Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 45b GG – Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
Wortlaut des Art. 45b GG
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45b GG kurz erklärt
Art. 45b GG schafft mit dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine besondere parlamentarische Kontrollinstanz für die Bundeswehr. Er soll einerseits über die Wahrung der Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten wachen und andererseits den Bundestag bei der Kontrolle der Streitkräfte unterstützen.
Jeder Soldat kann sich ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten wenden. Der Wehrbeauftragte kann außerdem aus eigener Initiative tätig werden, Auskünfte und Akten verlangen und militärische Dienststellen auch unangemeldet besuchen. Er gehört dabei nicht zur Bundesregierung und nicht zur militärischen Befehlsstruktur, sondern zum parlamentarischen Bereich.
Der Wehrbeauftragte wird deshalb häufig als „Anwalt der Soldaten“ bezeichnet. Rechtlich ist diese Bezeichnung allerdings nur ein anschauliches Bild: Er ist kein Rechtsanwalt einzelner Soldaten und kein Gericht, sondern ein unabhängiges Hilfsorgan des Bundestages mit besonderen gesetzlichen Kontrollbefugnissen.
Erläuterungen zu Art. 45b GG
Was regelt Art. 45b GG?
Art. 45b GG verpflichtet den Bund zur Einrichtung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.
Die Vorschrift nennt zwei zentrale Aufgaben:
- den Schutz der Grundrechte und
- die Unterstützung des Bundestages bei der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte.
Die nähere Ausgestaltung überlässt Art. 45b Satz 2 GG einem Bundesgesetz. Dieses Gesetz ist das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages – WBeauftrG.
Das Wehrbeauftragtengesetz konkretisiert insbesondere die Aufgaben, Untersuchungsbefugnisse, Berichtspflichten, Wahl, Amtszeit und Rechtsstellung des Wehrbeauftragten sowie das besondere Eingaberecht der Soldaten.
Warum gibt es einen Wehrbeauftragten?
Die Bundeswehr ist Teil der vollziehenden Gewalt und verfügt als bewaffnete Organisation des Staates über besonders weitreichende Machtmittel.
Das Grundgesetz unterstellt die Streitkräfte deshalb einer besonders intensiven parlamentarischen Kontrolle. Militärische Organisation soll sich nicht gegenüber dem demokratischen Staat verselbständigen können.
Gleichzeitig befinden sich Soldatinnen und Soldaten aufgrund militärischer Hierarchien, Befehl und Gehorsam in einer besonderen Rechtsstellung. Auch innerhalb dieses besonderen Gewalt- und Organisationsverhältnisses bleiben sie jedoch Grundrechtsträger.
Der Wehrbeauftragte verbindet beide Anliegen: Er kontrolliert Missstände innerhalb der Streitkräfte und schafft zugleich für einzelne Soldaten eine niedrigschwellige Möglichkeit, Grundrechtsverletzungen und Probleme unmittelbar an eine außerhalb der militärischen Befehlskette stehende Stelle heranzutragen.
Ist der Wehrbeauftragte Teil des Bundestages?
Art. 45b GG bezeichnet ihn ausdrücklich als Hilfsorgan des Bundestages.
Damit gehört der Wehrbeauftragte funktionell zum parlamentarischen und nicht zum exekutiven Bereich. Er ist insbesondere weder dem Bundesministerium der Verteidigung noch der Bundesregierung unterstellt.
Sein Sitz befindet sich beim Deutschen Bundestag. Die für seine Arbeit erforderliche Personal- und Sachausstattung wird nach § 16 WBeauftrG im Haushalt des Bundestages in einem eigenen Kapitel ausgewiesen.
Der Wehrbeauftragte ist aber nicht selbst der Deutsche Bundestag und auch kein Bundestagsausschuss. Er nimmt eine eigenständige gesetzlich ausgestaltete Hilfsfunktion für das Parlament wahr.
Ist der Wehrbeauftragte Bundestagsabgeordneter?
Während seiner Amtszeit nein.
Nach § 14 Abs. 3 WBeauftrG darf der Wehrbeauftragte keiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Ein Bundestagsabgeordneter kann zwar zum Wehrbeauftragten gewählt werden. Mit der Übernahme des Amtes können die beiden Funktionen jedoch nicht gleichzeitig fortgeführt werden.
Der Wehrbeauftragte ist daher kein zusätzlicher Abgeordneter und besitzt im Bundestag kein parlamentarisches Mandat.
Ist der Wehrbeauftragte Beamter?
Nein.
§ 15 Abs. 1 WBeauftrG bestimmt vielmehr, dass der Wehrbeauftragte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
Er ist damit weder gewöhnlicher Bundesbeamter noch Beschäftigter des Verteidigungsministeriums. Diese besondere Rechtsstellung unterstreicht seine Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive.
Wer ist derzeit Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages?
Seit dem 5. Juni 2025 ist Henning Otte Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages.
Der Bundestag hatte ihn am 21. Mai 2025 in geheimer Wahl gewählt. Am 5. Juni 2025 wurde er im Bundestag vereidigt.
Die Amtszeit eines Wehrbeauftragten beträgt nach § 14 Abs. 2 WBeauftrG fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wie wird der Wehrbeauftragte gewählt?
Der Wehrbeauftragte wird nach § 13 WBeauftrG vom Deutschen Bundestag in geheimer Wahl gewählt.
Erforderlich ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Es genügt also nicht lediglich die Mehrheit der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten.
Vorschlagsberechtigt sind:
- der Verteidigungsausschuss,
- die Fraktionen sowie
- eine Gruppe von Abgeordneten in der nach der Geschäftsordnung erforderlichen Fraktionsstärke.
Eine Aussprache über die Wahl findet nach § 13 WBeauftrG nicht statt.
Welche Voraussetzungen muss ein Wehrbeauftragter erfüllen?
Nach § 14 Abs. 1 WBeauftrG ist wählbar, wer
- Deutscher ist,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und
- das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Eine frühere militärische Laufbahn oder eigener Wehrdienst ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Der Wehrbeauftragte muss insbesondere kein Berufssoldat, ehemaliger Offizier oder Jurist sein.
Darf der Wehrbeauftragte neben seinem Amt einen anderen Beruf ausüben?
Nein.
Nach § 14 Abs. 3 WBeauftrG darf er insbesondere
- kein anderes besoldetes Amt innehaben,
- kein Gewerbe betreiben,
- keinen anderen Beruf ausüben,
- keiner Unternehmensleitung oder einem Aufsichtsrat eines Erwerbsunternehmens angehören,
- keiner Regierung und
- keiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Diese Unvereinbarkeitsregeln sollen die unabhängige Amtsführung sichern.
Kann der Wehrbeauftragte vorzeitig abberufen werden?
Ja, aber nur nach einem besonders geregelten Verfahren.
Nach § 15 Abs. 4 WBeauftrG kann der Bundestag auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen.
Der entsprechende Bundestagsbeschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Der Wehrbeauftragte kann außerdem selbst jederzeit seine Entlassung verlangen.
Was bedeutet „zum Schutz der Grundrechte“?
Soldatinnen und Soldaten bleiben auch während ihres Dienstes Grundrechtsträger.
