafprozessordnung setzt den verfassungsrechtlichen Schutz für das Strafverfahren näher um.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nennt Mitglieder des Deutschen Bundestages ausdrücklich als zeugnisverweigerungsberechtigte Personen. Die Formulierung entspricht inhaltlich weitgehend Art. 47 GG.
§ 53a StPO erstreckt den Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen, die an der parlamentarischen Tätigkeit mitwirken.
§ 97 Abs. 4 StPO enthält den entsprechenden strafprozessualen Beschlagnahmeschutz für Gegenstände, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten reicht.
Warum erwähnt Art. 47 GG nur „Schriftstücke“?
Der Wortlaut des Grundgesetzes von 1949 ist von den damaligen Kommunikationsformen geprägt. Heute werden vertrauliche Informationen häufig elektronisch gespeichert und über E-Mail, Messenger oder digitale Dokumentenmanagementsysteme ausgetauscht.
Der verfassungsrechtliche Schutzzweck spricht dafür, nicht allein auf Papier als Material abzustellen. Entscheidend bleibt der Schutz des mandatsbezogenen Vertrauensverhältnisses und die Verhinderung einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts.
Die einfachgesetzlichen strafprozessualen Regelungen verwenden deshalb inzwischen teilweise weiter gefasste Begriffe und erfassen auch andere verkörperte beziehungsweise gespeicherte Informationen.
Gilt Art. 47 GG auch für Telefongespräche?
Der Inhalt eines vertraulichen Telefongesprächs kann grundsätzlich zu den Tatsachen gehören, über die der Abgeordnete das Zeugnis verweigern darf.
Das besondere Beschlagnahmeverbot des Art. 47 Satz 2 GG betrifft seinem Wortlaut nach dagegen Schriftstücke beziehungsweise entsprechend verkörperte Informationen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen laufende Telekommunikation oder Verkehrsdaten staatlich erhoben werden dürfen, richtet sich zusätzlich nach anderen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften. Art. 47 GG ist kein allgemeines Telekommunikationsüberwachungsverbot.
Schützt Art. 47 GG auch die Identität eines anonymen Informanten?
Gerade die Identität der Person gehört zum Kern des Zeugnisverweigerungsrechts.
Hat sich eine Person dem Abgeordneten in einem von Art. 47 GG geschützten Zusammenhang anvertraut, muss der Abgeordnete grundsätzlich nicht offenlegen, wer diese Person ist.
Das gilt auch dann, wenn die Identität des Informanten für staatliche Ermittlungen von erheblichem Interesse sein könnte, solange die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Schutzes tatsächlich vorliegen.
Kann Art. 47 GG bei Hinweisen aus Behörden besonders wichtig sein?
Ja. Gerade Hinweise aus staatlichen Stellen können für die parlamentarische Kontrollfunktion von erheblicher Bedeutung sein.
Abgeordnete kontrollieren die Bundesregierung und die ihr nachgeordnete Verwaltung. Dafür können interne Informationen über mögliche Missstände oder Fehlentwicklungen eine wichtige Erkenntnisquelle sein.
Art. 47 GG kann dazu beitragen, dass sich Personen mit solchen Hinweisen überhaupt an Abgeordnete wenden.
Die Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass ein Informant deshalb von eigenen dienst-, straf- oder geheimschutzrechtlichen Pflichten automatisch befreit wäre. Art. 47 GG regelt in erster Linie die rechtliche Stellung des Abgeordneten als möglicher Zeuge und den korrespondierenden Beschlagnahmeschutz.
Erlaubt Art. 47 GG die Weitergabe von Staatsgeheimnissen?
Nein. Art. 47 GG schafft keine allgemeine Befugnis für Dritte, gesetzlich geschützte Geheimnisse an Abgeordnete weiterzugeben.
Die Frage, ob eine Person durch die Weitergabe bestimmter Informationen eigene gesetzliche Pflichten verletzt oder sich strafbar macht, ist von der Frage zu trennen, ob der Abgeordnete später über diese Kommunikation das Zeugnis verweigern darf.
Der Schutz des Art. 47 GG und die mögliche rechtliche Verantwortlichkeit des Informanten sind daher zwei verschiedene Fragen.
Ist der Informant durch Art. 47 GG selbst vor Strafverfolgung geschützt?
Nein.
Art. 47 GG vermittelt dem Informanten keine Immunität vor Strafverfolgung. Die Vorschrift kann allerdings die staatlichen Möglichkeiten einschränken, den Abgeordneten zur Offenlegung seiner Quelle oder der anvertrauten Tatsachen zu zwingen.
Deshalb kann Art. 47 GG faktisch zum Schutz eines Informanten beitragen, ohne ihm selbst ein strafrechtliches Privileg zu gewähren.
Kann der Abgeordnete die Identität seiner Quelle freiwillig offenlegen?
Grundsätzlich ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass Art. 47 GG den Abgeordneten nicht daran hindert, über geschützte Vorgänge auszusagen.
Das ist ein wichtiger Unterschied beispielsweise zu der Vorstellung eines absoluten Quellenschutzes. Art. 47 GG gibt dem Abgeordneten ein Recht zum Schweigen, verpflichtet ihn aber nicht aufgrund dieser Vorschrift selbst zum Schweigen.