Der militärische Dienst kann zwar besondere gesetzliche Pflichten und zulässige Grundrechtseinschränkungen mit sich bringen. Befehlsgewalt und militärische Disziplin beseitigen die Grundrechte aber nicht.
Der Wehrbeauftragte soll deshalb insbesondere auf mögliche Verletzungen grundrechtlich geschützter Positionen aufmerksam werden und entsprechende Vorgänge untersuchen.
Denkbar sind beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit:
- der Menschenwürde,
- körperlicher oder psychischer Misshandlung,
- Diskriminierung,
- Religionsausübung,
- Meinungsfreiheit,
- Persönlichkeitsrechten,
- dem Schutz vor sexueller Belästigung oder
- unangemessenen dienstlichen Maßnahmen.
Haben Soldaten dieselben Grundrechte wie andere Bürger?
Grundsätzlich sind Soldatinnen und Soldaten ebenso Grundrechtsträger wie andere Menschen.
Bestimmte Grundrechte können für Angehörige der Streitkräfte allerdings aufgrund des Grundgesetzes und gesetzlicher Vorschriften eingeschränkt werden, soweit dies für den militärischen Dienst erforderlich und verfassungsrechtlich zulässig ist.
Art. 17a GG enthält hierfür besondere verfassungsrechtliche Regelungen. Weitere Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem Soldatengesetz.
Das Leitbild lautet dennoch: Der Soldat ist kein rechtloses Objekt militärischer Befehlsgewalt, sondern bleibt Bürger und Grundrechtsträger.
Was bedeutet „Innere Führung“?
Das Wehrbeauftragtengesetz nennt neben Grundrechtsverletzungen ausdrücklich auch Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung als Anlass für ein Tätigwerden des Wehrbeauftragten.
Innere Führung bezeichnet das Leitbild einer Bundeswehr, deren Soldaten fest in die freiheitliche demokratische Grundordnung eingebunden bleiben.
Zum Konzept gehört insbesondere die Vorstellung des Soldaten als „Staatsbürger in Uniform“. Militärischer Gehorsam soll danach mit Menschenwürde, Grundrechten, persönlicher Verantwortung und demokratischer Rechtsbindung vereinbar bleiben.
Die Innere Führung betrifft deshalb nicht nur abstrakte Staatsbürgerkunde, sondern insbesondere Führungsverhalten, Menschenführung, Verantwortungsbewusstsein und den Umgang miteinander innerhalb der Streitkräfte.
Ist der Wehrbeauftragte ein „Anwalt der Soldaten“?
Diese Bezeichnung wird häufig verwendet und auch der Deutsche Bundestag beschreibt den Wehrbeauftragten anschaulich als „Anwalt der Soldaten“.
Juristisch darf die Formulierung jedoch nicht missverstanden werden.
Der Wehrbeauftragte ist kein Rechtsanwalt des einzelnen Soldaten. Zwischen ihm und einem Soldaten entsteht kein anwaltliches Mandatsverhältnis. Er vertritt den Soldaten insbesondere nicht vor Gerichten und kann nicht an dessen Stelle Rechtsmittel einlegen.
Seine Aufgabe ist vielmehr parlamentarische Kontrolle und die Untersuchung möglicher Grundrechtsverletzungen oder Missstände.
Ist der Wehrbeauftragte eine Ombudsperson?
Ja. Die Institution wird regelmäßig als besondere parlamentarische Ombudsinstitution für die Streitkräfte bezeichnet.
Der Grundgedanke einer Ombudsperson besteht darin, Beschwerden unabhängig von der unmittelbar betroffenen Verwaltungsorganisation prüfen zu können.
Der deutsche Wehrbeauftragte orientierte sich bei seiner Einführung insbesondere am schwedischen Militär-Ombudsman.
Die deutsche Ausgestaltung geht zugleich darüber hinaus, weil Art. 45b GG den Wehrbeauftragten ausdrücklich als Teil der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte verfassungsrechtlich verankert.
Wann wird der Wehrbeauftragte tätig?
Das Wehrbeauftragtengesetz unterscheidet verschiedene Ausgangssituationen.
Der Wehrbeauftragte kann tätig werden:
- auf Weisung des Deutschen Bundestages,
- auf Weisung des Verteidigungsausschusses,
- aufgrund einer Eingabe eines Soldaten,
- aufgrund von Informationen eines Bundestagsabgeordneten,
- aufgrund eigener Erkenntnisse bei einem Truppenbesuch oder
- aufgrund anderer Informationen über mögliche Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung.
Der Wehrbeauftragte ist damit nicht darauf beschränkt, einzelne Beschwerden abzuwarten.
Kann der Wehrbeauftragte von sich aus Untersuchungen beginnen?
Ja.
§ 1 Abs. 3 WBeauftrG erlaubt ihm ein Tätigwerden nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung von Grundrechten der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen.
Ein solcher Hinweis kann beispielsweise aus einem Truppenbesuch, einer Mitteilung eines Abgeordneten, einer Eingabe oder einer anderen Erkenntnisquelle stammen.
Der Wehrbeauftragte benötigt hierfür grundsätzlich keinen vorherigen Auftrag des Bundestages.
Ist der Wehrbeauftragte weisungsgebunden?
Grundsätzlich ist er in seiner laufenden Tätigkeit unabhängig.
§ 5 Abs. 2 WBeauftrG bestimmt ausdrücklich, dass der Wehrbeauftragte – vorbehaltlich besonderer Prüfaufträge nach § 1 Abs. 2 WBeauftrG – von Weisungen frei ist.
Bundestag und Verteidigungsausschuss können allerdings allgemeine Richtlinien für seine Arbeit erlassen.
Außerdem können sie ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Prüfung eines bestimmten Vorgangs auftragen.
Kann der Bundestag dem Wehrbeauftragten eine konkrete Untersuchung auftragen?
Ja.
Nach § 1 Abs. 2 WBeauftrG kann der Wehrbeauftragte auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses mit der Prüfung eines bestimmten Vorgangs beauftragt werden.
Eine solche Weisung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verteidigungsausschuss den Vorgang bereits selbst zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.
Das Gesetz verhindert damit parallele Untersuchungen desselben Vorgangs in konkurrierenden parlamentarischen Verfahren.
Was passiert, wenn der Verteidigungsausschuss einen Vorgang selbst behandelt?
Hat der Verteidigungsausschuss einen Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht, begrenzt dies ein selbständiges Tätigwerden des Wehrbeauftragten in derselben Angelegenheit.
Nach § 1 Abs. 3 WBeauftrG unterbleibt ein Tätigwerden aus eigener Initiative insoweit, als der Verteidigungsausschuss den Vorgang selbst behandelt.
Diese Regelung verdeutlicht die Funktion des Wehrbeauftragten als Hilfsorgan: Er ergänzt parlamentarische Kontrolle, tritt aber nicht an die Stelle des Bundestages oder seines Verteidigungsausschusses.
Welche Befugnisse hat der Wehrbeauftragte?
§ 3 WBeauftrG gibt ihm weitreichende Untersuchungsbefugnisse.
Der Wehrbeauftragte kann insbesondere:
- vom Bundesminister der Verteidigung sowie allen unterstellten Dienststellen und Personen Auskünfte verlangen,
- Akteneinsicht verlangen,
- Soldaten, Zeugen und Sachverständige anhören,
- zuständigen Stellen Gelegenheit geben, einen Missstand selbst zu beseitigen,
- Vorgänge an für Straf- oder Disziplinarverfahren zuständige Stellen weiterleiten,
- Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr unangemeldet besuchen,
- bestimmte Berichte über Disziplinar- und Strafverfahren verlangen sowie
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlichen Verhandlungen beiwohnen und Akten einsehen.
Diese Befugnisse machen den Wehrbeauftragten zu einem besonders starken parlamentarischen Kontrollinstrument.
Kann der Wehrbeauftragte Akten des Verteidigungsministeriums einsehen?
Grundsätzlich ja.
Nach § 3 Nr. 1 WBeauftrG kann er vom Bundesminister der Verteidigung und allen ihm unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen.
Das Akteneinsichtsrecht ist von besonderer Bedeutung, weil parlamentarische Kontrolle ansonsten weitgehend von der Auswahl der Informationen durch die kontrollierte Behörde selbst abhängig wäre.
Die Rechte dürfen allerdings verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Kann das Verteidigungsministerium einfach mit „Geheimhaltung“ antworten?
Nein.
Das Wehrbeauftragtengesetz setzt eine hohe Schwelle: Es müssen zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Über die Verweigerung entscheidet nach § 3 Nr. 1 WBeauftrG der Bundesminister der Verteidigung selbst oder sein ständiger Stellvertreter im Amt.
Die Entscheidung muss zudem gegenüber dem Verteidigungsausschuss vertreten werden.
Die Geheimhaltung unterliegt damit parlamentarischer Verantwortlichkeit und kann nicht lediglich von einer nachgeordneten Dienststelle formlos behauptet werden.
Darf der Wehrbeauftragte Bundeswehrstandorte unangemeldet besuchen?
Ja.
§ 3 Nr. 4 WBeauftrG gibt ihm das Recht, jederzeit alle
- Truppenteile,
- Stäbe,
- Dienststellen,
- Behörden der Bundeswehr und
- deren Einrichtungen
auch ohne vorherige Anmeldung zu besuchen.
Das unangemeldete Besuchsrecht ermöglicht es dem Wehrbeauftragten, sich einen unmittelbaren Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen zu verschaffen, ohne ausschließlich auf vorbereitete Darstellungen der militärischen Führung angewiesen zu sein.
Können Mitarbeiter des Wehrbeauftragten ebenfalls unangemeldete Truppenbesuche durchführen?
Das besondere Recht aus § 3 Nr. 4 WBeauftrG steht ausdrücklich dem Wehrbeauftragten persönlich zu.
Seine Mitarbeiter unterstützen ihn umfassend bei seiner Tätigkeit und können ebenfalls Informationsbesuche und Gespräche durchführen.
Das gesetzlich besonders abgesicherte Recht, jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung alle Truppenteile und Dienststellen aufzusuchen, ist jedoch persönlich dem Wehrbeauftragten zugewiesen.
Darf der Wehrbeauftragte Soldaten unmittelbar befragen?
Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei einem Prüfauftrag und bei einer Eingabe, der eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, kann der Wehrbeauftragte insbesondere den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige anhören.
Auch bei Truppenbesuchen sind unmittelbare Gespräche mit Soldatinnen und Soldaten ein wichtiges Mittel seiner Informationsgewinnung.
Die militärische Befehlskette soll deshalb nicht verhindern können, dass der Wehrbeauftragte einen unmittelbaren Eindruck von Problemen innerhalb einer Einheit erhält.
Kann der Wehrbeauftragte selbst Strafen verhängen?
Nein.
Der Wehrbeauftragte ist weder Disziplinarvorgesetzter noch Staatsanwalt noch Gericht.
Er kann deshalb insbesondere keine
- Disziplinarmaßnahmen verhängen,
- Soldaten versetzen,
- Befehle aufheben,
- Schadensersatz zusprechen oder
- strafrechtliche Verurteilungen aussprechen.
Er kann aber Missstände feststellen, zuständigen Stellen Gelegenheit zur Abhilfe geben und einen Vorgang an die für Straf- oder Disziplinarverfahren zuständige Stelle weiterleiten.
Kann der Wehrbeauftragte Befehle eines Vorgesetzten aufheben?
Nein.
Der Wehrbeauftragte ist nicht Teil der militärischen Befehlshierarchie.
Hält er einen Vorgang für rechtswidrig oder problematisch, kann er ihn untersuchen, gegenüber den zuständigen Stellen beanstanden und parlamentarisch öffentlich machen. Die rechtliche Aufhebung eines Befehls oder einer dienstlichen Entscheidung richtet sich jedoch nach den dafür vorgesehenen militärischen, verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Kann sich jeder Soldat direkt an den Wehrbeauftragten wenden?
Ja.
§ 7 WBeauftrG bestimmt ausdrücklich:
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.
Der Soldat muss seine Eingabe deshalb insbesondere nicht zuerst
- seinem unmittelbaren Vorgesetzten,
- dem Kompaniechef,
- einer höheren militärischen Dienststelle oder
- dem Bundesministerium der Verteidigung
vorlegen.
Gerade die Ausschaltung des Dienstwegs ist wesentlich für die praktische Unabhängigkeit dieser Kontrollmöglichkeit.
Muss ein Soldat vorher seinen Vorgesetzten informieren?
Nein.
Das besondere Eingaberecht besteht gerade ohne Einhaltung des Dienstwegs.
Ein Soldat benötigt grundsätzlich auch keine Erlaubnis seines Vorgesetzten, bevor er den Wehrbeauftragten kontaktiert.
Die Vorschrift soll verhindern, dass militärische Hierarchien den Zugang zu einer unabhängigen parlamentarischen Kontrollinstanz blockieren.
Darf ein Soldat wegen einer Eingabe Nachteile bekommen?
Nein.
§ 7 Satz 2 WBeauftrG verbietet ausdrücklich, einen Soldaten wegen der Tatsache, dass er sich an den Wehrbeauftragten gewandt hat, dienstlich zu maßregeln oder zu benachteiligen.
Ein Vorgesetzter darf deshalb beispielsweise nicht allein wegen einer solchen Eingabe eine schlechtere dienstliche Behandlung, negative Beurteilung oder sonstige Sanktion veranlassen.
Das Benachteiligungsverbot ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Soldaten das Eingaberecht tatsächlich ohne Angst vor Repressalien nutzen können.
Darf ein Soldat in seiner Eingabe beliebige falsche Behauptungen aufstellen?
Nein.
Das Eingaberecht schützt die Anrufung des Wehrbeauftragten, schafft aber keinen rechtsfreien Raum.
Der Schutz vor Benachteiligung wegen der bloßen Tatsache der Eingabe bedeutet insbesondere nicht, dass vorsätzlich falsche Anschuldigungen, Beleidigungen oder sonstige rechtswidrige Handlungen automatisch folgenlos bleiben müssten.
Das Eingaberecht und eine mögliche Verantwortlichkeit für eigenständig rechtswidriges Verhalten sind voneinander zu unterscheiden.
Kann ein Soldat anonym schreiben?