Kann ein ehemaliger Abgeordneter noch ein Zeugnisverweigerungsrecht haben?
Das Ende des Mandats lässt den Schutz bereits während der Mandatszeit entstandener Vertrauensverhältnisse nicht ohne Weiteres bedeutungslos werden.
Auch die Strafprozessordnung trägt dem Rechnung. § 54 Abs. 4 StPO stellt für bestimmte Aussagepflichten ausdrücklich klar, dass besondere Regelungen auch nach Ende eines Mandats Bedeutung behalten können, soweit es um während der Mandatszeit bekannt gewordene Tatsachen geht.
Der Sinn des Art. 47 GG würde erheblich beeinträchtigt, wenn vertrauliche parlamentarische Kommunikation automatisch mit dem Ausscheiden des Abgeordneten aus dem Bundestag offenlegungspflichtig würde.
Gilt Art. 47 GG auch für Mitglieder des Europäischen Parlaments?
Art. 47 GG selbst spricht von „den Abgeordneten“ im Abschnitt über den Deutschen Bundestag und betrifft unmittelbar die Mitglieder des Bundestages.
Die Strafprozessordnung geht darüber hinaus. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO gewährt ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht unter anderem auch Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland und Mitgliedern der Landtage.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen dieser Schutzstellungen sind jedoch jeweils gesondert zu beurteilen.
Gilt Art. 47 GG auch für Landtagsabgeordnete?
Unmittelbar gilt Art. 47 GG für Bundestagsabgeordnete.
Für Mitglieder der Landesparlamente bestehen eigene landesverfassungsrechtliche Regelungen. Zusätzlich nennt § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO ausdrücklich auch die Mitglieder eines Landtages.
Ist Art. 47 GG ein Grundrecht?
Nein. Art. 47 GG ist kein Grundrecht für jedermann, sondern eine besondere Vorschrift über den Status der Bundestagsabgeordneten.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot subjektiv-öffentliche Rechte des einzelnen Abgeordneten darstellen.
Sie sind Ausprägungen seines verfassungsrechtlichen Status aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und schützen zugleich die Funktionsfähigkeit des Bundestages.
Kann ein Abgeordneter Art. 47 GG gerichtlich durchsetzen?
Ja. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2003 zeigt dies besonders deutlich.
Das Gericht erkannte Art. 47 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als subjektiv-öffentliche Rechtsposition des Abgeordneten an.
Je nach Art des Konflikts können unterschiedliche verfassungsprozessuale Wege in Betracht kommen. In dem Verfahren von 2003 war unter anderem eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, weil der betroffene Abgeordnete die Verletzung seines Statusrechts auf andere Weise nicht wirksam geltend machen konnte.
Wie hängen Art. 38 und Art. 47 GG zusammen?
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert das freie Mandat. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Eine wirksame Mandatsausübung setzt voraus, dass Abgeordnete Informationen erhalten und vertrauliche Kontakte pflegen können.
Art. 47 GG schützt diesen Informationsfluss. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz deshalb ausdrücklich als Verstärkung des freien Mandats.
Wie hängen Art. 47 GG und parlamentarische Kontrolle zusammen?
Der Bundestag kann die Bundesregierung nur kontrollieren, wenn Abgeordnete Zugang zu relevanten Informationen erhalten.
Offizielle Informationsrechte gegenüber der Bundesregierung sind hierfür wichtig, reichen aber nicht immer aus. Auch Hinweise aus Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft können politische Missstände sichtbar machen.
Art. 47 GG schützt deshalb eine wichtige informelle Informationsquelle parlamentarischer Arbeit.
Wie hängen Art. 47 GG und die Demokratie zusammen?
Das Demokratieprinzip verlangt nicht nur regelmäßige Wahlen. Die gewählten Abgeordneten müssen auch tatsächlich in der Lage sein, Regierungshandeln zu kontrollieren, politische Probleme zu erkennen und sachkundige Entscheidungen zu treffen.
Hierfür benötigen sie Informationen aus unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen.
Indem Art. 47 GG vertrauliche Kommunikation mit Abgeordneten schützt, stärkt die Vorschrift die eigenständige Informationsbasis der Volksvertretung und damit mittelbar die demokratische Kontrolle staatlicher Macht.
Welche Bedeutung hat Art. 47 GG für die Pressefreiheit?
Art. 47 GG ist kein Mediengrundrecht. Dennoch bestehen funktionale Parallelen zum journalistischen Quellenschutz.
Sowohl Journalisten als auch Abgeordnete können darauf angewiesen sein, Informationen von Personen zu erhalten, die nur unter Wahrung ihrer Vertraulichkeit zur Kommunikation bereit sind.
Die Rechtsgrundlagen sind jedoch unterschiedlich. Der journalistische Quellenschutz beruht insbesondere auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und strafprozessualen Vorschriften. Der Schutz parlamentarischer Vertrauensbeziehungen folgt dagegen aus Art. 47 GG in Verbindung mit dem freien Mandat.
Was unterscheidet Art. 47 GG vom anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrecht?