Er kann dem Wehrbeauftragten zwar faktisch eine anonyme Nachricht zukommen lassen. Eine solche Eingabe wird jedoch nach § 8 WBeauftrG nicht bearbeitet.
Wer ein förmliches Eingabeverfahren erreichen möchte, muss deshalb seine Identität offenlegen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Identität gegenüber der Bundeswehr oder anderen Stellen vertraulich behandelt wird.
Bleibt die Identität des Soldaten geheim?
Nicht automatisch, aber sie kann besonders geschützt werden.
Nach § 9 WBeauftrG entscheidet der Wehrbeauftragte grundsätzlich nach Ermessen, ob er die Tatsache einer Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntgibt.
Wünscht der Soldat Vertraulichkeit, soll der Wehrbeauftragte von der Namensnennung absehen, soweit dem keine Rechtspflichten entgegenstehen.
Es wäre daher zu weitgehend, eine Eingabe beim Wehrbeauftragten als ausnahmslos anonym oder absolut vertraulich zu beschreiben.
Ist der Wehrbeauftragte zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Ja.
§ 10 WBeauftrG verpflichtet ihn auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die ihm amtlich bekannt geworden sind.
Ausgenommen sind insbesondere Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Für Aussagen über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten vor Gericht oder außerhalb eines Gerichts enthält das Gesetz besondere Genehmigungsregeln.
Kann sich auch ein ehemaliger Soldat an den Wehrbeauftragten wenden?
Das besondere Eingaberecht des § 7 WBeauftrG ist ausdrücklich als Recht „jedes Soldaten“ ausgestaltet.
Bei ehemaligen Soldaten kann der Wehrbeauftragte jedoch Informationen auf anderem Wege erhalten und nach § 1 Abs. 3 WBeauftrG von Amts wegen tätig werden, wenn sich daraus Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung ergeben.
Ob und in welchem Umfang ein konkreter Vorgang noch in seinen gesetzlichen Aufgabenbereich fällt, hängt vom Einzelfall und vom Zusammenhang mit den Streitkräften ab.
Können sich Familienangehörige oder Zivilpersonen an den Wehrbeauftragten wenden?
Das besondere gesetzliche Eingaberecht nach § 7 WBeauftrG steht Soldaten zu.
Der Wehrbeauftragte kann Hinweise auf mögliche Missstände allerdings auch „auf andere Weise“ erhalten und daraufhin unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 WBeauftrG von Amts wegen tätig werden.
Eine Information durch Angehörige, ehemalige Soldaten oder andere Personen ist deshalb nicht von vornherein bedeutungslos. Sie besitzt jedoch nicht automatisch denselben gesetzlichen Status wie die persönliche Eingabe eines Soldaten nach § 7 WBeauftrG.
Kann ein Soldat sich auch wegen persönlicher Probleme an den Wehrbeauftragten wenden?
Ja, soweit ein hinreichender Zusammenhang mit dem militärischen Dienst und dem Aufgabenbereich des Wehrbeauftragten besteht.
In der Praxis erreichen den Wehrbeauftragten beispielsweise Eingaben zu:
- Personalentscheidungen,
- Versetzungen,
- Beurteilungen,
- Vorgesetztenverhalten,
- Unterbringung und Infrastruktur,
- Arbeits- und Dienstbedingungen,
- Vereinbarkeit von Familie und Dienst,
- medizinischer Versorgung,
- Mobbing oder Diskriminierung,
- sexueller Belästigung,
- Disziplinarangelegenheiten oder
- Grundrechtsverletzungen.
Der Wehrbeauftragte ist allerdings keine allgemeine Beratungsstelle für sämtliche privaten Lebensprobleme eines Soldaten.
Ist eine Eingabe an den Wehrbeauftragten ein Rechtsbehelf?
Nein.
Die Eingabe ist ein besonderes parlamentarisches Kontroll- und Ombudsverfahren. Sie ersetzt grundsätzlich keine förmliche Beschwerde, keinen Widerspruch und keine Klage.
Insbesondere wird durch eine Eingabe an den Wehrbeauftragten eine nach der Wehrbeschwerdeordnung oder anderen Gesetzen laufende Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich nicht gewahrt.
Ein Soldat muss deshalb gegebenenfalls parallel die vorgesehenen förmlichen Rechtsbehelfe einlegen, wenn er seine rechtlichen Möglichkeiten erhalten möchte.
Kann ein Soldat gleichzeitig Beschwerde einlegen und sich an den Wehrbeauftragten wenden?
Ja.
Das Eingabeverfahren und die förmlichen Rechtsschutzmöglichkeiten können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
Ein Soldat kann deshalb beispielsweise eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung einlegen und zusätzlich den Wehrbeauftragten informieren.
Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke: Das förmliche Beschwerdeverfahren kann auf eine verbindliche dienstrechtliche Entscheidung gerichtet sein; der Wehrbeauftragte untersucht den Vorgang insbesondere aus der Perspektive von Grundrechtsschutz, Innerer Führung und parlamentarischer Kontrolle.
Kann der Wehrbeauftragte ein Gerichtsurteil ändern?
Nein.
Der Wehrbeauftragte ist kein Rechtsmittelgericht und steht nicht über den Wehrdienstgerichten, Verwaltungsgerichten oder Strafgerichten.
Er kann gerichtliche Entscheidungen daher nicht aufheben oder ändern.
Das Wehrbeauftragtengesetz räumt ihm allerdings besondere Informationsrechte bei gerichtlichen Verfahren ein. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 WBeauftrG kann er beispielsweise bestimmten Gerichtsverhandlungen auch bei ausgeschlossener Öffentlichkeit beiwohnen und Akteneinsicht erhalten.
Warum darf der Wehrbeauftragte Gerichtsverhandlungen beobachten?
Auch gerichtliche Verfahren können wichtige Erkenntnisse über den inneren Zustand der Streitkräfte, das Disziplinarsystem und mögliche Grundrechtsprobleme vermitteln.
§ 3 Nr. 6 WBeauftrG erlaubt dem Wehrbeauftragten deshalb unter anderem die Teilnahme an Straf- und gerichtlichen Disziplinarverfahren, soweit diese seinen Aufgabenbereich betreffen.
Er wird dadurch jedoch nicht zum Prozessbeteiligten mit einer Befugnis, dem Gericht verbindliche Vorgaben zu machen.
Kann der Wehrbeauftragte Strafverfahren einleiten?
Er ist selbst keine Staatsanwaltschaft.
Nach § 3 Nr. 3 WBeauftrG kann er einen Vorgang jedoch der Stelle zuleiten, die für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständig ist.
Ob anschließend tatsächlich ein Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren eingeleitet wird und wie dieses endet, entscheiden die hierfür gesetzlich zuständigen Stellen.
Müssen Behörden den Wehrbeauftragten unterstützen?
Ja.
Nach § 4 WBeauftrG sind Gerichte sowie Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
Der Wehrbeauftragte ist daher nicht ausschließlich auf freiwillige Kooperation der Bundeswehr angewiesen.
Was geschieht mit einer berechtigten Eingabe?
Der Wehrbeauftragte kann zunächst den Sachverhalt aufklären, Stellungnahmen und Akten anfordern und gegebenenfalls Beteiligte anhören.
Er kann der zuständigen Stelle anschließend Gelegenheit geben, einen festgestellten Missstand selbst zu beseitigen.
Je nach Sachlage kann er außerdem
- weitere Untersuchungen durchführen,
- den Vorgang an Straf- oder Disziplinarstellen weitergeben,
- den Verteidigungsausschuss informieren,
- einen Einzelbericht vorlegen oder
- grundsätzliche Probleme im Jahresbericht aufgreifen.
Seine besondere Wirkung beruht daher weniger auf eigenen Sanktionsbefugnissen als auf umfassender Aufklärung, parlamentarischer Aufmerksamkeit und öffentlicher beziehungsweise politischer Verantwortlichkeit.
Muss der Wehrbeauftragte jede Eingabe im Sinne des Soldaten entscheiden?
Nein.
Das Eingaberecht garantiert Zugang zum Wehrbeauftragten, nicht einen Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Bewertung.
Nach Prüfung kann sich beispielsweise herausstellen, dass eine dienstliche Maßnahme rechtmäßig war, ein behaupteter Sachverhalt nicht nachweisbar ist oder kein Verstoß gegen Grundrechte beziehungsweise die Grundsätze der Inneren Führung vorliegt.
Der Wehrbeauftragte ist deshalb keine Interessenvertretung, die automatisch die Position des Eingabeführers übernimmt.
Muss der Wehrbeauftragte jede an ihn gerichtete Nachricht untersuchen?
Nein.
Anonyme Eingaben werden schon nach § 8 WBeauftrG nicht bearbeitet.
Im Übrigen richtet sich ein Tätigwerden insbesondere nach seinen gesetzlichen Aufgaben. Der Wehrbeauftragte ist keine allgemeine Beschwerdestelle für sämtliche Fragen staatlichen Handelns.
Sein verfassungsrechtlicher Aufgabenbereich konzentriert sich auf die Streitkräfte, den Grundrechtsschutz der Soldaten und die parlamentarische Kontrolle.
Was ist der Jahresbericht des Wehrbeauftragten?
Nach § 2 Abs. 1 WBeauftrG muss der Wehrbeauftragte dem Bundestag für jedes Kalenderjahr einen schriftlichen Gesamtbericht vorlegen.
Dieser sogenannte Jahresbericht gehört zu den wichtigsten Instrumenten des Amtes.
Er enthält typischerweise Feststellungen zu:
- Personal und Einsatzbereitschaft,
- Ausrüstung und Infrastruktur,
- Führungskultur,
- Grundrechtsfragen,
- Ausbildung und Dienstbedingungen,
- Vereinbarkeit von Familie und Dienst,
- medizinischer Versorgung,
- Extremismus oder Diskriminierung sowie
- typischen Problemen aus den Eingaben von Soldaten.
Der Bericht wird parlamentarisch beraten und regelmäßig dem Verteidigungsausschuss zur weiteren Behandlung überwiesen.
Kann der Wehrbeauftragte auch außerhalb des Jahresberichts berichten?
Ja.
Nach § 2 Abs. 2 WBeauftrG kann er dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuss jederzeit Einzelberichte vorlegen.
Wird er aufgrund einer parlamentarischen Weisung tätig, muss er auf Verlangen ebenfalls einen Einzelbericht über das Ergebnis seiner Prüfung erstatten.
Bei besonders wichtigen Vorgängen muss deshalb nicht bis zum nächsten regulären Jahresbericht gewartet werden.
Wie viele Eingaben erhält der Wehrbeauftragte?
Die Zahl schwankt von Jahr zu Jahr und hängt unter anderem von der Personalstärke der Bundeswehr und den aktuellen Problemen in den Streitkräften ab.
Für das Jahr 2025 verzeichnete der Wehrbeauftragte insgesamt 4.254 Vorgänge. Darunter befanden sich 2.819 persönliche Eingaben.
Solche Zahlen verdeutlichen, dass das Eingaberecht keine rein theoretische verfassungsrechtliche Möglichkeit ist, sondern in erheblichem Umfang praktisch genutzt wird.
Kann der Bundestag die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen?
Ja.
Nach § 6 WBeauftrG können sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Verteidigungsausschuss jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
Dies entspricht seiner Funktion als Hilfsorgan des Parlaments. Er muss dem Parlament für seine Tätigkeit zur Verfügung stehen und kann insbesondere zu seinen Erkenntnissen und Berichten befragt werden.
Kann der Wehrbeauftragte im Bundestag sprechen?
Seine parlamentarische Stellung entspricht nicht derjenigen eines Regierungsmitglieds nach Art. 43 Abs. 2 GG.
Der Wehrbeauftragte besitzt also nicht allein aufgrund von Art. 45b GG ein uneingeschränktes verfassungsunmittelbares Recht, jederzeit im Bundestagsplenum das Wort zu verlangen.
Die parlamentarische Behandlung seiner Berichte und seine Beteiligung an Beratungen richtet sich nach den hierfür geltenden parlamentarischen Regeln.
Wie unterscheidet sich der Wehrbeauftragte vom Verteidigungsausschuss?
Der Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG ist ein Ausschuss des Bundestages, der aus Bundestagsabgeordneten besteht.
Der Wehrbeauftragte ist dagegen ein eigenständiges Hilfsorgan des Bundestages und gerade kein Ausschuss.
Der Verteidigungsausschuss besitzt außerdem die besonderen Rechte eines Untersuchungsausschusses und kann auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zu einer Untersuchung verpflichtet sein.
Der Wehrbeauftragte führt dagegen laufende parlamentarische Kontrolle aus, untersucht Eingaben und konkrete Missstände und verfügt über die besonderen Befugnisse des Wehrbeauftragtengesetzes.
Beide Einrichtungen ergänzen sich.
Kann der Verteidigungsausschuss dem Wehrbeauftragten Weisungen erteilen?
Ja, im gesetzlich geregelten Umfang.
Der Verteidigungsausschuss kann dem Wehrbeauftragten die Prüfung bestimmter Vorgänge übertragen.
Außerhalb solcher konkreten Prüfaufträge bleibt der Wehrbeauftragte nach § 5 Abs. 2 WBeauftrG grundsätzlich weisungsfrei.
Der Begriff „Hilfsorgan“ bedeutet deshalb nicht, dass der Wehrbeauftragte im täglichen Geschäft wie eine nachgeordnete Verwaltungsstelle Weisungen einzelner Abgeordneter entgegennehmen müsste.
Wie unterscheidet sich der Wehrbeauftragte vom Bundesminister der Verteidigung?
Der Bundesminister der Verteidigung ist Mitglied der Bundesregierung und Teil der Exekutive.
Nach Art. 65a GG besitzt der Bundesminister der Verteidigung grundsätzlich die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Der Wehrbeauftragte gehört dagegen zum parlamentarischen Kontrollbereich und besitzt keinerlei militärische Befehlsgewalt.
Seine Aufgabe besteht gerade darin, Regierung und Streitkräfte aus parlamentarischer Perspektive zu kontrollieren.
Wie unterscheidet sich der Wehrbeauftragte von militärischen Vorgesetzten?
Vorgesetzte führen militärische Einheiten und können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Befehle erteilen.