Rechtsanwälte und Bundestagsabgeordnete besitzen jeweils besondere Zeugnisverweigerungsrechte. Die Schutzrichtungen unterscheiden sich jedoch.
Beim Rechtsanwalt steht insbesondere das berufliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten im Mittelpunkt.
Art. 47 GG schützt dagegen die Funktionsfähigkeit des freien parlamentarischen Mandats und die hierfür erforderliche Kommunikation zwischen Abgeordneten und Dritten.
Auch die Frage, ob und wie auf das jeweilige Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet werden kann, richtet sich nach unterschiedlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regeln.
Was unterscheidet Art. 47 GG von der Indemnität?
Die Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG schützt den Abgeordneten grundsätzlich vor rechtlicher Verantwortlichkeit für seine Abstimmungen und parlamentarischen Äußerungen.
Art. 47 GG schützt dagegen Informationen, die dem Abgeordneten im Zusammenhang mit seinem Mandat anvertraut wurden oder die er selbst in dieser Eigenschaft anvertraut hat.
Indemnität betrifft damit vor allem eigene parlamentarische Handlungen des Abgeordneten; Art. 47 GG betrifft vertrauliche parlamentarische Kommunikation.
Welche Rolle spielt Art. 47 GG im digitalen Zeitalter?
Die praktische Bedeutung der Vorschrift hat durch digitale Kommunikation eher zugenommen.
Hinweise erreichen Abgeordnete heute häufig per E-Mail, Messenger, elektronischen Dokumenten oder über digitale Kommunikationsplattformen. Gleichzeitig ermöglichen moderne Ermittlungsmaßnahmen den Zugriff auf sehr große Datenmengen.
Der verfassungsrechtliche Schutzzweck des Art. 47 GG – die Sicherung eines vertraulichen Informationsaustauschs als Voraussetzung unabhängiger parlamentarischer Arbeit – bleibt deshalb aktuell.
Neue technische Formen werfen allerdings schwierige Abgrenzungsfragen auf, etwa bei Cloud-Speichern, dienstlichen Geräten von Mitarbeitern oder Daten außerhalb der Räume des Bundestages.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 47 GG heute?
Art. 47 GG wird besonders relevant, wenn Ermittlungsbehörden auf Unterlagen aus der parlamentarischen Arbeit zugreifen wollen oder einen Abgeordneten zu vertraulichen Kontakten vernehmen möchten.
Die Vorschrift schützt dabei nicht nur den einzelnen Mandatsträger. Sie sichert einen Informationskanal zwischen Gesellschaft und Parlament.
Menschen können sich mit vertraulichen Hinweisen an ihre Abgeordneten wenden, ohne davon ausgehen zu müssen, dass diese parlamentarische Kommunikation ohne Weiteres durch staatlichen Zwang offengelegt werden kann.
Art. 47 GG ist deshalb eine wichtige Ergänzung des freien Mandats und der parlamentarischen Kontrollfunktion.
Wie ist Art. 47 GG historisch einzuordnen?
Das parlamentarische Zeugnisverweigerungsrecht steht in der Tradition des besonderen Schutzes unabhängiger Volksvertretungen.
Der Schutz vertraulicher Kommunikation trägt der Erkenntnis Rechnung, dass Abgeordnete für ihre parlamentarische Arbeit auf Informationen aus der Bevölkerung angewiesen sind und diese Informationswege gegenüber anderen Staatsgewalten gesichert werden müssen.
Art. 47 GG ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes Bestandteil des Abschnitts über den Deutschen Bundestag. Sein Grundgedanke hat durch die zunehmende Bedeutung parlamentarischer Kontrolle und moderner Hinweisgebersysteme nicht an Aktualität verloren.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 47 GG ergänzt insbesondere das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 40 Abs. 2 GG schützt zusätzlich die räumliche Autonomie des Bundestages bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Art. 46 GG enthält mit Indemnität und Immunität andere Schutzmechanismen für Abgeordnete. Art. 48 GG sichert weitere Voraussetzungen einer unabhängigen Mandatsausübung.
- Art. 38 GG – freies Mandat als Grundlage des geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Abgeordneten und Dritten
- Art. 40 GG – Genehmigung des Bundestagspräsidenten für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des Bundestages
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität als weitere Schutzmechanismen für Bundestagsabgeordnete
- Art. 48 GG – Schutz der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats
Rechtsprechung zu Art. 47 GG
Fachartikel zu Art. 47 GG
- Bundesverfassungsgericht – Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg bei Abgeordneten: Erläuterungen zur Grundsatzentscheidung vom 30. Juli 2003
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten und Mitarbeitern sowie Beschlagnahmeschutz, WD 3 – 3000 – 202/19
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Ausarbeitung zum Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 47 GG und zum Schutz vertraulicher Kommunikation
- § 53 StPO – Strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht, insbesondere für Mitglieder des Deutschen Bundestages
- § 53a StPO – Zeugnisverweigerungsrecht mitwirkender Personen, insbesondere parlamentarischer Mitarbeiter
- § 97 StPO – Strafprozessuales Beschlagnahmeverbot für geschützte Informationen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 47 GG.