Der Wehrbeauftragte steht außerhalb dieser Hierarchie.
Er kann weder militärische Befehle erteilen noch die operative Führung einer Einheit übernehmen. Das macht zugleich seine besondere Stellung aus: Soldaten können sich an eine Stelle wenden, die gerade nicht Teil ihrer militärischen Befehlskette ist.
Wie unterscheidet sich der Wehrbeauftragte von den Wehrdienstgerichten?
Wehrdienstgerichte sind Gerichte und gewähren förmlichen Rechtsschutz in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Verfahren.
Der Wehrbeauftragte ist dagegen eine parlamentarische Kontroll- und Ombudsinstitution.
Er kann Missstände untersuchen und politische beziehungsweise administrative Veränderungen anstoßen, aber keine rechtskräftigen Urteile fällen.
Deshalb kann es notwendig sein, neben einer Eingabe an den Wehrbeauftragten gleichzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Wie unterscheidet sich die Eingabe vom Petitionsrecht nach Art. 17 GG?
Art. 17 GG gibt jedermann das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
§ 7 WBeauftrG enthält dagegen ein speziell auf Soldaten zugeschnittenes Eingaberecht.
Besonders wichtig sind dabei:
- der unmittelbare Zugang ohne Dienstweg und
- das ausdrückliche Verbot dienstlicher Maßregelung oder Benachteiligung wegen der Anrufung.
Ein Soldat kann deshalb grundsätzlich sowohl von allgemeinen Petitionsmöglichkeiten als auch vom besonderen Eingaberecht beim Wehrbeauftragten Gebrauch machen.
Wie unterscheidet sich der Wehrbeauftragte vom Petitionsausschuss?
Der Petitionsausschuss nach Art. 45c GG behandelt Bitten und Beschwerden im Rahmen des allgemeinen Petitionsrechts.
Der Wehrbeauftragte ist dagegen speziell für die Streitkräfte zuständig und besitzt besondere Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse.
Insbesondere kann er unangemeldete Truppenbesuche durchführen und aufgrund des Wehrbeauftragtengesetzes unmittelbar Auskünfte und Akteneinsicht im Verteidigungsbereich verlangen.
Ist der Wehrbeauftragte für die Bundespolizei zuständig?
Nein.
Art. 45b GG bezieht sich auf die parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte.
Für die Polizeibehörden des Bundes besteht inzwischen mit dem Polizeibeauftragten des Bundes eine eigene gesetzlich geschaffene Institution.
Wehrbeauftragter und Polizeibeauftragter beruhen jedoch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Nur der Wehrbeauftragte ist unmittelbar in Art. 45b GG verfassungsrechtlich verankert.
Ist der Wehrbeauftragte für ausländische Streitkräfte zuständig?
Nicht allgemein.
Sein verfassungsrechtlicher Auftrag betrifft die parlamentarische Kontrolle der deutschen Streitkräfte.
Vorgänge mit ausländischen Streitkräften können für seine Arbeit allerdings relevant werden, wenn deutsche Soldaten, deutsche militärische Dienststellen oder die Verantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung betroffen sind.
Gilt die Zuständigkeit auch für Soldaten im Auslandseinsatz?
Ja.
Deutsche Soldatinnen und Soldaten verlieren ihr Eingaberecht und ihren grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie im Ausland eingesetzt sind.
Der Wehrbeauftragte führt deshalb auch Truppenbesuche bei deutschen Kontingenten außerhalb Deutschlands durch und kann dort unmittelbar mit Soldaten sprechen.
Die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehr gilt unabhängig davon, ob sich die Truppe im Inland oder im Ausland befindet.
Welche Rolle spielt der Wehrbeauftragte bei Auslandseinsätzen?
Der Wehrbeauftragte entscheidet nicht über die politische Zulässigkeit eines Auslandseinsatzes und ersetzt nicht den erforderlichen Bundestagsbeschluss nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt.
Er kann aber die tatsächlichen Bedingungen eines Einsatzes untersuchen, insbesondere
- Ausrüstung,
- Unterbringung,
- personelle Belastungen,
- medizinische Versorgung,
- Führungsverhalten und
- Grundrechtsfragen.
Seine Erkenntnisse können anschließend in die parlamentarische Kontrolle und politische Bewertung solcher Einsätze einfließen.
Was bedeutet die Bundeswehr als „Parlamentsarmee“?
Der Begriff beschreibt die besonders enge demokratisch-parlamentarische Einbindung der deutschen Streitkräfte.
Dazu gehören insbesondere:
- die Budgethoheit des Bundestages,
- der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt bei bewaffneten Auslandseinsätzen,
- der Verteidigungsausschuss mit seinen besonderen Untersuchungsrechten sowie
- der Wehrbeauftragte nach Art. 45b GG.
Art. 45b GG ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der verfassungsrechtlichen Idee, militärische Macht dauerhaft unter wirksamer demokratischer Kontrolle zu halten.
Ist Art. 45b GG selbst die Grundlage des Parlamentsvorbehalts bei Auslandseinsätzen?
Nein.
Der Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Einsätze deutscher Streitkräfte beruht auf der Wehrverfassung des Grundgesetzes in ihrer Gesamtheit und wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert.
Art. 45b GG ist ein wichtiges Element dieser parlamentarischen Einbindung, begründet aber für sich allein nicht das Zustimmungserfordernis für Auslandseinsätze.
Was bedeutet parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte?
Die Bundesregierung und insbesondere das Bundesministerium der Verteidigung führen die Streitkräfte. Parlamentarische Kontrolle bedeutet dagegen, dass der Bundestag dieses Regierungshandeln beobachten, hinterfragen und politisch verantwortlich machen kann.
Zu den parlamentarischen Kontrollinstrumenten gehören beispielsweise:
- parlamentarische Fragen,
- Debatten,
- der Verteidigungsausschuss,
- Untersuchungen nach Art. 45a GG,
- das Haushaltsrecht und
- der Wehrbeauftragte nach Art. 45b GG.
Der Wehrbeauftragte ermöglicht dabei eine besonders kontinuierliche und unmittelbare Kontrolle auch auf der Ebene des militärischen Alltags.
Warum genügt der Verteidigungsausschuss allein nicht?
Ein parlamentarischer Ausschuss arbeitet vor allem aufgrund von Akten, Regierungsinformationen, Anhörungen und politischen Beratungen.
Der Wehrbeauftragte besitzt ergänzend die Möglichkeit, laufend Eingaben einzelner Soldaten auszuwerten und sich durch unmittelbare, auch unangemeldete Besuche ein Bild vom Zustand der Streitkräfte zu verschaffen.
Dadurch erhält der Bundestag Informationen, die auf den üblichen administrativen Berichtswegen möglicherweise nicht oder erst erheblich später sichtbar würden.
Der Wehrbeauftragte wird deshalb häufig auch als eine Art „Frühwarnsystem“ oder „Seismograf“ für Probleme innerhalb der Bundeswehr beschrieben.
Kann der Wehrbeauftragte politische Forderungen erheben?
Er kann auf Grundlage seiner Erkenntnisse Missstände benennen und Empfehlungen beziehungsweise Hinweise für Veränderungen geben.
Seine Berichte können deshalb durchaus politische Forderungen enthalten, etwa zur Verbesserung von Personal, Infrastruktur, Ausrüstung oder Führungsverhalten.
Er besitzt jedoch keine eigene Gesetzgebungskompetenz und kann Bundesregierung oder Bundestag nicht rechtlich zwingen, eine bestimmte politische Reform zu beschließen.
Seine Wirkung beruht wesentlich auf der Qualität seiner Untersuchungen, der parlamentarischen Beratung und der öffentlichen Aufmerksamkeit.
Ist der Wehrbeauftragte politisch neutral?
Das Amt ist unabhängig von der unmittelbaren Regierungsführung und darf während der Amtszeit nicht mit einem Parlamentsmandat oder Regierungsamt verbunden werden.
Der Wehrbeauftragte wird allerdings vom Bundestag gewählt und kann zuvor politisch tätig gewesen sein.
Seine Amtsführung ist jedoch an den gesetzlichen Auftrag aus Art. 45b GG und dem Wehrbeauftragtengesetz gebunden. Er ist nicht Interessenvertreter einer Partei oder Bundestagsfraktion.
Kann der Wehrbeauftragte Mitglied einer politischen Partei sein?
Das Wehrbeauftragtengesetz enthält kein allgemeines Verbot einer Parteimitgliedschaft.
Entscheidend ist jedoch, dass seine Amtsführung unabhängig erfolgt und die gesetzlichen Unvereinbarkeitsregeln eingehalten werden.
Insbesondere darf er während des Amtes keiner Regierung oder gesetzgebenden Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Welche Bedeutung hat Art. 45b GG für die Gewaltenteilung?
Art. 45b GG ist ein besonders deutliches Beispiel gegenseitiger Kontrolle staatlicher Gewalten.
Die Streitkräfte gehören zur Exekutive. Der Wehrbeauftragte gehört dagegen zum parlamentarischen Bereich und verschafft der Legislative unmittelbare Kontrollmöglichkeiten gegenüber dieser besonders sensiblen Form exekutiver Gewalt.
Gewaltenteilung bedeutet im Grundgesetz deshalb nicht nur organisatorische Trennung, sondern auch Kontrolle und Begrenzung staatlicher Macht.
Welche Bedeutung hat Art. 45b GG für die Grundrechte?
Die Vorschrift ist ungewöhnlich, weil sie Staatsorganisationsrecht und Grundrechtsschutz unmittelbar miteinander verbindet.
Art. 45b GG selbst ist kein individuelles Grundrecht der Soldaten. Er schafft aber eine Institution, deren ausdrücklich verfassungsrechtlich festgelegte Aufgabe der Schutz ihrer Grundrechte ist.
Damit ergänzt das Grundgesetz den gerichtlichen Grundrechtsschutz um eine besondere parlamentarische Kontrollinstanz.
Kann der Wehrbeauftragte Grundrechtsverletzungen verbindlich feststellen?
Er kann in seiner Prüfung und Berichterstattung zu dem Ergebnis gelangen, dass Rechte eines Soldaten verletzt oder Grundsätze der Inneren Führung missachtet wurden.
Eine solche Bewertung besitzt erhebliches parlamentarisches und politisches Gewicht.
Sie ersetzt aber grundsätzlich keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Soweit es um verbindliche Rechtsfolgen oder die Aufhebung einer staatlichen Maßnahme geht, bleiben die hierfür zuständigen Behörden und Gerichte maßgeblich.
Kann ein Soldat verlangen, dass der Wehrbeauftragte einen bestimmten Ausgang herbeiführt?
Nein.
Das Eingaberecht gewährt dem Soldaten Zugang zu einer unabhängigen parlamentarischen Kontrollinstitution. Es vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Wehrbeauftragte eine bestimmte militärische Entscheidung aufhebt oder eine bestimmte Sanktion gegen einen Vorgesetzten veranlasst.
Der Wehrbeauftragte prüft innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit und entscheidet nach den dafür geltenden Regeln über sein weiteres Vorgehen.
Ist der Wehrbeauftragte selbst ein Verfassungsorgan?
Art. 45b GG verleiht dem Wehrbeauftragten eine unmittelbar verfassungsrechtlich vorgesehene Stellung als Hilfsorgan des Bundestages.
Er wird jedoch üblicherweise nicht zu den obersten Verfassungsorganen wie Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht gezählt.
Seine Stellung ist vielmehr die eines verfassungsrechtlich notwendigen parlamentarischen Hilfsorgans mit gesetzlich näher ausgestalteten Befugnissen.
Ist der Wehrbeauftragte mit der G 10-Kommission vergleichbar?
Nur eingeschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 bei der Prüfung der Stellung der G 10-Kommission ausdrücklich auf Unterschiede zum Wehrbeauftragten hingewiesen.
Art. 45b GG bezeichnet den Wehrbeauftragten ausdrücklich als Hilfsorgan des Bundestages und statuiert die Institution unmittelbar im Grundgesetz.
Gerade diese klare verfassungsrechtliche Einbindung unterscheidet ihn von Kontrollgremien, die lediglich einfachgesetzlich geschaffen oder anders funktional zugeordnet sind.
Welche Bedeutung hat Art. 45b GG für die parlamentarische Opposition?
Der Wehrbeauftragte ist kein Oppositionsorgan. Er unterstützt den Bundestag als Ganzes.
Dennoch stärkt sein Amt objektiv die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung und damit eine Funktion, die im parlamentarischen Regierungssystem häufig besonders von Oppositionsfraktionen wahrgenommen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass wirksame parlamentarische Kontrolle und die Möglichkeit organisierter Opposition wesentliche Elemente der demokratischen Ordnung sind.
Art. 45b GG gehört zu den verfassungsrechtlichen Instrumenten dieser Kontrollstruktur.
Wann wurde Art. 45b GG eingeführt?
Art. 45b GG gehörte nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949.
Die Vorschrift wurde 1956 im Zuge der sogenannten Wehrverfassung in das Grundgesetz aufgenommen. Hintergrund war die Aufstellung der Bundeswehr und die Notwendigkeit, die neu geschaffenen Streitkräfte fest in die demokratische und parlamentarische Ordnung der Bundesrepublik einzuordnen.
Das Amt orientierte sich insbesondere am schwedischen Militär-Ombudsman.
Warum spielte die deutsche Geschichte bei Art. 45b GG eine besondere Rolle?
Die verfassungsrechtliche Gestaltung der Bundeswehr erfolgte vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit Militarismus, Reichswehr und Wehrmacht sowie der nationalsozialistischen Diktatur.
Die Streitkräfte der Bundesrepublik sollten keine politisch verselbständigte „Armee im Staate“ werden.
Das Grundgesetz und die Wehrverfassung schufen deshalb ein enges System parlamentarischer und rechtsstaatlicher Bindungen.
Der Wehrbeauftragte ist ein besonders sichtbarer Ausdruck dieser historischen Grundentscheidung.
Wann wurde der erste Wehrbeauftragte gewählt?
Der Deutsche Bundestag wählte am 19. Februar 1959 mit Helmuth von Grolman den ersten Wehrbeauftragten.
Die Institution des Art. 45b GG war zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren verfassungsrechtlich vorgesehen. Mit dem Wehrbeauftragtengesetz von 1957 waren zuvor die notwendigen einfachgesetzlichen Grundlagen geschaffen worden.
Warum wurde das Amt nach schwedischem Vorbild gestaltet?
In Schweden existierte bereits eine parlamentarische Ombudsinstitution zur Kontrolle militärischer Verwaltung.
Dieses Modell bot die Möglichkeit, eine Stelle zu schaffen, die außerhalb der militärischen Hierarchie steht, zugleich aber nicht bloß Verwaltungsaufsicht der Regierung ist.
Für die junge Bundesrepublik war dies besonders attraktiv, weil die parlamentarische Kontrolle der neu geschaffenen Streitkräfte bewusst gestärkt werden sollte.
Ist Art. 45b GG seit 1956 wesentlich verändert worden?
Der knappe Verfassungstext ist seit seiner Einführung im Kern unverändert geblieben.
Die praktische Ausgestaltung hat sich jedoch durch Änderungen des Wehrbeauftragtengesetzes, parlamentarische Praxis und die Entwicklung der Bundeswehr erheblich weiterentwickelt.
Die wesentlichen Grundprinzipien – Grundrechtsschutz, parlamentarische Kontrolle und ein besonders unabhängiger Zugang zu den Streitkräften – bestehen bis heute fort.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 45b GG heute?
Die Vorschrift besitzt weiterhin große praktische Bedeutung.
Die Bundeswehr steht vor erheblichen personellen, materiellen und organisatorischen Herausforderungen. Zugleich gewinnen Landes- und Bündnisverteidigung sowie militärische Einsatzbereitschaft wieder an Bedeutung.
Gerade in einer Phase, in der Streitkräfte ausgebaut, zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt und militärische Strukturen verändert werden, bleibt unabhängige parlamentarische Kontrolle besonders wichtig.
Der Wehrbeauftragte ermöglicht dem Bundestag dabei einen unmittelbaren Einblick in den tatsächlichen Zustand der Truppe und eröffnet den einzelnen Soldatinnen und Soldaten einen geschützten Weg, auf Probleme aufmerksam zu machen.
Was zeigt der Jahresbericht 2025?
Der am 3. März 2026 vorgelegte 67. Jahresbericht behandelt unter anderem die Anforderungen an die Bundeswehr im Zusammenhang mit Landes- und Bündnisverteidigung, Personal, Material, Infrastruktur und den Dienstbedingungen der Soldaten.
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 4.254 Vorgänge registriert, darunter 2.819 persönliche Eingaben.
Der Bericht zeigt damit zugleich die doppelte Funktion des Amtes: Er verarbeitet individuelle Anliegen aus der Truppe und verdichtet sie zu strukturellen Erkenntnissen für die parlamentarische Kontrolle.
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 45b GG insgesamt?
Art. 45b GG verbindet drei zentrale Anliegen:
- Grundrechtsschutz: Soldaten bleiben auch innerhalb militärischer Hierarchien Grundrechtsträger.
- parlamentarische Kontrolle: Die bewaffnete Gewalt des Staates bleibt einer besonderen Kontrolle durch die Volksvertretung unterworfen.
- unmittelbarer Informationszugang: Der Bundestag erhält über Eingaben und Truppenbesuche Erkenntnisse, die nicht ausschließlich durch die militärische oder ministerielle Hierarchie gefiltert werden.
Damit ist der Wehrbeauftragte ein wichtiger Bestandteil der demokratischen Einbindung der Bundeswehr und des Leitbilds der Streitkräfte als Parlamentsarmee.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 45b GG steht besonders eng mit Art. 45a GG über den Verteidigungsausschuss zusammen. Art. 87a GG bildet die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage der Streitkräfte. Art. 65a GG regelt die Befehls- und Kommandogewalt, während Art. 17 GG das allgemeine Petitionsrecht gewährleistet. Der parlamentarische Kontrollauftrag des Wehrbeauftragten steht außerdem im Zusammenhang mit dem Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 GG.
- Art. 20 GG – Demokratie und Gewaltenteilung als Grundlage parlamentarischer Kontrolle der Exekutive
- Art. 38 GG – demokratische Legitimation und Kontrollfunktion der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
- Art. 45a GG – Verteidigungsausschuss und dessen besondere Untersuchungsrechte auf dem Gebiet der Verteidigung
- Art. 45c GG – Petitionsausschuss des Bundestages als allgemeine parlamentarische Beschwerdeinstanz
- Art. 17 GG – allgemeines Petitionsrecht, neben dem das besondere Eingaberecht der Soldaten zum Wehrbeauftragten steht
- Art. 87a GG – verfassungsrechtliche Grundlage für die Streitkräfte des Bundes
Rechtsprechung zu Art. 45b GG
Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den einzelnen Befugnissen des Wehrbeauftragten besteht nicht. Die konkrete Amtsausübung wird vor allem durch das Wehrbeauftragtengesetz bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 45b GG jedoch in mehreren Entscheidungen zur Stellung parlamentarischer Kontrollorgane und zur Funktionsweise des parlamentarischen Regierungssystems herangezogen.
- BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 – parlamentarische Opposition und Regierungskontrolle; Art. 45b GG als Bestandteil der verfassungsrechtlich abgesicherten parlamentarischen Kontrollstruktur
- BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15, BVerfGE 143, 1 – Abgrenzung parlamentarischer Kontrollorgane; das Gericht hebt hervor, dass Art. 45b GG den Wehrbeauftragten ausdrücklich als Hilfsorgan des Bundestages verfassungsrechtlich statuiert
- BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20, BVerfGE 160, 368 – parlamentarische Wahl- und Vorschlagsrechte; Hinweis auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Vorschlagsrechts bei der Wahl des Wehrbeauftragten nach § 13 WBeauftrG
Fachartikel zu Art. 45b GG
- Deutscher Bundestag – Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages: Aufgaben, Stellung, Truppenbesuche und Eingabemöglichkeiten
- Deutscher Bundestag – Rechtsgrundlagen zu Amt und Aufgaben des Wehrbeauftragten einschließlich des Wehrbeauftragtengesetzes
- Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages – WBeauftrG: Aufgaben, Befugnisse, Eingaberecht, Wahl und Rechtsstellung
- § 3 WBeauftrG – Amtsbefugnisse des Wehrbeauftragten: Auskunft, Akteneinsicht, Anhörungen und unangemeldete Truppenbesuche
- § 7 WBeauftrG – unmittelbares Eingaberecht jedes Soldaten ohne Einhaltung des Dienstwegs und Schutz vor dienstlicher Benachteiligung
- § 9 WBeauftrG – Vertraulichkeit von Eingaben beim Wehrbeauftragten
- Deutscher Bundestag – Jahresberichte des Wehrbeauftragten mit den aktuellen Erkenntnissen über den Zustand der Bundeswehr
- Deutscher Bundestag – Entstehung des Wehrbeauftragtengesetzes und historische Entwicklung des Amtes seit 1956/1957
- Deutscher Bundestag – Datenhandbuch: Geschichte, verfassungsrechtliche Stellung und Amtsinhaber des Wehrbeauftragten
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 45b GG.